Die aktuelle Hausratversicherung der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group (Deutschland) mit den Tarifen L (B26), XL (B27) und XXL (B28) ist gültig seit dem 19.12.2016, wurde jedoch ursprünglich bereits zu März 2011 eingeführt. Zu diesen Tarifen gehören optionale Klauseln mit Stand 18.06.2015 sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Privatgeschäft (B 01) mit Stand 28.03.2019.
Die einzelnen Tariflinien können durch optionale Bausteine erweitert werden:
- Schäden durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck (einschließlich Dachlawinen), Lawinen oder Vulkanausbruch)
- Nur im Tarif XXL: Schäden durch unbenannte Gefahren (nur bei Einschluss auch der weiteren Naturgefahren)
- Nur im Tarif XXL: OnTour-Schutz (Verlust von Reisegepäck sowie einfacher Diebstahl auf Reisen. Versicherungssumme 3.000 Euro bis 10.000 Euro. Genereller Unterversicherungsverzicht für den Baustein)
- Nur im Tarif XXL: FahrradPlus-Schutz (über die kostenfreie Mitversicherung des Diebstahls von Fahrrädern oder Elektrofahrrädern hinaus Mitversicherung von Sachschäden am Fahrrad durch einen Unfall, Diebstahl von Elektrofahrrädern bis 500 Watt inkl. Zubehör. Fahrrad-Kasko mit Versicherungssumme zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro. Genereller Unterversicherungsverzicht für den Baustein)
Eine Haushaltsglasversicherung wird von der InterRisk als separate Sparte angeboten. Anders als üblich wird hier nur Geld‑, nicht jedoch Naturalersatz geleistet.
Versicherbar sind Wohnungen bis zu Versicherungssumme von 300.000 Euro. Ab einer Versicherungssumme von 200.000 Euro ist dem Versicherer eine Zusatzerklärung zu vorhandenen Sicherungen beizubringen.
Ein Unterversicherungsverzicht wird von der InterRisk ab einer Versicherungssumme von mindestens 600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. Bei Unterschreitung der Mindestsumme im XL-Konzept zudem Verzicht bei Schäden bis 3.000 Euro und im XXL-Konzept bei Schäden bis 5.000 Euro. Der Versicherer definiert die Wohn- und Nutzfläche wie folgt:
„Wohnfläche ist die Grundfläche aller zu Wohnzwecken nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück.
Dazu zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
Nicht gerechnet werden:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
• Treppen und Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden),
• Waschküchen, Trocken‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume sowie
• Garagen und Carports,
• Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Wohnung gehören.
Alternativ akzeptiert die InterRisk auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
• der Nutzfläche gemäß DIN 277,
• dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt,
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.“
Gebäude, die bei Antragsstellung mehr als 60 Tage im Jahr unbewohnt sind, sind anfragepflichtig. Bei Unbewohntsein nach Vertragsabschluss, entfällt die Anzeigepflicht im L- und XL-Konzept bis 60 Tage, im XXL-Konzept für Zeiträume bis zu 180 Tagen.
Anfragepflichtig sind auch Gebäude, in denen sich feuergefährliche Betriebe befinden oder Gebäude, in deren Nachbarschaft (innerhalb 10 m) sich feuergefährliche Betriebe oder Gebäude mit weicher Dachung befinden, ohne dass eine Trennung durch eine Brandmauer besteht.
Für Gebäude, die in der ZÜRS — Zone 4 stehen ist kein Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren möglich. Sofern Schäden gegen weitere Naturgefahren möglich sind, gilt der gegebenenfalls generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalt. Eine Wartezeit ist bedingungsseitig nicht vorgesehen.
Für eine unterjährige Zahlweise verzichtet die InterRisk auf die Anrechnung eines Ratenzahlungszuschlags. Der Mindestbruttobeitrag je Rate beträgt 4,99 Euro.
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfallversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer, den gleichen Ablauf und die gleiche Zahlweise aufweisen.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für den Schadenfall. Die Grund-SB beträgt 300 Euro. Liegt jedoch eine mindestens fünf Jahre schadenfreie Vorversicherungszeit seit der letzten Schadenzahlung vor, reduziert sich dieser bis einschließlich zum nächsten versicherten Schaden auf 0 Euro. Alternativ kann auch eine höhere Grund-SB vereinbart werden: 500 Euro (bei Schadenfreiheit reduziert auf 150 Euro, 10 % Nachlass), 750 Euro (bei Schadenfreiheit reduziert auf 300 Euro, 20% Nachlass) oder 1.000 Euro (bei Schadenfreiheit reduziert auf 500 Euro, 30 % Nachlass). Die geringere Selbstbeteiligung gilt jeweils, wenn eine mindestens fünfjährige schadenfreie Vorversicherungszeit seit der letzten Schadenzahlung vorliegt. Dieser Selbstbehalt und der damit verbundene Beitragsnachlass beziehen sich auf alle versicherten Gefahren (also ggf. auch auf die weiteren Naturgefahren und im Tarif XXL auch auf die unbenannten Gefahren). Ein abweichender Selbstbehalt für einzelnen Gefahren ist bei der InterRisk anders als bei vielen Wettbewerbern nicht vorgesehen.
Anstelle der Variante Selbstbehaltsregulierung kann der Kunde auch die Variante Beitragsregulierung wählen. Hier gilt ein höherer Beitrag als in der Variante Selbstbehaltsregulierung. Liegt jedoch eine mindestens 5 Jahres schadenfreie Vorversicherungszeit seit der letzten Schadenzahlung vor, reduziert sich hier der Beitrag um einen Nachlass von 25 % (Schadenfreiheitsrabatt).
Nach einer Schadenzahlung fällt der Schadenfreiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauffolgenden Versicherungsjahr weg und wird anschließend automatisch wieder gewährt, wenn über einen Zeitraum von 5 Versicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr erbracht wurde.
In der Variante Selbstbehaltsregulierung mit Grund-SB besteht für den Kunden nach einer Schadenzahlung ferner die Möglichkeit zum Wechsel in die Variante Beitragsregulierung. Auf diese Wechseloption wird der Kunde bei der Auszahlung der Entschädigung auch hingewiesen.
Ist ein Versicherungsnehmer bei Antragsstellung mindestens 60 Jahre alt (Beginnjahr minus Geburtsjahr), so wird ein Seniorenrabatt von 10 % gewährt. Nach Vertragsbeginn findet keine automatische Rabattierung bei Erreichen dieses Alters statt.
Die meisten Hausratversicherer versichern nur Wohnungen mit von außen bündigen Zylinderschlössern und ohne von außen verschraubte Türbeschläge / Türschilder. Solche Mindestsicherungen sind bei der InterRisk erst ab einer Versicherungssumme von über 200.000 Euro zu erfüllen.
Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Versicherungsschutz täglich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, der Versicherer mit Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres. Das tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Gegenüber dem Vorgängertarif (VHB 2008) wurden die Hausrat-Geodaten zur adressgenauen Tarifierung überarbeitet. Neu eingeführt wurde unter anderem Versicherungsschutz für den einfachen Diebstahl von Elektrofahrrädern (max. 25 km / h bzw. 250 Watt), im Tarif XXL ein pauschaler Unterversicherungsverzicht für Schäden bis 5.000 Euro sowie optionale Leistungen wie der Baustein FahrradPlus-Schutz
Der aktuelle Tarif XXL (B28) erfüllt die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine Bewertung mit „WFS 1 (Gold)“.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs XXL der InterRisk
- Kundenfreundliche Klarstellung zur Innovationsklausel:
„Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränderter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen. Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneingeschränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.“
Der Versicherer stellt hierzu ergänzend klar:
„Für den aktuellen Hausrattarif gelten immer noch die B26, B27 bzw. B28. Soweit in diesen Bedingungen seit deren Einführung im März 2011 Verbesserungen vorgenommen wurden, gelten diese für Bestandsverträge somit ebenfalls generell, sofern es sich hierbei nicht um nur gegen Mehrbeitrag abschließbare neue Zusatzbausteine (z.B. OnTour-Schutz, FahradPlus-Schutz) handelt. Eventuelle Verschlechterungen in diesen Bedingungen gelten hingegen nur für Verträge, die erst nach dem jeweiligen Änderungszeitpunkt neu abgeschlossen wurden.“
- Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren ohne abweichend vereinbarte Selbstbeteiligung zum Haupttarif. Ausschlüsse zu benannten Gefahren bleiben erhalten. Ausgeschlossen sind Schäden an oder durch Tiere. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan, Scheiben und Platten aus Kunststoff sowie Brillen und Kontaktlinsen als auch mobile elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone oder Laptops). Da kein Versicherungsschutz für Schäden ohne äußere Einwirkung besteht, sind auch Schäden durch Stehen- und Liegenlassen ausgeschlossen. Keine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
- Vorsorgedeckung von 10 %. Wird eine Versicherungssumme von mindestens 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart, erhöht sich die Vorsorgedeckung auf 30 %.
- Um einen nahtlosen Übergang von Versicherungsschutz zu gewähren, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet.
- Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit
- Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages
- Einfacher Diebstahl von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern) bis 750 Euro. Die Leistung erhöht sich seit dem 07.02.2022 im Neugeschäft sowie in Bestandsverträgen auf 5.000 Euro (vorher auf 3.000 Euro), sofern der Fahrradrahmen wurde durch ein eigenständiges Fahrradschloss mit anderen Gegenständen so verbunden, dass eine einfache Wegnahme nicht möglich war und sofern nach beendetem Gebrauch das Fahrrad zudem in einem Gebäude untergebracht wurde. Eine Erhöhung der Summe für einfachen Fahrraddiebstahl ist nicht möglich.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei Verletzung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen
- Pauschaler Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro
- Mitversichert sind Wertsachen bis 40 % der Versicherungssumme. Eine Erhöhung ist laut Tarif nicht möglich.
- Mitversichert sind Wertsachen außerhalb definierter Wertschutzschränke bis 1.500 Euro (u. a. Bargeld), 20.000 Euro (u. a. Urkunden) bzw. 40.000 Euro (u. a. Schmuck). Für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versicherungsfall vom Konto des Versicherungsnehmers oder dem Konto einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abgehoben wurde, beträgt die Entschädigungsgrenze abweichend je Versicherungsfall 7.500,00 Euro.
- Handelswaren und Musterkollektionen sind sowohl innerhalb des Versicherungsortes versichert. Innerhalb des Versicherungsortes besteht Versicherungsschutz bis zu Versicherungssumme, außerhalb des Versicherungsortes im Rahmen der Außenversicherung.
- Einfacher Diebstahl unter anderem von Gartenmöbeln bis zur Versicherungssumme sowie von Garteninventar (z. B. Kinderspiel- und Sportgeräten) bis 10.000 Euro, jeweils außerhalb der Versicherungsräume auf dem Grundstück. Gartenmöbel, Gartengeräte und sonstiges Garteninventar sind laut InterRisk als versicherter Hausrat anzusehen, da gemäß § 6 Nr. 1.2 der B28 zum Hausrat alle Sachen zählen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch und Verbrauch) dienen, zählen und sie hiervon gemäß § 6 Nr. 2 der B28 auch nicht explizit ausgenommen sind. Gemäß § 8 Nr. 4 der B28 gilt für Gartenmöbel, Gartengeräte und sonstiges Garteninventar zudem das gesamte Versicherungsgrundstück als Versicherungsort. Versichert sind somit neben dem einfachen Diebstahl beispielsweise auch Brand‑, Sturm- oder Hagelschäden sowie die böswillige Beschädigung an diesen Sachen, solange sie sich innerhalb des Versicherungsgrundstückes – auch außerhalb von Gebäuden – befinden. Die besondere Entschädigungsgrenze für sonstiges Garteninventar bezieht sich hierbei nur auf den einfachen Diebstahl.
- Mitversicherung von Hausrat aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers, aus einer auf einem Kraftfahrzeug montierten verschlossenen Dachbox oder aus dem verschlossen Innenraum eines Wasserfahrzeugs bis in Höhe von 3.000 Euro. Nicht ausdrücklich klargestellt sind Wohnmobile (Kraftfahrzeuge) bzw. Wohnwagen (Kfz-Anhänger). Da die Bedingungen jedoch keinen Ausschluss vorsehen, besteht auch für Versicherungsschutz bei Aufbruchdiebstahl aus Wohnmobilen und Wohnwagen. Nicht versichert ist lediglich der darin befindliche Hausrat (z. B. festes Mobiliar). Versicherungsschutz besteht weltweit. Wertsachen sowie elektronische Geräte und Fotoapparate müssen so untergebracht werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind. Der Versicherungsschutz für diese Sachen ist auf 1.500 Euro begrenzt. Nicht versichert ist der Diebstahl von Geld, Urkunden sowie Wertpapieren sowie der Verlust von Hausrat aus Kraftfahr- oder Wasserfahrzeugen sowie Dachboxen durch Relay Attack oder Jamming[1].
- Schäden durch Windbewegungen unabhängig von der Windstärke. Nicht versichert sind jedoch Schäden durch Durchzug infolge von Druckunterschieden zwischen verschiedenen Gebäudeteilen.
- Mitversichert ist das Eindringen von Regen oder Schmelzwasser durch nicht sturm– / hagelbedingte Öffnungen bis in Höhe von 3.000 Euro
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden
- Mitversicherung von Schäden durch Rauch und Ruß, auch wenn diese nicht plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück ausgetreten sind. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als ausgeschlossener Schaden durch dauernde Einwirkung (§ 2 Nr. 2 c) B28) bzw. Allmählichkeitsschäden (Klausel 7280 Nr. 2.2 d)) angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[2]
- Mitversichert sind Schäden durch Kurzschluss und Stromschwankungen, auch wenn es sich nicht um einen Blitzfolgeschaden handelt.
- Kosten für Mehrverbrauch von Gas und Wasser nach einem versicherten Schadenfall, nicht jedoch von Ölverlust oder Stromverlust aus Stromspeichern
- Übernahme der Stornierungs- und Rückreisemehrkosten für Urlaubs- und Dienstreisen. Versicherungsschutz besteht bei Schäden ab 5.000 Euro für den Versicherungsnehmer und für Angehörige des Haushalts des Versicherungsnehmers.
- Übernahme der Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
- Hotelkosten ohne zeitliche Begrenzung, nicht jedoch von Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Internet oder Frühstück)
- Übernahme von Mietfortzahlungskosten, wenn und solange trotz Unbewohnbarkeit der Wohnung Mietkosten weiterbezahlt werden müssen
- Lagerkosten in angemessener Höhe ohne zeitliche Begrenzung
- Übernahme der Kosten für die Organisation und Durchführung einer psychologischen Betreuung nach einem versicherten Schadenfall bis in Höhe von 1.000 Euro
- Versichert sind Schlossänderungskosten für Wohnungs- und Gemeinschaftstüren, für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke sowie für Schlösser von eigenen Kraftfahrzeugen, jeweils infolge von Einbruchdiebstahl oder infolge eines sonstigen Versicherungsfalles.
- Datenrettungskosten bis 3.000 Euro
- Mitversichert sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt und Preissteigerungen
- Organisation eines Dolmetschers oder alternativ Bereitstellung eines telefonischen Dolmetscherservices bei Auslandsreisen. Nicht versichert sind die Kosten für einen entsprechenden Dolmetscher.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 5.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen (§ 23 Nr. 5.2 der B 28). Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (§ 10 Nr. 1.2 der B 28).
- Mitversichert sind Schäden durch Phishing bis 3.000 Euro. Nicht versichert sind Schäden durch sonstigen Online-Betrug (z. B. Pharming).
- Versicherungsschutz für ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume, auch, wenn diese nicht ausschließlich durch die Wohnung betreten werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn in diesen Räumen Publikumsverkehr stattfindet oder Angestellte beschäftigt werden.
- Versicherungsschutz ausdrücklich auch bei Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume[3].
- Versicherungsschutz bei Trickdiebstahl besteht innerhalb des Versicherungsortes bis 10.000 Euro. Werden hierbei Kunden‑, Scheck- oder Kreditkarten gestohlen, so wird auch für die Folgen eines daraus resultierenden Missbrauchs geleistet. Ebenfalls eine Entschädigung bis 10.000 Euro wird bei Entwendung bzw. Wegnahme infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubs geleistet.
- Versicherungsschutz besteht auch in privat genutzten Garagen in der gleichen oder angrenzenden Gemeinde.
- Außenversicherung bis 6 Monate (maximal 40 % der Versicherungssumme). Für vorübergehende Berufs‑, Studien- oder Urlaubsaufenthalt im Ausland besteht abweichend eine Außenversicherung von einem Jahr. Inwiefern die Tätigkeit als AuPair als versicherter beruflicher Aufenthalt gilt, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
Der Versicherer stellt hierzu auf Nachfrage klar:
„Die Tätigkeit als AuPair wird von der InterrRisk als vorübergehende berufliche Tätigkeit im Ausland anerkannt und es gilt hierfür der auf 1 Jahr verlängerte Außenversicherungsschutz gemäß § 9 Nr. 2.2 der B28.“
- Da Schäden durch Sturm oder Hagel innerhalb des Versicherungsortes versichert sind und es keinen bedingungsseitigen Ausschluss von Sachen außerhalb von Gebäuden gibt, besteht Versicherungsschutz für sämtliche versicherten Sachen (z. B. Blumenkübel, Stühle) auf den zur Wohnung gehörenden Loggien, Balkonen und unmittelbar ans Gebäude anschließenden Terrassen. Für bestimmte versicherte Sachen (z. B. Gartenmöbel, Trampoline, Wäschespinnen, Fahrräder, Kinderwagen) gilt gemäß § 8 Nr. 4 der B28 zudem das gesamte Versicherungsgrundstück als Versicherungsort. Für diese Sachen besteht hier innerhalb des Versicherungsgrundstücks daher ebenfalls Versicherungsschutz auch außerhalb von Gebäuden.
- Sportausrüstung (z. B. Reitsättel, Golfausrüstung) außerhalb des Versicherungsortes ohne zeitliche Begrenzung bis 40 % der Versicherungssumme. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass es sich trotz der fehlenden Befristung um eine Leistung der Außenversicherung handelt.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 36 Monate bei gleichzeitigem Abschluss oder dem Bestehen einer aktuell verkaufsoffenen Unfallversicherung nach dem Tarif XXL (B 182). Voraussetzung ist u. a., dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragsbefreiung gilt dann für alle versicherten Sparten.
- Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können
- 24-Stunden-Notruftelefon
- Möglichkeit zur Einrichtung eines Dokumentendepots (z. B. Ausweise, Reisevisa, Kreditkarten; max. 20 Seiten DIN A4) und Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von entsprechenden Dokumenten
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs XXL der InterRisk
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) mit Stichtag 01.01.2013 anstelle des aktuellen Standes 26.05.2017 (VHB 2016 – Quadratmetermodell)
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit Stand Februar 2010 anstelle des aktuellen Standes 08.08.2018. Daraus ergibt sich eine Heilung für die benannte GDV-Garantie:
„Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln für die Hausratversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft e.V. (GDV) „empfohlenen“ Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2008 und Klauseln 2008 und den Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen. Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GdV empfohlenen Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.“
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers
- Fehlende Summen- und oder Konditionsdifferenzdeckung
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie)
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften ausgenommen einer Verletzung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen. Außerdem wird bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten auf eine Leistungskürzung verzichtet, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder der Versicherungsnehmer vergeblich versuchte, diese zu erfüllen.
- Zu den versicherten Sachen gehören unter anderem Haustiere (z. B. Fischen, Katzen, Vögel), nicht jedoch Heimtiere (z. B. Chinchillas, Spinnen, Schlangen) oder Nutztiere
- Nicht ausdrücklich versichert sind Teile und Zubehör von Kraft- und Wasserfahrzeugen und deren Anhängern, z. B. Felgen, Sommer- und Winterreifen, Karosserieteile, Kindersitze. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern und Wassererfahrzeugen sind gemäß § 6 Nr. 2.1 b) und c) der B28 nicht ausgeschlossen und daher versichert. (siehe hierzu auch den entsprechenden Ausschluss in den B26 und B27).“
- Kein Versicherungsschutz für Diebstahl durch Hausangestellte
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Diebstahl oder die Beschädigung von Garten- und / oder Poolrobotern. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Mähroboter sind wie ein Schiebe- oder Aufsitzrasenmäher Gartengeräte und als solche gemäß § 3 Nr. 5.1 b) innerhalb des Versicherungsgrundstückes gegen einfachen Diebstahl versichert. Versicherungsschutz für Gartengeräte besteht innerhalb des Versicherungsgrundstückes überdies auch im Rahmen der anderen versicherten Gefahren, da für Gartengeräte gemäß § 8 Nr. 4 der B28 das gesamte Versicherungsgrundstück als Versicherungsort gilt.“
- Ohne Schäden am versicherten Hausrat bzw. Abhandenkommen von versichertem Hausrat durch Haustiere.
- Ohne Schäden am versicherten Hausrat bzw. Abhandenkommen von versichertem Hausrat durch wildlebende Tiere (z. B. Schalenwild und Federwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes).
- Ohne Klarstellung zum möglichen Versicherungsschutz für Schäden durch Transportmittelunfälle im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren (dort u. a. ohne Schäden an Sachen aus Glas, Keramik oder Porzellan).
- Mitversicherung von Schäden durch Entschärfung von Blindgängern nicht klargestellt. Versicherungsschutz für solche Schäden ggf. im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren. Generell mitversichert ist nur die Explosion von Blindgängern (Kampfmittel aus beendeten Kriegen). Der Versicherer stellt hierzu klar:
„es ist korrekt, dass Schäden am Hausrat infolge der Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion im XXL-Konzept im Rahmen der benannten Gefahren nicht versichert sind.“
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Komponenten einer Smart-Home-Überwachung bzw. Gerätesteuerung oder daraus resultierenden Folgeschäden. Im Einzelfall Versicherungsschutz z. B. in Folge von Kurzschluss, Stromschwankungen oder optional mitversicherten unbenannten Gefahren (hier u. a. ohne Schäden durch Bedienung oder an mobilen elektrischen Geräten).
- Ohne Cyberbaustein (z. B. Versicherungsschutz gegen Cyber-Attacken, Cyber-Mobbing oder widerrechtliche Entwendung von Kryptowährungen).
- Nicht versichert sind Schäden durch Taschendiebstahl.
- Nicht versichert sind Schäden durch Pharming oder Skimming.
- Ohne Mitversicherung von Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser.
- Kein automatischer Versicherungsschutz im beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung). Eine entsprechende Mitversicherung kann im Einzelfall per Individualvereinbarung getroffen werden.
- Keine besondere Mitversicherung von nachhaltigen Versicherungsleistungen (z. B. Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung; Erhöhung Hotelkosten bei Unterbringung in nachhaltig zertifizierten Hotels).
- Ohne Übernahme von Leckortungskosten ohne einen versicherten Schadenfall.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, einfacher Diebstahl von nicht ausdrücklich benannten Sachen, Betrug)
- Ohne Übernahme der Betreuungskosten für infolge eines Versicherungsfalles pflegebedürftige Personen
- Ohne Übernahme der Betreuungskosten für infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kinderbetreuung
- Ohne ausdrückliche Übernahme von Feuerlöschkosten. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Feuerlöschkosten werden als Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 10 Nr. 1.1 der B28 ersetzt. Ausgenommen sind hier lediglich Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.“
- Nicht versichert sind Schlossänderungskosten infolge von einfachem Diebstahl.
- Ohne Fremdkosten für Koordination der Wiederherstellung versicherter Sachen.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden.
- Ohne Mitversicherung unbenannter Kosten.
- Ohne ausdrückliche Versehensklausel. Positiv gilt jedoch:
„Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu erfüllen.“
- Keine optionale Gegenstandsversicherung (Versicherungsschutz für Gegenstände mit ideelen Werten).
[1] Siehe hierzu z. B. „Jamming und Relay Attack. Autoeinbruch per Funk oft kein Fall für die Versicherung“ auf „test.de“ vom 08.12.2020. Aufzurufen unter https://www.test.de/Jamming-und-Relay-Attack-Autoeinbruch-per-Funk-oft-kein-Fall-fuer-die-Versicherung-4824449 – 0/, zuletzt aufgerufen am 03.02.2022
[2] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[3] Siehe Stephan Witte „Nicht alle Versicherer bieten Leistungen nach GDV-Standard. Besteht Versicherungsschutz bei Einbruch über nicht versicherte Räume?“ in „Risiko & Vorsorge“, Ausgabe 2/2018, S. 11 – 12. Aufzurufen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022.