Zum 01.10.2023 hat die VHV ihre neuen Kfz-Tarife KLASSIK-GARANT 2.0 (für Privatkunden) sowie Flotte-GARANT 1+ (für Gewerbekunden) auf Basis der AKB 2015 aktualisiert. Das letzte Update erfolgte zum 01.04.2023. Der neue Tarif ist gültig bis zum 01.03.2024. Die VHV schreibt hierzu:
„Zum 01.04.2023 und auch zum 01.10.2023 wurde ein neuer Tarif kalkuliert. Hierbei wurden die anhaltende Inflation und die gestiegenen Schadenaufwände berücksichtigt.“
Auf Basis einer Synopse des Unternehmens, die den Bedingungsstand 04.2023 mit dem Stand 10.2023 vergleicht, sei aufgrund einer aktuellen Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lediglich Ziffer I.4.1.2angepasst worden. Bisher hieß es dort wie folgt (Hervorhebungen durch den Autor):
„I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
• nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
• wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.“
Neu heißt es wie folgt:
„I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
• aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
• wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. “
Nicht in der Synopse des Unternehmens enthalten ist eine geringfügige Änderung zu Ziffer A.3.7.1 (Stand 10.2022 sowie 10.23) bzw. A.4.7.1 (Stand 04.2023). Bisher wurden im Rahmen des Schutzbriefs benannte Flugkosten erst ab einer Entfernung von 1.200 km übernommen. Diese Einschränkung entfiel bereits mit dem Stand 04.2023. Im Unterschied zum Vorgängertarif 04.2023 wurden insbesondere etwaige Zuschläge für die Economy-Class gestrichen.
Tarif 10.2022 | Tarif 04.2023 | Tarif 10.2023 |
A.3.7.1 Weiter- oder Rückfahrt Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Bei größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. | A.4.7.1 Weiter- oder Rückfahrt Folgende Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet: a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.4.4 und c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln verstehen wir Weiter- und Rückfahrten per Bus, Bahn (1. Klasse) oder Flugreisen (Economy Class). Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. | A.3.7.1 Weiter- oder Rückfahrt Folgende Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet: a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Weiter- und Rückfahrt per Bus, Bahn (1. Klasse) oder Flugreise (Economy Class) zu verstehen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. |
Im Bestand wurden die Prämien vieler Kunden, die noch den Tarif 10.2022 oder ältere Tarife abgeschlossen hatten, zum Teil deutlich angepasst. In vielen Fällen lassen sich durch Umstellung auf den aktuellen Tarif mit Stand 10.2023 mehr oder minder deutliche Ersparnisse realisieren. Dabei ist zu beachten, dass Kunden mit Verträgen vor 10.2022 durch die zu diesem Zeitpunkt geänderte Rabattstaffel im Zweifel einen Nachteil durch die Umstellung erleiden könnten.
Hinweis: Sollten Sie ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug, finden Sie die entsprechenden Leistungen der VHV weiter hinten im Text. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus beiden Bereichen finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Der Tarif KLASSIK-GARANT 2.0 kann durch die folgenden optionalen Bausteine erweitert werden. Zur Kfz-Haftpflichtversicherung können folgende Optionen hinzugefügt werden:
- Schutzbriefleistungen (ab 2,86 Euro bis 19,99 Euro p. a.)
- Verkehrsrechtsschutz mit 150 Euro Selbstbeteiligung (52,26 Euro p. a.)
- Fahrerschutz (je nach Fahrerkreis ca. 3,36 % bis 9,05 % der Haftpflichtprämie p. a.)
- Auslandsschutz (24,99 Euro p. a.)
- Baustein Exklusiv (zu Haftpflicht und Kasko)
- Rabattschutz (ab SFR 3 zu Haftpflicht und Kasko; bei Vollkasko ca. 22 % Zuschlag)
- Telematik (bis zu 30 % Nachlass auf Haftpflicht und Kasko)
Zur Teilkasko kann außerdem hinzugefügt werden:
- Werkstattbindung (15 % Nachlass auf die Kaskoprämie; um 300 Euro erhöhte Selbstbeteiligung bei Wahl einer eigenen Werkstatt oder bei Kostenvoranschlag über eine eigene Werkstatt. Der Baustein wird nur für selbst- oder fremdfinanzierte, nicht jedoch für Leasingfahrzeuge, angeboten. Im Druckstückportal wird die Leistung abweichend als „Schadenservice Plus“[1] bezeichnet)
Zur Vollkasko kann außerdem hinzugefügt werden eine:
- GAP-Deckung (für fremd finanzierte oder geleaste Kfz)
Die früher angebotene Insassenunfallversicherung wird von der VHV nicht angeboten, der Baustein „Brems‑, Betriebs- und Bruchschäden“ steht nur im Rahmen des Flottentarifs zur Verfügung.
In der Variante Flotte-Garant gibt es ab dem 01.01.2023 Stückbeitragstarife.
Bei unterjähriger Zahlweise erhebt die VHV Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 8 % (monatliche), 5 % (vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich).
Prämienrelevante Tarifmerkmale sind:
- Beruflicher Status des Versicherungsnehmers (z. B. Angestellter, Selbstständige, Hausfrauen /- männer oder Arbeitslose)
- Fahrerkreis (z. B. Einzelfahrer, Versicherungsnehmer und Partner oder beliebige Personen)
- Jährliche Kilometerleistung (u. a. bis 3.000 km, bis 6.000 km, bis 9.000 km, bis 12.000 km, bis 15.000 km, bis 25.000 km, bis 30.000 km, bis 35.000 km)
- Fahrzeug eigenfinanziert, geleast oder fremdfinanziert
- Selbstgenutztes Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Haus)
- Ggf. abweichender Halter
Die Hauptfälligkeit des Vertrages liegt alternativ unterjährig zum Tag des Versicherungsbeginns oder zum 01.01. eines Jahres. Der Vertrag kann mit Frist von einem Monat zur jeweilige Hauptfälligkeit gekündigt werden. Liegt diese beispielsweise auf dem 01.01.2024, so muss eine entsprechende Kündigung ordentlich bis spätestens zum 30.11.2023 beim Versicherer eingegangen sein.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs KLASSIK-GARANT 2.0 der VHV für Pkw
- Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel) für prämienfreie Leistungsverbesserungen für bestehende Verträge.
- Nicht bedingungsseitig, jedoch geschäftsplanmäßig, gilt bei einem nur vorübergehenden abweichenden Fahrerkreis als zum Vertrag vereinbart, folgende Regelung:
„Eine vorübergehende Änderung des Nutzerkreises ist möglich. Kostenfrei ist dies 2 Mal pro Jahr für jeweils bis zu maximal 4 Wochen möglich. Bei einem längeren Zeitraum oder häufigerem Einschluss, wird der Einschluss kostenpflichtig.“
- Bei Einschluss des Fahrerschutzes Leistungen daraus für Pkw und Krafträder ohne, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt vorausgesetzt wird.
- Bei Einschluss des jeweiligen Bausteins Rabattschutz bzw. Fahrerschutz Versicherungsschutz unabhängig vom Alter des berechtigten Fahrers.
- Bei einem durch Rabattschutz geschützten Schäden normale Weiterstufung der Schadenfreiheitsklasse (also nicht wie üblich Beibehaltung der erreichten SFR für ein weiteres Jahr).
- Im Rahmen Exklusiv-Baustein versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine Entwendung nicht mitversicherter Fahrzeugteile (z. B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden.
- Im Rahmen der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei Zusammenstoß mit Tieren aller Art.
- Im Rahmen des Exklusiv-Bausteins Versicherungsschutz für Schäden durch kurzschlussbedingte Überspannung an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 20.000 Euro. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem).
- Ersatz von Vignetten und Umweltplaketten infolge Glasbruchs bis in Höhe von 50 Euro bzw. 5 Euro. Laut früherer Aussage der VHV würden Mautvignetten in der Regel von der ausstellenden Behörde erstattet.
- Ersatz von schadenbedingter Treibstoffersatz in Teil- und Vollkasko.
- Auslandsschutz auch für Großbritannien und Nordirland.
- Versicherungsschutz für den Transport des versicherten Kfz auf einer Fähre (Havarie-Grosse-Risiko) bereits im Rahmen der Teilkaskoversicherung, z. B., wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird, Schäden durch Leck oder Untergang des Schiffes bzw. die Opferung eines versicherten Fahrzeuges auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung.
- Bei Einschluss einer Kaskodeckung Kaufpreisentschädigung bis 24 Monate ab Kauf, Neupreisentschädigung bis 24 Monate (Klassik-Garant) bzw. bis 36 Monate (Baustein Exklusiv) ab Erstzulassung. Im Rahmen Ihrer Neupreisgarantie heißt es in Ziffer A.2.5.1.2 u. a. wie folgt:
„das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.“
Entsprechend bezieht sich die Neupreisgarantie bei Leasingfahrzeugen auf den Leasinggeber so dass der Versicherungsnehmer eines Leasingfahrzeuges, der nicht gleichzeitig Leasinggeber ist, NICHT von der Neupreisgarantie, sondern allein von der GAP-Deckung profitiert. In diesem Fall würde dies auch für Ziffer A.2.5.9.2 (Neupreisgarantie für einen Antriebs-Akku) Anwendung finden sowie zu Ziffer A.2.5.7 auch auf die Überführungskosten bzw. Bereitstellungskosten bei einer Selbstabholung ab Herstellerwerk. Diese Auslegung wird von der VHV bestätigt:
„Die Kasko als Sachversicherung schützt immer (nur) den Eigentümer/die Eigentümerin des Fahrzeugs, beim Leasing meist in Form der der Versicherung für fremde Rechnung, die GAP die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehende „Finanzierungslücke“ unserer VN.“
- Weitgehender Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles im Rahmen der Kaskodeckung. Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
- Kostenfreie Mitversicherung von Sonderausstattung bis in Höhe von 100.000 Euro.
- Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Pkw, Kraft- und Leichtkrafträdern mit Ausnahme von u.a. Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie dem Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss. Über den Exklusiv-Baustein Leistungserweiterung findet u.a. eine Erweiterung auch für Radio- und Abspiel- sowie Navigationsgeräte statt.
- Ausgleich der Wertminderung nach einer Fahrzeugreparatur im Rahmen der Teil- und Vollkaskoversicherung in Höhe von 5 % der ausgewiesenen Reparaturkosten. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als 36 Monate sind und sofern die Reparaturkosten 1.000 Euro übersteigen. Eine noch kundenfreundlichere Leistung bietet hier z. B. die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer B.1.7). Hier beträgt die Leistung (außer im Fall einer möglichen Direktregulierung) 10 % ab einer Schadenhöhe von mindesten 1.500 Euro und dies unabhängig vom Fahrzeugalter.
- Schadenrückkauf für Schäden bis 1.000 Euro innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Versicherers. Viele Anbieter sehen hierzu eine Frist von nur maximal 6 Monaten oder geringere Höchstentschädigungsgrenzen vor. So bietet z. B. die AXA (Tarif mobil komfort, Stand 01.05.2023 Ziffer I.5.2) hier einen möglichen Rückkauf ohne Höchstentschädigungsgrenze nur innerhalb von sechs Monaten an.
- Bei Schäden, die voraussichtlich maximal 500 Euro betragen, ist der Schaden erst dann anzuzeigen, wenn eine Selbstregulierung nicht funktioniert (Kleinschadenregelung). Hier bietet z. B. die Württembergische (Tarif PremiumSchutz, Stand 01.08.2022 Ziffer 2.3 Nr. 1 f)) mit 1.000 Euro eine höhere Grenze.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs KLASSIK-GARANT 2.0 der VHV für Pkw
- Fehlende bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie). Hierzu wurde die VHV bereits mehrfach angeschrieben und auch persönlich angesprochen. Ein vergangenes Statement finden Sie beispielweise hier. Zum aktuellen Tarif äußerte sich das Unternehmen wie folgt:
„Bei der VHV ist es seit Jahren Maxime, mindestens den GDV-Standard zu bieten und im Leistungsumfang in vielen Punkten weit über diesen hinauszugehen.“
Anbieter, die eine entsprechende Garantie bieten, sind aktuell z. B. die Baloise (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Baloise All-in und Baloise Basis, Stand 01.10.2023 Ziffer A.15), die Barmenia (AKB, Stand 01.10.2023 Abschnitt R) sowie die Janitos (z. B. AKB Advanced, Stand 01.10.2023 Ziffer A.11).
- Fehlende Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Anbieter, die eine entsprechende Garantie bieten, sind z. B. Barmenia (AKB, Stand 01.10.2023 Abschnitt R) sowie die Janitos (aktuell z. B. AKB Advanced, Stand 01.10.2022 Ziffer A.12).
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Besserstellungsgarantie) für Leistungen, die im unmittelbaren Vorvertrag versichert waren und nach den aktuellen Bedingungen der VHV nicht eingeschlossen sind. Eine solche Leistung bieten z. B. die Baloise (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Baloise All-in is, Stand 01.10.2023 Ziffer A.14.1) und die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer B.1.16).
- Fehlende Best-Leistungs-Garantie für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über VHV, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Eine solche bietet als Option beispielsweise Die Bayerische (AKB 2023, Stand 01.2023 Ziffer A.1.5).
- Im Rahmen des optionalen Rabattschutzes kein Versicherungsschutz für mehr als einen Schaden pro Jahr. Eine solche Leistung bietet beispielsweise die Axa (AKB, Stand 01.05.2023, Ziffer I.5.1.1 Baustein Rabattschutz Top) an.
- Kein Verzicht auf Rückstufung bei Schäden aus Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz. Insbesondere gilt dies für vom Fahrzeugführer nicht verschuldete Schäden Anderer, die nachweislich durch ein Systemversagen beim (teil-)autonomen Fahren oder durch einen Hacker- bzw. Cyberangriff auf die Elektronik des versicherten Fahrzeugs verursacht wurden. Eine solche Klausel bietet beispielweise die Baloise Tarif Baloise All-In, Stand 01.10.2023, Ziffer I.4.1.2 f).
- Kein Verzicht auf Rückstufung bei Schäden, die durch ein nicht deliktsfähiges Kind verursacht wurden. Eine solche Klausel bietet beispielweise die Baloise Tarif Baloise All-In, Stand 01.10.2023, Ziffer g).
- Keine Kaufwertentschädigung. Eine solche bietet z. B. die R+V (KfzPolice premium, Stand 07.2022 im Rahmen der Klausel „Kaufwertentschädigung“; dies gilt abweichend nicht im aktuellen Tarif 07.2023). Eine solche ist zu unterscheiden von der von der VHV angebotenen „Kaufpreisentschädigung“.
- Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Kaskodeckung für Betriebs‑, Brems- und Bruchschäden (z.B. durch sich lösende Schneekette Schaden am Kotflügel oder Achsbruch beim Fahren durch ein tiefes Schlagloch) mit Ausnahme von Verwindungsschäden. Eine entsprechende Mitversicherung bietet die VHV nur im Rahmen des Flotten-Tarifs. Im Rahmen der normalen Kfz-Versicherung für einen Pkw lässt sich das Risiko beispielsweise über die Württembergische absichern (Tarif PremiumSchutz, Stand 01.08.2022 Ziffer 1.4 Nr. 2.2).
- Keine Mitversicherung von inneren Betriebsschäden an Motor und Getrieben (Motorschadendeckung). Eine solche Leistung bietet optional beispielsweise die Kravag (Tarif KK0723, Stand 07.2023 Anhang 5) im Rahmen ihrer Vollkaskoversicherung.
- Keine Mitversicherung von Elementarschäden durch Erdrutsch oder Steinschlag (ggf. im Einzelfall im Rahmen Murendefinition) an der Karosserie. Versichert sind jedoch im Rahmen der Kaskodeckung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz für solche Schäden bietet beispielsweise die Württembergische (Tarif PremiumSchutz, Stand 01.08.2022 Ziffer 1.3 Nr. 3).
- Keine Mitversicherung von Tierbissfolgeschäden im Fahrzeuginnenraum. Hierfür bietet beispielsweise der Tarif PremiumSchutz aus dem Hause Württembergische (Stand 01.08.2022 Ziffer 1.3 Nr. 7) Versicherungsschutz bis in Höhe von 20.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage / Autowaschstraße im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Hierfür besteht bei der VHV Versicherungsschutz nur im Rahmen der Vollkaskodeckung. Eine entsprechende Mitversicherung in der Teilkasko bietet z. B. die Janitos (Tarif Advanced, Stand 01.10.2023 Ziffer A.2.2.8).
- Kein Versicherungsschutz für Diebstahl von Hausratgegenständen aus KFZ und KFZ- Dachboxen. Eine solche Mitversicherung bieten z. B. die Axa (Tarif mobil komfort, Stand 01.05.2023 Ziffer A.2.2.6.2; hier ohne Dachboxen) sowie die Janitos (Tarif Advanced, Stand 01.07.2023, Ziffer A.2.1.4), letztere nur, sofern dort gleichzeitig ein ungekündigter Hausratvertrag besteht. Sowohl die VHV als auch andere Unternehmen bieten eine entsprechende Mitversicherung im Rahmen einer selbstständigen Hausratversicherung.
- Keine Parkschadendeckung (Smart-Repair bei Kleinschäden ohne Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse). Eine solche bieten z. B. die Axa (Tarif mobil komfort, Stand 01.05.2023 Ziffer A.2.2.6.1), die DEVK (Tarife Komfort und Premium, Stand 09.2023 Ziffer 3.2.10), die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer B.1.9) und die uniVersa (Tarif U2023 FlexxDrive, Stand 04.2023 Ziffer A.2.2.2.5).
- Keine Fahrzeuginnenraumversicherung (Versicherungsschutz für Kleinschäden (z. B. Löcher Kratzer, Risse) durch Unfall oder fahrlässige Handlungen am Interieur und an den Autositzen). Eine solche bietet z. B. die Alte Leipziger (Tarif Comfort, Stand 10.2023 Ziffer A 2.2.2.7).
- Im Rahmen der optionalen Schutzbriefleistungen keine Kostenübernahme für Mietwagen bei Fahrzeugausfall durch Unfall auch bei Entfernung von weniger als 50 km Luftlinie vom Versicherungsort. Eine solche Leistung bieten beispielsweise der Schutzbrief der Janitos (Tarif Advanced, Stand 01.10.2023, Ziffer A.3.1.6 in Verbindung mit Ziffer A.3.4.6 c) oder die Kfz-Versicherung der Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer A.3.5.2).
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz gegen Hacker- und Cyberangriffe (Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten). Beispielsweise bestehe gemäß Urteil des AG München von 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19) kein Versicherungsschutz, wenn Dritte durch ein Keyless-Go-System ohne Gewalteinsatz in ein Kfz eindringen. Ausdrücklich klargestellt ist jedoch, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn ein Hacker die Software eines vernetzten Fahrzeugs manipuliert. Versichert sind Schäden durch ein Keyless-Go-System aktuell z. B. bei der Baloise (Tarif Baloise All-In, Stand 01.10.2023, Ziffer A 2.2.2.2).
- Keine Übernahme von Umprogrammierkosten durch Hacker-/Cyber-Angriff in der Vollkaskoversicherung. Eine solche Leistung bietet z. B. die Baloise (Tarif Baloise All-In, Stand 01.10.2023, Ziffer A 2.2.2.2).
- Wie üblich kein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken (z.B. Fahren mit dem privaten Pkw auf dem Nürburgring) bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
- Keine Mitversicherung unbenannter Gefahren (z.B. plötzliches Aufschlagen der Motorhaube während einer Fahrt) außer für den Akku von Elektro- und Hybridfahrzeugen (siehe unten). Ein Anbieter mit einer entsprechenden Deckung ist beispielsweise die AXA (Tarif mobil komfort, Stand 01.05.2022 Ziffer A.2.2.2.4).
- Kein Versicherungsschutz für Reifenschäden und Reifenplatzer ohne weitere entschädigungspflichtige Schäden am Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Eine solche Leistung bietet beispielsweise die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer A.2.2.2.2).
- Keine beitragsfreier Schadenersatz- und Verteidigungsrechtsschutz. Eine entsprechende Leistung bietet z. B. die Janitos (Tarif Advanced, Stand 10.2023 A.4. JurDrive). Diese ersetzt allerdings nicht den deutlich umfangreicheren, dafür jedoch kostenpflichtigen Verkehrsrechtsschutz der VHV oder eines Wettbewerbers.
- Keine Übernahme der Kosten für eine in Folge eines Versicherungsfalles erforderliche telefonische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Eine solche Leistung bietet z. B. die AXA (Tarif mobil komfort, Stand 01.05.2022 Ziffer A.2.2.6.5).
- Kein Anspruch auf Direktregulierung außerhalb des optionalen Auslandschutzes. Eine solche Leistung bietet z. B. die Itzehoer (Stand 09.2022, Tarif Top Drive Ziffer B.2.1.1).
- Kein Wegfall oder Reduzierung des Selbstbehalts für einen Schaden bei mindestens vierjähriger Schadenfreiheit beim selben Versicherer. Eine solche Leistung bieten beispielsweise die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer B.1.8) und die Janitos (Tarif Advanced, Stand 01.10.2022 Ziffer A.2.19).
- Keine Bonus-Zahlung ab Schadenfreiheitsklasse SF 5 nach einem vollständigen schadenfreien Versicherungsjahr und ungekündigten Fortbestand zum 01.01. des jeweiligen Folgejahres. Eine solche Leistung bietet optional z. B. die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer A.1).
- Keine unfallbedingte Zahlung von Krankenhaustagegeld für den Fahrer. Eine solche Leistung bietet optional z. B. die Itzehoer (Stand 09.2023, Tarif Top Drive Ziffer A.4.7) im Rahmen ihrer Kfz-Unfallversicherung.
- Keine unfallbedingte Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung (Chefarzt). Eine solche Leistung bietet beispielsweise die Sparkassen Direktversicherung (Tarife AutoPlus Protect und AutoPremium Stand 10.2023 Ziffer A.6.1).
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Eine solche Leistung bietet beispielsweise für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten die DA Direkt (Tarif AKB, Stand 01.08.2023 Anhang 3).
- Kein Rabattretter. Einen solchen boten zuletzt z. B. die Alttarife der VHV bis Stand 04.2011 (ab SFR 25) oder der Janitos bis Stand 01.07.2020 (zuletzt ab SFR 35). Verkaufsoffene Tarife, die diese Leistung anbieten, sind derzeit nicht bekannt.
- Keine Wechselprämie (Technologiezuschuss). Eine solche bietet z. B. die R+V (KfzPolice premium, Stand 07.2022 im Rahmen der Klausel „Wechselprämie“), wenn das versicherte Fahrzeug ein Pkw mit Verbrennungsmotor ist, es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen Elektro-Pkw handelt oder der Ersatz-Pkw ein Neufahrzeug oder ein Vorführ-Pkw mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km ist und für den Ersatz-Pkw bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Vollkasko abgeschlossen wird. Unter dort definierten Voraussetzungen bietet auch die uniVersa in ihrem Tarif U2022 mit Stand 04.2022 einen so genannten „Technologiezuschuss“.
- Keine Baum-Pflanz-Garantie. So verspricht z. B. die Itzehoer bei Wahl der „bessergrün-Option“ für jeden Kfz-Vertrag einen neuen Baum zu pflanzen.
Zusätzliche Absicherung für Elektrofahrzeuge bei der VHV
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung des Fahrzeugs sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert (A.2.2.1.6 AKB), für Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z.B. an Lichtmaschine oder Anlasser) sind im Rahmen des Bausteins Exklusiv bis maximal 20.000 Euro mitversichert. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem). Voraussetzung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen ist. Die Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten sind beispielswese im Tarif „TOP DRIVE“ der Itzehoer bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges versichert (siehe dort Ziffer B.1.3).
- Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugensind im Rahmen der Vollkaskodeckung bis zum Wiederbeschaffungswert (abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs) versichert. Im Rahmen der AllRisk-Deckung gilt dies für alle versicherten Ereignisse (A.2.5.9 AKB). Dies gilt sowohl für Akkus im Besitz des Versicherungsnehmers als auch für geleaste Akkus. Ausgeschlossen sind Schäden durch Verschleiß, Abnutzung, Konstruktions- und Materialfehler oder chemische Reaktion. Voraussetzung für den Ersatz eines Akkumulatorschadens ist, dass ein Sachverständiger von der VHV beauftragt wurde, das Kfz zu besichtigten. Im Schadenfall findet ein Abzug neu für alt statt. Dieser entfällt im ersten Betriebsjahr sowie im Rahmen des Bausteins Exklusiv für Neufahrzeuge während der ersten 36 Monate (A.2.5.9. und A.2.5.1.2 AKB in Verbindung mit O). Das Portal nbw schreibt zum Thema:
„Als passionierter Stromer-Fahrer solltest du vor allem auch darauf achten, wie gut die Batterie (sprich: der Akku) deines E‑Autos versichert ist. Bislang fehlen in den meisten Vollkaskos entsprechende Zusätze, auch bei geleasten E‑Autos. Die Klauseln sind bei Neuwagen auch nicht nötig, weil zunächst die Herstellergarantie greift. Innerhalb der ersten sechs bis acht Jahre oder 160.000 bis 180.000 Kilometer sind die Akkus über den Hersteller versichert. Bei gebraucht“[2]
- Mitversichert sind im Rahmen der Teilkaskodeckung (A.2.2.1.7 AKB in Verbindung mi O) Folgeschäden durch Tierbiss an z. B. Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Dämmmatten und Achsmanschetten (also nicht im Fahrzeuginnenraum) bis maximal 20.000 Euro. Im Einzelfall können die Kosten für den Austausch der Batterie eines Elektroautos zwischen etwa 3.000 und 15.000 Euro inklusive Einbaukosten schwanken[3]. Für den Ersatz von Folgeschäden nach einem Tierbiss findet ein Abzug neu für alt statt. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur / Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist.
- Verzicht auf Abzug „neu für alt“ für Ersatzteile und Lackierung, d.h. auch an z.B. Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Dies gilt jedoch nicht für Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie für der Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss (A.2.5.2.3 AKB). Bei einem Antriebs-Akkumulator handelt es sich um den wieder aufladbaren Speicher für elektrische Energie. Dieser dient dem Antrieb von Elektro- oder Hybridfahrzeugen. Sie zählen neben z. B. Lagern und Drehkränzen zu den typischen Verschleißteilen eines Kraftfahrzeugs und müssen erfahrungsgemäß immer wieder einmal ausgetauscht werden. Ein „Abzug neu für alt“ ist demnach ein erheblicher Nachteil. Hier bietet etwa die Itzehoer mit ihrem Tarif „TOP DRIVE“ (siehe dort Ziffer A.2.5.2.3) einen kompletten Verzicht.
- Mitversichert ist im Rahmen der Teilkaskoversicherung die Entwendung des Ladekabels, nicht jedoch des Adapters, von Hybrid-/Elektro-Pkw durch Diebstahl oder Raub, wenn unter Verschluss im Fahrzeug bzw. beim Ladevorgang.
- Im Rahmen der Teilkaskoversicherung Einschluss von Überspannungsschäden auch durch unmittelbare Einwirkung (A.2.2.1.3 AKB). Die VHV nennt hierzu folgendes Beispiel:
„Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an einem Elektro-Pkw, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.“
Daraus resultierende öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) auf dem eigenen Grund und Boden (Eigenschaden) während des Ladevorgangs (also außerhalb des Fahrzeuggebrauchs) fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Beispiel: ein Elektrofahrzeug gerät auf dem eigenen Grundstück durch einen Überspannungsschaden in Brand. Beim Löschen geraten viele Kubikmeter Lithium-verseuchtes Löschwasser in das eigene Erdreich und Grundwasser (Eigenschaden) sowie über einen nahegelegenen Hang in einen der Gemeinde gehörenden Fluss (Frendschaden). Dort verursacht das Lithium-verseuchte Wasser zusätzlich ein Fischsterben. Sofern ein brennendes Elektrofahrzeug Schäden an dem eigenen Wohngebäude des Versicherungsnehmers verursacht und in der Folge auch einen Umweltschaden am eigenen Grund und Boden verursacht, besteht für diesen Teilschaden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ggf. Versicherungsschutz im Rahmen versicherter Dekontaminationskosten.
Soweit es sich um „normale“ Umweltschäden handelt, die keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz auslösen, besteht Versicherungsschutz über die normale Haftpflichtdeckung, dies selbstverständlich auch für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren:
„Sofern beim Gebrauch des (E-)KFZ verursachte Schäden durch Umwelteinwirkungen nicht „die Qualität“ von Umweltschäden erreichen, handelt es sich in der Tat um rein privatrechtliche Ansprüche und sind dementsprechend nur bei Eintritt auf fremden Grundstücken gedeckt (dann aber auch bei z. B. Anmietung des Grundstücks durch VN).
Eine „Bodenkaskoversicherung“ nach Maßgabe des Bausteins 2 zur Umweltrisikoversicherung ist in KH nicht vorhanden und auch nicht vorgesehen.“
Genereller Versicherungsschutz besteht jedoch für Beschädigungen der eigenen, von einem Fachbetrieb eingebauten, stationären Ladestationen / Wallboxen durch Überspannung während des Ladevorgangs (A.2.5.9 AKB).
- Mitversichert ist die Entwendung tragbarer Ladestationen durch Diebstahl oder Raub, sofern diese unter Verschluss gehalten wurden.
- Versicherungsschutz für Schäden durch Brand oder Entwendung von Ladearten von Elektro-Ladesäulen bis 50 Euro.
- Kostenfreie Mitversicherung von Sonderausstattung (bei Pkw bis maximal 100.000 Euro, darüber hinaus gegen Zuschlag), dies bezogen auf werksseitig fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B. Multimediasysteme oder Spoiler). Dies umfasst bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch fest eingebaute Akkumulatoren zum Antrieb des Fahrzeugs. Generell gehören auch sonstige Ladekabel und andere Fahrzeug- und Zubehörteile (z. B. dazugehörige Akkus) zu den versicherten Sachen, wenn diese unter Verschluss im Fahrzeug verwahrt werden (A.2.1.1 AKB) oder es zu einem versicherten Schaden während des Ladevorgangs kommt. Nicht zu den versicherten Sachen gehören Wall-Boxen von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Es ist empfehlenswert eine etwaige Mitversicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung zu überprüfen.
- Versicherungsschutz für Schäden durch versehentlich falsches Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Hierzu führt der Versicherer aus:
„Die Hersteller haben viele Fehlermöglichkeiten bereits technisch ausgeschlossen – z. B. ist ein falsches Einstecken des Ladekabels nicht ohne Weiteres möglich. Sollten dennoch Schäden am Antriebs-Akku eintreten, sind diese in der Vollkaskoversicherung gemäß A.2.5.9 AKB mitversichert (All Risk).“
- Im Rahmen der optional versicherbaren Schutzbriefleistungen Versicherungsschutz für das Abschleppen von Elektro- und Hybridfahrzeugen auch bei fahrlässig leerer Batterie. Die VHV gibt folgenden ergänzenden Hinweis:
„Der Abschleppdienst muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt – vor allem dann, wenn das betroffene Fahrzeug nicht über ein E‑Kennzeichen (Bsp. „H‑VH 123 E“) verfügt.
Bei einer Beschädigung z. B. durch Unfall gilt A.2.5.2.2 AKB. Übrigens:
Wir helfen Ihnen natürlich auch, wenn Sie nicht vorsätzlich mit leerem Akku liegen bleiben.“
- Nicht versichert für Elektro- und Hybridfahrzeuge sind Schäden durch allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem Gebrauch), durch Konstruktions- und/oder Materialfehler des Herstellers sowie solche, die durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation) entstanden sind. Siehe hierzu insbesondere A.2.5.7.1 AKB.
- Mitversichert sind Umweltschäden bis 5 Millionen Euro (max. 10 Millionen Euro pro Jahr). Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die sich nicht im Gebrauch befinden, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Umweltschadendeckung. Inwiefern Schäden während des Ladevorgangs dem Gebrauch eines Fahrzeugs zugeordnet werden können, kann unterschiedlich bewertet werden. Im Einzelfall (siehe oben) kann Versicherungsschutz für Schäden an Dritten aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bestehen. Die VHV äußert sich zur Einordnung von Schäden beim Ladevorgang wie folgt:
„Schäden anderer, die durch eine Fehlfunktion eines Elektrofahrzeugs beim Laden entstehen, erfolgen beim Gebrauch bzw. dem Betrieb des E‑KFZ und sind damit durch die KH-Versicherung gedeckt. Dies gilt auch für die Deckung von öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen auf Grund des Umwelthaftpflichtgesetztes nach Ziffer A.1.1.1 d unserer AKB.“
- Die Eigenschadendeckung der VHV (100.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt) greift nicht für Schäden am eigenen Grund und Boden des Versicherungsnehmers. Insofern sind Eigenschäden am eigenen Grund und Boden des Versicherungsnehmers weder im Rahmen der Umweltschadendeckung noch im Rahmen der Eigenschadendeckung versichert (z.B. Brandschaden mit anschließender Dekontaminierung von Grund und Boden infolge eines Ladevorgangs). Hierfür wäre im Einzelfall zu prüfen, inwiefern Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Grund und Boden im Rahmen einer sonstigen Haftpflichtversicherung (Privat‑, Haus- und Grundbesitzer- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung) besteht. Dabei sollte unbedingt nach den Besitzverhältnissen (z.B. Versicherungsnehmer als Eigentümer eines E‑Autos, Ehepartner als Eigentümer des Wohngebäudes sowie Erbengemeinschaft als Eigentümer einer Photovoltaikanlage) gefragt werden, um optimalen Versicherungsschutz zu realisieren. Die VHV äußert sich hierzu wie folgt:
„Zu Ihrem konkreten Beispiel (Brand von Antriebsbatterie und Fahrzeug mit anschließender Bodenkontamination durch giftig wirkende Löschmittel oder Brandrückstände infolge eines Blitzeinschlags) ist darauf hinzuweisen, dass dabei bereits eine Haftung des Fahrzeughalters fraglich wäre (Stichwort „Höhere Gewalt“ im StVG und inhaltlich ähnlich im Umweltschadengesetz).“
Zur Reichweite der Umweltschadendeckung nach Ziffer 1.1.1 d AKB positioniert sich der Versicherer folgendermaßen:
„Anders als in der Betriebshaftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Natur für Schäden nach dem Umweltschadengesetz, die auf Grundstücken des VN eintreten, nicht bedingungsgemäß ausgeschlossen. Der Ausschluss für Sach- und Vermögensschäden des VN nach A.1.5.6.1 AKB betrifft lediglich eigene Ansprüche, die Haftung nach dem Umweltschadengesetz begründet öffentlich-rechtliche und damit Ansprüche anderer. Einer Deckungserweiterung wie in der Betriebshaftpflichtversicherung durch den Zusatzbaustein 1 zur Umweltrisikoversicherung möglich ist, bedarf es in KH daher nicht.“
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Stromschwankungen, ausgenommen im versicherten Umfang (AllRisk-Deckung) für Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Diese Leistung kann für Elektro- und Hybridfahrzeuge relevant sein; dies gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer einer eigenen Photovoltaikanlage ist. Das Fahrzeug kann durch die Wall-Box sowohl durch das normale Stromnetz, eine alternative Stromquelle (z.B. Solarstrom) oder einen Stromspeicher geladen werden. Durch den zwischenzeitlichen Wechsel der Stromzufuhr kann es zu Stromschwankungen kommen. Ähnliche Gefahren birgt das Laden von E‑Autos an öffentlichen Ladesäulen.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Entsorgung der Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht jedoch für die vollständige Entsorgung eines versicherten Fahrzeugs nach einem Totalschaden, sofern das Ersatzfahrzeug anschließend wieder bei der VHV zugelassen wird (A.2.5.7.1 AKB). Für den Antriebs-Akkumulator gilt dies nur, sofern die Entsorgung nicht vom Hersteller oder einem Dritten vorzunehmen ist (A.2.5.9).
- Nicht mitversichert sind Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung, Kosten für Wassercontainer (zur Verhinderung einer drohenden Entzündung des Fahrzeugs), Fahrzeugabstellungskosten (zum Vermeiden der Entzündung anderer Fahrzeuge und Gegenstände) sowie die Ausbaukosten zur Entsorgung des Akkumulators. Diese Leistungen versichert beispielsweise die Allianz (Stand 09.2023) mit ihrem Tarif „Premium“ (siehe entsprechende Zusatzvereinbarung zu den AKB) mit unterschiedlichen Sublimits. Kosten für die Lagerung im Wassercontainer bei Brand oder drohender Entzündung sowie Kosten für einen abgesicherten Standort zahlt in vereinbarter Höhe auch die DA Direkt (Tarif Kraftfahrtversicherung Komfort und Kraftfahrtversicherung Komfort Plus, Stand 08.2023, Ziffer A.2.22).
Ausgewählte Punkte zum Tarif Klassik-Garant 2.0 mit Baustein Exklusiv im Überblick
• Fahrerschutz und Rabattschutz auch für berechtigte Fahrer unter 23 Jahren.
• Bei vereinbartem Rabattschutz Weiterstufung der Schadenfreiheitsklasse auch nach einem versicherten Schaden.
• kurzschlussbedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten bis 20.000 Euro.
• Kein Verzicht auf Abzug „neu für alt“ für Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie für der Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss.
• Kein Versicherungsschutz, wenn Dritte durch ein Keyless-Go-System ohne Gewalteinsatz in ein Kfz eindringen.
• Keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (GDV-Garantie) oder den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) abgewichen wird.
[1] Siehe Druckstück „200.0031.157 Stand 10.2016 Druck 10.2016“, zuletzt abgerufen am 05.12.2023
[2] „Benötigt ein Elektroauto eine spezielle Versicherung?“ auf „enbw.com“ vom 12.05.2020. Aufzurufen unter https://www.enbw.com/blog/elektromobilitaet/fahren/benoetigt-ein-elektroauto-eine-spezielle-versicherung/, zuletzt aufgerufen am 06.07.2022.
[3] Siehe hierzu z.B. Gerd Stegmaier „Kostenrisiko Batterie beim Elektroauto Akku-Reparatur – nicht teurer als ein Turbo-Tausch“ auf „auto-motor-und-sport.de“ vom 19.03.2021. Aufzurufen unter https://www.auto-motor-und-sport.de/tech-zukunft/elektro-auto-gebraucht-kostenrisiko-batterie-garantie/, zuletzt aufgerufen am 08.04.2021