Zum Februar 2022 hat die ARAG SE ihren Rechtsschutztarif aktualisiert. Das Unternehmen ist nach den Bruttoeinnahmen des Jahres 2021 der größte deutsche Rechtsschutzversicherer, dies bei einer unterdurchschnittlichen Schadenquote von nur 52,8 %[1].
Zur Auswahl stehen bei der ARAG die Tarifstufen Aktiv-Rechtsschutz Basis, Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Aktiv-Rechtsschutz Premium. Versicherungsschutz wird sowohl für Nichtselbstständige als auch für Selbstständige und Freiberufler angeboten.
Eine ausführliche Analyse des Vorgängertarifs finden Sie hier bzw. hier.
Die Versicherungssumme ist in allen drei Tarifen unbegrenzt.
Geltungsbereich
Vorübergehende Auslandsaufenthalte sind im Tarif Komfort bis zu einer Dauer von 12 Monaten, im Tarif Premium bis zu einer Dauer von 24 Monaten versichert. Im Basis-Tarif besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb des allgemeinen Geltungsbereichs, d. h. innerhalb Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira sowie auf den Azoren.
Im Steuer‑, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Ist eine konkrete Leistung nur auf deutsche Gerichte beschränkt, so gilt für diese kein Versicherungsschutz im Ausland. Dies betrifft beispielsweise Auslandsaufenthalte im Zusammenhang mit einem Auslandssemester oder einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland.
Für Strafkautionsdarlehen besteht im Tarif Basis eine Mitversicherung in Höhe von 200.000 Euro nur innerhalb Europas. In den Tarifen Komfort und Premium gilt jeweils ein weltweiter Anspruch auf ein zinsloses Strafkautionsdarlehen und dies in unbegrenzter Höhe.
Vielfältige Leistungserweiterungen möglich
Optional kann § 26 ARB 2022 für Nichtselbstständige um folgende Leistungsbausteine ergänzt werden:
- Unterhalts-Rechtsschutz (optional in Basis und Komfort, bei Premium automatisch enthalten)
- Internet-Schutz ARAG web@aktiv für Privatpersonen (in den Varianten Basis, Komfort und Premium)
- Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit (optional nur in Komfort und Premium)
- ARAG JuraCheck (nur Basis-Tarif, in Komfort und Premium obligatorisch mitversichert) bzw. ARAG JuraCheck Plus (Komfort- oder Premium-Tarif)
- Beitragsgarantie (keine Beitragsanpassung während der ersten drei Vertragsjahre)
- Vermieter-Rechtsschutz für eine Wohneinheit (nicht im Tarif Basis)
- Ehe-Rechtsschutz
- Differenzdeckung (maximal 3 Jahre)
Abwählbar sind sowohl der Berufs‑, der Verkehrs- als auch der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Da die ARAG ihre Tarife als Bausteinsystem konzipiert hat, ist es möglich, auch z. B. den Aktiv-Rechtsschutz Komfort für den Privatbereich zusammen mit einem Aktiv-Rechtsschutz Premium für den Gewerbebereich zu kombinieren.
Sollen vom Versicherungsnehmer vermietete Wohneinheíten versichert werden, so ist ergänzend der oben benannte Vermieter-Rechtsschutz für eine Wohneinheit zu vereinbaren.
Rückwirkender Versicherungsschutz möglich
Als eigenständige Absicherung kann der Versicherungsschutz einmalig rückwirkend und ohne Wartezeit für Kunden mit akuten Rechtsproblemen erweitert werden. Dies betrifft die Bereiche Miete, Verkehr bzw. einen Rechtsschutzbereich nach Wahl des Antragsstellers.
Tarifmerkmale
Unterschieden wird zwischen Rechtsschutz für Singles und Rechtsschutz für Paare / Familien. Für Alleinerziehende (Singles mit Kind) kann der Tarif „Single“ abgeschlossen werden.
Prämienrelevante Tarifmerkmale sind unter anderem die Postleitzahl des Wohnortes und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers. Außerdem erhöht die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in den vergangenen drei Monaten vor Antragsstellung die Vertragsprämie dauerhaft im erheblichen Umfang. Anzugeben sind auch gleichartigen Versicherungsverträge von Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen, die während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung von einem Schaden betroffen waren.
Zahlungsoptionen und Rabattmerkmale
Der Versicherungsbeitrag kann wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Bei unterjähriger Zahlweise erfolgt ein Ratenzahlungszuschlag von 8 % (monatlich), 6 % (vierteljährlich) bzw. 5 % (halbjährlich). Monatliche sowie vierteljährliche Zahlungsweisen sind nur im Lastschriftverfahren möglich. Endet das Lastschriftverfahren, erfolgt eine Umstellung der unterjährigen Zahlungsweise auf halbjährliche Zahlungsweise vorbehaltlich des Rechts für die Zukunft jährliche Zahlungsweise verlangen zu können.
Zur Prämienreduzierung kommen darüber hinaus verschiedene Selbstbehaltsstufen in Betracht:
- Ohne Selbstbeteiligung
- Flex 0 / 150 Euro (150 Euro Selbstbeteiligung; wenn der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt wählt, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung auf 0 Euro. Für die telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®), die Mediation und den ARAG Online Rechts-Service fällt keine Selbstbeteiligung an)
- 150 Euro Selbstbeteiligung
- Flex 150 / 300 Euro (300 Euro Selbstbeteiligung; wenn der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt wählt, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Für die telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®), die Mediation und den ARAG Online Rechts-Service fällt keine Selbstbeteiligung an)
- 250 Euro
Im Basis-Tarif besteht ausschließlich die sogenannte „Basis-Selbstbeteiligung: 300 / 0 Euro“. Dies bedeutet, dass der Kunde seine Selbstbeteiligung von 300 Euro auf 0 Euro reduzieren kann, wenn er eine von der ARAG vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nimmt. Sollte diese scheitern, kann der Kunde danach einen Rechtsanwalt mit der reduzierten Selbstbeteiligung von 0 Euro beauftragen. Wünscht der Kunde bereits zu Beginn des Rechtschutzfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts, fällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro an.
Eine bei positiven Schadenverlauf fallende Selbstbeteiligung (z. B. bei der Itzehoer oder KS Auxilia) wird nicht angeboten.
Für bestimmte Leistungen (z. B. die telefonische Erstberatung via ARAG JuraTel®, Mediation sowie den ARAG Online-Rechts-Service) entfällt die vereinbarte Selbstbeteiligung in allen Varianten.
Bündelnachlässe für mehrere Verträge bei der ARAG werden nicht gewährt. Einen Nachlass gewährt das Unternehmen jedoch für eine Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst. Ebenfalls rabattiert ist bei der ARAG eine Mitversicherung des Rechtsschutzrisikos im Rahmen des Verbundproduktes Recht & Heim.
Prämienniveau variabel
Das Gesamtpaket nach § 26 aus Privat‑, Berufs‑ Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für alle selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland kostet auf der Website des Unternehmens für ein in 30519 Hannover wohnendes Ehepaar mit oder ohne Kinder im Tarif Premium ohne weitere Bausteine 849,83 Euro brutto p.a. bzw. 76,49 Euro monatlich (ohne Selbstbeteiligung) bzw. 543,14 Euro p. a. bzw. 48,88 Euro brutto monatlich (250 Euro Selbstbeteiligung). Angenommen wurde für die Berechnung ein 30jähriger Versicherungsnehmer, der als Arbeitnehmer tätig ist. Gleiches gilt für den angenommen Ehepartner. Alle Fragen zu Vorschäden konnten wahrheitsgemäß verneint werden.
Wahlweise kann eine Vertragslaufzeit von ein, drei oder fünf Jahren abgeschlossen werden. Ein Laufzeitnachlass wird dafür nicht gewährt.
Im Rahmen des Versicherungsschutzes für Nichtselbstständige gilt bei der ARAG eine Wartezeit von drei Monaten in folgenden Leistungsarten:
- Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c),
- Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e),
- Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e),
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb),
- Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 h),
- Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 g),
Eine erhöhte Wartezeit von sechs Monaten gilt für
- Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung (§ 9 a Absatz 2 c),
- Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k),
- Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7),
- ARAG Arbeitslosen-Schutz (Sonderbedingung 23),
- Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) bezogen auf die Leistungsarten Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Eine Wartezeit von einem Jahr gilt für
- Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m),
- Erb-Rechtschutz (§ 26 p Absatz 4)
Drei Jahre Wartezeit gelten für den
- Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l),
- Rechtsschutz in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f)
Keine Wartezeit gilt unter anderem für eine außergerichtliche Mediation, den einmaligen Universal-Rechtsschutz sowie den Verkehrs- und Mietrechtsschutz.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, entspricht die jeweilige Hauptfälligkeit dem Tag des Versicherungsbeginns. Die ordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages ist jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ablauf möglich. Bejaht die ARAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Aktiv-Rechtsschutz Premium (§ 26 p) aus dem Hause ARAG
- Künftige Bedingungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, gelten nach den Bestimmungen von Klausel 8 automatisch als mitversichert (Innovationsklausel). Das neue Bedingungswerk findet für bestehende Verträge ab Gültigkeit der neuen Bedingungen Anwendung. Etwaige Leistungsverschlechterungen bleiben nach dem Wortlaut der Bedingungen unberücksichtigt.
- Optionale Differenzdeckung für einen Zeitraum von maximal drei Jahren.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherungsgarantie) bis in Höhe der Versicherungssumme des Vorversicherers, im Rahmen des Erweiterten Straf-Rechtsschutz bis maximal 300.000 Euro. Für Kapitalanlagegeschäfte aller Art und deren Finanzierung besteht eine Teilversicherungssumme von maximal 20.000 Euro. Zur Anwendung kommt generell die mit der ARAG vereinbarte bzw. eine gegebenenfalls höhere Selbstbeteiligung des unmittelbaren Vorversicherers. Die Vorversicherergarantie besteht maximal während der ersten drei Jahre nach dem Wechsel zur ARAG und gilt unter anderem nicht für den möglichen Vorwurf eines Verbrechens gegen den Versicherungsnehmer.
- Optionale Beitragsgarantie für den Zeitraum der ersten drei Versicherungsjahre.
- Folgereignistheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz.
- Wahl zwischen anwaltlichem Stichentscheid und Schiedsgutachten zur Streitbeilegung mit dem Versicherer. In der Praxis kommt es vor, dass Rechtsanwälte nicht dazu bereit sind, eine entsprechende Stellungnahme bei zuvor ablehnendem Bescheid des Versicherers zu verfassen, ohne hierfür zusätzliches Honorar zu kassieren.
- Der dauernd an einem anderen Ort innerhalb von Deutschland oder dem Ausland getrenntlebende Ehegatte des Versicherungsnehmers ist bedingungsgemäß ohne Einschränkungen mitversichert.
- Der namentlich im Versicherungsschein benannte, aber an einem anderen Ort in Deutschland oder dem Ausland lebende nicht eheliche Lebenspartner ist bedingungsgemäß ohne Einschränkungen mitversichert. Ohne namentliche Nennung ist er nur dann versichert, wenn er am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist.
- Versicherungsschutz auch für eine in Deutschland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit. Inwiefern auch eine übliche Aufwandsentschädigung oder gar ein Entgelt (z. B. Arbeitslohn, Einkünfte als Selbstständiger) eingeschlossen ist, wird nicht klargestellt.
- Steuer-Rechtsschutz (z. B. Streitigkeiten mit der Grundsteuer) bereits ab dem vorgeschalteten Einspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Versicherungsschutz besteht auch im vorgeschalteten Ein- bzw. Widerspruchsverfahren, das solchen Verfahren vorausgeht.
- Sozial-Rechtsschutz (z. B. Durchsetzung von Rentenansprüchen nach einem Verkehrsunfall) bereits ab dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren Gerichten in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Mitversichert ist im beruflichen Bereich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse / Pflegekräfte.
- Verwaltungs-Rechtsschutz besteht in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und ‑gerichten (z. B. bei Entzug, Einschränkung oder Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis). Entsprechend ist auch das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren mitversichert.
- In nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten besteht Versicherungsschutz vor deutschen Verwaltungsgerichten und in Widerspruchsverfahren, die solchen Gerichtsverfahren vorangehen. Anders als bei der DEVK mit ihrem Tarif PremiumSchutz (Stand 12.2022) besteht jedoch kein ausdrücklicher Versicherungsschutz vor deutschen Verwaltungsbehörden. Trotz fehlender Klarstellung dürfte das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren grundsätzlich immer vor einer Verwaltungsbehörde laufen und somit mitversichert sein.
- Da kein Ausschluss für etwaige Normenkontrollklagen (z. B. wegen pandemiebedingter Schließungen) existiert, besteht auch in solchen Fällen Versicherungsschutz.
- Im Rahmen des Vertrags- und Sachenrechts für verkehrsrechtliche Streitigkeiten besteht kein Ausschluss für mitversicherte volljährige Kinder (z. B. Erwerb eines gebrauchten Kfz durch ein mitversichertes Kind). Gleiches gilt für die Interessenwahrnehmung wegen Versicherungsverträgen, die Angehörige für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Auch Versicherungsverträge sind schuldrechtliche Verträge und daher in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht enthalten.“
Weiter heißt es:
„Bei uns fallen derartige Fälle in das Vertragsrecht.“
- Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, nicht jedoch im Ausland, sofern der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unter einem Rechtsbehelfsverfahren wird ein „Außergerichtliches Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Abgabeangelegenheiten“[2] verstanden.
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen des Vertrags- und Sachenrechts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-Versicherung), die der Versicherungsnehmer aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben.
- Ein aktuell sehr strittiges Thema ist die Durchsetzung rechtlicher Interessen gegen die GEZ (Gebühreneinzugszentrale). Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Bei uns fallen derartige Fälle in das Vertragsrecht.“
An dieser Stelle sei auf ein aktuelles, zweitinstanzliches Urteil des Landgerichts München verwiesen, das eine Juristin mit der Argumentation des Beitragsblockers erstritten hatte. Auf MM-News wird die Juristin wie folgt zitiert:
„Sämtliche Gerichtsvollzieher in der Bundesrepublik sind seit dem 01.08.2012 freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u.a. in der GVO (Gerichtsvollzieherordung) nicht mehr als Beamte der Justiz tätig.“ Voraussetzung für eine Ersatzvornahme – sprich dass ein Freiberuflicher hoheitlich tätig werden darf – ist nämlich, dass die Handlung übertragbar ist. Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG iVm Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ist jedoch die Zwangsvollstreckung – die ggf. unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt – nicht auf Freiberufler übertragbar und damit in der jetzigen Form verfassungswidrig.“[3]
In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Austausch öffentlich erfasster Personendaten an Privatunternehmen (u. a. Gerichtsvollzieher, Bertelsmann-Stiftung) zu berücksichtigen, sondern auch dass Gerichtsvollzieher immer wieder auch von Polizisten begleitet werden, wodurch der Personenkreis der im Zweifel zu Unrecht mit personenbezogenen Daten betrauten Personen noch weiter erweitert wird. Auf der Webseite des Beitragsblockers wird unter anderem folgendes ausgeführt:
„Die Einziehung der Rundfunkgebühren ist ein Verwaltungsverfahren. Für die Durchführung sind sowohl formelle als auch inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. So muss Dir, bevor Du zur Zahlung verpflichtet bist, immer ein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieser Bescheid muss zudem inhaltlich rechtmäßig sein. Hier hat unser Anwaltsteam unter Federführung der Rechtsanwältin Karolin Ahrens viele Fehler finden können.
In der Sache greifen wir daher in mehreren Verfahrensabschnitten den Bescheid an. Zusätzlich flankieren wir diese Welle mit weiteren juristischen Schritten, indem wir etwa den Gerichtspräsidenten auffordern, seiner Dienstaufsicht nachzukommen. Denn Du hast mit unserer Hilfe, den Gerichtsvollzieher rechtlich aufgefordert, keine Zwangsvollstreckung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen: Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u. a. in der GVO nicht mehr Beamte der Justiz. Er ist daher u. a. auch nicht befugt, eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen. Aber auch Vollstreckungen über andere Behörden wie z.B. Kommunen oder Finanzämter sind nicht zulässig, da sogenannte Amtshilfen nur in Einzelfällen eingesetzt werden dürfen.“[4]
Der oben zitierte Beitragsblocker ist allerdings nicht unumstritten. So schreibt etwa der Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Moser auf Telegram:
„Ich halte es daher aus juristischer Sicht für erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die dort angebotene „Lösung“ erstens nicht transparent ist, weil die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung nicht publiziert wird, so dass nicht erkennbar ist, wie diese tatsächlich begründet wurde und wie weit sie reicht.
Zweitens bezieht sich die „Lösung“ lediglich auf die Abwehr des Gerichtsvollziehers, da dieser angeblich nicht mehr arbeiten dürfe. Einerseits ist es schwer vorstellbar, dass nunmehr sämtliche Gerichtsvollzieher ihre Arbeit niederlegen, andererseits und das ist die Hauptsache, sollte sich jeder, der diesen Dienst in Anspruch nimmt, darüber klar sein, dass er im Erfolgsfalle lediglich den Gerichtsvollzieher eine Zeit lang aufhält. Währenddessen bleiben die Forderungen der Gebührenanstalt unangetastet und summieren sich weiter auf. Spätestens wenn dann die Vollstreckung wieder möglich ist, werden sämtliche Forderungen auf einmal eingezogen werden. Wer sich darüber nicht klar ist, für den wird es ein böses Erwachen geben. Mit einer Haftung des Dienstanbieters Bönig wird man dabei nicht rechnen können.“[5]
- Im Rahmen des Rechtsschutzes für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)besteht Rechtsschutz als Nebenkläger im Strafverfahren. Versicherungsschutz besteht nur vor deutschen Strafgerichten.
- Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten ist im Rahmen des optionalen Ehe-Rechtschutz gegen Zuschlag bis 30.000 Euro mitversichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach §§ 1896 ff. BGB besteht Versicherungsschutz ohne Sublimit.
- Rechtsschutz in Unterhaltssachen ist im Rahmen des Aktiv-Rechtsschutz Premium ohne Mehrbeitrag bis in Höhe von 30.000 Euro mitversichert. Rechtsschutz besteht für familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht z. B. Kindesunterhalt, Elternunterhalt). Voraussetzung für die Mitversicherung ist insbesondere, dass ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte. Im Unterhalts-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen. Laut Auskunft der ARAG bestehe „auch Versicherungsschutz gegen nicht mitversicherte Personen, denn auch diese können unterhaltspflichtig sein“. Insofern besteht auch Versicherungsschutz bei Unterhaltsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Kinder oder Ehepartner. Nicht versichert ist gemäß von § 3 Abs. 3 a) ARB 2022 eine rechtliche Interessenwahrnehmung durch versicherte Personen gegen den Versicherungsnehmer. Gleiches gilt für eine rechtliche Interessenwahrnehmung mitversicherter Personen untereinander.
- Mitversichert sind rechtliche Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten, sofern im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte. Die Versicherungssumme für den Erb-Rechtsschutz beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
- Darüber hinaus besteht erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien‑, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bis in Höhe von 1.000 Euro., d. h. falls ein Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird. Nicht versichert ist über diese Leistung Versicherungsschutz für unterhaltsrechtliche Angelegenheiten (siehe zur bestehenden Mitversicherung oben).
- Mitversicherung von Bauherrenrechtsschutz, d. h. Versicherungsschutz für rechtliche Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit bereits versicherten sowie noch nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks, der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils sowie baubehördlich genehmigungs– / anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Kein Versicherungsschutz besteht über diese Leistung für Streitigkeiten aus der Finanzierung bzw. der Beteiligung an Immobilienfonds. Der Versicherer nennt hierfür folgende Leistungsbeispiele:
„Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Handwerker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzureichender Sicherung der Baustelle ermittelt.“
- Mitversicherung der rechtlichen Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Enteignungs‑, Planfeststellungs‑, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie von Erschließungs- oder sonstigen Anliegerabgaben bis in Höhe von 30.000 Euro mit einer Wartezeit von drei Monaten. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes innerhalb Deutschlands (bezogen auf selbst bewohnte Wohneinheiten einschließlich einer vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste) bzw. einer vermieteten Immobilie im Ausland.
- Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für rechtliche Interessen im Zusammenhang mit gewerblich genutzten Motorfahrzeugen, die in steuerlichen Hinsicht nicht zum Betriebs‑, sondern zum Privatvermögen gehören. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Diese Mitversicherung gilt nicht für vom Versicherungsnehmer oder Familienangehörigen beschäftigten Mitarbeitern und unter anderem auch nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitzen oder für zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen. Wenn ein Selbstständiger den gewerblichen Versicherungsschutz abgewählt hat, bedeutet dies einen erheblichen Mehrwert (z. B. Versicherungsschutz bei der Fahrt mit dem als Betriebsausgabe abgesetzten Pkw zu einem Kunden und anschließend mit dem Partner zu einer Betriebsveranstaltung).
- Im Rahmen des Erweiterten Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz bis in Höhe von 300.000 Euro. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Angemessene Vergütungen werden unter entsprechender Anwendung des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) übernommen. Laut Auskunft des Versicherers würden angemessene Kosten insofern auch für Honorarvereinbarungen übernommen. Eingeschlossen ist die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat, deren fahrlässige Begehung nicht strafbar ist. Handelt es sich bei dieser vorgeworfenen Straftat nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen (Androhung einer Straftat von mindestens einem Jahr), entfällt der Versicherungsschutz. Manche Vergehen gelten nach dem Gesetz automatisch als vorsätzlich begangen, auch wenn die entsprechende Handlung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (z. B. Verletzung von Privatgeheimnissen, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Nötigung, Abrechnungsbetrug, unterlassene Hilfeleistung, Beleidigung, Betrug, Sachbeschädigung, Steuerhinterziehung). Ergibt es sich, dass das entsprechende Vergehen nach gerichtlicher Feststellung tatsächlich vorsätzlich begangen wurde, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Im Fall einer Verurteilung wegen Vorsatzes steht dem Versicherer ein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu. Endet das Verfahren mit einem rechtskräftigen Strafbefehl (z. B. strafrechtliche Geldstrafe wegen Urkundenfälschung), bleibt der Versicherungsschutz auch im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Die Bedingungen sehen keinen Ausschluss für die Interessenwahrnehmung rund um den Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor. Grundlage für den Erweiterten Straf-Rechtsschutz sind neben den Sonderbedingungen auch die ARB des Versicherers. Die hier maßgeblichen Ausschlussbestimmungen sind ausschließlich in den Sonderbedingungen des Erweiterten Straf-Rechtsschutz geregelt. Dies ergibt sich primär aus § 7 der Sonderbedingungen, die keinen Bezug auf § 3 der ARB nehmen. Auch die Formulierung in § 4 der Sonderbedingungen legt nahe, dass nur die dort benannten Ausschlüsse Geltung haben sollen. Diese Auslegung wurde Der Erweiterte Straf-Rechtsschutz bietet gemäß § 2 Nr. 2 nur Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und dessen Vertreter bzw. den Versicherungsnehmer und dessen Lebenspartner(in).
- Einmalig während der Vertragslaufzeit beitragsneutraler Einschluss von Universal-Rechtsschutz bis in Höhe von 1.000 Euro ohne Wartezeit. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer privat oder als Arbeitgeber. Die Kosten der Beratung sowie einer weitergehenden Tätigkeit werden von der ARAG unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 300 Euro übernommen. Wird eine von der ARAG vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z. B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister) in Anspruch genommen entfällt die Selbstbeteiligung. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für den Vorwurf eines Verbrechens oder grundsätzlich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.
- Versicherungsfall im Rahmen des optionalen Spezial-Straf-Rechtsschutz ist für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so dass vorhergehende Beratungen bei bereits bestehendem Versicherungsschutz mitversichert sind.
- Übernahme der Kosten für neue Kfz-Kennzeichen und der damit verbundenen Kosten für deren Zulassung sowie die Ummeldung sowie der damit verbundenen Neuausstellung einer Feinstaubplakette infolge von Umzug, Verlust oder Diebstahl.
- Versicherungsschutz besteht im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik– , Solar‑, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück des vom Versicherungsnehmer nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern sich die Anlage im Eigentum des Versicherungsnehmers befindet. Das bedeutet, dass kein Versicherungsschutz wegen Streitigkeiten um die Finanzierung einer solchen Anlage besteht. Eine Versicherungslücke besteht auch dann, wenn sich im versicherten Einfamilienhaus ein Büro, mithin ein Gewerbebetrieb, befindet.
- Kein Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Nano-Technologien.
- Mitversicherung von Mediationskosten (außergerichtliche Streitschlichtung) innerhalb Deutschlands bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro je Mediationsverfahren, maximal jedoch 6.000 Euro für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen beteiligt, so werden die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen übernommen. Die Mitversicherung gilt nur für versicherte Rechtsbereiche. Bei außergerichtlicher Streitschlichtung wird auf die Anrechnung einer Selbstbeteiligung sowie einer Wartezeit verzichtet.
- Übernahme für Übersetzungs- und Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung im Ausland. Für die Auswahl und Beauftragung eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, werden Kosten bis zu 500 Euro übernommen.
- Mitversichert sind die Reisekosten des Rechtsanwalts in Deutschland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
- Übernahme der Kosten für einen mobilen Anwalt (Anwalt zu Hause), wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (z. B. bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten, erstattet.
- Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklagen (MFK) für die Geltendmachung von individuellen Ansprüchen, soweit die MFK dem Kunden grundsätzlich Recht gegeben hat.
- Übernahme der Kosten für einen Sachverständigen bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer, obwohl kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vorliegt.
- Beratungs-Rechtsschutz wegen einer Abmahnung infolge von privaten Urheberrechtsverstößen im Internet bis 1.000 Euro im Versicherungsjahr. Die für den Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt in diesem Zusammenhang. Wurde der Baustein ARAG web@ktiv® Komfort vereinbart, erhöht sich die maximale Entschädigung auf 10.000 Euro im Versicherungsjahr, im Rahmen des Bausteins ARAG web@ktiv® Premium sogar auf 15.000 Euro.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (Kapitalanlagestreitigkeiten). Abweichend besteht nach § 26 p (4) mit einer Teilversicherungssumme von 20.000 Euro Versicherungsschutz für solche Streitigkeiten in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten. Ausgeschlossen bleiben sonstige Anlagen wie z. B. Kryptowährungen oder Venture Capital. Nicht als Kapitalanlagen zählen Geldanlagen auf Giro‑, Spar‑, Festgeld- und Tagesgeldkonten, Sparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen (auch fondsgebundene Versicherungen dieser Art), Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. Aus diesem Grund gelten damit verbundene Streitigkeiten grundsätzlich als mitversichert.
- Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenz des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit personenbezogenen Verträgen, die ein Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger im Rahmen der privaten Vorsorge für sich abgeschlossen hat (z.B. Krankentagegeld‑, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung). Eine eindeutige Zuordnung personenbezogener Verträge zum privaten oder beruflichen Bereich ist in der Praxis umstritten, wird aber oft dem privaten Bereich zugeordnet[6].
- Telefonische Rechtsberatung (ARAG JuraTel®) in allen, auch nicht mitversicherten, Rechtsbereichen, die von der ARAG angeboten werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Anwalts-Hotline ohne Wartezeit oder Selbstbeteiligung. Diese Leistung steht in einer abschließend benannten Liste von 24 europäischen Ländern sowie in den USA zur Verfügung. Im Ausland ist die Erstattung auf 250 Euro begrenzt, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen bis maximal 500 Euro.
- Beitragsfreistellung für bis zu fünf Jahre bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt die Leistung fort für eine Person, die den Vertrag ggf. fortführt. In den ersten sechs Monaten nach Vertragsbeginn kann die Leistung nicht beantragt werden.
- Wegfall der vertraglichen Selbstbeteiligung, wenn der Abschluss des Versicherungsfalles durch die reine anwaltliche Erstberatung erledigt wurde.
- Versicherungsschutz besteht für Eigenbedarfskündigungen zu Lasten des Versicherungsnehmers als Mieter. Da die Vermietung fremder Wohneinheiten eine Mitversicherung des Vermieter-Rechtsschutz nach § 29 ARB voraussetzt, besteht in diesen Fällen kein Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Eine bedingungsseitige Klarstellung zur Mitversicherung von Eigenbedarfskündigungen existiert nicht. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Im Vermieter-RS ist die Eigenbedarfskündigung selbstverständlich versichert. Es gibt keinen Ausschluss. Einige Wettbewerbern erwähnen die Eigenbedarfskündigung nur, weil sie für diese die Wartezeit auf 12 Monate verlängern (z.B. DEURAG, LVM).“
- Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von 22.000 Euro in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Kein Versicherungsschutz besteht im Vertrags- und Sachsenrecht. Als versichertes Schadenbeispiel benennt der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner angenommenen Tätigkeit als Zeitungsausträger, der vom Hund eines Abonnenten gebissen wird. Inwiefern hier auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn keine Haupttätigkeit (mehr) ausgeübt wird (z. B. bei Arbeitslosigkeit oder einer Haupttätigkeit als Hausfrau oder Privatier), wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Der Versicherer stellt hierzu klar, dass dies mitversichert sei, „z. B. auch bei Rentnern oder Studenten“.
- Übernahme der Kosten für die Erstellung, Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende werden Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren) übernommen. Auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung wird verzichtet. Übernommen werden die Kosten für due Erstellung oder Änderung eines Testaments (nach § 26 p Abs. 4 b) bis in Höhe von 500 Euro während der Vertragsdauer). Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Eine Änderung ist möglich, weil sie im Sinne der Bedingungen der Erstellung eines neuen Testamentes gleich kommt.“
Nicht übernommen werden die Kosten für sonstige vorsorgliche Verfügungen und Vereinbarungen (z. B. Erstellung oder Änderung einer Betreuungs- oder Haustierverfügung). Im Tarif Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige (§ 28 p) besteht ergänzend Versicherungsschutz für eine Unternehmer-Vollmacht für die Unternehmensnachfolge).
- Kein Ausschluss für rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bürgergeld-Gesetz. Hier dürfte Versicherungsschutz im Rahmen des Sozial-Rechtsschutz bereits ab dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren bestehen.
- Versicherungsschutz in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen für höchstens fünf Verfahren während der Vertragsdauer.
- Da (anders als z. B. bei der DEVK in ihrem PremiumSchutz mit Stand 12.2022) kein Ausschluss für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer staatlichen Impfpflicht (z. B. Marburg‑, COVID-19- oder Masern-Schutzimpfung) oder psychischen bzw. psychomentalen Belastungen im Hinblick auf eine möglicherweise künftige Verwirklichung von Krankheitsbildern nach erfolgter Impfung besteht, gewährt die ARAG bedingungsseitig auch in solchen Fällen Versicherungsschutz. Generell erfolgt die Gewährung von Rechtsschutz gegenüber einem Impfarzt wegen möglicher Impfschäden im Rahmen der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht. Dabei sind natürlich die Erfolgsaussichten in jedem Einzelfall zu prüfen. Da genetische Schäden (ausgenommen für Schäden aus einer medizinischen Behandlung) als ausgeschlossen gelten, könnte dies so verstanden werden, dass zumindest bei Klagen gegen die neuartigen Gen-Injektionen von BioNTech / Pfizer, Moderna etc. Versicherungsschutz zu erwarten wäre (wenn man diese als Behandlung versteht. Eine andere Sichtweise siehe unten).
- Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung bis in Höhe von 250 Euro je Kalenderjahr.
- Übernahme der Kosten für einen Bonitätscheck von Handwerkern sowie eine Bonitätsselbstauskunft für Mieter. Dabei sind die ersten vier Bonitätschecks von Handwerkern kostenlos, weitere werden „zu Sonderkonditionen“ berechnet.
- Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben.
- Im Rahmen des in § 26 Aktiv-Rechtsschutz Premium enthaltenen Bausteins ARAG JuraCheck besteht unter anderem Versicherungsschutz für die Prüfung von Arbeitszeugnissen. Je Vertrags- und Arbeitszeugnischeck (z. B. Arbeitsverträge eines neuen Arbeitgebers) werden Anwaltsgebühren bis in Höhe von jeweils 100 Euro übernommen. Für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen werden maximal 1.000 Euro getragen.
- Mitversicherung von Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses (z.B. privates Facebook- oder Telegram-Konto) sowie einer Bestattungsverfügung bis in Höhe von 500 Euro.
- Im Rahmen der optionalen Bausteine ARAG web@ktiv® Komfort und Premium Mitversicherung von Identitäts-Schutz im Internet und Dark- bzw. Deep-Net (tägliches Monitoring der persönlichen Identitätsdaten im Dark‑, Deep- bzw. Internet, um dabei auf Hinweise auf einen möglichen Identitätsmissbrauch zu prüfen).
- Im Rahmen des optionalen Bausteins ARAG web@ktiv® Komfort Übernahme der Kosten für die Entfernung rufschädigender Inhalte aus dem Internet bis 100 Euro je Einzelfall bzw. bis 1.000 Euro je Kalenderjahr. Dieser Versicherungsschutz gilt auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.
- Im Rahmen der optionalen Bausteine web@ktiv Basis, web@aktiv Komfort und web@aktiv Premium Versicherungsschutz für psychologische Hilfe nach einem Fall von Cybermobbing durch Kommunikationsmittel (z. B. E‑Mails, Blogs, Diskussionsforen, soziale Netzwerke oder Websites).
- Das Löschen von Rezensionen im Internet (z. B. als privater Verkäufer auf ebay) ist bei der ARAG im Rahmen des optionalen Bausteins web@aktiv Basis versichert. Darunter fallen z. B. Schadenersatz-Rechtsschutz sowie ein Reputations-Check. Für Letzteren werden bis zu 100 Euro je Versicherungsfall bzw. 1.000 Euro je Kalenderjahr übernommen.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins ARAG web@ktiv® Komfort Rechtsschutz für Streitigkeiten aus kurzzeitiger privater Wohnungsvermietung (z. B. Homesharing) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. Versicherungsschutz besteht für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr.
- ARAG Online Rechts-Service. Dieser ist bedingungsgemäß nicht definiert. Auf der Website des Versicherers wird folgende Definition geboten:
„In unserem ARAG Online Rechts-Service finden Sie Antworten auf grundlegende Rechtsfragen. Sie können über 1.000 rechtlich geprüfte Musterschreiben und Dokumente downloaden oder direkt online erstellen – und Ihrem Bedarf anpassen. Dieser Service steht allen ARAG Kunden kostenfrei zur Verfügung.“[7]
- Wird ein Versicherungsfall später als drei Jahre nach Beendigung einer zuvor bestehenden Vorversicherung geltend gemacht und geschieht dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, so übernimmt die ARAG für diesen Fall den vereinbarten Versicherungsschutz (Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit)
- Entstehen aus demselben Schadenereignis mehrere Rechtsschutzfälle (z. B. ein Verkehrsunfall mit daraus resultierenden Streitigkeiten im Straf‑, Opfer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz), so wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmalig berücksichtigt (siehe § 5 Nr. 3 c).
- Eine Vorsorgedeckung besteht, sofern der Versicherungsvertrag mindestens seit sechs Monaten besteht und sich seitdem ein bislang versichertes Risiko geändert hat. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Entstehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung. Ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Entsprechend neue Risiken sind dem Versicherer innerhalb von 12 Monaten ab deren Entstehen anzuzeigen.
- Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen. Wird eine bei der ARAG versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit neu aufgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Gewerbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland. Voraussetzung ist, dass das neue Risiko ab Entstehen über die ARAG versichert wird.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Aktiv-Rechtsschutz Premium (§ 28 p) aus dem Hause ARAG für Selbstständige
- Über den Erweiterten Straf-Rechtsschutz hinaus wird nur im Gewerbebereich auch der Spezial-Straf-Rechtsschutz angeboten. Maßgeblich für diese Leistung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf‑, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung SVA 2022 mit dem Stand 10.2022. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf‑, Ordnungswidrigkeiten‑, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Verfahren zur Strafvollstreckung. Im Unterschied zum Privatbereich ist über den SVA 2022 auch der Vorwurf eines Verbrechens mitversichert. Verbrechen sind Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Anders als im Privatbereich werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer auch die Kosten für mehr als einen Rechtsanwalt übernommen. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn unterschiedliche Rechtsgebiete verschiedene fachliche Qualifikationen von Rechtsanwälten erforderlich machen. Eine angemessene Vergütung wird ohne Begrenzung auf die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Laut Auskunft des Versicherers würden angemessene Kosten insofern auch für Honorarvereinbarungen übernommen. Die Bedingungen sehen keinen Ausschluss für die Interessenwahrnehmung rund um den Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor. Anders als im Erweiterten Straf-Rechtschutz sind die Grundlage für den Erweiterten Straf-Rechtsschutz nicht die ARB, sondern die Sonderbedingungen des Versicherers, so dass die in den ARB benannten Ausschlüsse für den Baustein keine Geltung haben. Versicherungsschutz besteht auch für eine vorsorgliche Rechtsberatung, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer unmittelbar bevorstehen sollte. Sofern nicht für einzelne Leistungen (z. B. Mediation) Teilversicherungssummen vereinbart sind, besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme.
- Mitversichert ist im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutz in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger, d. h. , wenn der Versicherte im Rahmen einer Privatklage gemäß § 374 ff. StPO angeklagt wird, einschließlich eines vorhergehenden Sühneversuchs gemäß § 380 StPO vor der zuständigen Vergleichsbehörde. Auch die aktive Strafverfolgung fällt unter den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. Da Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft in vielen Fällen höchstens unzureichend bearbeitet werden, kann diese Leistung einen echten Mehrwert bedeuten.
- Optionaler Back-Up-Straf-Rechtsschutz für einen aus einem Unternehmen ausscheidenden Geschäftsführer. Damit besteht im Zweifel Versicherungsschutz, wenn bislang Spezial-Straf-Rechtsschutz über die Firma bestand und nunmehr ein solcher verweigert werden sollte.
- Optionaler Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Klausel 6) für z. B. Streitigkeiten mit Lieferanten. Voraussetzung für die Mitversicherung über den § 28 ARB ist die Absicherung von mindestens drei Bausteinen (z. B. ergänzend der bereits über § 26 ARB eingeschlossene Verkehrs-Bereich oder der Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber). Ein möglicher Einschluss ist von der Art des zu versichernden Unternehmens abhängig. Versichert über den Baustein ist die gerichtliche, nicht jedoch außergerichtliche, Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. Versicherungsschutz besteht für Schäden ab einer Schadenhöhe von mindestens 300 Euro mit einer Versicherungssumme von 300.000 Euro nur vor deutschen Gerichten.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Aktiv-Rechtsschutz Premium (§ 26 p) aus dem Hause ARAG
- Keine Garantie, das nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie). Eine solche bietet beispielsweise bieten beispielsweise die ConceptIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best protect (Stand 01.06.2021) sowie Roland mit seinem Tarif ARB 2022 mit Ergänzungs-Baustein Plus (Stand 22.11.2021).
- Keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Eine solche bietet beispielsweise bietet beispielsweise die ConceptIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best protect (Stand 01.06.2021).
- Keine Best-Leistungs-Garantie (d. h. im Leistungsfall daher kein Verweis auf ggf. bessere Leistungen eines verkaufsoffenen, allgemein zugänglichen Wettbewerbers mit weitergehenden Leistungen).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung wegen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer nur angedrohten Kündigung des Arbeitgebers ohne Nachweis von deren Ernsthaftigkeit[8].
- Bei Selbstständigen nicht versichert ist die Vertretung rechtlicher Interessen bei Verdienstausfall eines nebenberuflich Selbstständigen / Freiberuflers (z. B. Jobverlust infolge eines Unfalls oder durch Verleumdung eines Dritten. So könnte z. B. bisherige Auftraggeber Aufträge nunmehr nur noch an Dritte vergeben). Eine entsprechende Mitversicherung bis in Höhe von 50.000 Euro bietet z. B. die Itzehoer in ihrem Tarif Privat Comfort (Stand 11.2021).
- Keine Mitversicherung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Davon abweichend nicht erfasst ist der Schadenersatz-Rechtsschutz. Dies gilt nur, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Haushaltes für Erben des Versicherungsnehmers. Hier bietet etwa die KS Auxilia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) eine Mitversicherung an. Die ARAG verweist auf § 12 Nr. 2 der Bedingungen, weshalb eine Spezialregelung nicht erforderlich sei:
„Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“
- Keine Mitversicherung von Daten-Rechtsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. Diese Leistung wird z. B. angeboten von der DEVK in ihrem Premium-Tarif (Stand 12.2022). Viele Versicherer (z. B. auch die ARAG) bieten eine entsprechende Mitversicherung nur für z. B. Gewerbetreibende oder Vereine. Die ARAG schreibt hierzu, dass die reine Abwehrleistung für Privatkunden nicht relevant sei, da sich die abzuwehrenden Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung etc. nicht gegen Privatleute richten würden. Sie räumt aber ein, dass es für im Nebenberuf Gewerbetreibende tatsächlich von Bedeutung sein könnte, diese Lücke aber nicht beabsichtigt sei.
- Kein Versicherungsschutz für psychologische telefonische Hilfe nach einem Ärztefehler oder im Fall von Cybergrooming im Internet. Eine solche Leistung bietet beispielsweise die DEVK in ihrem Tarif PremiumSchutz (Stand 12.2022).
- Kein Versicherungsschutz bei Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kfz durch technische Veränderungen am Fahrzeug. Vielmehr gilt: Der Fahrer eines versicherten Kfz muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen (siehe § 7 Nr. 7). Dazu gehört auch, dass das Fahrzeug zugelassen sein muss oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben muss. Hier bietet beispielsweise die Itzehoer mit ihrem Tarif Privat Comfort (Stand 11.2021) weitergehenden Versicherungsschutz. Wird bei der ARAG gegen diese Bedingungen verstoßen, bestehe laut Versicherer nur für diejenigen versicherten Personen Versicherungsschutz, die von diesem Verstoß nichts wussten.
„Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“
- Kein Versicherungsschutz bei Vorwurf eines Verbrechens, auch wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wird (z. B. Vorwurf einer Vergewaltigung wie im Fall Kachelmann). Eine solche bieten beispielsweise die KS Auxilia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) oder der Roland mit ihrem Tarif ARB 2022 (Stand 22.11.2021). Voraussetzung ist dort jeweils, dass das entsprechende Verbrechen nach gerichtlicher Feststellung nicht vorsätzlich begangen wurde.
- Kein Versicherungsschutz in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren.
- Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren, in denen es um staatliche Subventionen. Ein Ausschluss auch für Finanz- oder Beihilfen ist nicht erkennbar.
- Kein Versicherungsschutz für rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit genetischen Schäden, ausgenommen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Da etwa die so genannten „Corona-Impfungen“ keine sterile Immunität bieten, und sie vor Markteintritt nie darauf untersucht wurden[9], [10] und insofern die Verhütung der fraglichen Krankheit nicht sicher verhütet werden kann, bleibt unklar, ob solche Injektionen gegen COVID-19 im Sinne von § 630a Abs. 1 BGB[11] als versicherte Behandlungen anzusehen sind. Grundsätzlich kann eine solche „Schutzimpfung“ nicht als „medizinische Behandlung“ angesehen werden, da Impfstoffe nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Problematisch ist der Ausschluss auch vor dem Hintergrund, dass Gentechnik auch in manchen Lebensmitteln eingesetzt wird (z. B. Genmais oder Gensoja).
- Keine Mitversicherung der rechtlichen Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Bergbauschäden. Hier bietet beispielsweise die Itzehoer in ihrem Tarif Privat Comfort (Stand 11.2021) entsprechenden Versicherungsschutz bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Wie bei allen bekannten Wettbewerben ausgeschlossen sind die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verfassungsgerichten bzw. internationalen oder supranationalen Gerichten (z. B. Europäischer Gerichtshof, Internationaler Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte). Eingeschlossen sind abweichend die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen
- Wird über den normalen § 26 ARB hinaus auch der Vermieter-Rechtsschutz für fremd vermieteten Wohnraum nach § 29 ARB eingeschlossen, so ist eine vorsorgliche Prüfung der Mietnebenkostenrechnung nicht mitversichert.
- Kein mitversicherter Datentresor (elektronischer Speicherplatz für wichtige Dokumente). Eine solche Leistung bietet beispielsweise die DEVK in ihrem Tarif PremiumSchutz (Stand 12.2022).
- Keine Übernahme des Währungskostenrisikos im Ausland.
[1] Harms, Andreas „Bruttoprämien und Schadenquoten. Das sind die 20 größten Anbieter von Rechtsschutzversicherungen“ auf „pfefferminzia.de“ vom 04.04.2023 um 10:43 Uhr. Aufzurufen unter https://www.pfefferminzia.de/bruttopraemien-und-schadenquoten-das-sind-die-20-groessten-anbieter-von-rechtsschutzversicherungen/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.
[2] „Rechtsbehelfsverfahren“ auf „finanzen.net“. Aufzurufen unter https://www.finanzen.net/wirtschaftslexikon/rechtsbehelfsverfahren, zuletzt aufgerufen am 21.03.2023.
[3] Pressemitteilung „Schock für ARD + ZDF: Klage gegen GEZ erfolgreich“ auf „mmnews.de“ vom 18.10.2023. Aufzurufen unterhttps://www.mmnews.de/politik/206275-schock-fuer-ard-zdf-klage-gegen-gez-erfolgreich, zuletzt aufgerufen am 01.12.2023.
[4] „Werde den Rundfunkbeitrag los – egal warum Du nicht mehr bezahlen möchtest!“ auf „beitragsblocker.de“. Aufzurufen unter https://www.beitragsblocker.de/, zuletzt aufgerufen am 01.12.2023.
[5] https://t.me/RAStBChrisMoser/1021 vom 27.11.2023, zuletzt aufgerufen am 04.12.2023.
[6] Siehe Obarowski, § 23 Rn 32 – 35 in Harbauer „Rechtsschutzversicherung“, Verlag C.H. Beck, 2018, 9. Auflage, S. 832 – 834.
[7] „ARAG Online Rechts-Service“ auf „arag.de“. Aufzurufen unter https://www.arag.de/service/kundenservice/arag-online-rechts-service/, zuletzt aufgerufen am 21.03.2023.
[8] Siehe hierzu Usebach, Jens „Muss die Rechtsschutzversicherung für einen Aufhebungsvertrag bezahlen?“ auf „anwalt.de“ vom 06.09.2020. Aufzurufen unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-die-rechtsschutzversicherung-fuer-einen-aufhebungsvertrag-bezahlen_179712.html, zuletzt aufgerufen am 12.03.2023.
[9] Tweet von Stefan Homburg mit der entsprechenden Passage der Anhörung vom 11.10.2022. Aufzurufen unter https://twitter.com/shomburg/status/1579850312650985480, zuletzt aufgerufen am 08.01.2023.
[10] Sumpf, Tim „Pfizer-Direktorin: „Impfstoffe zuvor nicht getestet, ob sie Übertragung stoppen““ auf „epochtimes.de“ vom 12.10.2022. Aufzurufen unter https://www.epochtimes.de/politik/ausland/pfizer-direktorin-impfstoffe-zuvor-nicht-getestet-ob-sieuebertragung-
stoppen-a3996317.html, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[11] Zur Auslegung siehe z. B. Erwin Deutsch, Andreas Spickhoff und Kristin Ullrich „Die Pflicht des Arztes, den Patienten auf eine Impfung hinzuweisen“ auf „gesunde.sachsen.de“ vom Mai 2017, S. 9. Aufzurufen unter https://www.gesunde.sachsen.de/download/Download_Gesundheit/Band%2015,%20die%20Pflicht%20des%20Arztes.pdf, zuletzt aufgerufen am 12.03.2023.