Die Kfz-Ver­si­che­rung der uni­Ver­sa
Lösun­gen für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge? (Stand 04.2021)

Zum 01.04.2021 hat die uni­Ver­sa ihren Kfz-Tarif aktua­li­siert. Der Basis­schutz wird unter dem Namen FLEXX­dri­ve (Tarif U2021) ange­bo­ten. Laut Pres­se­mit­tei­lung des Ver­si­che­rers vom 06.04.2021 sei das Prä­mi­en­ni­veau sta­bil geblieben.

Der Tarif kann optio­nal um fol­gen­de Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Teil­kas­ko
  • Voll­kas­ko
  • Mit­ver­si­che­rung von Spe­zi­al­auf­bau­ten (z. B. Kran‑, Tank‑, Silo‑, Kühl- und Ther­mo­auf­bau­ten) und Spe­zi­al­ein­rich­tun­gen (z. B. für Werk­statt­wa­gen, Mess­fahr­zeu­ge, Krankenwagen)
  • Mit­ver­si­che­rung von zuge­las­se­nen Ver­än­de­run­gen an Fahr­werk, Trieb­werk, Aus­puff, Innen­raum oder Karos­se­rie (Tuning), die der Stei­ge­rung der Motor­leis­tung, des Motor­dreh­mo­ments, der Ver­än­de­rung des Fahr­ver­hal­tens die­nen oder zu einer Wert­stei­ge­rung des Fahr­zeugs führen
© 2021 Cri­ti­cal News — Elek­tro­mo­bi­li­tät für Einzelne
  • Werk­statt-Ser­vice“ (Werk­statt­bin­dung; Rabatt von 15 Pro­zent auf die Tarifprämie)
  • Rabatt­schutz (nur für Pkw)
  • Fah­rer­schutz (nur für Pkw und Wohn­mo­bi­le; Zuschlag von 10 Pro­zent auf die Tarifprämie)
  • Aus­lands­scha­den­schutz (nur für Pkw, Kraft­rä­der und Wohnmobile)
  • GAP-Deckung (nur für kre­dit­fi­nan­zie­re und geleas­te Pkw und Lieferwagen)
  • Kfz-Schutz­brief (nur für Pkw und Kräder)

Als Deckungs­summen ste­hen wahl­wei­se 100 Mil­lio­nen Euro für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, maxi­mal jedoch 15 Mio. Euro je geschä­dig­ter Per­son oder die gesetz­li­chen Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­men (7,5 Mio. Euro für Personen‑, 1,12 Mio. Euro für Sach- und 50.000 Euro für Ver­mö­gens­schä­den) zur Verfügung.

Weit­ge­hend übli­che Rabattmerkmale

Rabatt­merk­ma­le sind:

  • Elek­tro-Pkw (Nach­lass von 10 Pro­zent. Dies gilt nicht für Hybridfahrzeuge)
  • Jähr­li­che Fahrleistung
  • Fah­rer­kreis und etwa­ige häus­li­che Gemein­schaft der berech­tig­ten Fahrer
  • Fahr­zeug­al­ter
  • Ver­si­che­rungs­neh­mer als Eigen­tü­mer von selbst­be­wohn­ten Ein‑, Zwei- oder Drei­fa­mi­li­en­häu­sern sowie von Wohnungen
  • Alter der Fahr­zeug­nut­zer (Zuschlag für Fahr­zeug­nut­zer unter 23 Jahren)
  • Beglei­te­tes Fah­ren unter 18 Jah­ren bei­trags­frei und bis 20 Jah­ren beitragsreduziert
  • 15 Pro­zent Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung des „Werk­statt-Ser­vice“

Einen sepa­ra­ten Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se gibt es bei der uni­Ver­sa schon seit eini­gen Jah­ren nicht mehr. Statt­des­sen habe man

„ein Abschlags­ver­fah­ren, wel­ches in den Prä­mi­en bereits ent­hal­ten ist und dem indi­vi­du­el­le kal­ku­la­to­ri­sche Ansät­ze zu Grun­de liegen.“

In sei­nen Ver­triebs­un­ter­la­gen wirbt der Ver­si­che­rer damit, dass eine hin­ter­leg­te Scha­den­frei­heits­klas­se (SFR) bis zu zehn Jah­re erhal­ten blei­be und die Frist für eine Über­tra­gung des Scha­den­frei­heits­ra­batts von Drit­ten auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer eben­falls auf zehn Jah­re ver­län­gert wor­den sei. Dabei gäbe es 

„kei­ne Ein­schrän­kung auf engs­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge sowie Ver­zicht auf Ein­rei­chung einer Kopie der Sterbeurkunde“.

Sofern die Eltern bereits bei der uni­Ver­sa ver­si­chert sind, kön­nen Fahr­an­fän­ger hier eine Ein­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se 1 erlangen.

Leis­tung­s­up­dates von der uni­Ver­sa kurz zusammengefasst

Der Ver­si­che­rer selbst fasst die wich­tigs­ten Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 06.04.2021 wie folgt zusammen:

„Ein Schwer­punkt bei den Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen des neu­en Kfz-Tari­fes liegt beim Ver­si­che­rungs­schutz für Elek­tro- und Hybrid-Fahr­zeu­ge. Neben dem Akku sind neu­er­dings beim Lade­vor­gang auch Über­span­nungs­schä­den durch Blitz­schlag sowie Dieb­stahl der Lade­ka­bel und des Adap­ters mit­ver­si­chert. Eben­so Fol­ge­schä­den, die durch einen Kurz­schluss an der Ver­ka­be­lung ent­ste­hen. Für Elek­tro-Pkw wird zudem ein zehn­pro­zen­ti­ger Bei­trags­nach­lass gewährt. 

Ver­bes­ser­te und neue Leistungen 

Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung für Eigen­schä­den wur­de im neu­en Tarif auf 100.000 Euro ver­dop­pelt. Werk­sei­tig ver­bau­te Fahr­zeug- und Zube­hör­tei­le sind jetzt ohne Zuschlag unbe­grenzt mit­ver­si­chert (bis­her bis 10.000 Euro). Bei Tier­bis­sen wird der Fol­ge­scha­den bis 10.000 Euro (vor­her 3.000 Euro) über­nom­men. Bei einem Total­scha­den ist eine Neu- und Kauf­preis­ent­schä­di­gung bis zu 24 Mona­te (bis­her 12/18 Mona­te) ent­hal­ten. Zudem wer­den anfal­len­de Zulas­sungs- und Über­füh­rungs­kos­ten über­nom­men. Neu auf­ge­nom­men wur­den Smart-Repair-Klein­schä­den bis 200 Euro, die ein­mal pro Ver­si­che­rungs­jahr in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Damit las­sen sich klei­ne Schä­den wie Del­len oder Krat­zer besei­ti­gen, ohne dass dies zu einer prä­mi­en­stei­gern­den Höher­stu­fung in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung führt. Bei einem Dieb­stahl oder Raub des Fahr­zeug­schlüs­sels wer­den jetzt auch die Kos­ten für den Aus­tausch der Schlös­ser und die Neu­co­die­rung bezahlt.

Scha­den­frei­es Fah­ren wird län­ger belohnt 

Scha­den­frei­es Fah­ren wird im neu­en Kfz-Tarif län­ger belohnt: Bei Pkw bis zu 50 Jah­ren (vor­her 45) und bei Leicht­kraft­rä­dern bis zu 20 Jah­ren (vor­her 3). Die Frist zur Über­tra­gung des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes auf einen ande­ren Ver­si­che­rungs­neh­mer wur­de von 18 Mona­ten auf zehn Jah­re aus­ge­dehnt. Damit bleibt der Scha­den­frei­heits­ra­batt für eine Über­tra­gung län­ger erhal­ten. Über ein Bau­stein­kon­zept lässt sich der Ver­si­che­rungs­schutz indi­vi­du­ell zusam­men­stel­len und erwei­tern. Hier­zu bie­tet die uni­Ver­sa sechs Leis­tungs­bau­stei­ne für Aus­land­scha­den­schutz, Fah­rer­schutz, Kfz-Schutz­brief, Werk­statt­ser­vice, Rabatt­schutz und eine GAP-Deckung für Lea­sing­fahr­zeu­ge und kre­dit­fi­nan­zier­te Fahr­zeu­ge an.“

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs FLEXX dri­ve der uniVersa

  • Ein­schluss von Fah­rer­schutz unab­hän­gig vom Alter des ver­si­cher­ten Fahrers
  • Bei einem durch Rabatt­schutz geschütz­ten Schä­den im Jahr nach einem Scha­den Wei­ter­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se (Bei­spiel: Scha­den im Jah­re 2021. Nächs­te Wei­ter­stu­fung in der Scha­den­frei­heits­klas­se bereits 2022 und nicht wie bei vie­len Wett­be­wer­bern erst 2023)
  • Im Rah­men der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind „Schä­den durch mut- oder bös­wil­li­ge Hand­lun­gen eines unmit­tel­bar gegen Ihr Fahr­zeug gerich­te­ten Hacker­an­grif­fes (z.B. Mani­pu­la­ti­on der Fahr­zeug­soft­ware). Nicht als unmit­tel­ba­rer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Ser­ver oder die digi­ta­le Platt­form eines mit Ihrem Fahr­zeug kom­mu­ni­zie­ren­den Unter­neh­mens angreift (z.B. Hacker­an­griff gegen den Ser­ver des Fahr­zeug­her­stel­lers). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angriff mit­tel­bar auf die Funk­ti­on Ihres Fahr­zeu­ges aus­wirkt. Auch Pro­gram­mier- und War­tungs­feh­ler des Her­stel­lers sind nicht versichert.“
  • Kurz­schluss­schä­den an der Ver­ka­be­lung des Fahr­zeugs sind im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung ver­si­chert, für Fol­ge­schä­den (z.B. an Licht­ma­schi­ne oder Anlas­ser) jedoch maxi­mal 3.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der Teil­kas­ko­de­ckung Fol­ge­schä­den durch Tier­biss an Kabeln, Schläu­chen, Lei­tun­gen, Dämm­mat­ten und Achs­man­schet­ten (also nicht im Fahr­zeug­innen­raum) bis maxi­mal 10.000 Euro. „Guter Rat“ zufol­ge gel­te bezo­gen auf Elek­tro­au­tos:

„Wich­tig ist auch eine unbe­grenz­te Erstat­tung von Tier­biss- und Kurz­schluss­fol­ge­schä­den. Mar­der nagen sehr erfolg­reich Elek­tro­lei­tun­gen an. Die Fol­gen machen sich oft erst spä­ter bemerk­bar. Sie kön­nen oft Kurz­schluss-Aus­lö­ser sein.“[1]

Im Ein­zel­fall kön­nen die Kos­ten für den Aus­tausch der Bat­te­rie eines Elek­tro­au­tos zwi­schen etwa 3.000 und 15.000 Euro inklu­si­ve Ein­bau­kos­ten schwan­ken.[2]

  • Bei Ein­schluss einer Kas­ko­de­ckung für Pkw Kauf­preis- bzw. Neu­preis­ent­schä­di­gung bis 24 Mona­te ab Erst­zu­las­sung. Das ver­si­cher­te Fahr­zeug darf im Rah­men der Kauf­preis­ent­schä­di­gung „ab Erst­zu­las­sung zum Zeit­punkt des Ver­trags­be­ginns nicht älter als 60 Mona­te“ sein.
  • Weit­ge­hen­der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les im Rah­men der Kaskodeckung
  • Mit­ver­si­chert ist im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung die Ent­wen­dung des Ladekabels/Adapters von Hybrid-/Elek­tro-Pkw, wenn unter Ver­schluss im Fahr­zeug bzw. beim Ladevorgang
  • Im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Ein­schluss von Über­span­nungs­schä­den durch Blitz­schlag z. B. beim Lade­vor­gang von Hybrid-/Elek­tro-Pkw. Dar­aus resul­tie­ren­de Umwelt­schä­den nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz auf dem eige­nen Grund und Boden wäh­rend des Lade­vor­gangs (also außer­halb des Fahr­zeug­ge­brauchs) fal­len somit nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Kos­ten­freie Mit­ver­si­che­rung von Son­der­aus­stat­tung, dies bezo­gen auf werks­sei­tig fest im Fahr­zeug ein­ge­bau­te oder fest am Fahr­zeug ange­bau­te Fahr­zeug­tei­le und Fahr­zeug­zu­be­hör (z. B. Mul­ti­me­dia­sys­te­me oder Spoi­ler). Dies umfasst bei Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen auch fest ein­ge­bau­te Akkus. Gene­rell gehö­ren auch sons­ti­ge Lade­ka­bel und dazu­ge­hö­ri­ge Akkus zu den ver­si­cher­ten Sachen, wenn die­se unter Ver­schluss im Fahr­zeug ver­wahrt wer­den oder es zu einem ver­si­cher­ten Scha­den wäh­rend des Lade­vor­gangs kommt. Fest ein­ge­bau­te Son­der­aus­stat­tung ist bis maxi­mal 10.000 Euro mit­ver­si­chert. Bis zu die­ser Höhe wird auf einen Abzug wegen Unter­ver­si­che­rung ver­zich­tet. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Wal-Boxen von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Es ist emp­feh­lens­wert eine etwa­ige Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu überprüfen.
  • Im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Smart-Repair bei Klein­schä­den (Park­scha­den­schutz) bis 200 Euro mit 50 Euro Selbst­be­halt bei Nut­zung des Smart-Repair-Ver­fah­rens. Maxi­mal ein Scha­den pro Jahr

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs FLEXX dri­ve der uniVersa

  • Feh­len­de bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Grund­sätz­lich rich­ten wir uns an den GDV-Mus­ter­be­din­gun­gen aus. Alle Bestand­tei­le, die die aktu­el­len GDV-Mus­ter­be­din­gun­gen beinhal­ten, sind in unse­ren AKB ver­an­kert. Unser Leis­tungs­ni­veau ist jedoch deut­lich höher.“

  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Feh­len­de Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Update-Garan­tie) für bei­trags­freie Leistungsverbesserungen
  • Kein Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie
  • Optio­na­ler Ein­schluss des Rabatt­schut­zes für Pkw ab SFR 5. Ver­si­chert gilt für maxi­mal einen Scha­den pro Jahr. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur für Fah­rer, die älter als 23 Jah­re alt sind. Hier­zu äußert sich die uni­Ver­sa wie folgt:

„Vor­teil die­ses Modells: Besteht der Fah­rer­kreis aus Vater, Mut­ter und Kind, bleibt der Rabatt­schutz Ver­trags­be­stand­teil und greift, wenn Vater oder Mut­ter einen Unfall ver­ur­sacht haben. Bei ande­ren VU’s wird der Rabatt­schutz aus dem Ver­trag ent­fernt, wenn der Fah­rer­kreis zu jung ist.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (z.B. plötz­li­ches Auf­schla­gen der Motor­hau­be wäh­rend einer Fahrt, die dann gegen das Fahr­zeug­dach schlägt; Ladung gerät durch Erschüt­te­rung in Bewe­gung und beschä­digt das Fahrzeug)
  • Bei­trags­frei­er Ein­schluss einer Mal­lor­ca­de­ckung (Miet­sach­scha­den­de­ckung im Aus­land) für Aus­lands­auf­ent­hal­te bis maxi­mal 6 Mona­te, aller­dings Ent­fall des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Fah­rer vor Voll­endung des 23. Lebensjahres
  • Schmer­zens­geld im Rah­men des Fah­rer­schut­zes mit­ver­si­chert, aber nur wenn ein ver­si­cher­ter Unfall zu einem „unun­ter­bro­che­nen Kran­ken­haus­auf­ent­halt von min­des­tens 5 Tagen“ geführt haben sollte
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Brems‑, Bruch- und Betriebs­schä­den (z.B. durch sich lösen­de Schnee­ket­te Scha­den am Kot­flü­gel oder Achs­bruch beim Fah­ren durch ein tie­fes Schlag­loch) oder auch Verwindungsschäden
  • Kein Ver­zicht auf Abzug „neu für alt“. Für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge gilt ausdrücklich:

„Muss ein alter Akku­mu­la­tor durch einen neu­en ersetzt wer­den, zie­hen wir vom Kauf­preis für jedes Betriebs­jahr des Akku­mu­la­tors einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 % ab.“

  • Aus­land­scha­den­schutz­ver­si­che­rung (Aus­lands­schutz) besteht in der Euro­päi­schen Uni­on – ohne das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land – sowie in Andor­ra, Groß­bri­tan­ni­en, Island, Liech­ten­stein, Mona­co, Nor­we­gen, San Mari­no, Schweiz und Vati­kan­stadt. Es feh­len also gegen­über dem sons­ti­gen Gel­tungs­be­reich Alba­ni­en, Arme­ni­en, Aser­bai­dschan, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, der Koso­vo, Mol­da­wi­en, der euro­päi­sche Teil der Tür­kei und Russ­lands, die Ukrai­ne sowie Weißrussland.
  • Kein optio­na­ler Ein­schluss eines Ver­kehrs­rechts­schut­zes im Rah­men der Kfz-Versicherung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von mobi­len Navi­ga­ti­ons­ge­rä­ten aus ver­schlos­se­nen Kfz
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den durch Erd­rutsch oder Stein­schlag (ggf. im Ein­zel­fall im Rah­men Muren­de­fi­ni­ti­on) an der Karos­se­rie. Ver­si­chert sind jedoch im Rah­men der Kas­ko­de­ckung Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung des Fahr­zeugs. Zusätz­lich wer­den 50 Euro für auf der Schei­be befind­li­chen Umwelt­pla­ket­ten und einer gül­ti­gen Stra­ßen­be­nut­zungs­vi­gnet­te  bei Schei­ben­aus­tausch sowie die Kos­ten für die Rei­ni­gung des Innen­raums über­nom­men. Das Unter­neh­men ver­weist auf die ihres Erach­tens nach sehr umfas­sen­de Elementarschadendeckung:

„A.2.2.1.3 Ver­si­chert ist die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Sturm, Hagel, Blitz­schlag, Über­schwem­mung, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Muren, Lawi­nen, Schnee­druck oder Vul­kan­aus­bruch auf das Fahr­zeug. Als Sturm gilt eine wet­ter­be­ding­te Luft­be­we­gung von min­des­tens Wind­stär­ke 8. Zu den Lawi­nen zäh­len an Berg­hän­gen nie­der­ge­hen­de Schnee- und Eis­mas­sen sowie Dach­la­wi­nen. Erd­be­ben sind natur­be­ding­te Erschüt­te­run­gen des Erd­bo­dens, die durch geo­phy­si­ka­li­sche Vor­gän­ge im Erd­in­ne­ren aus­ge­löst wer­den. Ein Erd­rutsch ist ein natur­be­ding­tes Abrut­schen oder Abstür­zen von Gestein- und Erd­mas­sen von Berg­hän­gen. Eine Mure ist ein natur­be­ding­ter Abgang von Geröll, Schlamm und Gesteins­mas­sen an Abhängen. […]“

  • Kei­ne erwei­ter­te Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Unter­schla­gung
  • Kein Kos­ten­über­nah­me für scha­den­be­ding­ten Treib­stoff­er­satz in Teil- und Vollkasko
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Nut­zung einer auto­ma­ti­schen Por­tal­wasch­an­la­ge / Auto­wasch­stra­ße im Rah­men der Teilkaskoversicherung
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Betriebs­schä­den an Motor und Getrie­ben (Motor­scha­den­de­ckung)
  • Kein Ein­schluss einer Schlin­ger­de­ckung (Schä­den im Rah­men einer Kas­ko­de­ckung, die am zie­hen­den Fahr­zeug durch einen Anhän­ger ohne Ein­wir­kung von außen gesche­hen). Sie­he Zif­fer A.2.2.2.2
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl von Haus­rat­ge­gen­stän­den aus KFZ
  • Nicht ver­si­chert für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge sind Schä­den durch all­mäh­li­che Ein­wir­kung oder durch den gewöhn­li­chen Alte­rungs­pro­zess (z. B. Leis­tungs­min­de­rung bei ord­nungs­ge­mä­ßem Gebrauch), durch Kon­struk­ti­ons- und/oder Mate­ri­al­feh­ler des Her­stel­lers sowie sol­che, die durch che­mi­sche Reak­tio­nen (z. B. Oxi­da­ti­on) ent­stan­den sind.
  • Mit­ver­si­chert sind Umwelt­schä­den bis 5 Mil­lio­nen Euro (max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Jahr). Für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge, die sich nicht im Gebrauch befin­den (z.B. wäh­rend eines Lade­vor­gangs), besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Umwelt­scha­den­de­ckung. Im Ein­zel­fall kann Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Drit­ten aus der Betriebs­ge­fahr des Fahr­zeugs bestehen. Die Eigen­scha­den­de­ckung der uni­Ver­sa (100.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­halt) greift nicht für Schä­den am eige­nen Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers, da auch die­se nur wäh­rend des Fahr­zeug­ge­brauchs gilt. Inso­fern sind Eigen­schä­den am eige­nen Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers weder im Rah­men der Umwelt­scha­den­de­ckung noch im Rah­men der Eigen­scha­den­de­ckung ver­si­chert (z.B. Brand­scha­den mit anschlie­ßen­der Dekon­ta­mi­nie­rung von Grund und Boden infol­ge eines Lade­vor­gangs). Hier­für wäre im Ein­zel­fall zu prü­fen, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den am eige­nen Grund und Boden im Rah­men einer sons­ti­gen Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Privat‑, Haus- und Grund­be­sit­zer- bzw. Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung) besteht. Dabei soll­te unbe­dingt nach den Besitz­ver­hält­nis­sen (z.B. Ver­si­che­rungs­neh­mer als Eigen­tü­mer eines E‑Autos, Ehe­part­ner als Eigen­tü­mer des Wohn­ge­bäu­des sowie Erben­ge­mein­schaft als Eigen­tü­mer einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) gefragt wer­den, um opti­ma­len Ver­si­che­rungs­schutz zu realisieren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen. Die­se Leis­tung kann für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge rele­vant sein; dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Eigen­tü­mer einer eige­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist. Das Fahr­zeug kann durch die Wal-Box sowohl durch das nor­ma­le Strom­netz, eine alter­na­ti­ve Strom­quel­le (z.B. Solar­strom) oder einen Strom­spei­cher gela­den wer­den. Durch den zwi­schen­zeit­li­chen Wech­sel der Strom­zu­fuhr kann es zu Strom­schwan­kun­gen kom­men. Ähn­li­che Gefah­ren birgt das Laden von E‑Autos an öffent­li­chen Ladesäulen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch fal­sches Laden von Elek­tro- und Hybridfahrzeugen
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Abschlep­pen von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen bei lee­rer Bat­te­rie im Rah­men der ver­si­cher­ten Schutzbriefleistungen
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Ent­sor­gung der Bat­te­rien von Elek­tro- und Hybridfahrzeugen.
  • Mög­lich­keit des Scha­den­rück­kaufs in der Kfz-Haft­pflicht- und Voll­kas­ko­de­ckung nur bei Schä­den bis maxi­mal 500 Euro

[1] Ilo­na Her­mann „E‑Auto: Beson­der­hei­ten beim Ver­si­che­rungs­schutz“ auf „guter​-rat​.de“ vom 05.07.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.guter​-rat​.de/​m​a​g​a​z​i​n​/​f​i​n​a​n​z​e​n​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​s​c​h​u​t​z​-​b​e​i​m​-​e​-​a​u​t​o​-​416, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.04.2021

[2] Sie­he hier­zu z.B. Gerd Steg­mai­er „Kos­ten­ri­si­ko Bat­te­rie beim Elek­tro­au­to Akku-Repa­ra­tur – nicht teu­rer als ein Tur­bo-Tausch“ auf „auto​-motor​-und​-sport​.de“ vom 19.03.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.auto​-motor​-und​-sport​.de/​t​e​c​h​-​z​u​k​u​n​f​t​/​e​l​e​k​t​r​o​-​a​u​t​o​-​g​e​b​r​a​u​c​h​t​-​k​o​s​t​e​n​r​i​s​i​k​o​-​b​a​t​t​e​r​i​e​-​g​a​r​a​n​t​ie/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.04.2021

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