Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Alte Leip­zi­ger (Stand 05.2020)

Die Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG bie­tet ihre Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung in den Tarif­va­ri­an­ten clas­sic mit 10 Mil­lio­nen Euro Deckungs­sum­me bzw. com­fort mit 20 Mil­lio­nen Euro Deckungs­sum­me pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den an. Die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung je geschä­dig­ter Per­son beträgt 15 Mil­lio­nen Euro. Die Leis­tun­gen sind im clas­sic-Tarif zweifach‑, im com­fort-Tarif ein­fach maximiert.

© 2021 Cri­ti­cal News — aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Flur­schä­den ana­log GDV

Die aktu­el­len Bedin­gun­gen tra­gen den Stand 12.2020 (AL-THV Pferd 2020 (Teil A)) bzw. 05.2020 (All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Teil B)).

Ange­bo­ten wer­den als Ver­trags­lauf­zei­ten 1, 3 und 5 Jah­re. Bei mehr­jäh­ri­ger Lauf­zeit wird ein Nach­lass von 5 Pro­zent bzw. 10 Pro­zent gewährt.  Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung ste­hen die Selbst­be­halts­stu­fen 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro sowie 1.000 Euro zur Verfügung.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 9,5 Pro­zent (monat­li­che bzw. vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 4,5 Pro­zent (halb­jähr­li­che Zahl­wei­se) erhoben.

Ver­si­cher­bar sind Reit- und Zug­tie­re (Pfer­de, Maul­tie­re, Esel), Gna­den­brot­pferde (ohne Beritt) sowie Ponys / Klein­pfer­de (Stock­maß bis maxi­mal 1,48 m). Nach den Annah­me­richt­li­ni­en nicht ver­si­cher­bar ist die Teil­nah­me an Pferderennen.

Leis­tun­gen nicht ohne Gegenleistung

Bei Ver­ein­ba­rung des com­fort-Tari­fes kos­tet der Ver­si­che­rungs­schutz für ein Reit­pferd ab 1,48 Stock­maß ohne Selbst­be­halt und ohne zusätz­li­che Rabat­te für einen 30jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer ohne Vor­schä­den 154,46 Euro brut­to jähr­lich. Bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts von 150 Euro redu­ziert sich die Brut­to­jah­res­prä­mie auf 141,37 Euro.

Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Alte Leip­zi­ger gehört zu den leis­tungs­stärks­ten Tari­fen die­ser Spar­te am deut­schen Markt. Lei­der sieht der Tarif zwar eine bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie vor, ver­letzt die­se aber im Zusam­men­hang mit der Aus­lands­gel­tung (sie­he bei den Ein­schrän­kun­gen zum Tarif), zum ande­ren bezo­gen auf das Renn­ri­si­ko; aktu­ell bie­tet die Alte Leip­zi­ger kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für Rei­ter, die auch an Ren­nen teil­neh­men wollen.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs com­fort der Alte Leipziger

  • Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über die Alte Leip­zi­ger, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus. Die Alte Leip­zi­ger kann die Best-Leis­tungs-Garan­tie jeder­zeit mit Frist von einem Monat kündigen
  • Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV mit Stand 2016 – anstel­le des aktu­el­len Stan­des 2020 – abweicht (GDV-Garan­tie)
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 28.09.2015 abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel, aller­dings mit den unten beschrie­be­nen Einschränkungen
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von Foh­len bis zum voll­ende­ten 12. Lebens­mo­nat, sofern das Mut­ter­tier im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist
  • Ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Miet­sach­schä­den aus­schließ­lich an Wohn­räu­men und sons­ti­gen zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten Räu­men in Gebäu­den, wie z. B. Stal­lun­gen, Boxen, Reit­hal­len, Kop­peln, Wie­sen, Pad­docks, Führ- und Lon­gier­stan­gen, Lauf­bah­nen oder Pfer­de­so­la­ri­en. Ver­ein­bart gilt ein Selbst­be­halt von 250 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an gepach­te­ten oder in Obhut genom­me­nen frem­den Sachen. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Lauf­ah­nen, Kop­peln, Wie­sen oder Pad­docks außer­halb von Räu­men in Gebäuden.
  • Ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gung von gemie­te­ten Tier­fuhr­wer­ken (z. B. Schlit­ten, Sul­kys, Kut­schen) oder Trans­port­an­hän­gern bis in Höhe von 10.000 Euro. Ver­ein­bart gilt ein Selbst­be­halt von 250 Euro. Nicht ver­si­chert ist die Inob­hut­nah­me frem­der Tier­fuhr­wer­ke und Transportanhänger.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gung, der Ver­nich­tung oder dem Abhan­den­kom­men gemie­te­ter oder gelie­he­ner Sachen (z. B. Rei­tu­ten­si­li­en) mit 100 Euro Selbst­be­halt. Nicht ver­si­chert ist die Inob­hut­nah­me mobi­ler frem­der Sachen.
  • Aus­drück­lich ver­si­chert ist die Aus­übung von Pfer­de­sport (z. B. Dres­sur­rei­ten, Boden­ar­beit, Wan­der­rei­ten) sowie die Teil­nah­me am Reit­un­ter­richt, an Aus­bil­dungs­lehr­gän­gen, Prü­fun­gen, sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen wie Tur­nie­re, Aus­stel­lun­gen und Schau­vor­füh­run­gen und deren Vor­be­rei­tung hierzu
  • Mit­ver­si­chert ist die pri­va­te oder ehren­amt­li­che Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken
  • Mit­ver­si­che­rung von über­gangs­fä­hi­gen Regress­an­sprü­chen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern und privaten/öffentlichen Arbeit­ge­bern, nicht jedoch aus­drück­lich auch von Dienstherren
  • Mit­ver­si­chert ist das Fremd- und Gastrei­ter­ri­si­ko inklu­si­ve der Ansprü­che der Reit­tier­nut­zer gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer, auch, wenn es sich bei die­sen um Ange­hö­ri­ge in häus­li­cher Gemein­schaft handelt
  • Mit­ver­si­chert sind Reit­be­tei­li­gun­gen inklu­si­ve der Ansprü­che der Reit­be­tei­lig­ten gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Eine nament­li­che Nen­nung der Reit­be­tei­lig­ten ist nicht erforderlich.
  • Für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te besteht welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis zu fünf Jah­ren, inner­halb Euro­pas ohne zeit­li­che Befristung
  • Im Rah­men von Aus­lands­auf­ent­hal­ten inner­halb Euro­pas Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen bis 100.000 Euro
  • Bei Gegen­stän­den, die zum Scha­den­zeit­punkt maxi­mal 12 Mona­te alt sind, besteht über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zum Neu­wert bis maxi­mal 5.000 Euro. Anders als üblich gilt die Leis­tungs­er­wei­te­rung auch für Schä­den an z.B. Bril­len, Com­pu­tern oder sons­ti­gen opti­schen oder tech­ni­schen Geräten
  • Mit­ver­si­chert ist Rechts­schutz zur Durch­set­zung der Ansprü­che im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Dabei gel­ten eine Min­dest­scha­den­hö­he von 1.000 Euro sowie ein Sub­li­mit von 150.000 Euro. Risi­ko­trä­ger hier­für ist die Itzehoer.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te, u.a. sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ver­trags­be­ginn das 50. Lebens­jahr und bei Inan­spruch­nah­me das 60. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat
  • Ver­se­hens­klau­sel für ver­se­hent­li­che Obliegenheitsverletzungen

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs com­fort der Alte Leipziger

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte
  • Nicht ver­si­cher­bar von Reit- oder Zug­tie­ren, die für die Teil­nah­me an Ren­nen (auch Viel­sei­tig­keits­ren­nen, Mili­ta­ry) ein­ge­setzt wer­den. Die Bedin­gun­gen selbst sehen an die­ser Stel­le kei­nen Aus­schluss vor. Hin­zu kommt die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garantie
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Distanz­rit­ten. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen sind die­se aller­dings als ver­si­chert anzu­se­hen, sofern hier kein Renn­ri­si­ko zum Tra­gen kommt.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zum Füh­ren von Hand­pfer­den
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz aus der unent­gelt­li­chen, auch kurz­fris­ti­gen Über­las­sung der ver­si­cher­ten Tie­re zu Ver­eins­zwe­cken und/oder zu Ver­an­stal­tun­gen, zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken, als Zug­tier oder zu Unter­richts­zwe­cken
  • For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Für die­se besteht ein Sub­li­mit von 5 Mil­lio­nen Euro. Nicht ver­si­chert sind ech­te Ver­mö­gens­schä­den sowie vor­sätz­lich von Drit­ten ver­ur­sach­te Sach­schä­den. Ver­si­chert sind jedoch vor­sätz­lich von Drit­ten ver­ur­sach­te Per­so­nen- und unech­te Ver­mö­gens­schä­den als Fol­ge eines Personenschadens.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Opfer­hil­fe als Ergän­zung zur For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Der Ver­weis dar­auf, dass für „Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Per­so­nen­schä­den und dar­aus resul­tie­ren­den Ver­mö­gens­schä­den auch dann Ver­si­che­rungs­schutz [bestehe], wenn ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Schä­di­gers zugrun­de liegt (Gewalt­op­fer­schutz)“, ist nicht als „Opfer­hil­fe“ zu inter­pre­tie­ren, da nach A 3 – 2 der Schä­di­ger bekannt sein muss, um einen Leis­tungs­an­spruch aus der Aus­fall­de­ckung zu begründen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­tons-Rechts­schutz
  • Für Umwelt­schä­den besteht ein Subli­mit von 5 Mil­lio­nen Euro. Eine Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz ist aus den Bedin­gun­gen nicht ersichtlich.
  • Nicht ein­ge­schlos­sen ist eine Exze­den­ten- bzw. Konditions-Differenz-Deckung
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung (z.B. bei Schä­den Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund)
  • Bei Scha­den­er­eig­nis­sen in den USA bzw. US-Ter­ri­to­ri­en wer­den die Auf­wen­dun­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers für Kos­ten der gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Abwehr der von einem Drit­ten gel­tend gemach­ten Ansprü­che, ins­be­son­de­re Anwalts‑, Sachverständigen‑, Zeu­gen- und Gerichts­kos­ten als Leis­tun­gen auf die Ver­si­che­rungs­sum­me ange­rech­net. Da die Bedin­gun­gen eine GDV-Garan­tie beinhal­ten und die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen hier­zu kei­nen Ein­schrän­kun­gen vor­se­hen, besteht ent­spre­chend Ver­si­che­rungs­schutz ohne eine ent­spre­chen­de Anrech­nung. Ohne die hier benann­te Ein­schrän­kung wür­de der Tarif aktu­ell von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Sil­ber“ bewer­tet werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Pferde
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten nach Ver­let­zung ver­si­cher­ter Pfer­de durch einen frem­den Hund oder Täter, der nicht ohne erheb­li­chen Auf­wand zu ermit­teln ist
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Not­tö­tung und Tier­kör­per­be­sei­ti­gung ver­si­cher­ter Pferde
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer aus dem Abhan­den­kom­men von frem­den in Obhut genom­me­nen Sachen (z.B. Pfer­de­trans­port­an­hän­gern oder Probesätteln)
  • Kei­ne ver­bes­ser­te Kfz-Klau­sel (z.B. Über­nah­me von Kas­ko­schä­den bzw. der Rabatt­hoch­stu­fung in der Kfz-Haft­pflicht- und Kaskoversicherung)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ansprü­chen des Ver­si­che­rungs­neh­mers in der Eigen­schaft als gele­gent­li­cher, auch unent­gelt­li­cher, Reit­leh­rer
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Todes ver­si­cher­ter Tie­re inner­halb Deutsch­lands durch Wolfs­riss oder eine wider­recht­lich han­deln­de Per­son (sog. „Pfer­de­rip­per“)
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern für den Ver­si­che­rungs­neh­mer Ver­si­che­rungs­schutz als pri­va­ter Hob­by-Pfer­de­züch­ter besteht
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn durch die Teil­nah­me an Reit­tur­nie­ren oder Pfer­de­schau­en Preis­gel­der oder ande­re Ein­künf­te erzielt wer­den, inwie­fern und ggf. ab wel­cher Höhe der Zuwen­dun­gen dies als aus­ge­schlos­se­ne gewerb­li­che Tätig­keit ange­se­hen wird
  • Ein­satz von Reit- und Zug­tie­ren zu ehren­amt­li­chen Zwe­cken nur zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken versichert
  • Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se Raten­zah­lungs­zu­schlag von 9,5 Pro­zent bei monat­li­cher oder vier­tel­jähr­li­cher bzw. 4,5 Pro­zent bei halb­jähr­li­cher Zahlweise
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