Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Haft­pflicht­kas­se (01.2023)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung „Haus­rat Ein­fach“ aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se VVaG für das Mak­ler­ge­schäft trägt den Bedin­gungs­stand 01.2023, die All­ge­mei­nen Haus­rat­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (VHB 2016) abwei­chend den Stand 01.2022. Gegen­über dem Bedin­gungs­stand 01.2022 ist der Tarif unver­än­dert. Zur Aus­wahl ste­hen die Tari­fe Ein­fach Bes­ser und Ein­fach Kom­plett.

Der Ver­si­che­rungs­schutz lässt sich optio­nal um fol­gen­de Bau­stei­ne erweitern:

  • Mobi­li­ar- und Gebäudeglasversicherung
  • Unbe­nann­te Gefahren
  • Ele­men­tar­schä­den (Über­schwem­mung, wit­te­rungs­be­ding­ter Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen, Vulkanausbruch)

Für den Bau­stein gilt eine War­te­zeit von einem Monat nach Antrags­stel­lung. Frü­hes­tens tritt der Ver­si­che­rungs­schutz zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn in Kraft. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro.

„Die War­te­zeit ent­fällt, wenn nach­weis­lich bei einem ande­ren Ver­si­che­rer ein gleich­ar­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz bestand und der bean­trag­te Ver­si­che­rungs­schutz sich ohne Unter­bre­chung unmit­tel­bar anschließt.

Beson­der­heit: Regen- und Schmelzwasser

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat bei der­ar­ti­gen Ereig­nis­sen von jedem ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­den 250 EUR selbst zu tragen“

  • Fahr­rad-Schutz­brief

Ver­si­cher­bar ist der Haus­rat in stän­dig bewohn­ten Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­sern (Erst­woh­nung). Es han­delt sich um einen Tarif, der nach dem Qua­drat­me­ter­mo­dell kal­ku­liert. Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht besteht, sofern die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me min­des­tens 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che beträgt.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me einer Woh­nung ein­schließ­lich der Hob­by­räu­me (sie­he Mietvertrag/Baubeschreibungen etc.; falls nicht vor­han­den, bit­te aus­mes­sen). Unbe­rück­sich­tigt blei­ben Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher-/Bo­den­räu­me, wenn die­se nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.“

Bei Antrags­stel­lung sind nur stän­dig bewohn­ten Risi­ken ver­si­cher­bar. Nach Antrags­stel­lung wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn der Ver­si­che­rungs­ort (Woh­nung oder Ein­fa­mi­li­en­haus) län­ger als 12 Mona­te unbe­wohnt ist.

Maxi­mal mög­lich ist eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 250.000 Euro.

Nicht ver­si­cher­bar ist Haus­rat in Gebäu­den der Bau­art­klass­se V:

„Defi­ni­ti­on BAK V: Holz‑, Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung; Stahl‑, Holz oder Stahl­be­ton­kon­struk­ti­on mit raum­sei­ti­ger Wand­pa­let­ten­be­klei­dung aus brenn­ba­ren Stof­fen (Holz oder Holz­werk­stof­fe, Kunst­stof­fe) sowie wei­cher Dachung (voll­stän­dig oder teil­wei­se Holz, Reet­dach, Schilf, Stroh, u.a.).“

Eben­falls nicht ver­si­cher­bar sind Risi­ken mit zwei oder mehr Vor­schä­den inner­halb eines Jah­res oder drei oder mehr Schä­den in den letz­ten drei Jah­ren vor Ver­trags­be­ginn. Eben­falls nicht abge­schlos­sen wer­den kön­nen Risi­ken, deren Ver­trag vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wurden.

Für die Ele­men­tar­ver­si­che­rung gilt: wenn inner­halb der letz­ten 5 Jah­re ein Scha­den durch wit­te­rungs­be­ding­ten Rück­stau ent­stan­den ist oder das Ver­si­che­rungs­grund­stück durch Über­schwem­mung oder Stark­nie­der­schlag über­flu­tet wur­de, ist Ver­si­che­rungs­schutz nicht möglich.

Im Unter­schied zu vie­len Wett­be­wer­bern ist Ver­si­che­rungs­schutz gegen erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren unab­hän­gig von einer ZÜRS-Zone mög­lich. Es wird ein pau­scha­ler Zuschlag von der­zeit 26,00 Euro net­to p. a. erhoben.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5% (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3% (halb­jähr­lich) erho­ben.

Wer bei der Haft­pflicht­kas­se zusätz­lich eine Pri­vat­haft­pflicht- oder Unfall­ver­si­che­rung bzw. eine Pri­vat­haft­pflicht- und eine Unfall­ver­si­che­rung abschließt, erhält einen Bün­del­nach­lass von 5 bzw. 10 Pro­zent (Kom­bi­na­ti­ons-Nach­lass). Der Min­dest­jah­res­bei­trag beträgt 30,00 Euro net­to (zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er). Bei unter­jäh­ri­ger Zah­lungs­wei­se beträgt die Min­dest­ra­te 10,00 Euro net­to zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er (nur in Ver­bin­dung mit Bank­ein­zug).

Eine wei­te­re Bei­trags­re­du­zie­rung um 10 % bie­tet der Ver­si­che­rer bei Ver­ein­ba­rung eines Papier­los-Nach­las­ses. Laut Ver­si­che­rer heißt dies:

„Der VN erhält die Schrift­stü­cke aus­schließ­lich per E‑Mail. Der VN kann über alle Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge mit uns kommunizieren.“

20 % Nach­lass wer­den eben­falls gewährt, falls der Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­we­der das 60. Lebens­jahr voll­endet hat (Senio­ren­ra­batt) oder wenn ein Selbst­be­halt von 250 Euro für jeden Scha­den­fall ver­ein­bart wird.

Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern sieht auch die Haft­pflicht­kas­se defi­nier­te Min­dest­si­che­run­gen vor:

„Sämt­li­che Außen­tü­ren und Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren besit­zen Zylin­der­schlös­ser, bei dem der Schließ­zy­lin­der max. 2 mm über­steht und der Sicher­heits­be­schlag nicht von außen abschraub­bar ist. Fens­ter­tü­ren wer­den Fens­tern gleich­ge­setzt. Abwei­chun­gen oder Ände­run­gen die­ser Min­dest­si­che­rung sind nicht zuläs­sig und kön­nen gege­be­nen­falls den Ver­si­che­rungs­schutz gefährden.

• Je nach Ein­zel­be­wer­tung des Risi­kos kön­nen wei­te­re Siche­rungs­an­for­de­run­gen erfor­der­lich sein.“

Ver­si­cher­bar sind Risi­ken bis zu einer maxi­ma­len Ver­si­che­rungs­sum­me von 250.000 Euro unab­hän­gig von der Wohn­flä­che. Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nicht mög­lich.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen.

© 2023 Cri­ti­cal News — Bücher sind auch Haus­rat. Neu­wert entscheidend

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Ein­fach Kom­plett der Haftpflichtkasse

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bei naht­lo­sem Über­gang vom Vor­ver­si­che­rer zum Ver­trag bei der Haftpflichtkasse
  • aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen, die im ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht ein­ge­schlos­sen, zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts jedoch Bestand­teil eines ande­ren dann aktu­ell wähl­ba­ren Hausrat­ta­rifs am deut­schen Markt sind. Die­se gel­ten dann im Scha­den­fall – ent­spre­chend den Bedin­gun­gen des Mit­be­wer­bers – grund­sätz­lich mit­ver­si­chert. Dabei gilt bedin­gungs­sei­tig eine pro-akti­ve Schadenregulierung.
  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für bis zu 12 Monate.

„Die Haft­pflicht­kas­se gewährt eine Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung in Höhe von 20 % über der bei dem ande­ren Ver­si­che­rer beur­kun­de­ten Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Die­se ent­fällt ersatz­los, wenn eine höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me erfor­der­lich ist.“

Eine etwa­ige Unter­ver­si­che­rung beim Vor­ver­si­che­rer wer­de laut Haftpflichtkasse

„bis zu der genann­ten Gren­ze (20 %) ausgeglichen.“

Unklar bleibt nach dem Wort­laut, ob es sich allein um die Ver­si­che­rungs­sum­me für den Gesamt­ver­trag oder ob sich die 20 %-Gren­ze auch auf etwa­ige Sub­li­mits bezie­hen soll. Fern­münd­lich wur­de klar­ge­stellt, dass es um die Ver­si­che­rungs­sum­me gehe. Hier­zu führt der Ver­si­che­rer aus:

„Für Ihren Hin­weis auf die Nen­nung (inner­halb der VI´s) zur mög­li­chen Absi­che­rung über ein Betei­li­gungs­ver­hält­nis (> 20 % der VSU) bedan­ken wir uns.

Bei z.B. einer Aktua­li­sie­rung der Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen wer­den wir die­sen ger­ne diskutieren.“

  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 1 % der Versicherungssumme
  • Aus­schließ­lich beruf­lich und gewerb­lich genutz­te Räu­me gehö­ren ent­spre­chend den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV zur Woh­nung, sofern die­se aus­schließ­lich über die Woh­nung zu betre­ten sind. Dar­über hin­aus gel­ten bei der Haft­pflicht­kas­se auch sol­che Räu­me zum Ver­si­che­rungs­ort, die über einen wei­te­ren oder sepa­ra­ten Ein­gang zu betre­ten sind. Vor­aus­set­zung ist, dass sich die­se Räu­me auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. In die­sem Fall gilt aller­dings eine Ent­schä­di­gungs­gren­ze von 20.000 Euro für ver­si­cher­te Sachen.
  • Klar­stel­lung zu Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[1].
  • Außen­ver­si­che­rung für bis zu 12 Mona­te bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme
  • Mit­ver­si­chert sind Sport­ge­rä­te (z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den, bis 10.000 Euro. Zum The­ma Sport­aus­rüs­tung sie­he unten.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen in defi­nier­ten Wert­schutz­schrän­ken bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Ab einem Wert­sa­chen­an­teil von 150.000 Euro ist eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung für Wert­schutz­schrän­ke erfor­der­lich (sie­he Zif­fer C 6.7).
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 3.500 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 20.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 50.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.).
  • Sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Bank­schließ­fä­chern inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ohne zeit­li­che Befristung.
  • Nur sub­si­di­är zum ver­si­cher­ten Haus­rat gehö­ren Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen und Anhän­gern, die zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts nicht fest mit dem Fahr­zeug ver­bun­den sind(z. B.  Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze), sowie gela­ger­te Som­mer- bzw. Win­ter­be­rei­tung inklu­si­ve Fel­gen. Das heißt: Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, soweit kein Ver­si­che­rungs­schutz aus einer ande­ren Ver­si­che­rung bean­tragt wer­den kann. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 2.500 Euro und nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro. Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren blei­ben erhal­ten. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an oder durch Haus­tie­re, nicht jedoch durch Insek­ten (sons­ti­ges Tier). Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren u. a. Sachen aus Glas, Kera­mik und Por­zel­lan, Bril­len und Kon­takt­lin­sen, mobi­le elek­tro­ni­sche Gerä­te (z.B. Mobil­te­le­fo­ne oder Lap­tops) als auch Sport­ge­rä­te, Fahr­rä­der und Fahr­rad­an­hän­ger außer­halb des ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­or­tes. Nicht ver­si­chert sind u. a. Schä­den durch Ste­hen- und Lie­gen­las­sen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fahr­rä­dern (auch Pedelecs und E‑Bikes, sofern nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig) und Fahr­rad­an­hän­gern ohne Zuschlag bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl unter ande­rem von Wäsche, Beklei­dung, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten (inkl. Auf­sitz­ra­sen­mä­hern und Mäh­ro­bo­tern) sowie Kin­der­spiel- und Sport­ge­rä­ten auf dem Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, bis in Höhe von 5 % der Versicherungssumme.
  • Im Rah­men der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Steh- und Geh­hil­fen sowie Kran­ken­fahr­stüh­len auf und außer­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs, Anhän­gers oder einer auf dem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten Dach­box bzw. dem min­des­tens durch ein Sicher­heits­schloss ver­schlos­se­nen Innen­raum eines Was­ser­fahr­zeugs, Anhän­gers bzw. einer Dach­box. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die genann­ten Räum­lich­kei­ten fest umschlos­sen sind. Eine Abde­ckung mit Pla­nen, Per­sen­nin­gen oder Ähn­li­ches reicht nicht. Die Ent­schä­di­gung ist jeweils auf 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt. Da Die Haft­pflicht­kas­se bedin­gungs­sei­tig kei­nen Auf­bruch der ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ge, son­dern ledig­lich den Dieb­stahl als sol­chen vor­aus­setzt, könn­te trotz feh­len­der Klar­stel­lung Ver­si­che­rungs­schutz auch für Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack oder Jamming[2] erwar­tet werden.

Der Ver­si­che­rer stellt zu „Relay Attack“ klar:

„Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb der zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen besteht, sofern der VN den Voll­be­weis erbrin­gen kann, dass das Fahr­zeug ver­schlos­sen war und die Tat durch das Aus­le­sen eines Schlüs­sel­codes oder mit einem „fal­schen Schlüs­sel“ erfolgte.“

Zu „Jamming“ posi­tio­niert sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Es besteht im Rah­men unse­res Tarifs Haus­rat Ein­fach Kom­plett kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz bei einem soge­nann­ten „Jamming“, unge­ach­tet des­sen, ob der VN dies nach­wei­sen kann, da in letz­ter Kon­se­quenz das Fahr­zeug zum Zeit­punkt der Tat nicht ver­schlos­sen war. Neben dem Aus­schluss von frem­dem Eigen­tum, gel­ten auch Bar­geld und Wert­sa­chen ausgeschlossen.“

Aus­ge­schlos­sen ist der Dieb­stahl von Wert­sa­chen (z. B. Bar­geld, Schmuck) sowie frem­dem Eigentum.

  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hand‑, Schul­ter- und ähn­li­chen Taschen (Taschen­dieb­stahl) bis in Höhe von 1.000 Euro, die unmit­tel­bar am Kör­per getra­gen wer­den ein­schließ­lich des Inhal­tes die­ser Taschen
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Grund­stücks, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, bis in Höhe von 3 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Wer­den hier­bei Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten ent­wen­det, wird in die­sem Rah­men sub­si­di­är auch für den dar­aus ent­stan­de­nen Miss­brauch geleistet.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub, sub­si­di­är ein­schließ­lich der bei Raub erzwun­ge­nen Her­aus­ga­be der per­sön­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (PIN), bis in Höhe von 5% der Ver­si­che­rungs­sum­me. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch dann, wenn die­se Sachen erst auf Ver­lan­gen des Täters an den Ort der Weg­nah­me oder Her­aus­ga­be hin­ge­schafft wer­den. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch das Aus­spä­hen von Bank- oder Kre­dit­kar­ten im Zusam­men­hang mit Skim­ming.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen oder Gerä­ten durch die Wir­kung des elek­tri­schen Stro­mes ent­ste­hen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch, wenn die­ser nicht plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz dafür besteht.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aussperrung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen (Blind­gän­gern)
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Urlaubs oder Dienst­rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer, nicht jedoch für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Versicherungsnehmers.
  • Hotel­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les ohne zeit­li­che Begren­zung bis 2,5 Pro­mil­le pro Tag, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Frühstück).
  • Ver­si­chert sind die Kos­ten wer­den für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder einer ähn­li­chen Unter­brin­gung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 2 Pro­zent der Versicherungssumme.
  • Lager­kos­ten für bis zu 12 Monate
  • Daten­ret­tungs­kos­ten bis 2 % der Versicherungssumme
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Preissteigerungen
  • Kos­ten für Was­ser- und Gas­ver­lust infol­ge eines ver­si­cher­ten Sach­scha­dens, nicht jedoch von Ölver­lust bzw. von Strom­ver­lust aus Stromspeichern
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Feuerlöschkosten
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten zu 80 % (d. h. 20 % Selbst­be­tei­li­gung), bis maxi­mal in Höhe von 10.000 Euro, übernommen.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung bis in Höhe von 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me (z. B. bei Umzug, An- oder Ausbau)
  • Im Rah­men der Ser­vice- und Assis­tance-Leis­tun­gen 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon (Tele­fon­hot­line) zuzüg­lich Leis­tun­gen aus dem optio­na­len Fahr­rad-Schutz­brief (ROLAND 24-Stunden-Service).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Ein­fach Kom­plett der Haftpflichtkasse

  • Da sich die GDV-Garan­tie aus­schließ­lich auf die Haus­rat­be­din­gun­gen und Zusatz­leis­tun­gen zur Haus­rat­ver­si­che­rung bezieht, kön­nen Schlech­ter­stel­lun­gen im Rah­men der Glas­ver­si­che­rung nicht geheilt werden:

□ kei­ne wahl­wei­se Geld­leis­tung, sondern nur Natu­ra­ler­satz (Abschnitt C3 Nr. 6)

□ feh­len­de Mit­ver­si­che­rung beson­de­rer Auf­wen­dun­gen zum Errei­chen des Scha­den­or­tes (z. B. Gerüs­te, Kräne)

□ Kos­ten im Zusam­men­hang mit dem Ein­set­zen der Schei­be (z. B. Anstri­che, De- und Remon­ta­ge von Vergitterungen)

□ Kos­ten für die Erneue­rung von Anstrich, Male­rei­en, Schrif­ten, Ver­zie­run­gen, Licht­fil­ter­la­cken und Foli­en auf den ver­si­cher­ten Sachen

□ Ent­sor­gungs­kos­ten

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Update-Garan­tie) gilt nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.

Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu abwei­chend klar, dass die Haft­pflicht­kas­se die Inno­va­ti­ons­ga­ran­tie „lebe“ und gibt hier­zu ein Beispiel:

„Der Kun­de hat den „Alt­ta­rif“ VARIO Plus abge­schlos­sen. Auf­grund der Inno­va­ti­ons­ga­ran­tie besitzt die­ser im Scha­dens­fall Anspruch auf Leis­tun­gen nach Haus­rat Ein­fach Besser.

In der Pro­dukt­li­nie Ein­fach Bes­ser sind Wert­sa­chen bis 50 % der Ver­si­che­rungs­sum­me (VSU) mit­ver­si­chert. Im „Alt­ta­rif“ VARIO Plus gel­ten die­se jedoch bis 100 % der VSU versichert.

Der Kun­de pro­fi­tiert durch die Inno­va­ti­ons­ga­ran­tie zum einen von den wei­ter­ge­hen­den Leis­tun­gen aus Ein­fach Bes­ser und zum ande­ren von der bes­se­ren Leis­tun­gen aus VARIO Plus.“

  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt regu­lär um 00:00 Uhr, frü­hes­tens am Tag der Antrags­auf­nah­me. Dies kann zu einer Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Indi­vi­du­el­le Lösun­gen sind möglich.

Bei­spiel:

Vor­ver­trag endet am 03.03.2022 um 12:00 -> Ver­trag bei uns beginnt dann am 03.03.2022 00:00 Uhr, sodass kei­ne Lücke für die Kun­den entsteht“

  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten. Der Ver­si­che­rer ver­weist an die­ser Stel­le auf die Erwei­ter­te Vorsorge:

„Über den Bau­stein „Erwei­ter­te Vor­sor­ge“ im Tarif Haus­rat Ein­fach Kom­plett ist eine Prü­fung im Scha­den­fall mög­lich, so dass ggf. kein Deckungs­nach­teil gegen­über einem Mit­be­wer­ber besteht.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen
  • Bedin­gungs­sei­tig nicht ein­deu­tig ver­si­chert ist Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­det. Abschnitt C1 Nr. 2 der Bedin­gun­gen sieht eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes nur für „Sport­ge­rä­te“ vor. Der Ver­si­che­rer ver­weist auf Zif­fer C 1.2 der aktu­el­len Ver­brau­cher­info­ma­tio­nen. Hier­nach bestehe Ver­si­che­rungs­schutz für „Haus­rat­sa­chen nach § 6 VHB 2016, die der Aus­übung eines Sports die­nen“.  Dazu stellt der Ver­si­che­rer klar:

„Zwei­fels­frei ist der Reit­sat­tel oder auch die Golf­aus­rüs­tung als ver­si­cher­te Sachen gemäß des genann­ten Para­gra­phen anzuerkennen.“

  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Kat­zen[3], Fischen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las[4], Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re (z. B. Hüh­ner, Scha­fe, Zie­gen oder Schwei­ne). In der Pra­xis ist die Abgren­zung von Haus- und Heim­tie­ren oft schwie­rig[5]. Bedin­gungs­sei­tig sind Haus­tie­re[6] ana­log zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wie folgt definiert:

„Tie­re, die regel­mä­ßig art­ge­recht in Woh­nun­gen […] gehal­ten wer­den (z. B. Fische, Kat­zen, Vögel).“

Die Haft­pflicht­kas­se führt aus:

„Hier­bei han­delt es sich um eine bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung von Haustieren.

Wir ori­en­tie­ren uns bei unse­rer Argu­men­ta­ti­on an der kun­den­freund­li­chen Kom­men­tie­rung zu Haus­tie­ren (VHB 2010, A § 6 IX) von Bruck / Möl­ler 9. Auf­la­ge Band 7 Sachversicherung.“

Wei­ter ver­weist der Ver­si­che­rer dar­auf, dass es ihm nur wich­tig sei, dass es sich um eine „art­ge­rech­te pri­va­te Tier­hal­tung“ han­de­le:

„Nutz­tie­re (z.B. Schaf, Huhn, Zie­ge) sind bei pri­va­ter und art­ge­rech­ter Hal­tung unse­res Erach­tens den Haus­tie­ren zuzu­ord­nen, so dass eine abwei­chen­de Rege­lung zum Wor­ding inner­halb der Bedin­gun­gen obso­let ist.“

  • Nicht aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes). Ver­si­che­rungs­schutz kann her­ge­lei­tet wer­den im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt. Dabei gel­ten die dort benann­ten Einschränkungen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen oder Sturm unter Wind­stär­ke 8 nur, sofern gegen Zuschlag die unbe­nann­ten Gefah­ren ein­ge­schlos­sen wur­den. Dabei gilt ein Selbst­be­halt von 250 Euro. Ob in die­sem Zusam­men­hang auch Schä­den durch Durch­zug infol­ge von Druck­un­ter­schie­den zwi­schen meh­re­ren Räu­men ver­si­chert wären, ist unklar, da der Ver­si­che­rer im Zwei­fel ein­wen­den könn­te, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sein Reprä­sen­tant den Scha­den hät­te vor­her­se­hen müs­sen. Auf Nach­fra­ge stellt die Haft­pflicht­kas­se klar, dass Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge von Durch­zug nicht ver­si­chert wären.
  • Sofern die erwei­ter­te Ele­men­tar­scha­den­de­ckung ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für das Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser durch Gebäu­de­öff­nun­gen und den hier­aus ent­stan­de­nen Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 3 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt.
  • Für Schä­den durch Sturm oder Hagel besteht Außen­ver­si­che­rungs­schutz nur inner­halb von Gebäu­den.
  • Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif mit Stand 01.2016 wur­de Zif­fer C4 Nr.1.11 gering­fü­gig umfor­mu­liert. Bei Ver­ein­ba­rung der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren sind vor­han­de­ne Rück­stau­si­che­run­gen nun­mehr unab­hän­gig von der jeweils gel­ten­den Lan­des­bau­ord­nung stets funk­ti­ons­be­reit zu hal­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Kurz­schluss, sofern es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den han­delt. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z. B. aus Rauch­mel­dern). Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Trans­port­mit­tel­un­fäl­len. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kom­po­nen­ten einer Smart-Home-Über­wa­chung bzw. Gerä­te­steue­rung oder dar­aus resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den, z. B. Schä­den durch Bedie­nung von deren Kom­po­nen­te oder an mobi­len elek­tri­schen Gerä­ten. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kräf­te, Au-pair). Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Pool­ro­bo­tern bzw. die Beschä­di­gung von Gar­ten­ro­bo­tern. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes sei im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge mög­lich. Mit­ver­si­chert ist jedoch im oben benann­ten Umfang der ein­fa­che Dieb­stahl von Mährobotern.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug). Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haus­tie­re. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Phis­hing oder Phar­ming. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Cyber-Mob­bing im Inter­net. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bezo­gen auf die wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen (z. B. Bit­co­ins). Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Kon­flik­te mit Online-Händ­lern. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten. Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen nach einem ein­fa­chen Dieb­stahl von Schlüs­seln zu den Zugangs­tü­ren der ver­si­cher­ten Woh­nung oder zu eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen. Hier sei bezo­gen auf Haus- und Woh­nungs­schlüs­sel kei­ne Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge mög­lich, da die­se Leis­tung als Assis­tance ange­se­hen wer­de da die­se Leis­tung als Assis­tance ange­se­hen wer­de und im Rah­men der Assis­tance-Leis­tun­gen ver­si­chert sei. Für Kfz-Schlüs­sel erfol­ge laut Ver­si­che­rer hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz im beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung).
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels). Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Scha­den­fall. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Über­nah­me der scha­den­be­ding­ten Stor­nie­rungs­kos­ten für Urlaubs- oder Dienst­rei­sen. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men. Laut Ver­si­che­rer sei­en die­se als Scha­den­min­de­rungs­kos­ten nach § 31 VHB anzu­se­hen, wes­halb eine Erwei­te­rung mit Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge nicht mög­lich sei.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Über­set­zer. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­te für eine psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kei­ne Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müs­sen. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein optio­na­les Doku­men­ten­de­pot (z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, Kre­dit­kar­ten), des­sen Inhalt dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Scha­den­fall oder auf­grund sons­ti­gen Bedarfs zur Ver­fü­gung gestellt wird.
  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel. Laut Ver­si­che­rer erfol­ge hier eine Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Erwei­ter­te Vor­sor­ge gemäß B2 Zif­fer 1.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen kön­nen. Hier kom­me eine Prü­fung im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge in Frage.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Fol­ge­bei­tra­ges. Ein Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge sei hier nicht möglich.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten). Ein Ver­weis auf die Erwei­ter­te Vor­sor­ge sei hier nicht möglich.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.

[1] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[3] Sie­he z. B. Hugel, Car­men „Haft­pflicht­ver­si­che­rung“, Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2008, S. 192

[4] Sie­he z. B. „Chin­chil­las“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​C​h​i​n​c​h​i​l​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[5] Vgl. „Heim­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​e​i​m​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[6] Vgl. „Haus­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​a​u​s​t​ier, zulet

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