Seit vielen Jahren bietet die ADAC Versicherung AG nicht nur Autoschutzbriefe und Auslandsreisekrankenversicherungen, sondern u. a. auch Unfallversicherungen an. Aktuell verkaufsoffen sind der „ADAC Unfallschutz Basis“ sowie der „ADAC Unfallschutz Exklusiv“ aus dem Jahr 2018. Dabei unterscheidet das Unternehmen die Berufsgruppen A und B sowie branchenüblich einige nicht versicherbare Berufe wie Berufssportler, Berufstaucher sowie Sprengmeister. Die Zugehörigkeit zu einer der beiden Berufsgruppen ist – anders als üblich – nicht für die Höhe des zu zahlenden Beitrags, sondern ausschließlich für die Höhe der Invaliditäts- und Todesfallleistung relevant:
„Gehört die versicherte Person zur Berufsgruppe B, wird die errechnete Invaliditäts- oder Todesfallleistung zu 70 % ausbezahlt. Diese Leistungseinschränkung gilt nur bei Berufsunfällen. Für alle anderen Unfälle, wie z. B. Freizeit‑, Reise- und Haushaltsunfälle wird die errechnete Invaliditäts- oder Todesfallleistung vollständig, d. h. zu 100 % ausbezahlt.“
Diese Einschränkung gilt in beiden Produktvarianten.
Pauschalen statt individueller Bedarfsermittlung
Das Unternehmen setzt auf pauschale Versicherungssummen von 50.000 Euro, 75.000 Euro, 100.000 Euro bzw. 150.000 Euro für die Grundinvalidität. Wahlweise können Personen bis 65 Jahre eine Progression von 225%, 350% oder 500% abschließen. Versicherungsschutz ohne Progression ist für sie nicht möglich. Ab Vollendung des 75. Lebensjahres entfällt die vereinbarte Progression. Im Tarif Senior (ab 66 Jahre) gibt es keine Progression.
Die Leistung bei Tod beträgt pauschal 10.000 Euro (im Unfallschutz Basis abweichend 5.000 Euro). Bei bestimmten Schwerstverletzungen wird eine Sofortleistung von 6.000 Euro (im Unfallschutz Basis abweichend 3.000 Euro) gezahlt. Auch weitere Leistungen wie ein ambulantes Krankentagegeld, ein stationäres Krankenhaustagegeld oder Unfallhilfeleistungen sind pauschal in tarifabhängiger Höhe versichert. Zusätzliche Leistungen gelten speziell für Kinder (z.B. Rooming-In bei Unfall des versicherten Kindes) bzw. Senioren (Einmalzahlung nach Unfall infolge schweren Herzinfarkts oder schweren Schlaganfalls in Höhe von 2.000 Euro sowie Einmalzahlung bei Oberschenkelhalsbruch und Oberarmkopffraktur in Höhe von 4.000 Euro). Weitere Hilfs- und Pflegeleistungen können optional gegen Zuschlag vereinbart werden.
Die meisten Versicherten sind Vereinsmitglieder
ADAC-Mitglieder profitieren gegenüber Nichtmitgliedern von einem Prämiennachlass.
Positiv ist die große Zahl an Leistungen, allerdings werden diese nicht alle in einem bedarfsgerechten oder für Hochleistungstarife des Maklermarktes üblichen Umfang erbracht.
Der ADAC führt aus:
„Die ADAC Versicherungen als Mitglied der ADAC-Gruppe legt allerdings sehr großen Wert auf höchste Verbrauchehrschutzstandards.“
Die Mehrzahl der Versicherungsnehmer sind auch Mitglieder und gehören somit der Solidargemeinschaft an, die vereinsseitig auch in Verbraucherschutzfragen unterstützt werden. Als Mehrheitseigner achte der ADAC e.V. darauf, dass dieser besonderen Verantwortung bei allen Services Rechnung getragen wird.
Ausgewählte Vorteile im ADAC Unfallschutz Exklusiv
- Innovationsklausel
- Volle Versicherungsleistung ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 Prozent in den Tarifen Kind und Erwachsener
- Mitversicherung von Unfällen infolge von Eigenbewegungen (auch an Menisken) sowie infolge erhöhter Kraftanstrengung
- Gesundheitsschäden durch Vergiftungen infolge Einnahme flüssiger oder fester Stoffe durch den Schlund (z. B. Vergiftungen durch Nahrungsmittel)
- Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle sowie durch Herzinfarkt oder Schlaganfall ausgelöst wurden. § 2 Nr. 1 aa) der Bedingungen ist so zu verstehen, dass diese Mitversicherung auch dann gelten soll, wenn eine Bewusstseinsstörung ursächlich für einen Unfall wäre und diese durch einen entsprechenden Anfall oder Herzinfarkt ausgelöst wurde
- Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen infolge von Alkohol, beim Führen von Kfz nur bis zu einem Alkoholgehalt unter 1,1 Promille
- Versicherungsschutz infolge von Bewusstseinsstörungen infolge ärztlich verordneter Medikamente, dies aber nur, die Einnahme gemäß Anweisungen des Arztes erfolgt ist. Versicherungsschutz auch bei unbemerkter Einnahme von Medikamenten oder K.O.-Tropfen
- Ausdrückliche Mitversicherung von Unfällen beim Kitesurfen und Parasailing
- Mitversichert sind die Folgen angeordneter Massenimpfungen. Hierbei muss eine bedingungsgemäße Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach der Impfung eingetreten und innerhalb von 24 Monaten nach dem „Unfall“ ärztlich festgestellt worden sein. Nicht definiert ist, was eine „Massenimpfung“ sein soll. Als solche könnte man jede Zwangsimpfung gegen Masern (Voraussetzung für den Kindergarten- oder Schulbesuch in Deutschland) oder auch eine zukünftig von vielen befürchtete Zwangsimpfung gegen Covid-19 verstehen. Laut ADAC wäre eine „Massenimpfung“ ausdrücklich auch eine angeordnete Impfung der Gesamtbevölkerung gegen Covid-19.
- Verbesserte Gliedertaxe mit festgelegten Invaliditätsgraden auch für den unfallbedingten Verlust von Niere oder Milz
- Kürzung des Prozentsatzes vom Invaliditätsgrad ab einem Mitwirkungsanteil von 50 Prozent durch Erkrankungen oder Gebrechen
- Leistung bei Tod, sofern ein versicherter Unfall innerhalb von 24 Monaten zum Tod geführt hat
- Geringfügigkeitsklausel: „Wir werden uns bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen. Dies gilt, wenn Sie den Arzt erst dann hinzugezogen haben, sobald Unfallfolgen erkennbar sind.“
- Leicht verbesserte Meldefristen gegenüber den aktuellen Musterbedingungen des GDV (18 Monate für den Eintritt einer bedingungsgemäßen Invalidität, 24 Monate für die ärztliche Feststellung der Invalidität sowie die Geltendmachung beim Versicherer)
- Beitragsfreies Krankentagegeld nach einem Knochenbruch oder einen Muskel‑, Sehnen‑, Bänder- oder Kapselriss, der keine stationäre Behandlung notwendig macht. Geleistet werden 30 Euro pro Tag für maximal 10 Tage, zusammen mit Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ist die Leistung auf maximal 20 Tage innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall begrenzt
- Krankenhaustagegeld inklusive Genesungsgeld in Höhe von 30 Euro pro Tag, im Ausland 60 Euro pro Tag. Dieses wird allerdings – einschließlich Krankentagegeld bei benannten ambulanten Behandlungen – für maximal 20 Tage innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erbracht und nicht wie bei leistungsstarken Wettbewerbern für meist mindestens zwei bis drei Jahre (Unfallkrankenhaustagegeld) zuzüglich oft 500 Tagen oder mehr (Genesungsgeld) erbracht. Auch erfolgt ein Anspruch auf Unfallkrankenhaustagegeld ausschließlich bei vollstationärem Aufenthalt, nicht jedoch bei teilstationärer Behandlung oder bei Kuren sowie Aufenthalten in Sanatorien und Erholungsheimen (auch nicht, wenn es sich im Einzelfall um eine Notfalleinweisung handeln sollte)
- Verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat zur jeweiligen Hauptfälligkeit
- Kein höherer Beitrag für Berufsgruppe B. Hierin sieht der ADAC einen ganz entscheidenden Vorteil, dem „lediglich eine Leistungskürzung der Invaliditäts-/Todesfallleistung um 30 Prozent bei Berufsunfällen“ gegenüberstehe.
Ausgewählte Nachteile im ADAC Unfallschutz Exklusiv
- Für Angehörige der Berufsgruppe B wird die volle Leistung nur bei Freizeit‑, Reise- und Haushaltsunfällen erbracht, bei Berufsunfällen werden Invaliditäts- und Todesfallleistung um 30 Prozent gekürzt.
- Fehlende Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie)
- Fehlende Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreisgarantie)
- Kein Versicherungsschutz, wenn Eigenbewegungen zu Bauch- oder Unterleibsbrüchen geführt haben (z.B. Leisten- oder Nabelbrüche)
- Leicht verbesserte Immunklausel mit 3 Monaten Wartezeit ab Vertragsbeginn, allerdings eingeschränkt nur für die folgenden Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden: Borreliose, Denguefieber, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Schlaf-/Tsetsekrankheit, Hirnhautentzündung (FSME). Es fehlt eine Verbesserung, was den Eintritt des Leistungsfalls betrifft. Somit bleibt der Versicherungsnehmer nachweispflichtig, dass das konkrete Schadenereignis während der Vertragslaufzeit geschehen ist (z.B. die Infektion durch eine Tse-Tse-Fliege bei Vielreisenden oder ein Zeckenbiss, der sich sowohl im heimischen Garten als auch beim Besuch im Waldkindergarten praktisch täglich ereignet haben könnte) und zusätzlich muss als Folge einer versicherten Infektion innerhalb von nur 18 Monaten eine Invalidität eingetreten und innerhalb von insgesamt 24 Monaten nach dem Ereignis beim Versicherer geltend gemacht werden. Das dürfte in der Praxis oft schwer werden. Hinzu kommt, dass etwa eine Borreliose oft erst nach mehreren Jahren zum Leistungseintritt führt und die Bedingungen nicht definieren, dass etwa der Ausbruch einer Infektion oder die erstmalige ärztliche Feststellung einer infektionsbedingten Invalidität als Leistungsfall zählen.
- Übernahme von Dekompressionskammerkosten nur bei unfallbedingter Caissonkrankheit Typ I und II. Nicht versichert sind Dekompressionskammerkosten aus anderen Gründen (z.B. Dekompressionskammerbehandlungen nach einer Kohlenmonoxydvergiftung oder Gasbrand-Infektion) oder die Kosten für den Transport zu einer Kompressionskammer. Mehr zum Thema siehe z.B. „Risiko & Vorsorge“, Heft 1 – 2018, S. 22 – 24.
- Mitversicherung kosmetischer Operation nur bis 10.000 Euro und bei Zahnverlust beschränkt auf natürliche Schneide- und Eckzähne. Im Einzelfall sind auch Kosten von mehreren zehntausend Euro möglich (siehe z.B. „Risiko & Vorsorge“, Heft 2 – 2019, S. 18)
- Bergungskosten bis 50.000 Euro, allerdings ohne Rücktransportkosten aus dem Ausland, sondern nur medizinisch notwendige Kosten für den Transport zum jeweils nächst gelegenem geeignetem Krankenhause. Die Kostenübernahme für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Verlegungstransport zu einer Spezialklinik sind in der Versicherung inkludiert. Die Rücktransportkosten aus dem Ausland sowie die Organisation und die Durchführung u.a. mit einer eigenen Ambulanz-Flotte sind zwar nicht in der Unfallversicherung, aber für Mitglieder in der ADAC Plus- und Premium-Mitgliedschaft inkludiert und somit für die große Mehrheit der Versicherten abgedeckt.