Die Domcura bietet ihren Wohnflächentarif für Einfamilienhäuser mit Stand 10.2020 weiterhin in den Varianten Standard-Schutz, Komfort-Schutz sowie Top-Schutz an. Erweitert wurde die Zahl der möglichen Risikoträger. Aktuell sind dies die ADLER Versicherung AG, Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine Versicherung-AG, Basler Sachversicherungs-AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG, iptiQ EMEA P&C S.A., Rhion Versicherung AG sowie die Württembergische Versicherung AG.
Je nach Gebäudealter ist für Gebäude bis maximal 30 Jahre ein Neubaurabatt von 2% p.a., also max. 60 Prozent möglich. Weitere Rabattmerkmale sind durchgeführte Sanierungsmaßnahmen bzw. eine Kernsanierung. Gebäude mit einer Wohnfläche von über 400 qm sind anfragepflichtig.
Gegenüber dem Vorgängertarif versicherbar sind – je nach denkmalfachlichem Mehraufwand – denkmalgeschützte Gebäude (pauschaler Zuschlag von 30%), Ferienimmobilien (50% Zuschlag), Gebäude in der Erdbebenzone ZÜRS 3.
Der Versicherungsschutz bei der Domcura kann optional erweitert werden:
- Baustein erweiterte Elementarschadendeckung,
- Baustein Unbenannte Gefahren des Wohngebäudes (und Marktgarantie) nur im Top-Schutz,
- Baustein Unbenannte Gefahren für Anlagen der erneuerbaren Energien,
- Baustein Unbenannte Gefahren für Anlagen der Haustechnik,
- Baustein für Nachhaltigkeit,
- Baustein Glasversicherung,
- Baustein Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und
- Gewässerschadenrisiko (Anlagenrisiko).
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Top-Schutz
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stand 15.11.2018 (GDV-Garantie).
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Aufteilung (und damit Abwahlmöglichkeit) der unbenannte Gefahren – Deckung für Wohngebäude, Haustechnik und Anlagen der erneuerbaren Energien
- bei Einführung neuer, verbesserter Tarife gegen Prämienzuschlag Neutarifgarantie mit Angebot auf Umstellung des Vertrages auf die neue Tarifgeneration (Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen bestehendem und neuem Tarif). Einfache Innovationsklausel eher leistungsschwach (siehe Nachteile)
- Leistungsgarantie (erweiterte Vorsorge / Best-Leistungs-Garantie) bis 250.000 Euro. Diese gilt u.a. nicht für eine Mitversicherung unbenannter Gefahren sowie erweiterter Elementargefahren eines Wettbewerbers
- Besitzstandsgarantie bis 250.000 Euro. Diese gilt u.a. nicht für eine Mitversicherung unbenannter Gefahren des Vorversicherers. Die Besitzstandsgarantie gilt auch dann, wenn zwischen dem Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrages und dem Beginn des neuen Vertrages ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten vergangen ist
- Unterversicherungsverzicht bei Wohnflächenabweichung von bis zu 5% der tatsächlichen Wohnfläche, mindestens jedoch für Schäden bis 5.000 Euro
- Optionaler Einschluss der Mitversicherung unbenannter Gefahren bis 250.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt je Schadenfall, allerdings ohne Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers. Mitversichert wären im Rahmen der unbenannten Gefahren beispielsweise das Eindringen von Wildschweinen oder Waschbären in die versichere Wohnung, nicht jedoch das von Wölfen oder Bären (Ausschluss nach § 1 Nr. 2 i) BB-VGB Unbenannte).
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen sind begrenzt auf Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub und Plünderung (also nicht z.B. durch Elementarschäden, Verlieren, Liegenlassen, Hängen- oder Stehenlassen). Im Rahmen der Allgefahrendeckung gibt es keine Heilung der im allgemeinen Teil bestehenden Ausschlüsse (z.B. Ausschluss für Schäden durch Schwamm nach Abschnitt B1 § 3 Nr. 4 a) bb) bzw. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes nach Abschnitt B1 § 3 Nr. 4a) gg).)
- Die Ausschlüsse zu den unbenannten Gefahren stellen nicht klar, ob diese nur für unmittelbar verursachte Schäden oder auch für mittelbar verursachte Schäden Geltung haben sollen. Mehr zum Thema siehe hier.
- Beispielsweise besteht ein Ausschluss für Allmählichkeitsschäden bei gleichzeitiger Versicherung von Verbissschäden durch wildlebende Nage- und Raubtiere bis 5.000 Euro. Entsprechend wären Schäden unmittelbar durch die Exkremente von z.B. Mardern oder Waschbären ausgeschlossen. Sofern der Ausschluss sich auch auf mittelbare Folgeschäden (z.B. eine durch Fäulnis und Feuchtigkeit einstürzende Decke) durch die benannten Exkremente beziehen sollte, wären diese durch den geltenden Ausschluss ebenfalls ausgeschlossen. Insgesamt bleibt unklar, ob die ausgeschlossenen Schäden sich auf Schäden unmittelbar an versicherten Sachen oder auch auf Folgeschäden mittelbar an versicherten Sachen beziehen sollen (z.B. durch ein in der Statik instabiles Nachbargebäude, das aufgrund eines ausgeschlossenen Allmählichkeitsschadens auf das versicherte Objekt des Versicherungsnehmers fällt)
- Der Neuwert eines versicherten Gebäudes wird unabhängig vom Gebäudealter auch dann entschädigt, wenn der Versicherungsnehmer sich gegen einen Neuaufbau entscheiden sollte (siehe Abschnitt B1 § 12 Nr. 1)
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro Verzicht auf Kürzung der Leistung auch bei grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften und vertraglichen Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. unverändertes Schadenbild nach Schäden durch strafbare Handlungen, Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten). Der Verzicht gilt nicht für den Verstoß gegen die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie die Einhaltung aller sonstige vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (Abschnitt B § 15 Nr. 1 a) aa) und bb)), da sich die Leistungserweiterung nur auf Abschnitt B § 15 Nr. 3 bezieht. Sofern also eine behördliche Vorschrift z.B. das Vorhalten von Rückstausicherungen vorschreiben sollte, würde also Abschnitt B § 15 Nr. 1 b) dd) zur Anwendung kommen, wonach „zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten“ sind.
- Kosten für Schäden durch Verbisse von wildlebenden Nage- und Raubtieren sowie für die Beseitigung von Spechtschäden an versicherten Sachen jeweils bis 5.000 Euro
- Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes sowie außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind unbegrenzt versichert, sofern das versicherte Gebäude maximal 30 Jahre alt ist oder für die versicherten Rohre innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Schadeneintritt eine Dichtigkeitsprüfung nachgewiesen werden konnte. Kann kein erforderlicher Dichtigkeitsnachweis erbracht werden und ist das Gebäude mehr als 30 Jahre alt ist, so ist die Leistung auf 20.000 Euro begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen
- Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch eindringende Witterungsniederschläge (Regen- und Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel) bis 5.000 Euro
- Versicherte Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung auf 1. Risiko
- Mitversicherung von Rückreisekosten wegen Urlaubs- und Dienstreisen bis 10.000 Euro ohne Mindestschadenhöhe
- Hotelunterbringungskosten infolge eines Versicherungsfalles bis 12 Monate à 150 Euro pro Tag (bei großer Familie ggf. eher schwache Absicherung)
- Kosten für Mietausfall bzw. Mietwertersatz bis 36 Monate
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und / oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5jährig verschult sowie Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3‑jährig verschult). Fehlende Klarstellung, ob z.B. Hochbeete, Teiche oder Sandkästen ebenfalls als „gärtnerische Anlagen“ anzusehen sind. Der Versicherungsschutz gilt für alle versicherten Gefahren, also auch die unbenannten Gefahren sowie die erweiterten Elementarschäden
- Mitversichert sind Wiederherstellungskosten für private Unterlagen (z. B. Notarverträge und sonstige private Urkunden) und sonstige elektronisch gespeicherte Daten und individuelle Programme
- Mitversicherung der Kosten durch Vermüllung des Gebäudes nach Auszug von Messies oder Mietnomaden bis 10.000 Euro
- Mitversicherung der Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch den unbemerkten Tod eines Mieters bis 5.000 Euro
- Kosten für die psychologische Erstbetreuung nach einem Versicherungsfall bis 500 Euro
- Mehrkosten für Primärenergie bis 10.000 Euro
- Konditionsdifferenzdeckung bis maximal 12 Monate
- Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge eines versicherten Schadens bis 3 Monate innerhalb der Haftzeit von 36 Monaten für Mietausfall / Mietwert
- Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge eines versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit von 36 Monaten für Mietausfall / Mietwert
- Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann
- Mitversicherung von Kosten für schadenbedingten Ölverlust im Rahmen Medienverlust
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Nachhaltigkeit Übernahme der Kosten für eine (angeblich) „Klimafreundliche Schadenregulierung nach einem ersatzpflichtigen Feuerschaden“
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Top-Schutz
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Meldung von Gefahrerhöhungen
- Kein Versicherungsschutz für Nebengebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung, Nebengebäude mit (auch teilweise) gewerblicher Nutzung sind anfragepflichtig
- Nicht versichert sind gemeinsame Zaunanlagen, Zu- und Ableitungsrohre sowie andere Sachen auf fremden Grundstücken, die zum versicherten Einfamilienhaus zugehörig sind
- Versicherungsschutz für Entschärfung von Blindgängern nur, wenn eine versicherte Explosion vorausgegangen ist, also nicht für Schäden unmittelbar durch die hoheitliche Maßnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes selbst (im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren Ausschluss gemäß § 1 Nr. 2 c) BB-VGB-Unbenannte)
- 24 Monate Rohbauversicherung, allerdings nur für die Gefahr Feuer
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Räumen durch Wurzeleinwuchs und Muffenversatz (im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren Ausschlüsse gemäß § 1 Nr. 2 h) und m) BB-VGB-Unbenannte) sowie durch Undichtwerden von Rohren (kein versicherter Rohrbruch), ohne dass es hierdurch zu einem versicherten Nässeschaden an versicherten Sachen kommt.
- Versicherungsschutz für Schäden durch Windbewegungen unter Windstärke 8 (= 62 km/h) nur im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt (da es sich um eine unbenannte Gefahr handelt, hier kein Ausschluss aufgrund von gemäß § 1 Nr. 2 f) BB-VGB-Unbenannte)
- Keine Mitversicherung von Datenrettungskosten
- Keine Mitversicherung von Gebäudebeschädigungen durch Rettungsmaßnahmen
- Übernahme der Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen erst ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz, sofern das Gebäude bei Vertragsabschluss noch nicht unter Denkmalschutz stand
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für alters- und behindertenbedingten Wiederaufbau
- Keine Mitversicherung von Darlehenskosten
- Mitversichert sind freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherer zuvor zugestimmt hat. Viele Wettbewerber erbringen diese Leistung in konkret benannter Höhe, ohne dass eine vorherige Zustimmung des Versicherers erforderlich wäre
- Kosten für Fehlalarm eines Rauch- bzw. Rauchwarnmelders werden bis 10.000 Euro übernommen, nicht jedoch solche eines Feuermelders
- Kein Regressverzicht gegenüber Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
- Vorsorgeversicherung für An- und Umbauten nur bis maximal 30.000 Euro bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
- Keine optionalen Schutzbriefleistungen (im Grundtarif enthalten ist aus diesem Bereich allerdings die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen‑, Hornissen- und Bienennestern bis 5.000 Euro)
- Kein Versicherungsschutz besteht für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherte Gebäude dienen
- Kein Versicherungsschutz für sämtliche Schäden an versicherten Objekten durch den Versicherungsnehmer als Geschädigten einer polizeilich angezeigten Straftat (außer benanntem Vandalismus)
- Unterjährige Zahlweise gegen Ratenzahlungszuschlag
Letzte Aktualisierung am 06.10.2023