Fr Makler kann es unter Umstnden wichtig sein, auch Sonderflle des Sozialversicherungsrechts zu kennen, da es nicht immer so einfach ist, zu entscheiden, ob ein konkreter Kunde sich berhaupt privat versichern darf oder muss. Manchmal kann es fr alle Beteiligten sinnvoller sein, einen Weg in die GKV zu suchen.
Laut dem Auswrtigen Amt gibt es fr die dort genannten 199 Staaten und Gebietskrperschaften, neun unterschiedliche Anmerkungen zur Visumspflicht.
Das bedeutet, dass bei jedem Antrag zur Aufnahme in die Krankenversicherung auch diese Vorgaben individuell zu bercksichtigen sind.
Wenn Auslnder visumpflichtig nach Deutschland einreisen, bentigen sie regelmig eine spezielle Incoming-Versicherung. Angeboten werden solche Vertrge beispielsweise von ADAC, Allianz, Europische Reiseversicherung (ERV), Hanse Merkur und Wrzburger.
Bleiben die Betroffenen anschlieend in Deutschland, fallen sie unter die Versicherungspflicht. Zwangsweise mssen sie sich dann gesetzlich oder privat krankenversichern.
Sofern keine sozialversicherungspflichtige Beschftigung besteht und sie keine Ehe mit einer gesetzlich krankenversicherten Person eingehen/eingegangen sind, stehen gerade Personen aus dem Nicht-EU-Ausland oft vor scheinbar unberwindlichen Problemen.
Der Begriff Versicherungspflicht kann manchmal zu Irritationen fhren.
Fr Auenstehende erscheint die Begrifflichkeit der (nachrangigen) Auffangversicherungspflicht leichter verstndlich.
Diese Auffangversicherungspflicht umfasst jene Personen,
die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren,
nicht hauptberuflich selbstndig und nicht auf Grund des 6 Abs. 1, 2 SGB V versicherungsfrei sind.
aus 5 Abs. 1 Nr. 13 Fnftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 fr die landwirtschaftliche Krankenversicherung
Erstmals Zuziehende aus dem Ausland werden hier vom Gesetzgeber, je nach der Staatsangehrigkeit, unterschiedlich betrachtet.
Ist es eine Staatsangehrigkeit
der EU, des europischen Wirtschaftraumes (EWR), der Schweiz,
oder
die eines Drittstaates, also nicht EU, EWR oder Schweiz.
Bei ersteren richtet sich der Aufenthaltsstatus nach dem Freizgigkeitsgesetz/EU. Hiernach wird keine Aufenthaltserlaubnis bentigt, vielmehr gilt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt als Aufenthaltsbescheinigung.
Nicht erwerbsttige Unionsbrger unterliegen 4 Freizgigkeitsgesetz/EU und haben dadurch Recht auf Einreise und Aufenthalt fr maximal 90 Tage, wenn sie ausreichend Finanzmittel und Krankenversicherungsschutz mitbringen. Somit knnen sie sich nicht krankenversichern. Das ndert sich bei nachgewiesener Arbeitssuche; sie unterliegen dadurch 2 Freizgigkeitsgesetz/EU. Dieses Gesetz basiert auf der Richtlinie 2004/38/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004.
Bei Angehrigen der Drittstaaten spielen die jeweiligen, unterschiedlichen Visumspflichten und deren Wertungen fr die Mglichkeit der Auffangversicherungspflicht eine entscheidende Rolle. Auerdem ist der Zeitpunkt der Beantragung unter Berufung auf diese Auffangversicherungspflicht entscheidend.
Aus dem Ausland Zurckkehrende
Rckkehrer aus dem Ausland werden darin unterschieden, wo ihr Aufenthalt im Ausland war:
in der EU, im europischen Wirtschaftraum (EWR), in der Schweiz,
oder
im vertragslosen Ausland, also nicht EU, EWR oder Schweiz.
Zurckkehrende aus dem vertragslosen Ausland, die vor dem Auslandsaufenthalt zuletzt in der GKV (innerhalb der EU, EWR oder Schweiz) versichert waren, unterliegen der Versicherungspflicht nach 5 Abs.1, Nr.13 Buchstabe a SGB V.
Bei Rckkehrern aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist entscheidend, welche Versicherung im Ausland bestanden hat. Der Nachweis wird in der Regel mit einer europischen Versicherungsbescheinigung E 104 bzw. SED S041 gefhrt. Waren sie gesetzlich versichert, tritt Versicherungspflicht nach 5 Abs.1, Nr.13 Buchstabe a SGB V ein.
Wurde whrend des Auslandsaufenthaltes eine private Versicherung abgeschlossen, tritt keine Versicherungspflicht nach 5 Abs.1, Nr.13 Buchstabe a SGB V ein.
Gilt das fr alle PKV-Vertrge?
Nein. Die GKV bleibt weiterhin die letzte Versicherung, wenn eine private KV abgeschlossen wurde, die
nur eine Krankenhaustagegeldversicherung,
eine Krankentagegeldversicherung,
eine Ausbildungs‑, Auslands- oder Reisekrankenversicherung beinhaltet oder
ein Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Als zuletzt in der PKV versichert gelten Personen, die zuletzt
eine private KV abgeschlossen haben, die eine Krankheitskostenvollversicherung beinhaltet oder
einen private KV abgeschlossen haben, die eine ergnzende Krankheitskostenvollversicherung zur Beihilfe beinhaltet oder
eine private Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben.
Vollendung des 55. Lebensjahres
Ein bereits vollendetes 55. Lebensjahr hat keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht nach 5 Abs.1, Nr.13 SGB V.
Von Seiten der privaten Krankenversicherer wird dann gerne auf die jeweiligen Annahmerichtlinien verwiesen, wonach eine Versicherung hier nicht mglich sei. Beispielhaft benannt seien solche Aussagen aus den Husern R+V sowie uniVersa. Recht unproblematisch mglich ist es hingegen, Versicherungsschutz beim Trger der Incoming-Versicherung zu erlangen, sofern der Gesundheitszustand dies zulsst und der private Krankenversicherer auch eine eigene private Krankenvollversicherung anbietet. Das wre am Beispiel Care Concept unproblematisch, beim ADAC jedoch nicht mglich. Das Hauptproblem drften hier sein, wahrheitsgeme, vollstndige und auch verifizierbare Angaben zur eigenen Krankenhistorie im Ausland beizubringen.
Wer nun sein Glck bei den gesetzlichen Krankenversicherern sucht, muss damit rechnen, dass eine mgliche Versicherbarkeit mit dem Hinweis auf das Bestehen einer bisherigen privaten (substitutiven) Krankenversicherung abgelehnt wird. Wrtlich hie es von einem Marktteilnehmer wie folgt:
Ist fr die Einreise ein Visum erforderlich und fr die Erlangung des Visums ein bestehender Krankenversicherungsschutz, kann dieser Krankenversicherungsschutz nur ber eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (z.B. Incoming-Versicherung).
Beispielhaft wurde diese Begrndung von der BKK Exklusiv sowohl fr den ADAC als auch fr Care Concept (damals mit Verweis auf die Hanse Merkur als privaten Krankenversicherer) ins Feld gefhrt. Auch von der BKK Mobil, der heutigen Mobilkrankenkasse, hie es noch Anfang Januar 2017, dass der Beitritt zur GKV im Rahmen des 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V nicht mglich sei.
Weiter wird mitunter folgendes ausgefhrt:
Die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate voraus. Muss fr die Erlangung dieser Aufenthaltserlaubnis ein bestehender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden, kann es sich bei diesem Krankenversicherungsschutz also niemals um eine Mitgliedschaft in der deutschen GKV aufgrund von Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V handeln. In der Regel wird es auch hier nur eine private Versicherung sein knnen (z.B. Incoming-Versicherung).
Abschlieend hie es weiter:
Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V tritt in den vorstehend genannten Fllen auch dann nicht ein, wenn die bei der Anreise nach Deutschland erforderliche Absicherung im Krankheitsfall spter entfllt (z.B. Incoming-Versicherung oder Wegfall einer aus dem Herkunftsland mitgebrachten zeitlich befristeten privaten Auslandsreisekrankenversicherung.
Die AOK Niedersachsen stellt auf eine individuelle Prfung der Situation im Einzelfall ab. Unter anderem heit es als Antwort auf eine Anfrage hier wie folgt:
Generell besteht auch bei einer Verlngerung des Aufenthaltstitels die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fort, so dass in der Regel auch bei einer Verlngerung ber zwlf Monate der Eintritt der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist.
In Zweifelsfllen, ob eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht, ist eine Bescheinigung ber die Auslnderbehrde einzuholen.
In erster Linie macht die AOK Niedersachsen eine mgliche Versicherbarkeit davon abhngig, ob eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes fortbesteht oder erloschen ist. Die zustndige Auslnderbehrde stellt einen Aufenthaltstitel meist jedoch erst aus, wenn das Zustandekommen des erforderlichen Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen wurde und besttigt auch erst dann den Wegfall einer bis dahin geltenden Verpflichtungserklrung.
Eine inoffizielle Good Will-Absichtserklrung der Krankenkasse zur Ausnahmebereitschaft, wird zunehmend von Auslnderbehrden akzeptiert und hilft zunehmend dieses Problem zu umgehen.
Auch der Umstand, dass AufenthG und SGB nicht miteinander verzahnt sind, ist also das eigentliche Dilemma und sei laut Insidern auch den Auslnderbehrden als Problem bekannt. Daher werde teilweise ein Aufenthaltstitel auf 1 Jahr und 1 Tag oder auf 18 Monate ausgestellt, um diese Kpenickiade zu umgehen.
Wie ist nun die Faktenlage?
Eine Incoming-Versicherung kann ebenso wenig eine substitutive Krankenversicherung sein wie eine Auslandsreisekrankenversicherung[1]. Wesentliche Elemente, die einen vollwertigen Krankenversicherungsschutz ersetzen knnten, fehlen.
Welche Elemente zeichnen eine substitutive Krankenversicherung aus?
- Die Versicherungsdauer ist grundstzlich unbefristet ( 195 Abs. 1 Satz 2 VVG)
- Mglicher Beitragszuschuss von Arbeitgebern ( 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V)
- Leistungen mssen zumindest teilweise mit den Leistungen der GKV identisch sein, drfen also nicht vollstndig dort bestehende Leistungslcken schlieen
- Der Vertrag ist nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ( 12 Abs. 1 VAG)
- Sptestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein zehnprozentiger Beitragszuschlag zu entrichten ( 12 Abs. 4a VAG)
- Der Versicherer darf neben der substitutiven Krankenversicherung keine anderen Sparten betreiben ( 8 Abs. 1 a VAG)
Welche Ausnahmen gelten fr Personen mit befristetem Aufenthaltstitel?
Personen mit einem nur befristeten Aufenthaltstitel fr das Inland drfen gem 195 Abs. 3 VVG zwar eine substitutive Krankenversicherung abschlieen, diese darf aber in keinem Fall bei Verzicht auf Alterungsrckstellungen eine Gesamtversicherungsdauer von 5 Jahren bersteigen[2]. Insofern gilt fr diese Personengruppe eine Ausnahme, was die oben beschriebenen Kriterien betrifft.
In der Praxis scheint diese Ausnahme auf den ersten Blick gewaltige Probleme fr Personen zu verursachen, bei denen ein zunchst befristeter Aufenthalt nunmehr dauerhaft werden soll (z.B. durch Geburt eines Kindes mit deutschem Vater). Sieht man sich die Tarife nher an, so lassen sich diese Probleme schnell zur Seite rumen.
Als Alternative wird fters der Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) genannt, wenn wegen der erwhnten Verpflichtungserklrung zur Sicherung des Lebensunterhalts die Aufnahme in die GKV nicht mglich ist, und eine PKV Vollversicherung aufgrund von Eintrittsalter und/oder Gesundheitsproblemen nicht mglich ist.
Dieser Basistarif der PKV bleibt aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels per Gesetz und einiger Gerichtsentscheidungen verschlossen (siehe z.B.LG Mnchen II, Endurteil v. 06.04.2021 10 O 1137/20 Ver)[3].
Incoming-Versicherungen bieten keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz
Unzweifelhaft kann etwa der Tarif ADAC Reise-Krankenversicherung fr Besucher der Bundesrepublik Deutschland des ADAC mit Stand 01.2017 nicht mit den Leistungen der GKV verglichen werden. Wesentliche Abweichungen sind unter anderem:
- Maximale Vertragsdauer von 12 Monaten
- Reine Akutversorgung, nicht jedoch Kostenbernahme fr Zahnprophylaxe, sonstige Vorsorgeuntersuchungen oder nicht beschwerdebedingte Hebammenbesuche
- Keine Bildung von Alterungsrckstellungen
- Keine Pflegepflichtversicherung
- Kein Beitragszuschlag von 10% bei Erreichen des 21. Lebensjahres
Auch die Leistungen von Care Concept mit dem Risikotrger Hanse Merkur sind beispielsweise im Tarif Care Expatriate Comfort mit Stand 2011 deutlich gegenber den Leistungen der GKV abweichend:
- Maximale Vertragsdauer von 12 Monaten
- Kostenbernahme fr Hebammenbesuche vor und nach der Geburt nur im Fall akuter Beschwerden
- Keine Bildung von Alterungsrckstellungen
- Keine Pflegepflichtversicherung
- Kein Beitragszuschlag von 10% bei Erreichen des 21. Lebensjahres
Vor diesem Hintergrund ist es nur korrekt, dass sowohl der ADAC als auch Care Concept besttigen, dass sie jeweils nicht als substitutive Krankenversicherung anzusehen sind.
Literaturtipp: Ausfhrlichere Informationen zum Thema finden Sie in dem PKV-Kommentar von Bach / Moser auf den Seiten 176 – 180.
Erste Hrde: Erlschen der Verpflichtungserklrung
Grundstzlich scheint hiermit der Weg von der Incoming-Versicherung in die gesetzliche Krankenversicherung mglich zu sein, doch sind weitere Fallstricke zu berwinden.
Der Zugang zur GKV bleibt im Rahmen des 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V dann verwehrt, wenn weiterhin eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetztes besteht, also eine so genannte Verpflichtungserklrung. Ob der einzelne Krankenversicherer tatschlich bei der zustndigen Auslnderbehrde anfragt, kann von Fall zu Fall anders sein, doch kann eine weiterhin bestehende Verpflichtungserklrung bei fehlender berprfung dazu fhren, dass rckwirkend die Anspruchsvoraussetzung fr einen Wechsel von der Incoming-Versicherung in die GKV entfllt.
Betroffene sollten sich daher von der zustndigen Auslnderbehrde besttigen lassen, dass mit der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG eine zuvor abgegebene Verpflichtungserklrung einer dritten Person nach 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG erlischt.
Alternative erste Hrde: Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
Wurde gar nicht erst eine Verpflichtungserklrung abgegeben, muss der Auslnder fr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 2 AufenthG eine anderweitige Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen. Nach Satz 3 ist der Lebensunterhalt eines Auslnders dann gesichert, wenn er ihn einschlielich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. Mitgliedschaft in der GKV) ohne Inanspruchnahme ffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme ffentlicher Mittel zhlen nach 2 Absatz 3 unter anderem Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Bei der Erteilung oder Verlngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitrge der Familienangehrigen zum Haushaltseinkommen bercksichtigt.
Der Lebensunterhalt gilt fr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 AufenthG (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch) als gesichert, wenn der Auslnder ber monatliche Mittel in Hhe des monatlichen Bedarfs, der nach den 13 und 13a Abs. 1 des BAfG bestimmt wird, verfgt (BAfG Hchstsatz = max. 861,- Euro fr 2021/22).
Fr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) gilt ein Betrag in Hhe von zwei Dritteln der Bezugsgre (66% x 3.290,00Euro = 2.171,40Euro Stand 2022) im Sinne des 18 des SGB IV als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung.
Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbetrge nach den Stzen 5 und 6 fr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Hilfreich ist es in jedem Fall, dass der Auslnder ein regelmiges, nachweisbares Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatzes erhlt. Bei nicht verheirateten Partnern knnen ggf. Unterhaltszahlungen an den auslndischen Partner mit der Einkommensteuererklrung dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden (Anlage U).
Zweite Hrde: die Vergangenheit
Entfllt die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Genehmigung des dauerhaften Aufenthalts, tritt Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V dann trotzdem nicht ein, wenn
- zuletzt eine private Krankenversicherung* bestanden hat
und/oder
- die Person in ihrem frheren Erwerbsleben zuletzt hauptberuflich selbststndig ttig war oder zu den versicherungsfreien Personen nach 6 Abs. 1 oder 2 SGB V gehrt htte, wenn sie ihre Ttigkeit im Inland ausgebt htte.
*Eine Incoming-Versicherung ist eine Reiseversicherung und zhlt in diesem Sinne nicht als private Krankenversicherun
Sind die Voraussetzungen fr die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V erfllt, beginnt die Mitgliedschaft nach 186 Abs. 11 Satz 2 SGB V mit dem ersten Tag der Geltung der dauerhaften Aufenthaltserlaubnis (= Tag der Ausstellung)
Checkliste fr die Aufnahme einer Mitgliedschaft in der GKV fr Nicht-EU-Auslnder
Versicherungsfhigkeit nach 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V
Besttigung des Incoming-Versicherers, dass dieser nicht die Anforderungen einer substitutiven Krankenvollversicherung erfllt
Antragsformular fr die gewhlte GKV
Kopie des Aufenthaltstitels, aus dem der Gltigkeitszeitraum hervorgeht
Besttigung der zustndigen Auslnderbehrde, dass keine Verpflichtungserklrung nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (mehr) besteht
Nachweis ber eine Sicherung des Lebensunterhalts
5 Abs. 11 Satz 1 SGB V regelt auch wesentliche Voraussetzungen fr die Versicherung von Asylbewerbern sowie von Angehrigen eines anderen Mitgliedstaates der Europischen Union, von Angehrigen anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum oder fr Staatsangehrige der Schweiz.
Knnen Kinder von Nicht-GKV-Versicherten in der GKV versichert werden?
Wer als Auslnder ber eine Incoming-Versicherung nach Deutschland kommt, hat sich oft nicht nur um den Versicherungsschutz fr sich selbst, sondern auch um den Versicherungsschutz fr mitgebrachte oder in Deutschland neu geborene Kinder zu kmmern.
Folgende Konstellationen sind denkbar:
- Es existiert eine Ehe mit einem in Deutschland wohnenden Partner, ber den eine Familienversicherung in der GKV mglich ist
- Eigene in Deutschland geborene Kinder der einreisenden Person knnen im Rahmen von 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI ab dem Tag der Geburt gegen eigenen Beitrag freiwillig versichert werden. Hierzu sind weder eine bestehende Ehe noch eine vorherige Mitgliedschaft eines der beiden Elternteile in der GKV erforderlich. Vielmehr ist dies auch dann mglich, wenn der nicht Incoming-Versicherte Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist.
- Einreisende, nicht in Deutschland geborene Kinder, knnen entweder im Rahmen der Familienversicherung ber einen der beiden Elternteile nach 10 SGB V familienversichert werden oder sich bei fehlender Versicherungspflicht alternativ privat krankenversichern. Hier kann es allerdings in der Praxis groe Probleme geben, da nicht jeder potentielle Vertragspartner dazu bereit ist, Personen aufzunehmen, die ber keinen vorhergehenden deutschen Versicherungsschutz verfgen.
Neugeborene Kinder knnen sich also in vielen Fllen auch dann gesetzlich freiwillig krankenversichern, wenn kein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Mitglied der GKV war. Sind dann zu einem spteren Zeitpunkt die Voraussetzungen fr eine Familienversicherung gegeben, werden sie dann auf Antrag automatisch und rckwirkend Mitglieder in der Familienversicherung ihrer Eltern.
Auch hier sind falsche oder irrefhrende Ausknfte keine Ausnahme. So schrieb etwa die AOK Niedersachsen als Antwort auf eine Anfrage unter anderem folgendes:
Das Baby kann lediglich bei der Mutter familienversichert werden, es sei denn eines der Elternteile hat Vorversicherungszeiten (zuletzt ununterbrochen 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren 2 Jahre) in der gesetzl. Krankenversicherung zurckgelegt.
Hintergrund der Anfrage waren eine Partnerin, die bislang ber eine Incoming-Versicherung aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland eingereist war, whrend der Vater des gemeinsamen Kindes privat krankenvollversichert war. Zwischenzeitlich hat hier ein anderer gesetzlicher Krankenversicherer Versicherungsschutz fr das Baby bernommen und zwar bereits vor Eintritt der Mutter in die GKV.
Als Vermittler sollten Sie beachten, dass es sinnvoll sein kann, direkt ab Geburt eine leistungsstarke Absicherung gegen Krankheit (z.B. Krankenzusatzversicherung), Pflegebedrftigkeit oder Unflle zu vereinbaren.
Dank sei an dieser Stelle Herrn Werner Alldag von der Mobilkrankenkasse fr viele fachliche Hinweise und die Hilfe bei der Bearbeitung schwieriger Flle. Leider scheint es oft der Fall zu sein, dass interne Arbeitsanweisungen abgearbeitet werden, ohne diese einmal kritisch zu hinterfragen und den konkreten Einzelfall hinreichend zu prfen.
Hinweis: Der Beitrag erschien erstmals am 20.06.2017 in der Zeitschrift Risiko & Vorsorge und wurde hier lediglich in Bezug auf die Rechtslage aktualisiert.
Mehr zum Thema finden Sie hier:
[1] Siehe z.B. Bach / Moser Private Krankenversicherung. Kommentar zu den MB/KK und MB/KT. Mnchen (C.H. Beck), 5. Auflage, 2015, S. 177
[2] Siehe z.B. Bach / Moser Private Krankenversicherung. Kommentar zu den MB/KK und MB/KT. Mnchen (C.H. Beck), 5. Auflage, 2015, S. 179
[3] LG Mnchen II, Endurteil v. 06.04.2021 10 O 1137/20 Ver auf gesetze-bayern.de. Aufzurufen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y‑300-Z-BECKRS-B-2021-N-6662?hl=true, zuletzt aufgerufen am 18.02.2022.