Wie in den meisten Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen können auch im Rahmen des Tarifes allsafe casa – die Eigenheimversicherung aus dem Hause Konzept & Marketing (K & M) Schäden an der Mobiliar- bzw. Gebäudeverglasung mitversichert werden. In der Regel wird eine entsprechende Leistungsoption im Rahmen einer Produktberatung nur sehr allgemein abgehakt. Tatsächlich unterscheiden sich die am Markt befindlichen Produkte teilweise recht erheblich darin, in welchem Umfang Schäden an der vorhandenen Verglasung mitversichert sind und welche Scheiben unter den jeweiligen Versicherungsschutz fallen. Exemplarisch soll an dieser Stelle die benannte Eigenheimversicherung näher betrachtet werden, da hier – anders als am Markt üblich – das Gebäude wie auch der darin befindliche Hausrat in einem einzigen Vertrag versichert sind, ohne dass sich etwaige Abgrenzungsprobleme im Schadenfall ergeben.
Für die Mitversicherung von Schäden an versicherter Verglasung erhebt das Unternehmen einen Zuschlag. Bezogen auf eine Wohnfläche von 100 Quadratmetern beträgt dieser 31,61 Euro brutto p. a. Diese Mehrprämie ist unabhängig von der Einzelgröße der zu versichernden Scheiben.
Eine selbstständige Glasversicherung wird von Konzept & Marketing nicht angeboten. Entsprechende Tarife gibt es aktuell z. B. bei Die Continentale sowie bei der InterRisk.
Selbstbehalt auch für Schäden an der Verglasung?
Zur Prämienreduzierung bietet Konzept & Marketing die optionale Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro (11 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt), 1.000 Euro (25 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (35 % Rabatt).
„Der tarifliche Selbstbehalt wird nur bei Schäden am Gebäude, Nebengebäuden, dem Versicherungsgrundstück und Grundstücks- und Gebäudebestandteilen wirksam. Ist in einem Versicherungsfall der Hausrat im Sinne der Versicherungsbedingungen betroffen, wird von der Entschädigungsleistung, die für den Hausrat anfällt, der tarifliche Selbstbehalt nicht abgezogen“
Inwiefern der Selbstbehalt auch für Schäden an der Gebäudeverglasung anfällt, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Aufgrund der oft nur geringen Schadenhöhe von meist unter 450 Euro lohnt sich in der Regel ohnehin keine Vereinbarung einer allgemeinen Selbstbeteiligung.
Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (aktuell den AGIB 2016 mit Stand 13.11.2017) werden Schäden an der versicherten Verglasung ohne Höchstentschädigung erstattet. Abweichend hierzu sieht die Eigenheimversicherung eine maximale Entschädigung von 2.000.000 Euro vor. Sieht man davon ab, dass sich diese Begrenzung durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie heilen ließe, dürfte es praktisch kaum wahrscheinlich sein, die benannte Höchstentschädigung zu überschreiten.
Versicherte Leistungen und Sachen im Rahmen der Glasversicherung
Bei Vereinbarung des Bausteins „Glasbruchschäden“ besteht Versicherungsschutz für
„Schäden durch Bruch von Scheiben, Platten, Spiegel [sic!], Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, Ceran-/Glaskeramikkochflächen, Scheiben von Solarkollektoren/-module, Glasbausteinen und Profilbaugläsern inkl. der Verglasung von Gewächshäusern und Wintergärten.“
Unter diese Beschreibung fallen beispielsweise auch die Kunststoffscheiben von Duschkabinen,die Glasbedachung von Garagen, Carports, Verandaüberdachungen oder ein im Garten befindlicher Windschutz aus Glas. Bei manchen Versicherern sind Kunststoffscheiben allein von Duschkabinen versichert (z. B. Ammerländer im Tarif AGIB 2022, Stand 02.2023), bei anderen nur „transparente Kunststoffscheiben“ (z. B. Gothaer im Rahmen der Hausratversicherung auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023. Gleiches gilt bei der Adcuri / Barmenia im Rahmen der Zusatzbedingungen zur Glasversicherung, Stand 01.01.2023). Die bei K & M vorhandene Klarstellung zur Mitversicherung der Scheiben von Solarkollektoren (für Solarthermie) ist wichtig, da diese oft aus Aluminium oder Kunststoff bestehen.
Mit dem Oberbegriff „Glaskeramikkochflächen“ sind neben Cerankochfeldern auch Induktionskochfelder gemeint[1]. Konkret benannt werden sie von Konzept & Marketing allerdings nicht. Dies ist vergleichbar etwa mit dem Tarif Private Glasversicherungen aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019). Auf der Webseite eines Ausschließlichkeitsvermittlers des Anbieters gibt es allerdings folgendes Schadenbeispiel, das als Klarstellung angesehen werden könnte:
Ob gewellte Dachauflagen von Gewächshäusern unter den Versicherungsschutz des Glasbausteins, wenn diese aus Glas oder Kunststoff bestehen, ist nicht klargestellt. Hier könnte man argumentieren, dass es sich weder um Scheiben oder Platten handeln würde. Gleichwohl ist eine Mitversicherung anzunehmen. Plexiglas-Wellplatten als Überdachung einer Veranda zählen nach einem Urteil des LG Landshut vom 30.01.2012 (VersR 2013, 496) ausdrücklich als Gebäudeverglasung:
„Unerheblich sei, dass Plexiglas-Wellplatten keine plane Oberfläche haben. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass in § 2 AGlB von Kunststoffscheiben gesprochen wird, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst einmal als plane Oberfläche verstanden wird. Jedoch erscheint der Kammer bei verständiger Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen VN eine zweckgebundene Auslegung des Begriffs erforderlich, um dem Sinn der „Gebäudeverglasung“ gerecht zu werden. Richtigerweise handele es sich dabei um einen Oberbegriff, unter dem sämtliche Arten der Verglasung zusammengefasst werden, die Bestandteil eines Gebäudes sind, dieses gegen Einwirkungen von außen abschirmen, zugleich aber keine blickdichte Mauer oder Decke bilden, sondern den umbauten Raum erhellen. Ob eine derartige „Verglasung“ in einer ebenen Fläche besteht oder in Wellen geformt oder sonst wie gestaltet ist, könne dahingestellt bleiben, solange dem Zweck gedient wird.“[2]
Inwiefern Röhrenkollektoren von Solaranlagen mitversichert sind, ist fraglich, da es sich dabei weder um Scheiben noch um Platten handelt, andererseits könnte man sie als Teil der explizit benannten Solarkollektoren verstehen.
Die bedingungsseitige Mitversicherung von Schäden an Scheiben von Solarmodulen (einer Photovoltaikanlage) gilt unabhängig davon, ob diese überwiegend aus Glas oder aus einem hohen Anteil an Silizium bestehen. Nicht versichert sind jedoch Zellbrüche einer Photovoltaikanlage infolge innerer Betriebsschäden (z. B. durch Hotspots). Hier greift der allgemeine Ausschluss für „Schäden durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, sofern sie nicht durch Überspannung in-folge von Blitzeinwirkung gemäß Abschnitt C § 6 Nr. 5 b) (Seite 19) verursacht wurden“.
Da Spiegel aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen können (z. B. Glasplatten mit Quecksilber und Zinn (Amalgamspiegel), mit Aluminium beschichtete Glasplatten, Glasplatten mit Silber, Floatglasspiegel, hochwertige Kristallspiegel etc.) und allein Spiegel aus Glas oder Kunststoff zu den gegen Glasbruch versicherten Sachen zählen, sind sonstige Spiegel nur im Rahmen der mitversicherten Sachen der Trägerversicherung mitversichert. Die Bedingungen unterscheiden allerdings nicht zwischen planen, konvexen oder auch konkaven Spiegeln, so dass theoretisch sogar ein fest mit dem Gebäude oder einem Möbelstück verbundener Zerrspiegel mitversichert wäre.
Welche Sachen nicht unter den Versicherungsschutz fallen
Nicht zu den versicherten Sachen gehören:
- Beleuchtungskörper (z. B. LED-Lampen und Energiesparlampen[3])
- Geschirr (z. B. Glaskaraffen)
- Handspiegel
- Hohlgläser (d. h. Behälterglas wie z. B. Trinkgläser, Glasvasen, aber auch z. B. Plasma- und LCD-Geräte[4])
- optische Gläser (z. B. Brillen, Kameraobjektive, Rasier- oder Lupenspiegel, die Gläser von Fernrohren, Spiegelteleskopen oder Mikroskopen, Verkehrs- oder Fahrzeugspiegel)
Inwiefern mit „Beleuchtungskörpern“ nur der Leuchtkörper oder auch die Fassung desselben gemeint ist, wird branchenüblich nicht klargestellt. Eine Definition, die sich im Internet finden lässt, lautet wie folgt:
„Die Leuchte, auch Beleuchtungskörper oder Leuchte genannt, ist die gesamte Konstruktion um die Lichtquelle – die Lampe. Sie besteht aus mehreren Komponenten wie Halterung, Lampenfassung, Reflektor, Schirm oder Glasabdeckung. Im Inneren der Leuchte befindet sich die eigentliche Lichtquelle, die als Leuchtmittel bezeichnet wird.“[5]
Wie sieht es also mit dem Versicherungsschutz für einen plötzlich von der Decke stürzenden Kronleuchter aus Glas oder Kristall aus? Gemäß obiger Definition kann hier kein Versicherungsschutz über den Glasbaustein hergeleitet werden, da es sich weder um eine versicherte Scheibe noch um eine Platte handelt. Außerdem greift bei Konzept & Marketing im Rahmen der Allgefahrendeckung des Hauptvertrages der Ausschluss für Schäden infolge einer mangelhaft beschaffenen Deckenaufhängung (siehe Abschnitt C § 6 Nr. 6 i). Kommt es dadurch zum Sturz eines Kronleuchters, weil ein versicherter Wasserschaden die Decke hat brüchig werden lassen oder weil eine Sturmböe durch die offene Wohnungstür diesen verursacht hat, sind solche Schäden im Rahmen der Grunddeckung abweichend als mitversichert anzusehen.
Ebenfalls nicht versichert
„bleiben Scheiben und Platten aus Glas, die Bestandteil elektronischer Daten‑, Ton‑, Bildwiedergabe- und/oder Kommunikationsgeräte“.
Damit gemeint sind etwa Handydisplays, Flachbildbildschirme, Computermonitore oder Monitore von Tablets oder Spielkonsolen. Plasmabildschirme bestehen üblicherweise aus ionisierendem Glas, sind aber aufgrund des oben benannten Ausschlusses ebenfalls nicht mitversichert.
Anders als nach den Musterbedingungen zur Glasversicherung sieht Konzept & Marketing für den Versicherungsschutz auch von Außenverglasung keine Einschränkung auf „fertig eingesetzte oder montierte Sachen“ (vgl. Abschnitt A 4.2 AGIB 2016 des GDV). Dies kann vielfach von Vorteil sein, da es u. a. oft an eine Terrasse angrenzende Glaswände gibt, die eben nicht ganz bündig mit einem versicherten Gebäude abschließen und damit bei diversen Wettbewerbern nicht versichert wären. Immer wieder komme es bei Wettbewerbern auch vor, dass Bruchschäden an freistehenden Wintergärten eingereicht werden, die dort – anders als in diesem Tarif – nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden.
Im Rahmen einer separaten Leistungsübersicht[6] des Assekuradeurs gilt ausdrücklich als mitversichert auch „Mobiliarverglasung“.
Ob eine solche Verglasung zwingend aus flachen Scheiben oder Platten bestehen muss oder ob auch konkave oder konvexe Scheiben bzw. Platten unter den Versicherungsschutz fallen sollen, wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Die oft konkav gewölbten Sichtfenster von Kaminen oder Öfen sind zwar keine flachen Scheiben, dürften jedoch im Zweifel ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen (vgl. das obige Urteil des LG Landshut vom 30.01.2012). Glaswaschtische und Glaswaschbecken hingegen bestehen weder aus Scheiben noch Platten. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um befüllbare Hohlkörper, die weder ausdrücklich als mitversichert noch – anders als z. B. Hohlgläser – als ausgeschlossen benannt werden. Eine ausdrückliche Mitversicherung von Glaswaschtischen gibt es z. B. nach Ziffer 2.1.4 Besondere Bedingungen für den Baustein Mobiliarverglasung bei der AXA (Stand 04.2022) sowie im Tarif Private Glasversicherungen aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019), für „gläserne Waschbecken und Badewannen“ bei der Gothaer (Hausratversicherung Plus und Premium auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023).
Zur versicherbaren Innen- und Mobiliarverglasung gehören unter anderem
- Scheiben von Aquarien und Terrarien[7],
- Scheiben aus Glas von Anrichten, Schränken, Vitrinen, Zimmertüren, Arbeits- und Wohnzimmertischen
- Scheiben aus Kunststoff von Bildern, Schränken und Vitrinen,
- Sichtfenster von Öfen, Herden, Elektro- und sonstigen Elektrogeräten,
- Badezimmer‑, Schlafzimmer- und Flurspiegel aus Floatglas,
- Glaseinsätze in Zimmer- oder Schranktüren,
- Glastreppen und Fußböden aus Glas oder Kunststoff,
- Theken, Tisch- und Dekorationsplatten, Wand‑, Decken- und Säulenverkleidung sowie
- Verglasungen von Standuhren.
Nicht zur versicherten Innen- und Mobiliarverglasung (siehe unten) zählen bei verständiger Auslegung der Bedingungen beispielsweise Brillengläser, Computerbildschirme, Glühbirnen, Handspiegel, Handydisplays, Kontaktlinsen, Kronleuchter, Lampenschirme aus Polymethylmethacrylat, Scheiben von Curved Fernsehgeräten, Trinkgläser, Vasen sowie Außenspiegel und Windschutzscheiben von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen. Da die Mitversicherung von Glasbruch sich bei Konzept & Marketing auf sämtliche versicherten Sachen und damit nicht nur auf Mobiliar- und Außenverglasung bezieht, fallen nach dem Wortlaut der Bedingungen auch Glasharmonikas oder sonstige Gegenstände aus Quarzglas oder die Verglasungen von Uhren unter den Versicherungsschutz.
Zur versicherbaren Außenverglasung gehören unter anderem:
- Scheiben von Außentüren, auch von Balkons, Terrassen und Wintergärten,
- Glaseinsätze in Gebäudeaußentüren,
- Dachfenster- und sonstige Fensterscheiben,
- Kunststoffscheiben von Brüstungen, Dächern, Fenstern, Türen, Balkonen, Loggien, Terrassen, Veranden, Wänden, Wetterschutzvorbauten, Wintergärten,
- Verglasung von Gewächshäusern und Wintergärten.
Auch ohne Einschluss der Glasbruchdeckung mitversichert sind
„Glasbruchschäden aufgrund wetterbedingter Luftbewegungen – siehe Einschluss Abschnitt C § 6 Nr. 3 (Seite 18)“.
Abdeckungen von Swimmingpool- bzw. Schwimmbädern sind auch ohne Vereinbarung des Glasbausteins bis in Höhe von 5.000 Euro mitversichert. Diese sind meist aus Luftpolsterfolien, Schaumabdecken oder Lamellen gefertigt.
Eine Klarstellung zur Mitversicherung auch von z. B. Schaufensterscheiben, gewerblichen Vitrinen bzw. Firmenschildern aus Glas oder Kunststoff ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. Sofern diese zu Räumen gehören, die nicht ausschließlich durch die Wohnung betreten werden können (siehe Definition der „Wohnfläche“ in Abschnitt E der Bedingungen), fallen diese nicht unter die Definition der Wohnfläche und zählen somit wohl auch nicht zum versicherten Versicherungsort.
Allgemeine Leistungen
Grundsätzliche Tarifleistungen wie eine GDV-Garantie (daraus abgeleitet z. B. die Wahl zwischen Geld- und Naturalleistung für den Glasbaustein auf Basis von Abschnitt A 9 AGIB 2016) oder eine Innovationsklausel gelten auch für die optionale Mitversicherung von Glasbruchschäden. Auch die Beweislastumkehr, die bei Konzept & Marketing generell im Rahmen der Allgefahrendeckung (z. B. Schäden durch Tiefflieger oder Folgeschäden durch Glasbruch) als vereinbart gilt, findet auch auf die Glasdeckung Anwendung. Auch Schäden durch innere Unruhen gelten generell als mitversichert. In einem aktuellen Artikel von Kai Rebmann wird hierzu von der LVM eine Definition zitiert, die klarstellt, wie relevant eine solche Absicherung tatsächlich sein kann:
„Sobald sich mehrere Personen vereinigen und gegeneinander geraten (zum Beispiel Polizei-Demonstranten oder zwei politisch verfeindete Gruppen) sprechen wir von Inneren Unruhen, was einen generellen Ausschluss darstellt. Sollte es also eskalieren und Ihr Fahrzeug durch Vandalismus beschädigt werden, ist das nicht versichert.“[8]
Die Besserstellungsklausel (Best-Leistungs-Garantie) findet nach dem Wortlaut von Abschnitt C § 15 Nr. 2 a) des Tarifs fine keine Anwendung auf die Glasversicherung findet, da hier konkret Bezug auf „die Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung eines anderen Anbieters (Versicherer, Assekuradeur)“ genommen wird.
Eine Besitzstandsgarantie bezogen auf die Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers wird von Konzept & Marketing nicht angeboten. Eine solche gewährt beispielsweise die Manufaktur Augsburg ihren Kunden im Rahmen ihres Tarifs HGlB 2018 Premium-Plus (Stand 01.05.2018).
Schäden an der Verglasung durch Erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung oder Erdbeben) sind nur dann versichert, wenn diese Option ergänzend zum Haupttarif vereinbart wurde.
Anders als bei den meisten Versicherer gilt als Versicherungsort für die optionale Mitversicherung von Glasbruchschäden sowohl im Tarif fine als auch im Tarif prime auf dem gesamten Versicherungsgrundstück. Entsprechend besteht Versicherungsschutz auch für z. B. den Bruch einer Grundstückseinfriedung aus Glasbausteinen. Für das Glasversicherung gilt auch die für den Trägertarif geltende Außenversicherung in vollem Umfang. Da bedingungsseitig auch solche Scheiben oder Platten mitversichert sind, die nicht fest eingebaut sind, lässt sich dadurch auch eine Mitversicherung z. B. von einzelnen Glasscheiben herleiten, die erst an den Versicherungsort verbracht werden sollen und dort auch von solchen, die entsprechend als Ersatz gelagert werden.
Da der Tarif nur für ständig selbst bewohnte Einfamilienhäuser Anwendung findet, ist eine besondere Berücksichtigung von Scheiben des allgemeinen Gebrauchs nicht erforderlich. Gerade für Mehrfamilienhäuser gelten meist entsprechende Klarstellungen zum Versicherungsumfang.
Für das Glasbruchabsicherung besteht in vollem Umfang Versicherungsschutz für alle versicherten Kostenpositionen, die auch für den versicherten Hausrattarif vereinbart wurden (z. B. Kosten für Kran- und Gerüstkosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert). Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen sind – anders als in herkömmlichen Glasversicherungen – ebenfalls mitversichert. Da hierfür allerdings eine Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro erreicht werden muss, bedeutet diese Kostenposition im Rahmen der Glasbruchversicherung in der Regel keinen praktischen Mehrwert.
Gerade für Schäden an der Verglasung ist es positiv, dass in der Tarifvariante prime auch die Reparaturkosten für Gebäudeschäden bis in Höhe von 1.000 Euro mitversichert sind, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen). Die Beispiele im Bedingungswerk legen nahe, dass die Kosten nicht übernommen werden, wenn die Rettungsmaßnahmen durch private Personen (z. B. Nachbarn oder Familienangehörige) veranlasst wurden.
Nicht zu den versicherten Kosten gehören Mehrkosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen etc.) auch Sonderkosten für Hindernisse) genannt. Da der Tarif anders als die Hausratversicherung allsafe home keine Allkostenversicherung vorsieht, kann diese Leistung nicht hierüber hergeleitet werden. Nach Abschnitt C § 14 der Hausratbedingungen sind in die GDV-Garantie allerdings alle optional versicherbaren Klauseln der vereinbarten Bausteine eingeschlossen und daher mit Bezug auf Abschnitt A 5.2.3 der AGIB 2016 des GDV auch die hier zuvor benannten Mehrkosten.
Auf Basis von Abschnitt A 5.1.2 der AGIB 2016 des GDV können auch die bedingungsseitig bei Konzept & Marketing nicht mitversicherten Kosten,
„um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten)“
als mitversichert hergeleitet werden. Gleiches gilt für die bedingungsseitig nicht benannten Kosten
„A 5.2.2 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern“
bzw.
„A 5.2.4 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.“
Nicht versicherte Schäden an der Verglasung
In der Regel besteht Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Verglasung unabhängig von deren Ursache. Gemäß heim-und-immobilie.de gehöre „Glasbruch durch Hitze allein infolge von Sonneneinstrahlung […] zu den häufigsten Glasschäden.“ Diese Art von thermischem Glasbruch habe als Ursache eine „Spannung durch starke Temperaturunterschiede oder Hitzestau (z. B. durch halb geschlossene Rollladen, schwere Gardinen, Farben, Pflanzenblatt, dunkle Möbel hinter dem Fenster, Aufkleber etc.)“. Als Schadenbild komme es dadurch zu einem „Sprung bis zum Randbereich der Scheibe“[9].
Entsprechend sind auch Schäden durch extreme Hitze oder extreme Kälte grundsätzlich ohne weiteren Einschränkungen bei Konzept & Marketing mitversichert. Dies gilt jedoch nicht, wenn etwa der Bruch allmählich, z. B. durch Frost, entstanden ist (siehe Abschnitt C § 5 Nr. 23 der Bedingungen). Dies kann eine Schlechterstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (derzeit den AGIB 2016 mit Stand 13.11.2017) darstellen, da hier kein entsprechender Ausschluss zu finden ist. Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes kann durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie von K&M geheilt werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
„Glasbeschädigungen in Form von z. B. Schrammen, Kratzer, Kantenabbrüchen oder Muschelausbrüche.“
Da Schrammen oder Kratzer keinen Bruch darstellen, sollten diese Ausschlüsse ohne weiteres verständlich sein. Der Ausschluss insgesamt ist allerdings unsauber formuliert, da „z. B.“ jede Form von Glasbeschädigung ausschließt. Unklar bleibt, ob dies etwa auch eine Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum von Mehrscheiben-Isolierverglasungen („Erblinden“, Korrosion) ausschließt, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehlern undicht geworden sind. Einen Ausschluss hierfür lässt sich in jedem Fall durch Verweis auf Abschnitt C § 5 Nr. 23 herleiten, also für
„Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Frost, Hitze, Temperatur- oder Luftdruckschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Feuchtigkeit, Rost, Schimmel, Staub, Licht, Strahlen oder Chemikalien)“.
Abweichend mitversichert sind Muschelausbrüche und Kantenbeschädigungen (Absplitterungen) im Tarif Private Glasversicherungen XXL aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019) ohne Sublimit oder bis 500 Euro gemäß Klausel VEMA 87 als Klausel zur optionalen Glasversicherung zur Hausratversicherung der VEMA mit dem Risikoträger AIG (Tarif VEMA Deckungskonzept Hausrat, Stand 04.2022). Auch das „Blindwerden“ von Scheiben ist im Rahmen der benannten „Klauseln der Glasversicherung“ aus dem Hause VEMA mitversichert.
Vereinzelt gibt es am Markt Glasbausteine mit einem generellen Ausschluss für Schäden infolge handwerklicher Arbeiten während der Vertragsdauer (z.B. Anbringen eines Bildes oder Renovierung einer Wohnung), während diverse Anbieter hier ausdrücklich eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unterstellen. So erhebt beispielsweise die Continentale in ihrem Tarif Private Glasversicherungen (Stand 01.03.2019) einen Risikozuschlag von 100 %, wenn es während der Vertragslaufzeit zu handwerklichen Arbeiten „z. B. Neubauten, Umbauten, Auf- bzw. Abbau von Gerüsten“ kommen sollte. Dabei gilt:
„Sofern der Vertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen wird bzw. noch 5 Jahre läuft, ist der Zuschlag jedoch nicht erforderlich.“
Auch bei Konzept & Marketing sind Gefahr erhöhende Maßnahmen während der Vertragslaufzeit anzeigepflichtig. Mit Ausnahme von „Baumaßnahmen“ gemäß Abschnitt C § 21 Nr. 2 b) fehlt an dieser Stelle an einer entsprechenden Klarstellung. Hier bietet z. B. die WGV eine kundenfreundliche Lösung (siehe dort Ziffer A.12.3 AGIB 2023, Stand 04.2023):
„Handwerkliche Arbeiten während der Vertragsdauer (z. B. Neubauten, Umbauten, Auf bzw. Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort sind nicht anzeigepflichtig.“
Was ist unter „Glas“ zu verstehen?
Dass, was Kunden unter Verglasung verstehen, kann im Schadenfall zu möglichen Abgrenzungsproblemen führen. Unklar bleibt damit, inwiefern Versicherungsschutz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei‑, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik besteht.
Gleiches gilt für die Technik von Ceran- und sonstigen Glaskeramikkochfeldern (versichert z. B. nach § 2 Nr. 1 c) des Tarif XXL (B 29) der InterRisk mit Stand 19.12.2016, dort, sofern das Kochfeld nur zusammen mit der Technik ausgebaut werden kann. Gleiches gilt bei der Adcuri / Barmenia im Rahmen der Zusatzbedingungen zur Glasversicherung, Stand 01.01.2023 sowie im Tarif Private Glasversicherungen XXL aus dem Hause Continentale, Stand 01.03.2019) oder für Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z.B. Glasmöbel, Photovoltaikanlagen oder manche Kaminöfen). Ohne besondere Vereinbarung als versichert anzusehen sind allerdings Schäden an künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, ‑platten und ‑spiegeln. Eine entsprechende Klarstellung ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
Gleiches gilt für „intelligentes, schaltbares Glas“ (smart glass). Ein Anbieter von solchem Glas definiert die Funktionen eines solches Glases beispielhaft wie folgt:
„Dimmbarer Sichtschutz mit Magicfoil, digitale Jalousien oder Raffstores, bei denen durch Antippen der Glasoberfläche virtuelle Jalousielamellen aktiviert werden. Mit Inspira Glas-Touch erscheint das digitale Whiteboard oder das YouTube Video mitten aus dem Glas. Schaltbarer Sonnenschutz mit Sprach- oder App-Steuerung. Alles ist möglich.“[10]
Hierzu eine entsprechende Klarstellung besteht etwa im Tarif Private Glasversicherungen aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019):
„Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.“
Eine herkömmliche Glasversicherung versichert zwar Schäden an der Verglasung, nicht jedoch solche an direkt daran anschließenden Sachen. Fällt beispielsweise ein antiker Wandspiegel mit Mahagonirahmen von der Wand und kommt es dabei auch zu einem Schaden an dem Holz des Rahmens, so besteht bei Konzept & Marketing grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der unbenannten Gefahren. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sturzschaden z. B. im Rahmen von Reinigungsarbeiten (Ausschluss nach Abschnitt C § 6 Nr. 22) bzw. anderweitig durch Menschen oder Tiere (siehe Ausschluss nach Abschnitt C § 6 Nr. 24) entstanden ist. Befragt man Wettbewerber von K & M, so gibt es zur Mitversicherung eines Spiegelrahmens teilweise sich widersprechende Auslegungen. Eine Klarstellung kann von daher Sinn machen.
Analog zu den Musterbedingungen des GDV werden im Schadenfall etwaige Restwerte der versicherten Sachen angerechnet.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch Konzept & Marketing ist aus Kapazitätsgründen nicht erfolgt.
[1] Siehe hierzu z. B. „Induktionskochfeld. Lexikon zur Glasversicherung“ auf „preiswert-versichert.de“. Aufzurufen unter https://www.preiswert-versichert.de/induktionskochfeld-glasversicherung.html, zuletzt aufgerufen am 02.11.2023.
[2] Siehe hierzu „Umfang des Versicherungsschutzes in der Glasversicherung
Plexiglas-Wellplatten als Teil der Gebäudeverglasung (§ 2 AGlB)“ auf „dr-wussow.de“ vom 13.06.2014. Aufzurufen unter https://www.dr-wussow.de/dokumente_neu/pdf/2014 – 06-13-Gebaeudeversicherung.pdf, zuletzt aufgerufen am 02.11.2023.
[3] Vgl. „OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – 15 U 78/19“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2340844.html, zuletzt aufgerufen am 27.10.2023.
[4] Siehe hierzu Gothaer Hausratversicherung auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023 Ziffer A 11.2.3.
[5] „Leuchte, Beleuchtungskörper oder Beleuchtungseinrichtung“ auf „svetila.com“. Aufzurufen unter https://www.svetila.com/de/content/35-leuchte-beleuchtungskorper-oder-beleuchtungseinrichtung, zuletzt aufgerufen am 27.10.2023.
[6] „allsafe casa – DIE Eigenheimversicherung. Wohngebäude + Hausrat = 2 in 1 Schutz. Produktübersicht.“ (Druckstück: Produktübersicht, allsafe casa – DIE Eigenheimversicherung, E, 04/2021, Vers. 2.01)
[7] Im Unterschied etwa zu den AGIB der Continentale für gewerbliche Risikenaus dem Hause Die Continentale (Stand 01.2008) gilt die Mitversicherung bei Konzept & Marketing auch ohne vorherige besondere Vereinbarung unabhängig vom Inhalt in Litern.
[8] Rebmann, Kai „Demo gegen Antisemitismus in Berlin wegen Sicherheitsbedenken abgesagt EXKLUSIV: „Bekenntnis gegen Terror und zu Israel nur im ‚richtigen‘ Stadtteil möglich““ auf „reitschuster.de“ vom 20.10.2023. Aufzurufen unter https://reitschuster.de/post/demo-gegen-antisemitismus-in-berlin-wegen-sicherheitsbedenken-abgesagt/, zuletzt aufgerufen am 26.10.2023.
[9] „Glasbruch: mit einer Glasbruchversicherung auf der sicheren Seite“ auf „heim- und-immobilie.de“. Aufzurufen unter https://www.heim-und-immobilie.de/versicherungen/gebaeudeversicherung/ratgeber/glasbruch/, zuletzt aufgerufen am 01.11.2023.
[10] „Glas neu denken, Schaltbares Smart Glas“ auf „media-vision.de“. Aufzurufen unter https://www.media-vision.de/schaltbares-glas/?gad_source=1&gclid=CjwKCAiA98WrBhAYEiwA2WvhOkapSlBA4oR-sr22cSVwzDf9Kft_wntvqNiwh880mNc9Fg9GW76wCBoC1poQAvD_BwE, zuletzt aufgerufen am 07.12.2023.