Dekon­ta­mi­nie­rungs­kos­ten in der pri­va­ten Sachversicherung

- Kos­ten­über­nah­me teil­wei­se unzu­rei­chend, nicht alle Brand­mel­der mitversichert -

Bau­schutt ent­hält viel­fach dekon­ta­mi­nier­te Stof­fe, die kos­ten­in­ten­siv aus­ge­ho­ben und ent­sorgt wer­den müs­sen. In ers­ter Linie han­delt es sich um bio­lo­gi­sche oder che­mi­sche Ver­un­rei­ni­gun­gen. Eine Kon­ta­mi­na­ti­on liegt vor, wenn ver­si­cher­te Sachen ins Erd­reich oder ein Gewäs­ser gelan­gen und sich mit die­sem ver­mi­schen. In den meis­ten Fäl­len ist eine Tren­nung von Sachen, Erd­reich oder Was­ser gar nicht oder nur mit erheb­li­chem Auf­wand möglich.

Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach dem Umwelt­scha­dens­ge­setz möglich

Durch die Ein­füh­rung des Umwelt­scha­den­ge­set­zes am 14.11.2007 sind die damit ver­bun­de­nen Kos­ten deut­lich in den Fokus vie­ler Ver­mitt­ler gera­ten. Nicht zu ver­wech­seln ist die Kos­ten­über­nah­me für Dekon­ta­mi­na­tio­nen mit dem Haf­tungs­ri­si­ko nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz. Hier­für bie­ten mitt­ler­wei­le die meis­ten Pri­vat- sowie Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen einen unter­schied­lich umfas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz. Es ver­wun­dert daher nicht, dass fast jeder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer ent­spre­chen­de Kos­ten zumin­dest für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich über­nimmt, aller­dings mit­un­ter in nur beschei­den­dem Umfang. Ver­si­che­rungs­schutz für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Gewäs­sern ist in der Bran­che unüblich.

Seit 15 Jah­ren unver­än­der­te Kosten?

Am 11.12.2009 benann­te Sebas­ti­an Kas­ten, der Inha­ber des in Han­no­ver ansäs­si­gen Bau­un­ter­neh­mens Bau­Kas­ten e.K. gegen­über „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Kos­ten für eine Dekon­ta­mi­na­ti­on bis ca. 500 Euro net­to pro Ton­ne. Für den Aus­hub ein­schließ­lich Ent­sor­gung des­sel­ben sei­en damals Kos­ten von etwa 110 Euro net­to je 1 m3 nötig. Dabei sei je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che eine Aus­hub­men­ge von etwa 1,8 Ton­nen anzu­neh­men. In Fäl­len beson­ders star­ker Kon­ta­mi­na­ti­on betrü­gen die Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten etwa 1.100 Euro net­to je 1 m3. Trotz mehr­fa­cher Rück­fra­ge wur­den die ent­spre­chen­den Anga­ben für die erneu­te Bericht­erstat­tung lei­der nicht aktua­li­siert benannt.

Laut Aus­kunft der im Rah­men der Recher­che ange­frag­ten Ver­si­che­rer, sei die Scha­den­fre­quenz, bei der Dekon­ta­mi­nie­rungs­kos­ten tat­säch­lich anfal­len, eher nied­rig. Bei­spiels­wei­se schrieb die His­cox:

„dazu kön­nen wir lei­der kei­ne Anga­be machen, da die­ser Fall nicht häu­fig vor­kommt und ent­spre­chend sel­ten doku­men­tiert ist.“

Ähn­lich äußer­te sich auch die VHV:

„ich habe Ihre Anfra­ge an unser Con­trol­ling wei­ter­ge­lei­tet. Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten wer­den bei uns unter einer bestimm­ten Kenn­zif­fer geschlüsselt.

Der Kol­le­ge teilt mit, dass in den letz­ten 20 Jah­ren in Haus­rat und Wohn­ge­bäu­de die­se Kenn­zif­fer nicht ver­wen­det wurde.

Dies bedeu­tet, dass in der Zeit ent­we­der kei­ne Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten ange­fal­len sind, oder ‑sofern doch- die­se mit den „nor­ma­len“ Kos­ten erstat­tet wurden.“

Ande­re Unter­neh­men wie die Axa, die Inter oder die R+V woll­ten oder konn­ten aus unter­schied­li­chen Grün­den kei­ne kon­kre­ten Daten benennen.

Land­wirt­schaft und Indus­tri­el­le Betrie­be stark gefährdet

Auch in der Ver­gan­gen­heit waren die Aus­künf­te diver­ser Ver­si­che­rer eher dürf­tig. Ein Unter­neh­men berich­te­te  für einen im Früh­jahr 2010 fer­tig­ge­stell­ten Arti­kel davon, noch nicht ein­mal einen ein­zi­gen Ver­si­che­rungs­scha­den gehabt zu haben. Anders äußer­te sich ein Wett­be­wer­ber, wonach es häu­fi­ger Kon­ta­mi­nie­run­gen in land­wirt­schaft­li­chen, gewerb­li­chen bzw. indus­tri­el­len Betrie­ben gäbe. Denk­bar als Aus­lö­ser von Kon­ta­mi­na­tio­nen sei­en in die­sem Zusam­men­hang gro­ße Brand­schä­den und auch Über­schwem­mungs­schä­den. So könn­te bei­spiels­wei­se kon­ta­mi­nier­tes Lösch­was­ser in den Boden ein­drin­gen oder auch gela­ger­tes Heiz­öl oder Ben­zin aus­lau­fen und das Erd­reich belasten.

Ein ande­res Unter­neh­men ver­wies damals auf mög­li­che Schä­den, bei denen sich Lösch­was­ser nach dem Löschen mit einer ver­si­cher­ten Sache ver­mi­sche und dadurch „erd­schäd­lich“ wer­de. Auch könn­te durch eine Über­schwem­mung ein im Kel­ler befind­li­cher Öltank ange­ho­ben wer­den und sich lösen und dadurch umkip­pen, so dass Erd­öl aus­lau­fe und sich ins Erd­reich ergieße.

Dekon­ta­mi­nie­rung von Haus­rat mitversichert?

Die aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­nie­rungs­kos­ten in der Haus­rat­ver­si­che­rung ist unüb­lich. Ent­we­der wird dies damit begrün­det, dass ent­spre­chen­de Scha­den­bei­spie­le nicht denk­bar sei­en oder damit, dass für ent­spre­chen­de Schä­den prak­tisch immer der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter über ihre Pri­vat­haft­pflicht bzw. Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­ant­wort­lich seien.

Das Unter­neh­men Die Haft­pflicht­kas­se äußer­te sich aktu­ell bei­spiel­haft wie folgt:

„Bedin­gungs­ge­mäß sind Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten im Zusam­men­hang mit unse­rer Haus­rat­ver­si­che­rung nicht mit­ver­si­chert. Soll­te sich auf­grund eines Was­ser­scha­dens zum Bei­spiel Schim­mel bil­den, wäre dies aller­dings mitversichert.

Auch ist uns nicht bekannt, wel­cher Ver­si­che­rer die­ses Risi­ko im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung abdeckt.

Lei­der kön­nen wir Ihnen kei­ne posi­ti­ve­re Aus­kunft geben.“

Bei­spiel­haf­te Scha­den­sze­na­ri­en könn­ten die Ver­ruß­ung von Bett­wä­sche und ande­rem Haus­rat infol­ge eines Brand­scha­dens bzw. die Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen durch dekon­ta­mi­nier­tes Lösch- oder Lei­tungs­was­ser sein. In der Regel han­delt es sich um Fol­ge­schä­den eines ver­si­cher­ten Schadens.

Weni­ge Glanz­lich­ter in der Hausratversicherung

Unter allen dies­be­züg­lich unter­such­ten Anbie­tern wird ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz nur von Kon­zept & Mar­ke­ting aus Han­no­ver sowie von der VEMA expli­zit angeboten:

Kon­zept & Mar­ke­ting (all­safe casa, Stand 04.2021: im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung für Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de bis zur ver­ein­bar­ten Höchstent­schä­di­gung über die Höchstent­schä­di­gung hin­aus; all­safe home prime: bis 50 % über die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus;  all­safe home per­fect: bis zur ver­ein­bar­ten Höchstent­schä­di­gung über die Höchstent­schä­di­gung hin­aus), VEMA mit Risi­ko­trä­ger AIG (VEMA Deckungs­kon­zept Haus­rat, Stand 04.2022): nur Erd­reich bis 10% der Versicherungssumme

Die Kos­ten­über­nah­me gilt bei Kon­zept & Mar­ke­ting (all­safe casa; all­safe home) unein­ge­schränkt für ver­seuch­ten Haus­rat. Die Con­dor ver­wies für den im März 2010 fer­tig­ge­stell­ten Arti­kel dar­auf, dass die Kon­ta­mi­nie­rung ver­si­cher­ter Sachen durch ver­si­cher­te Gefah­ren ein nor­ma­ler Sach­sub­stanz­scha­den sei und damit ent­we­der als Total- oder Repa­ra­tur­scha­den ver­si­chert wäre. Eine aus­drück­li­che Erwäh­nung die­ne daher nur der Klar­stel­lung, ohne einen tat­säch­li­chen Leis­tungs­vor­teil zu bieten.

Auf eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung der Kos­ten­über­nah­me im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung ver­zich­ten bei­spiels­wei­se die Ammer­län­der (Stand 02.2024), Axa (Stand 04.2023), Dom­cu­ra (Stand 10.2019), Die Haft­pflicht­kas­se(Stand 01.2024), Hel­ve­tia (Stand 01.2023), HDI-Ger­ling (Stand 01.2021), Inter­Risk (Stand 08.2022), R+V (Stand 01.2023) oder VHV (Stand 01.2024).

Aus­ge­schlos­sen sind in den benann­ten Hausrat­ta­ri­fen die Kos­ten für eine Dekon­ta­mi­na­ti­on von Haus­rat oder Erd­reich durch Kern­ener­gie. Wäh­rend Kon­zept & Mar­ke­ting Schä­den durch nuklea­re Strah­lung sowie radio­ak­ti­ve Sub­stan­zen aus­schließt, sind dort Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (außer von Kern­ener­gie) mit­ver­si­chert. Abwei­chend sieht das VEMA Deckungs­kon­zept Haus­rat der AIG einen Aus­schluss für Schä­den durch radio­ak­ti­ve Strah­lung vor, jedoch kei­nen Ein­schluss für Schä­den durch radio­ak­ti­ve Isotope.

Kein lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz für Dekontaminationskosten

Prak­tisch alle Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer sehen ver­gleich­ba­re Aus­schlüs­se für Schä­den durch Kern­ener­gie, radio­ak­ti­ve Sub­stan­zen oder nuklea­re Strah­lung vor. Posi­tiv sehen eini­ge Anbie­ter einen Ein­schluss von Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe vor. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Pri­vat­haus­hal­te mit alten Feu­er­mel­dern, die mit radio­ak­ti­ven Iso­to­pen aus­ge­stat­tet sind, eben­so wie Gebäu­de, in denen sich eine Rönt­gen­pra­xis befin­det. Radio­ak­ti­ve Iso­to­pe kön­nen jedoch auch in Heiß­was­ser­lei­tun­gen, der Iso­la­ti­on von Elek­tro­ka­beln, alte Glas­glüh­strümp­fen aus Tho­ri­um­oxid oder in Weckern mit Radon als Leucht­far­be zu fin­den sein und fin­den Anwen­dung sogar bei der Kon­ser­vie­rung von Lebens­mit­teln (z. B. Kar­tof­feln, fri­sche Früch­te und Gemü­se, fri­scher Fisch und Mee­res­früch­te)[1].

Mit­ver­si­cher­te Ausschlüsse

Eini­ge weni­ge Ver­si­che­rer bie­ten eine Mit­ver­si­che­rung auch von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten für eigent­lich aus­ge­schlos­se­ne Gefah­ren durch fol­gen­de Klar­stel­lung, hier am Bei­spiel der Haus­rat­de­ckung aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Top-Schutz, Stand 10.2019):

„Aus­schluss Kernenergie:

Die Ver­si­che­rung erstreckt sich ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen nicht auf Schä­den durch Kern­ener­gie, nuklea­re Strah­lung oder radio­ak­ti­ve Substanzen.

Der Aus­schluss gilt nicht für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die als Fol­ge eines unter die Ver­si­che­rung fal­len­den Scha­den­er­eig­nis­ses durch auf dem Grund­stück, auf dem der Ver­si­che­rungs­ort liegt, betriebs­be­dingt vor­han­de­ne oder ver­wen­de­te radio­ak­ti­ve Iso­to­pe ent­ste­hen, ins­be­son­de­re Schä­den durch Kon­ta­mi­na­ti­on und Akti­vie­rung. Dies gilt nicht für radio­ak­ti­ve Iso­to­pe von Kernreaktoren.“

Hier­über ist die ver­si­cher­te Sache selbst für der­ar­ti­ge Schä­den mit­ver­si­chert. Wenn jedoch die Sache selbst für Schä­den als Sub­stanz­scha­den mit­ver­si­chert ist, dann soll­ten logi­scher­wei­se auch die wei­te­ren Kos­ten mit­ver­si­chert wer­den. Auch die­se Leis­tung ist bei der Dom­cu­ra eingeschlossen:

„11. Iso­lie­rungs­kos­ten für radio­ak­tiv ver­seuch­te Sachen

Der Ver­si­che­rer ersetzt die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen und tat­säch­lich ange­fal­le­nen Iso­lie­rungs­kos­ten für radio­ak­tiv ver­seuch­te Sachen, d. h. Kos­ten für Abbruch, Ber­gung, Auf­räu­mung, Abfuhr und Iso­lie­rung radio­ak­tiv ver­seuch­ter Sachen, die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les durch auf dem Ver­si­che­rungs­ort betriebs­be­dingt vor­han­de­ne oder ver­wen­de­te radio­ak­ti­ve Iso­to­pe ent­ste­hen und soweit die Maß­nah­men gesetz­lich gebo­ten sind.“

Anders als im März 2010 gibt es heu­te im Juli 2024 zahl­rei­che Anbie­ter mit einer sol­chen Mitversicherung.

Benann­te und unbe­nann­te Kosten

Sofern hier­zu kein geson­der­ter Aus­schluss for­mu­liert ist, gel­ten Kon­ta­mi­nie­run­gen an der Gebäu­de­sub­stanz im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gene­rell als mit­ver­si­chert. Weit ver­brei­tet ist dar­über hin­aus die aus­drück­lich benann­te Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten ver­seuch­ten Erd­reichs. Gera­de in älte­ren Tari­fen gilt dabei mit­un­ter eine Betei­li­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Kos­ten als vereinbart. 

Wei­ter bleibt fest­zu­stel­len, dass die aus­ge­wie­se­nen Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten vie­ler Ver­si­che­rer bei schwe­rer Kon­ta­mi­na­ti­on unzu­rei­chend sind. So dürf­te eine Höhe von nur 5 % der Ver­si­che­rungs­sum­me (z. B. Tarif Exclu­siv-Schutz der Ammer­län­der, Stand 02.2022) im Fall der Fäl­le unter Umstän­den Pro­ble­me bereiten. 

Auch ein Selbst­be­halt von 25 % erscheint wenig kun­den­freund­lich. Bei ange­nom­men Kos­ten von 30.000 Euro sind dies 7.500 Euro, bei 100.000 Euro sogar 25.000 Euro. Das dürf­ten vie­le Kun­den im Leis­tungs­fall als über­ra­schend erle­ben. Bei­spiel­haft sei hier­zu der Tarif EXKLUSIV aus dem Hau­se Inter (Stand 01.01.2015) benannt, der neben einem Sub­li­mit von 5 % der Ver­si­che­rungs­sum­me eine Selbst­be­tei­li­gung von 25 % des bedin­gungs­ge­mäß als ent­schä­di­gungs­pflich­tig errech­ne­ten Betra­ges vorsieht.

Kei­ne Mit­ver­si­che­rung ver­seuch­ten Wassers

Die Leis­tung fast aller am Markt befind­li­chen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer ist auf die Dekon­ta­mi­na­ti­on ver­seuch­ten Erd­reichs beschränkt, umfasst also nicht die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on auch scha­den­be­dingt ver­seuch­ten Grund­was­sers oder eines zum Grund­stück gehö­ri­gen Tei­ches oder Sees. Sie­he z.B. Ammer­län­der (Tarif Exclu­siv-Schutz der Ammer­län­der, Stand 02.2022), Dom­cu­ra (Tarif Top-Schutz, Stand 01.10.2020), Inter (Tarif Pre­mi­um, Stand 01.01.2015), Kon­zept & Mar­ke­ting (Tarif all­safe sel­ect, Stand 07.2019) oder VHV (Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv, Stand 07.2022).

Abwei­chend benennt Kon­zept & Mar­ke­ting in sei­nen Tari­fen all­safe casa (Stand 04.2021), all­safe domo (Stand 03.2017), all­safe domo easy (Stand 01.2023) die Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten nur pau­schal, was auch ande­re For­men von Kon­ta­mi­nie­rung an sons­ti­gen Grund­stücks­be­stand­tei­len mit einschließt.

Zur Dekon­ta­mi­na­ti­on gehö­ren die Unter­su­chung auf Kon­ta­mi­nie­rung sowie die anschlie­ßen­de Dekon­ta­mi­na­ti­on oder der Aus­tausch ent­spre­chen­den Erd­rei­ches. Üblich ist auch die Kos­ten­über­nah­me für den Trans­port des Aus­hubs zur nächst gele­ge­nen, geeig­ne­ten Depo­nie und die dort anschlie­ßen­de Abla­ge­rung oder Ver­nich­tung. Außer­dem soll­ten auch die Kos­ten für die Wie­der­in­stand­set­zung des Ver­si­che­rungs­grund­stücks in den Urzu­stand vor dem Scha­den ein­ge­schlos­sen werden.

Zu erfül­len­de Voraussetzungen

Üblich ist die Kos­ten­über­nah­me nur dann, wenn eine ent­spre­chen­de behörd­li­che Anord­nung erfolgt ist und dies auf Grund­la­ge von Geset­zen oder Ver­ord­nun­gen, die vor Ein­tritt des Leis­tungs­fal­les erlas­sen wur­den. Dabei set­zen bei­spiel­haft die Alte Leip­zi­ger (Tarif Com­fort, Stand 04.2024), Ammer­län­der (Tarif Exclu­siv-Schutz der Ammer­län­der, Stand 02.2022), Axa (Tarif kom­fort, Stand 04.2022), Dom­cu­ra (Tarif Top-Schutz, Stand 01.10.2020), Grund­ei­gen­tü­mer (Tarif Pro­tect Pre­mi­um, Stand 06.2023), Inter­Risk (XXL, Stand 28.04.2021) und der VHV (Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv, Stand 07.2022) hier­zu eine Frist für das Erge­hen der Anord­nung von neun Mona­ten seit Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les. Außer­dem ist vom Ver­si­che­rungs­neh­mer der Nach­weis zu erbrin­gen, dass die Kon­ta­mi­na­ti­on Fol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­den­fal­les war. Gemäß Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV („Was kann zusätz­lich zu den All­ge­mei­nen Wohn­ge­bäu­de Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (VGB 2022 – Wohn­flä­chen­mo­dell) ver­ein­bart wer­den?“, Stand 11.2023) heißt es hier­zu wie folgt:

„2. Die Kos­ten wer­den ersetzt, soweit die behörd­li­chen Anord­nun­gen alle fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

a) Sie sind auf­grund von Geset­zen oder Ver­ord­nun­gen ergan­gen, die vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls erlas­sen waren.

b) Sie betref­fen eine Kon­ta­mi­na­ti­on, die nach­weis­lich durch die­sen Ver­si­che­rungs­fall ent­stan­den ist.

c) Sie sind inner­halb von neun Mona­ten seit dem Ver­si­che­rungs­fall ergangen.“

Die benann­te Frist von neun Mona­ten kann pro­ble­ma­tisch sein, sofern ent­stan­de­ne Kon­ta­mi­na­tio­nen erst nach Ablauf die­ser Frist fest­ge­stellt wer­den und deren Dekon­ta­mi­na­ti­on ent­spre­chend ange­passt wer­den sollte.

Sofern ein Grund­stück bereits vor dem Scha­den­fall kon­ta­mi­niert war, erset­zen die meis­ten Ver­si­che­rer nur die Kos­ten für über die ursprüng­li­che Schä­di­gung hin­aus­ge­hen­de Maß­nah­men, wobei im Zwei­fels­fall ein Sach­ver­stän­di­ger zu Rate gezo­gen wird. Im Ein­zel­fall kann es Strei­tig­kei­ten dar­über geben, wel­che Kon­ta­mi­na­tio­nen neu ent­stan­den und in wel­chem Umfang die Kon­ta­mi­na­tio­nen bereits vor dem Scha­den bestanden.

Die Ver­un­rei­ni­gung des Erd­reichs kann mit­un­ter durch einen Scha­den auf einem benach­bar­ten Grund­stück ver­ur­sacht wer­den. Ein Bei­spiel hier­für könn­te sein, dass Che­mi­ka­li­en von einem benach­bar­ten Indus­trie­ge­län­de auf das ver­si­cher­te Grund­stück gelan­gen. Hier dürf­te im Zwei­fels­fall ein Regress bei dem Grund­stücks­an­lie­ger in Fra­ge kommen.

Bun­des­wei­te Altlasten

Bereits 2006 habe es euro­pa­weit mehr als 750.000 grö­ße­re Stand­or­te gege­ben, die als kon­ta­mi­niert gel­ten wür­den[2]. Die deut­sche Bun­des­wehr berich­te­te im März 2020 über ihr eige­nes Altlastenprogramm:

„Den damit ver­bun­de­nen Her­aus­for­de­run­gen stellt sich die Bun­des­wehr seit nun­mehr über 30 Jah­ren mit ihrem Alt­las­ten­pro­gramm. Es dient der umfas­sen­den, ziel­ge­rich­te­ten und bun­des­weit ein­heit­li­chen Bear­bei­tung von Kon­ta­mi­na­tio­nen auf den von der Bun­des­wehr genutz­ten Lie­gen­schaf­ten, unab­hän­gig von Ent­ste­hungs­zeit und Ursache.

[…]

Die Bilanz kann sich sehen las­sen: Bis heu­te wur­den auf ca. 2.500 Lie­gen­schaf­ten über 15.000 kon­ta­mi­na­ti­ons­ver­däch­ti­ge Flä­chen erfasst, ca. 6.500 unter­sucht und mehr als 1.000 tat­säch­lich kon­ta­mi­nier­te Flä­chen saniert. Hier­für wur­den bis­her ins­ge­samt ca. 495 Mil­lio­nen Euro auf­ge­wen­det.“[3]

Boden­de­kon­ta­mi­na­tio­nen fin­den sich des Wei­te­ren schwer­punkt­mä­ßig u. a. im Bereich von Tank­stel­len[4], aber auch ehe­ma­li­gen Minen[5], che­mi­schen Fabri­ken[6] oder Gas­wer­ken[7].

Nicht ver­si­chert sind in den benann­ten Tari­fen z. B. bei der Alte Leip­zi­ger, Ammer­län­der, der Dom­cu­ra oder bei der VHV Auf­wen­dun­gen auf­grund sons­ti­ger behörd­li­cher Anord­nun­gen oder auf­grund sons­ti­ger Ver­pflich­tun­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein­schließ­lich der soge­nann­ten Einlieferhaftung.

Zu beach­ten ist, dass die Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten mög­lichst ohne Ein­schrän­kung für alle ver­si­cher­ten Gefah­ren gel­ten soll­te. Gera­de im Gewer­be­be­reich beschränkt sich die Leis­tung oft auf die Leis­tungs­art Feuerschäden.

Zusam­men­fas­sung

Zu unter­schei­den sind ver­schie­de­ne Arten von Kontamination:

In der Hausratversicherung:

•  Kon­ta­mi­na­ti­on von Haus­rat durch ver­si­cher­te Gefah­ren (gene­rell ver­si­chert, sofern nicht ausgeschlossen)

In der Wohngebäudeversicherung:

• Kon­ta­mi­na­ti­on von Gebäu­de­sub­stanz durch ver­si­cher­te Gefah­ren (gene­rell ver­si­chert, sofern nicht ausgeschlossen)

•  Kon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich (nur bei aus­drück­li­cher Benen­nung versichert)

•  Kon­ta­mi­na­ti­on auch von Gewäs­sern (meist unver­si­chert, da nicht aus­drück­lich benannt)

Nur weni­ge Tari­fe sehen dar­über hin­aus Ver­si­che­rungs­schutz auch bei radio­ak­ti­ver Kon­ta­mi­na­ti­on vor, da es sich meist um eine eigent­lich aus­ge­schlos­se­ne Gefahr handelt.

Regress erfolgt?

Im Ein­zel­fall kann es vor­kom­men, dass ein Gebäu­de­scha­den durch einen Drit­ten (z. B. durch den Defekt an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) ver­schul­det wur­de. In die­sem Fall stellt sich für Kun­den und Mak­ler die berech­tig­te Fra­ge, inwie­fern der Gebäu­de­ver­si­che­rer bei dem zustän­di­gen Haft­pflicht­ver­si­che­rer nach § 86 VVG Regress für die ent­stan­de­nen Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten bean­tragt hat[8]. Grund­sätz­lich dürf­te ein sol­cher Regress wohl mög­lich sein, jedoch nicht auto­ma­tisch gegen den Haft­pflicht­ver­si­che­rer. Man­gels Pflicht­ver­si­che­rung kommt hier § 115 VVG nicht zum Tra­gen, so dass sich der Regress­an­spruch stets gegen den Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge rich­ten würde.

Regress­in­ter­es­se von Versicherten

Ohne Regress besteht für den Kun­den das Risi­ko, einer nega­ti­ven Scha­den­bi­lanz zu sei­ner Sach­ver­si­che­rung. Eine sol­che kann dazu füh­ren, dass ent­we­der der Ver­si­che­rer dem Kun­den den Ver­si­che­rungs­ver­trag von sich aus kün­digt oder bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel die Annah­me des Neu­an­tra­ges ver­wei­gert wür­de. Der Kun­de soll­te dar­auf drän­gen, dass der Gebäu­de­ver­si­che­rer bei regress­pflich­ti­gen Schä­den tat­säch­lich in Regress geht und die Scha­den­ren­ta, also die Auf­stel­lung der bis­lang ein­ge­tre­te­nen Schä­den, wie­der glatt stellt:

„Nun kann es vor­kom­men, dass ein Ver­si­che­rer Ihnen den bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trag auf­grund eines zu hohen Scha­den­auf­kom­mens kün­digt oder aber Ihnen nahe­legt die Kün­di­gung selbst vor­zu­neh­men, damit es der Ver­si­che­rer nicht tut. Sie benö­ti­gen dann einen neu­en Ver­si­che­rer, der das Risi­ko weni­ger kri­tisch betrach­tet, als ihr bis­he­ri­ger Ver­si­che­rer. Damit der mög­li­che neue Ver­si­che­rer die­ses Risi­ko ein­schät­zen kann wer­den Infor­ma­tio­nen benö­tigt. Neben den nor­ma­len Risi­ko­in­for­ma­tio­nen, die zur Bei­trags­be­rech­nung nötig sind, wird der Ver­si­che­rer dann auch noch eine Scha­den­ren­ta, eine Auf­stel­lung der bis­her vor­ge­kom­me­nen Schä­den, ver­lan­gen.“[9]

Inwie­fern ein Ver­si­che­rungs­neh­mer (z. B. unter Bezug auf § 1a VVG) einen Rechts­an­spruch dar­auf hat, von sei­nem Sach­ver­si­che­rer Regress gegen­über einem Drit­ten ein­zu­for­dern, scheint frag­lich. Ein hier­zu befrag­ter Jurist sah dies so, dass an die­ser Stel­le der Ver­si­che­rer frei in sei­ner Ent­schei­dung sein dürfte.

Hin­weis: Ver­schie­de­ne Ver­si­che­rer wur­den dar­um gebe­ten, Ihre Ende 2009 / Anfang 2010 abge­ge­be­nen State­ments zum The­ma zu über­prü­fen und ggf. zu aktua­li­sie­ren. Außer­dem wur­den „aktu­el­le Anga­ben einer ent­spre­chen­den Scha­den­fre­quenz sowie auch zur Höhe der in die­sen Fäl­len bei Ihrem Unter­neh­men ange­fal­le­nen Kos­ten“ ange­fragt. Die R+V bat um Ver­ständ­nis dafür, dass man die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen nicht extern kom­mu­ni­zie­ren wür­de. Auch die Axa schrieb, dass man „zu der­ar­ti­gen Details kei­ne Anga­ben“ mache. Die Inter­Risk ver­wies auf den Umfang der aktu­el­len Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Dar­über hin­aus schrei­be sie:

„Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis dafür, dass wir Ihnen kei­ne wei­te­ren Infor­ma­tio­nen / Daten zur Ver­fü­gung stel­len können.“


[1] Bun­des­for­schungs­an­stalt für Ernäh­rung „Die Strah­len­kon­ser­vie­rung von Lebens­mit­teln“ bear­bei­tet von D.A.E. Ehler­mann und H. Delin­cée auf „publi​ka​tio​nen​.biblio​thek​.kit​.edu“ vom 09.10.1998. Auf­zu­ru­fen unter https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://publikationen.bibliothek.kit.edu/128199/2419&ved=2ahUKEwiqhprpkc2HAxW8hv0HHYlfA6MQFnoECBYQAQ&usg=AOv­Va­w2­VA_a­po6c­Jx­nx­t7­q_d-JUQ, zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.07.2024

[2] „Inno­va­ti­ve Sanie­rung von Alt­ab­la­ge­run­gen und kon­ta­mi­nier­ten Böden“ auf „vox-ter­rae“ vom 23.12.2006. Auf­zu­ru­fen unter https://web.archive.org/web/20081208042855/http://www.vox-terrae.de/artikel-id-82.html, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[3] Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Ver­tei­di­gung „Kon­ta­mi­na­ti­ons­be­ar­bei­tung in der Bun­des­wehr. Das Alt­las­ten­pro­gramm der Bun­des­wehr“ auf „bun​des​wehr​.de“ vom März 2020, S. 6. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​wehr​.de/​r​e​s​o​u​r​c​e​/​b​l​o​b​/​9​5​7​7​0​/​2​5​c​1​d​a​e​c​3​1​c​6​3​7​7​c​5​f​2​8​6​c​6​a​e​b​f​e​8​d​1​2​/​d​o​w​n​l​o​a​d​-​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​e​n​-​z​u​-​p​f​c​-​k​o​n​t​a​m​i​n​a​t​i​o​n​s​b​e​a​r​b​e​i​t​u​n​g​-​d​e​-​d​a​t​a​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[4] Sie­he z. B. HIM GmbH „Bereich Alt­las­ten­sa­nie­rung – HIM-ASG – Jah­res­be­richt 2012“ auf „him​-asg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.him​-asg​.de/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​j​a​h​r​e​s​b​e​r​i​c​h​t​e​/​J​B​2​0​1​2​_​E​n​d​f​a​s​s​u​n​g​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[5] Sie­he z. B. War­ten­berg, Lars „Kon­ta­mi­na­ti­on der Auen durch den his­to­ri­schen Berg­bau“. Haus­ar­beit (Haupt­se­mi­nar), 2005 auf „grin​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.grin​.com/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​4​2​263, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[6] Sie­he z. B. Lau­sit­zer und Mit­tel­deut­sche Berg­bau-Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mbH „03 Mit­tel­deut­sches Braun­koh­le­re­vier. Wand­lun­gen und Per­spek­ti­ven. Gei­sel­tal“ auf „lmbv​.de“, S. 24. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.lmbv​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​2​1​/​0​4​/​d​o​k​u​-​0​3​_​G​e​i​s​e​l​t​a​l​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[7] Sie­he z. B. Senats­ver­wal­tung für Mobi­li­tät, Ver­kehr, Kli­ma­schutz und Umwelt „Gas­ko­ke­rei Rum­mels­burg“ auf „ber​lin​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ber​lin​.de/​s​e​n​/​u​v​k​/​u​m​w​e​l​t​/​b​o​d​e​n​s​c​h​u​t​z​-​u​n​d​-​a​l​t​l​a​s​t​e​n​/​n​a​c​h​s​o​r​g​e​n​d​e​r​-​b​o​d​e​n​s​c​h​u​t​z​-​a​l​t​l​a​s​t​e​n​/​s​a​n​i​e​r​u​n​g​-​a​u​s​s​e​r​h​a​l​b​-​d​e​r​-​f​r​e​i​s​t​e​l​l​u​n​g​s​v​e​r​f​a​h​r​e​n​/​g​a​s​k​o​k​e​r​e​i​-​r​u​m​m​e​l​s​b​u​rg/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[8] Sie­he bei­spiel­haft Rechts­an­walt und Fach­an­walt Ver­si­che­rungs­recht Sie­gen „Regress­an­spruch Gebäu­de­ver­si­che­rer gegen Brand­stif­ter – Beweis­last­ver­tei­lung“  auf „ver​si​che​rungs​recht​sie​gen​.de“ vom 05.01.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​recht​sie​gen​.de/​r​e​g​r​e​s​s​a​n​s​p​r​u​c​h​-​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​e​r​-​g​e​g​e​n​-​b​r​a​n​d​s​t​i​f​t​e​r​-​b​e​w​e​i​s​l​a​s​t​v​e​r​t​e​i​l​u​n​g​/​#​d​a​s​_​v​o​r​l​i​e​g​e​n​d​e​_​u​r​t​eil, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

[9] KOPF Ver­si­che­run­gen Ver­mitt­lung e.K. „Scha­den­auf­stel­lung der Vor­ver­si­che­rung“ auf „kopf​-ver​si​che​run​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.kopf​-ver​si​che​run​gen​.de/​l​e​x​i​k​o​n​/​s​c​h​a​d​e​n​a​u​f​s​t​e​l​l​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 28.05.2024.

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