Inter­view: Dani­el Fed­der­mann aus dem Hau­se NV-Ver­si­che­run­gen im Gespräch mit „Risi­ko & Vorsorge“

Zur Mit­ver­si­che­rung von Impf­schä­den durch Imp­fun­gen gegen Covid-19 im Rah­men der Unfallversicherung

Risi­ko & Vor­sor­ge: Im Rah­men Ihrer Unfall­pro­dukt­li­ni­en Unfall „NV Unfall­max. 4.0“ und „NV Unfall­max. 4.0 bes­ser­grün“ sind gemäß Infor­ma­ti­on an Ihre Mak­ler vom 09.04.2021 nun­mehr Impf­schä­den gegen SarsCoV‑2 bedin­gungs­ge­mäß ein­ge­schlos­sen. Die expe­ri­men­tel­len Gen­the­ra­pien von BioNTech bzw. Moder­na wur­den in Deutsch­land bis­lang NICHT zuge­las­sen, son­dern not­zu­ge­las­sen bzw. bedingt zuge­las­sen (sie­he hier­zu z.B. https://critical-news.de/moderna-nebenwirkungen-und-oeffentliche-erwartungen-teil‑1/). Besteht bedin­gungs­ge­mäß unein­ge­schränk­ter Ver­si­che­rungs­schutz für Impf­re­ak­tio­nen und Impf­fol­ge­schä­den für alle bei Ihnen in der Unfall­ver­si­che­rung ver­si­cher­ba­ren Leis­tungs­ar­ten auch bei Ein­satz die­ser so genann­ten Impfstoffe?

© NV-Ver­si­che­run­gen

Dani­el Fed­der­mann: Wenn eine ver­si­cher­te Per­son nach einer erfolg­ten Schutz­imp­fung gegen Infek­tio­nen eine Gesund­heits­schä­di­gung erlei­det, gilt die­se Imp­fung eben­falls als Unfall­ereig­nis. Dies gilt bei unse­rer Gesell­schaft für alle Impf­stof­fe, wel­che für die Schutz­imp­fung gegen Infek­tio­nen (z. B. Sars-CoV‑2) ein­ge­setzt werden.

Somit besteht Ver­si­che­rungs­schutz für alle ver­si­cher­ten Leis­tun­gen von Kran­ken­haus­ta­ge­geld bis Todesfallleistung.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Ist der Leis­tungs­fall nach­ge­wie­sen, ohne dass ein Impf­scha­den durch eine drit­te Stel­le (z. B. den deut­schen Staat oder den Impf­her­stel­ler) aner­kannt sein muss?

Dani­el Fed­der­mann: Als Nach­weis erwar­ten wir eine Bestä­ti­gung durch einen Arzt, dass durch die­se Imp­fung eine über das nor­ma­le Aus­maß einer Impf­re­ak­ti­on hin­aus­ge­hen­de Gesund­heits­schä­di­gung ein­ge­tre­ten ist.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Kann der Leis­tungs­fall durch einen Teil­be­weis im Sin­ne von § 287 ZPO mit Beweis­erleich­te­run­gen erbracht wer­den oder ist für die Aner­ken­nung eines Leis­tungs­falls ein Voll­be­weis erfor­der­lich? Sofern Sie Beweis­erleich­te­run­gen zulas­sen soll­ten: wel­che Nach­wei­se hat Ihnen der Kun­de min­des­tes zu erbrin­gen (z. B. Impf­char­ge, Auf­klä­rungs­fra­ge­bo­gen, Unter­schrift des Imp­fen­den / des auf­klä­ren­den Arztes)?

Dani­el Fed­der­mann: Wie bereits mit­ge­teilt, muss der Kun­de einen Nach­weis, in Form von einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch einen Arzt, erbringen.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Mitt­ler­wei­le ist aus ver­schie­de­nen Län­dern eine gro­ße Zahl von Impf­schä­den sowie Todes­fäl­len bekannt, die sicher oder mög­li­cher­wei­se mit den Imp­fun­gen im Kon­text ste­hen. Däne­mark hat sogar die Imp­fun­gen mit Astra­Ze­ne­ca sowie John­son & John­son ver­bo­ten. Moder­na war zumin­dest  zeit­wei­se in Kali­for­ni­en ver­bo­ten. Sie­he z. B. https://​cri​ti​cal​-news​.de/​m​o​d​e​r​n​a​-​t​e​i​l​-​5​-​n​e​u​d​e​f​i​n​i​t​i​o​n​-​i​m​p​f​s​t​o​pp/.

Lang­zeit­fol­gen der neu­ar­ti­gen Covid-19-Impf­stof­fe sind ver­ständ­li­cher­wei­se noch nicht bekannt. Hier­aus erge­ben sich viel­fäl­ti­ge Fra­gen, zunächst ein­mal: Über­neh­men Sie Ver­si­che­rungs­schutz auch für den Fall, dass eine ver­si­cher­te Per­son in Fol­ge einer Imp­fung / Gen­the­ra­pie nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen zeu­gungs­un­fä­hig bzw. unfrucht­bar wer­den sollte?

Dani­el Fed­der­mann: Wenn die Zeu­gungs­un­fä­hig­keit bzw. Unfrucht­bar­keit nach­ge­wie­se­ner Maßen auf die Imp­fung zurück­zu­füh­ren ist, besteht Ver­si­che­rungs­schutz. Dies gilt, wie in unse­rer Ergän­zung beschrie­ben, für Schutz­imp­fun­gen gegen Infektionen.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Inner­halb wel­cher Frist ab Imp­fung ist der Leis­tungs­fall per Teil­be­weis bzw. Voll­be­weis nachzuweisen?

Dani­el Fed­der­mann: Hier­für gel­ten die bedin­gungs­ge­mä­ßen Fris­ten, wel­che vom jewei­li­gen Pro­dukt abhän­gig sind. Es gibt kei­ne spe­zi­el­len Fris­ten für die Impfschäden.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Wer ist der Rück­ver­si­che­rer der NV-Ver­si­che­run­gen, sofern es zu einer uner­war­tet hohen Zahl an Leis­tungs­fäl­len kom­men soll­te oder tra­gen Sie als Ver­si­che­rer die­ses Risi­ko voll­stän­dig ohne Rück­griff auf einen Rückversicherer?

Dani­el Fed­der­mann: Die Rück­ver­si­che­rung der NV-Ver­si­che­run­gen ist die E+S, wel­che bei einer uner­war­tet hohen Zahl an Leis­tungs­fäl­len aufkommt.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Wie oft haben Sie in der Ver­gan­gen­heit Kun­den Leis­tun­gen wegen ande­rer Impf­schä­den erbracht und wie lan­ge hat es durch­schnitt­lich zwi­schen Scha­den­mel­dung und Scha­den­aus­zah­lung gedauert?

Dani­el Fed­der­mann: Nach Rück­spra­che mit dem Abtei­lungs­lei­ter der Scha­den­ab­tei­lung ist uns bis­her kein Scha­den bekannt, der auf Impf­re­ak­tio­nen zurück­zu­füh­ren ist.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Wel­che Vor­tei­le sehen Sie in Ihrer bedin­gungs­sei­ti­gen Mit­ver­si­che­rung von Impf­schä­den gegen Covid-19 im Ver­gleich zu Ihren Wettbewerbern?

Dani­el Fed­der­mann: In unse­rem Fokus steht immer die best­mög­li­che Absi­che­rung unse­rer Kun­den. Wir, die NV-Ver­si­che­run­gen VVaG, haben den Ver­si­che­rungs­schutz zu Schutz­imp­fun­gen in der Unfall­ver­si­che­rung erwei­tert, um damit auf die Bedürf­nis­se am Markt ein­zu­ge­hen und unse­re Kun­den damit fai­ren und kos­ten­güns­ti­gen Schutz zu bie­ten. Die Prä­mi­en für die Unfall­ver­si­che­rung blei­ben unver­än­dert. Die Ergän­zung zur Klau­sel „Schutz­imp­fun­gen“ gilt auch für alle bestehen­den Unfall­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, bei denen die Klau­sel „Schutz­imp­fun­gen“ bereits mit­ver­si­chert war.

Risi­ko & Vor­sor­ge: Herz­li­chen Dank für das Interview.

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