Messerangriffe, Verkehrsunfälle und stumpfe Traumen (Verletzungen ohne offene Wunden) führen immer wieder zu schwerwiegenden Schädigungen auch innerer Organe und damit zur Frage nach einem geeigneten Versicherungsschutz für Betroffene. Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Unfallversicherung (AUB 2020, Stand 12.2020) werden für abschließend benannte Körperteile feste Invaliditätsgrade ausgewiesen. So gilt z. B. für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Daumens ein Invaliditätsgrad in Höhe von 20 % oder für den eines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels von 60 %.
Darüber hinaus gilt nach Ziffer 2.1.2.2.2 der unverbindlichen AUB 2020:
„Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.“
Oft Klarstellungen in aktuellen Unfalltarifen
Während insbesondere Alttarife meist auch weiterhin keine ausdrückliche Ausweisung eines Invaliditätsgrades ausweisen, sehen immer mehr verkaufsoffene Tarife Klarstellungen für wenige oder mehr innere Organe sowie für den Verlust der Stimme aus.
Im Einzelfall sollte sich die Frage stellen, ob ein Versicherter besser gestellt ist, wenn die Bedingungen feste Invaliditätsgrade ausweisen oder ob es vorteilhafter sein kann, einen Tarif zu wählen, der darauf verzichtet. Insbesondere ist zu beachten, ob Versicherungsschutz mit oder ohne verbesserte Gliedertaxe vereinbart wurde. Hierzu äußert sich Kloth in seinem Unfallkommentar wie folgt:
„Derjenige, der bewusst eine verbesserte Gliedertaxe vereinbart, wird auch im Falle des Unfalleintritts, der zu einer Invalidität führt, die nicht durch die Gliedertaxe abgedeckt ist, erwarten, dass ihm insoweit erhöhte Leistungen zufließen. Es spricht vieles dafür, insoweit die Bemessung des Invaliditätsgrades an den Maßstäben der verbesserten Gliedertaxe auszurichten.“[1]
Übersicht über die Inhalte dieses Artikels
- Invaliditätsbemessung bei Stimmverlust
- Invaliditätsbemessung bei Verlust der Milz
- Invaliditätsbemessung bei Teilverlust der Leber
- Invaliditätsbemessung bei Verlust der Gallenblase
- Invaliditätsbemessung bei Verlust des Magens
- Nierenschädigung
- Invaliditätsbemessung bei Verlust der Nieren
- Interview mit dem Deutschen Ring
- Invaliditätsbemessung bei Verlust eines Lungenflügels
- Invaliditätsbemessung bei Verlust von Zwölffinger‑, Dünn‑, Dick- oder Enddarm
- Invaliditätsbemessung bei Schädigung des Zwerchfells
- Invaliditätsbemessung bei Schädigung der Bauchspeicheldrüse
- Invaliditätsbemessung bei Schädigung der Geschlechtsorgane
- Werte in der Übersicht
1. Stimmverlust
Unfälle können zu einem Schädelhirntrauma und damit auch zu einer Schädigung des Sprachvermögens führen. Dies kann sich in Wortfindungsschwierigkeiten (Aphasie) wie auch in Sprechstörungen (Dysarthrie) äußern[2].
Dr. Nicola-Alexander Sittaro wies vor einigen Jahren darauf hin, dass Stimmverlust schätzungsweise 1 Promille aller Unfälle betreffe. Meist sei dies die Folge eines Schädelhirntraumas als Folge einer Gehirnverletzung. Hauptstreitpunkt in diesen Fällen sei, ob das Sprechvermögen tatsächlich vollständig oder nur teilweise abhandengekommen sei[3]. Ein Versicherer verwies bei den damaligen Recherchen zum Thema auf einen Leistungsfall, bei dem der Stimmverlust aus einem Stromschlag resultierte. Die Bewertung der daraus folgenden Unfallinvalidität sei zuvor relativ willkürlich mit etwa 20 bis 50 Prozent festgelegt worden, nach Auskunft einiger Versicherer seien sogar 60 Prozent nicht ungewöhnlich gewesen. Dadurch resultiert, dass Tarife mit einer zugeordneten Invaliditätsleistung unter 60 Prozent im Zweifel eine Schlechterstellung für Ihre Versicherten bedeuten können[4].
Der Kommentar von Valentin u. a. benennt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei nur geringer Dysphonie (Beeinträchtigung der Stimmfunktion) von 10 %, bei mittelgradiger Dysphonie von 20 bis 30 % und bei hochgradiger Dysphonie von 40 %. Ein „völliger Stimmverlust“ wird mit 50 %[5] bewertet; ein Invaliditätsgrad im Sinne der Unfallversicherung wird nicht angegeben.
Soweit bekannt, soll die Norddeutsche , die heute in die WÜBA aufgegangen sei, der erste Versicherer gewesen sein, der Stimmverlust bedingungsseitig geregelt hatte[6], [7]. Leider liegen keine konkreten Produktinformationen zur Verifikation dieser Information vor. Konkret einordnen lassen sich hingegen Tarife der InterRisk (AUB 94, Stand 1994: Best Advice), die Würzburger (1998: Lady Like), die Aspecta (AUB 99, Stand 09/1999: UP) und die Haftpflichtkasse Darmstadt (April 2000), die alle deutlich später folgten.
Schon seit den 1990er Jahren gibt es Unfallversicherungstarife, die bei Verlust der Stimme einen definierten Invaliditätsgrad definieren. Dabei liegen die vereinbarten Werte zwischen 40 % und 100 %, in Alttarifen mitunter sogar bei nur 20 % oder 25 %. Einige Unfallversicherungstarife sehen darüber hinaus weitergehende Ausschlüsse vor. So heißt es z. B. bei der Gothaer in den Tarifen Gothaer Privat Unfallversicherung Spar bzw. Gothaer Privat Unfallversicherung Basis (Stand 07.2023) wie folgt
„Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Teil B – § 4 Ziffer 4.2.1.). Unter den Versicherungsschutz fällt der Stimmverlust also nur, wenn eine unfallbedingte organische Verletzung die Ursache ist.“
In den meisten Unfallversicherungstarifen (vgl. Ziffer 5.1.1 AUB 2020 der aktuellen Musterbedingungen des GDV) besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein Unfall ursächlich durch einen Schlaganfall verursacht wurde. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil Medienberichten zufolge etwa 80 % aller Fälle von Aphasie auf einen Schlaganfall zurückzuführen sind[8].
2. Verlust der Milz
Milzschäden sind typische Folgen von Verkehrsunfällen (z. B. Auto- und Motorradunfällen[9], [10]), aber auch Stichverletzungen können die Ursache sein. Im Juni 2024 verfehlte ein Messerangriff auf den Brustkorb des Opfers nur knapp die Milz und hätte fast zum Tod des Betroffenen geführt[11]. 2009 berichtete Merkur.de über eine leider erfolgreiche Messerattacke:
„Vier Mal soll er seinem Opfer mit einem Klappmesser in den Bauch gestochen haben. Als der Aufzug am Bahnsteig ankam, flüchtete Tobias L. zusammen mit einem Freund, der oben auf ihn gewartet hatte.<P>Das stark blutende Opfer schleppte sich aus dem Bahnhof heraus auf den Orleansplatz. Markus L. konnte gerade noch mit seinem Handy Hilfe rufen, bevor er zusammenbrach. Schwer verletzt kam der junge Mann in ein Krankenhaus. Dort mussten Ärzte seine Milz entfernen.“[12]
Nach Aussage von Wolfgang Hübner vom Deutschen Ring aus dem Jahre 2007 seien Schädigungen der Milz deutlich häufiger als Nierenschäden [13].
Zu den „wesentlichen Funktionen [der Milz] gehört der Abbau der roten Blutkörperchen. Dennoch ist sie kein lebenswichtiges Organ. Ihr Verlust, z. B. nach Trauma oder Erkrankung wird – zumindest beim Erwachsenen – von den übrigen Organen des lymphatischen Systems weitgehend kompensiert.“[14]
Dr. Ludolph und Dr. Reis zufolge habe der Verlust der Milz bei Kindern vielfach „eine erhöhte Infektanfälligkeit“[15] zur Folge. Weiter schreiben die Autoren:
„Bei einer durch den Milzverlust bedingten Immunschwäche sind für die Höhe des Invaliditätsgrades Häufigkeit, Schwere und Dauer der Infektionen maßgeblich. Der Organverlust als solcher ohne subjektive Funktionsdefizite rechtfertigt die Annahme einer Invalidität nicht, da die „Versehrtheit“ kein anspruchsbegründendes Kriterium ist.“ [16]
Jacob weist darauf hin, dass erwogen worden sei, für die unverbindlichen Musterbedingungen einen Invaliditätsgrad von 10 % bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der Milz zu empfehlen[17]. Grimm zufolge werde der Verlust der Milz tatsächlich oft mit 10 % bewertet und dies sei auch begründet:
„Das Immunsystem ist eingeschränkt, was sich bei größeren Belastungen (z. B. Tropentauglichkeit, infektionsgefährdende Berufe) auswirkt.“[18]
Weitgehende Einigkeit bestehe hinsichtlich des Invaliditätsgrades bei Verlust einer Milz. Sowohl Dr. Nicola-Alexander Sittaro (ehemals tätig für die Hannover-Rück / E+S Rück) als auch Rechtsanwalt Dirk Schwane vertraten im Jahre 2007 einhellig die Ansicht, den Verlust der Milz mit 10 Prozent Invalidität zu bewerten. Einzelne Gutachter hätten bei Milzverlust auch das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Invalidität verneint[19]. Sittaro hat seine damalige Einschätzung für das Jahr 2024 bestätigt.
Rechtanwalt Dirk Schwane zufolge gäbe es bei Verlust von Milz oder Niere in der Regel weniger Streit um die originären Prozentsätze, sondern vielmehr um etwaige Vorschädigungen der betroffenen Organe, was gerade bei Nierenverlust zu mitunter erheblich abweichender Invaliditätsgradeinschätzung führen kann[20], [21].
Sittaro zufolge stufe die Berufsgenossenschaft (BG) den Milzverlust in der Invaliditätsbewertung über zwei Jahre von anfänglich 50 % bis 75 % auf dauerhaft 10 % ab. Medizinisch werde heute bei Kindern immer versucht, die Milz (trotz Blutung bei Riss oder Quetschung) zu erhalten. Man könnte sogar so weit gehen, dass der Milzverlust bei Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres höher als bei Erwachsenen zu bewerten sei.
„Dies wäre evtl. sogar eine Innovation im Unfallbereich.“
Die hier beschrieben Einschätzungen zeigt auch die Analyse zahlreicher Unfallversicherungstarife, die einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der Milz definieren. Sehr oft wird für Erwachsene ein Invaliditätsgrad von 10 %, für Kinder (oft nur, sofern unter 14 Jahren alt) abweichend von 20 % angesetzt. Mitunter findet man aber auch einen Invaliditätsgrad von nur 5 % oder positiv eine Festlegung mit 15 %. Der nicht mehr verkaufsoffene Tarif ASC 2009 (Stand 10.2013) aus dem Hause ASC mit der Basler als Risikoträger benannte sogar einen Invaliditätsgrad von 30 %.
Viele Tarife gewähren optional das Recht auf eine individuelle Bemessung des Invaliditätsgrades.
3. Teilverlust der Leber
Zu den von Verkehrsunfällen (z. B. Sturz auf einen Fahrradlenker oder Aufprall durch starkes Abbremsen) am häufigsten betroffenen Organen zählen Milz und Leber. Auch Schnittverletzungen durch Messer und andere Hieb- oder Stichwaffen sowie Schussverletzungen führen vielfach zu Schädigungen oder zum Verlust der Leber[22], [23]. Ferner sind auch Arbeits- und Sportunfälle (z. B. Stürze von einem Gerüst oder Trapez) eine häufige Ursache von Organschäden an der Leber[24]. Häufig führt ein Unfall nicht nur zur Schädigung der Leber, sondern vielfach auch zu Mehrfachverletzungen. So urteilte z. B. das OLG Naumburg (Urteil vom 04.11.2004, Az. 2 U 69/04) über einen Unfall, der neben einer Ruptur an der Leber unter anderem zu einem Verlust der Milz sowie einer oberflächlichen Wunde der Peniswurzel führte[25].
Die Leber dient zur Bildung von Gallenflüssigkeit und zur Speicherung anderer Stoffe, „vor allem aus der Reihe der Kohlehydrate“[26].
Folgen einer Schädigung der Leber können z. B. ein akutes Leberversagen oder Blutgerinnungsstörungen[27] sein. Darüber hinaus können unfallbedingte Schädigungen der Leber auch zu einer Beeinträchtigung anderer Organe führen. Insbesondere kann dies zu einer Schwächung des Immunsystems und damit zu einer höheren Anfälligkeit für Infekte führen[28].
Im Februar 2007 urteilte Dr. Nicola-Alexander Sittaro, dass eine „Leberbewertung praktisch nicht möglich [sei], da hier ein vollständiger unfallbedingter Verlust nicht mit dem Leben vereinbar ist“- Eine Verletzung der Leber bewertete er gleichwohl mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Aktuell äußerte sich der Versicherungsmediziner wie folgt:
„Der Verlust der Leber führt immer zum Tode. Eine akute Transplantation ist möglich aber extrem selten. Leberquetschungen mit der Notwendigkeit einer Teilresektion kommen aber bei Bauchtraumata vor. Da sich die Leber aber auch recht gut regeneriert („wächst nach“) müsste nach Ablauf der Schadenfeststellungsfrist eine Funktionsuntersuchung durchgeführt werden. Gleichwohl bleibe ich bei meiner alten Feststellung, wenn eine Verletzung stattgefunden hat und sogar eine Teilresektion erfolgt ist, gelten 10%, es wird aber immer auch die Funktionsminderung bewertet. Hierzu Werte anzugeben ist sehr schwer.“
Bisher bieten nur wenige Unternehmen im Rahmen ihrer Unfallversicherungstarifen einen definierten Invaliditätsgrad bei Verlust der Leber. So beträgt dieser im Tarif allsafe bodyguard (Vers. 1.04, Stand 05/2019) aus dem Hause Konzept & Marketing 25 %, bei der Janitos im Tarif Best Selection (Stand 01.04.2021) abweichend 50 %. In beiden benannten Tarifen steht dem Kunden optional eine individuelle Bemessung des Invaliditätsgrades zur Verfügung. Die meisten Wettbewerber (z. B. Ammerländer (Stand 07.2017), Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024), Gothaer (Stand 07.2023), HanseMerkur (Stand 11.2022), HUK-Coburg (Stand 04.2020), Inter (Stand 06.2015), InterRisk (Stand 02.2020) oder R+V (Stand 06.2020)) sehen für den Verlust der Leber bislang keinen definierten Invaliditätsgrad vor.
4. Verlust der Gallenblase
Unfälle, die zu starken Schlägen oder Stößen im Bauchbereich führen, können die Gallenblase schädigen. Dies kann z. B. bei Autounfällen, Stürzen oder Sportverletzungen passieren. Vorteilhaft ist, dass
„ein Mensch auch relativ problemlos ohne seine Gallenblase überleben: Die Produktion des Verdauungssafts läuft in der Leber weiterhin unverändert ab, nur seine Speicherung ist nicht mehr möglich. Der Verdauung steht zwar weniger Gallensaft zur Verfügung, doch bei ausgewogener Ernährung ohne übermäßigen Fettanteil reicht die in der Leber produzierte Gallenflüssigkeit.“[29]
Dr. Nicola-Alexander Sittaro bewertet eine Verletzung der Galle mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Dies entspricht seiner früheren Bewertung aus dem Jahre 2007.
Schon seit einigen Jahren bieten immer mehr Unternehmen ihren Kunden definierte Invaliditätsgrade bei unfallbedingtem Verlust oder Funktionsunfähigkeit der Gallenblase. Zu den ersten dieser Tarife gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 10 % bei Verlust „der Galle“ vor. Dabei beschreibt die Galle an sich die Flüssigkeit, die sich in der Gallenblase sammelt.
Besonders häufig definieren aktuelle Bedingungswerke hier einen Invaliditätsgrad von 10 % oder 20 %, seltener aber auch mit 5 % oder 15 %. Oft steht für solche Schäden optional auch eine individuelle Bemessung zur Verfügung.
5. Verlust des Magens
Schädigungen des Magens können unter anderem die Folge von Stichverletzungen (z. B. Messerattacken, Schusswunden) oder Autounfällen sein. Ohne Magen gelangt die Nahrung direkt in den Dünndarm, was unter anderem die Verwertung von Nährstoffen erheblich beeinträchtigen kann. In jedem Fall ist als Folge solcher Schäden eine Anpassung der Ernährungsgewohnheiten zwingend erforderlich. Hierzu ein Beispiel:
„Der Magen bringt Speisen und Getränke auf Körpertemperatur, sodass der Dünndarm nur mit körperwarmen Speisebrei in Kontakt kommt. Ohne Magen kann ein zu kalter oder zu heißer Speisebrei den Darm reizen und zu Unwohlsein und Durchfällen führen.“[30]
Im Februar 2007 bewertete Dr. Nicola-Alexander Sittaro eine Magenverletzung mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Eine aktuelle Bewertung von ihm lautet wie folgt:
„Besonders bei penetrierenden Verletzungen kann es zur Notwendigkeit einer Teilresektion des Magens kommen. Fast immer kann aber ein Großteil des Magens erhalten bleiben. Eine vollständige Entfernung ist extrem selten. Hier würden so viele Begleitverletzungen auftreten, dass ein sehr hoher Invaliditätsgrad entstände. Was aber bei einem Magen häufiger vorkommt ist die Einnahme von Säuren, Laugen oder anderer Chemikalien. Müsste der Magen zu einem hohen Prozentsatz entfernt werden, wäre der Invaliditätsgrad sehr hoch 50 – 70 %“
Dr. med. Elmar Ludolph vom Institut für ärztliche Begutachtung, Düsseldorf[31], und Dr. Stefan Reis, Fachanwalt für Versicherungsrecht[32], schlugen 2022 als Invaliditätsgrade für eine Magenresektion (Teilverlust) 10 % bzw. für eine Magenresektion (Totalverlust) 20 % vor[33].
Zu den ersten dieser Tarife gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 10 % bei Verlust des Magens vor.
Diverse Unternehmen weisen heute bedingungsseitig einen Invaliditätsgrad bei unfallbedingtem Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Magens einer versicherten Person aus. Besonders häufig wird dieser mit 20 % ausgewiesen, es gibt jedoch auch Tarife, die eine Bewertung mit 10 %, 15 %, 25 % oder gar 30 % vorsehen. Oft steht für solche Schäden optional auch eine individuelle Bemessung zur Verfügung.
6. Nierenschädigung
„Die Nieren werden öfter als jedes andere Organ der Harnwege durch externe Gewalteinwirkung verletzt. Für gewöhnlich verursacht eine stumpfe Gewalteinwirkung aufgrund von Autounfällen, Stürzen und Sportverletzungen eine Verletzung der Harnwege. Tiefe Nierenverletzungen entstehen am häufigsten durch Schuss- oder Stichwunden.“[34]
Beispielhaft berichtete die „Badische Zeitung“ im April 2003 über eine Messerattacke, bei dem das Opfer infolge einen Stich in die Niere erlitt[35].
Nieren zählen zu den paarigen Organen. Diese Feststellung hat auch Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung. Je nach Versicherer wird zwischen einem Invaliditätsgrad bei Verlust einer Niere oder beider Nieren unterschieden. Daneben wird oft ein Invaliditätsgrad bei Verlust einer Niere ausgewiesen, wenn die andere vor dem Unfall bereits verloren war. Wenn Versicherer keine bedingungsseitige Klarstellung vornehmen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die versicherte Person nach einem Unfall keine Leistung erhält. Hierzu schrieb das OLG Celle mit Urteil vom 13.09.2007 (Az. 8 U 100/07) wie folgt:
„1. Verliert der Versicherte durch einen Unfall eine von zwei Nieren, so kommt es, wenn der Verlust dieses Organs in der Gliedertaxe nicht aufgeführt ist, alleine darauf an, inwieweit hierdurch die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. 2. Steht nach dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass der Verlust der einen Niere vollständig durch die andere Niere kompensiert wird und mit keinen weiteren Nachteilen zu rechnen ist, so kommt eine Invaliditätsentschädigung nicht in Betracht.“ [36]
Im konkreten Fall war ein Versicherter von einem Pferd in den Unterbrauch getreten worden und dadurch eine Ruptur einer Niere mit anschließender operativer Rekonstruktion erlitten. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung wurde hier u. a. auf den Unfallkommentar von Grimm und die dort benannte Bemessungsempfehlung einer Invalidität von 20 % verwiesen[37].
7. Invaliditätsbemessung bei Verlust der Nieren
Entsprechend des Urteils des OLG Celle argumentieren zunächst auch Dr. Ludolph und Dr. Reis in ihrem Buch. Dann führen sie weiter aus:
„Ein Invaliditätsanspruch könnte allenfalls auf das Argument gestützt werden, dass dem Versicherten aus präventiven Überlegungen bestimmte Tätigkeitsfelder (Leistungen) verschlossen sind.“[38]
Dr. Sittaro vertrat im Jahre 2007 die Ansicht, dass der Verlust einer Niere mit 25 Prozent, der Verlust gleich beider Nieren mit 100 Prozent zu bewerten sei. Dies liege daran, dass der vollständige Verlust gleich beider Organe unweigerlich den Tod nach sich ziehe, sofern weder eine Blutwäsche noch eine Organtransplantation durchgeführt werde[39]. Auch 2024 bekräftigt Sittaro seine damalige Bewertung:
„Die 25 % aus 2007 sind weiterhin eine gut Leitlinie. Die BG rechnet sogar den Nierenverlust – bei voll funktionstüchtiger zweiten Niere – nur mit 10 % MdE ab. Wenn aber die zweite Niere (die erste ist durch Unfall verloren gegangen) in der Funktion eingeschränkt ist, besteht für den Betroffenen eine besondere Gefährdung. Die UV könnte dies ja als Mitwirkung vollkommen draußen vor sein. Klug und kundenfreundlich wäre es aber, wenn hier z.B. ein „Mitwirkungsverzicht“ ausgesprochen würde. Interessant bleibt dieses Thema wohl weiterhin. Ich selber hatte vor einiger Zeit den Fall, dass eine transplantierte Niere durch ein stumpfes Bauchtrauma blutete und entfernt werden musste.“
In dem Unfallkommentar von Jacob weist dieser auf ein grundlegendes Problem bei der Bewertung des Invaliditätsgrades paariger Organe hin:
„Die Bewertung erweist sich insbes. beim Verlust eines von sog. paarigen Organen wie Nieren, Hoden oder Lunge als problematisch. Eine Taxierung mit 50 % der aus dem Verlust beider Organe resultierenden Invalidität (entsprechend der Regelung der Gliedertaxe zu Augen- und Ohrenschäden) würde in aller Regel zu einer überhöhten Leistung führen, da die funktionellen Eigenschaften von dem verbliebenen Organ ganz oder zumindest überwiegend aufrechterhalten werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Nierenfunktion auch nach Entfernung einer Niere von dem gesunden Pendant vollständig übernommen werden kann, wird allerdings auch der Standpunkt vertreten, dass in einem solchen Fall überhaupt keine Invalidität eintritt. Dies mag auf den ersten Blick zutreffen, da die gegenwärtige Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigt erscheint. Unberücksichtigt bleibt dabei aber die physiologische Besonderheit, dass bestimmte Organe paarig ausgestaltet sind, andere demgegenüber nicht. Insoweit erscheint es vermessen, allein aus dem gegenwärtigen medizinischen Kenntnisstand heraus die Funktion eines zweiten, paarigen Organs auf ein bloßes „Ersatzteil“ zu reduzieren.“[40]
Weiter schreibt Jacob in seinem Kommentar unter Verweis auf den Großkommentar zum Versicherungsvertragsgesetz von Bruck / Möller wie folgt:
„Im Fall einer vorgeschädigten zweiten Niere wirkt sich der Nierenverlust deutlich stärker aus, so dass ein höherer Invaliditätsgrad als 20 % anzusetzen ist.“[41]
Noch weiter führt Jacob aus:
„Scheidet die Möglichkeit einer Kompensation aus, weil der Versicherte zum Unfallzeitpunkt nur noch eine Niere hatte, bemisst sich der Invaliditätsgrad anhand der unfallbedingt eingetretenen Funktionsstörungen, die infolge der regelmäßig durchzuführenden Dialyse sowie der mit dem Nierenverlust einhergehenden Tätigkeitseinschränkungen erheblich sind; auch eine Vollinvalidität wird für möglich gehalten“ [42].
Auch Dr. Ludolph und Dr. Reis sehen bei vollständigem Nierenverlust einen hohen Invaliditätsgrad (70 % bis 80 %), gegebenenfalls sogar eine Vollinvalidität, als angemessen an[43]. Eine teilweise andere Bewertung gibt hier Kloth, der sich dabei auf das Urteil des OLG Köln vom 28.07.2004 (Az. 5 U 2/04)[44] bezieht:
„Sind beide paarigen Körperteile beeinträchtigt, so ist die Funktionsbeeinträchtigung und der daraus folgende Grad der Invalidität für jedes Körperteil oder Sinnesorgan isoliert festzustellen. Der Umstand, dass beide paarigen Körperteile durch einen Unfall dauerhaft beschädigt sind, führt nicht zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades.“[45]
Auch Grimm verweist auf diese Rechtsansicht. In der Praxis werde der Verlust nur einer Niere bei gesunder zweiter Niere meist mit 20 % angesetzt[46]. Weiter führt er aus:
„Eine Bewertung von 50 % des bei Verlust beider Organe – analog den Regelungen der Augen- und Ohrenschäden – anzunehmenden Invaliditätsgrades würde i. d. R. zu einer überhöhten Leistung führen, die nicht der tatsächlichen Funktionsminderung entspricht.“
Schon seit vielen Jahren benennen diverse Unfallversicherer feste Invaliditätsgrade für den Verlust einer oder beider Nieren. Soweit bekannt war der Deutsche Ring (AUB 2000, Stand 02/00) der erste private Unfallversicherer in Deutschland, der dem Nieren- wie auch dem Milzverlust im Rahmen der Gliedertaxe einen festen Invaliditätsgrad zugeordnet hatte. Andere Deckungskonzepte folgten erst später, so etwa maxPool folgte im Oktober 2006, also deutlich nach Deutschem Ring und nach der HUK-Coburg (AUB 94, Stand 01/2005), während Generali und Ideal erst im April bzw. Mai 2007 damit auf den Markt kamen[47].
Heute wird für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit nur einer Niere meist ein Invaliditätsgrad von 20 % angesetzt. Eine zunehmende Zahl von Anbietern weist in der Gliedertaxe sogar 30 % aus. Daneben gibt es auch Tarife mit den benannten Invaliditätsgraden 5 %, 15 % bzw. 25 %.
Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit beider Nieren durch den gleichen Unfall ist bei den meisten Versicherern ein Invaliditätsgrad von 100 %, ausnahmsweise auch von 50 % oder 80 % definiert. Wer durch einen Unfall beide Nieren verliert, wird regelmäßig zum Dialysepatienten. Unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes, so Rechtanwalt Dirk Schwane im Jahre 2007, sei eine fehlende Regelung daher negativ zu bewerten. Allerdings räumten auch damals bereits einige Versicherer ein, dass man auch ohne ausdrückliche Regelung bei beidseitigem Nierenverlust mit 100 % entschädigt werde[48].
Hatte die versicherte Person vor dem versicherten Unfall bereits eine Niere verloren bzw. war diese zuvor bereits funktionsunfähig, wird je nach Tarif und Anbieter für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit der zweiten Niere ein Invaliditätsgrad von 25 %, 30 %, 50 %, 60 %, 75 %, 80 % oder sogar 100 % ausgewiesen.
Auch Dr. Reis und Dr. Ludolph äußerten sich dazu, welche Invaliditätsbemessung angemessen wäre, wenn ein Versicherter mit bereits fehlender erster Niere durch einen Unfall die zweite Niere verlieren sollte:
„Es ist vertretbar, den Anteil des Unfallereignisses einerseits, welches zum Verlust der Restniere führt, und die Mitwirkung der vorbestehenden Einnierigkeit andererseits am dialysepflichtigen Endzustand jeweils mit 50 % zu bemessen.“[49]
Sehr oft gewähren Versicherer eine optional individuelle Bemessung bei Nierenverlust.
8. Interview mit dem Deutschen Ring
Im Jahre 2007 gab der Deutsche Ring dem Autor ein kurzes Interview zu seiner damaligen Einführung eines festen Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung.
Stephan Witte: Wie ist beim Deutschen Ring die Idee entstanden, den Milz- und den Nierenverlust in die Gliedertaxe aufzunehmen?
Wolfgang Hübner, Leiter der Abteilung Unfall-Schaden beim Deutsche Ring: Weil die Allgemeinen Unfallbedingungen bei Milz- und Nierenverlust keine klare und einheitliche Regelung vorsahen, kam es hier bei der Prüfung von Invaliditätsansprüchen zu sehr unterschiedlichen Beurteilungen und somit zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten. Die Spanne der Invaliditätsgrade lag bei Milzverlust zwischen 0 und 20 % und bei einseitigem Nierenverlust bei 10 – 30 %. Dies führte zu ständigen Diskussionen über Beurteilungsstandards sowohl in der Ärzteschaft als auch in der Versicherungswirtschaft. Auf der einen Seite kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherten über die Höhe des Invaliditätsanspruches. Dies wurde zwar abgemildert, als der Begriff der Arbeitsunfähigkeit Ende der 80er Jahre durch die Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ersetzt wurde. Ganz beseitigt wurde das Problem jedoch nicht. Um insbesondere eine Gleichbehandlung der betroffenen Versicherten zu erreichen, hat der Deutsche Ring bei der Neugestaltung der Allgemeinen Unfallbedingungen Anfang 2000 den Nieren- und Milzverlust in die Gliedertaxe aufgenommen.
Bei der Taxierung haben wir uns an den Durchschnittswerten der gutachterlichen Beurteilung orientiert und entsprechend die Entschädigung für den Milzverlust mit 10 % und den des einseitigen Nierenverlustes mit 20 % festgeschrieben. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Alle Versicherten werden, wie es bei Amputationen schon immer der Fall war, gleich entschädigt und [ist] es keine aufwändige Begutachtung erforderlich.
Das schafft Klarheit, spart Geld und Zeit und beugt Streitigkeiten vor.
Dies erleben wir so auch in der täglichen Praxis.
Stephan Witte: Danke für das freundliche Interview.
9. Verlust eines Lungenflügels
Bei der Lunge handelt es sich um ein paariges Organ, das aus zwei Lungenflügeln besteht. Verschiedene Unfälle können zu einer Schädigung eines dieser Flügel führen. So berichteten etwa Lehmann und Dr. Ludolph von einer Lungenfunktionsstörung infolge eines Rippenfellergusses[50], Katrin und Rüdiger Spier von Verletzungen des Brustkorbs als Ursache für Traumatisierungen der innliegenden Organe wie z. B. Speiseröhre oder Lunge[51]. So wurde im August 2024 einem Opfer in einer Berliner Flüchtlingsunterkunft mit einem Messer in die Lunge gestochen[52]. Im Oktober 2023 wurde über die Folgen eines weiteren Messerangriffs berichtet:
„Nach dem Messerangriff auf einen 18-jährigen Bielefelder am Kesselbrink schwebt das Opfer weiter in Lebensgefahr. Laut Westfalen-Blatt musste dem Bielefelder die halbe Lunge amputiert werden, er liegt im künstlichen Koma.“[53]
In einem anderen Fall, der vor dem OLG Köln verhandelt worden war (Az. 20 U 17 / 10, Urteil vom 29.10.2010), habe ein Autounfall neben anderen Schäden auch zu einem „Lungenschaden in Form eines COP-Syndroms und einer schwergradigen Beeinträchtigung der statischen Lungen-Compliance“ geführt[54]. Zu beachten ist, dass bei der Bewertung von Lungenschäden auch eine etwaige Vorinvalidität zu berücksichtigen ist. So ist nicht nur COPD etwa eine häufige Folge von Nikotinmissbrauch. Hierzu schrieb die Techniker Krankenkasse:
„Ein hohes Risiko besteht auch für eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Denn durch die Schadstoffe aus dem Zigarettenrauch können sich die Bronchien nicht länger selbst reinigen, wodurch sich leichter Entzündungen entwickeln. Dieser chronische Entzündungsreiz führt dazu, dass sich die Atemwege im Verlauf der Erkrankung immer weiter verengen. Langfristig können so die Lungenbläschen überblähen ( Lungenemphysem ) und eine zunehmende Atemnot verursachen.“[55]
Lungenschäden infolge von Maskenzwang
Während der Coronazeit kamen verschiedene Masken zum Einsatz, die aus verschiedenen Gründen gleichfalls zu Lungenschäden führen konnten. Beispielhaft benannt seien Hersteller, „die mikroporöse PTFE-Membranen und Polypropylen-Vliesstoffe als Verbundmaterialien für die Herstellung von Masken verwendet“[56] haben. Bei der Herstellung von PTFE können gefährliche Schadstoffe freigesetzt werden:
„Bei der Produktion von PTFE wurden giftige Schadstoffe eingesetzt, die die Umwelt dauerhaft belasten. So mussten PTFE-Hersteller in den USA hohe Entschädigungen zahlen, weil sie in West Virginia Wasser und Boden mit dem Giftstoff PFOA (Perfluoroctansäure) verseuchten. Durch die PTFE-Produktion im bayrischen Chemiepark Gendorf gelangte ebenfalls PFOA in Wasser und Boden. PFOA schädigt das Immun- und Hormonsystem, ist fruchtschädigend und kann Krebs auslösen.“[57]
Es besteht daher das Risiko, dass durch das Maskentragen solche Schadstoffe als Mikroplastik auch in den Körper von deren Nutzern gelangen könnten. Das könnte ebenfalls zu Lungenschäden führen.
Zu den ersten dieser Tarife, die für Lungenschäden einen konkreten Invaliditätsgrad benannten, gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 50 % bei Verlust eines Lungenflügels fest.
Eine zunehmende Anzahl von Unfallversicherern weist feste Invaliditätsgrade bei Verlust eines Lungenflügels aus. Obwohl die Mehrzahl der Tarife hier einen Wert von 50 % festlegt, gibt es auch solche mit Invaliditätsgraden von nur 25 %, 30 %, 40 % oder 45 %. Einen besonders hohen Invaliditätsgrad benennt der HDI in seinem Tarif Unfall Premium mit optionaler Gliedertaxe „Top“ (Stand 01.2024). Hier wird ein Wert von 60 % festgesetzt.
Diverse Unternehmen bieten ihren Versicherten neben der festen Bemessung mit beispielsweise 50 % die zusätzliche Option einer individuellen Bemessung.
Rolf Lehmann und Dr. Elmar Ludolph schrieben in der 4. Auflage ihres Buches zur Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung:
„So können beispielsweise traumatisch bedingte Lungenfunktionsstörungen je nach Ausmaß gering- bis hochgradige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Versicherten zur Folge haben. Die Beurteilung muss deshalb der ärztliche Gutachter anhand der konkreten Befunde des Einzelfalls vornehmen. Als „Orientierungshilfe“ sollen dabei die Werte der Gliedertaxe dienen, wie vom OLG Hamm (r+s 1993, 157) ausdrücklich betont worden ist (31). Bei der Entscheidung über den Invaliditätsgrad kann deshalb der Vergleich mit den Prozenten der Gliedertaxe in den AUB hilfreich sein.“[58]
In einem konkret beschrieben Beispiel kamen Dr. Elmar Ludolph und Dr. Stefan Reis in ihrer aktuellen 6. Auflage des Buches für den unfallbedingten Verlust eines linken Lungenflügels auf eine „Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit von 30 %.“[59]
Der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit eines Lungenflügels wurde von Dr. Nicola-Alexander Sittaro im Februar 2007 mit einem Invaliditätsgrad von 50 % angesetzt. Dabei komme der Lungenverlust bzw. eine (Teil-)Entfernung nach Traumata praktisch nicht vor.
Auch für den Verlust eines Lungenflügels gilt die oben beschriebene Problematik zur Bewertung des Invaliditätsgrades paariger Organe.
10. Verlust von Zwölffinger‑, Dünn‑, Dick- oder Enddarm
Neben der Leber und anderen Organe gehört u. a. auch der Zwölffingerdarm zu den Organen der Bauchhöhle. Unter anderem Dünn- und Dickdarm gehören zu den Hohlorganen, im Unterschied zu z. B. Leber und Milz als festen Organen. Dabei ist der Zwölffingerdarm der erste Teil des Dünndarms, der Enddarm (auch: Mastdarm) das letzte Stück des Dickdarms[60],[61]. Im Enddarm wird der Kot zwischengespeichert, bevor dieser durch den After ausgeschieden wird[62], [63].
Schäden an Dick- und Dünndarm können z. B. die Folge von Verkehrsunfällen (z. B. beim Fahrradfahren), Sport- und Spielplatzverletzungen sein[64]. „Bei Knaben kommt es etwa 3x häufiger vor als bei Mädchen.“
„Der normale Dünndarm ist fünf bis sechs Meter lang und dient der Aufnahme von Nährstoffen aus der Nahrung. […] Die Lebensqualität betroffener Personen ist durch den Funktionsverlust des Darms sehr stark eingeschränkt und kann, durch den daraus resultierenden Mangel an Flüssigkeit, Vitaminen und Mineralstoffen, sogar lebensgefährdende Auswirkungen annehmen. Denn trotz normaler, gesunder Ernährung kann die natürliche Flüssigkeits- und Nährstoffbalance nicht mehr aufrechterhalten [werden] kann. Eine Vielzahl an Betroffenen muss vorübergehend, zum Teil lebenslang, künstlich ernährt werden.“[65]
In der Praxis dürfte der unfallbedingte Verlust des gesamten Darms eher unwahrscheinlich sein.
Im Februar 2007 bewertete Dr. Nicola-Alexander Sittaro eine Darmverletzung mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Diese Bewertung teilt er gleichfalls auch noch im Jahre 2024. Dr. Ludolph und Dr. Reis schlugen 2022 als Invaliditätsgrade vor: Kunstafter (Dünndarm) 30 %, Kunstafter (Dickdarm), 15 % bzw. bei Verlust von mehr als 1 / 3 von Dünndarmanteilen (10 %)%[66].
Seit einigen Jahren schon bieten diverse Versicherer fest definierte Invaliditätsgrade bei Funktionsunfähigkeit oder Verlust von Zwölffinger‑, Dünn‑, Dick- oder Enddarm. Zu den ersten dieser Tarife gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 10 % bei Verlust „des Darms“ fest, also ohne weitere Spezifizierung der jeweiligen Teilstücke.
Die Mehrzahl der heutigen Tarife sieht hier einen Wert von jeweils 25 % bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Zwölffinger‑, Dünn‑, Dick- oder Enddarm vor, zahlreiche Tarife aber auch von nur 20 % und andere von immerhin je 30 %. In einem nicht mehr verkaufsoffenen Tarif aus dem Jahre 2019 konnten sich Kunden sogar zwischen mehreren Gliedertaxen entscheiden und dabei für den Verlust der benannten Därme nur einen Invaliditätsgrad von jeweils 10 % festsetzen[67].
11. Schädigung eines Zwerchfells
Das Zwerchfells des Menschen liegt „unterhalb der Lunge und trennt die Brusthöhle von der Bauchhöhle.“[68] Es ist die Grundlage für die Bauchatmung[69], [70] im Unterschied zur als weniger gesund angesehenen Brustatmung[71]. Unstrittig ist das Zwerchfell „der zentrale Atemmuskel“[72].
Schädigungen des Zwerchfells sind vielfach die Folge von Verkehrsunfällen[73], können aber auch beruflich bedingt entstehen und dabei etwa zu einer „Narbe am Zwerchfell“[74] führen:
„Der 1962 geborene Kläger wurde am 19.02.2002 bei seiner beruflichen Tätigkeit auf einer Baustelle zwischen einem LKW und einer Hauswand eingeklemmt und erlitt dabei eine Thoraxquetschung rechtsseitig bis in den Abdominalbereich mit zentraler Leberparenchymruptur […]“
Bei der Bewertung des Invaliditätsgrades ist zu beachten, dass es sich bei einem Zwerchfell um ein paariges Organ handelt, zu dem die oben beschriebenen Erwägungen von Jacob gelten. Eine einseitige Zwerchfelllähmung wurde von Dr. Nicola-Alexander Sittaro im Februar 2007 mit einem Invaliditätsgrad von 20 % angesetzt. Fraglich muss bleiben, inwiefern ein vollständiger Verlust des Zwerchfells praktisch bei gleichzeitigem Überleben des Unfallopfers vereinbar ist:
„Das Zwerchfell ist eine Muskel-Sehnen-Platte, welche Brust- und Bauchhöhle voneinander trennt. Neben dieser Funktion ist das Zwerchfell der wichtigste Atemmuskel. Der Anteil des Zwerchfells an der Atemarbeit beträgt in Ruhe 30 – 50% und steigt bei körperlicher Belastung bis zu 80%. Beim Einatmen senkt sich dabei das Zwerchfell in die Bauchhöhle, wodurch das Volumen der Lungen zunimmt, so dass sich die Lunge mit Luft füllt.“[75]
Bei einem vollständigen Verlust der Zwerchfellatmung, z. B. bei einem sehr hohen Querschnitt (HWS-Verletzung) stünden bei der Bewertung des Invaliditätsgrades Sittaro zufolge andere Unfallaspekte im Vordergrund.
Zu den ersten Tarifen, die einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust eines Zwerchfells definierten, gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 20 % bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Zwerchfells fest.
12. Schädigung der Bauspeicheldrüse
Zu den im Bauch liegenden Organen gehört unter anderem das Pankreas, auch als Bauchspeicheldrüse bekannt. Insofern kann die Bauchspeicheldrüse unter anderem durch Schläge auf den Bauch wie auch durch Verkehrsunfälle geschädigt werden[76].
Das Pankreas ist entscheidend für die Produktion von Verdauungsenzymen[77] und Insulin[78]. Führt ein Unfall zu einem Verlust der Bauchspeicheldrüse, so hat dies gravierende Folgen für das weitere Leben:
„Kann dieses Organ seine Funktion nicht mehr erfüllen, wird die Nahrung nur noch unvollständig verdaut und der Blutzuckerhaushalt nicht mehr ausreichend reguliert. Die Folgen sind Gewichtsverlust, Mangelversorgung mit fettlöslichen Nahrungsbestandteilen und die Entwicklung von Diabetes mellitus. Diese Zustände können für Patienten mit Erkrankungen dieses Organs lebensbedrohliche Folgen haben.“[79]
Im Februar 2007 bewertete Dr. Nicola-Alexander Sittaro eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Mittlerweile vertritt der Versicherungsmediziner und Kardiologe höhere Werte:
„Bei einer unfallbedingten Schädigung der Bauchspeicheldrüse muss zwischen exokriner Funktion (Verdauungssäfte) und endokriner Funktion (Insulin- Glukagon –Synthese) unterschieden werden. Bei vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse bestehen ein Diabetes mellitus und eine hochgradige Einschränkung der Verdauung. Beide Störungen machen eine dauerhafte medikamentöse Behandlung (Insulin) bzw. Substitution der Verdauungsenzyme erforderlich. Ein solcher Zustand entspräche einer Invalidität von 70%. Alle anderen Teilfunktionsminderungen müssten dann am Maximalwert bestimmt werden. Der alleinige Sachverhalt einer Bauchspeicheldrüsenverletzung sollte immer mit mindestens 20% bewertet werden.“
Betrachtet man die wichtige Funktion der Bauchspeicheldrüse als Produzent nicht nur von Insulin und damit als verantwortliches Organ für den Zuckerhaushalt, erscheint ein Prozentsatz von nur 10 % als eher niedrig angesetzt. Bezogen auf die mit dem Verlust des Organ verbundenen Gesundheitseinschränkungen läge ein Invaliditätsgrad eher im Bereich des Verlustes eines Lungenflügels, mithin bei durchaus 30 % bis 50 %.
Zu den ersten Tarife, die einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust der Bauchspeicheldrüse definierten, gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 10 % bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der Bauchspeicheldrüse fest.
13. Schädigung der Geschlechtsorgane
1999 beschäftigte sich das OLG Hamm mit einem Unfall, bei dem es zu einem Dauerschaden am männlichen Glied gekommen sei. Der Geschädigte hatte behauptet, sich bei einem Sturz vom Fahrrad eine dauerhafte Krümmung seines Penis zugezogen zu haben, so dass ihm die Ausübung von Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich sei. Nach Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes wurde dem Geschädigten für diese Unfallfolgen ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent zuerkannt (OLG Hamm vom 29.09.1999 – 20 U 201/98; VersR 2000, 962)[80].
2022 verlor ein Mann infolge eines schweren Verkehrsunfalls seinen Penis, während keine weiteren Unfallfolgen beschrieben wurden[81]. 2019 wurde über einen anderen Verkehrsunfall berichtet, in dessen Folge einem 14jährigen eine schwere Fleischwunde zugefügt wurde:
„Doch nicht die Grösse der Verletzung ist besonders, sondern ihr Ort. Sie verläuft von der linken Leiste über das Schambein nach rechts und über den Damm. So wird die Region zwischen After und den äusseren Geschlechtsorganen genannt. Zudem wurden Teile seines Penis gehäutet, wie die behandelnden Ärzte im Fachjournal «BMJ Case Reports» schreiben. Weiter sei sein linker Hodensack herausgedreht worden.
Die Verletzungen seien so massiv gewesen, dass bei der Einlieferung auch Schwellkörper und eine der normalerweise innenliegenden Hodenhüllen sichtbar gewesen seien.“[82]
Apotheken.de berichtet darüber, dass äußere Penisverletzungen etwa „durch stumpfe Gewalteinwirkung wie Sturz oder Tritt ins Genital“ verursacht werden[83]. Dr.Ludolph und Dr. Reis führen Funktionsbeeinträchtigungen im urologischen Gebiet vor allem auf „Beckenverletzungen [sowie…] Verletzungen der Lendenwirbelsäule sowie des Rückenmarks“ zurück[84].
„Eine Sonderform sind Penisablederungen, bei denen die Haut am Penis durch Stich oder Schnitt abgeschert wird. Schwerste Form ist die Penisamputation durch Unfälle oder anderweitige Gewalteinwirkung. Der Penisbruch (Penisfraktur) ist dagegen ein Einriss der Penisschwellkörper bei ausgeprägtem Abknicken des Penis beim Geschlechtsverkehr. Er wird begleitet von einem knackenden Geräusch sowie einem heftigen Schmerz.“ [85]
Der Beitrag von Apotheken.de benennt auch weitere Unfallursachen, die zu Schädigungen des Penis führen können (z. B. im Zusammenhang mit dem Einführen in eine Flasche im Zusammenhang mit einer Masturbationshandlung) [86].
Gerade bei dieser Art von Unfällen ist daran zu denken, bei der Schadenanzeige auch peinlichste Situationen unbedingt wahrheitsgemäß zu beschreiben, da der Versicherer andernfalls von der Leistungspflicht befreit sein könnte.
Da es bei der Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe nicht nur um solche Unfallfolgen geht, die zu beruflichen Einschränkungen führen, fallen selbstverständlich auch unfallbedingten Schädigungen von Sexualfunktionen unter den Versicherungsschutz[87], [88]. Betroffene Organe in der Unfallversicherung sind in diesem Zusammenhang Penis, Hoden und Gebärmutter.
Zu beachten ist, dass es sich bei einem Hoden um ein paariges Organ handelt, zu dem die oben beschriebenen Erwägungen von Jacob gelten.
Der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit eines Penis wurde von Dr. Nicola-Alexander Sittaro im Februar 2007 mit einem Invaliditätsgrad von 50 % angesetzt. Der Verlust beider Hoden sei laut Sittaro vor Abschluss der körperlichen Entwicklung bzw. bei Ausgleichbarkeit des Hormonhaushaltes mit 20 % bis 40 % anzusetzen. Ab dem 80 Lebensjahr hingegen erscheine eine Bewertung mit nur noch 10 % als angemessen.
Dr. Ludolph und Dr. Reis weisen auf eine besondere Problematik von unfallbedingten Potenzstörungen hin:
„Die Schwierigkeit besteht darin, die organischen von den psychischen Folgen zu trennen, weil Letztere auch nach diesen Versicherungsbedingungen als „krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht unter den Versicherungsschutz fallen (§ 2 IV. AUB 88, 94; Ziff. 5.2.6 AUB 99, 2008, 2010, 2014, 2020).“[89]
Ihnen zufolge sei ein „Invaliditätsgrad von 5 – 10 % – je nach Alter des Versicherten – für das organische Funktionsdefizit […] angemessen“. Dabei sei die „psychische Reaktion auf das sexuelle Verlangen […] vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“[90] Der Verlust eines Hodens wird von den Autoren mit etwa 5 % hergeleitet[91].
Zu den ersten Tarifen, die einen festen Invaliditätsgrad für den unfallbedingten Verlust eines Penis festlegte, gehörte wohl die IDEAL mit einem Tarif aus dem April 2007 (BB_IUR_2007A: UnfallRente Exklusiv). Dieser legte damals einen Invaliditätsgrad von 50 % bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Penis fest. Seit damals haben nur wenige Anbieter entsprechende Klarstellung zur Bemessung von Geschlechtsorganen in ihre Bedingungswerke aufgenommen.
Einen ausdrücklichen Invaliditätsgrad für den Verlust der Gebärmutter (hier mit 15 %) findet sich z. B. im mittlerweile nicht mehr verkaufsoffenen Tarif Unfallversicherung Rente PLUS (AUB-RP 2011) aus dem Hause Volkswohl Bund (Stand 06.2011). Der Versicherer Ideal definiert in seinem Tarif IDEAL UnfallRente Exklusiv (Stand 02.2020) den Invaliditätsgrad bei Verlust eines Penis mit 50 %. Die Manufaktur Augsburg mit dem Risikoträger ELEMENT Insurance AG sieht in ihrem Tarif premium (AUB 06 – 2019premium_ma, Stand 01.10.2020) einen pauschalen Invaliditätsgrad von 25 % vor, sofern unfallbedingt ein „gänzlicher Verlust der Zeugungs‑, Empfängnis- oder Gebärfähigkeit“ eingetreten ist. Dies schließt also den Verlust von Penis, Hoden sowie Gebärmutter ein.
Verschiedene Unfallversicherer sehen anstelle der Aufnahme von Sexualorganen in die Gliedertaxe einen Leistungsanspruch bei krebsbedingter Erkrankung (. B. Gebärmutterhals- oder Prostatakrebs) vor. Nicht damit verbunden ist eine Klarstellung von Invaliditätsgraden innerer Sexualorgane bei nicht krebsbedingten Unfallschäden. In den meisten Tarifen mitversichert sind hingegen kosmetische Operationskosten, die infolge eines versicherten Unfalls in Anspruch genommen werden müssen (z. B. Rekonstruktion eines Busens oder auch der männlichen Genitalien).
14. Werte in der Übersicht
Die folgende Zusammenfassung benennt die ungefähre Spanne der Invaliditätsbemessung einzelner Organe bei verschiedenen Versicherungstarifen und Gutachtern:
- Stimmverlust: ca. 20 % bis 100 %
- Verlust der Milz: ca. 5 % bis 30 %, Erwachsene meist 10 %, Kinder meist 20 %
- Verlust der Niere: ca. 20 % bis 25 %
- Verlust beider Nieren: ca. 50 % bis 100 %, meist 100 %
- Teilverlust der Leber: ca. 10 %, vollständig ca. 25 % bis 50 %
- Verlust eines Lungenflügels: ca. 25 % bis 50 %, meist 50 %
- Verlust der Gallenblase: ca. 5 % bis 20 %
- Verlust des Magens: ca. 10 % bis 30 %
- Verlust von Zwölffinger‑, Dünn‑, Dick- oder Enddarm: jeweils ca. 10 % bis 30 %
- Verlust eines Zwerchfells: ca. 20 %
- Verlust der Bauchspeicheldrüse: ca. 10 % bis 70 %, Verletzung ggf. bereits min. 20 %
- Verlust des Penis: ca. 20 % bis 50 %, ab 80 Jahren ca. 10 %
- Verlust eines Hodens: ca. 5 %
- Verlust beider Hoden: ca. 25 %
- Verlust der Gebärmutter: ca. 15 % bis 25 %
[1] Kloth, Andreas „Private Unfallversicherung“ München (C.H. Beck), 2. Auflage, 2014, S. 203 – 204.
[2] Siehe „Hirnschädigung durch äußere Einwirkung“ auf „sprachtherapie-intensiv.de“. Aufzurufen unter https://www.sprachtherapie-intensiv.de/trauma/, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[3] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U11.
[4] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U11.
[5] Gerhard Mehrtens, Helmut Valentin und Alfred Schönberger (Hg.) „Arbeitsunfall und Berufskrankheit – Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte.“ Berlin (Erich Schmidt Verlag), 10. Auflage, 2024, S. 377.
[6] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U11.
[7] Witte, Stephan „Unfallversicherung. Große Vielfalt, viel Verwirrung“, S. 36 – 40 in „Versicherungsmagazin“, Wiesbaden (GWV Fachverlage GmbH), Ausgabe 6/2007, S.37.
[8] Siehe z. B. „Aphasie-Fakten: Formen und Auswirkungen“ auf „schlaganfall-hilfe.de“, Ausgabe 1/2017. Aufzurufen unter https://www.schlaganfall-hilfe.de/de/gesundheitsmagazin/2017/ausgabe-12017/formen-und-auswirkungen-von-aphasie, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[9] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[10] Raberger, Lisa „Milzruptur: Ursachen und Folgen des Milzrisses“ auf „onmeda.de“ vom 12.07.2023 um 16:09 Uhr. Aufzurufen unter https://www.onmeda.de/krankheiten/milzruptur-id215756/, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[11] Mündelein, Klaus „Chat unter Jugendlichen endet fast tödlich mit Messerattacke in Bremerhaven“ auf „nordsee-zeitung.de“ vom 25.06.2024. Aufzurufen unter https://www.nordsee-zeitung.de/Bremerhaven/Chat-unter-Jugendlichen-endet-fast-toedlich-mit-Messerattacke-in-Bremerhaven-217508.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[12] „Nach Messerstichen: Opfer wird Milz entfernt“ auf „merkur.de“ vom 28.04.2009 um 00:32 Uhr. Aufzurufen unter https://www.merkur.de/lokales/regionen/nach-messerstichen-opfer-wird-milz-entfernt-248850.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[13] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[14] Spier, Rüdiger und Spier, Katrin „Grundbegriffe der Unfallmedizin.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft). 2019, S. 68
[15] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112. Eine überarbeitete 7. Auflage des Buches sei laut Auskunft von Dr. Ludolph bereits in Arbeit und werde laut Dr. Reis voraussichtlich 2025 auf den Markt kommen.
[16] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112.
[17] Vgl. Jacob, Markus „Unfallversicherung AUB 2014 unter Berücksichtigung von AUB 2010 / 99 und AUB 94 / 88. Handkommentar.“ Baden-Baden (Nomos), 2. Auflage, 2017, S. 88 Rn. 42.
[18] Grimm, Wolfgang „Unfallversicherung. Kommentar zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) mit Sonderbedingungen“ München (C. H. Beck), 5. Auflage, 2013, S. 185 Rn. 42
[19] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[20] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[21] Witte, Stephan „Unfallversicherung. Große Vielfalt, viel Verwirrung“, S. 36 – 40 in „Versicherungsmagazin“, Wiesbaden (GWV Fachverlage GmbH), Ausgabe 6/2007, S. 37.
[22] Yuan Van, Philbert „Überblick über Verletzungen des Bauchraums“ auf „msdmanuals.com“ vom Juni 2023. Aufzurufen unter https://www.msdmanuals.com/de-de/heim/verletzungen-und-vergiftung/verletzung-des-bauchraums/%C3%BCberblick-%C3%BCber-verletzungen-des-bauchraums, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[23] „Leberruptur (Leberriss)“ auf „usz.ch“. Aufzurufen unter https://www.usz.ch/krankheit/leberruptur/, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[24] „Leberruptur (Leberriss)“ auf „usz.ch“. Aufzurufen unter https://www.usz.ch/krankheit/leberruptur/, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[25] Siehe „OLG Naumburg, Urteil vom 20.11.2014 – 1 U 59/14“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2226443.html, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[26] Spier, Rüdiger und Spier, Katrin „Grundbegriffe der Unfallmedizin.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft). 2019, S. 61.
[27] Vgl. „Patienteninformation von ADVITOS: Erkrankung der Leber und Leberversagen“ auf „advitos.com“. Aufzurufen unter https://advitos.com/advos-therapie/krankheitsbilder/, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[28] Vgl. „Leberzirrhose – Informationen für Patienten“ auf „unimedizin-mainz.de“.. Aufzurufen unter https://www.unimedizin-mainz.de/1‑med/patienten/medizinische-informationen-fuer-patienten/leberzirrhose.html, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024.
[29] „Das entbehrliche Organ: Alles rund um unsere Galle“ auf „aok.de“ vom 21.04.2021. Aufzurufen unter https://www.aok.de/pk/magazin/koerper-psyche/verdauungssystem/die-gallenblase-so-wichtig-ist-das-organ/, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[30]Krumwiede, Karl-Heinz „Ernährung nach Magenoperation“ bei „Institut für Ernährungsmedizin Ernährungstherapie nach Magenentfernung (Gastrektomie)“ auf „mri.tum.de“ vom April 2016. Aufzurufen unter https://www.mri.tum.de/sites/default/files/seiten/ernaehrungstherapie_nach_magenoperation.pdf, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[31] „Ärztliche Begutachtung in Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf „lehmanns.de“. Aufzurufen unter https://www.lehmanns.de/shop/recht-steuern/64019214 – 9783662685723-aerztliche-begutachtung-in-orthopaedie-und-unfallchirurgie, zuletzt aufgerufen am 27.09.2024.
[32] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. V.
[33] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112.
[34] Armenakas, Noël A. „Nierenverletzungen“ auf „msdmanuals.com“ vom Februar 2023. Aufzurufen unter https://www.msdmanuals.com/de-de/heim/verletzungen-und-vergiftung/sch%C3%A4den-der-harnwege-und-genitalien/nierenverletzungen, zuletzt aufgerufen am 05.08.2024.
[35] „Messerstich in die Niere“ auf „badische-zeitung.de“ vom 02.04.2003. Aufzurufen unter https://www.badische-zeitung.de/messerstich-in-die-niere, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[36] „OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 – 8 U 100/07“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/321468.html, zuletzt aufgerufen am 05.08.2024.
[37] „OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 – 8 U 100/07“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/321468.html, zuletzt aufgerufen am 05.08.2024.
[38] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112.
[39] Witte, Stephan „Unfallversicherung. Große Vielfalt, viel Verwirrung“, S. 36 – 40 in „Versicherungsmagazin“, Wiesbaden (GWV Fachverlage GmbH), Ausgabe 6/2007, S.37.
[40] Jacob, Markus „Unfallversicherung AUB 2014 unter Berücksichtigung von AUB 2010 / 99 und AUB 94 / 88. Handkommentar.“ Baden-Baden (Nomos), 2. Auflage, 2017, S. 88 Rn. 43.
[41] Jacob, Markus „Unfallversicherung AUB 2014 unter Berücksichtigung von AUB 2010 / 99 und AUB 94 / 88. Handkommentar.“ Baden-Baden (Nomos), 2. Auflage, 2017, S. 88 Rn. 43.
[42] Jacob, Markus „Unfallversicherung AUB 2014 unter Berücksichtigung von AUB 2010 / 99 und AUB 94 / 88. Handkommentar.“ Baden-Baden (Nomos), 2. Auflage, 2017, S. 88 – 89 Rn. 43.
[43] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 113.
[44] Siehe „OLG Köln, Urteil vom 28.07.2004 – 5 U 2/04“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/102041.html, zuletzt aufgerufen am 05.08.2024: „Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach § 7 I (2) AUB 94 für jedes Körperteil oder Sinnesorgan ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Es findet eine bloße Addition und keine wertende Ermittlung eines Gesamtinvaliditätsgrades statt. Dies gilt, da die AUB 94 im Gegensatz zu den AUB 61 (dort § 8 II 2 Buchst. c; vgl. dazu BGH, NJW-RR 1987, 1308) hinsichtlich der Augen und der Ohren keine Sonderregelung mehr enthalten, gleichermaßen für die dauerhafte Beeinträchtigung paariger Körperteile oder Sinnesorgane. Weder der Umstand, dass eines der paarigen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall beeinträchtigt war (vgl. dazu Wussow-Pürckhauer, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung, 6. Aufl., § 7 I (2), Rn. 34), noch der Umstand, dass durch einen Unfall beide paarigen Körperteile oder Sinnesorgane gleichzeitig dauerhaft geschädigt worden sind, kann im Rahmen der Bemessung der Invalidität nach der Gliedertaxe zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen. Dass beide paarigen Körperteile oder Sinnesorgane durch einen Unfall betroffen sind, ist vielmehr nur insoweit bei der Bemessung der Gesamtinvalidität in Rechnung zu stellen, als eine Addition des für jedes Körperteil oder Sinnesorgan gesondert ermittelten Invaliditätsgrades erfolgt. Die Funktionsbeeinträchtigung und der daraus folgende Grad der Invalidität hingegen ist für jedes Körperteil oder Sinnesorgan isoliert festzustellen.“
[45] Kloth, Andreas „Private Unfallversicherung“ München (C.H. Beck), 2. Auflage, 2014, S. 204.
[46] Grimm, Wolfgang „Unfallversicherung. Kommentar zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) mit Sonderbedingungen“ München (C. H. Beck), 5. Auflage, 2013, S. 185 Rn. 42
[47] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[48] Witte, Stephan „UNFALL-SPEZIAL. Großer Gliedertaxenvergleich“ in „Rating-Sieger“, Göttingen (BHM GmbH), Ausgabe 2. Quartal 2007, S. U12.
[49] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 113.
[50] Lehmann, Rolf und Ludolph, Elmar „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 5. Auflage, 2018, S. 35. Vgl. Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 102.
[51] Spier, Rüdiger und Spier, Katrin „Grundbegriffe der Unfallmedizin.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft). 2019, S. 91.
[52] „In Berlin. Schlimmer Vorfall in Flüchtlingsunterkunft – Mann sticht auf sechs Menschen ein“ auf „focus.de“ vom 14.08.2024 um 11:33 Uhr. Aufzurufen unter https://www.focus.de/panorama/welt/in-berlin-schlimmer-vorfall-in-fluechtlingsunterkunft-mann-sticht-auf-fuenf-menschen-ein_id_260222229.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[53] „Junger Bielefelder nach Messerangriff in Lebensgefahr – Ermittlungen laufen“ auf „radiobielefeld.de“ vom 24.10.2023. Aufzurufen unter https://www.radiobielefeld.de/nachrichten/lokalnachrichten/detailansicht/junger-bielefelder-nach-messerangriff-in-lebensgefahr-ermittlungen-laufen.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[54] Siehe „OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010 – 20 U 17/10“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/368622.html, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[55] „Rauchen: die Folgen für Ihre Gesundheit (3/6)“ auf „tk.de“. Aufzurufen unter https://www.tk.de/techniker/krankheit-und-behandlungen/erkrankungen/behandlungen-und-medizin/sucht/rauchen-die-folgen-fuer-ihre-gesundheit-2015614?tkcm=ab, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[56] Radtke, Jaob „FAKTEN, DIE SIE ÜBER ePTFE-NANOMASKEN WISSEN SOLLTEN“ auf „casada-medical.com“. Aufzurufen unter https://www.casada-medical.com/blogs/news/blog-post‑1, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[57] „So gefährlich ist Plastik für die Gesundheit“ auf „verbraucherzentrale.de“ vom 22.11.2023. Aufzurufen unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/umwelt-haushalt/wohnen/so-gefaehrlich-ist-plastik-fuer-die-gesundheit-7010, zuletzt aufgerufen am 04.08.2024.
[58] Lehmann, Rolf und Ludolph, Elmar „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 4. Auflage, 2013, S. 82.
[59] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 111.
[60] Antwerpes, Frank „Enddarm“ auf „doccheck.com“. Aufzurufen unter https://flexikon.doccheck.com/de/Enddarm, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024
[61] Spier, Rüdiger und Spier, Katrin „Grundbegriffe der Unfallmedizin.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft). 2019, S. 60 – 61.
[62] Siehe z. B. Antwerpes, Frank „Enddarm“ auf „doccheck.com“. Aufzurufen unter https://flexikon.doccheck.com/de/Enddarm, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[63] Spier, Rüdiger und Spier, Katrin „Grundbegriffe der Unfallmedizin.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft). 2019, S. 61.
[64] Rokitansky, Alexander „Das stumpfe Bauchtrauma („innere Bauchverletzung“)“ auf „kidsdoc.at“. Aufzurufen unter https://www.kidsdoc.at/stumpfes_bauchtrauma.html, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[65] „Was ist das Kurzdarmsyndrom?“ auf „kurzdarmsyndrom.at“. Aufzurufen unter https://www.kurzdarmsyndrom.at/was-ist-das-kurzdarmsyndrom/, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[66] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112.
[67] Siehe „Gliedertaxe Modell I“ des Tarifs „Unfallversicherung Flex Premium“ der Hanse Merkur, Stand 01.2019.
[68] Schrör, Sabine „Bauchatmung“ auf „netdoktor.de“ vom 02.11.2022. Aufzurufen unter https://www.netdoktor.de/anatomie/atmung/bauchatmung/, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[69] „Zwerchfell (Diaphragma)“ auf „viamedici.thieme.de“. Aufzurufen unter https://viamedici.thieme.de/lernmodul/556967/529629/zwerchfell+diaphragma, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[70] Schrör, Sabine „Bauchatmung“ auf „netdoktor.de“ vom 02.11.2022. Aufzurufen unter https://www.netdoktor.de/anatomie/atmung/bauchatmung/, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[71] Schrör, Sabine „Bauchatmung“ auf „netdoktor.de“ vom 02.11.2022. Aufzurufen unter https://www.netdoktor.de/anatomie/atmung/bauchatmung/, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[72] Nicolay, Nils und Antwerpes, Frank „Zwerchfell“ auf „doccheck.com“. Aufzurufen unter https://flexikon.doccheck.com/de/Zwerchfell, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[73] Müller-Färber, J. und Katthagen, B.D. „Die Zwerchfellruptur nach stumpfer Gewalteinwirkung. Rupture of the diaphragma caused by blunt trauma“ auf „springer.com“. Aufzurufen unter https://link.springer.com/article/10.1007/BF02589730, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[74] „L 10 U 537/06 – Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland“ auf „sozialgerichtsbarkeit.de“. Aufzurufen unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/58444, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[75] „Zwerchfelllähmung. Thoraxchirurgie“ auf „uniklinik-freiburg.de“. Aufzurufen unter https://www.uniklinik-freiburg.de/thoraxchirurgie/krankheitsbilder/zwerchfelllaehmung.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[76] Vgl. „ICD-Code S36.21: Verletzung des Pankreas: Kopf“ auf „gesund.bund.de“. Aufzurufen unter https://gesund.bund.de/icd-code-suche/s36-21, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[77]Siehe z. B. J. Werner, W. Hartwig, T. Hackert, Ch. Tjaden, R. Singer, S. Fritz und M.W. Büchler „Eine Patienten-Information zum Thema Bauchspeicheldrüsenerkrankungen“ Hannover (Abbott Arzneimittel GmbH), 2. Auflage 2010, S. 6. Aufzurufen unter https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/Chirurgie/EuropaeischesPankreaszentrum/Broschuere_Bauchspeicheldruesenerkrankungen.pdf, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[78]Siehe z. B. J. Werner, W. Hartwig, T. Hackert, Ch. Tjaden, R. Singer, S. Fritz und M.W. Büchler „Eine Patienten-Information zum Thema Bauchspeicheldrüsenerkrankungen“ Hannover (Abbott Arzneimittel GmbH), 2. Auflage 2010, S. 8. Aufzurufen unter https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/Chirurgie/EuropaeischesPankreaszentrum/Broschuere_Bauchspeicheldruesenerkrankungen.pdf, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[79] „Bauchspeicheldrüse – Pankreas“ auf „uniklinikum-dresden.de“. Aufzurufen unter https://www.uniklinikum-dresden.de/de/das-klinikum/kliniken-polikliniken-institute/vtg/patienten-und-zuweiser/erkrankungen/bauchspeicheldruse, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[80] „OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1999 – 20 U 201/98“ auf „openjur.de. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/152245.html, zuletzt aufgerufen am 16.08.2024.
[81] „Unfassbar: Mann wird nach Horror-Crash Penis abgetrennt auf „oe24.at“ vom 06.10.2022 um 15:10 Uhr, aktualisiert am 10.01.2022 um 09:37 Uhr. Aufzurufen unter https://www.oe24.at/buzz24/unfassbar-mann-wird-nach-horror-crash-penis-abgetrennt/532342581, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[82] „Autsch!: Penis von 14-Jährigem bei Velo-Unfall gehäutet“ auf „20min.ch“ vom 25.12.2019 um 14:59 Uhr. Aufzurufen unter https://www.20min.ch/story/penis-von-14-jaehrigem-bei-velo-unfall-gehaeutet-632556419670, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[83] „Penisverletzungen“ auf „apotheken.de“. Aufzurufen unter https://www.apotheken.de/krankheiten/4809-penisverletzungen, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[84] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 112.
[85] „Penisverletzungen“ auf „apotheken.de“. Aufzurufen unter https://www.apotheken.de/krankheiten/4809-penisverletzungen, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[86] „Penisverletzungen“ auf „apotheken.de“. Aufzurufen unter https://www.apotheken.de/krankheiten/4809-penisverletzungen, zuletzt aufgerufen am 15.08.2024.
[87] Siehe z. B. Lehmann, Rolf und Ludolph, Elmar „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 5. Auflage, 2018, S. 33.
[88] Grimm, Wolfgang „Unfallversicherung. Kommentar zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) mit Sonderbedingungen“ München (C. H. Beck), 5. Auflage, 2013, S. 182 Rn. 38.
[89] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 114.
[90] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 114.
[91] Ludolph, Elmar und Reis, Stefan „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 6. Auflage, 2022, S. 115 – 116.