Tarif­ana­ly­se: Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung von K&M (07.2019, Vers. 1.02)

Seit Mai 2018 bie­tet der Han­no­ver­sche Asse­ku­ra­deur Kon­zept & Mar­ke­ting (K & M) mit den Risi­ko­trä­gern Alli­anz Ver­si­che­rung AG, Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG bzw. Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AG eine über­ar­bei­te­te Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit den Tarif­va­ri­an­ten all­safe for­tu­na  pure 2.0, fine 2.0, prime 2.0 und per­fect 2.0 an. Aktu­ell ist die Doku­men­ten­stand 1.02. Abge­löst wur­de damit mit all­safe for­tu­na 2.0 die seit Juni 2016 im Betrieb befind­li­che Tarif­li­nie all­safe for­tu­na der ers­ten Tarifgeneration.

Ver­ein­bart ist eine pau­scha­le Deckungs­sum­me von 10 Mil­lio­nen Euro (all­safe for­tu­na pure 2.0), 20 Mil­lio­nen Euro (all­safe for­tu­na fine 2.0), 25 Mil­lio­nen Euro (all­safe for­tu­na prime 2.0) bzw. 50 Mil­lio­nen Euro (all­safe for­tu­na per­fect 2.0) für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Pro Per­son wer­den (abwei­chend zur geschlos­se­nen Tarif­ge­ne­ra­ti­on mit Stand 03.2017) maxi­mal 10 Mil­lio­nen Euro (pure 2.0) bzw. 15 Mil­lio­nen Euro (fine 2.0, prime 2.0, per­fect 2.0) ent­schä­digt. Die Deckungs­sum­me ist in allen vier Tari­fen zwei­fach maxi­miert.

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te zum Tarif fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Kon­zept & Mar­ke­ting unter­schei­det zwi­schen Tari­fen für Sin­gles, Paa­ren (ohne Kin­der) und sol­chen für Fami­li­en (inklu­si­ve Allein­er­zie­hen­den). Außer­dem wird für Per­so­nen ab Voll­endung des 67. Lebens­jah­res ein Senio­ren­ta­rif angeboten.

Als Rabatt­merk­mal bie­tet K & M einen Nach­lass für die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro je Scha­den­fall an. Die Höhe des dadurch beding­ten Rabatts ist sehr unter­schied­lich und vari­iert zwi­schen knapp 10 Pro­zent und über 26 Pro­zent. Senio­ren zah­len grund­sätz­lich so viel wie Paa­re ohne Kin­der. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ist ohne Raten­zah­lungs­zu­schlag möglich.

Nicht gewährt wer­den Lauf­zeit­nach­läs­se, Bün­del­nach­läs­se oder Nach­läs­se für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst.

Der Brut­to­jah­res­bei­trag für den Tarif all­safe per­fect 2.0 in der Fami­li­en­de­ckung beträgt für einen unter 67jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer 105,35 Euro brut­to. Der Bei­trag für einen Sin­gle beträgt in die­ser Deckung 72,29 Euro, für kin­der­lo­se Paa­re sowie Senio­ren ab 67 Jah­ren jeweils 102,82 Euro. Bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­hal­tes von 150,00 Euro im Scha­den­fall redu­ziert sich der Bei­trag für Sin­gles auf 68,07 Euro, für Paa­re und Senio­ren auf 83,06 Euro und für Fami­li­en auf 85,97 Euro.

Optio­nal ange­bo­ten wird gegen einen Bei­trag von 8,58 Euro brut­to p. a. eine Dienst- und Leh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung u. a. für im Ver­wal­tungs­dienst hoheit­lich täti­ge Beam­te und Ange­stell­te im öffent­li­chen Dienst, Leh­rer an all­ge­mein- oder berufs­bil­den­den Schu­len, Erzie­her in Kin­der­gär­ten, Geist­li­che, Gemein­de­schwes­tern, Poli­zei­be­am­te und Zoll­be­am­te. Die Deckungs­sum­me für die Zusatz­de­ckung rich­tet sich nach dem Haupt­ver­trag. Dies gilt auch für die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung im Schadenfall.

Bei bestehen­der Vor­ver­si­che­rung gilt in den Tari­fen prime 2.0 und per­fect 2.0 eine bei­trags­freie Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten. Zu den Tari­fen pure 2.0 und fine 2.0 ist ein Ein­schluss nicht möglich.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht (auch im Rah­men der Inter­net­klau­sel) welt­weit.

Die Tari­fe all­safe for­tu­na fine 2.0, all­safe for­tu­na prime 2.0 sowie all­safe for­tu­na per­fect 2.0 wer­den aktu­ell von Wit­te Finan­cial Ser­vices jeweils mit „Gold“ bewer­tet. Leis­tungs­sei­tig gehört der Tarif zu den aktu­ell stärks­ten Tari­fen am Markt. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn man ein­zel­ne Klau­seln im Detail betrachtet.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs all­safe for­tu­na per­fect 2.0 von K&M

  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den jeweils aktu­el­len unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abweicht (GDV-Garan­tie). Die Garan­tie bezieht sich sowohl auf die jeweils aktu­ells­ten All­ge­mei­nen Teil (AT), die AVB PHV, die AHB als auch die Mus­ter-Bedin­gungs­struk­tur IX.
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den jeweils aktu­ells­ten unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie) abweicht.
  • Sehr kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel, die klar­stellt, dass die­se auch dann zum Vor­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers greift, wenn ein Nach­fol­ge­ta­rif zwar prä­mi­en­neu­tral, jedoch in ein­zel­nen Punk­ten Schlech­ter­stel­lun­gen für den Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­weist. Zuletzt erfolg­te eine Bedin­gungs­an­pas­sung zum Juli 2019.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über K & M, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus (d. h. ohne Haf­tungs­grund­la­ge). Posi­tiv ist der Ver­zicht auf eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist wie auch eine pro-akti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung. Im Unter­schied zum Tarif all­safe for­tu­na prime 2.0 sind im Tarif per­fect 2.0 die Höchs­ter­satz­leis­tun­gen von K & M  gestri­chen, so dass jeweils ohne Sub­li­mit bis zur maß­geb­li­chen Deckungs­sum­me des Wett­be­wer­bers regu­liert wird. Im Unter­schied zu den maß­geb­li­chen Wett­be­wer­bern stellt das Unter­neh­men klar, dass die Best-Leis­tungs-Garan­tie sich sowohl auf ande­re Ver­si­che­rer (z. B. die Haft­pflicht­kas­se, Stand 01.2023, Inter­Risk, Stand 24.10.2017) als auch Asse­ku­ra­deu­re (z. B. Con­cep­tIF, dege­nia oder VEMA) bezieht. Anders als im nicht mehr ver­kaufs­of­fe­nen Tarif all­safe for­tu­na per­fect mit Stand 03.2017 wird aller­dings nicht mehr bei allen Leis­tun­gen auf die Mög­lich­keit ver­wie­sen, Sub­li­mits durch den Ver­weis auf einen ande­ren Ver­si­che­rer zu ver­bes­sern. So wur­de die­se Opti­on im Alt­ta­rif u. a. bei Betan­kungs­schä­den oder Schlüs­sel­ver­lust ange­spro­chen. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie gilt bedin­gungs­ge­mäß eine pro­ak­ti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung (die so genann­te „Güns­ti­ger­prü­fung“).
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Die­se gilt nur bei lücken­lo­sem Ver­si­che­rungs­schutz, also auch nicht bei nur kurz­fris­ti­ger Unter­bre­chung von weni­gen Tagen.
  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung zu einem bestehen­den Vor­ver­trag. Ver­si­che­rungs­schutz für Risi­ken, die über den bestehen­den Ver­trag hin­aus­ge­hen. Die Dif­fe­renz­de­ckung besteht für einen Zeit­raum von bis zu 12 Monaten.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te, u.a., sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer zuvor min­des­tens 18 Mona­te lang unun­ter­bro­chen in einem nicht nur gering­fü­gi­gen Arbeits­ver­hält­nis beschäf­tigt war. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht in den ers­ten 6 Mona­ten nach Ver­trags­be­ginn sowie für Ver­si­che­rungs­neh­mer, die zum Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 55. Lebens­jahr bereits been­det haben.
  • Mit­ver­si­che­rung aller poli­zei­lich im Haus­halt gemel­de­ten oder dem Ver­si­che­rer nament­lich benann­ten Per­so­nen (z. B. voll­jäh­ri­ge Kin­der) ohne zeit­li­che Befris­tung.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Miet­sach­schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Grund­stü­cken, Grund­stücks­be­stand­tei­len, Gebäu­den, Gebäu­de­zu­be­hör, Woh­nun­gen und Räu­men in Gebäu­den bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an der Ver­gla­sung einer Miet­woh­nung (Aus­schluss nach Abschnitt D § 10 Nr. 4 a). Hier ist im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie ein Ver­weis auf den Tarif Ein­fach Kom­plett der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he dort Abschnitt A5‑6.6.1) mög­lich, bei der sol­che Glas­schä­den sub­si­di­är zu einer ggf. bestehen­den Glas­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind. Wird eine Woh­nung nur auf Basis eines münd­li­chen Miet­ver­tra­ges von einer ver­si­cher­ten Per­son auf Dau­er bewohnt, so dürf­te – trotz feh­len­der Klar­stel­lung – dies als ver­si­cher­ter Miet­sach­scha­den, im Zwei­fel sonst als ent­gelt­li­che Lei­he anzu­se­hen sein.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den an Heizungs‑, Maschinen‑, Kes­sel- oder Warm­was­ser­be­rei­tungs­an­la­gen[1]. Eben­falls mit­ver­si­chert sind die bei man­chen Wett­be­wer­bern aus­ge­schlos­sen Schä­den an Elek­tro- und Gas­ge­rä­ten, dies aller­dings ohne beson­de­re Klarstellung.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung, die Ver­nich­tung sowie dem Abhan­den­kom­men von frem­den beweg­li­chen Sachen, auch wenn die­se zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­tet, gepach­tet, gelie­hen oder geleast wur­den bzw.  Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Trotz feh­len­der Klar­stel­lung besteht der Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Beschä­di­gung oder die Ver­nich­tung von gemie­te­ten oder gelie­he­nen Fahr­rä­dern (auch nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Elek­tro­fahr­rä­dern) oder ande­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Land- Luft und Was­ser­fahr­zeu­gen ohne Sub­li­mit. Aus­ge­schlos­sen vom Ver­si­che­rungs­schutz ist das Abhan­den­kom­men von Land‑, Luft- sowie Was­ser­fahr­zeu­gen (also auch Fahr­rä­dern). Sofern die­se ver­si­che­rungs­pflich­tig sind, ist eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auch bei Her­an­zie­hung der bedin­gungs­sei­ti­gen Best-Leis­tungs-Garan­tie aus­ge­schlos­sen. Mit­ver­si­chert, aber anders als bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der  Beschä­di­gung, der Ver­nich­tung oder dem Abhan­den­kom­men von Hard­ware (z. B. Tablets, Sur­faces, Note­books, PC-Zube­hör), die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer ver­si­cher­ter Per­son in deren Eigen­schaft als Schü­ler oder Stu­dent von der Schu­le oder gleich­ge­stell­ten Lehr­an­stalt zur Teil­nah­me am Home­schoo­ling leih­wei­se zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung von gemie­te­ten beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den als Inven­tar in Feri­en­un­ter­künf­ten (Feri­en­woh­nun­g/-haus, Hotel­zim­mer, Schiffs­ka­bi­ne, Schlaf­wa­gen­ab­teil sowie fest instal­lier­ter Wohn­wa­gen und Cam­ping­con­tai­ner) bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro.
  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der pri­va­ten Ver­mie­tung von Woh­nun­gen (auch Ein­lie­ger­woh­nun­gen), eines Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses oder Wochen­end- oder Feri­en­häu­sern in Euro­pa bzw. eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses bis zu 6 Wohn­ein­hei­ten inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che ohne Begren­zung des Brut­to­jah­res­miet­werts die Ver­mie­tung von Gara­gen, die zu den ver­si­cher­ten Risi­ken gehö­ren. Daher nicht mit­ver­si­chert sind ins­be­son­de­re frei­ste­hen­de sons­ti­ge Gara­gen. Mit­ver­si­chert sind jedoch Gara­gen z. B. zu Woh­nun­gen in Euro­pa, zu dem in Euro­pa gele­ge­nen Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus oder zu einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit bis zu sechs Wohn­ein­hei­ten im Inland.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che auf­grund von unbe­bau­ten Grund­stü­cken in Euro­pa bis zu einer Gesamt­flä­che von 20.000 qm. Das Grund­stück gilt auch als unbe­baut, selbst wenn sich ein klei­ne­res Gebäu­de (z. B. Schup­pen oder Hoch­sit­ze) oder ein sons­ti­ger Bau bis 15 qm Grund­flä­che auf dem Grund­stück befin­det. Inwie­fern auch land- oder forst­wirt­schaft­lich bzw. gewerb­lich genutz­te Objek­te unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Im Zwei­fel ist hier von einem Aus­schluss aus­zu­ge­hen. Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung der unbe­bau­ten Grundstücke.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Bau­ar­bei­ten (z. B. Neu­bau­ten, Umbau­ten, Repa­ra­tu­ren, Abbruch‑, Gra­be­ar­bei­ten) bis zu einer Bau­sum­me von 200.000 Euro je Bau­vor­ha­ben, am selbst genutz­ten Risi­ko ohne Begren­zung der Bau­sum­me. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist das Bau­en in Eigen­re­gie oder im Rah­men von Nach­bar­schafts­hil­fe. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie ist eine Erhö­hung der Bau­sum­me von 200.000 auf 500.000 Euro durch Ver­weis auf die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.3.2 Nr. 7) mög­lich, da es sich um einen nach Abschnitt D § 19 Nr. 1 a) „wei­ter­ge­hen­den Leis­tungs­um­fang“ des Wett­be­wer­bers han­delt und kein Aus­schluss zur Anwen­dung kommt.
  • Schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Per­so­nen (auch durch z.B. voll­jäh­ri­ge demen­te Per­so­nen) sind ohne Sub­li­mit mitversichert.
  • Schä­den auf­grund eines Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis­ses sind bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me mitversichert.
  • Bei Gegen­stän­den, die zum Scha­den­zeit­punkt maxi­mal 12 Mona­te ab Kauf­da­tum alt sind, besteht über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zum Neu­wert bis maxi­mal 5.000 Euro. Anders als bei der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.34) wer­den  Schä­den an ver­si­cher­ten Elek­tro­ge­rä­ten mit einer bes­se­ren Ener­gie­ef­fi­zi­enz (EU-Ener­gie­la­bel) nicht erhöht erstat­tet. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie ist an die­ser Stel­le nicht möglich.
  • Mit­ver­si­chert sind Per­so­nen­schä­den der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der (Schmer­zens­geld). Eben­falls mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Sach- und Ver­mö­gens­schä­den der in die­sem Tarif ver­si­cher­ten und benann­ten, für den Ver­si­che­rungs­neh­mer täti­gen oder vor­über­ge­hend im Haus­halt ein­ge­glie­der­ten Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder der mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­so­nen. Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind jedoch gemäß Abschnitt D § 2 Nr. 3 sons­ti­ge Sach- und Ver­mö­gens­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der (z. B. von Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben oder zu den im Ver­si­che­rungs­ver­trag mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen gehö­ren).  Für ein Bedin­gung­s­up­date schön wäre hier ein kla­rer (und somit unüber­seh­ba­rer) Aus­schluss z. B. in Abschnitt D § 1 Nr. 9 der Bedin­gun­gen. Anders als bei Jani­tos (Tarif Best Sel­ec­tion mit Zusatz­pa­ket Mul­ti-Garan­tie, Stand 01.07.2018) sind u. a. Schä­den an Han­dys, Com­pu­tern, trag­ba­ren Musik- oder Video­wie­der­ga­be­ge­rä­ten aus­ge­schlos­sen, anders als bei der uni­Ver­sa (Tarif FLEXX­pro­tect, Stand 07.2021) ist die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung bei K & M auf 5.000 Euro anstatt auf 10.000 Euro begrenzt. Auch besteht bei der uni­Ver­sa im Unter­schied zu K & M ein Anspruch auf Neu­wert­ent­schä­di­gung für Gegen­stän­de nur bis zu einem Alter von maxi­mal 12 anstatt bis zu 24 Mona­ten. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind bei K & M – dies ver­gleich­bar mit den benann­ten Tari­fen von Jani­tos und uni­Ver­sa – Schä­den an Bril­len. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da es sich bei der Neu­wert­ent­schä­di­gung um eine über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­ge­hen­de Leis­tung handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Regress­an­sprü­chen der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen wegen Per­so­nen­schä­den nicht nur gegen­über Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern / Trä­gern der Sozi­al­hil­fe, son­dern auch gegen­über pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern, öffent­li­chen und pri­va­ten Arbeit­ge­bern sowie Dienst­herrn als auch sons­ti­gen Versicherern.
  • Mit­ver­si­chert sind unmit­tel­ba­re Haft­pflicht­an­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­son als Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber / Dienst­herrn sowie gegen­über den Arbeits­kol­le­gen bis in Höhe von 10.000 Euro. Eine Erhö­hung der Mit­ver­si­che­rung von Schä­den gegen­über Arbeits­kol­le­gen auf 100.000 Euro ist im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie durch Ver­weis auf die Bedin­gun­gen der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he Abschnitt D Zif­fer A5‑6.19) möglich.
  • Aus­drück­lich ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen des Ver­lusts frem­der pri­va­ter Schlüs­sel (z. B. Haus‑, Wohnungs‑, Garagen‑, Keller‑, Kraft­fahr­zeug- oder Hotel­schlüs­sel und ehren­amt­li­cher Schlüs­sel (z. B. zu Sport­ver­ei­nen oder Kir­chen­ge­mein­den), nicht jedoch Tre­sor- oder Möbel­schlüs­seln) sowie von frem­den beruf­li­chen / dienst­li­chen Tür­schlüs­seln sowie Code-Kar­ten und Trans­pon­dern mit Schlüs­sel­funk­ti­on, jeweils zu Gebäu­den oder Räu­men in Gebäu­den. Nicht ver­si­chert sind u. a. beruf­li­che oder dienst­li­che Schlüs­sel zu Kfz, Tre­so­ren, Möbeln oder sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und z. B.  Zif­fer B1‑6.18 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2020) könn­te hier eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf den Ver­lust auch von Schlüs­seln der „vom Arbeit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen, vom Arbeit­ge­ber ange­bo­te­ne Lea­sing- oder Miet­wa­gen“ erwo­gen wer­den. Sieht man den Schlüs­sel­ver­lust als Unter­form des Abhan­den­kom­mens frem­der Sachen, so greift hier der Aus­schluss nach § 10 Nr. 4 b) für „Sachen, die dem Beruf oder dem Gewer­be der ver­si­cher­ten Per­so­nen die­nen“.  Dies kann aller­dings höchs­tens auf aus­schließ­lich beruf­lich genutz­te Fahr­zeu­ge ein­ge­wandt wer­den. Steht ein Fahr­zeug näm­lich auch für die pri­va­te Nut­zung zur Ver­fü­gung und ist ent­spre­chend steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen, gilt gemäß eines Urteils des LG Hagen vom 31.01.2017 (Az. 9O/29315) folgendes:

„Bei einem auch zum pri­va­ten Gebrauch über­las­se­nen Fir­men­fahr­zeug han­delt es sich nicht um eine Sache, die im Sin­ne von § 7 Ziff. 6 AHB gemie­tet, geleast, gepach­tet, gelie­hen oder die Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges ist.“[2]

Auch ist das Abhan­den­kom­men von Schlüs­seln oder Fahr­zeug­tei­len nicht in jedem Fall als Gebrauch eines Kfz (Ben­zink­lau­sel) anzusehen:

„Auch wer den Zünd­schlüs­sel dreht, um die elek­tri­sche Ver­bin­dung zur Bat­te­rie her­zu­stel­len und Auto­ra­dio hören zu kön­nen, gebraucht ein Fahr­zeugs nicht als Füh­rer (OLG Cel­le, Beschluss vom 03.03.2005 – 8 W 9/05, VersR 2006, 256).“[3]

Der Ver­weis auf die Ben­zink­lau­sel als mög­li­chen Aus­schluss­grund dürf­te daher in vie­len Fäl­len ins Lee­re laufen.

Unstrit­tig nicht mit­ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den auf­grund von Schlüs­sel­ver­lust (sie­he unten).

  • Kein Aus­schluss für Schä­den durch Schim­mel (z. B. im Zusam­men­hang mit Mietsachschäden).
  • Mit­ver­si­chert ist der Aus­gleich einer Rück­stu­fung beim Scha­den­frei­heits­ra­batt (SFR) für bis zu fünf Jah­re. Dies gilt sowohl für die Haft­pflicht als auch die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für Pkw, Kraft­rä­der, Wohn­mo­bi­le sowie Quads.
  • Mit­ver­si­chert ist bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung die Selbst­be­tei­li­gung der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, wenn die Voll­kas­ko des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer von einem Drit­ten gelie­he­nem oder die­sem unent­gelt­lich über­las­se­nen Kraft­fahr­zeug ver­schul­det durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer in Anspruch genom­men wer­den muss­te.  Da Car-Sha­ring nur gegen Ent­gelt mög­lich ist, wäre eine Anwen­dung die­ser Leis­tungs­er­wei­te­rung an die­ser Stel­le nicht mög­lich. Eben­falls aus­ge­schlos­sen wäre die Leis­tung bei K & M auch bei regel­mä­ßi­gem Gebrauch (sie­he Abschnitt E § 4 Nr. 5). Aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen wäre die­se Leis­tung hin­ge­gen bei der Haft­pflicht­kas­se (Tarif Kom­plett, Stand 01.2023). Ein Ver­weis hier­auf im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie wäre auf­grund von § 19 Nr. 1) a) III ist nicht möglich.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht ver­si­cher­ter Per­so­nen als pri­va­ter Eigen­tü­mer, Besit­zer, Hal­ter oder Füh­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers wegen Schä­den, die einem Drit­ten beim Be- oder Ent­la­den die­ses Kraft­fahr­zeu­ges (Pkws, Quads, Kraft­rä­der, Wohn­mo­bi­le bis 4 Ton­nen Gesamt­ge­wicht) bzw. Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers zuge­fügt wer­den. Die Mit­ver­si­che­rung gilt bis zur Deckungs­sum­me.  Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind jedoch Be- und Ent­la­de­schä­den durch den Gebrauch von Krä­nen, Win­den und sons­ti­gen Be- und Ent­la­de­vor­rich­tun­gen, soweit es dadurch zu Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen kommt. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert wäre die­se Leis­tung bei der Inter­Risk (B682, Stand 12.2016 (Tarif XXL), Klar­stel­lung zu Zif­fer 7.3). Ein Ver­weis hier­auf im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie wäre auf­grund von § 19 Nr. 1) a) III ist nicht möglich.
  • Mit­ver­si­che­rung der Hal­tung von Nutz­tie­ren (z. B. Rin­dern, Scha­fen, Schwei­nen, Geflü­gel, Lamas oder Strau­ßen) zu eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken, nicht jedoch zu gewerb­li­chen Zwecken.
  • Mit­ver­si­chert ist das Hal­ten und Hüten wil­der Tie­re (z. B. Schlan­gen, Spin­nen, Skor­pio­nen, Spin­nen und Frö­schen) im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu pri­va­ten Zwe­cken, sofern kein Hal­tungs­ver­bot besteht. Mit­ver­si­chert sind auch die Kos­ten für das behörd­lich ange­ord­ne­te Ein­fan­gen ver­si­cher­ter Tie­re zum Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bis in Höhe von 2.500 Euro. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie und unter Ver­weis auf den Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv der VHV (Stand 12.2019, dort Zif­fer 16.2) kann aktu­ell eine Erhö­hung die­ser Kos­ten auf bis zu 10.000 Euro her­ge­lei­tet werden.
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  • Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen wegen Sen­kun­gen eines Grund­stücks sowie Erd­rut­schun­gen, nicht jedoch Sach­schä­den an einem Bau­grund­stück oder den dar­auf befind­li­chen Gebäu­den oder Anla­gen. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie und unter Ver­weis auf den Tarif Ein­fach Kom­plett (Stand 01.2023, dort feh­len­der Aus­schluss) kann aktu­ell eine Erwei­te­rung der Leis­tung um den aktu­ell bestehen­den Aus­schluss her­ge­lei­tet werden.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che durch schuld­lo­sen Ver­lust ver­si­cher­ter Schlüs­sel (z.B. durch Raub).
  • Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch (Inter­net­ri­si­ko) sind auch dann ver­si­chert, sofern die­se Ansprü­che nicht inner­halb euro­päi­scher Staa­ten nach euro­päi­schem Recht gel­tend gemacht wer­den. Wer also etwa Kon­tak­te auch in den USA oder Asi­en hat, dürf­te die­se Mit­ver­si­che­rung schät­zen, wenn bei einer die­ser Per­so­nen ein Scha­den im Rah­men der Inter­net­klau­sel ent­ste­hen soll­te (z.B. Love­let­ter- bzw. I‑L­ove-You-Virus aus dem Jah­re 2000, der sich damals welt­weit ver­brei­te­te und auf vie­len Rech­nern zu erheb­li­chen Ver­mö­gens­schä­den führ­te). Eben­falls mit­ver­si­chert sind im Rah­men der Inter­net­klau­sel gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen unbe­fug­ter Ein­grif­fe in frem­de Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me.   Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern gibt es kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Oblie­gen­heit zur Instal­la­ti­on regel­mä­ßi­ger Updates oder zum Nach­weis einer funk­tio­nie­ren­den Fire­wall. Obwohl es unstrit­tig sinn­voll ist, sol­che Maß­nah­men zu ergrei­fen, ist der Ver­zicht auf eine sol­che Klau­sel sehr kundenfreundlich.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch fal­sche Betan­kung frem­der (z. B. gemie­te­ter, gelie­he­ner oder unent­gelt­lich über­las­se­ner) Kfz. Es besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit­ver­si­cher­ten Per­son zum dau­er­haf­ten oder regel­mä­ßi­gen Gebrauch über­las­sen wur­den (z. B. Lea­sing, Firmenfahrzeuge).
  • Mal­lor­ca­de­ckung mit dem Gel­tungs­be­reich des euro­päi­schen Aus­lands ein­schließ­lich der Kana­ri­schen Inseln, der Azo­ren und Madei­ra, aber auch ein­schließ­lich Kasach­stan, Russ­land oder der Türkei.
  • Im Unter­schied zur aktu­el­len GDV-Emp­feh­lung kein Aus­schluss für Ver­si­che­rungs­an­sprü­che ver­si­cher­ter Per­so­nen wegen Schä­den durch eine unge­wöhn­li­che und gefähr­li­che Beschäftigung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den aus Per­sön­lich­keits- und Namens­rechts­ver­let­zun­gen. Bei­spiels­wei­se urteil­te das LG Essen (Urteil vom 22.06.2017, Az. 4 O 4/17) in einem Fall, dass es gegen das Per­sön­lich­keits­recht ver­sto­ße, Bil­der und Ton­auf­nah­men eines Drit­ten an sei­nem Arbeits­platz oder bei einer Gepäck­kon­trol­le am Flug­ha­fen, ohne des­sen Ein­wil­li­gung anzu­fer­ti­gen. Im kon­kre­ten Fall muss­te der Schä­di­ger dem Geschä­dig­ten Scha­den­er­satz in Höhe von 1.342,44 Euro zzgl. Zin­sen zu zah­len. Der Schä­di­ger hat­te die­se Auf­nah­men „als Teil von Rei­se­be­richt-Vide­os“ ins Inter­net gestellt[4].  Eine Namens­rechts­ver­let­zung nach § 12 BGB kann z. B. bei pri­va­ter Ver­wen­dung des Domain­na­mens eines gleich­na­mi­gen Unter­neh­mens vor­lie­gen[5].
  • For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Mit­ver­si­chert sind Personen‑, Sach- sowie Ver­mö­gens­schä­den. Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den Drit­ter, denen ein vor­sätz­li­ches Han­deln (z. B. Ter­ror­an­schlag) zugrun­de liegt oder sol­che, denen eine Tier­hal­ter- oder hüter­ei­gen­schaft des Schä­di­gers zugrun­de liegt. Im Umfang der für die­sen Ver­trag gel­ten­den Leis­tungs­er­wei­te­run­gen zur Kfz-Klau­sel gel­ten die­se Erwei­te­run­gen auch für die Aus­fall­de­ckung. Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung auch gegen Ansprü­che Drit­ter, die aus von die­sen aus­ge­üb­ten und über die­sen Ver­trag mit­ver­si­cher­ten neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten resul­tie­ren. Sons­ti­ge Ansprü­che gegen Drit­te aus einer Gewer­be­tä­tig­keit (z. B. wegen Schä­di­gun­gen durch nicht ver­si­cher­te gewerb­lich gehü­te­te Tie­re oder einen Hand­wer­ker ohne bestehen­de Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung) sind anders als im mitt­ler­wei­le geschlos­se­nen Tarif BOX­plus der Axa nicht mit­ver­si­chert. Im Unter­schied zur ers­ten Tarif­ge­ne­ra­ti­on von all­safe for­tu­na (Stand 03/2017, Vers. 2.01) gilt der Aus­schluss auch für die im sons­ti­gen Ver­trag mit­ver­si­cher­ten Scha­den­an­sprü­che Drit­ter aus für ver­si­cher­te Per­so­nen mit­ver­si­cher­ten Neben­be­ru­fen. Hier wäre eine zumin­dest teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung wünschenswert.

Der Gel­tungs­be­reich der Aus­fall­de­ckung besteht wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern nicht welt­weit, umfasst aber eine sehr groß­zü­gi­ge Euro­pa­de­ckung inklu­si­ve Kasach­stan, Russ­land und der Tür­kei. Die­se geht also weit über den durch­schnitt­li­chen Gel­tungs­be­reich der meis­ten Wett­be­wer­ber hinaus.

  • Rechts­schutz zur For­de­rungs­aus­fall­ver­si­che­rung bis in Höhe von 300.000 Euro. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Ein abwei­chen­der Risi­ko­trä­ger für die Über­nah­me der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten wird bedin­gungs­sei­tig nicht benannt.
  • Opfer­hil­fe bis 50.000 Euro, d.h. für Schä­den an ver­si­cher­ten Per­so­nen durch einen unbe­kann­ten Täter im Sin­ne des Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (u. a. tät­li­cher Angriff auf einem deut­schen Schiff mit Gesund­heits­schä­di­gung als Fol­ge, vor­sätz­li­cher Ver­gif­tung oder wenigs­tens fahr­läs­si­ger Gefähr­dung von Leib und Leben). Ent­spre­chend ist Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ein Bewil­li­gungs­be­scheid durch den Leis­tungs­er­brin­ger der Opfer­hil­fe. Anders als im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung nicht ver­si­chert sind hier die Kos­ten für das Erlan­gen eines sol­chen Bescheids (Rechts­schutz­ri­si­ko). Die Leis­tung von Kon­zept & Mar­ke­ting bezieht sich auf eine Kapi­ta­li­sie­rung des Leis­tungs­an­spru­ches, nicht jedoch auf etwa­ige Sach­leis­tun­gen (dies ana­log zum Sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht, dem SER). Aus­ge­schlos­sen ist eine Opfer­hil­fe bei psy­chi­schen Schä­den (z. B. dis­so­zia­tia­ti­ve Stö­rung infol­ge von Miss­brauch oder Ver­ge­wal­ti­gung durch einen unbe­kann­ten Täter). § 1 Satz 1 OEG spricht von einer „gesund­heit­li­chen Schä­di­gung“. Aus § 1 SatzOEG ergibt sich, dass auch nicht im enge­ren Sin­ne gesund­heit­li­che Schä­den (z. B. eine Schä­di­gung eines am Kör­per getra­ge­nen Hilfs­mit­tels wie einer Bril­le oder Zahn­ersatz) einer sol­chen Schä­di­gung gleich­ge­setzt wer­den. Kon­kret ange­spro­chen wer­den mög­li­che psy­chi­sche oder psy­chi­sche Schä­den in § 3 a) OEG im Hin­blick auf „Leis­tun­gen bei Straf­ta­ten im Aus­land“. Der Asse­ku­ra­deur schließt psy­chi­sche Pri­mär- oder Fol­ge­schä­den aus­drück­lich aus. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie sowie Zif­fer 1.4 des Tarifs Pre­mi­um der Würt­tem­ber­gi­sche (AVB PHV Pre­mi­um, Stand 01.06.2020) wäre abwei­chend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung der ver­si­cher­ten Per­son eine Erhö­hung des Sub­li­mits auf 500.000 Euro mög­lich. Nicht erwei­ter­bar wären jedoch Leis­tun­gen, die über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­ge­hen. Hier greift der Aus­schluss­tat­be­stand im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie. Inwie­fern hier die Würt­tem­ber­gi­sche im Unter­schied zu Kon­zept & Mar­ke­ting unab­hän­gig von einem amt­li­chen Bewil­li­gungs­be­scheid leis­tet, ist dort bedin­gungs­sei­tig unklar, da die Leis­tung „im Rah­men des Opfer­schut­zes“ erfolgt, womit wahr­schein­lich ein Bezug auf das Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz gemeint ist. Ande­rer­seits sieht § 3a OEG selbst bei Ver­lust meh­re­rer Glied­ma­ßen oder bei schwe­ren Ver­bren­nun­gen kei­ne Leis­tung über 28.500 Euro vor, so dass bei der Würt­tem­ber­gi­schen ein Bezug auf das Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz schwer nach­zu­voll­zie­hen wäre. Hier­zu ein Beispiel:

„Frau S. wird am 05.05.2010 bei einem Besuch in einer ande­ren Stadt von einem Bekann­ten ver­ge­wal­tigt. Sie erlei­det in Fol­ge der Tat eine Post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rung. Im ers­ten Jahr nach der Tat kann sie über­haupt nicht allein sein, sie ist für acht Mona­te arbeits­un­fä­hig geschrie­ben. Nach­dem sie sich in sta­tio­nä­re Behand­lung bege­ben und anschlie­ßend eine Psy­cho­the­ra­pie begon­nen hat, geht es ihr lang­sam etwas bes­ser. Im April 2011 geht sie wie­der allei­ne nach drau­ßen und kann auch wie­der arbei­ten. Wei­ter­hin hat sie jedoch jede Nacht Alb­träu­me und cir­ca drei- bis vier­mal im Monat auch soge­nann­te Flash­backs. Sie ver­mei­det es wei­ter­hin, in die Stadt zu fah­ren, in der die Tat gesche­hen ist. Gegen die auf­tre­ten­den Panik­at­ta­cken nimmt sie Medikamente.

Das Ver­sor­gungs­amt erkennt an, dass Frau S. für die Zeit von Mai 2010 bis März 2011 unter einer schwe­ren Stö­rung mit mit­tel­gra­di­gen sozia­len Anpas­sungs­schwie­rig­kei­ten gelit­ten hat und der GdS für die­sen Zeit­raum 50 betrug. Für die Zeit ab April 2011 wird die ver­blei­ben­de reak­ti­ve psy­chi­sche Stö­rung als stär­ker behin­dern­de Stö­rung mit wesent­li­cher Ein­schrän­kung der Erleb­nis­fä­hig­keit ein­ge­ord­net und mit einem GdS von 40 bewer­tet. Frau S. erhält für den Zeit­raum von Mai 2010 bis März 2011 eine Grund­ren­te in Höhe von 233 Euro, ab April 2011 in Höhe von 174 Euro monat­lich.“[6]

Bei der Höhe der Leis­tung zu berück­sich­ti­gen ist, dass im Ein­zel­fall der vor­he­ri­ge Ver­brauch ver­wert­ba­ren Ver­mö­gens der ver­si­cher­ten Per­son erfor­der­lich sein kann (sie­he Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[7]), so dass gera­de Per­so­nen, die von Alg II leben, im Zwei­fel kei­nen rea­len Leis­tungs­an­spruch gegen­über dem Ver­si­che­rer als Risi­ko­trä­ger durch­set­zen können.

  • Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Unklar­heit, ob ein Ver­si­che­rungs­fall in die Ver­trags­lauf­zeit des aktu­el­len oder des vor­he­ri­gen Ver­si­che­rers fällt (unkla­rer Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les).
  • Welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te ohne zeit­li­che Befris­tung. Anders als bei diver­sen Wett­be­wer­bern und im Ein­klang mit der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie besteht kein Aus­schluss für  Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter (z. B. puni­ti­ve und exem­pla­ry dama­ges sowie Ent­schä­di­gun­gen nach dem fran­zö­si­schen Code Civil).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Eigen­tum, Besitz, Gebrauch oder Füh­ren von Luft­fahr­zeu­gen (z.B. Droh­nen, Mul­tik­o­ptern, Sport­lenk­dra­chen, Flug­mo­del­len, Fes­sel­dra­chen oder Lenk­dra­chen), sofern deren Flug­ge­wicht 5 kg nicht übersteigt.
  • Bedin­gungs­ge­mäß besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Gebrauch eige­ner Segel­fahr­zeu­ge bis 20 m² Segel­flä­che ohne Treib­sät­ze sowie für eige­ne Motor­boo­te bis 11,03 kW (15 PS) sowie, sofern für deren Füh­ren jeweils kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis erfor­der­lich ist. Laut Leis­tungs­über­sicht (Sei­te 3) gilt abwei­chend eine maxi­ma­le Segel­flä­che von 25 m2. Hier­zu äußert sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Die 25 qm Segel­flä­che bezie­hen sich auf die Leis­tun­gen der Tarif­li­ni­en per­fect. Dies ist in der Leis­tungs­über­sicht falsch aus­ge­wie­sen und wird zeit­nah von uns angepasst“

Wie bei allen dem Autor bekann­ten Wett­be­wer­bern nicht klar­ge­stellt ist, wie die maß­geb­li­che Segel­flä­che defi­niert ist. Bei­spiel­haft auf der Web­site der Neu­ba­cher Boots-Yacht-Schiffs­ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH wird fol­gen­de Defi­ni­ti­on gegeben:

„Segel­flä­che am Wind errech­net sich aus Groß‑, Fock‑, evtl. Besan­se­gel – ohne Spinna­ker, Genua und wei­te­re Zusatz­se­gel.“ [8]

Ein Pro­blem ergibt sich dar­aus, dass ein Genua­se­gel anstel­le, aber nicht zeit­gleich mit einem Fock­se­gel, gesetzt wird, so dass die Gesamt­se­gel­flä­che maxi­mal jene Segel berück­sich­ti­gen dürf­te, die gleich­zei­tig gesetzt wer­den kön­nen. Ver­schie­de­ne Wett­be­wer­ber defi­nie­ren die Segel­flä­che auf Nach­fra­ge jeweils anders (sie­he hier). Eine Klar­stel­lung aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting wur­de ange­for­dert, liegt aber bis­lang noch nicht vor.

  • Der Gebrauch frem­der Motor­boo­te ist bei K & M eben­falls mit­ver­si­chert, sofern dies nur gele­gent­lich geschieht und kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis vor­aus­setzt. In Deutsch­land wird eine sol­che Erlaub­nis ab 15 PS für Motor­boo­te und ab 5 PS für Jet­ski vor­aus­ge­setzt. Jet­skis sind nach den Bedin­gun­gen von K & M dort nicht aus­drück­lich mit­ver­si­chert. Da es sich jedoch um ein Was­ser­fahr­zeug mit Motor han­delt, ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M sowie den Tarif Ein­fach Kom­plett der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023; sie­he dort Zif­fer A5‑6.13.1 Nr. 3) ist aktu­ell eine Erwei­te­rung der maxi­ma­len Segel­flä­che auf 25 Qua­drat­me­ter mög­lich. Durch wei­te­ren Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und Zif­fer 6.12.1 (1) der AVB PHV Pre­mi­um (Stand 06.2020) der Würt­tem­ber­gi­schen wäre der gele­gent­li­che Gebrauch frem­der, auch ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger, Motor­boo­te und Jet­skis bis 150 PS / 110 kW versichert.
  • Im selbst genutz­ten Risi­ko besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Inha­ber von einem oder meh­re­ren selbst genutz­ten Heiz­öl- oder Flüs­sig­gas­tanks ohne Begren­zung des Fas­sungs­ver­mö­gens.  Auf beson­de­re Ein­schrän­kun­gen oder Oblie­gen­hei­ten wird dabei zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers verzichtet.
  • Mit­ver­si­chert sind Eigen­schä­den an unbe­weg­li­chen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, sei­nes Ehe­part­ners oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners, die durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Heiz­öl ent­ste­hen. Dies gilt auch für das all­mäh­li­che Ein­drin­gen der Stof­fe in Sachen die­ser Per­so­nen. Der typi­sche Scha­den ist ein Wohn­ge­bäu­de, dass durch aus­tre­ten­des Öl kon­ta­mi­niert wird und wo dann in der Fol­ge etwa der Fuß­bo­den auf­ge­stemmt wer­den muss, um Schä­den im Sin­ne des Umwelt­scha­den­ge­set­zes zu beseitigen.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus der Unter­hal­tung von Luft‑, Erd- und Was­ser­wär­me­an­la­gen (z. B. Geo­ther­mie­an­la­gen). Dabei sind sowohl gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che durch die unter­ir­di­schen Tei­le (z. B. Erd­ab­sor­ber, Erd­kol­lek­to­ren / Slin­kys, Erd­kör­be) als auch durch die ober­ir­di­schen Tei­le (z. B. die Roh­re einer Erd­wär­me­son­de) ver­si­chert. Aus­ge­schlos­sen sind jedoch

„Schä­den durch oder in Ver­bin­dung mit der Erstel­lung (Neu­bau, Umbau, Erwei­te­rung) von Erd­wär­me- oder Geothermieanlagen.“

  • Kin­der genie­ßen übli­cher­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz über die pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung des ande­ren Eltern­tei­les, auch wenn sie sich in der Obhut des Ande­ren befin­den. Dies setzt aber vor­aus, dass die­ser ande­re Eltern­teil auch tat­säch­lich Ver­si­che­rungs­schutz im erfor­der­li­chen Umfang und erfor­der­li­cher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist.  Gera­de bei Kin­dern von dau­ernd getrennt­le­ben­den oder geschie­de­nen Kin­dern kann es in vie­len Sin­gle-Tari­fen auch bei vor­han­de­nem Ver­si­che­rungs­schutz durch den ande­ren Eltern­teil zu Ver­si­che­rungs­lü­cken kom­men (z. B. wäh­rend des Feri­en­um­gangs). Bei Kon­zept & Mar­ke­ting besteht aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz auch für

„Ihre leib­li­chen Kin­der, Stief‑, Pfle­ge- und Adop­tiv­kin­der, auch sol­che Ihres Ehe­part­ners, Ihres ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners*, des in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Lebens­ge­fähr­ten oder des Ex-Partners.

Dies gilt für die hier benann­ten Kin­der auf Besuch oder wäh­rend eines Umgangs­ter­mins bei getrenn­tem Sorgerecht.“

Ein beson­de­res High­light ist die Mit­ver­si­che­rung von unver­hei­ra­te­ten und nicht in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft leben­den Kin­dern des Ver­si­che­rungs­neh­mers, sei­nes Ehe­part­ners, des ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners bzw. des in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Lebens­ge­fähr­ten min­des­tens bis zur Voll­endung des 27. Lebensjahres.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe for­tu­na per­fect 2.0 von K&M

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an eige­nen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch delikt­un­fä­hi­ge Enkel­kin­der. Eine Inan­spruch­nah­me der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit Ver­weis auf z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.35) ist hier nicht mög­lich, da es hier um eine Leis­tung geht, die über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­geht. Aus dem glei­chen Grund ist auch ein Ver­weis auf Abschnitt D § 2 Nr. 4 der eige­nen Bedin­gun­gen nicht möglich.
  • Nicht ver­si­chert ist eine so genann­te GAP-Deckung (Neu­wert­ent­schä­di­gung bei Beschä­di­gung eige­ner Sachen), wenn eige­ne Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch einen Drit­ten geschä­digt wur­den und es dabei zu einer dadurch nach­tei­li­gen Dif­fe­renz zwi­schen dem nach­ge­wie­se­nen Neu­wert und der Zeit­wert­ent­schä­di­gung kom­men soll­te. Eine Inan­spruch­nah­me der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit Ver­weis auf z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.34) oder auf Alte­os (Stand 12.202. Sie­he dort Zif­fer 2.28) ist hier nicht mög­lich, da es hier um eine Leis­tung geht, die über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­geht und zudem ein aus­ge­schlos­se­ner Eigen­scha­den vorliegt.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Sach- oder Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den infol­ge pri­va­ten Schlüs­sel­ver­lusts (sie­he Abschnitt D § 7 Nr. 1) sowie infol­ge des Ver­lus­tes amt­li­cher beruf­li­cher oder dienst­li­cher Schlüs­sel (sie­he Abschnitt D § 1 Nr. 9 d).  Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Ver­weis auf z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023, Zif­fer A5‑6.23.1) ist eine Ent­schä­di­gung bis in Höhe von 5.000 Euro zumin­dest für Schä­den infol­ge des Ver­lus­tes pri­va­ter beruf­li­cher Schlüs­sel mitversichert.
  • Aus­schluss für Haft­pflicht­an­sprü­che gegen­über Drit­ten infol­ge von Schä­den durch Asbest bzw. asbest­hal­ti­ge Sub­stan­zen.  Eine Erwei­te­rung ist auch nicht durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie mög­lich (sie­he Abschnitt D § 19 Nr. 1 III).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch deren Gebrauch an gemie­te­ten, ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern. Da der Ver­lei­her von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern zwin­gend eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Mofa-Kenn­zei­chen) für den E‑Scooter abschlie­ßen muss, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch gemie­te­te oder all­ge­mein durch zulas­sungs­pflich­ti­ge E‑Scooter (sie­he Abschnitt D § 10 Nr. 4 a).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den, die ein Kraft­fahr­zeug-Mit­fah­rer des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über Drit­ten durch das Öff­nen einer Kraft­fahr­zeug­tür ver­ur­sacht.  In die­ser Kon­stel­la­ti­on wer­den Schä­den übli­cher­wei­se durch die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Bei­fah­rers erstat­tet, da die­ser ja kei­ne mit­ver­si­cher­te Per­son im Rah­men des Kraft­fahr­zeug­ver­tra­ges ist und der Scha­den nicht im Rah­men des Fahr­zeug­ge­brauchs ent­stan­den ist. Anders sieht es aus, wenn den Fah­rer des Kfz eine Mit­schuld trifft. In die­sem Fall ist Grund­la­ge für die Bewer­tung die Gefähr­dungs­haf­tung, die von Fahr­zeu­gen im öffent­li­chen Ver­kehr aus­geht[9]. Der Ein­schluss der aktu­ell feh­len­den Klau­sel wür­de dem­nach in der Regel ledig­lich eine Klar­stel­lung zum ohne­hin bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz bedeuten.
  • Mit­ver­si­che­rung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht u. a. von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Solar­an­la­gen und Mini-Block­heiz­kraft­wer­ken sowie der damit ver­bun­de­nen Ein­spei­sung des Stroms in das Netz eines Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens. In die­sem Zusam­men­hang besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch für Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen auf frem­den Grund­stü­cken (feh­len­der Aus­schluss). Posi­tiv ist fer­ner, dass die Mit­ver­si­che­rung sowohl von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als auch von Block­heiz­kraft­wer­ken ohne Leis­tungs­be­gren­zung erfolgt. Als Scha­den sei bei­spiel­haft das Her­un­ter­fal­len eines nicht kor­rekt mon­tier­ten Bal­kon­kraft­werks (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) benannt, wodurch es, etwa durch Lösch­was­ser, zur Kon­ta­mi­na­ti­on von Grund und Boden, mög­li­cher­wei­se aber auch von Gewäs­sern kom­men kann. Wer­den Haft­pflicht­an­sprü­che gegen einen Mie­ter erho­ben, so han­delt es sich um pri­vat­recht­li­che Ansprü­che, die unter den Ver­si­che­rungs­schutz der Pri­vat­haft­pflicht fal­len. Sofern die Anla­ge einen Scha­den am eige­nen Grund und Boden ver­ur­sacht, wäre hier zur Befrie­di­gung öffent­lich-recht­li­cher Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer der Bau­stein 2 zur Umwelt­scha­den­haft­pflicht erfor­der­lich, der nicht zum übli­chen Ver­si­che­rungs­um­fang einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehört. In den meis­ten Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen ist unge­klärt, ob Bal­kon­kraft­wer­ke als ver­si­cher­ter Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten. Nur, wenn dies der Fall ist, wer­den ggf. Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich, sel­te­ner auch von Gewäs­sern, über­nom­men. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist auch das gewerb­li­che Risi­ko (z. B. als Klein­ge­wer­be für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 10 kWp bzw., für Block­heiz­kraft­wer­ke bis 2,5 kWp).

Ein Pro­blem ergibt sich, wenn der Eigen­tü­mer einer ver­si­cher­ten Immo­bi­lie vom Eigen­tü­mer der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch abweicht. In die­sem Fall sehen die Bedin­gun­gen von K & M kei­nen aus­drück­li­chen Ver­zicht auf Regress­an­sprü­che gegen­über mit­ver­si­cher­ten Ange­hö­ri­gen vor. Viel­mehr erge­be sich die­ser aus § 86 (3) VVG:

„Über­gang von Ersatzansprüchen

(1) 1Steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Ersatz­an­spruch gegen einen Drit­ten zu, geht die­ser Anspruch auf den Ver­si­che­rer über, soweit der Ver­si­che­rer den Scha­den ersetzt. 2Der Über­gang kann nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers gel­tend gemacht werden.

[…]

(3) Rich­tet sich der Ersatz­an­spruch des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen eine Per­son, mit der er bei Ein­tritt des Scha­dens in häus­li­cher Gemein­schaft lebt, kann der Über­gang nach Absatz 1 nicht gel­tend gemacht wer­den, es sei denn, die­se Per­son hat den Scha­den vor­sätz­lich verursacht.“

Unstrit­ti­ger Regress­ver­zicht besteht hier also nur, wenn etwa der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­hei­ra­tet ist, bei­de Part­ner sowohl als Eigen­tü­mer von Immo­bi­lie als auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch ste­hen und wenn die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge eine maxi­ma­le Leis­tung von unter 10 kWp bzw. das ver­si­cher­te Block­heiz­kraft­werk eine Leis­tung unter 2,5 kWp hat. Bedin­gungs­sei­tig unge­klärt ist, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­nem selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach eine Ein­lie­ger­woh­nung ver­mie­tet. Zählt das Gebäu­de in die­sem Fall als mit­ver­si­cher­tes eigen­be­wohn­tes Ein­fa­mi­li­en­haus oder ist eine sepa­ra­te Betrei­ber­haft­pflicht erfor­der­lich, weil K & M das Ein­fa­mi­li­en­haus auf­grund der ver­mie­te­ten Ein­lie­ger­woh­nung nicht mehr als eigen­ge­nutzt ansieht?

  • Wie all­ge­mein üblich bie­tet Kon­zept & Mar­ke­ting Ver­si­che­rungs­schutz für ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten (z. B. im Rah­me eines Sport­ver­eins). Nicht ver­si­chert sind jedoch hoheit­li­che Ehren­äm­ter (z. B. Ange­hö­ri­ge der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr, Auf­sichts­rat einer Spar­kas­se, Bür­ger­meis­ter, ehren­amt­li­cher Rich­ter, Gemein­de­rats­mit­glie­der, Schöf­fen, Wahl­hel­fer), Tätig­kei­ten als Vor­stand eines Ver­eins (z. B. Vor­stand eines Sport­ver­eins) oder wirt­schaft­li­che / sozia­le Ehren­äm­ter mit beruf­li­chem Cha­rak­ter (z. B. Betriebs­rä­te, Kin­der­gar­ten­ver­ei­ne, Ver­si­cher­ten­äl­tes­te). Durch Ver­weis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der Inter­Risk könn­te man hier eine teil­wei­se Bes­ser­stel­lung auf Basis der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge her­lei­ten. Aus­ge­schlos­sen sind dort jedoch u. a. „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken“, so dass zumin­dest gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che im Zusam­men­hang mit hoheit­li­chen Ehren­äm­tern ohne beruf­li­chen Cha­rak­ter ver­si­cher­bar wären.
  • Benann­te selbst­stän­di­ge Neben­tä­tig­kei­ten (z.B. Allein­un­ter­hal­ter, Foto­graf, Fri­seur, Tier­be­treu­er, Tra­ge­be­ra­ter, Musik- und Nach­hil­fe­leh­rer oder Über­set­zer) sind bis zu einem jähr­li­chen Umsatz von 18.000 Euro mit­ver­si­chert. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch, wenn die ver­si­cher­te Per­son z. B. arbeits­los, Haus­frau / Haus­mann oder Pri­va­tier ist und somit kei­ner Haupt­tä­tig­keit nach­geht. Hier hät­te bei­spiels­wei­se die Interl­loyd (Tarif Infi­ni­tus, Stand 01.2020) eine höhe­re Umsatz­gren­ze von bis zu 22.000 Euro. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M (dort Nr. 1 a) 2) kann die­se höhe­re Umsatz­gren­ze aktu­ell auch für Kun­den von K & M bean­sprucht werden.

Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz ist u.a., dass kein Per­so­nal mit Aus­nah­me ver­si­cher­ter Per­so­nen oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger beschäf­tigt wird.

Der Ver­kauf auf Floh­märk­ten und Basa­ren ist nur dann ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ver­si­chert, wenn es sich z. B. um den Ver­kauf von Geschirr und sons­ti­gen Haus­halts­wa­ren oder um den Ver­kauf von Sou­ve­nirs oder Schmuck han­delt. Auch die Zeitungs‑, Zeit­schrif­ten- und Pro­spekt­zu­stel­lung oder die Tätig­keit als Gärt­ner oder Influen­cer ist nur im Rah­men einer Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung ver­si­chert. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie ist anders als bei der Haft­pflicht­kas­se aus­drück­lich ausgeschlossen.

Aus­ge­schlos­sen sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che „aus Besitz und Betrieb von Anla­gen zur Lage­rung und / oder Beför­de­rung von gewäs­ser­schäd­li­chen Stof­fen sowie des Abwas­ser­an­la­gen- und Ein­wir­kungs­ri­si­kos“ im Zusam­men­hang mit der Aus­übung ver­si­cher­ter neben­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten. Ein­ge­schlos­sen dürf­ten hin­ge­gen öffent­lich-recht­li­che Ansprü­che wegen eines Umwelt­scha­dens nach dem Umwelt­scha­dens­ge­setz sein.

  • Nicht ver­si­chert sind vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Ver­si­che­rers aner­kann­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che eines Drit­ten. Da sol­che Leis­tun­gen im Zwei­fel über die gesetz­li­che Leis­tung hin­aus­ge­hen, kommt hier ein Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie nicht in Betracht. Sol­che Leis­tun­gen bie­ten bei­spiels­wei­se eini­ge (ver­mut­lich nicht mehr ver­kaufs­of­fe­ne) VEMA-Tari­fe, z. B. AIG (Tarif VEMA5, Stand 11.2018) bis 1.000 Euro (sie­he Zif­fer 4.1.5) oder Bas­ler (Tarif: VEMA-Haft­pflicht­kon­zept, Stand 01.12.20216, Redak­ti­ons­stand 30.01.2018) bis 1.000 Euro (sie­he Zif­fer 10.5)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für sons­ti­ge von K & M nicht benann­te Schä­den ohne Haf­tungs­grund­la­ge. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die Jani­tos (Tarif Best Sel­ec­tion, Stand 01.07.2018) Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­halt (sie­he dort Zif­fer 7.1 Nr. 4) oder bei ger­m­an­Bro­ker-net (Exklu­siv-Deckung, Stand 01.04.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro (sie­he dort Zif­fer 7.33). Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie schei­det hier aus.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz für gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer erho­be­ne Haft­pflicht­an­sprü­che als Inha­ber einer Lager­box oder Self-Sto­rage-Anla­ge (z. B. Brand­scha­den durch die Explo­si­on eines alten Han­d­y­ak­kus oder Aus­lau­fen gewäs­ser­schäd­li­cher Stof­fe aus vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gela­ger­ten Klein­ge­bin­den). Hier besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis 10 qm inner­halb Euro­pas etwa bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021). Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M (hier Zif­fer 1 I) dürf­te an die­ser Stel­le Ver­si­che­rungs­schutz her­leit­bar sein.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung gericht­lich gel­tend gemach­ten Sach­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. Hier besteht abwei­chend Ver­si­che­rungs­schutz z. B. bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) bis in Höhe von 10.000 Euro. Da es sich hier um einen Eigen­scha­den han­delt, wäre hier eine Erwei­te­rung im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie durch Ver­weis auf z. B. die Alte Leip­zi­ger nicht möglich.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Betriebs einer Klein­klär­an­la­ge aus­schließ­lich für die eige­nen häus­li­chen Abwäs­ser inklu­si­ve der Ein­lei­tung in ein Gewäs­ser. Gera­de im länd­li­chen Raum gibt es oft Klein­klär­an­la­gen. Wer­den die­se gemein­schaft­lich betrie­ben, stel­len sich im Scha­den­fall Pro­ble­me hin­sicht­lich der antei­li­gen Haf­tung der ver­schie­de­nen Betrei­ber. Nach außen hin haf­tet in jedem Fall die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Regel­mä­ßig ist hier eine sepa­ra­te Ver­si­che­rung wegen Ansprü­chen nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz erfor­der­lich. An die­ser Stel­le ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass auch eine ggf. erfor­der­li­che Mit­ver­si­che­rung als Grund­stücks­be­stand­teil im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über­prüft wer­den sollte.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den infol­ge manu­el­ler Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an  gelie­he­nen Kfz oder Kfz-Anhän­ger eines Drit­ten. Die Ben­zink­lau­sel (sie­he Abschnitt E § 4 Nr. 1) sieht als nicht ver­si­cher­ten Gebrauch eines Kfz auch die Rei­ni­gung eines Kfz an[10].
  • Kei­ne Über­nah­me von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Tie­re. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Bezug auf Zif­fer A1‑6.9.5 der Pre­mi­um-Deckung (Stand 01.05.2021) aus dem Hau­se Rhion​.digi​tal ist nicht mög­lich, da es sich um einen aus­drück­lich aus­ge­schlos­se­nen Eigen­scha­den han­delt (sie­he Abschnitt D § 19 Nr. 1 a) III).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus der fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kunst­ur­he­ber­rech­ten. Meist wird es sich hier um Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­let­zung des Rechts am eige­nen Bild nach § 22 Kunst­UrhG han­deln[11], ggf. aber auch um z. B. die Über­nah­me frem­der  „Dar­stel­lun­gen wis­sen­schaft­li­cher oder tech­ni­scher Art, wie Zeich­nun­gen, Plä­ne, Kar­ten, Skiz­zen, Tabel­len und plas­ti­sche Dar­stel­lun­gen.[12] Zumin­dest bezo­gen auf „fahr­läs­si­ge Ver­let­zun­gen des Kunst­ur­he­ber­rechts­ge­set­zes (Recht am eige­nen Bild)“ kann ggf. eine Leis­tung im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie (feh­len­der Aus­schluss nach Abschnitt D § 1 Nr. 9) bean­sprucht wer­den, dies der­zeit unter Ver­weis auf Abschnitt 2 Zif­fer 6.15.2 des Tarifs Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung psy­cho­lo­gi­scher Fol­ge­kos­ten für eine ver­si­cher­te Per­son infol­ge der Gewalt­tat eines Drit­ten. Ein Ver­weis auf den Tarif PHV 2020 Max (Stand 01.08.2020) der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung (sie­he dort Abschnitt A1‑6.19.5) im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie von Kon­zept & Mar­ke­ting ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da hier der Aus­schluss nach § 19 Nr. 1 c) für Schä­den durch „Vor­satz“ greift.
  • Kei­ne Über­nah­me von Media­ti­ons­kos­ten aus Anlass eines Scha­den­fal­les aus dem Besitz oder Eigen­tum an Gebäu­de und Grund­stü­cken. Ein Ver­weis auf den Tarif Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Ver­si­che­rung (sie­he dort Abschnitt A2 Zif­fer 24) im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie von Kon­zept & Mar­ke­ting ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da hier der Aus­schluss nach § 19 Nr. 1 c) für „Schä­den ohne Haf­tungs­grund­la­ge“ greift.
  • Im Rah­men der optio­na­len Dienst- und Leh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung für eine haupt­be­ruf­li­che Tätig­keit als z. B. Leh­rer, Forst­an­ge­stell­ter, Poli­zist oder Geist­li­cher besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Sachen des Dienst­herrn (z. B. Schä­den an Kraft- und Was­ser­fahr­zeu­gen des Dienst­herrn oder am Eigen­tum der Schu­le eines ver­si­cher­ten Leh­rers). Ver­si­che­rungs­schutz kann zwar u. a. auch für Poli­zei­be­am­te ver­ein­bart wer­den. Dabei wären dann Schä­den an Dienst­waf­fen oder sons­ti­gem Dienstei­gen­tum nicht ver­si­chert, nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen impli­zit ein­ge­schlos­sen jedoch Schä­den durch den dienst­li­chen Umgang mit Gerä­ten, Waf­fen oder Muni­ti­on des Dienst­herrn. Gehen aller­dings eine Dienst­waf­fe oder sons­ti­ge per­sön­li­che Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de des Arbeit­ge­bers / Dienst­her­ren ver­lo­ren, so gilt die­se nach Abschnitt E § 10 Nr.4 b) als aus­ge­schlos­sen. Eine Klar­stel­lung inner­halb der Bedin­gun­gen zur Dienst­haft­pflicht fehlt an die­ser Stel­le. Der bei­trags­freie Ein­schluss einer Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M sowie z. B. den Tarif Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2020) mit kos­ten­lo­sem Ein­schluss einer sol­chen blie­be erfolg­los, da bei K & M nach Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Schä­den durch „beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken“ aus­ge­schlos­sen ist, wäh­rend die Interl­loyd für ver­be­am­te­te und ange­stell­te Leh­rer eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 3 Mil­lio­nen Euro vor­sieht. Eben­falls nicht mit­ver­si­chert sind ech­te Ver­mö­gens­schä­den (z. B. Repu­ta­ti­ons­schä­den eines Drit­ten infol­ge von Daten­schutz­ver­stö­ßen eines Leh­rers oder Poli­zis­ten), die in Aus­übung der ver­si­cher­ten beruf­li­chen Tätig­keit began­gen wer­den. Damit ist der Leis­tungs­um­fang der Dienst- und Leh­rer­haft­pflicht von K & M ins­ge­samt eher schwach gegen­über den maß­geb­li­chen Wettbewerbern.
  • Ein Anspruch auf mög­li­che Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen ist auf 100.000 Euro begrenzt. Eine höhe­re Gren­ze von 500.000 Euro bie­tet z. B. die Würt­tem­ber­gi­sche (AVB PHV Pre­mi­um, Stand 06.2020). Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie (hier Zif­fer 1 a) II) wäre aktu­ell eine ent­spre­chen­de Erhö­hung des Sub­li­mits möglich.
  • Kein „Inter­net Rechts­schutz“ für z. B. tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung in pri­va­ten Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten zum Inter­net­ri­si­ko, psy­cho­lo­gi­sche Akut­in­ter­ven­ti­on, für indi­vi­du­el­les Repu­ta­ti­ons­ma­nage­ment sowie für die Löschung ruf­schä­di­gen­der Inhal­te. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023) als optio­na­len Bau­stein. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M führt hier auf­grund von Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) (feh­len­de gesetz­li­che Haf­tungs­grund­la­ge) ins Lee­re. Bei die­ser Leis­tung han­delt es sich um eine nor­ma­ler­wei­se haft­pflicht­ver­si­che­rungs­frem­de Leistung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von „Straf­recht Plus Pri­vat“ als Beschul­dig­ter in Straf- und Ord­nungs­wid­ri­gen­kei­ten­ver­fah­ren sowie in dis­zi­pli­nar- und stan­des­recht­li­chen Ver­fah­ren. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023) als optio­na­len Bau­stein. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie von K & M führt hier auf­grund von Abschnitt E § 19 Nr. 1 c) (feh­len­de gesetz­li­che Haf­tungs­grund­la­ge) ins Lee­re. Bei die­ser Leis­tung han­delt es sich um eine nor­ma­ler­wei­se haft­pflicht­ver­si­che­rungs­frem­de Leistung.
  • Kei­ne „Zufrie­den­heits­ga­ran­tie“. Im Zwei­fel ist eine sol­che als Mar­ke­ting­gag ohne ech­ten Mehr­wert anzu­se­hen. Kaum ein Kun­de dürf­te zufrie­den sein, wenn ihm – auch zu Recht – von ihm erwar­te­te Leis­tun­gen ver­wei­gert wer­den sollten.
  • Kein Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung wegen Kurz­ar­beit. Eine sol­che Leis­tung gibt es z. B. bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten. Da im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie bei K & M nur ein Aus­schluss für Bei­trags­be­frei­ung wegen Arbeits­lo­sig­keit bzw. Arbeits­un­fä­hig­keit besteht, dürf­te an die­ser Stel­le eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die Alte Leip­zi­ger mög­lich sein.

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Ana­ly­se durch das Unter­neh­men ist nur teil­wei­se erfolgt.


Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif all­safe per­fect 2.0 im Überblick

• Deckungs­sum­me von 50 Mil­lio­nen Euro

• Best-Leis­tungs-Garan­tie, Besitzstands‑, GDV- und Arbeits­kreis­ga­ran­tie sowie Sum­men- und Konditionsdifferenzdeckung

• Mit­ver­si­che­rung neben­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten auch ohne Vor­lie­gen einer Haupt­tä­tig­keit (z. B. bei vor­über­ge­hen­der Arbeitslosigkeit)

• Sehr weit­ge­hen­de Defi­ni­ti­on des Gel­tungs­be­rei­ches „Euro­pa“ für ver­schie­de­ne Leis­tun­gen (inkl. Forderungsausfalldeckung)

•  Mit­ver­si­che­rung von unver­hei­ra­te­ten und nicht in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft leben­den Kin­dern des Ver­si­che­rungs­neh­mers / sei­nes Part­ners min­des­tens bis zur Voll­endung des 27. Lebensjahres

• Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch auch dann ver­si­chert, wenn die­se Ansprü­che nicht inner­halb euro­päi­scher Staa­ten nach euro­päi­schem Recht gel­tend gemacht werden

• Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Car-Sharing

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den infol­ge manu­el­ler Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an  gelie­he­nen Kfz oder Kfz-Anhän­ger eines Dritten

• Sehr schwa­che Dienst- und Lehrerhaftpflichtversicherung

• Ohne Bau­stei­ne  Inter­net-Rechts­schutz sowie Straf­recht Plus


[1] Sie­he hier­zu z. B. „LG Mag­de­burg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​2​2​5​1​4​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2022.

[2] „LG Hagen, Urteil vom 31.01.2017 – 9 O 293/15“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​1​5​6​7​9​6​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2023.

[3] „Saar­län­di­sches OLG, Urteil vom 29.07.2020 – 5 U 2/20“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​2​5​0​6​2​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2023.

[4] „LG Essen, Urteil vom 22.06.2017 – 4 O 4/17“ auf „open​jur​.de“ vom 22.06.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​1​5​1​2​8​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.01.2023.

[5] Dittrich, Jörg „Namens­rechts­ver­let­zung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleich­na­mig­keit. JurPC-Web-Dok. 0144/2002“ auf „jurpc​.de“ vom 21.05.2002. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.jurpc​.de/​j​u​r​p​c​/​s​h​o​w​?​i​d​=​2​0​0​2​0​144, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09,01.2023.

[6] Deut­sches Insti­tut für Men­schen­rech­te „Ent­schä­di­gung nach dem Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz und der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Betrof­fe­nen von Aus­beu­tung und Gewalt zu ihren Rech­ten ver­hel­fen. Eine Hand­rei­chung für Bera­tungs­stel­len“, Stand 02.2013, S. 21

[7] Sie­he „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „daten​bank​.nwb​.de“ vom 17.09.2019. Auf­zu­ru­fen auf https://​daten​bank​.nwb​.de/​D​o​k​u​m​e​n​t​/​8​0​7​1​41/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.01.2022.

[8] „Segel­flä­che“ auf „neu​ba​cher​-mari​ne​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.neu​ba​cher​-mari​ne​.de/​g​l​o​s​s​a​r​/​s​e​g​e​l​f​l​a​e​c​he/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 27.01.2023.

[9] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Die­ter „Die Ben­zink­lau­sel (Kraft­fahr­zeug­klau­sel) in der All­ge­mei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Eine sys­te­ma­ti­sche Dar­stel­lung anhand von Ent­schei­dun­gen der Gerich­te und der Pari­tä­ti­schen Kom­mis­si­on.“ Karls­ru­he2 (Ver­lag Versicherungswirtschaft),2009, S. 66 – 67. 116.

[10] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Die­ter „Die Ben­zink­lau­sel (Kraft­fahr­zeug­klau­sel) in der All­ge­mei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Eine sys­te­ma­ti­sche Dar­stel­lung anhand von Ent­schei­dun­gen der Gerich­te und der Pari­tä­ti­schen Kom­mis­si­on.“ Karls­ru­he2 (Ver­lag Versicherungswirtschaft),2009, S. 431 – 435.

[11] Sie­he „Recht am eige­nen Bild: Bild­rech­te zum Schutz der Pri­vat­sphä­re“ auf „urhe​ber​recht​.de“ vom 11.01.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.urhe​ber​recht​.de/​r​e​c​h​t​-​a​m​-​e​i​g​e​n​e​n​-​b​i​ld/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2023.

[12]Urhe­ber­rechts­ge­setz: Recht­li­che Grund­la­ge für den Urhe­ber­recht­schutz“ auf „urhe​ber​recht​.de“ vom 20.12.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.urhe​ber​recht​.de/urhe­ber­rechts­ge­setz/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.02.2023.

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