Kurz­check: Haus­rat­ver­si­che­rung der rhion​.digi​tal (Stand 01.2021)

Die rhion​.digi​tal hat zum Jah­res­wech­sel ihre bis­he­ri­ge Haus­rat­ver­si­che­rung über­ar­bei­tet. Zur Aus­wahl ste­hen die Tari­fe Stan­dard, Plus und Pre­mi­um. Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist jeweils das Wohn­flä­chen­mo­dell. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht besteht, sofern die im Antrag benann­te Wohn­flä­che maxi­mal um 15 Pro­zent von der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che abweicht. Ver­ein­bart gilt eine pau­scha­le Höchstent­schä­di­gung von 500.000 Euro.

Der Stan­dard-Schutz kann durch fol­gen­de Bau­stei­ne optio­nal erwei­tert werden:

  • Glas­ver­si­che­rung
  • Erwei­ter­te Elementarschadendeckung
  • Fahr­rad­dieb­stahl inklu­si­ve Mobilitätsschutzbrief
© 2021 Cri­ti­cal News — Über­schwem­mungs­schä­den auch in der Außen­ver­si­che­rung abgesichert?

Der Plus-Schutz kann durch fol­gen­de Bau­stei­ne optio­nal erwei­tert werden:

  • Smart Home
    PC- und Inter­net-Doc, Inan­spruch­nah­me bis zu 12 mal pro Jahr
  • Pri­va­te Elektronik
  • Rei­se­ge­päck
  • Schutz­brief Hausrat

Der Pre­mi­um-Schutz kann durch fol­gen­de Bau­stei­ne optio­nal erwei­tert werden:

  • All­ge­fah­ren­de­ckung, mehr zum The­ma sie­he hier:
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie

Pri­va­te Elek­tro­nik ist nun­mehr auch dann ver­si­chert, wenn die­se nicht (mehr) nur einer pri­va­ten Nut­zung unterliegt.

Trotz bedin­gungs­sei­ti­ger GDV-Garan­tie wird die­se im Stan­dard-Tarif unter­schrit­ten, da hier laut Pau­schal­de­kla­ra­ti­on kein Ver­si­che­rungs­schutz für Ein­bruch­dieb­stahl aus nicht ver­si­cher­ten Räu­men bestehe. Mehr zum The­ma sie­he Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 2 – 2018, S. 11 – 12.

Die aktu­el­le Pre­mi­um-Deckung wird von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Sil­ber“ bewer­tet. Wei­ter­hin besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Ent­wen­dung von Foto‑, Film- oder Video­ge­rä­ten sowie für elek­tro­ni­sche Gerä­te und Tele­fo­ne (z. B. Han­dys) aus ver­schlos­se­nen Kfz.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le im Pre­mi­um-Schutz der rhion​.digi​tal

  • Pau­scha­le Höchstent­schä­di­gung von 500.000 Euro
  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, sofern die im Antrag benann­te Wohn­flä­che um maxi­mal 15 Pro­zent von der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che abweicht
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV, Stand 26.05.2017 abweicht (GDV-Garan­tie)
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie, aller­dings kann die­se jeder­zeit mit Monats­frist gekün­digt werden
  • Bei­trags­freie Summen- und Dif­fe­renz­de­ckung für bis zu 15 Monate
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, auch wenn die Brand­de­fi­ni­ti­on nicht erfüllt ist
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt, bei Schä­den durch Haus­tie­re maxi­mal 1.500 Euro. Bau­stein kann jeder­zeit mit Frist von einer Woche gekün­digt werden.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les sowie grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten. Der Ver­zicht auf den Ein­wand der gro­ben Fahr­läs­sig­keit gilt nicht für Ver­stö­ße gegen ver­trag­lich ver­ein­bar­te indi­vi­du­el­le Siche­run­gen durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sei­ner Repräsentanten
  • Ver­si­che­rung von Wert­sa­chen bis 650 Euro / qm Wohn­flä­che, Bar­geld außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke maxi­mal 3.500 Euro, Urkun­den sowie Schmuck bis 50.000 Euro
  • Hotel­kos­ten nach einem Scha­den­fall sind bis 200 Euro je Tag ver­si­chert. Eine Begren­zung nach Tagen ist nicht vor­ge­se­hen. Nicht ver­si­chert sind anfal­len­de Neben­kos­ten (z.B. Frühstück)
  • Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen und Angestellten
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Rauch oder Ruß, sofern die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus den am Ver­si­che­rungs­ort oder einem Nach­bar­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­tre­ten. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch dau­ern­de Ein­wir­kung des Rau­ches oder Rußes entstehen.
  • Kei­ne Anzei­ge­pflicht bei vor­über­ge­hen­dem Unbe­wohnt­sein bis maxi­mal 12 Monate
  • Mit­ver­si­che­rung von ein­ge­la­ger­tem Haus­rat in einer Self-Sto­rage-Anla­ge inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro bis zu 10.000 Euro für Stor­nie­rungs­kos­ten einer min­des­tens vier­tä­gi­gen Urlaubs­rei­se sowie Rück­rei­se­kos­ten auch für Dienst­rei­sen ohne Sub­li­mit ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro

Aus­ge­wähl­te Nach­tei­le im Pre­mi­um-Schutz der rhion​.digi​tal

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, dass der Ver­si­che­rer auf eine Ableh­nung der Scha­den­be­ar­bei­tung wegen des feh­len­den Nach­wei­ses von des­sen Zustän­dig­keit ver­zich­tet, wenn zum Zeit­punkt der Scha­den­mel­dung unklar ist, ob ein Sach­scha­den wäh­rend der Gül­tig­keit die­ser Ver­si­che­rung ein­ge­tre­ten ist oder in die Zustän­dig­keit der bis zu die­sem Zeit­punkt bestehen­den Vor­ver­si­che­rung fällt. Hier ist eine Hei­lung durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis­ga­ran­tie möglich
  • Besitz­stands­ga­ran­tie bis 100.000 Euro, aller­dings ent­fällt die­se rück­wir­kend fünf Jah­re nach Ver­trags­be­ginn bzw. bei Umstel­lung auf eine neue­re Tarifgeneration
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Strom­schwan­kun­gen (kein Ver­weis auf optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mög­lich, da hier Aus­schluss nach Zif­fer 2 h)
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen ist nur ver­si­chert, wenn dies vom ein­ge­frie­de­ten Grund­stück geschieht, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det (also kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Dieb­stahl von Grund­stü­cken ohne eine Ein­frie­dung). Mit­ver­si­chert gilt der ein­fa­che Dieb­stahl auch aus dem Trep­pen­haus und dem Gemein­schafts­kel­ler, zu dem die ver­si­cher­te Woh­nung gehört
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Gar­ten­mö­beln und Wäsche von der Lei­ne, wenn dies vom ein­ge­frie­de­ten Grund­stück geschieht, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det (also kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Dieb­stahl von Grund­stü­cken ohne eine Ein­frie­dung). Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Pel­zen, Leder- und Alcantarawaren
  • Bei Auf­bruch von Kraft­fahr­zeu­gen kei­ne Ent­schä­di­gung für Wert­sa­chen sowie für Foto‑, Film- oder Video­ge­rä­te sowie für elek­tro­ni­sche Gerä­te und Tele­fo­ne (z.B. Handys).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kosten
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