(letzte Aktualisierung am 25.02.2024 um 21:20 Uhr)
Am 09.02.2024 kam es am Landgericht Hildesheim in Saal 134 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen die ehemalige Soldatin Sabrina Bu. Der Angeklagten wurde Gehorsamsverweigerung vorgeworfen, da sie sich angeblich gegen einen Befehl der Duldungspflicht im Zusammenhang mit der Injektion gegen COVID-19 verweigert habe.
Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024 und 30.01.2024 (Zusammenfassungen in der Epoch Times siehe hier und hier) war unter dem aktuellen Richter Dr. Julian Lange verhandelt worden. Vorangegangen waren Verhandlungen vom 16.05.2022 unter Richter Jan Scharfetter beim Amtsgericht Holzminden sowie unter Richter Peter Peschka am 22.09.2022 sowie am 27.02.2022 beim Landgericht Hildesheim. Gegen alle drei Richter wurden von der Verteidigung Antrge wegen Besorgnis der Befangenheit eingereicht, wobei Richter Peschka am 22.09.2022 gegen sich selbst einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellte.
Die nchste Verhandlung soll am 23.02.2024 um 10:00Uhr in Saal 137 des Landgerichts Hildesheim erfolgen.
Geballte Verteidigung am Start
Fr die Verteidigung waren an jenem 9 Februar insgesamt drei Anwlte vor Ort: Rechtsanwalt Sven Lausen, Rechtsanwalt Ivan Knnemann sowie der ehemalige Oberstaatsanwalt und Rechtsanwalt Gert-Holger Willanzheimer.

Neben Willanzheimer sa die Angeklagte, vor sich eine Lutherbibel auf dem Tisch.

Die Staatsanwaltschaft wurde einmal wieder von Frau Ru. Vertreten.
Eine vollstndige bersicht der bisher im Rahmen der landgerichtlichen Verhandlung aufgetretenen oder benannten Verfahrensbeteiligten und Zeugen finden Sie unter Dramatis personae am Ende dieses Beitrages, eine Chronologie der bisherigen Ereignisse finden Sie hier.
Kurz vor Beginn der Verhandlung, um 10:00 Uhr, waren 15 Zuschauer zugegen, um der Verhandlung zu folgen. Neben den vorbenannten Personen waren auch wieder zwei Justizbeamte als Sicherheitskrfte sowie eine Protokollantin zugegen. Fr die Presse befanden sich wieder einmal Tom Lausen sowie Stephan Witte als Autor dieses Artikels vor Ort.
Autor von Critical News als Zeuge benannt
Um 10:02 Uhr setzte sich als erster Zeuge des Tages Herr Stephan Go. an seinen Platz, Richter Lange und die ihn flankierenden Schffen erst um 10:07 Uhr. Nach deren Eintreten wurden die Anwesenden aufgefordert, sich zu setzen.
Noch vor dem Beginn der Zeugenbefragung bat Lausen um 10:08 Uhr darum, etwas mit dem Gericht ohne Gegenwart des Zeugen zu besprechen. Go. wurde rausgeschickt. Die Verteidigung verwies nun auf eine Zeugenaussage des Zeugen Mu., die sich in der Berichterstattung von Critical News vom 30.01.2024 wiederfindet:
Anschlieend konnte der Autor dieser Zeilen ein lngeres Gesprch zwischen Mu. und dem als nchstes zu hrenden Zeugen Br. beobachten. Es ergab sich die Mglichkeit, selbst ins Gesprch mit Mu. zu kommen, wobei er einige Aussagen ausdrcklich nicht zitiert haben wollte. Daneben erklrte er, dass die Angeklagte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt stark gendert habe. Dies sei geschehen, nachdem sie dieser Sekte beigetreten sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er damit eine Freikirche meinte, zu der er aber nichts Nheres ausfhren konnte.[1]
Sektenmitgliedschaft bekannt, aber keine Gesprche ber Religion!?
Diese Zeugenaussage stehe im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Mu. vor Gericht, wonach er mit der Angeklagten nicht ber Religion gesprochen habe. Mglicherweise habe Herr Mu. unzutreffend ausgesagt. Ausfhrlich sei bei Critical News ber seine Aussagen berichtet worden. Komme es auf die Aussage des Autors Stephan Witte an, so wrde Lausen hierzu eine Beweisanregung machen. Offenbar dachte Richter Lange kurz darber nach. Anschlieend entschieden Richter und Staatsanwaltschaft, dass es keine Bedenken dagegen gbe, dass der Autor als Prozessbeobachter und Zeuge der Ereignisse weiter im Raum verbleibe.
Um 10:11 Uhr forderte der vorsitzende Richter die Verteidigung dazu auf, mitzuteilen, inwiefern weitere Beweisantrge gestellt werden sollten. Lausen zufolge hnge das vom Ausgang des Rechtsgesprchs ab. In jedem Fall msse der Wortlaut der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 noch in die Akten.
Die Zeugenbefragung beginnt
Erneut nahm der Zeuge Go. um 10:12 Uhr Platz. Es folgte eine Belehrung durch den Richter Lange. Stephan Go. sei aktuell 31 Jahre alt und Zeitsoldat am Dienstort Holzminden. Eine Aussagegenehmigung liege vor.

Lange begehrte als erstes zu wissen, was der Zeuge zu dem Personalgesprch zwischen dem Oberstabsfeldwebel He. und der Angeklagten, Frau Bu., vom 13.01.20222 sagen knne. Go. sei nicht dabei gewesen und habe daher keine Erinnerung an das Gesprch. Inwiefern habe der Zeuge eine Erinnerung daran, ob es ein solches Gesprch gegeben habe. Auf diese Nachfrage von Lange musste der Zeuge zugeben, dass er dies nicht wisse. Er sei mit der Angeklagten seit 2017 im selben Zug gewesen. Wann sie dazugekommen sei, wisse er nicht.
Weiter wollte der vorsitzende Richter wissen, ob das Thema Impfung eine Rolle gespielt habe. Zeuge: durch Gesprche im Zug habe er davon erfahren. Habe es auch Alltagsgesprche gegeben: ja. Wann habe er davon erfahren? Zeuge: Ich glaube 2021. Lange: Wie kommen Sie zu dieser Aussage? Zeuge: wegen der Impfung fr alle. Lange: Sei der Name der Angeklagten ffentlich im Rahmen einer TE (Teileinheitsbesprechung) benannt worden? Zeuge: Das wisse er nicht. Lange: Wie viele Leute habe dies betroffen? Zeuge: Ich glaube, drei Leute aus dem Zug. Lange: Was sei mit diesen drei Leuten passiert? Zeuge: Htten sich wohl alle geimpft, nur Frau Bu. nicht.
Gesprche unter vier Augen habe es manchmal gegeben
Nun stellte Lange wieder Fragen zum 13.01.2022. An jedem Tag solle es Lange zufolge ein Gesprch zwischen Lange und der Angeklagten gegeben haben. Zeuge: Das kann sein. Lange: in Halle 8 habe es ein Bro mit vier Schreibtischen gegeben, u. a. mit Herrn He. Zeuge: das knne sein, das sei sein Standardbro. Lange: knne es sein, dass er mal aus dem Bro geschickt worden sei. Zeuge: wenn es Gesprche unter vier Augen gab, seien die Anderen rausgeschickt worden. Lange: Sei das manchmal vorgekommen? Zeuge: Ja.
Lange fhrte nun aus, dass eines Zeugen zufolge Herr He. ein Personalgesprch mit der Angeklagten gefhrt habe. Daher htten alle Anwesenden bis auf Hauptfeldwebel Thorsten Br. den Raum verlassen mssen. Habe der Zeuge an diesen Vorgang noch eine konkrete Erinnerung? Zeuge: nein. Lange: Es gbe die Behauptung, wonach der Zeuge Br. bei diesem Gesprch nicht persnlich dabei gewesen sei. Zeuge: Das wei ich nicht. Dazu kann ich keine Aussage machen. Lange: Wie sei allgemein die Zusammenarbeit mit der Angeklagten im Rahmen der normalen Dienstttigkeit gewesen? Zeuge: Unauffllig. Normal. Lange: Wurde mit der Angeklagten ber Religion oder religise Themen gesprochen worden? Zeuge: Ich glaube nicht, knnte aber sein.
Dienstausbungsverbot nur ein Gercht?
Weiter begehrte Lange zu wissen, ob Go. nach dem 13.01.2022 noch dienstliche Kontakte zwischen ihm und der Angeklagten gegeben habe. Zeuge: Das kann ich nicht sagen. Er wisse auch nicht, ob B. nach dem 13.01.2022 noch im normalen Homeoffice gearbeitet habe. Lange: Wie sei es es mit der Angeklagten weitergegangen? Zeuge: sie sei wohl ab Februar 2022 zu Hause gewesen, habe aber nicht mehr am regulren Dienst teilgenommen. Lange: sage Go. der Begriff Dienstausbungsverbot etwas? Zeuge: es sei wohl gesagt worden, dass Bu. so ein Verbot ausgesprochen worden sei. Msse aber ein Gercht gewesen sein, da die Angeklagte offensichtlich die Kaserne betreten durfte. Soweit es Go. bekannt sei, sei Bu. zum Jahreswechsel 2023 / 2024 regulr aus der Bundeswehr entlassen worden. Lange: wisse der Zeuge, was die Angeklagte derzeit beruflich mache? Zeuge. Nein.
Lange: Ist Ihnen irgendwann einmal im Hinblick auf Religiositt irgendeine Verhaltensnderung bei der Angeklagten aufgefallen? Go: Nein. Lange: Sei dem Zeugen bekannt, ob jemals ein solches Gesprch wie jenes vom 13.01.2022 gefhrt worden sei? Zeuge: Das wei ich nicht.
Um 10:27 Uhr wurde Frau Ru. fr die Staatsanwaltschaft gefragt, inwiefern sie eigene Fragen an den Zeugen habe. Nein, solche habe sie nicht.
Lausen fngt mit seiner Befragung an
Nach einer viertelstndigen Befragung des Zeugen durch den vorsitzenden Richter Lange sowie fehlenden Rckfragen der Staatsanwltin trat nun um 10:27 Uhr Lausen fr die Verteidigung in den Ring. Wie habe Go. auerhalb des Dienstes zu Bu. gestanden? Dem Zeugen zufolge sei das Verhltnis zur Angeklagten freundschaftlich und kameradschaftlich, sonst aber normal wie bei jedem anderen gewesen. In der Freizeit habe man mehrfach Sport und Lauftraining, also normalen Dienstsport zusammen betrieben. Auch habe man sich hierzu konkret verabredet. Eine Zeitlang sei dies regelmig ein- oder zweimal pro Woche geschehen. Das Ganze sei vermutlich vor Dezember 2021 gewesen. Genau wisse Go. das aber nicht mehr.
Lausen wollte nun wissen, ob es whrend dieser gemeinsamen Sportausbung auch private Gesprche gegeben habe. Dem Zeugen zufolge sei dies in dem Umfang geschehen, wie es mglich sei, wenn man laufen msse. Lausen: wrde der Zeuge den Oberstabsfeldwebel He. als Spie bezeichnen? Zeuge: Nein.
Was ist ein Spie?
Der Wikipedia zufolge sei Spie in der deutschen Bundeswehr eine umgangssprachliche Bezeichnung fr einen Kompaniefeldwebel, der in einer Kompanie oder vergleichbaren Einheit Fhrer des Unteroffizierskorps sei und den Innendienst leite[2].
Nun wieder zu Lausen. Wie sei das Verhltnis zwischen Frau Bu. und Herrn He. gewesen? He. sei erst relativ spt dazu gekommen; da sei Corona schon im Gange gewesen. Bu. sei in der Fahrbereitschaft eingesetzt worden, weshalb er wenig Interaktionen zwischen beiden beobachtet habe.
Keine Privatsphre beim Telefonieren
Fr die Verteidigung verwies Lausen nun darauf, dass He. sich mit Go. ein Bro geteilt habe. Habe er dabei irgendwas mitgekriegt? Zeuge: der Raum habe eine L‑Form, weshalb er von seinem Schreibtisch aus keinen Blick auf jenen von He. gehabt habe. Von Gesprche habe man jedoch mehr oder weniger freiwillig alles mitbekommen.
An dieser Stelle sei ein Exkurs von der Verhandlung angebracht. Unter Bezugnahme eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002 (Az. I BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98) drfte auch bei der Bundeswehr das Mithren fremder Telefongesprche ohne ausdrckliche Zustimmung aller Beteiligten unzulssig sein:
Da das allgemeine Persnlichkeitsrecht so schwer wiegt, drfen Erkenntnisse, die von Zeugen unerlaubt mitgehrt wurden, in der Regel nicht verwertet werden, weder im Zivilprozess noch im Strafprozess. Ausnahmen sind nur dann zulssig, wenn das Interesse an einer Beweiserhebung hher wiegt als das Persnlichkeitsrecht. Das ist im Strafverfahren nur dann der Fall, wenn es um die Aufklrung schwerer Straftaten geht.[3]
Keine Erkenntnisse zur Befehlsverweigerung
Wieder zurck zur Vernehmung des Zeugen Go. durch Rechtsanwalt Sven Lausen.
Wann genau Go. im Dienst gewesen sei, knne er wohl anhand eigener Aufzeichnungen nachprfen, habe diese aber nicht dabei.
Lausen wollte nun wissen, wie man sich dies vorstellen knne, wenn irgendein Soldat einen Befehl gegenber He. verweigern wrde und ob Go. etwas davon erfahren knne. Zeuge: Zu dem Zeitpunkt habe er davon nichts erfahren, da er einfacher Vermeldedienstler sei und er darber nicht weiter mit dem Zugfhrer sprechen wrde. Lausen: Seien Go. aus dieser Zeit irgendwelche Befehlsverweigerungen von irgendjemandem bekannt geworden? Zeuge: nein
Der Zeuge und Hauptfeldwebel Br.
Wie sei das Verhltnis von Go. zu He. gewesen? Zeuge: Gut. He. sei sein direkter Vorgesetzter, weshalb es eine gewisse Distanz gegeben habe, ansonsten habe er jedoch keine Probleme mit ihm gegeben. Da Herr He. mittlerweile stellvertretender Zufhrer sei, spreche man auch miteinander ber Personal. Eine Befehlsverweigerung habe Go. nur von Frau Bu. mitbekommen, also, dass sie sich nicht habe impfen lassen wollen.
Lausen wollte nun wissen, wie Go. zum Kameraden Br. stehe. Dieser sei nicht mehr Teil des Zuges, so Go. Da sein Dienstgrad zu jener Zeit Hauptfeldwebel gewesen sei, htte er nicht so eine groe Distanz zu ihm gehabt. Es habe zwar ein freundschaftliches Verhltnis zu He. gegeben, dieses aber nicht auerhalb des Dienstes. Im Bro habe He. ihm auch mal persnlich etwas erzhlt.
Habe Br. im Bro etwas dazu erzhlt, so Lausen? Zeuge: nein.
Go., Major Gr. sowie der Oberfeldwebel
Wie sei das Verhltnis von Go. zu Major Gr. gewesen, so Lausen? Gr. sei dessen Dienstvorgesetzter gewesen. Habe er mal mit ihm ber darber gesprochen? Zeuge: nein. Lausen: Habe Gr. den Zeugen Go. mal in den letzten Tagen / Monaten mal zum Thema der aktuellen Verhandlung angesprochen? Zeuge: nein.
Nchste Frage von Lausen: In welchem Rang sei Herr Kr. und woher kenne Go. diesen? Herr Waldemar Kr. sei Oberfeldwebel. Lausen: Habe dieser schon mal ber diese Zeit im Januar 2022 mit der Angeklagten, Frau Bu., gesprochen? Zeuge Nein.
Habe der Zeuge etwas mitbekommen von Vernehmungen von Frau Bu. im Januar 2022? Go. zufolge sei Bu. wohl vernommen worden. Durch wen sei dies geschehen, so Lausen? Das wisse er nicht, so der Zeuge.
Knnemann stellt Fragen
Um 11:40 Uhr wollte Rechtsanwalt Knnemann von Go. wissen, wer die drei Zeugen gewesen seien, die sich nicht impfen lassen wollten? Das sei, so der Zeuge, etwa zum gleichen Zeitraum gewesen, als er selbst seine Injektion erhalten habe, also etwa Mitte 2021. Genaueres wusste der Zeuge auch auf Nachfrage nicht beizutragen.
Als nchstes drehte sich das Gesprch um den Inhalt der so genannten Morgenlage. Aktuell sei Go. nur in Vertretung von Herrn He. dabei. Anwesend gewesen seien die jeweiligen Zugfhrer. Besprochen wrden dort die wichtigen Dinge des Tages. Besonderer Gegenstand der Besprechungen seien die anstehende Ausbildung sowie die Schwerpunkte der Woche.
Knnemann wollte nun wissen, ob auch Befehlslagen besprochen worden seien. Go: Wenn sowas ansteht, dann schon, ja. Dann werden auch Tagesbefehle rausgegeben. Dies geschehe nur mndlich. Schriftliche Befehle erteile man mittlerweile per E‑Mail.
Was knne Go. zur Durchfhrung der Impfungen beitragen? Nach seiner Erinnerung sei in der Truppe geimpft worden. Es seien Sammeltermine gemacht worden. Auch sei mitgeteilt worden, wann man wo und mit welchem Anzug erscheinen solle. Gegebenenfalls sei auch einmal im Rahmen eines HLA (Hilfeleistungsantrags) extern geimpft worden. Seien Impftermine vorgegeben worden, so Knnemann? Zeuge: Die wurden vorgegeben.
Der dritte Anwalt beginnt das Verhr
Um 10:44 Uhr wollte Willanzheimer fr die Verteidigung wissen, um welche Themen es beim Lauftraining mit Frau Bu. gegangen sei. Zeuge: Es sei um Themen des allgemeinen Dienstes, aber auch um andere Themen gegeben. Willanzheimer: sei dabei auch ber religise Themen berichtet worden? Zeuge: er sei selber Atheist, also eher nicht.
Wie sei die Stimmung im Zug zur Einfhrung der Duldungspflicht gewesen, so Willanzheimer? Zeuge: die meisten Leute htten sich einfach impfen lassen. Da habe es nicht so die Ultradiskussion gegeben, dass jemand sich nicht impfen lassen wollte. Gegebenenfalls habe man diese als Querdenker bezeichnet. Go. sei aber unklar, ob der Begriff zu der Zeit schon genutzt worden sei.
Habe sich Herr He. zu dem Umstand geuerte, fragte nun Willanzheimer, dass Frau Bu. sich nicht geimpft habe? Zeuge: Nein. Willanzheimer: habe Go. noch Kontakt zu He. Zeuge: Nein, da dieser jetzt in Augustdorf seinen Dienst tue.
Was sind 6‑Augen-Gesprche?
Nun wollte die Verteidigung wissen, inwiefern He. und Br. den Zeugen Go. dazu befragt htten, worum es bei seiner Aussage zum 13.01.2022 gehen wrde. Dem Zeugen zufolge sei gesagt worden, was der vorsitzende Richter Lange vorgetragen worden sei. Go. selbst habe der 13.01.2022 erstmal gar nichts gesagt. Zunchst habe Go. nur eine mndliche, nicht jedoch eine schriftliche Einladung erhalten.
Auf Nachfrage von Willanzheimer informierte Go. darber, dass es sowohl 4‑Augen als auch 6‑Augen-Gesprche gegeben habe. Unter einem 6‑Augen-Gesprch verstehe man solche Termine, bei denen ein Dritter dabei sei, um die jeweiligen Gesprchsinhalte zu besttigen. Bei Frauen seien 6‑Augen-Gesprche hufiger als bei Mnnern, da man gerade die Behauptung sexueller bergriffe vermeiden wollte. Oft sei von einem 4‑Augen-Gesprch gesprochen worden, obwohl tatschlich ein unbeteiligter Dritter dabei gewesen sei.
Oft habe es, so Go., solche 6‑Augen-Gesprche nicht gegeben. In den Dienstjahren, die Go. bisher hatte, sei dies etwa ein dutzend Mal geschehen. Nun habe Herr He. sein eigenes Bro mit seinen Zugeschreibern gehabt.
6‑Augen-Gesprche auch als Forumseintrag
In einem Forumsbeitrag der Bundeswehr vom 08.05.2022 wird die Existenz von 6‑Augen-Gesprche bei der Bundeswehr besttigt:
Ich hatte mal ein Kreuz bei ner falsch gesetzt und schwupps einen Besuch zweier Herren zum 6‑Augen-Gesprch gewonnen. Waren dann gleich wieder weg, weil Missverstndnis.
Was ich damit sagen will: wie Deepflight sagt, wenn die Kameraden ein klrendes Gesprch wollen, kommt man auf dich zu.[4]
Gesprche unter Zeugen
Um 10:52 Uhr fragte Rechtsanwalt Knnemann Go., ob dieser Herrn Br. angerufen habe und wie dies konkret geschehen sei. Der Zeuge gab an, Br. eine WhatsApp geschickt zu haben. Darauf hin habe er kurz mit ihm telefoniert. Knnemann: was genau sei mit Br. besprochen worden? Zeuge: das habe wohl nur gesagt, dass im Protokoll die Namen von Herrn Waldemar Kr. und ihm gestanden htten. Knnemann: Wie habe der Zeuge von dem Ladungstermin Kenntnis genommen? Zeuge: Der stellvertretende Chef, Herr Fr., habe Go. in sein Bro gerufen und ihm dort erffnet, dass er am 09.02.2024 um 10:00 Uhr bei Gericht sein solle. Erst danach sei er schriftlich ber den Termin informiert worden.
Habe es, so Lausen, Telefonate von Go. mit He. und Br. gegeben? Zeuge: Er glaube, dass er mit seinem Zugfhrer, Herrn He. an dem Tag, wo er die Ladung erhalten habe, darber gesprochen habe. Mit Br. sei dies wohl einen Tag spter gewesen; er sei sich aber nicht sicher. Den Kontakt zu beiden habe der Zeuge jeweils selbst aufgenommen.
Wieso habe Go. dort angerufen, so Knnemann. Go: Weil ich nicht wusste, was ich hier soll. Seiner Meinung nach knne er nichts beitragen und konnte sich daher nichts vorstellen, was er hier bei Gericht solle
Richter mssen nicht alles verstehen
Der vorsitzende Richter Lange richtete sich nun an Lausen, das er die Frage von Lausen nicht verstehe wrde. Dazu dieser: Ich verstehe Ihren Fragen manchmal auch nicht. Lange: Mssen Sie auch nicht, da ich hier die Leitung habe. Hierzu leise Lacher aus dem Publikum.
Nun wollte die Verteidigung wissen, wie Go. zu Frau Blanca Bl. stehe. Dem Zeugen zufolge sei diese stellvertretende Chefin und nicht im gleichen Gebude, so dass er praktisch keinen Kontakt zu ihr haben wrde. Habe er zum heutigen Verhandlungsgegenstand irgendwann mit Frau Bl. gesprochen? Nein. Mit wem habe Frau Bu. nach Aussage Go. engeren Kontakt gehabt? Zeuge: Vermute mal mit den Zeugen der Fahrbereitschaft deutlichere Kontakte als mit uns. Am meisten Kontakt habe Bu. damals wohl unter anderem mit Stabsoffizier Nie. als Leiter der Fahrbereitschaft, mit dem Oberstabsgefreiten Ju., dem Oberstabsgefreiten Kno. sowie dem Oberstabsgefreiten Sven Es. gehabt. Wie eng der Kontakt zu den einzelnen Personen gewesen sei, wisse Go. nicht, da er nicht selbst Teil der Fahrbereitschaft gewesen sei.
Jeder habe Go. zufolge damals gewusst, dass man bei Teileinheitsbesprechungen im besagten Raum treffen solle.
Eine weitere Frage der Verteidigung richtete sich zur Zusammensetzung der Fahrbereitschaft. Diese setze sich, so Go., aus verschiedenen Einheiten zusammen, sei also keine echte Teileinheit. Verteidigung: Sei deren Leiter daher auch kein richtiger Teileinheitsfhrer? Zeuge: ja
Exkurs: Kompetenzen eines Teileinheitsfhrers
Am 30.01.2024 gab der Zeuge Hauptfeldwebel Thorsten Br. zu Protokoll (siehe hier), dass die Fahrbereitschaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst habe. Diese sei Teil des technischen Zuges und umfasse zusammen mit der Fahrbereitschaft etwa 30 bis 40 Personen. Aus jeder Kompanie seien Personen an die Fahrbereitschaft abgegeben worden, in seinem Fall aus der 1. Kompanie.
In einem Urteil vom 08.10.2021 (Az. 2 K 1097/20.KO) des Verwaltungsgerichts Koblenz hie es in der Urteilsbegrndung im Zusammenhang mit einer militrischen Fhrungsverantwortung unter anderem wie folgt:
Ein Kompaniechef hat die Disziplinarbefugnis der Stufe I inne, sodass ein Soldat mit vergleichbarer Fhrungsfunktion dieses Merkmal ebenfalls erfllen muss. [] Dem Klger fehlt es zudem an einer vergleichbaren Fhrungsspanne. Die durchschnittliche Fhrungsspanne (Anzahl unterstellter Soldaten) eines Kompaniechefs betrgt 120 bis 140, in Ausnahmefllen bis zu 300. Dem Klger sind hingegen 21 Soldaten unterstellt. Von einer vergleichbaren Fhrungsspanne kann insoweit nicht die Rede sein.[5]
Inhaltlich wird dies von der Wikipedia (hier ohne Quellenangaben) besttigt:
Fhrer einer Teileinheit haben keine Disziplinarbefugnis.[6]
Lange und Willanzheimer mchten mehr wissen
Richter Lange wollte nun wissen, wie das Verhltnis von Thomas Mu. zur Angeklagten gewesen sei. Die Fahrbereitschaft, so Go. sei eigentlich ein Konstrukt, das es nicht gbe. Es habe ein Unterordnungsverhltnis von Stabsfeldwebel Mu. zu gegeben. Theoretisch htte er die Einteilung der Fahrbereitschaft machen knnen.
Wie sei das Verhltnis von Oberstabsfeldwebel He. zu Stabsfeldwebel He. gewesen, so Lange. Dieser sei ihm vorgesetzt gewesen. Laur Lange passe eine Fahrbereitschaft eigentlich nicht in dieses streng hierarchische Konzept.
Go. zufolge sei der Zug eine Teileinheit. Seien Mu. unter der Angeklagte Tel des Zuges gewesen, dessen Fhrer Herr He. gewesen sei? Zeuge: Ja
Willanzheimer begehrte nun fr die Verteidigung zu wissen, inwiefern eine Teileinheit auch unterhalb eines Zuges bestehen knne. Zeuge: Ja, theoretisch wre das eine Teileinheit; wir wrden das als »Trupp« bezeichnen. Gegebenenfalls sei ein Dauerbefehl Grundlage fr die Fahrbereitschaft gewesen. Eigentlich sei schon klar gewesen, dass dieser Trupp ein quasi eigenstndiger Zug mit Teileinheitsfhrer gewesen sei.
Um 11:06 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen und seine Fahrtkosten beim Gericht geltend gemacht. Vor dem Gehen wurde dem Richter die Aussagegenehmigung schriftlich vorgelegt und Frau Bl. hereingerufen
Die zweite Zeugin wird vernommen
Um 11:07 Uhr kam Frau Blanca Bl. in den Raum und wurde durch den vorsitzenden Richter Lange ber ihre Rechte und Pflichten belehrt. Sei sei 33 Jahre alt, Berufssoldatin und am Dienstort Gera eingesetzt. Auch ihr liege eine Aussagegenehmigung vor. Alle Anworten erfolgten kurz und knapp, so wie man es in Filmen von einem Soldaten erwarten wrde.
Die nun folgende Vernehmung durch Richter Lange drehte sich um die Ereignisse des so genannten Personalgesprchs vom 13.01.2022. Sie solle zunchst frei berichten.
Bl. sei vom damaligen Disziplinarvorgesetzen, Major Gr. zur Vernehmung von Frau Bu. herbeigerufen worden. Nach ihrer Erinnerung sei es um eine wiederholte Befehlsverweigerung wegen der COVID-Impfung von Seiten der Angeklagten gegangen. Diese sei als duldungspflichtige Impfung anzusehen und umzusetzen. Frau Bu. sei mehrfach angeordnet und befohlen worden, sich impfen zu lassen.
Zunchst sei die Duldungspflicht durch Herrn He. in seinem Zug bekannt gegeben worden. Dann habe jeder Termine in seiner Sanitt zur Wahrnehmung der Impfpflicht bekommen. Alternativ sei freigestellt worden, sich in einem zivilen Impfzentrum gegen COVID-19 spritzen zu lassen.
Versto gegen Duldungspflicht
Die Angeklagte htte wohl irgendeinen Termin gehabt; dann htte sie einen Anruf von Major Gr. mit der Aufforderung, der duldungspflichtigen Impfung nachzukommen, erhalten. Die Angeklagte sei ihrem Impftermin nicht nachgekommen.
Aufgrund der Weigerung von Bu. sei es dann am 13.01.2022 zur Vernehmung der Angeklagten gekommen. Als Vernehmende und Protokollfhrerin sei dies mit einer modifizierten Belehrung erfolgt. Bei einem mehrfach verweigerten Befehl liege eine Straftat vor.
Befragt worden sei die Angeklagte, ob sie die Belehrung verstanden habe. Das habe sie. Weiter, ob ihr bewusst gewesen sei, dass sie trotz mehrfach wiederholtem Befehl diesem nicht nachgekommen sei. Ja, auch dies sei Bu. zufolge der Fall gewesen. Weiter in der Befragung, ob es medizinische Indikationen gegeben habe, die gegen eine Impfung sprechen wrden? Nein.
Exkurs: Impfvertrglichkeit?
An dieser Stelle bleibt unklar, wie die Angeklagte ohne vorherige rztliche Untersuchung und ohne Kenntnis der Inhaltsstoffe der am Markt verfgbaren, damals jeweils nur bedingt zugelassenen Impfstoffe berhaupt wissen konnte, ob es Kontraindikationen fr sie geben wrde. So war bereits im Mrz 2021 bekannt, dass im Vakzin von BioNTech / Pfizer u. a. PEG (Polyethylenglykol) enthalten sei, was unter bestimmten Umstnden zu einer Hypersensitivitt fhren knnte. Bei einem erneuten Kontakt mit PEG knne es der Zellbiologin Dr. Vanessa Schmidt-Krger innerhalb von fnf bis zehn Minuten nach zu einer extrem gefhrlichen Antikrperantwort kommen. Durch die Immunreaktion knne auch kein Spike-Protein mehr gebildet werden, was die Impfung vllig wirkungslos mache. Die allergische Reaktion knne neben Erschpfung, Atemnot oder aufgequollenem Gesicht auch zu einem anaphylaktischen Schock, also zu einer bersterblichkeit fhren[8].
Zurck zur Vernehmung durch Blanca Bl.
Wieso, so Bl. in ihrer Vernehmung von Bu. wollte sich die Angeklagte nicht impfen lassen: Das sei eine Glaubensentscheidung, ihre Glaubensentscheidung. Ihr Gott wrde sie schon schtzen. Ob sie noch etwas dazu zu sagen htte? Nein.
Die Hauptverhandlung wurde nun wieder von Richter Lange bernommen. Der Zeugin Bl. zufolge sei Bu. als Soldatin der 1. Kompanie in Holzminden bekannt. Zunchst einmal sei Bu. ihr persnlich nicht aufgefallen.
Die Kompanie habe aus etwa 150 Soldaten bestanden. Morgens habe diese jeweils antreten mssen. Hier mache Major Gr. jeweils einen Morgenappell mit politischer Bildung. Diese Aussage entspricht dem Zeugnis des Zeugen Gr. vom 05.01.2024 (siehe hier). Der Name von Frau Bu. sei Frau Bl. aus irgendwelchen Listen gelufig gewesen, persnlich sei sie ihr allerdings zuvor nicht bekannt gewesen.
Nun wollte Lange wissen, wann es den ersten lngeren persnlichen Kontakt mit der Angeklagten gegeben habe. Das sei Bl. zufolge ab 13.01.2022 gewesen. Davor oder danach sei Bu. zudem in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Diesen knnte sie aber nicht mehr genauer zuordnen. Auch hierzu htte sie damals eine Vernehmung von Frau Bu. gehabt.
Kenntnis der Impfproblematik erstmals bei Vernehmung
Wann habe Bl. erstmals von der Impfproblematik im Hinblick auf die Angeklagte erfahren, so Lange. Das knne die Zeugin nicht sagen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie das Gesprch vom Zugfhrer zu Major Gr. mitbekommen habe. Real habe Frau Bl. erstmals von der Impfproblematik mitbekommen, als sie zur Vernehmung von Frau Bu. beauftragt worden sei. Ein vorheriges Gesprch knne sie aber nicht ausschlieen.
Lange begehrte nun zu wissen, wie es zu der Vernehmung vom 13.01.2022 gekommen sei. Gr. knne nicht alle Vernehmungen selbst durchfhren. Woher, so Lange, seien Bl. die Inhalte fr die Vernehmung bekannt gewesen? Zeugin: Im Vorfeld werde ein so genannter Tenor erfasst, um den von Major Gr. beschriebenen Sachverhalt zu fixieren. Das Datum er Erfassung des Tenors sei Bl. nicht mehr erinnerlich.
Lange: sei der von Bl. erfragte Sachverhalt im Protokoll hinterlegt? Bl: Der Tenor werde vorher mit dem militrischen Vorgesetzten abgestimmt. Dies sei dann auch der Vorwurf, den der Soldat am Ende der Vernehmung auch ausgehndigt bekomme.
32 WDO bedeutet Beweiserhebungsverbot
Um 11:21 Uhr meldete sich erneut die Verteidigung zu Wort. Lausen beanstandete den Einzug von Vernehmungsprotokollen aus dem Protokoll ins Strafverfahren. Hierzu bestehe ein Beweiserhebungsverbot. Sollte dagegen verstoen werden, so wrde ein Antrag nach 238 Abs. 2 StPO erfolgen. Lausen verwies nun auf den Inhalt von 32 Wehrdisziplinarverordnung (WDO):
32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklren. Der Inhalt mndlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklrung des Sachverhalts einem Offizier bertragen. In Fllen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklrung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die fr Art und Hhe der Disziplinarmanahme bedeutsamen Umstnde zu ermitteln.
(4) Der Soldat ist ber die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefhrdung des Ermittlungszwecks mglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu erffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu uern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Stzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Nach 32 WDO habe ein Soldat eine Wahrheitspflicht und dies auch dann, wenn ihm gegenber nicht kenntlich gemacht wurde, ob seine Aussage gegebenenfalls strafrechtlich verwendbar gegen ihn selbst verwendbar wre.
Richter ignoriert das Beweiserhebungsverbot
Um 11:23 Uhr, also nur zwei Minuten nach dem Beginn von Lausens Intervention, entschied der vorsitzende Richter, Dr. Julian Lange, dass die Zeugin der Inhalt der Niederschrift ber die Vernehmung eines Soldaten / einer Soldatin nach Blatt 6 bis 8, Band 1, der Akte vorgehalten werden solle. Eine Begrndung, weshalb wissentlich gegen den vorgetragenen 32 WDO verstoen werden solle, erfolgte nicht.
Nun beantragte Willanzheimer eine gerichtliche Entscheidung des Vorsitzenden nach 238 Abs. 2 StPO.
Um 11:24 Uhr wurde die Verhandlung bis um 11:36 Uhr unterbrochen. Zunchst einmal wurde die Staatsanwltin befragt, ob sie irgendwelche Einwnde gegen das Verlesen der Vernehmungsakte habe. Diese lgen nicht vor. Nun Lange: Die Entscheidung des Vorsitzenden wird besttigt. Grnde fr die Eingabe eines Beweiserhebungsverbotes sind nicht ersichtlich.
Major Gr. als Grundlage fr Befragung der Angeklagten
Lange wendet sich nun wieder der Zeugin zu. Welcher Sachverhalt sei der Vernehmung der Angeklagten zugrunde gelegt? An dieser Stelle verlas er Blatt 6 Band 1 der Akte. Eine erste Information habe es hiernach bereits am 29.11.2021, dann am 15.12.2023 und schlielich am 13.01.2022 gegeben. Am zuletzt benannten Tag sei Bu. vom Zugfhrer erneut zur Impfung befohlen worden. Trotz Duldungspflicht sei Bu. trotz Duldungspflicht bis heute nicht gegen COVID-19 geimpft.
Bl. zufolge sei nur dies vorgelesen worden, dann habe es die modifizierte Belehrung gegeben, die meist auf Blatt 2 stehe.
Alle Angaben zur Vernehmung seien auf Basis der Angaben von Major Gr. erfolgt. Die Angeklagte sei befragt worden, ob sie aussagen wolle. Zur Auswahl htten die Antworten ja und nein gestanden. Erst wenn man ja anklicke, erscheine das Schrifttextfeld, in dem dies schriftlich niedergelegt werden knne. Diese Aussage passe zu Blatt 7 der Akte.
Sei der Angeklagten bewusst, dass sie mehrfach den Befehl der Impfung verweigert habe? Ja, habe Bu. gesagt.
Angeblich dreifache Gehorsamsverweigerung
Es habe eine dreifache Verweigerung zur Injektion gegen COVID-19 gegeben und zwar im November 2021, wohl am 29.11.2021, dann den Anruf von Gr. fr den Impftermin vom 15.12.2021 und schlielich die Wiederholung der Aufforderung zum Impfen durch den Zugfhrer am 13.01.2022. Einen medizinische Indikation gegen die Impfung habe es nach Aussage von Bu. nicht gegeben. Es sei eine Glaubensentscheidung gewesen, htte also irgendwas mit ihrem Glauben zu tun gehabt. Zitiert wird an dieser Stelle aus der Akte.: Fr mich ist das eine Glaubensentscheidung. Gott habe ihr ein starkes Immunsystem gegeben. Bu. glaube nicht, dass Gott diese Impfung fr sie vorgesehen habe. Alle Zitate in Protokoll seien Bl. zufolge nicht wortgenau, sondern wortgetreu.
Die eigentliche Vernehmung habe etwa 15 bis 20 Minuten als reiner Vernehmungstag gedauert. Zuvor seien Personalien etc. aufgenommen worden.
Bl. sei schlielich nach eigener Aussage im Juni 2022 versetzt worden und habe von daher keine sicheren Erinnerungen an die Zeit nach dem 13.01.2022.
Private religise Befragung von Bu. durch die Zeugin
Lange: Habe Bl. auerhalb dieser Situation im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zur Angeklagten gehabt? Bl: aus Interesse habe sie einmal gefragt, wie Bu. zu dieser Glaubensrichtung gekommen und was das fr eine Glaubensrichtung sei. Der Zeugin zufolge sei dies vermutlich am gleichen Tag gewesen. Bl. habe angegeben, dass wohl ein Nachbar sie dazu gebracht habe, in diese Richtung zu denken. Bl. knne jedoch keine Kirchengemeinde oder Glaubensgemeinschaft benennen. Bl. habe wohl irgendwas von Glaubensbrder und schwestern erzhlt. Mehr bekomme sie aber nicht mehr zusammen. Bl. knne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob dies bei der Angeklagten eine neuere oder eine ltere Entwicklung gewesen sei.
Um 11:49 Uhr hielt Lange der Zeugin vor, dass Bu. noch noch bis Ende Januar 2022 normalen Dienst gehabt haben soll und erst danach Homeoffice angeordnet worden sei. Bl. zufolge passe das teilweise. Homeoffice habe sie nicht mehr in Erinnerung.
Einordnung des Dienstausbungsverbots
Ende Mrz 2022 habe Bu. laut Akte ein Dienstausbungsverbot erhalten. Bl. zufolge habe dieser Zeitraum in die Elternzeit von Major Gr. gefallen, also msse sie dieses ausgesprochen haben.
Blatt 83 der Akte weist eine Unterzeichnung des Dienstausbungsverbots durch Oberstleutnant Mei. aus. Passe das zur Erinnerung von Frau Bl.? Das knne, so die Zeugin, durchaus sein. Ein Dienstausbungsverbot bzw. uniformtrageverbot knne nur durch einen Disziplinarvorgesetzten der Stufe 1 ausgesprochen werden, hier wohl durch den Kommandeur des Panzerbataillons.
Lange: habe die Zeugin eigene Erkenntnisse dazu, wie es mit der Angeklagten seit Mrz 2022 weitergegangen sei? Bl: Ein Dienstausbungsverbot entbinde eine Soldatin nicht von ihren Rechten und Pflichten, damit bleibe sie also weiterhin eine Soldatin. Seitdem habe sie Bu. nicht mehr aktiv in Uniform oder Dienst gesehen. Bl. selbst sei selbst nur bis Juni 2022 am Standort Holtzminden gewesen und habe danach eine Fortbildung in Hamburg angetreten. Die aktuelle berufliche Bettigung der Angeklagten sei ihr unbekannt.
Lange: Wie sei allgemein die Umsetzung der Duldungspflicht in Holzminden gewesen? Bl: Eine sehr geringe Anzahl von Soldaten, die dieser Duldungspflicht nicht nachgekommen seien. Eine konkrete Erinnerung habe sie nur noch an Frau Bu.
Von einem anderen Zeugen seien drei weitere Personen benannt worden. Knne die Zeugin hierzu Namen benennen? Bl: Nein. Lange: Habe Bl. auer der Frage nach der Glaubensrichtung sonstige Erinnerungen daran, ob die Angeklagte religis aufgefallen sei? Bl: nein, eine andere Verhaltensweise sei nicht aufgefallen.
Staatsanwltin stellt eine Frage
Um 11:59 Uhr wollte Staatsanwltin Ru. wissen, ob Bl. vor oder nach der Vernehmung auer ber Religion noch ber etwas Anderes mit der Angeklagten gesprochen habe. Die Zeugin gab an, dass sie die Folgen der Verweigerung benannt habe und Beispiele anderer Soldaten gegeben habe, die dreifach ihren Befehl verweigert htten. Weiter habe sie gefragt, wie sich Bu. ihre weitere berufliche Zukunft vorstellen wrde. Daraufhin habe die Angeklagte erwidert, dass Gott sie schon schtzen wrde, selbst dann, wenn sie auf der Strae leben msse.
Habe Bl. ber Andere etwas dazu gehrt. Dazu die Zeugin: Nein, zuvor htte sie nichts davon gehrt. Auch htte Major Gr. sie nicht darauf hingewiesen, sonst htte das im Tenor gestanden.
Details zum Verkehrsunfall seien bekannt
Um 12:01 Uhr schon wollte Lausen wissen, ob die Zeugin genaue Angaben zum 13.01.2022 machen knne. Bl. zufolge knne sie keine genaueren Aussagen zur Vernehmung beitragen bis auf das, was sie berichtet habe. Lausen: inhaltlich sei so ziemlich alles identisch. Anfnglich habe es keine Information zum Verkehrsunfall gegeben, dann doch. Wieso habe Frau Bl. keine Erinnerungen an diese andere Vernehmung? Bl: knne sich nicht an das Datum erinnern, aber auf Wunsch mehr zum Verkehrsunfall ausfhren.
Lausen: Wie drfe man sich die Zeit zwischen Dienstbeginn und dem Beginn der Vernehmung vorstellen, da nicht viel Zeit dazwischen liege? Bl: hieran habe sie keine Erinnerungen. Lausen: Wer habe zur Sache, den so genannten Tenor geschrieben? Bl: das sei sie selbst gewesen auf Basis der Angaben von Major Gr.
Nur Zeitfenster von 45 Minuten
Lausen: Sa sie dabei bei Herrn Gr. Zeugin: Nein. Erstmal habe sie handschriftliche Notizen angefertigt, also nicht direkt am PC runtergeschrieben, sondern nachher in ihrem Bro. Auf dem PC habe sie nur ein Zeitfenster von 45 Minuten zum Bearbeiten oder Zwischenspeichern. Aus diesem Grunde habe sie den Text erst kurz vor der Vernehmung im Computer niedergeschrieben. Der Tenor, das Textfeld erweitert sich automatisch, das knne auch mal ber den Seitenumbruch gehen. Es knne sein, dass Gr. die Inhalte gesagt habe, knnen aber auch sein, dass er das nicht gesagt habe.
Kurz darauf verwies Lausen um 12:09 Uhr auf die am 29.11.2021 erfolgte Belehrung zur Duldungspflicht bezogen auf die Injektionen gegen COVID-19. Dabei sei angeblich ein Befehl an die Soldaten ergangen, sich impfen zu lassen. Was genau sei der Inhalt des Befehls?
Keine persnlichen Kenntnisse des Impfbefehls
Bl. zufolge sei COVID-19 zu einer duldungspflichtigen Impfung geworden und ins Basisimpfschema aufgenommen worden. Dies sei vom militrischen Vorgesetzten der Teileinheit, hier wohl dem technischen Zug mitzuteilen. Die Zeugin selbst sei bei diesem Termin nicht dabei gewesen.
Lausen: laut Tenor wurde befohlen. Wer habe dazu die entsprechende Bewertung vorgenommen, dass es um einen Befehl gingen?
An dieser Stelle unterbrach der vorsitzende Richter Lange die Verteidigung, doch Lausen setzte nach einer kurzen Intervention seine Befragung fort. Lausen: Kam das Wort befohlen von Graak oder von Bl.? Bl.: es handele sich um eine Art Zusammenfassung der Vorwrfe von Gr. auf Basis seiner Aussage. Lausen: Habe Major Gr. eigene Aussagen dazu getroffen, ob er am 29.11.2021 selbst dabei gewesen wre? Bl: Laut Gr. habe die Angeklagte einen Impftermin am 15.12.2021 gehabt, den sie htte wahrnehmen mssen. Lausen: Ging die Zeugin davon aus, dass Frau Bu. damals Urlaub hatte? Bl: Das wisse sie nicht. Lausen: Entsprechen die Aussagen im Tenor den Aussagen von Gr.? Bl: ja, auf Basis ihrer handschriftlichen Notizen. Eine wiederholte Befehlsverweigerung habe im Raum gestanden. Lausen: wie lange dauerte die Gesprchsvorbereitung? Bl: Das knne nur Minuten gedauert haben. Gr. und Bl. htten hufiger am Tag zusammen gesessen. Gelegentlich htte man den Vorgang auch bei anderer Gelegenheit miteinander besprochen.
Keine Erinnerung an gewisse Details
Nun bat Lausen die Zeugin um Hintergrnde zur nicht durchgefhrten Injektion vom 15.12.2021. Diese sei sowohl militrisch als auch zivil mglich gewesen. Im Tenor tauche dies jedoch weder mit einem Datum noch mit einer Frist auf. Bl. habe dazu keine Erinnerung. Lausen: Habe es eine weitere Urlaubsverlngerung bis zum 12.01.2022 gegeben? Auch dazu habe die Zeugin keine Erinnerung. An dieser Stelle bat Richter Lange darum, keine weiteren Wiederholungsfragen zu stellen. Lausen hielt dagegen: Die Bestimmungen des 244 StPO (Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantrgen) glten auch fr Lange als vorsitzenden Richter.
Lausen: Seien smtliche Informationen aus den Aussagen von Gr. nur sinngem bezogen auf Herrn He.? Bl: Sie habe kein Gesprch mit dem Zugfhrer gehalten. Der Tenor sei also ohne weitere Angaben entstanden. Lausen: Habe Bl. eine eigene weitere Aufklrung zu dem Befehl von Gr. vorgenommen? Bl: Ihre eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen habe sie nicht mehr.
Lausen: Ging Bl. bei ihrer Vernehmung von strafrechtlichen Konsequenzen und einer mglichen Wehrtstraftat aus? Bl: Ja, im Rahmen der modifizierten Erklrung.
Die modifizierte Belehrung
Nun hielt Lausen fr die Verteidigung den Wortlaut der modifizierten Belehrung vor und befragte die Zeugin, inwiefern ber den Wortlaut derselben weiteres besprochen worden sei. Bl. zufolge habe sie keine explizite Aussage zu einer mglichen Wehrstraftat getroffen. Lausen: der Akte zufolge habe die Vernehmung um 11:24 Uhr begonnen und sei um 11:37 Uhr beendet gewesen. Seien die Fragen so gestellt worden, weil dies Bl. so befohlen worden sei? Gab es einen Auftrag, die Angeklagte in eine Wehrstraftat zu treiben? Bl: Nein, das obliegt uns gar nicht. Lausen: Habe es hierzu noch weitere Vernehmungen gegeben? Bl: Nein. Lausen: Habe Sie dazu noch mit He., Br. oder anderen persnlich gesprochen? Bl: Nicht nach ihrer Erinnerung. Lausen: Sollte auch He. vernommen werden? Bl: Nicht bekannt.
Wieder Lausen: Wrden bei der Befehlsverweigerung blicherweise alle Beteiligten vernommen? Bl: Nicht, wenn man glaubt, alle Angaben zusammen zu haben. Lausen: Sei bekannt, ob Gr. ebenfalls vernommen wurde? Bl: nicht bekannt. Auch sie sei bisher weder befragt noch vernommen worden.
Willanzheimer meldet sich zu Wort
Um 12:32 Uhr begehrte Willanzheimer zu wissen, wie der Kommunikationsweg von Major Gr. zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin Bl. gewesen sei. Bl: Da sie damals noch in der Kompanie gewesen sei, sei es nach ihrer Erinnerung zu einem persnlichen Gesprch gekommen. Sie habe Notizen weder weggelassen noch ergnzt. Sie sei verpflichtet, neutral zu sein. Die Fragen im Protokoll seien so wortwrtlich von ihr auch so vorgelesen worden.
Willanzheimer verwies nun darauf, dass Bl. von Glaubensrichtung gesprochen habe. Was verstehe sie darunter? Bl. entgegnete, dass sie nur auf den Glauben der Angeklagten hinauswollte, diesen aber nicht bewerten wollte.
Auch Lange verwies nun auf das auerhalb der Vernehmung gefhrte Gesprch. Bl. zufolge sei Glaubensrichtung nur ein von ihr gewhltes Wort ohne weitere Hintergrnde. Sie habe keine Informationen mehr zur konkreten Kirche, Gemeinde u. .
Bei fehlender Kontraindikation sei Injektion zu dulden
Nun wieder Willanzheimer zum 29.11.2021 sowie zum 15.12.2021, hier sei jeweils von einer Pflichtimpfung die Rede gewesen. Drfe der Disziplinarvorgesetze rechtmig den Befehl geben, sich impfen zu lassen? Bl: ja, sofern durch den Truppenarzt keine Kontraindikation benannt werde. Sptestens am 15.12.2021 htte der Truppenarzt die Entscheidung zum Befehl aufheben mssen.
Willanzheimer: Knne die Zeugin Informationen zur Struktur der Fahrbereitschaft im technischen Zug geben? Bl: Mehrere Mannschaftssoldaten seien innerhalb des technischen Zuges. Die Dienstgrade seien ihr nicht mehr bekannt. Willanzheimer: Habe der technische Zug aus mehreren Teileinheiten bestanden? Bl: nicht mehr erinnerlich. Willanzheimer: Wie msse man sich das Zusammenwrfeln von Soldaten aus verschiedenen Kompanien vorstellen? Bl: Man wrde diese als Angehrige derselben Kompanie ansehen.
An dieser Stelle unterbrach Lange die Verteidigung. Die Fragen seien unzulssige Rechtsfragen an die Zeugin. Die Verteidigung verzichtete nun auf ihre geplante Frage.
Was wei die Zeugin zu weiterem Impftermin vom 13.01.2022?
Am 13.01.2022 sei die Angeklagte erneut zur Vernehmung befohlen worden. Laut Br. sei dabei einer weiterer Impftermin fr den 13.01.2022 oder danach befohlen worden. Knne die Zeugin Bl. dies besttigen? Bl: Das wisse sie nicht. Es sei aber blich, dass man entsprechende Befehle geben wrde. Sie knne das aber weder besttigen noch bestreiten.
Die zentrale Dienstvorschrift im Zentrum auch dieser Vernehmung
Knnemann: Sei Bl. die zentrale Dienstvorschrift A 840 / 8 bekannt? Bl: Nicht in Gnze, aber das Basisimpfschema der Bundeswehr sei ihr bekannt. Da sie selbst von der Impfung betroffen sei, habe sie sich damit auseinandergesetzt. Auch msse sie jhrlich eine Influenzaimpfung ber sich ergehen lassen, da sie selbst der Duldungspflicht unterliege. Bl. sei damals stellvertretende Kompaniechefin gewesen.
Bl. zufolge seien derzeit etwa 10 Prozent der Kompanie in Gera nicht gegen Influenza geimpft. Diese Information stie auf Interesse bei der Verteidigung. Lange: wieso sei dies relevant? Nun wieder Knnemann: was passiere, wenn sich jemand ohne Kontraindikation gegen eine Duldungspflicht aussprechen wrde? Wie gehe sie als Kompaniechefin damit um, wenn jemand der Duldungspflicht ohne Kontraindikation widerspreche? Lange intervenierte erneut, da ihm unklar sei, was diese Frage mit dem Thema zu tun habe.
Hier nun spricht Bl. unaufgefordert von sich aus: erst entstehe eine Vorschrift, dann dauere es eine Weile, erst dann gbe es eine Anweisung. Sie habe sich selbst in der Truppe impfen lassen. Ihre ersten drei Impfungen habe sie in einem militrischen Impfzentrum zusammen mit General Carsten Breu. durchgefhrt. Diese Termine habe sie selbst vereinbart, also mit Datum und Uhrzeit.
Um 12:55 Uhr wurde die Zeugin Bl. unvereidigt entlassen und ihre Fahrkosten bei Gericht geltend gemacht. Ihre Aussagegenehmigung habe sie nicht dabei. Sondern nur digital von ihrem Vorgesetzten erhalten.
Beweisantrge nun abgearbeitet?
Lange wollte nun wissen, ob sich die Beweisantrge vom 30.01.2024 durch die beiden jngsten Zeugenbefragungen erledigt htten. Dies wurde von Lausen fr die Verteidigung besttigt.
Nun wieder der vorsitzende Richter: den Beweisantrag Nr. 5 vom 30.01.2024 zur Befragung auch des Zeugen Waldemar Kr. habe das Gericht so verstanden, dass damit geklrt werden solle, dass die Zeugen bei der Vernehmung nicht dabei gewesen wren oder sollte der Beweisantrag auch so verstanden werden, dass Br. am 13.01.2022 nicht im gleichen Raum gewesen sei. Lausen gab nun an, dass er die Frage wieder aufgreifen wrde und hierzu nach Rcksprache mit der Angeklagten Rckmeldung geben wrde.
Mittagspause
Das Gericht unterbrach nun die Hauptverhandlung von 13:00 Uhr bis um 13:45 Uhr fr eine Mittagspause. Nach deren Ende befanden sich um 13:46 Uhr insgesamt 13 Zuschauer im Verhandlungsraum. Um 13:52 Uhr trat erneut Richter Lange mit den beiden Schffen ein.
Die Verteidigung solle sich zur Auslegung der Beweisantrge vom 30.01.2024 uern. Diese solle, so Lausen, digital folgen. Der Text sei noch in Arbeit. Auf eine Vernehmung des Zeugen Kr. msse nicht mehr abgestellt werden Ein Beweisantrag zu Ziffer 5 vom 30.01.2024 sei nicht mehr erforderlich, soweit die Vernehmung des Oberfeldwebels Waldemar Kr. beantragt gewesen sei.
Stellungnahme zum Zeugen Stephan Go.
Nun gab Rechtsanwalt Willanzheimer eine 257-Erklrung zum Zeugen Go. ab:
- Es habe 4- und 6‑Augen-Gesprche gegeben, aber keine Erinnerung an ein solches Gesprch mit Frau Bu., weshalb er das Bro htte verlassen mssen.
- Die Fahrbereitschaft sei aus mehreren Soldaten verschiedener Einheiten zusammengesetzt worden. Daher handele es sich um keine Teileinheiten und Mu. sei daher auch kein Teileinheitsfhrer im rechtlichen Sinne gewesen.
- Es sei mglich, dass beim Sport ber Glaubenssachen gesprochen worden sei
- Impftermine seien mit Datum und Uhrzeit bekannt gegeben worden
- Zeuge Mu. habe keine Befehlsbefugnis auerhalb der Dienstzeit gehabt. Dies sei abweichend zur Aussagen des Zeugen Mu.
- Laut Mu. sei die Uhrzeit fr Impftermine immer morgens beim Antreten benannt worden. Dies widerspreche der Aussage von Herrn Go.
Stellungnahme zur Zeugin Blanca Bl.
Es folgte nun eine 257-Erklrung zur Zeugen Blanca Bl. durch Rechtsanwalt Lausen. Der Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll sei unzulssig gewesen. Dies ergbe sich aus dem Gesamtkontext des Beweiserhebungsprotokolls. Es enthalte ein Sammelsurium von Aussagen aus der Bewertung Dritter. Zudem sei der Angeklagten eine Suggestivfrage gestellt worden, womit sie auf das komplette Glatteis hinsichtlich eines gerichtlichen Strafverfahrens gefhrt worden sei. Im Vernehmungsprotokoll fehle ein entsprechender Hinweis.
Die Aussagen und das Aussageverhalten von Frau Bl. htten ein erstaunlich gutes Gedchtnis fr diesen einen Vorgang aufgewiesen, fr alles Andere jedoch sei das Erinnerungsvermgen deutlich schlechter gewesen. Dies deute darauf hin, dass sich Bl. auf ihre Aussage vorbereitet habe.
Es sei nicht erkennbar, dass Frau Bl. aus soldatischer Sicht alles zur Sachverhaltsaufklrung unternommen htte. Das Gesprch mit Major Gr. htte offenkundig schwerwiegende Folgen fr die Angeklagte haben knnen, dies bis zur Entlassung oder bis zur Feststellung einer Wehrstraftat. Obwohl dies der Zeugin bewusst gewesen sei, sei Bl. nicht entsprechend aufgeklrt worden.
Auch diese Zeugin weise keine konkreten Erinnerungen an Gesprche mit dem Zeugen He. auf. Der Tenor im Sinne eines Tatvorwurfs sei nach Meinung Lausens im Hinblick auf einen Tatvorwurf an die Angeklagte unverwertbar, da hier Dritte ber Dritte sprechen wrden, also ber mehrere Banden.
Aus Sicht der Verteidigung sollte Frau Bu. reingelegt werden. Es habe umfangreiche Vorabinformationen gegeben. ber die mglichen Folgen der Befragungsergebnisse, die bis zur Entlassung fhren konnten, fehlten entsprechende Hinweise im Protokoll. Die Krze der Vernehmung sei ein schwerwiegendes Indiz im Hinblick auf den Willen zur Aufklrung des Sachverhaltes. Konkrete Sachverhalte seien laut Frau Bl. bis auf die erste Frage nur sinngem, nicht wortwrtlich zusammengefasst worden. Dies habe auch die Zusammenfassung der Vernehmungsinhalte im so genannten Tenor betroffen. Es sei auch anzumerken, dass der Verweis auf den mglichen Wegfall von Geld nicht Teil des offiziellen Protokolls und somit der Vernehmung war. Tatschlich sei dies ein Teil, den man nicht auerhalb der Vernehmung bespreche.
Frau Bl. habe von Major Gr. auch keine Kenntnis vom Urlaub von Frau Bl. erhalten. Sie htte also nur die Informationen erhalten, von den Gr. wollte, dass sie diese erhalte. Bei einer umfassenden Vernehmung htte die Zeugin Bl. leicht von dem Erholungsurlaub der Angeklagten erfahren knnen.
Lausen regte nun auch an, Stephan Witte, also den Autor dieser Zeilen, als Zeuge aufzurufen.
Die Wehrakte sei fr Lange nicht mageblich im Hinblick auf die Aussage des Militrpfarrrers.
Um 14:09 Uhr trug Lausen vor, dass sich im Jahre 2021 nur 3.100 Soldaten ohne Impfschutz mit SARS-COV‑2 infiziert htten. Es folgte ein weiterer Vortrag zur Auskunft der Bundesregierung zur Inzidenz vom 30.09.2021 sowie zu den positiven Tests bei der Bundeswehr. Der Bundeswehr lgen dazu keine Daten vor. Verlesen wurden nun die gemeldeten Fallzahlen von Soldaten mit positiven Coronatests.
Um 14:13 Uhr stellte die Verteidigung den Antrag, Generaloberstabsarzt Dr. med. Ulrich Baumgrtner vom BMG (Bundesministerium fr Gesundheit) als Zeuge zu laden und zu vernehmen. Er werde besttigen knnen, dass durch die Impfung gegen COVID-19 kein Immunschutz hergestellt werde und viele Soldaten nach der Injektion trotz dessen an COVID-19 erkrankt seien. Er knne wohl etwas zu einer Anfrage bei der Bundeswehr vom 31.10.2023 aussagen.
2021 habe es bei der Bundeswehr berwiegend doppelt gegen SARS-COV‑2 geimpfte Personen gegeben, 2022 berwiegend dreifach geimpfte Soldaten.
Major Gr. habe daher einen Befehl ohne Umsetzung der Pflicht zum eigenen Ermessen, sondern einfach pauschal umgesetzt. Damit sei er in seinem Verhalten als Soldat 17 Abs.2 SG als berwiegendes Merkmal nicht gefolgt:
17 Verhalten im und auer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch auerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterknfte und Anlagen auch whrend der Freizeit sein Gesicht nicht verhllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Grnde erfordern dies. Auer Dienst hat sich der Soldat auerhalb der dienstlichen Unterknfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeintrchtigt.
Eine Verwendungsfhigkeit von Ungeimpften sei auch ohne Impfung gegen COVID-19 mglich gewesen. Dabei verwies die Verteidigung u. a. auf die zentralen Dienstvorschrift A?1420/12 (Ausfhrung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung) und dort die Ziffern 101, 102 und 205.
Am 21.10.2023 seien die Inhalte dieser zentralen Dienstvorschrift als Anlage bermittelt worden. Zu verlesen seien die entsprechenden Ziffern.
Eine Verweigerung der Impfung verhindere grundstzlich eine Einsatzfhigkeit von Soldaten in der Bundeswehr. Gr. erteile sinnlose Befehle, da die Angeklagte auch so vollstndig einsatzbereit gewesen sei. Ein Befehl zur Durchfhrung einer nachweislich unntzen Arzeimittelbehandlung sei unbeachtlich.
Bisher seien nur ca. 90.000 Influenzaimpfungen injiziert worden, obwohl die Influenzaimpfung schon seit Jahren Teil des Basisimpfschemas der Bundeswehr sei. Hierzu habe es im Unterschied zur Corona-Impfung jedoch noch nicht massenhaft Verfahren gegeben, die zu einer Entlassung aus dem Dienst gefhrt htten.
An dieser Stelle sei etwa auf einen Artikel aus der Volksstimme vom 18.05.2023 verwiesen:
Bislang 70 Bundeswehr-Soldaten sind laut einem Bericht der Welt nach dem Verweigern einer Corona-Schutzimpfung aus dem Dienst entlassen worden. Das Blatt beruft sich in seiner heutige Ausgabe auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des CDU-Gesundheitspolitikers Tino Sorge.[7]
Trotz nur teilweiser Influenzaimpfung bei den Soldaten der Bundeswehr seien diese nicht mit Strafverfolgen berzogen worden. Dies spreche dafr, dass es hier vor allem um eine politisch motivierte Durchsetzung der COVID-19-Impfpflicht gegangen sei.
Tatschlich wre die Inzidenz unter den Soldaten umso hher gewesen, so mehr Bundeswehrangehrige sich gegen COVID-19 geimpft htten. Dies spreche fr eine mglicherweise sogar negative Impfeffektivitt.
Um 14:33 Uhr wurde ein vierter Beweisantrag gestellt. Smtliche Impfbefehle ab dem 12.12.2021 seien aufgrund des damals noch offenen Wehrbeschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgerichts Leipzig rechtswidrig gewesen. Als Zeuge sei Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier, Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D., aufzurufen. Dieser sei seit 2009 Rechtsanwalt in Halle-Wittenberg.
Alle Befehle zur Durchfhrung einer Injektion gegen COVID-19 seien unverbindlich und rechtswidrig gewesen. Weder der vorsitzende Richter noch die Schffen htten eine ausgewiesene Expertise im Soldatenrecht. Eine mangels Sachkunde getroffene Entscheidung berge das Risiko einer ungerechtfertigten Verurteilung der Angeklagten.
Die Option einer Impfung in privaten Impfzentren sei rechtlich unzulssig. Dies ergebe sich aus den benannten Ziffern der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8. Es folgte eine Verlesung der entsprechenden Ziffern. Eine weitere benannte Vorschrift verstoe in Verbindung mit der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 gegen den Grundsatz von Frsorge und Kameradschaft.
Hierzu schreibt das Soldatengesetz in seinem 12:
12 Kameradschaft
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Wrde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schliet gegenseitige Anerkennung, Rcksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Es folgte Beweisantrag 6. Der Zeuge He. sei als Truppenfhrer nicht berechtigt, Befehle zu erteilen. Hierzu solle Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier als Zeuge aufgerufen werden. He. htte der Angeklagten keinen eigenen Impfbefehl erteilen drfen. Dies knne Widmaier als sachverstndiger Zeuge besttigen.
Diese Antrge seien dem Landgericht Hildesheim um 14:48 Uhr ber das elektronische Anwaltspostfach BEA durch Rechtsanwalt Knnemann auf dem Papier von Rechtsanwalt Lausen bermittelt worden. Dies wurde von der Protokollantin entsprechend vermerkt.
Nun richtete sich Richter Lange an die Verfahrensbeteiligten, um diese hinsichtlich einer mglichen Schweigepflichtsentbindung des Militrpfarrers Ralf Ju. zu befragen. In jedem Fall stehe der 23.02.2024 als nchster Termin fest. Es folgte eine kurze Unterbrechung von 14:50 Uhr bis um 15:02 Uhr.
Der vorsitzende Richter Lange und die Schffen kamen wieder in den Raum. Lausen fr die Verteidigung habe keine Bedenken hinsichtlich einer Schweigepflichtsentbindung des Militrpfarrers im Hinblick auf dessen mgliche Vernehmung. Gleiches galt fr die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Lausen regte an, gegebenenfalls die ffentlichkeit bei der Vernehmung des Zeugen Ju. auszuschlieen, da die Inhalte in den Privatbereich der Angeklagten fallen wrden.
Lange setze nun eine Frist fr die Stellung etwaiger weiterer Beweisantrge bis zum 23.02.2024. Dabei berief er sich auf 244 Abs. 6 Satz 3 StPO:
(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisantrgen bestimmen. 4Beweisantrge, die nach Fristablauf gestellt werden, knnen im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht mglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Sofern eine Antragsstellung vorher mglich sei, seien die Beweisantrge entsprechend vorher zu stellen. Ansonsten knnten nach Fristablauf gestellte Beweisantrge im Urteil beschieden werden knnen, es sei denn die Einhaltung der Frist wre bei Stellung des betroffenen Beweisantrages nicht mglich gewesen. Dies sei bei der jeweiligen Antragsstellung glaubhaft zu machen.
Sowohl Lausen fr die Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zufolge sei eine Frist bis zum 23.02.2024 ausreichend lang bemessen.
Um 15:09 Uhr wurde die Hauptverhandlung geschlossen und die Fortsetzung auf den 23.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137 festgesetzt.
Kommentar: Auffllig unttige Staatsanwltin
Insgesamt zeigte sich die Staatsanwltin in den bisher vier Verhandlungsterminen unter Richter Dr.Julian Lange sehr passiv. Erkennbare Anstrengungen zur Entlastung der Angeklagten nach 160 StPO zeigte sie an keinem der bisherigen Sitzungen der Hauptverhandlung. Auch eigene Beweisantrge wurden bislang nicht gestellt.
Am 05.01.2024 interessierte sie sich dafr, wie die Impftermine vergeben worden seien. Als sie eine rechtliche Bewertung von Zeugenaussagen vornehmen wollte, wurde sie von Richter Lange in ihre Schranken verwiesen. Deutlich positionierte sie sich gegen eine Einstellung des Verfahrens.
Frau Ru. wiederholte am 15.01.2024 ihre Entscheidung gegen eine Einstellung des Verfahrens. Inhaltlich interessierte es sie, inwiefern ein Auftrag, sich impfen zu lassen als Befehl zu verstehen sei und ob ein Impfbefehl auch in einen genehmigten Urlaub hinein ausgesprochen werden drfe. Eine hnliche Storichtung hatte ihre Frage, inwiefern ein Auftrag, eine Belehrung oder eine Anordnung als Befehl zu verstehen seien sowie was genau der Zeuge Go.als Befehl gesehen habe.
Am 30.01.2024, wollte sie in Erfahrung bringen, weshalb die Angeklagte nicht mit dem Kind der Schwester zum Impftermin erschienen sei, und schlielich am Freitag, dem 09.02.2024, schien sie berhaupt keine Fragen auf dem Herzen zu haben.
Dramatis personae
Gericht
(aktuell) vorsitzender Richter Dr.Julian Lange
Richter Jan Scharfetter (Amtsgericht Holzminden, 1. Instanz) (Vernehmung als Zeuge am 15.01.2024)
Richter Peter Peschka (Landgericht Hildesheim) (Vernehmung als Zeuge am 15.01.2024)
Schffe Benjamin Mu.
Schffe Boris Wa.
Staatsanwaltschaft
Staatsanwltin Frau Ru.
Verteidigung
Rechtsanwalt Sven Lausen
Rechtsanwalt Gert-Holger Willanzheimer
Rechtsanwalt Ivan Knnemann
Angeklagte
Oberstabsgefreite Sabrina B.
Zeugen (Mannschaftsgrade)
Oberstabsgefreiter Arthur Ju.
Oberstabsgefreiter Kno.
Oberstabsgefreiter Tim Es.
Zeugen (Unteroffiziere)
Stabsunteroffizier Sven Nie.
Oberfeldwebel Stephan Go. (Vernehmung als Zeuge am 09.02.2024)
Oberfeldwebel Waldemar Kr.
Hauptfeldwebel Andreas So.
Hauptfeldwebel Thorsten Br. (Vernehmung als Zeuge am 30.01.2024)
Stabsfeldwebel Thomas Mu. (Vernehmung als Zeuge am 30.01.2024)
Oberstabsfeldwebel (Zugfhrer) Mike He. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023 sowie am 05.01.2024)
Zeugen (Offiziere)
Hauptmann Blanca Bl. (Vernehmung als Zeuge am 09.02.2024)
Major Thorsten Gr. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023, am 27.02.2023 sowie 05.01.2024)
Oberstleutnant Stephan Mei. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023 sowie am 15.01.2024)
Oberstleutnant Florian Ba.
Weitere Personen
Militrpfarrer Ralf Ju.
Vertrauensperson Herr We.
General Carsten Breu.
[1] Witte, Stephan berraschende Zeugenaussagen bei Soldatenprozess vom 30.01.2024 auf critical-news.de vom 06.02.2024. Aufzurufen unter https://critical-news.de/soldatenprozess_lg_hildesheim_2024_01_30/, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[2] Kompaniefeldwebel auf wikipedia.org. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Kompaniefeldwebel, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[3] Anwaltssoziett Nrnberger Schlnder Bundesverfassungsgericht: Ohne Einwilligung ist Mithren am Telefon unzulssig auf nuernberger-schluender.de, S. 2. Aufzurufen unter https://nuernberger-schluender.de/wp-content/uploads/Mithoeren.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[4] SanStffEins Thema: Sicherheitsberprfung 1 – Gesprch mit MAD? auf bundeswehrformum.de vom 08.05.2022 im 19:34:56 Uhr. Aufzurufen unter https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=71966.0, zuletzt aufgerufen am 22.02.2024.
[5] VG Koblenz, Urteil vom 08.10.2021 – 2 K 1097/20.KO auf openjur.de. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2387584.html, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.
[6] Teileinheit auf wikipedia.org. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Teileinheit, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.
[7] Schmidt-Krger, Vanessa Welche Gefahren gehen von den Lipid-Nanopartikeln aus? BioNTech-Impfstoff auf t.me, Minuten 48 bis 50. Aufzurufen unter https://t.me/das_telegram_archiv/628, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[8] Corona-Impfung. 70 ungeimpfte Soldaten entlassen. CDU-Politiker Sorge kritisiert Bundeswehr auf volksstimme.de vom 18.05.2023 um 17:46 Uhr. Aufzurufen unter https://www.volksstimme.de/deutschland-und-welt/politik/70-ungeimpfte-soldaten-entlassen-3612540, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.