Seit Mai 2018 bietet der Hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing (K & M) mit den Risikoträgern Allianz Versicherung AG, Gothaer Allgemeine Versicherung AG bzw. Württembergische Versicherung AG eine überarbeitete Privathaftpflichtversicherung mit den Tarifvarianten allsafe fortuna pure 2.0, fine 2.0, prime 2.0 und perfect 2.0 an. Aktuell ist die Dokumentenstand 1.02. Abgelöst wurde damit mit allsafe fortuna 2.0 die seit Juni 2016 im Betrieb befindliche Tariflinie allsafe fortuna der ersten Tarifgeneration.
Vereinbart ist eine pauschale Deckungssumme von 10 Millionen Euro (allsafe fortuna pure 2.0), 20 Millionen Euro (allsafe fortuna fine 2.0), 25 Millionen Euro (allsafe fortuna prime 2.0) bzw. 50 Millionen Euro (allsafe fortuna perfect 2.0) für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Pro Person werden (abweichend zur geschlossenen Tarifgeneration mit Stand 03.2017) maximal 10 Millionen Euro (pure 2.0) bzw. 15 Millionen Euro (fine 2.0, prime 2.0, perfect 2.0) entschädigt. Die Deckungssumme ist in allen vier Tarifen zweifach maximiert.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Tarif finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Konzept & Marketing unterscheidet zwischen Tarifen für Singles, Paaren (ohne Kinder) und solchen für Familien (inklusive Alleinerziehenden). Außerdem wird für Personen ab Vollendung des 67. Lebensjahres ein Seniorentarif angeboten.
Als Rabattmerkmal bietet K & M einen Nachlass für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro je Schadenfall an. Die Höhe des dadurch bedingten Rabatts ist sehr unterschiedlich und variiert zwischen knapp 10 Prozent und über 26 Prozent. Senioren zahlen grundsätzlich so viel wie Paare ohne Kinder. Eine unterjährige Zahlweise ist ohne Ratenzahlungszuschlag möglich.
Nicht gewährt werden Laufzeitnachlässe, Bündelnachlässe oder Nachlässe für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst.
Der Bruttojahresbeitrag für den Tarif allsafe perfect 2.0 in der Familiendeckung beträgt für einen unter 67jährigen Versicherungsnehmer 105,35 Euro brutto. Der Beitrag für einen Single beträgt in dieser Deckung 72,29 Euro, für kinderlose Paare sowie Senioren ab 67 Jahren jeweils 102,82 Euro. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 150,00 Euro im Schadenfall reduziert sich der Beitrag für Singles auf 68,07 Euro, für Paare und Senioren auf 83,06 Euro und für Familien auf 85,97 Euro.
Optional angeboten wird gegen einen Beitrag von 8,58 Euro brutto p. a. eine Dienst- und Lehrerhaftpflichtversicherung u. a. für im Verwaltungsdienst hoheitlich tätige Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Lehrer an allgemein- oder berufsbildenden Schulen, Erzieher in Kindergärten, Geistliche, Gemeindeschwestern, Polizeibeamte und Zollbeamte. Die Deckungssumme für die Zusatzdeckung richtet sich nach dem Hauptvertrag. Dies gilt auch für die vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall.
Bei bestehender Vorversicherung gilt in den Tarifen prime 2.0 und perfect 2.0 eine beitragsfreie Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Zu den Tarifen pure 2.0 und fine 2.0 ist ein Einschluss nicht möglich.
Versicherungsschutz besteht (auch im Rahmen der Internetklausel) weltweit.
Die Tarife allsafe fortuna fine 2.0, allsafe fortuna prime 2.0 sowie allsafe fortuna perfect 2.0 werden aktuell von Witte Financial Services jeweils mit „Gold“ bewertet. Leistungsseitig gehört der Tarif zu den aktuell stärksten Tarifen am Markt. Dies gilt insbesondere, wenn man einzelne Klauseln im Detail betrachtet.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs allsafe fortuna perfect 2.0 von K&M
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den jeweils aktuellen unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweicht (GDV-Garantie). Die Garantie bezieht sich sowohl auf die jeweils aktuellsten Allgemeinen Teil (AT), die AVB PHV, die AHB als auch die Muster-Bedingungsstruktur IX.
- bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den jeweils aktuellsten unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abweicht (Arbeitskreis-Garantie) abweicht.
- Sehr kundenfreundlich formulierte Innovationsklausel, die klarstellt, dass diese auch dann zum Vorteil des Versicherungsnehmers greift, wenn ein Nachfolgetarif zwar prämienneutral, jedoch in einzelnen Punkten Schlechterstellungen für den Versicherungsnehmer aufweist. Zuletzt erfolgte eine Bedingungsanpassung zum Juli 2019.
- Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über K & M, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus (d. h. ohne Haftungsgrundlage). Positiv ist der Verzicht auf eine verkürzte Kündigungsfrist wie auch eine pro-aktive Schadenregulierung. Im Unterschied zum Tarif allsafe fortuna prime 2.0 sind im Tarif perfect 2.0 die Höchstersatzleistungen von K & M gestrichen, so dass jeweils ohne Sublimit bis zur maßgeblichen Deckungssumme des Wettbewerbers reguliert wird. Im Unterschied zu den maßgeblichen Wettbewerbern stellt das Unternehmen klar, dass die Best-Leistungs-Garantie sich sowohl auf andere Versicherer (z. B. die Haftpflichtkasse, Stand 01.2023, InterRisk, Stand 24.10.2017) als auch Assekuradeure (z. B. ConceptIF, degenia oder VEMA) bezieht. Anders als im nicht mehr verkaufsoffenen Tarif allsafe fortuna perfect mit Stand 03.2017 wird allerdings nicht mehr bei allen Leistungen auf die Möglichkeit verwiesen, Sublimits durch den Verweis auf einen anderen Versicherer zu verbessern. So wurde diese Option im Alttarif u. a. bei Betankungsschäden oder Schlüsselverlust angesprochen. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie gilt bedingungsgemäß eine proaktive Schadenregulierung (die so genannte „Günstigerprüfung“).
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Diese gilt nur bei lückenlosem Versicherungsschutz, also auch nicht bei nur kurzfristiger Unterbrechung von wenigen Tagen.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung zu einem bestehenden Vorvertrag. Versicherungsschutz für Risiken, die über den bestehenden Vertrag hinausgehen. Die Differenzdeckung besteht für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monate, u.a., sofern der Versicherungsnehmer zuvor mindestens 18 Monate lang ununterbrochen in einem nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Kein Versicherungsschutz besteht in den ersten 6 Monaten nach Vertragsbeginn sowie für Versicherungsnehmer, die zum Eintritt der Arbeitslosigkeit das 55. Lebensjahr bereits beendet haben.
- Mitversicherung aller polizeilich im Haushalt gemeldeten oder dem Versicherer namentlich benannten Personen (z. B. volljährige Kinder) ohne zeitliche Befristung.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör, Wohnungen und Räumen in Gebäuden bis in Höhe von 50 Millionen Euro. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an der Verglasung einer Mietwohnung (Ausschluss nach Abschnitt D § 10 Nr. 4 a). Hier ist im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie ein Verweis auf den Tarif Einfach Komplett der Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe dort Abschnitt A5‑6.6.1) möglich, bei der solche Glasschäden subsidiär zu einer ggf. bestehenden Glasversicherung mitversichert sind. Wird eine Wohnung nur auf Basis eines mündlichen Mietvertrages von einer versicherten Person auf Dauer bewohnt, so dürfte – trotz fehlender Klarstellung – dies als versicherter Mietsachschaden, im Zweifel sonst als entgeltliche Leihe anzusehen sein.
- Ausdrücklich mitversichert sind Mietsachschäden an Heizungs‑, Maschinen‑, Kessel- oder Warmwasserbereitungsanlagen[1]. Ebenfalls mitversichert sind die bei manchen Wettbewerbern ausgeschlossen Schäden an Elektro- und Gasgeräten, dies allerdings ohne besondere Klarstellung.
- Mitversichert bis in Höhe von 50 Millionen Euro sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung, die Vernichtung sowie dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden bzw. Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Trotz fehlender Klarstellung besteht der Versicherungsschutz auch für die Beschädigung oder die Vernichtung von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern) oder anderen nicht versicherungspflichtigen Land- Luft und Wasserfahrzeugen ohne Sublimit. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist das Abhandenkommen von Land‑, Luft- sowie Wasserfahrzeugen (also auch Fahrrädern). Sofern diese versicherungspflichtig sind, ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch bei Heranziehung der bedingungsseitigen Best-Leistungs-Garantie ausgeschlossen. Mitversichert, aber anders als bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) nicht bedingungsseitig klargestellt, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PC-Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer versicherter Person in deren Eigenschaft als Schüler oder Student von der Schule oder gleichgestellten Lehranstalt zur Teilnahme am Homeschooling leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Einrichtungsgegenständen als Inventar in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer) bis in Höhe von 50 Millionen Euro.
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der privaten Vermietung von Wohnungen (auch Einliegerwohnungen), eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder Wochenend- oder Ferienhäusern in Europa bzw. eines Mehrfamilienhauses bis zu 6 Wohneinheiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche ohne Begrenzung des Bruttojahresmietwerts die Vermietung von Garagen, die zu den versicherten Risiken gehören. Daher nicht mitversichert sind insbesondere freistehende sonstige Garagen. Mitversichert sind jedoch Garagen z. B. zu Wohnungen in Europa, zu dem in Europa gelegenen Ein- oder Zweifamilienhaus oder zu einem Mehrfamilienhaus mit bis zu sechs Wohneinheiten im Inland.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude (z. B. Schuppen oder Hochsitze) oder ein sonstiger Bau bis 15 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet. Inwiefern auch land- oder forstwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzte Objekte unter den Versicherungsschutz fallen, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Zweifel ist hier von einem Ausschluss auszugehen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Vermietung oder Verpachtung der unbebauten Grundstücke.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Bauarbeiten (z. B. Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro je Bauvorhaben, am selbst genutzten Risiko ohne Begrenzung der Bausumme. Ausdrücklich mitversichert ist das Bauen in Eigenregie oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie ist eine Erhöhung der Bausumme von 200.000 auf 500.000 Euro durch Verweis auf die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe dort Ziffer A5‑6.3.2 Nr. 7) möglich, da es sich um einen nach Abschnitt D § 19 Nr. 1 a) „weitergehenden Leistungsumfang“ des Wettbewerbers handelt und kein Ausschluss zur Anwendung kommt.
- Schäden durch deliktunfähige Personen (auch durch z.B. volljährige demente Personen) sind ohne Sublimit mitversichert.
- Schäden aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses sind bis zur vereinbarten Deckungssumme mitversichert.
- Bei Gegenständen, die zum Schadenzeitpunkt maximal 12 Monate ab Kaufdatum alt sind, besteht über die gesetzliche Haftung hinaus auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert bis maximal 5.000 Euro. Anders als bei der Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe dort Ziffer A5‑6.34) werden Schäden an versicherten Elektrogeräten mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) nicht erhöht erstattet. Eine Erweiterung der Leistung durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie ist an dieser Stelle nicht möglich.
- Mitversichert sind Personenschäden der mitversicherten Personen untereinander (Schmerzensgeld). Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden der in diesem Tarif versicherten und benannten, für den Versicherungsnehmer tätigen oder vorübergehend im Haushalt eingegliederten Personen gegen den Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Implizit ausgeschlossen sind jedoch gemäß Abschnitt D § 2 Nr. 3 sonstige Sach- und Vermögensschäden mitversicherter Personen untereinander (z. B. von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören). Für ein Bedingungsupdate schön wäre hier ein klarer (und somit unübersehbarer) Ausschluss z. B. in Abschnitt D § 1 Nr. 9 der Bedingungen. Anders als bei Janitos (Tarif Best Selection mit Zusatzpaket Multi-Garantie, Stand 01.07.2018) sind u. a. Schäden an Handys, Computern, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten ausgeschlossen, anders als bei der uniVersa (Tarif FLEXXprotect, Stand 07.2021) ist die maximale Entschädigung bei K & M auf 5.000 Euro anstatt auf 10.000 Euro begrenzt. Auch besteht bei der uniVersa im Unterschied zu K & M ein Anspruch auf Neuwertentschädigung für Gegenstände nur bis zu einem Alter von maximal 12 anstatt bis zu 24 Monaten. Ebenfalls ausgeschlossen sind bei K & M – dies vergleichbar mit den benannten Tarifen von Janitos und uniVersa – Schäden an Brillen. Eine Erweiterung der Leistung durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie ist an dieser Stelle nicht möglich, da es sich bei der Neuwertentschädigung um eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Leistung handelt.
- Mitversicherung von Regressansprüchen der mitversicherten Personen wegen Personenschäden nicht nur gegenüber Sozialversicherungsträgern / Trägern der Sozialhilfe, sondern auch gegenüber privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Dienstherrn als auch sonstigen Versicherern.
- Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche der versicherten Person als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber / Dienstherrn sowie gegenüber den Arbeitskollegen bis in Höhe von 10.000 Euro. Eine Erhöhung der Mitversicherung von Schäden gegenüber Arbeitskollegen auf 100.000 Euro ist im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie durch Verweis auf die Bedingungen der Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe Abschnitt D Ziffer A5‑6.19) möglich.
- Ausdrücklich versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen des Verlusts fremder privater Schlüssel (z. B. Haus‑, Wohnungs‑, Garagen‑, Keller‑, Kraftfahrzeug- oder Hotelschlüssel und ehrenamtlicher Schlüssel (z. B. zu Sportvereinen oder Kirchengemeinden), nicht jedoch Tresor- oder Möbelschlüsseln) sowie von fremden beruflichen / dienstlichen Türschlüsseln sowie Code-Karten und Transpondern mit Schlüsselfunktion, jeweils zu Gebäuden oder Räumen in Gebäuden. Nicht versichert sind u. a. berufliche oder dienstliche Schlüssel zu Kfz, Tresoren, Möbeln oder sonstigen beweglichen Sachen. Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und z. B. Ziffer B1‑6.18 des Tarifs Infinitus der Interlloyd (Stand 01.2020) könnte hier eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Verlust auch von Schlüsseln der „vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, vom Arbeitgeber angebotene Leasing- oder Mietwagen“ erwogen werden. Sieht man den Schlüsselverlust als Unterform des Abhandenkommens fremder Sachen, so greift hier der Ausschluss nach § 10 Nr. 4 b) für „Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen“. Dies kann allerdings höchstens auf ausschließlich beruflich genutzte Fahrzeuge eingewandt werden. Steht ein Fahrzeug nämlich auch für die private Nutzung zur Verfügung und ist entsprechend steuerlich zu berücksichtigen, gilt gemäß eines Urteils des LG Hagen vom 31.01.2017 (Az. 9O/29315) folgendes:
„Bei einem auch zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeug handelt es sich nicht um eine Sache, die im Sinne von § 7 Ziff. 6 AHB gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages ist.“[2]
Auch ist das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Fahrzeugteilen nicht in jedem Fall als Gebrauch eines Kfz (Benzinklausel) anzusehen:
„Auch wer den Zündschlüssel dreht, um die elektrische Verbindung zur Batterie herzustellen und Autoradio hören zu können, gebraucht ein Fahrzeugs nicht als Führer (OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2005 – 8 W 9/05, VersR 2006, 256).“[3]
Der Verweis auf die Benzinklausel als möglichen Ausschlussgrund dürfte daher in vielen Fällen ins Leere laufen.
Unstrittig nicht mitversichert sind Folgeschäden aufgrund von Schlüsselverlust (siehe unten).
- Kein Ausschluss für Schäden durch Schimmel (z. B. im Zusammenhang mit Mietsachschäden).
- Mitversichert ist der Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) für bis zu fünf Jahre. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht als auch die Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz gilt für Pkw, Krafträder, Wohnmobile sowie Quads.
- Mitversichert ist bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung, wenn die Vollkasko des vom Versicherungsnehmer von einem Dritten geliehenem oder diesem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug verschuldet durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden musste. Da Car-Sharing nur gegen Entgelt möglich ist, wäre eine Anwendung dieser Leistungserweiterung an dieser Stelle nicht möglich. Ebenfalls ausgeschlossen wäre die Leistung bei K & M auch bei regelmäßigem Gebrauch (siehe Abschnitt E § 4 Nr. 5). Ausdrücklich eingeschlossen wäre diese Leistung hingegen bei der Haftpflichtkasse (Tarif Komplett, Stand 01.2023). Ein Verweis hierauf im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie wäre aufgrund von § 19 Nr. 1) a) III ist nicht möglich.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht versicherter Personen als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die einem Dritten beim Be- oder Entladen dieses Kraftfahrzeuges (Pkws, Quads, Krafträder, Wohnmobile bis 4 Tonnen Gesamtgewicht) bzw. Kraftfahrzeuganhängers zugefügt werden. Die Mitversicherung gilt bis zur Deckungssumme. Nicht ausdrücklich versichert sind jedoch Be- und Entladeschäden durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen, soweit es dadurch zu Schäden an fremden Kraftfahrzeugen kommt. Ausdrücklich mitversichert wäre diese Leistung bei der InterRisk (B682, Stand 12.2016 (Tarif XXL), Klarstellung zu Ziffer 7.3). Ein Verweis hierauf im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie wäre aufgrund von § 19 Nr. 1) a) III ist nicht möglich.
- Mitversicherung der Haltung von Nutztieren (z. B. Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel, Lamas oder Straußen) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken.
- Mitversichert ist das Halten und Hüten wilder Tiere (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpionen, Spinnen und Fröschen) im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken, sofern kein Haltungsverbot besteht. Mitversichert sind auch die Kosten für das behördlich angeordnete Einfangen versicherter Tiere zum Zweck der Gefahrenabwehr bis in Höhe von 2.500 Euro. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie und unter Verweis auf den Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv der VHV (Stand 12.2019, dort Ziffer 16.2) kann aktuell eine Erhöhung dieser Kosten auf bis zu 10.000 Euro hergeleitet werden.
- Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen, nicht jedoch Sachschäden an einem Baugrundstück oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie und unter Verweis auf den Tarif Einfach Komplett (Stand 01.2023, dort fehlender Ausschluss) kann aktuell eine Erweiterung der Leistung um den aktuell bestehenden Ausschluss hergeleitet werden.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche durch schuldlosen Verlust versicherter Schlüssel (z.B. durch Raub).
- Schäden durch elektronischen Datenaustausch (Internetrisiko) sind auch dann versichert, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb europäischer Staaten nach europäischem Recht geltend gemacht werden. Wer also etwa Kontakte auch in den USA oder Asien hat, dürfte diese Mitversicherung schätzen, wenn bei einer dieser Personen ein Schaden im Rahmen der Internetklausel entstehen sollte (z.B. Loveletter- bzw. I‑Love-You-Virus aus dem Jahre 2000, der sich damals weltweit verbreitete und auf vielen Rechnern zu erheblichen Vermögensschäden führte). Ebenfalls mitversichert sind im Rahmen der Internetklausel gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen unbefugter Eingriffe in fremde Datenverarbeitungssysteme. Anders als bei vielen Wettbewerbern gibt es keine bedingungsseitige Obliegenheit zur Installation regelmäßiger Updates oder zum Nachweis einer funktionierenden Firewall. Obwohl es unstrittig sinnvoll ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, ist der Verzicht auf eine solche Klausel sehr kundenfreundlich.
- Mitversichert sind Schäden durch falsche Betankung fremder (z. B. gemieteter, geliehener oder unentgeltlich überlassener) Kfz. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Kraftfahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Firmenfahrzeuge).
- Mallorcadeckung mit dem Geltungsbereich des europäischen Auslands einschließlich der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira, aber auch einschließlich Kasachstan, Russland oder der Türkei.
- Im Unterschied zur aktuellen GDV-Empfehlung kein Ausschluss für Versicherungsansprüche versicherter Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
- Mitversicherung von Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Beispielsweise urteilte das LG Essen (Urteil vom 22.06.2017, Az. 4 O 4/17) in einem Fall, dass es gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße, Bilder und Tonaufnahmen eines Dritten an seinem Arbeitsplatz oder bei einer Gepäckkontrolle am Flughafen, ohne dessen Einwilligung anzufertigen. Im konkreten Fall musste der Schädiger dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von 1.342,44 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Der Schädiger hatte diese Aufnahmen „als Teil von Reisebericht-Videos“ ins Internet gestellt[4]. Eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB kann z. B. bei privater Verwendung des Domainnamens eines gleichnamigen Unternehmens vorliegen[5].
- Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe. Mitversichert sind Personen‑, Sach- sowie Vermögensschäden. Mitversichert sind auch Schäden Dritter, denen ein vorsätzliches Handeln (z. B. Terroranschlag) zugrunde liegt oder solche, denen eine Tierhalter- oder hütereigenschaft des Schädigers zugrunde liegt. Im Umfang der für diesen Vertrag geltenden Leistungserweiterungen zur Kfz-Klausel gelten diese Erweiterungen auch für die Ausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Forderungsausfalldeckung auch gegen Ansprüche Dritter, die aus von diesen ausgeübten und über diesen Vertrag mitversicherten nebenberuflichen Tätigkeiten resultieren. Sonstige Ansprüche gegen Dritte aus einer Gewerbetätigkeit (z. B. wegen Schädigungen durch nicht versicherte gewerblich gehütete Tiere oder einen Handwerker ohne bestehende Betriebshaftpflichtversicherung) sind anders als im mittlerweile geschlossenen Tarif BOXplus der Axa nicht mitversichert. Im Unterschied zur ersten Tarifgeneration von allsafe fortuna (Stand 03/2017, Vers. 2.01) gilt der Ausschluss auch für die im sonstigen Vertrag mitversicherten Schadenansprüche Dritter aus für versicherte Personen mitversicherten Nebenberufen. Hier wäre eine zumindest teilweise Mitversicherung wünschenswert.
Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung besteht wie bei den meisten Wettbewerbern nicht weltweit, umfasst aber eine sehr großzügige Europadeckung inklusive Kasachstan, Russland und der Türkei. Diese geht also weit über den durchschnittlichen Geltungsbereich der meisten Wettbewerber hinaus.
- Rechtsschutz zur Forderungsausfallversicherung bis in Höhe von 300.000 Euro. Der Versicherungsschutz besteht ohne Mindestschadenhöhe. Ein abweichender Risikoträger für die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten wird bedingungsseitig nicht benannt.
- Opferhilfe bis 50.000 Euro, d.h. für Schäden an versicherten Personen durch einen unbekannten Täter im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (u. a. tätlicher Angriff auf einem deutschen Schiff mit Gesundheitsschädigung als Folge, vorsätzlicher Vergiftung oder wenigstens fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben). Entsprechend ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein Bewilligungsbescheid durch den Leistungserbringer der Opferhilfe. Anders als im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nicht versichert sind hier die Kosten für das Erlangen eines solchen Bescheids (Rechtsschutzrisiko). Die Leistung von Konzept & Marketing bezieht sich auf eine Kapitalisierung des Leistungsanspruches, nicht jedoch auf etwaige Sachleistungen (dies analog zum Sozialen Entschädigungsrecht, dem SER). Ausgeschlossen ist eine Opferhilfe bei psychischen Schäden (z. B. dissoziatiative Störung infolge von Missbrauch oder Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter). § 1 Satz 1 OEG spricht von einer „gesundheitlichen Schädigung“. Aus § 1 Satz 7 OEG ergibt sich, dass auch nicht im engeren Sinne gesundheitliche Schäden (z. B. eine Schädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels wie einer Brille oder Zahnersatz) einer solchen Schädigung gleichgesetzt werden. Konkret angesprochen werden mögliche psychische oder psychische Schäden in § 3 a) OEG im Hinblick auf „Leistungen bei Straftaten im Ausland“. Der Assekuradeur schließt psychische Primär- oder Folgeschäden ausdrücklich aus. Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie sowie Ziffer 1.4 des Tarifs Premium der Württembergische (AVB PHV Premium, Stand 01.06.2020) wäre abweichend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vorsätzlicher Schädigung der versicherten Person eine Erhöhung des Sublimits auf 500.000 Euro möglich. Nicht erweiterbar wären jedoch Leistungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Hier greift der Ausschlusstatbestand im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie. Inwiefern hier die Württembergische im Unterschied zu Konzept & Marketing unabhängig von einem amtlichen Bewilligungsbescheid leistet, ist dort bedingungsseitig unklar, da die Leistung „im Rahmen des Opferschutzes“ erfolgt, womit wahrscheinlich ein Bezug auf das Opferentschädigungsgesetz gemeint ist. Andererseits sieht § 3a OEG selbst bei Verlust mehrerer Gliedmaßen oder bei schweren Verbrennungen keine Leistung über 28.500 Euro vor, so dass bei der Württembergischen ein Bezug auf das Opferentschädigungsgesetz schwer nachzuvollziehen wäre. Hierzu ein Beispiel:
„Frau S. wird am 05.05.2010 bei einem Besuch in einer anderen Stadt von einem Bekannten vergewaltigt. Sie erleidet in Folge der Tat eine Posttraumatische Belastungsstörung. Im ersten Jahr nach der Tat kann sie überhaupt nicht allein sein, sie ist für acht Monate arbeitsunfähig geschrieben. Nachdem sie sich in stationäre Behandlung begeben und anschließend eine Psychotherapie begonnen hat, geht es ihr langsam etwas besser. Im April 2011 geht sie wieder alleine nach draußen und kann auch wieder arbeiten. Weiterhin hat sie jedoch jede Nacht Albträume und circa drei- bis viermal im Monat auch sogenannte Flashbacks. Sie vermeidet es weiterhin, in die Stadt zu fahren, in der die Tat geschehen ist. Gegen die auftretenden Panikattacken nimmt sie Medikamente.
Das Versorgungsamt erkennt an, dass Frau S. für die Zeit von Mai 2010 bis März 2011 unter einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten gelitten hat und der GdS für diesen Zeitraum 50 betrug. Für die Zeit ab April 2011 wird die verbleibende reaktive psychische Störung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisfähigkeit eingeordnet und mit einem GdS von 40 bewertet. Frau S. erhält für den Zeitraum von Mai 2010 bis März 2011 eine Grundrente in Höhe von 233 Euro, ab April 2011 in Höhe von 174 Euro monatlich.“[6]
Bei der Höhe der Leistung zu berücksichtigen ist, dass im Einzelfall der vorherige Verbrauch verwertbaren Vermögens der versicherten Person erforderlich sein kann (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[7]), so dass gerade Personen, die von Alg II leben, im Zweifel keinen realen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer als Risikoträger durchsetzen können.
- Versicherungsschutz auch bei Unklarheit, ob ein Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des aktuellen oder des vorherigen Versicherers fällt (unklarer Zeitpunkt des Versicherungsfalles).
- Weltweiter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte ohne zeitliche Befristung. Anders als bei diversen Wettbewerbern und im Einklang mit der bedingungsseitigen GDV-Garantie besteht kein Ausschluss für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive und exemplary damages sowie Entschädigungen nach dem französischen Code Civil).
- Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Eigentum, Besitz, Gebrauch oder Führen von Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen, Multikoptern, Sportlenkdrachen, Flugmodellen, Fesseldrachen oder Lenkdrachen), sofern deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
- Bedingungsgemäß besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch eigener Segelfahrzeuge bis 20 m² Segelfläche ohne Treibsätze sowie für eigene Motorboote bis 11,03 kW (15 PS) sowie, sofern für deren Führen jeweils keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Laut Leistungsübersicht (Seite 3) gilt abweichend eine maximale Segelfläche von 25 m2. Hierzu äußert sich das Unternehmen wie folgt:
„Die 25 qm Segelfläche beziehen sich auf die Leistungen der Tariflinien perfect. Dies ist in der Leistungsübersicht falsch ausgewiesen und wird zeitnah von uns angepasst“
Wie bei allen dem Autor bekannten Wettbewerbern nicht klargestellt ist, wie die maßgebliche Segelfläche definiert ist. Beispielhaft auf der Website der Neubacher Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH wird folgende Definition gegeben:
„Segelfläche am Wind errechnet sich aus Groß‑, Fock‑, evtl. Besansegel – ohne Spinnaker, Genua und weitere Zusatzsegel.“ [8]
Ein Problem ergibt sich daraus, dass ein Genuasegel anstelle, aber nicht zeitgleich mit einem Focksegel, gesetzt wird, so dass die Gesamtsegelfläche maximal jene Segel berücksichtigen dürfte, die gleichzeitig gesetzt werden können. Verschiedene Wettbewerber definieren die Segelfläche auf Nachfrage jeweils anders (siehe hier). Eine Klarstellung aus dem Hause Konzept & Marketing wurde angefordert, liegt aber bislang noch nicht vor.
- Der Gebrauch fremder Motorboote ist bei K & M ebenfalls mitversichert, sofern dies nur gelegentlich geschieht und keine behördliche Erlaubnis voraussetzt. In Deutschland wird eine solche Erlaubnis ab 15 PS für Motorboote und ab 5 PS für Jetski vorausgesetzt. Jetskis sind nach den Bedingungen von K & M dort nicht ausdrücklich mitversichert. Da es sich jedoch um ein Wasserfahrzeug mit Motor handelt, ist eine Mitversicherung anzunehmen. Durch Verweis auf die bedingungsseitige Best-Leistungs-Garantie von K & M sowie den Tarif Einfach Komplett der Haftpflichtkasse (Stand 01.2023; siehe dort Ziffer A5‑6.13.1 Nr. 3) ist aktuell eine Erweiterung der maximalen Segelfläche auf 25 Quadratmeter möglich. Durch weiteren Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und Ziffer 6.12.1 (1) der AVB PHV Premium (Stand 06.2020) der Württembergischen wäre der gelegentliche Gebrauch fremder, auch versicherungspflichtiger, Motorboote und Jetskis bis 150 PS / 110 kW versichert.
- Im selbst genutzten Risiko besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Inhaber von einem oder mehreren selbst genutzten Heizöl- oder Flüssiggastanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens. Auf besondere Einschränkungen oder Obliegenheiten wird dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzichtet.
- Mitversichert sind Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch für das allmähliche Eindringen der Stoffe in Sachen dieser Personen. Der typische Schaden ist ein Wohngebäude, dass durch austretendes Öl kontaminiert wird und wo dann in der Folge etwa der Fußboden aufgestemmt werden muss, um Schäden im Sinne des Umweltschadengesetzes zu beseitigen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung von Luft‑, Erd- und Wasserwärmeanlagen (z. B. Geothermieanlagen). Dabei sind sowohl gesetzliche Haftpflichtansprüche durch die unterirdischen Teile (z. B. Erdabsorber, Erdkollektoren / Slinkys, Erdkörbe) als auch durch die oberirdischen Teile (z. B. die Rohre einer Erdwärmesonde) versichert. Ausgeschlossen sind jedoch
„Schäden durch oder in Verbindung mit der Erstellung (Neubau, Umbau, Erweiterung) von Erdwärme- oder Geothermieanlagen.“
- Kinder genießen üblicherweise Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung des anderen Elternteiles, auch wenn sie sich in der Obhut des Anderen befinden. Dies setzt aber voraus, dass dieser andere Elternteil auch tatsächlich Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang und erforderlicher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist. Gerade bei Kindern von dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Kindern kann es in vielen Single-Tarifen auch bei vorhandenem Versicherungsschutz durch den anderen Elternteil zu Versicherungslücken kommen (z. B. während des Ferienumgangs). Bei Konzept & Marketing besteht ausdrücklicher Versicherungsschutz auch für
„Ihre leiblichen Kinder, Stief‑, Pflege- und Adoptivkinder, auch solche Ihres Ehepartners, Ihres eingetragenen Lebenspartners*, des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder des Ex-Partners.
Dies gilt für die hier benannten Kinder auf Besuch oder während eines Umgangstermins bei getrenntem Sorgerecht.“
Ein besonderes Highlight ist die Mitversicherung von unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern des Versicherungsnehmers, seines Ehepartners, des eingetragenen Lebenspartners bzw. des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten mindestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe fortuna perfect 2.0 von K&M
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an eigenen Sachen des Versicherungsnehmers durch deliktunfähige Enkelkinder. Eine Inanspruchnahme der Best-Leistungs-Garantie mit Verweis auf z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe dort Ziffer A5‑6.35) ist hier nicht möglich, da es hier um eine Leistung geht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Verweis auf Abschnitt D § 2 Nr. 4 der eigenen Bedingungen nicht möglich.
- Nicht versichert ist eine so genannte GAP-Deckung (Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen), wenn eigene Sachen des Versicherungsnehmers durch einen Dritten geschädigt wurden und es dabei zu einer dadurch nachteiligen Differenz zwischen dem nachgewiesenen Neuwert und der Zeitwertentschädigung kommen sollte. Eine Inanspruchnahme der Best-Leistungs-Garantie mit Verweis auf z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023. Siehe dort Ziffer A5‑6.34) oder auf Alteos (Stand 12.202. Siehe dort Ziffer 2.28) ist hier nicht möglich, da es hier um eine Leistung geht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht und zudem ein ausgeschlossener Eigenschaden vorliegt.
- Nicht mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensfolgeschäden infolge privaten Schlüsselverlusts (siehe Abschnitt D § 7 Nr. 1) sowie infolge des Verlustes amtlicher beruflicher oder dienstlicher Schlüssel (siehe Abschnitt D § 1 Nr. 9 d). Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie unter Verweis auf z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023, Ziffer A5‑6.23.1) ist eine Entschädigung bis in Höhe von 5.000 Euro zumindest für Schäden infolge des Verlustes privater beruflicher Schlüssel mitversichert.
- Ausschluss für Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten infolge von Schäden durch Asbest bzw. asbesthaltige Substanzen. Eine Erweiterung ist auch nicht durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie möglich (siehe Abschnitt D § 19 Nr. 1 III).
- Nicht mitversichert sind Schäden durch deren Gebrauch an gemieteten, versicherungspflichtigen E‑Scootern. Da der Verleiher von versicherungspflichtigen E‑Scootern zwingend eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Mofa-Kennzeichen) für den E‑Scooter abschließen muss, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch gemietete oder allgemein durch zulassungspflichtige E‑Scooter (siehe Abschnitt D § 10 Nr. 4 a).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. In dieser Konstellation werden Schäden üblicherweise durch die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers erstattet, da dieser ja keine mitversicherte Person im Rahmen des Kraftfahrzeugvertrages ist und der Schaden nicht im Rahmen des Fahrzeuggebrauchs entstanden ist. Anders sieht es aus, wenn den Fahrer des Kfz eine Mitschuld trifft. In diesem Fall ist Grundlage für die Bewertung die Gefährdungshaftung, die von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgeht[9]. Der Einschluss der aktuell fehlenden Klausel würde demnach in der Regel lediglich eine Klarstellung zum ohnehin bestehenden Versicherungsschutz bedeuten.
- Mitversicherung der Verkehrssicherungspflicht u. a. von Photovoltaikanlagen, Solaranlagen und Mini-Blockheizkraftwerken sowie der damit verbundenen Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens. In diesem Zusammenhang besteht Versicherungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken (fehlender Ausschluss). Positiv ist ferner, dass die Mitversicherung sowohl von Photovoltaikanlagen als auch von Blockheizkraftwerken ohne Leistungsbegrenzung erfolgt. Als Schaden sei beispielhaft das Herunterfallen eines nicht korrekt montierten Balkonkraftwerks (Photovoltaikanlage) benannt, wodurch es, etwa durch Löschwasser, zur Kontamination von Grund und Boden, möglicherweise aber auch von Gewässern kommen kann. Werden Haftpflichtansprüche gegen einen Mieter erhoben, so handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, die unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflicht fallen. Sofern die Anlage einen Schaden am eigenen Grund und Boden verursacht, wäre hier zur Befriedigung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Baustein 2 zur Umweltschadenhaftpflicht erforderlich, der nicht zum üblichen Versicherungsumfang einer Privathaftpflichtversicherung gehört. In den meisten Wohngebäudeversicherungen ist ungeklärt, ob Balkonkraftwerke als versicherter Gebäudebestandteil gelten. Nur, wenn dies der Fall ist, werden ggf. Kosten für die Dekontamination von Erdreich, seltener auch von Gewässern, übernommen. Ausdrücklich mitversichert ist auch das gewerbliche Risiko (z. B. als Kleingewerbe für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp bzw., für Blockheizkraftwerke bis 2,5 kWp).
Ein Problem ergibt sich, wenn der Eigentümer einer versicherten Immobilie vom Eigentümer der Photovoltaikanlage im Grundbuch abweicht. In diesem Fall sehen die Bedingungen von K & M keinen ausdrücklichen Verzicht auf Regressansprüche gegenüber mitversicherten Angehörigen vor. Vielmehr ergebe sich dieser aus § 86 (3) VVG:
„Übergang von Ersatzansprüchen
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
[…]
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.“
Unstrittiger Regressverzicht besteht hier also nur, wenn etwa der Versicherungsnehmer verheiratet ist, beide Partner sowohl als Eigentümer von Immobilie als auch Photovoltaikanlage im Grundbuch stehen und wenn die versicherte Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von unter 10 kWp bzw. das versicherte Blockheizkraftwerk eine Leistung unter 2,5 kWp hat. Bedingungsseitig ungeklärt ist, ob Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Einliegerwohnung vermietet. Zählt das Gebäude in diesem Fall als mitversichertes eigenbewohntes Einfamilienhaus oder ist eine separate Betreiberhaftpflicht erforderlich, weil K & M das Einfamilienhaus aufgrund der vermieteten Einliegerwohnung nicht mehr als eigengenutzt ansieht?
- Wie allgemein üblich bietet Konzept & Marketing Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. im Rahme eines Sportvereins). Nicht versichert sind jedoch hoheitliche Ehrenämter (z. B. Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, Aufsichtsrat einer Sparkasse, Bürgermeister, ehrenamtlicher Richter, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Wahlhelfer), Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (z. B. Vorstand eines Sportvereins) oder wirtschaftliche / soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter (z. B. Betriebsräte, Kindergartenvereine, Versichertenälteste). Durch Verweis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der InterRisk könnte man hier eine teilweise Besserstellung auf Basis der Erweiterten Vorsorge herleiten. Ausgeschlossen sind dort jedoch u. a. „berufliche und gewerbliche Risiken“, so dass zumindest gesetzliche Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit hoheitlichen Ehrenämtern ohne beruflichen Charakter versicherbar wären.
- Benannte selbstständige Nebentätigkeiten (z.B. Alleinunterhalter, Fotograf, Friseur, Tierbetreuer, Trageberater, Musik- und Nachhilfelehrer oder Übersetzer) sind bis zu einem jährlichen Umsatz von 18.000 Euro mitversichert. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die versicherte Person z. B. arbeitslos, Hausfrau / Hausmann oder Privatier ist und somit keiner Haupttätigkeit nachgeht. Hier hätte beispielsweise die Interlloyd (Tarif Infinitus, Stand 01.2020) eine höhere Umsatzgrenze von bis zu 22.000 Euro. Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie von K & M (dort Nr. 1 a) 2) kann diese höhere Umsatzgrenze aktuell auch für Kunden von K & M beansprucht werden.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ist u.a., dass kein Personal mit Ausnahme versicherter Personen oder Familienangehöriger beschäftigt wird.
Der Verkauf auf Flohmärkten und Basaren ist nur dann ohne besondere Vereinbarung versichert, wenn es sich z. B. um den Verkauf von Geschirr und sonstigen Haushaltswaren oder um den Verkauf von Souvenirs oder Schmuck handelt. Auch die Zeitungs‑, Zeitschriften- und Prospektzustellung oder die Tätigkeit als Gärtner oder Influencer ist nur im Rahmen einer Individualvereinbarung versichert. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie ist anders als bei der Haftpflichtkasse ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche „aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und / oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie des Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisikos“ im Zusammenhang mit der Ausübung versicherter nebenberuflicher Tätigkeiten. Eingeschlossen dürften hingegen öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen eines Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz sein.
- Nicht versichert sind vom Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannte Schadenersatzansprüche eines Dritten. Da solche Leistungen im Zweifel über die gesetzliche Leistung hinausgehen, kommt hier ein Verweis auf die bedingungsseitige Best-Leistungs-Garantie nicht in Betracht. Solche Leistungen bieten beispielsweise einige (vermutlich nicht mehr verkaufsoffene) VEMA-Tarife, z. B. AIG (Tarif VEMA5, Stand 11.2018) bis 1.000 Euro (siehe Ziffer 4.1.5) oder Basler (Tarif: VEMA-Haftpflichtkonzept, Stand 01.12.20216, Redaktionsstand 30.01.2018) bis 1.000 Euro (siehe Ziffer 10.5)
- Kein Versicherungsschutz für sonstige von K & M nicht benannte Schäden ohne Haftungsgrundlage. Hier bietet beispielsweise die Janitos (Tarif Best Selection, Stand 01.07.2018) Versicherungsschutz bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbstbehalt (siehe dort Ziffer 7.1 Nr. 4) oder bei germanBroker-net (Exklusiv-Deckung, Stand 01.04.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro (siehe dort Ziffer 7.33). Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie scheidet hier aus.
- Kein bedingungsseitiger Versicherungsschutz für gegen den Versicherungsnehmer erhobene Haftpflichtansprüche als Inhaber einer Lagerbox oder Self-Storage-Anlage (z. B. Brandschaden durch die Explosion eines alten Handyakkus oder Auslaufen gewässerschädlicher Stoffe aus vom Versicherungsnehmer gelagerten Kleingebinden). Hier besteht Versicherungsschutz bis 10 qm innerhalb Europas etwa bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021). Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie von K & M (hier Ziffer 1 I) dürfte an dieser Stelle Versicherungsschutz herleitbar sein.
- Keine Mitversicherung gerichtlich geltend gemachten Sachschäden mitversicherter Personen untereinander. Hier besteht abweichend Versicherungsschutz z. B. bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) bis in Höhe von 10.000 Euro. Da es sich hier um einen Eigenschaden handelt, wäre hier eine Erweiterung im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie durch Verweis auf z. B. die Alte Leipziger nicht möglich.
- Keine Mitversicherung des Betriebs einer Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer. Gerade im ländlichen Raum gibt es oft Kleinkläranlagen. Werden diese gemeinschaftlich betrieben, stellen sich im Schadenfall Probleme hinsichtlich der anteiligen Haftung der verschiedenen Betreiber. Nach außen hin haftet in jedem Fall die Eigentümergemeinschaft. Regelmäßig ist hier eine separate Versicherung wegen Ansprüchen nach dem Umweltschadengesetz erforderlich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch eine ggf. erforderliche Mitversicherung als Grundstücksbestandteil im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung überprüft werden sollte.
- Keine Mitversicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge manueller Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kfz oder Kfz-Anhänger eines Dritten. Die Benzinklausel (siehe Abschnitt E § 4 Nr. 1) sieht als nicht versicherten Gebrauch eines Kfz auch die Reinigung eines Kfz an[10].
- Keine Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Tiere. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie unter Bezug auf Ziffer A1‑6.9.5 der Premium-Deckung (Stand 01.05.2021) aus dem Hause Rhion.digital ist nicht möglich, da es sich um einen ausdrücklich ausgeschlossenen Eigenschaden handelt (siehe Abschnitt D § 19 Nr. 1 a) III).
- Nicht mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus der fahrlässigen Verletzung von Kunsturheberrechten. Meist wird es sich hier um Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG handeln[11], ggf. aber auch um z. B. die Übernahme fremder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“[12] Zumindest bezogen auf „fahrlässige Verletzungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild)“ kann ggf. eine Leistung im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie (fehlender Ausschluss nach Abschnitt D § 1 Nr. 9) beansprucht werden, dies derzeit unter Verweis auf Abschnitt 2 Ziffer 6.15.2 des Tarifs PrivatPremium 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Versicherung.
- Keine Mitversicherung psychologischer Folgekosten für eine versicherte Person infolge der Gewalttat eines Dritten. Ein Verweis auf den Tarif PHV 2020 Max (Stand 01.08.2020) der Grundeigentümer Versicherung (siehe dort Abschnitt A1‑6.19.5) im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie von Konzept & Marketing ist an dieser Stelle nicht möglich, da hier der Ausschluss nach § 19 Nr. 1 c) für Schäden durch „Vorsatz“ greift.
- Keine Übernahme von Mediationskosten aus Anlass eines Schadenfalles aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäude und Grundstücken. Ein Verweis auf den Tarif PrivatPremium 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Versicherung (siehe dort Abschnitt A2 Ziffer 24) im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie von Konzept & Marketing ist an dieser Stelle nicht möglich, da hier der Ausschluss nach § 19 Nr. 1 c) für „Schäden ohne Haftungsgrundlage“ greift.
- Im Rahmen der optionalen Dienst- und Lehrerhaftpflichtversicherung für eine hauptberufliche Tätigkeit als z. B. Lehrer, Forstangestellter, Polizist oder Geistlicher besteht kein Versicherungsschutz für Sachen des Dienstherrn (z. B. Schäden an Kraft- und Wasserfahrzeugen des Dienstherrn oder am Eigentum der Schule eines versicherten Lehrers). Versicherungsschutz kann zwar u. a. auch für Polizeibeamte vereinbart werden. Dabei wären dann Schäden an Dienstwaffen oder sonstigem Diensteigentum nicht versichert, nach dem Wortlaut der Bedingungen implizit eingeschlossen jedoch Schäden durch den dienstlichen Umgang mit Geräten, Waffen oder Munition des Dienstherrn. Gehen allerdings eine Dienstwaffe oder sonstige persönliche Ausrüstungsgegenstände des Arbeitgebers / Dienstherren verloren, so gilt diese nach Abschnitt E § 10 Nr.4 b) als ausgeschlossen. Eine Klarstellung innerhalb der Bedingungen zur Diensthaftpflicht fehlt an dieser Stelle. Der beitragsfreie Einschluss einer Diensthaftpflichtversicherung mit Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie von K & M sowie z. B. den Tarif Infinitus der Interlloyd (Stand 01.2020) mit kostenlosem Einschluss einer solchen bliebe erfolglos, da bei K & M nach Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Schäden durch „berufliche und gewerbliche Risiken“ ausgeschlossen ist, während die Interlloyd für verbeamtete und angestellte Lehrer eine beitragsfreie Mitversicherung bis in Höhe von 3 Millionen Euro vorsieht. Ebenfalls nicht mitversichert sind echte Vermögensschäden (z. B. Reputationsschäden eines Dritten infolge von Datenschutzverstößen eines Lehrers oder Polizisten), die in Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit begangen werden. Damit ist der Leistungsumfang der Dienst- und Lehrerhaftpflicht von K & M insgesamt eher schwach gegenüber den maßgeblichen Wettbewerbern.
- Ein Anspruch auf mögliche Strafkautionsdarlehen ist auf 100.000 Euro begrenzt. Eine höhere Grenze von 500.000 Euro bietet z. B. die Württembergische (AVB PHV Premium, Stand 06.2020). Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie (hier Ziffer 1 a) II) wäre aktuell eine entsprechende Erhöhung des Sublimits möglich.
- Kein „Internet Rechtsschutz“ für z. B. telefonische Rechtsberatung in privaten Rechtsangelegenheiten zum Internetrisiko, psychologische Akutintervention, für individuelles Reputationsmanagement sowie für die Löschung rufschädigender Inhalte. Eine solche Leistung bietet z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023) als optionalen Baustein. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie von K & M führt hier aufgrund von Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) (fehlende gesetzliche Haftungsgrundlage) ins Leere. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine normalerweise haftpflichtversicherungsfremde Leistung.
- Keine Mitversicherung von „Strafrecht Plus Privat“ als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigenkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Eine solche Leistung bietet z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023) als optionalen Baustein. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie von K & M führt hier aufgrund von Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) (fehlende gesetzliche Haftungsgrundlage) ins Leere. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine normalerweise haftpflichtversicherungsfremde Leistung.
- Keine „Zufriedenheitsgarantie“. Im Zweifel ist eine solche als Marketinggag ohne echten Mehrwert anzusehen. Kaum ein Kunde dürfte zufrieden sein, wenn ihm – auch zu Recht – von ihm erwartete Leistungen verweigert werden sollten.
- Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen Kurzarbeit. Eine solche Leistung gibt es z. B. bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Da im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie bei K & M nur ein Ausschluss für Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht, dürfte an dieser Stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die Alte Leipziger möglich sein.
Hinweis: Eine Überprüfung der Analyse durch das Unternehmen ist nur teilweise erfolgt.
Ausgewählte Punkte zum Tarif allsafe perfect 2.0 im Überblick
• Deckungssumme von 50 Millionen Euro
• Best-Leistungs-Garantie, Besitzstands‑, GDV- und Arbeitskreisgarantie sowie Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
• Mitversicherung nebenberuflicher Tätigkeiten auch ohne Vorliegen einer Haupttätigkeit (z. B. bei vorübergehender Arbeitslosigkeit)
• Sehr weitgehende Definition des Geltungsbereiches „Europa“ für verschiedene Leistungen (inkl. Forderungsausfalldeckung)
• Mitversicherung von unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern des Versicherungsnehmers / seines Partners mindestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
• Schäden durch elektronischen Datenaustausch auch dann versichert, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb europäischer Staaten nach europäischem Recht geltend gemacht werden
• Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
• Keine Mitversicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge manueller Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kfz oder Kfz-Anhänger eines Dritten
• Sehr schwache Dienst- und Lehrerhaftpflichtversicherung
• Ohne Bausteine Internet-Rechtsschutz sowie Strafrecht Plus
[1] Siehe hierzu z. B. „LG Magdeburg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2225141.html, zuletzt aufgerufen am 08.02.2022.
[2] „LG Hagen, Urteil vom 31.01.2017 – 9 O 293/15“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2156796.html, zuletzt aufgerufen am 03.02.2023.
[3] „Saarländisches OLG, Urteil vom 29.07.2020 – 5 U 2/20“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2325062.html, zuletzt aufgerufen am 03.02.2023.
[4] „LG Essen, Urteil vom 22.06.2017 – 4 O 4/17“ auf „openjur.de“ vom 22.06.2017. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2151281.html, zuletzt aufgerufen am 09.01.2023.
[5] Dittrich, Jörg „Namensrechtsverletzung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit. JurPC-Web-Dok. 0144/2002“ auf „jurpc.de“ vom 21.05.2002. Aufzurufen unter https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20020144, zuletzt aufgerufen am 09,01.2023.
[6] Deutsches Institut für Menschenrechte „Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz und der gesetzlichen Unfallversicherung. Betroffenen von Ausbeutung und Gewalt zu ihren Rechten verhelfen. Eine Handreichung für Beratungsstellen“, Stand 02.2013, S. 21
[7] Siehe „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „datenbank.nwb.de“ vom 17.09.2019. Aufzurufen auf https://datenbank.nwb.de/Dokument/807141/, zuletzt aufgerufen am 26.01.2022.
[8] „Segelfläche“ auf „neubacher-marine.de“. Aufzurufen unter https://www.neubacher-marine.de/glossar/segelflaeche/, zuletzt aufgerufen am 27.01.2023.
[9] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Dieter „Die Benzinklausel (Kraftfahrzeugklausel) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine systematische Darstellung anhand von Entscheidungen der Gerichte und der Paritätischen Kommission.“ Karlsruhe2 (Verlag Versicherungswirtschaft),2009, S. 66 – 67. 116.
[10] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Dieter „Die Benzinklausel (Kraftfahrzeugklausel) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine systematische Darstellung anhand von Entscheidungen der Gerichte und der Paritätischen Kommission.“ Karlsruhe2 (Verlag Versicherungswirtschaft),2009, S. 431 – 435.
[11] Siehe „Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre“ auf „urheberrecht.de“ vom 11.01.2023. Aufzurufen unter https://www.urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild/, zuletzt aufgerufen am 03.02.2023.
[12] „Urheberrechtsgesetz: Rechtliche Grundlage für den Urheberrechtschutz“ auf „urheberrecht.de“ vom 20.12.2022. Aufzurufen unter https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsgesetz/, zuletzt aufgerufen am 02.02.2023.