Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der dege­nia (Stand 02.2021)

Die dege­nia Ver­si­che­rungs­dienst AG wur­de 1998 ursprüng­lich als VKS Asse­ku­ranz GbR gegrün­det. Mitt­ler­wei­le gehört die dege­nia AG nach eige­nen Anga­ben „zu den gro­ßen kon­zern­un­ab­hän­gi­gen Anbie­tern von Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen in Sach, Haft­pflicht, Rechts­schutz, Unfall und Kraft­fahrt­ver­si­che­run­gen.“ Seit Febru­ar 2021 bie­tet die dege­nia die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung T 21 als Ver­si­che­rungs­mak­ler mit dem Risi­ko­trä­ger Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG an.  Der Vor­gän­ger­ta­rif T 19 ist wei­ter­hin verkaufsoffen.

Als Kon­zep­t­an­bie­ter zeich­net das Unter­neh­men selbst­stän­dig im Namen des Ver­si­che­rers und über­nimmt auch das Inkas­so. Da die dege­nia als Mak­ler agiert, erfolgt die Scha­den­re­gu­lie­rung durch den jewei­li­gen Risikoträger.

Der Ver­si­che­rungs­schutz nach dem Wohn­ge­bäu­de-Tarif T21 wird in den Vari­an­ten clas­sic, pre­mi­um und opti­mum angeboten.

Ver­si­che­rungs­schutz in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wird nach dem Wohn­flä­chen­mo­dell gebo­ten.  Die Höchstent­schä­di­gung ist auf 5 Mil­lio­nen Euro begrenzt (Neu­bau­wert bei Antragsstellung).

Ver­si­chert wer­den kön­nen Gebäu­de bis maxi­mal 800 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che mit einem Gewer­be­an­teil bis unter 50 Pro­zent. Dabei dür­fen abschlie­ßend fol­gen­de Gewer­be im Objekt aus­ge­übt wer­den: Apo­the­ken, Arzt­pra­xen aller Art, Büros und sons­ti­ge Ver­wal­tungs­be­trie­be, Den­tal­la­bors, Ein­zel­han­dels­ge­schäf­te, Kre­dit­in­sti­tu­te, medi­zi­ni­sche Mas­sa­ge­insti­tu­te, Sport­stu­di­os sowie sons­ti­ge Dienstleistungsunternehmen.

Die Wohn­flä­che wird in den Annah­me­richt­li­ni­en wie folgt definiert:

„Defi­ni­ti­on Wohnfläche:

Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me der Woh­nung ein­schließ­lich Hob­by­räu­me. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Zube­hör­räu­me (Keller‑, Spei­cher­räu­me, Dach­bö­den, Trep­pen, usw.) sowie Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen. Die Wohn­flä­che gilt als rich­tig ermit­telt, wenn sie nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) berech­net oder aus dem Miet- bzw. Kauf­ver­trag ent­nom­men wurde.

Defi­ni­ti­on Gewerbefläche:

Gewer­be­flä­che ist die Grund­flä­che aller gewerb­lich genutz­ten Räu­me des ver­si­cher­ten Gebäudes.“

Eine Antrags­an­nah­me ist grund­sätz­lich mög­lich, sofern es in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung nicht mehr als zwei Vor­schä­den oder einen Ele­men­tar­scha­den in den letz­ten zehn Jah­ren vor Antrags­stel­lung. Letz­ter darf die Höhe von 2.000 Euro nicht über­schrit­ten haben. Die Annah­me­richt­li­ni­en las­sen sich so ver­ste­hen, dass Kun­den nicht nur beim Vor­ver­si­che­rer gemel­de­te und ggf. regu­lier­te Schä­den, son­dern auch sons­ti­ge Schä­den anzu­zei­gen haben. Bestan­den im Rah­men des Vor­ver­trags bei Antrags­stel­lung zwei Vor­schä­den erhebt die dege­nia einen Zuschlag von 20 %.

Bei der Ermitt­lung des kor­rek­ten tech­ni­schen Bau­jah­res wer­den bran­chen­üb­lich Sanie­rungs­maß­nah­men berück­sich­tigt. Dies gilt aller­dings nur für eine Kom­plett­sa­nie­rung von Elek­tron­in­stal­la­ti­on, Leis­tungs­was­ser — und Hei­zungs­sys­tem sowie des Daches. Bei nur teil­wei­ser Sanie­rung wird das Bau­jahr nicht durch das Sanie­rungs­jahr ersetzt.

Sofern die Wohn­flä­che kor­rekt ange­ge­ben wird, wird auf die Anrech­nung einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung im Scha­den­fall ver­zich­tet. Dar­über hin­aus besteht tarif­ab­hän­gig bis in Höhe von 1.000 Euro (Clas­sic), 3.000 Euro (Pre­mi­um) bzw. 5.000 Euro (Opti­mum) ein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Klein­schä­den.

Vor­über­ge­hend voll­stän­dig unge­nutz­te Gebäu­de oder über­wie­gend unge­nutz­te Gebäu­de bedeu­ten nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen eine Gefahr­er­hö­hung im Sin­ne der Bedin­gun­gen (sie­he § 15 Zif­fer 15.1 b) VGB 2021). Inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz nach Antrags­stel­lung besteht, wenn ein Ver­si­cher­ter z. B. wegen eines Urlaubs, wegen Krank­heit oder aus ande­ren Grün­den län­ger­fris­tig nicht zu Hau­se weilt und das ver­si­cher­te Objekt daher leer steht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht ersicht­lich. Laut dege­nia sei­en Gefahr­er­hö­hun­gen wie z. B. „Leer­stand oder län­ge­re Abwe­sen­heit […] dem Ver­si­che­rer anzuzeigen.“

Die Grund­de­ckung der drei Tari­fe lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Erd­be­ben u.a.)
  • Glas­ver­si­che­rung
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (nur opti­mum)

Mehr­bei­trag in Höhe von 10 % zzgl. Ver­si­che­rungs­steu­er von dem zukünf­tig zu zah­len­den Bei­trag für die Wohngebäudeversicherung.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen I und II bzw. der Fer­tig­haus­klas­sen 1 und 2. Nicht ver­si­cher­bar sind somit Gebäu­de der Bau­art­klas­sen III und IV sowie der Fer­tig­haus­klas­se 3. Dies betrifft z. B. Gebäu­de mit wei­cher Dachung (z. B. Reet, Stroh), aber auch Gebäu­de aus Holz oder Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung Unklar bleibt, ob Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken ohne Ein­schrän­kun­gen ver­si­che­rungs­fä­hig sind. Deren Vor­han­den­sein dürf­te nicht jedem Haus­be­sit­zer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehe­ma­li­ges Bau­ern­haus erwor­ben hat, dass außen ver­klin­kert ist, dürf­te im Zwei­fel erst im Scha­den­fall das Fach­werk und die Lehm­bal­ken­de­cken im Innern erkennen.

Gebäu­de, die bei Antrags­stel­lung über 50 Jah­re alt sind, wer­den nur nach Ein­zel­fall­prü­fung ver­si­chert. Neben aktu­el­len Fotos von Vor­der- und Rück­sei­te des Gebäu­des ist auch ein Zusatz­fra­ge­bo­gen auszufüllen.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nicht mög­lich. Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de ohne eine Vor­ver­si­che­rung ist nur für Neu­bau­ten möglich.

Gar­ten- und Gewächs­häu­ser sind nur in den Tari­fen Pre­mi­um und Opti­mum als Grund­stücks­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert. Bei­trags­frei gilt eine Mit­ver­si­che­rung für Gar­ten­häu­ser bis zu einem Neu­bau­wert von 5.000 Euro (Pre­mi­um) bzw. 10.000 Euro (Opti­mum). Gewächs­häu­ser sind bis maxi­mal 10 Qua­drat­me­tern und bis zu einem Neu­bau­wert von 500 Euro (Pre­mi­um) bzw. 1.000 Euro (Opti­mum) mit­ver­si­chert. Wei­te­re Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen oder Gerä­te­häu­ser) kön­nen nur in den Tari­fen Pre­mi­um und Opti­mum und bis höchs­tens 30 Qua­drat­me­tern Nutz­flä­che ver­si­chert wer­den. Da die Mit­ver­si­che­rung gemäß Annah­me­richt­li­ni­en auf die Bau­art­klas­sen I und II beschränkt ist, kom­men weder Holz­häu­ser noch Fer­tig­häu­ser ohne feu­er­hem­men­de Umman­te­lung bzw. Ver­klei­dung in Frage.

Inwie­fern auch gewerb­li­che, land­wirt­schaft­lich bzw. ehe­mals gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de ver­si­che­rungs­fä­hig sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkennbar.

Gara­gen und Car­ports auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück und in des­sen Nähe sind bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Dies gilt jedoch nur für ins­ge­samt zwei Stell­plät­ze. Wei­te­re Stell­plät­ze müs­sen gegen Zuschlag von je 6,00 Euro net­to in den Ver­trag ein­ge­schlos­sen werden.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren kön­nen optio­nal gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Der Ein­schluss von Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ist in den ZÜRS-Zonen (Über­schwem­mung, Rück­stau und Stark­re­gen) 3 und 4 bzw. IV (Erd­be­ben­zo­ne) ist nicht möglich.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 %, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 4 Wochen ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Die Höchstent­schä­di­gung für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren beträgt 1,5 Mil­lio­nen Euro.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind nicht ver­si­che­rungs­fä­hig. Eben­falls nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind z. B. Gebäu­de mit „außer­ge­wöhn­li­chen Risi­ko­ver­hält­nis­sen.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Für Neu­bau­ten gilt ein Bei­trags­nach­lass von 30 Pro­zent. Die­ser fällt jähr­lich um 2 Pro­zent­punk­te, so dass Gebäu­de, die älter als 15 und bis 16 Jah­re alt sind, die Nor­mal­prä­mie ohne Rabat­tie­rung zah­len. Für älte­re Gebäu­de steigt der Bei­trag jähr­lich um einen Pro­zent­punkt an, wobei Gebäu­de, die älter als 45 Jah­re sind, auto­ma­tisch den maxi­ma­len Zuschlag von 30 Pro­zent zah­len. Unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter steigt der Bei­trag jähr­lich um 2,5 %.

Die dege­nia bie­tet optio­nal Tari­fe ohne Selbst­be­halt oder alter­na­tiv einen Selbst­be­halt mit Scha­den­frei­heits-Rege­lung (250 Euro oder 500 Euro) an: 

„Bei Ver­trä­gen mit einem gene­rel­len Selbst­be­halt gilt fol­gen­de Vereinbarung:

Ein­stu­fung in Scha­den­frei­heit­klas­se 1 – 3. Bei einem scha­den­frei­en Ver­si­che­rungs­jahr erfolgt zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res die Ein­stu­fung in die nächst höhe­re Stu­fe. Nach einem Ver­si­che­rungs­fall erfolgt die sofor­ti­ge Rück­stu­fung in SF 0.

Ent­spre­chend des ver­ein­bar­ten Selbst­be­hal­tes, zum Beispiel:

SF 0 SB                 250 EUR

SF 1SB                   250 EUR

SF 2 SB                 250 EUR

SF 3 SB                 0 EUR

Bei Neu­ge­schäft mit Vor­ver­si­che­rung ohne Vor­schä­den in den letz­te 5 Jah­ren erfolgt die Ein­stu­fung direkt in SF 2.

Bei Neu­ge­schäft ohne Vor­ver­si­che­rung bzw. mit Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren erfolgt die Ein­stu­fung in SF1.

Die Scha­den­ab­tei­lung wird im Scha­den­fall dar­über in Kennt­nis gesetzt, ob die SB abge­zo­gen wer­den kann oder nicht.“

Die Höhe des Selbst­be­halts bei Ver­ein­ba­rung der Scha­den­frei­heits-Rege­lung oder die dar­aus resul­tie­ren­de Prä­mi­en­re­du­zie­rung sind weder aus den Bedin­gun­gen noch aus den Annah­me­richt­li­ni­en ersicht­lich und wer­de gemäß Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen im Rah­men der indi­vi­du­el­len Ange­bots­er­stel­lung ermittelt.

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der dege­nia ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 5 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich). Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nicht mög­lich. Die Zah­lung ist nur per SEPA-Man­dat mög­lich. Der Min­dest­bei­trag je Zahl­wei­se beträgt 15,00 Euro net­to. Sofern im zu ver­si­chern­den Objekt ein Gewer­be aus­ge­übt wird, erhöht sich der jähr­li­che Min­dest­bei­trag auf 50 oder 100 Euro.

Für Neu­bau­ten beträgt die Min­dest­jah­res­prä­mie je 100 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che inklu­si­ve erwei­ter­ter Ele­men­tar­scha­den­de­ckung 119,02 Euro (clas­sic), 131,55 Euro (pre­mi­um) bzw. 156,61 Euro (opti­mum). Dies setzt jeweils die Leitungswasser‑, Sturm‑, ZÜRS- und Erbe­ben­zo­ne 1 vor­aus. In der jeweils ungüns­tigs­ten Zone kos­tet ein Neu­bau ent­spre­chend 390,10 Euro (clas­sic), 404,51 Euro (pre­mi­um) bzw. 451,04 Euro (opti­mum).

Bei­trags­nach­läs­se durch Bün­del­ra­bat­te oder die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nicht möglich.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der dege­nia nicht angeboten.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen.

Gegen­über der Tarif­ge­ne­ra­ti­on T19 gibt es erheb­li­che Unter­schie­de. So besteht z. B. abwei­chend zum Alt­ta­rif kei­ne optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mehr. Auch vie­le ande­re optio­na­le Bau­stei­ne sind weg­ge­fal­len (z. B. Ser­vice­pa­ket Ablei­tungs- und Gas­roh­re, Glas­bruch von Schei­ben von Son­nen­kol­lek­to­ren). Gegen­über dem Alt­ta­rif wur­de die War­te­zeit bei Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren von 14 Tagen auf 4 Wochen verlängert.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Opti­mum (T21) aus dem Hau­se degenia

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Optio­na­le Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung, nicht jedoch Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung, für einen Zeit­raum von bis zu 5 Mona­ten. Nicht ver­si­chert sind Leis­tungs­ar­ten, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren). Eine im Vor­ver­trag bestehen­de Unter­ver­si­che­rung kann durch die­se Dif­fe­renz­de­ckung nicht aus­ge­gli­chen werden.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bei unun­ter­bro­che­nem Ver­si­che­rungs­schutz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer und der Alte Leip­zi­ger als neu­em Ver­si­che­rer. Der zuvor min­des­tens ein Jahr bestehen­de Vor­ver­trag darf weder vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt noch in beid­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men auf­ge­ho­ben wor­den sein.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Versichererwechsel.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Zäu­ne und Mau­ern als Grund­stücks­ein­frie­dung, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Hun­de­zwin­ger sowie Schutz- und Trenn­wän­de, nicht jedoch z. B.  im Boden ver­an­ker­te Kin­der­spiel­ge­rä­te, Zis­ter­nen­an­la­gen, Stütz­mau­ern, im Boden ver­an­ker­te Wäsche­spin­nen oder sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge sowie unter­ir­di­sche Öl- und Gastanks.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit) bis zur Höhe von 20.000 Euro. Der Ver­zicht bezieht sich nicht auf die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Anzei­ge einer Gefahrerhöhung.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für Klein­schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­delt, dies aller­dings mit 500 Euro Selbst­be­halt. Eine Mit­ver­si­che­rung auch von sol­chen Schmor­schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, sofern die­se „plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­tritt“. Die Ver­si­che­rung erstreckt sich nicht auf Schä­den, die etwa auf dem Nach­bar­grund­stück ent­stan­den sind. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­er­haf­te Ein­wir­kung im Sin­ne von Abschnitt B1 Zif­fer 1.1 ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[1]

  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Kraft- und Schie­nen­fahr­zeu­gen, nicht jedoch von Was­ser­fahr­zeu­gen, an ver­si­che­re Sachen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, wenn die benann­ten Kraft- oder Schie­nen­fahr­zeu­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer, den Bewoh­nern oder Besu­chern des ver­si­cher­ten Gebäu­des selbst betrie­ben wer­den. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Stra­ßen und Wegen. Ent­spre­chend abwei­chend mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind z. B. Zäu­ne und Mau­ern als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen sowie Schutz- und Trenn­wän­de. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kosten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk).
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung inner­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung für Roh­re außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ist auf 10.000 Euro je Scha­den­fall beschränkt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung) sowie an Roh­ren von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solar­hei­zungs­an­la­gen außer­halb des Gebäu­des auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis in Höhe von 30.000 Euro. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur für Roh­re für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Nicht ver­si­chert sind Zulei­tungs­roh­re, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti (durch Far­ben und Lacke, Kratz- oder Farb­graf­fi­ti) an Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen, nicht jedoch an Innen­sei­ten oder Fuß­bö­den oder durch Kratz­graf­fi­ti. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro, je Ver­si­che­rungs­jahr auf 25.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an Dächern, Türen, Schlös­sern, Fens­tern (aus­ge­nom­men Schau­fens­ter­ver­gla­sung), Roll­lä­den und Schutz­git­tern eines ver­si­cher­ten Gebäu­des infol­ge Ein­bruchs durch unbe­fug­te Drit­te sowie Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, fest mit die­sem ver­bun­de­nen Außen­be­leuch­tun­gen, nicht jedoch sons­ti­gen Sachen (z. B.  Brief­käs­ten oder Schil­dern eines Gewer­be­be­triebs), bis maxi­mal 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den, die durch Tier­ver­biss (z. B. Mar­der, Wasch­bä­ren) an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen sowie Schä­den unmit­tel­bar an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern, nicht jedoch an Außen­wän­den, ent­ste­hen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Gebäu­de­zu­be­hör oder Kratz­schä­den durch Tie­re. Nicht ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 200 Tage und bis maxi­mal 150 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).
  • Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung aus­schließ­lich pri­vat genutz­ter Daten bis 1.000 Euro infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Nicht ver­si­chert wäre damit z. B. Kon­takt­da­ten in einem sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­ten Outlook.
  • Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten für den Wie­der­auf­bau von Haus­rat, sofern die­ser zur Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung ver­si­cher­ter Sachen bewegt wer­den muss­te. Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sublimit
  • Mit­ver­si­chert sind frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusam­men­hang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Scha­den­fall bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den durch inne­re Unruhen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn- oder Gewer­be­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 3 Mona­ten, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (Hecken, Sträu­cher, Zier­pflan­zen) mit Jung­pflan­zen. Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro beschränkt. Inwie­fern auch Topf­pflan­zen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar erkenn­bar. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur für Schä­den durch Feu­er, nicht jedoch durch ande­re Gefah­ren (z. B. Sturm / Hagel und wei­te­re Elementargefahren).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von durch Blitz­schlag oder Sturm umge­stürz­ten (aber nicht nur abge­knick­ten oder beschä­dig­ten) Bäu­men, nicht jedoch deren Star­käs­ten. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. durch Hagel, Erd­be­ben oder Überschwemmung).
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz) bis 10.000 Euro, nicht jedoch für sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Sanierung.
  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser und Gas bis 10.000 Euro, nicht jedoch vom Abwas­ser und Öl oder von Strom bzw. Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen Bau­stof­fen (z. B. hei­mat­li­chen Höl­zern, Bam­bus oder Myze­li­en), nicht jedoch sons­ti­gen nach­hal­ti­gen (z. B. gut repa­ra­bel und lang­le­big), Bau­stof­fen bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men (Um‑, An- oder Aus­bau­ten) bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode. Die kon­kre­te Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode hängt von der ver­ein­bar­ten Zahl­wei­se ab (sie­he § 3 VGB 2021), also besteht die Vor­sor­ge­de­ckung ent­we­der für 3 Mona­te (vier­tel­jähr­lich), 6 Mona­te (halb­jähr­lich) oder 12 Mona­te (jähr­lich).
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 12 Mona­te. Kein Ver­si­che­rungs­schutz in den ers­ten drei Mona­ten nach Ver­trags­be­ginn. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist unter ande­rem, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung das 50. Lebens­jahr und bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 60. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Selbst­stän­di­ge arbeits­los wer­den sollten.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Opti­mum (T21) aus dem Hau­se degenia

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie), aller­dings mit Stich­tag 01.01.2013. Dies lässt sich durch die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis-Garan­tie heilen.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kein zwin­gend naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, wenn der Vor­ver­trag nicht zum glei­chen Zeit­punkt, also z. B. um 12 Uhr, endet wie der Neu­ver­trag anfängt (00:00 Uhr). Dies kann z. B. auch dazu füh­ren, dass die bedin­gungs­sei­ti­ge Besitz­stands­ga­ran­tie ins Lee­re läuft.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Vorschriften.

Nach Zif­fer § 8 Nr. 8.1 a) VGB 2021 gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che und behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[2]. Betrof­fen von so einer Klau­sel wären auch Ver­stö­ße gegen einen vor­ge­schrie­be­nen E‑Check oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rückstauklappen.

  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung nur gegen die Gefahr Feu­er für bis zu 36 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den z. B. durch Sturm / Hagel, Lei­tungs­was­ser oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erdsenkung).
  • Bedin­gungs­sei­tig gene­rel­le Annah­me einer mög­lich Gefahr­er­hö­hung, wenn ein ansons­ten stän­dig bewohn­tes Wohn­ge­bäu­de vor­über­ge­hend unge­nutzt ist (z. B. wegen Urlaubs, eines Kon­zert­be­suchs am Wochen­en­de mit anschlie­ßen­der Hotel­über­nach­tung oder aus ande­ren Gründen).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te, also nicht ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den soll (z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tapeten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen sowie dar­aus abge­lei­tet des ein­fa­chen Dieb­stahls sol­chen Zubehörs.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen)
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung.
  • Nicht ver­si­chert sind die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) gegen die ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Grund­stücks­zu­be­hör (z. B. einer Umwälz­pum­pe), das der Nut­zung oder Instand­hal­tung eines Schwimm­be­ckens dient.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefahren
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8 oder infol­ge von Durch­zug.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln been­de­ter Krie­ge (Blind­gän­ger­schä­den).
  • Abge­se­hen von blitz­be­ding­ten Schä­den durch Über­strom und Kurz­schluss kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­strom, Strom­schwan­kun­gen oder Kurz­schluss
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, wonach Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Nicht ver­si­chert sind u. a. von Bruch­schä­den an Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen sowie an Roh­ren von Lüf­tungs­an­la­gen (Lüf­tungs­roh­ren).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Roh­ren von Solarthermie‑, Geo­ther­mie- oder bio­en­er­ge­ti­schen Anla­gen (z. B. Wind­kraft­an­la­gen oder Anla­gen zur Ver­wer­tung orga­ni­scher Abfäl­le) inner­halb von Gebäu­den bzw. auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[3].
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren von ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren (außer zu Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen) sowie an Regen­roh­ren auf und außer­halb des Grund­stücks. Gera­de die Schä­den an den unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der dege­nia für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der dege­nia einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. durch Scha­len­wild wie Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche) aus­ge­nom­men den oben benann­ten Bissschäden.
  • Nicht ver­si­chert sind Specht­schä­den (z. B.  Pick­schä­den) an ver­si­cher­ten Sachen
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Lager- und Transportkosten
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Nässe)
  • Kein Ersatz von lau­fen­den Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbewohnbarkeit.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs‑, nicht jedoch Dienst- oder Geschäfts­rei­sen, ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Die Kos­ten­über­nah­me erfolgt für den Ver­si­che­rungs­neh­mer, nicht jedoch für mit­rei­sen­de Per­so­nen, die im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch‑, Rauchwarn‑, Gas- oder Wassermelders.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen 
  • Kei­ne Über­nah­me von psy­cho­lo­gi­scher Erst­be­ra­tung oder sons­ti­ger psy­cho­lo­gi­scher Betreu­ung, Bera­tung oder Behand­lung nach einem Scha­den­fall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Primärenergie.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese)
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Glei­ches gilt für sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters.
  • Nicht ver­si­chert ist die Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr) oder auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten bis in Höhe von 10.000 Euro (max. 25.000 Euro p. a.) über­nom­men. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann ein Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­ren auch durch ein­sei­ti­ge Erklä­rung gegen­über dem Ver­si­che­rer verlangen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­ge, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­te) sowie elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffend.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern.
  • Nicht ver­si­chert ist Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (§ 11 Nr. 11.9), also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de.

[1] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[2] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[3] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

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