Kurz­check: Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se ADAC (Stand 09.2020)

Seit vie­len Jah­ren bie­tet die ADAC Ver­si­che­rung AG nicht nur Auto­schutz­brie­fe und Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­run­gen, son­dern u. a. auch Unfall­ver­si­che­run­gen an. Aktu­ell ver­kaufs­of­fen sind der „ADAC Unfall­schutz Basis“ sowie der „ADAC Unfall­schutz Exklu­siv“ aus dem Jahr 2018. Dabei unter­schei­det das Unter­neh­men die Berufs­grup­pen A und B sowie bran­chen­üb­lich eini­ge nicht ver­si­cher­ba­re Beru­fe wie Berufs­sport­ler, Berufs­tau­cher sowie Spreng­meis­ter. Die Zuge­hö­rig­keit zu einer der bei­den Berufs­grup­pen ist – anders als üblich – nicht für die Höhe des zu zah­len­den Bei­trags, son­dern aus­schließ­lich für die Höhe der Inva­li­di­täts- und Todes­fall­leis­tung relevant:

„Gehört die ver­si­cher­te Per­son zur Berufs­grup­pe B, wird die errech­ne­te Inva­li­di­täts- oder Todes­fall­leis­tung zu 70 % aus­be­zahlt. Die­se Leis­tungs­ein­schrän­kung gilt nur bei Berufs­un­fäl­len. Für alle ande­ren Unfäl­le, wie z. B. Freizeit‑, Rei­se- und Haus­halts­un­fäl­le wird die errech­ne­te Inva­li­di­täts- oder Todes­fall­leis­tung voll­stän­dig, d. h. zu 100 % ausbezahlt.“

Die­se Ein­schrän­kung gilt in bei­den Produktvarianten.

Pau­scha­len statt indi­vi­du­el­ler Bedarfsermittlung

Das Unter­neh­men setzt auf pau­scha­le Ver­si­che­rungs­sum­men von 50.000 Euro, 75.000 Euro, 100.000 Euro bzw. 150.000 Euro für die Grund­in­va­li­di­tät. Wahl­wei­se kön­nen Per­so­nen bis 65 Jah­re eine Pro­gres­si­on von 225%, 350% oder 500% abschlie­ßen. Ver­si­che­rungs­schutz ohne Pro­gres­si­on ist für sie nicht mög­lich. Ab Voll­endung des 75. Lebens­jah­res ent­fällt die ver­ein­bar­te Pro­gres­si­on. Im Tarif Seni­or (ab 66 Jah­re) gibt es kei­ne Progression.

Die Leis­tung bei Tod beträgt pau­schal 10.000 Euro (im Unfall­schutz Basis abwei­chend 5.000 Euro). Bei bestimm­ten Schwerst­ver­let­zun­gen wird eine Sofort­leis­tung von 6.000 Euro (im Unfall­schutz Basis abwei­chend 3.000 Euro) gezahlt. Auch wei­te­re Leis­tun­gen wie ein ambu­lan­tes Kran­ken­ta­ge­geld, ein sta­tio­nä­res Kran­ken­haus­ta­ge­geld oder Unfall­hil­fe­leis­tun­gen sind pau­schal in tarif­ab­hän­gi­ger Höhe ver­si­chert. Zusätz­li­che Leis­tun­gen gel­ten spe­zi­ell für Kin­der (z.B. Roo­ming-In bei Unfall des ver­si­cher­ten Kin­des) bzw. Senio­ren (Ein­mal­zah­lung nach Unfall infol­ge schwe­ren Herz­in­farkts oder schwe­ren Schlag­an­falls in Höhe von 2.000 Euro sowie Ein­mal­zah­lung bei Ober­schen­kel­hals­bruch und Ober­arm­kopf­f­rak­tur in Höhe von 4.000 Euro). Wei­te­re Hilfs- und Pfle­ge­leis­tun­gen kön­nen optio­nal gegen Zuschlag ver­ein­bart werden.

Die meis­ten Ver­si­cher­ten sind Vereinsmitglieder

ADAC-Mit­glie­der pro­fi­tie­ren gegen­über Nicht­mit­glie­dern von einem Prämiennachlass.

Posi­tiv ist die gro­ße Zahl an Leis­tun­gen, aller­dings wer­den die­se nicht alle in einem bedarfs­ge­rech­ten oder für Hoch­leis­tungs­ta­ri­fe des Mak­ler­mark­tes übli­chen Umfang erbracht.

Der ADAC führt aus: 

„Die ADAC Ver­si­che­run­gen als Mit­glied der ADAC-Grup­pe legt aller­dings sehr gro­ßen Wert auf höchs­te Verbrauchehrschutzstandards.“ 

Die Mehr­zahl der Ver­si­che­rungs­neh­mer sind auch Mit­glie­der und gehö­ren somit der Soli­dar­ge­mein­schaft an, die ver­eins­sei­tig auch in Ver­brau­cher­schutz­fra­gen unter­stützt wer­den. Als Mehr­heits­eig­ner ach­te der ADAC e.V. dar­auf, dass die­ser beson­de­ren Ver­ant­wor­tung bei allen Ser­vices Rech­nung getra­gen wird.

© 2021 Cri­ti­cal News — Wie vie­le Promille?

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le im ADAC Unfall­schutz Exklusiv

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel
  • Vol­le Ver­si­che­rungs­leis­tung ab einem Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 80 Pro­zent in den Tari­fen Kind und Erwachsener
  • Mit­ver­si­che­rung von Unfäl­len infol­ge von Eigen­be­we­gun­gen (auch an Menis­ken) sowie infol­ge erhöh­ter Kraftanstrengung
  • Gesund­heits­schä­den durch Ver­gif­tun­gen infol­ge Ein­nah­me flüs­si­ger oder fes­ter Stof­fe durch den Schlund (z. B. Ver­gif­tun­gen durch Nahrungsmittel)
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Unfäl­le, die durch epi­lep­ti­sche Anfäl­le oder ande­re Krampf­an­fäl­le sowie durch Herz­in­farkt oder Schlag­an­fall aus­ge­löst wur­den.  § 2 Nr. 1 aa) der Bedin­gun­gen ist so zu ver­ste­hen, dass die­se Mit­ver­si­che­rung auch dann gel­ten soll, wenn eine Bewusst­seins­stö­rung ursäch­lich für einen Unfall wäre und die­se durch einen ent­spre­chen­den Anfall oder Herz­in­farkt aus­ge­löst wurde
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Unfäl­le infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen infol­ge von Alko­hol, beim Füh­ren von Kfz nur bis zu einem Alko­hol­ge­halt unter 1,1 Promille
  • Ver­si­che­rungs­schutz infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen infol­ge ärzt­lich ver­ord­ne­ter Medi­ka­men­te, dies aber nur, die Ein­nah­me gemäß Anwei­sun­gen des Arz­tes erfolgt ist. Ver­si­che­rungs­schutz auch bei unbe­merk­ter Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten oder K.O.-Tropfen
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Unfäl­len beim Kitesur­fen und Parasailing
  • Mit­ver­si­chert sind die Fol­gen ange­ord­ne­ter Mas­sen­imp­fun­gen. Hier­bei muss eine bedin­gungs­ge­mä­ße Inva­li­di­tät inner­halb von 18 Mona­ten nach der Imp­fung ein­ge­tre­ten und inner­halb von 24 Mona­ten nach dem „Unfall“ ärzt­lich fest­ge­stellt wor­den sein. Nicht defi­niert ist, was eine „Mas­sen­imp­fung“ sein soll. Als sol­che könn­te man jede Zwangs­imp­fung gegen Masern (Vor­aus­set­zung für den Kin­der­gar­ten- oder Schul­be­such in Deutsch­land) oder auch eine zukünf­tig von vie­len befürch­te­te Zwangs­imp­fung gegen Covid-19 ver­ste­hen. Laut ADAC wäre eine „Mas­sen­imp­fung“ aus­drück­lich auch eine ange­ord­ne­te Imp­fung der Gesamt­be­völ­ke­rung gegen Covid-19.
  • Ver­bes­ser­te Glie­derta­xe mit fest­ge­leg­ten Inva­li­di­täts­gra­den auch für den unfall­be­ding­ten Ver­lust von Nie­re oder Milz
  • Kür­zung des Pro­zent­sat­zes vom Inva­li­di­täts­grad ab einem Mit­wir­kungs­an­teil von 50 Pro­zent durch Erkran­kun­gen oder Gebrechen
  • Leis­tung bei Tod, sofern ein ver­si­cher­ter Unfall inner­halb von 24 Mona­ten zum Tod geführt hat
  • Gering­fü­gig­keits­klau­sel: „Wir wer­den uns bei zunächst gering­fü­gig erschei­nen­den Unfall­fol­gen nicht auf Oblie­gen­heits­ver­let­zung beru­fen. Dies gilt, wenn Sie den Arzt erst dann hin­zu­ge­zo­gen haben, sobald Unfall­fol­gen erkenn­bar sind.“
  • Leicht ver­bes­ser­te Mel­de­fris­ten gegen­über den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (18 Mona­te für den Ein­tritt einer bedin­gungs­ge­mä­ßen Inva­li­di­tät, 24 Mona­te für die ärzt­li­che Fest­stel­lung der Inva­li­di­tät sowie die Gel­tend­ma­chung beim Versicherer)
  • Bei­trags­frei­es Kran­ken­ta­ge­geld nach einem Kno­chen­bruch oder einen Muskel‑, Sehnen‑, Bän­der- oder Kap­sel­riss, der kei­ne sta­tio­nä­re Behand­lung not­wen­dig macht. Geleis­tet wer­den 30 Euro pro Tag für maxi­mal 10 Tage, zusam­men mit Kran­ken­haus­ta­ge­geld und Gene­sungs­geld ist die Leis­tung auf maxi­mal 20 Tage inner­halb von zwei Jah­ren nach dem Unfall begrenzt
  • Kran­ken­haus­ta­ge­geld inklu­si­ve Gene­sungs­geld in Höhe von 30 Euro pro Tag, im Aus­land 60 Euro pro Tag. Die­ses wird aller­dings – ein­schließ­lich Kran­ken­ta­ge­geld bei benann­ten ambu­lan­ten Behand­lun­gen – für maxi­mal 20 Tage inner­halb von zwei Jah­ren nach dem Unfall erbracht und nicht wie bei leis­tungs­star­ken Wett­be­wer­bern für meist min­des­tens zwei bis drei Jah­re (Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld) zuzüg­lich oft 500 Tagen oder mehr (Gene­sungs­geld) erbracht. Auch erfolgt ein Anspruch auf Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld aus­schließ­lich bei voll­sta­tio­nä­rem Auf­ent­halt, nicht jedoch bei teil­sta­tio­nä­rer Behand­lung oder bei Kuren sowie Auf­ent­hal­ten in Sana­to­ri­en und Erho­lungs­hei­men (auch nicht, wenn es sich im Ein­zel­fall um eine Not­fall­ein­wei­sung han­deln sollte)
  • Ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist von einem Monat zur jewei­li­gen Hauptfälligkeit
  • Kein höhe­rer Bei­trag für Berufs­grup­pe B. Hier­in sieht der ADAC einen ganz ent­schei­den­den Vor­teil, dem „ledig­lich eine Leis­tungs­kür­zung der Inva­li­di­täts-/To­des­fall­leis­tung um 30 Pro­zent bei Berufs­un­fäl­len“ gegenüberstehe.
© 2021 Cri­ti­cal News — Rück­ho­lung mit dem Sanitätsflugzeug

Aus­ge­wähl­te Nach­tei­le im ADAC Unfall­schutz Exklusiv

  • Für Ange­hö­ri­ge der Berufs­grup­pe B wird die vol­le Leis­tung nur bei Freizeit‑, Rei­se- und Haus­halts­un­fäl­len erbracht, bei Berufs­un­fäl­len wer­den Inva­li­di­täts- und Todes­fall­leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt.
  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie)
  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis­ga­ran­tie)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Eigen­be­we­gun­gen zu Bauch- oder Unter­leibs­brü­chen geführt haben (z.B. Leis­ten- oder Nabelbrüche)
  • Leicht ver­bes­ser­te Immun­klau­sel mit 3 Mona­ten War­te­zeit ab Ver­trags­be­ginn, aller­dings ein­ge­schränkt nur für die fol­gen­den Infek­ti­ons­krank­hei­ten, die durch Insek­ten­sti­che oder sons­ti­ge von Tie­ren ver­ur­sach­te Haut­ver­let­zun­gen über­tra­gen wur­den: Bor­re­lio­se, Den­gue­fie­ber, Fleck­fie­ber, Gelb­fie­ber, Mala­ria, Schlaf-/Tset­se­krank­heit, Hirn­haut­ent­zün­dung (FSME). Es fehlt eine Ver­bes­se­rung, was den Ein­tritt des Leis­tungs­falls betrifft. Somit bleibt der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­weis­pflich­tig, dass das kon­kre­te Scha­den­er­eig­nis wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit gesche­hen ist (z.B. die Infek­ti­on durch eine Tse-Tse-Flie­ge bei Viel­rei­sen­den oder ein Zecken­biss, der sich sowohl im hei­mi­schen Gar­ten als auch beim Besuch im Wald­kin­der­gar­ten prak­tisch täg­lich ereig­net haben könn­te) und zusätz­lich muss als Fol­ge einer ver­si­cher­ten Infek­ti­on inner­halb von nur 18 Mona­ten eine Inva­li­di­tät ein­ge­tre­ten und inner­halb von ins­ge­samt 24 Mona­ten nach dem Ereig­nis beim Ver­si­che­rer gel­tend gemacht wer­den. Das dürf­te in der Pra­xis oft schwer wer­den. Hin­zu kommt, dass etwa eine Bor­re­lio­se oft erst nach meh­re­ren Jah­ren zum Leis­tungs­ein­tritt führt und die Bedin­gun­gen nicht defi­nie­ren, dass etwa der Aus­bruch einer Infek­ti­on oder die erst­ma­li­ge ärzt­li­che Fest­stel­lung einer infek­ti­ons­be­ding­ten Inva­li­di­tät als Leis­tungs­fall zählen.
  • Über­nah­me von Dekom­pres­si­ons­kam­mer­kos­ten nur bei unfall­be­ding­ter Caisson­krank­heit Typ I und II. Nicht ver­si­chert sind Dekom­pres­si­ons­kam­mer­kos­ten aus ande­ren Grün­den (z.B. Dekom­pres­si­ons­kam­mer­be­hand­lun­gen nach einer Koh­len­mon­oxyd­ver­gif­tung oder Gas­brand-Infek­ti­on) oder die Kos­ten für den Trans­port zu einer Kom­pres­si­ons­kam­mer. Mehr zum The­ma sie­he z.B. „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Heft 1 – 2018, S. 22 – 24.
  • Mit­ver­si­che­rung kos­me­ti­scher Ope­ra­ti­on nur bis 10.000 Euro und bei Zahn­ver­lust beschränkt auf natür­li­che Schnei­de- und Eck­zäh­ne. Im Ein­zel­fall sind auch Kos­ten von meh­re­ren zehn­tau­send Euro mög­lich (sie­he z.B. „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Heft 2 – 2019, S. 18)
  • Ber­gungs­kos­ten bis 50.000 Euro, aller­dings ohne Rück­trans­port­kos­ten aus dem Aus­land, son­dern nur medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kos­ten für den Trans­port zum jeweils nächst gele­ge­nem geeig­ne­tem Kran­ken­hau­se. Die Kos­ten­über­nah­me für einen medi­zi­nisch not­wen­di­gen und ärzt­lich ange­ord­ne­ten Ver­le­gungs­trans­port zu einer Spe­zi­al­kli­nik sind in der Ver­si­che­rung inklu­diert. Die Rück­trans­port­kos­ten aus dem Aus­land sowie die Orga­ni­sa­ti­on und die Durch­füh­rung u.a. mit einer eige­nen Ambu­lanz-Flot­te sind zwar nicht in der Unfall­ver­si­che­rung, aber für Mit­glie­der in der ADAC Plus- und Pre­mi­um-Mit­glied­schaft inklu­diert und somit für die gro­ße Mehr­heit der Ver­si­cher­ten abgedeckt.
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