Die aktuelle Hauptverhandlung gegen die Ex-Soldatin Sabrina Bu. ging am Freitag, dem 23.02.2024, in die nchste Runde. Verhandelt wurde beim Landgericht Hildesheim im Sitzungssaal 147. Ein Blick von drinnen auf die ersten Bume mit ihren rosa Blten vor dem Gericht war aufgrund der Lamellen vor den Fenstern nicht mglich.
Weiterhin ging es um den Vorwurf einer angeblichen Gehorsamsverweigerung gegen die am 24.11.2021 eingefhrte Duldungspflicht des militrischen Personals gegen eine Injektion mit SARS-COV‑2.
Die nchste Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde vom Gericht auf den 26.02.2024 um 10:00 Uhr fr Saal 27 des Landgerichts Hildesheim bestimmt.
Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024 und 09.02.2024 (Zusammenfassungen in der Epoch Times siehe hier und hier) war unter dem aktuellen Richter Dr. Julian Lange verhandelt worden.

Im bisherigen Verfahren ging es im Wesentlichen um folgende Fragen (Beispiele nicht abschlieend):
1. Gab es einen Impfbefehl?
So rumte z. B. am 05.01.2024 der Oberstabsfeldwebel Mike He. ein, dass er die Handlungsanweisung gegenber der Truppe zwar als Befehl verstanden haben, vermochte aber nicht zu besttigen, dass er am 29.11.2021 vor der Truppe einen Befehl ausgesprochen habe. An anderer Stelle der Befragung sprach der Zeuge von einem Hinweis, impfen zu gehen (siehe hier). Am 30.01.2024 verkndete der Stabsfeldwebel Thorsten Mu., dass seine WhatsApp vom 06.12.2021 als Befehl zu verstehen gewesen sei, wonach sich die Angeklagte am 15.12.2021 impfen lassen solle (siehe hier). Die Zeugin Hauptmann Blanca Bl. vermochte am 09.02.2024 zwar unter Bezugnahme auf das Vernehmungsprotokoll einrumen, dass es einen Befehl zum impfen gegeben habe, konnte diesen Befehl aber nur aus den uerungen des Zeugen Major Gr. , nicht jedoch aus eigener Anschauung oder eigener berprfung der Faktenlage vortragen (siehe hier). Major Gr. sprach am 05.01.2024 von einem Befehl ohne Fristsetzung, den die Angeklagte auch whrend ihres Erholungsurlaubs dulden msse. Dabei sei fr ihn ein Befehl gleichbedeutend mit einem Auftrag, etwas tun zu mssen (siehe hier). Der mutmaliche Impfbefehl vom 06.12.2021 fr den 15.12.2024 erfolgte per vertraulich formulierter WhatsApp (siehe hier). Dabei zeigte das Gericht kein Interesse an dem damit mutmalich verbundenen Versto gegen die DSGVO[1], so etwa inwiefern die dafr notwendige Datenschutzeinwilligung von Frau Bu. vorgelegen hatte oder ob ggf. eine Selbstanzeige des Schreibers wegen eines Verstoes nach Artikel 33 Satz 1 DSGVO erfolgt sei. Inwiefern fhrt ein mglicher Befehl per WhatsApp whrend des Erholungsurlaubs und dies ggf. ohne die dafr erforderliche Datenschutzeinwilligung zu einem verpflichtenden Gehorsam?
2. Was war der genaue Inhalt des angeblichen Impfbefehls?
Oberstabsfeldwebel Mike He. sei es bei seiner Ansprache vom 29.11.2021 darum gegangen, dass sich alle Soldaten entweder militrisch oder zivil impfen lassen sollten (siehe hier). Major Gr. zufolge sei es vor allem darum gegangen, sich mglichst schnell impfen zu lassen, entweder beim Militrsanittsdienst oder in einem zivilen Impfzentrum (siehe hier). Dem Zeugen Go. zufolge erteile man so genannte Tagesbefehle mittlerweile schriftlich per E‑Mail (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl. zufolge, die ihre Kenntnisse allein aus den Aussagen von Major Gr. bezog, sei es im Befehl darum gegangen, dass eine duldungspflichtige Impfung gegen COVID-19 durchzufhren sei. Auch nach ihrer Aussage, htten sich die Soldaten wahlweise militrisch oder zivil impfen lassen knnen (siehe hier).
3. Wann, wie oft und von wem wurde dieser Impfbefehl ausgesprochen sowie wann verweigert?
- Am 29.11.2021 sei der Befehl erstmals von Oberstabsfeldwebel Mike He. in Form einer allgemeinen Ansprache an die Gruppe ausgesprochen worden. Ein konkreter Befehl, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Duldungspflicht umzusetzen, konnte nicht besttigt werden, weshalb eine Befehlsverweigerung gleichfalls fraglich sein drfte.
- Ein mutmalich fr den 03.12.2021 angesetzter Impftermin konnte nicht besttigt werden. Insofern kann es hier auch keine Verweigerung gegeben haben.
- Als nchstes habe es am 06.12.2021 von Stabsfeldwebel Thomas Mu. auf Veranlassung von Hauptfeldwebel Andreas So. einen Termin gegeben, der wegen der geplanten und durchgefhrten Dienstfahrt vom 07.12.2021 abgesagt worden war. Auch hier kann daher keine Verweigerung der Angeklagten gesehen werden, da die Absage des Termins nicht durch sie veranlasst wurde.
- Am 06.12.2021 sei durch Major Gr. (Zeugin Bl. auf Basis der Angaben Major Gr. Siehe hier) oder laut Zeuge Stabsfeldwebel Thorsten Mu. durch diesen (siehe hier) ein neuer Impftermin fr den 15.12.2021 per WhatsApp angesagt worden. Eine Uhrzeit wurde nachweislich nicht benannt. Stattdessen sei am 15.12.2021 wohl durch Hauptfeldwebel Andreas So. eine viertel Stunde vor dem Termin per Anruf ein Impftermin beim Truppenarzt in Holzminden um 10:00 Uhr benannt worden, den die Angeklagte aufgrund der kurzen Frist nicht umsetzen konnte. Hier sei es fraglich, ob ein solcher Impftermin in den Urlaub hinein gegeben werden durfte und ob die Angeklagte berhaupt die Mglichkeit hatte, den Termin praktisch umzusetzen, da sie zum Zeitpunkt der telefonischen Benachrichtigung gerade auf ihre Nichte aufpassen musste und nicht binnen 15 Minuten beim Sanittsdienst erscheinen konnte. Fraglich bleibt, ob sie whrend ihres Urlaubs ggf. zum regulren Diensttermin auf die Bekanntgabe eines Impftermins htte warten mssen und dann mglicherweise unverrichteter Dinge nach Hause htte fahren mssen.
- Dann sei wohl durch Major Gr. ein weiterer Impftermin bis zum 13.01.2022 angesetzt worden Dieser htte bis vor Dienstbeginn um 07:00 Uhr des 13.01.2022 umgesetzt werden mssen, also whrend des Urlaubs, entweder militrisch oder zivil (siehe hier). Am 13.01.2022 habe die Angeklagte dann Oberstabsfeldwebel He. mitgeteilt, dass sie sich gegen die Impfung entschieden habe. Mutmalich sei bei diesem Gesprch auch Hauptfeldwebel Thorsten Br. im Raum gewesen (siehe z. B. hier). Diese Darstellung ist strittig.
- Laut Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel Thorsten Br. habe es am 13.01.2022 einen weiteren, zeitlich nicht bestimmten Impftermin durch Oberstabsfeldwebel Mike He. gegeben. Dieser konnte bislang von keinem weiteren Zeugen besttigt werden.
4. Wer hatte das Recht, einen Impfbefehl auszusprechen?
An dieser Stelle geht es um eine rechtliche Bewertung, die weder vom vorsitzenden Richter noch der Staatsanwltin erkennbar proaktiv angegangen wurden. So htte etwa Stabsfeldwebel Thomas Mu. als Teileinheitsfhrer aufgrund von 1 der Vorgesetztenverordnung keinen Befehlsbefugnis auerhalb des Dienstes gehabt (siehe hier und hier). Fr den 06.12.2021 sowie fr den 15.12.2021 htte tatschlich nur Major Thorsten Gr. eine Befehlsbefugnis gehabt (siehe hier). Die Verteidigung verwies im Verlauf des Verfahrens wiederholt auf die zentrale Dienstvorschrift A 840 / 8 und hielt diese auch verschiedenen Zeugen vor. So habe sich etwa der Zeuge Mike He. nicht als entsprechender Disziplinarvorgesetzter der Angeklagten angesehen, whrend Major Gr. als solcher anzusehen sei (siehe hier).
5. War der mutmaliche Befehl zumutbar?
Der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange zufolge sei der Befehl sich impfen zu lassen, wahrscheinlich zumutbar (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl. sprach am 09.02.2024 davon, dass die vorgeschriebene Injektion gegen COVID-19 als duldungspflichtige Impfung anzusehen und umzusetzen sei (siehe hier). Die Verteidigung machte insbesondere in ihren Beweisantrgen vom 09.02.2024 deutlich, dass sie die Ansicht vertritt, dass eine Impfung, die keinen Fremdschutz gewhrt, nicht die Voraussetzungen fr eine Duldungspflicht erflle. Auerdem sei der Befehl zur Durchfhrung einer nachweisbar unntzen Arzneimittelbehandlung unbeachtlich (siehe hier). Gem Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04) gelte insbesondere eine Beachtung der Menschenwrde des Soldaten: Die in Art. 65a GG gewhrleistete Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militrischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschtzten Grundrechts- und damit Ausbungsvorbehalt.[2]
6. Wie glaubhaft ist die Behauptung, dass die Angeklagte die so genannte Impfung gegen COVID-19 aus Glaubensgrnden verweigert habe?
Religise Grnde gegen die Impfung habe die Angeklagte Major Gr.zufolge wohl erstmals nach ihrem Gesprch mit dem Militrpfarrer Ralf Ju.erwhnt (siehe hier). Laut Vernehmungsprotokoll habe Frau Bu.ihre religise Einstellung wohl erst whrend ihrer Zeit bei der Bundeswehr entwickelt. Sie habe dann angegeben, dass Gott die Impfung nicht fr sie vorgesehen habe. Am 22.05.2022 habe die Angeklagte bei ihrer Aussage vom 13.01.2022 auf irgendwelche religise Grnde verwiesen. Ferner habe sie am 19.01.2022 gesagt: Ich kann nur einem Herrn dienen. Gott ist fr mich mehr magebend als die Bundeswehr. Der Zeuge Richter Scharfetter glaube, dass die Angeklagte sich so geuert habe, dass Gott ihr den Weg vorgegeben habe, den sie sicher beschreiten werde. In jedem Fall habe die Angeklagte fr die Zukunft auf Gott vertraut. (siehe hier). Der Zeuge Mu.teilte am 30.01.2024 im Rahmen seiner Vernehmung mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass er jemals mit der Angeklagten ber Religion gesprochen habe und dass ihm auch nie eine besondere Religiositt bei ihr aufgefallen sei. Im persnlichen Gesprch mit Critical News meinte er dann abweichend, dass sich Frau Bu. ab einem bestimmten Zeitpunkt stark verndert habe. Dies sei wohl geschehen, als sie dieser Sekte beigetreten war, auf Nachfrage sei damit eine Freikirche gemeint (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl.habe Frau Bu.whrend ihrer Vernehmung u.a. ber das ihr von Gott gegebene starke Immunsystem gesprochen und dass Gott die Impfung nicht fr sie vorgesehen habe. Aus Neugierde habe Bl.nach ihrer Vernehmung von Frau Bu.darber gesprochen, wie sie zu ihrem Glauben gefunden habe. Es habe sie wohl ein Nachbar dazu gebracht, in diese Richtung zu denken (siehe hier). Auch die Vertrauensperson, Herr We.,habe bekundet, sehr berzeugt von dem Glauben von Frau Bu.gewesen zu sein (siehe hier).
Trotz zahlreicher Stunden von Zeugenvernehmungen sowie Vortrgen der einzelnen Verfahrensbeteiligten bleiben einige Fragen bis heute letztlich unbeantwortet. Der jngste Sitzungstag war bemht, vor allem die beiden letzten Punkte weiter zu untersuchen.
Wasser anstatt Tee
Fr Zuschauer ohne Presseausweis war der Zugang einmal wieder nur durch die Sicherheitsschleuse mglich. Eine Besucherin berichtete davon, dass man ihr bei Gericht die Tasche durchsucht habe, ohne sie hierzu zunchst um Einverstndnis gebeten zu haben. Unter anderem hatte sie eine Edelstahlflasche mit Tee sowie eine Kunststoffflasche mit Wasser mit sich gefhrt. Die Teeflasche sei ihr abgenommen worden. Dafr erhielt sie dann einen Aufbewahrungsschein.

Auf Nachfrage whrend der spteren Mittagspause bekam sie dann doch die Flasche mit dem Tee zurck. Es sei befrchtet worden, dass sie damit ggf. im Gerichtssaal auf jemanden schmeien knne.

Beginn der Hauptverhandlung
Um 10:04 Uhr des 23.02.2024 traten der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange sowie die beiden Schffen ein. Fr die Verteidigung vor Ort waren die Rechtsanwlte Sven Lausen sowie Gert-Holger Willanzheimer. Die Staatsanwaltschaft wurde vertreten von Staatsanwltin Kira-Franziska Rupprecht. Erstmals als Protokollant agierte an diesem Tag Herr Groski.

Bereits kurz vor Beginn der Sitzung, um 09:58 Uhr, befanden sich insgesamt 14 Zuschauer sowie zwei Justizbeamte im Verhandlungssaal. Fr die Presse befanden sich wieder nur Tom Lausen sowie Stephan Witte fr Critical News als Prozessbeobachter im Raum.

Pfarrer soll ffentlich angehrt werden
Zuletzt war am 09.02.2024 von Rechtsanwalt Sven Lausen ein Ausschluss der ffentlichkeit fr die fr heute angesetzte Vernehmung des Militrpfarrers Ralf Ju. angeregt worden. Dieser Anregung wollte das Gericht nicht folgen. So fhrte Lange gleich zu Beginn der Verhandlung aus, dass er den Ausschluss der ffentlichkeit fr nicht geboten halte. Hierzu zitierte er zusammenfassend aus Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, dem Grokommentar zur Strafprozessordnung von Lwe / Rosenberg aus dessen 27. Auflage.
Zunchst einmal sei der persnliche Lebensbereich zu bestimmen. Dazu gehrten z. B. private Eigenschaften und Neigungen, Gesundheit, Intim- und Sexualsphre, politische und religise Anschauungen, sofern diese nicht ffentlich mitgeteilt wurden. Berufs- und Erwerbsleben wrde nicht dem persnlichen Lebensbereich zugerechnet werden, da die entsprechenden Ttigkeit in der Regel in der ffentlichkeit stattfnden. Unter anderem gelte ein Ausschluss der ffentlichkeit nicht bei einem berwiegend ffentlichem Interesse. Dabei sei zu beachten, inwiefern sich eine ffentliche Errterung nachteilig auf das Leben der Angeklagten auswirken knne.
Im konkreten Fall habe die Angeklagte ihre religise berzeugung ffentlich insbesondere bei ihrer eigenen Einlassung am Amtsgericht Holzminden unter Richter Jan Scharffetter vorgetragen. Auerdem seien bei ihrer Verhandlung mehr als zehn Personen dabei gewesen, womit ihre religise Einstellung bereits ffentlich bekannt sei. Ebenfalls dafr spreche die Berichterstattung in der Lokalpresse sowie im Internet.
Staatsanwltin Rupprecht sehe auch keine objektiven Grnden fr das schutzbedrftige Interesse der Angeklagten, da diese ihre Religion selbst in die ffentlichkeit getragen habe.
Die Verteidigung besteht auf Ausschluss der ffentlichkeit
Lausen verwies nun fr die Verteidigung auf den Umstand, dass Bu. am Amtsgericht Holzminden nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Damals habe sie auch keinen Hinweis auf einen mglichen Ausschluss der ffentlichkeit gehabt. Als normale Brgerin ohne juristische Rechtskenntnisse, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ein solches Ausschlussrecht htte in Anspruch nehmen knnen.
Auerdem htte sich seine Mandantin hier ja gerade nicht auf die ffentlichkeit eingelassen. Tatschlich seien bei Gericht nur uere, nicht jedoch innere Motivlagen ausgebreitet worden. Eine ffentliche Verhandlung ber innere Motivlagen stellte demnach eine schwere Verletzung der Intimsphre von Frau Bu. dar. Dieser innere Bereich sei auch durch die religisen Anschauungen der Angeklagten geprgt. Es knne immer davon ausgegangen werden, dass zuknftig ffentlich ber die religisen Anschauungen der Anklagten gesprochen wrde. Entsprechend stellte Lausen einen erneuten Antrag auf Ausschluss der ffentlichkeit von der folgenden Vernehmung des Militrpfarrers Ju.
Hierzu der vorsitzende Richter fr das Protokoll:
Rechtsanwalt Lausen beantragt fr die Angeklagte den Ausschluss der ffentlichkeit fr die Dauer der Vernehmung fr die Dauer der Vernehmung des Zeugen Ju.
Gesprchige Pause
Es wurde eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung von knapp zehn Minuten bestimmt.
In dieser Zeit war eine kurze Unterhaltung mit dem drauen wartenden Militrpfarrer Ralf Ju. mglich. Dabei teilte er mit, dass er seine Schweigepflicht auch fr das Gericht nicht in der ffentlichkeit brechen werde, andernfalls wrde niemand mehr das Vertrauen dazu haben, sich ihm in solch intimen Dingen anzuvertrauen. Er sei sehr verwundert, dass er aussagen solle. Dies sei das erste Mal seit 12 Jahren als Militrpfarrer gewesen. Ihm sei auch nicht erklrlich, was er aussagen solle.

Gericht bleibt bei seiner Entscheidung
Um 10:30 Uhr kamen der vorsitzende Richter und die beiden Schffen wieder in den Verhandlungsraum. Lange verkndete, dass er den Ausschluss der ffentlichkeit zurckweise.
Das Persnlichkeitsrecht der Angeklagten sei grundstzlich geschtzt, so dass sie sich nicht stndiger Beobachtung aussetzen msse, Gleichwohl sei etwas, das von unbeteiligten Dritten wahrgenommen werde, umso weniger Teil des Persnlichkeitsrechts. Durch die Tat habe die Angeklagte selbst erst die Tatsache geschaffen, dass ihre inneren Motive ffentlich verhandelt werden. Ihr Persnlichkeitsschutz sei eingeschrnkt, da die religise berzeugung der Angeklagten unmittelbar entscheidend fr die Tat sei. Zudem seien nachteilige Auswirkungen unmittelbar auf das Leben der Angeklagten nicht erkennbar. Frau Bu. habe beim Amtsgericht Holzminden selbst ber ihren Glauben berichtet. Zudem habe es Berichte in der lokalen Presse sowie im Internet ber ihre Verhandlung gegeben.
Um 10:34 Uhr begehrte Lausen fr die Verteidigung zu wissen, wie das Gericht entscheiden wrde, wenn Herr Ju. seine Aussage ohne Ausschluss der ffentlichkeit verweigern wrde. Richter Lange: Das wrde dann berdacht werden.
Der Zeuge tritt ein
Kurz darauf, um 10:35 Uhr, wurde Ju. als Zeuge in den Saal gerufen und vom vorsitzenden Richter ber seine Rechte und Pflichten belehrt. So knne er sich als Berufsgeheimnistrger auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 StPO berufen, sofern er nicht gerichtlich davon entbunden werde. Dies betrifft Dinge, die einem Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden sind. Eine entsprechende Entbindung sei durch das Gericht erfolgt. Nach Absicht von Richter Lange stehe dem Militrpfarrer kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Ralf Ju. (60) sei evangelischer Militrpfarrer am Dienstort Hxter-Holzminden. Eine Aussagegenehmigung liege ihm nicht vor. Er sei bereit, in dem Rahmen auszusagen, der ihm mglich sei. Darber hinaus halte er das Schweigegebot fr alles, das ihm im vertraulichen Gesprche gesagt worden sei, aufrecht. Zudem knne er nach ber zwei Jahren ggf. nicht mehr alles korrekt wiedergeben.
Die Vernehmung beginnt
Auf entsprechende Befragung durch den vorsitzenden Richter gab Ju. an, dass er die Angeklagte nur von diesem einen seelsorgerischen Gesprch kenne, das also kurz vor dem 20.01.2022 stattgefunden haben msse. Die Angeklagte habe selbst aktiv Kontakt bei ihm gesucht. Lange: Weshalb sei es zu diesem Kontakt gekommen? Ju.: das wisse er nicht. Man gelte bei der Bundeswehr nicht gleich als jemand, der psychische Probleme habe, wenn man zu einem Geistlichen gehe. Oft ginge man hierin, um Gesprche zur Lebensberatung zu fhren.
Der vorsitzende Richter begehrte nun zu wissen, was die Grundlagen fr die Stellungnahme des Militrpfarrers gewesen seien. Ju.: Das Gesprch mit Frau Bu. Aus seelsorgerischen Grnde habe er eine Amtsverkrzung dringend empfohlen. ber Jahre sei es bei Frau Bu. zu einer neuen Ansicht zum Dienst an der Waffe gekommen. Habe mit ihr hierzu ein intensives Gesprch gehabt. Bei vielen Soldaten seien Gewissensgrnde fr den KDV-Antrag (KDV: Kriegsdienstverweigerung) nur nachgeschoben worden, weil der ursprngliche Antrag nicht funktioniert hatte, bei Frau Bu. sei dies jedoch anders gewesen.
Intensives Gesprche von etwa einer Stunde
Lange: wisse der Zeuge noch, wie lange das Gesprch gedauert habe? Ju.: Eine gute Stunde, denk ich. Lange: Die Stellungnahme datiere auf den 20.01.2022. Wann genau sei das Gesprch gewesen? Ju.: Kurz danach erstelle ich diese Stellungnahme. Eine genauere Datierung knne er nicht nennen. Lange: Habe die Angeklagte mit ihm ber die Coronaimpfung gesprochen? Ju.: das knne er nicht mehr sagen. Es sei in jedem Fall um die Gewissensentscheidung im Hinblick auf eine KDV gegangen.
Lange: Was sei bekannt ber die religise Entwicklung von Bu.? Ju.: laut Schreiben sei dies ein lngerer Prozess von ber zwei Jahren gewesen, so wie sich Glauben bei jedem intensivieren kann, wenn er z.B. Teil einer Gemeinschaft werde. Lange: die Impfung war kein Thema? Ju. Richtig.
Lange: ab wann habe die Gewissensentscheidung vorgelegen? Ju.: Zu diesem Zeitpunkt wre dies hchst spekulativ. Lange: der Zeuge htte damals von zwei Jahren geschrieben. Wie sei er zu dieser Zahl gekommen? Ju.: Auf mich wirkte es zuletzt wie ein gereifter Prozess.
Glaubenshinweis durch abgesagte Impftermine
Lange: als Tatvorwurf sei, dass die Angeklagte mehrfach einen Befehl gegen eine Corona-Impfung verweigert habe. Hierzu hielt er nun Blatt 49 Band 1 der Alte vor: am 13.01.2022 sei die Angeklagte zu ihrem Vorgesetzten gegangen. Sie sei dazu bereit gewesen, sich impfen zu lassen, dies also noch vor Einfhrung der Duldungspflicht. Dann habe es drei nicht stattgefundene Impftermine gegeben. Dies habe schlielich zu ihrer Glaubensentscheidung gefhrt, dass sie eine Impfung ablehne. Ju.: er interpretiere dies als Glaubenshinweis, sich nicht impfen zu drfen. Lange: Er solle dies nicht interpretieren. Ju.: Er knne den Zeitpunkt der Gewissensentscheidung nicht nher fassen.
Lange hielt nun Blatt 60 Band 1 der Akte vor. Hiernach habe es nach seiner Ansicht ein Gesprch im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung vom Dienst an der Waffe gegeben. In Band 59 Band 1 der Akte stehe dann die Stellungnahme von Ju. mit dem Antrag auf vorzeitige Entlassung der Angeklagten. Hiernach habe sie ihre religise Entscheidung auf Grundlage einer ber zwei Jahre gewachsenen religisen Gewissensentscheidung getroffen. Dies klinge fr Lange so, als sei die Kriegsdienstverweigerung im Fokus des Gesprchs gewesen. Ju.: Dies msse so gewesen sein, da er das sonst so nicht formuliert htte. Lange: Habe es einen Kriegsdienstverweigerungsantrag durch die Angeklagte gegeben? Ju.: das sei ihm unbekannt.
Angeklagte habe sich einem radikalen Pazifismus zugewandt
Lange: Wie sei die Sache weitergegangen? Ju.: das wisse er nicht. Lange: Welche religisen berzeugungen htten die Angeklagte in Gewissensnot gebracht? Ju.: in einer Zeit ohne Wehrpflicht kmen sonst kaum Leute zu diesem Thema zu ihm. Sie sei durch ihre neue Glaubensentscheidung in eine Art des radikalen Pazifismus gekommen.
Lange: Habe es irgendwann Konflikte zwischen Bu. und anderen Militrangehrigen gegeben? Ju.: Dazu kann ich nichts mehr sagen. Lange: Seien wegen der Sache andere Militrangehrige an den Zeugen herangetreten? Ju.: Daran knne er sich nicht erinnern.
Um 10:57 Uhr teilten der vorsitzende Richter und auch die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine weiteren Fragen an den Zeugen Ju. haben wrden. Lausen bat fr die Verteidigung um eine Verhandlungspause von 10 Minuten.
Schlielich traten Richter Lange und die Schffen um 11:09 Uhr wieder ein.
Lausen: Wie lange sind Sie schon als Militrpfarrer ttig? Ju.: Ich bin jetzt im 12. Jahr. Lausen: sei der Zeuge vorher schon als Pfarrer ttig gewesen? Ju.: vorher sei er Gemeindepfarrer gewesen. Lausen: wie lange? Ju: er sei seit 1991 im Dienst der Landeskirche gewesen.
Um 11:11 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen. Ju. verzichtet auf die Geltendmachung einer Entschdigung von Verdienstausfall- oder Fahrtkosten.
Auch Schffen bisher fragenlos
An dieser Stelle sei der Hinweis angebracht, dass bislang im Rahmen der gesamten Hauptverhandlung seit dem 05.01.2024 kein einziger Antrag eines der beiden Schffen zur eigenen Befragung des Angeklagten nach 240 StPO gestellt wurde:
240 Fragerecht
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverstndigen zu stellen.
(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulssig.
Staatsanwltin redet sich in Rage
Lange werde gleich eine Stellungnahme zu den Beweisantrgen der Verteidigung vom 09.02.2024 (siehe hier) abgeben. Zuvor wolle er wissen, ob noch weitere Beweisantrge gestellt werden sollten. Lausen teilte mit, dass er zunchst eine Anregung zu einem Rechtsgesprch machen wolle.
Nun uerte sich die Staatsanwltin Rupprecht zu Wort: smtliche Beweisantrge seien abzulehnen. So drfte der Beweisantrag zur Feststellung der Tatsache ohne Bedeutung sein. Die Infektionszahlen der Bundeswehr seien unerheblich, da es sich um eine ex-ante-Ansicht fr die Beurteilung handele. Es sei vllig unklar gewesen, wie der Infektionsverlauf ohne Impfung gewesen sei. Auch Beweisantrag 3 sei aufgrund von 244 StPO ohne Belang zur Feststellung der Tatsache. Die Beweisantrge 5 und 6 seien abzulehnen, da keine Tatsache zum Beweis benannt worden sei. Zudem sei die Behauptung nach Beweisantrag 6, wonach He. als Truppenfhrer nicht zu einem solchen Befehl berechtigt gewesen sei, eine reine Rechtsansicht.
Richter ohne Interesse an Fremdschutzevaluierung
Um 11:15 Uhr erfolgte nun auch die Ablehnung aller Beweisantrge vom 09.02.2024 durch den vorsitzenden Richter Lange. Diese seien zur Feststellung der Tatsachen aus tatschlichen Grnden ohne Bedeutung. Verwiesen wurde insbesondere auf 244 Abs. 3 Satz 3 StPO:
244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantrgen
[9
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis ber eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen knnen soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulssig ist. Im brigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
[]
3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, []
Der Angeklagten sei eine Gehorsamsverweigerung zur Last gelegt. Hier gehe darum, ob es einen Befehl gegeben habe und ob dieser beharrlich verweigert worden sei.
Mgliche Folgen einer beharrlichen Befehlsverweigerung
Erkennbar bezieht sich dieser Hinweis des vorsitzenden Richters Lange auf 20 Wehrstrafgesetz:
20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, da er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Tter in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenber einem Befehl, der nicht sofort auszufhren ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
Sinnhaftigkeit der Injektionen gegen COVID-19 unerheblich?
Weiter zu Lange: Befehle, die durch eine Vernderung der Sachlage unsinnig geworden seien, seien unverbindlich. Auch Befehle, die z. B. zur Vorbereitung auf einen Angriffskrieg abzielten oder deren Befehlsausbung nicht zulssig seien, mssten nicht befolgt werden. In seinen Ausfhrungen verwies Lange auf ein im Mnchener Kommentar zitiertes Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 2005 (Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04).
Es gehe Lange zufolge nicht um die Sinnhaftigkeit der Coronaimpfung zur Aufnahme ins duldungspflichtige Impfschema der Bundeswehr, sondern um die Verbindlichkeit von Befehlen. Dabei sei besonders das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2023 (Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23) zu beachten.
Der Leitsatz des von Lange zitierten Urteils aus 2023 sei an dieser Stelle wiedergegeben:
Eine Gehorsamsverweigerung nach 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung eines Termins fr die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgesehene COVID-19-Schutzimpfung ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwgungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.[3]
Gericht drfe seine Entscheidungsbefugnis nicht an Dritte abgeben
Die Antrge zu 2, 5 und 6 seien Lange zufolge nicht tauglich als Beweismittel. Bewiesen werden solle, dass nur militrisches Impfpersonal zur Impfung berechtigt gewesen sei. Eine Rechtsbewertung hierzu knne nur durch das Gericht erfolgen und drfe nicht auf Dritte bertragen werden. Es sei Aufgabe des Gerichts, sich selbst die notwendige Rechtskenntnis zu erarbeiten. Hierzu verwies der vorsitzende Richter erneut auf die 27. Auflage Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO von Lwe / Rosenberg.
Rechtsgesprch mit dem Richter gewnscht
Um 11:23 Uhr bat Lausen fr die Verteidigung um eine Kopie des richterlichen Vortrags. Lange werde ihm diesen spter zur Verfgung stellen. Angekndigt wurde dann von Lausen eine Stellungnahme zu den Aussagen des Zeugen Ju. sowie darber hinaus die Durchfhrung eines Rechtsgesprchs zu den Fragen aus dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung. Es stellten sich auch Fragen zu den von Lange ausgefhrten Fundstellen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 21.09.2023. Einige Punkte darin seien hochgradig problematisch.
Im Verlauf der Hauptverhandlung, so Lausen, htten sich Zeugen wiederholt an bestimmte Aussagen nicht erinnert. Auf Basis nicht eindeutiger Aussagen msse die Verteidigung daher eine Bewertung des Gerichts zu dieser Einschtzung haben. Zahlreiche Fragen des Gerichts knnten ohne Kenntnis einer solchen Bewertung durch das Gericht nicht verteidigt werden. Lange entgegnete dazu, dass Rechtsansichten auch im Pldoyer noch benannt werden knnten.
An dieser Stelle bat Lausen um eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Zeugen Ju., um sich entsprechend mit Willanzheimer zu beraten.
Die Pause whrte von 11:28 Uhr bis um 11:36 Uhr. Im Anschluss daran kamen der vorsitzende Richter Lange und die beiden Schffen herein. Wie bei jedem dieser Anlsse standen Zuschauer und sonstige Anwesende hierzu auf. Dazu Lange: Sie brauchen nicht jedes Mal aufzustehen, wenn wir reinkommen, vor allem bei so einem Tag mit vielen Unterbrechungen.
Willanzheimer fasst Aussage des Zeugen zusammen
Nun gab Rechtsanwalt Willanzheimer seine Stellungnahme nach 257 StPO zur Vernehmung des Zeugen Ju. ab. Dieser sei seit 1991 Pfarrer, seit 12 Jahren Militrpfarrer gewesen. Oft wrden Militrpfarrer im Sinne einer Lebensberatung konsultiert. Die Angeklagte sei zum Zeitpunkt des ersten Gesprchs mit ihm zu einer neuen Glaubensberzeugung gelangt. Dabei habe sie sich fr einen radikalen Pazifismus entschieden. Anders als bei vielen anderen Soldaten htte Ju. den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe. Damit htte er auch einen KGV-Antrag begrnden knnen. Medizin sei kein Thema bei diesem Gesprch gewesen.
Der Zeuge Ju. sei, so Willanzheimer, ein sehr sicherer und zuverlssiger Zeuge gewesen. Er htte nur Sachen ausgesagt, an die er sich auch genau erinnern konnte. Dabei habe es eine klare Aussage gegeben, wonach der radikale Pazifismus der Angeklagten keinen Wehrdienst mehr fr sie zulasse. Wieso hier nur auf eine vorzeitige Entlassung abgezielt wurde, mge gegebenenfalls anderer Grnde haben. Hierzu habe sich ja der Zeuge Mei. am 15.01.2024 entsprechend eingelassen (siehe hier).
Fristsetzung strittig
Nach der Erklrung Willanzheimers bekundete Lange um 11:41 Uhr, dass ihm nicht klar sei, weshalb ein Rechtsgesprch erforderlich sei. Wenn ein solches erfolgte sollte, dann nur ohne Ausschluss der ffentlichkeit.
Lausen fhrte aus, dass ja bis heute (also 23.02.2024) um null Uhr die Frist laufe, Beweisantrge zu stellen. Lange zufolge habe der Anwalt dies falsch verstanden. Laut Kommentierung seien Beweisantrge bis zum Ende eines Hauptverhandlungstages zu stellen. Lausen: wrtlich habe Lange eine Frist bis zum Ende des 23.02.2024 gesetzt. Lange: dann habe er einen Fehler gemacht und rume diesen ein.
Wann wurde Befehle konkret erteilt?
Aus Sicht der Verteidigung sei es weiterhin relevant, von welcher Befehlssituation das Gericht ausgehe. Unstrittig, so Lausen, sei der WhatsApp-Befehl von Mu. vom 06.12.2021 nicht in der Anklage verzeichnet. Dann habe es den Befehl vor der Truppe vom 29.11.2021 durch He. gegeben. Sehe das Gericht die darin beinhaltete Ausfhrungsanordnung, uerung bzw. den Appell an die Truppe tatbestandlich im Zusammenhang mit einer Gehorsamsverweigerung? Welche genaue inhaltliche Situation sei dem Auftrag von Major Gr. zugrunde zu legen? Wie gehe das Gericht mit den offenkundigen Erinnerungslcken um? Auch zu dem im Raum stehenden Impfbefehl durch He. vom 13.01.2022 gbe es keine klar Aussage.
Die Kommentarliteratur zu 20 Abs. 2 Wehrstrafgesetz setze voraus, dass neben einem Befehl Nr. 1 und einer Verweigerung Nr. 1 die Ausfhrbarkeit desselben noch vorliegen msse, wenn ein Befehl Nr. 2 ausgesprochen und gleichfalls verweigert werde. Daher sei es von erheblichem Belang, wie das Gericht sich hierzu verhalten werde.
Weiter bestehe die Frage an das Gericht, inwiefern die Duldungspflicht zu einer Injektion gegen COVID-19 als verbindlich anzusehen sei. Hierzu seien aktuell mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Verhandlung im Mai 2024 angngig. In diesen gehe es um die Rechtmigkeit der COVID-19-Impfungen.
Welche Befehle seien beachtlich?
In seinen vorangegangenen Ausfhrungen habe Lange auch gezeigt, dass fr ihn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 (BVerwG 1 WB 5.22) zum Wehrbeschwerdeverfahren eine gewisse Bedeutung gehabt habe. Hiernach htten Soldaten insbesondere Schutzimpfungen gegen bertragbare Krankheiten hinzunehmen. Auch begegne dem Beschluss zufolge eine Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militrischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten [] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.[4]
Lausen: Inwiefern seien aus Sicht des Gerichtes Dienstvorschriften berhaupt in irgendeiner Weise beachtlich? Je nach Antwort des vorsitzenden Richters seien andere Mastbe gegeben, wie die Verteidigung weiter vorgehe.
Lange informierte die Verteidigung um 11:51 Uhr darber, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht jetzt, sondern erst im Rahmen eines Urteils kundgeben wrde. Er sei der Verteidigung bereits sehr weit entgegengekommen.
Richter positioniert sich zu mutmalichen Befehlen vom 06.12.2021 und 29.11.2021
Ergnzend teilte Lange jedoch mit, dass fr ihn der 06.12.2024 keine Rolle spiele. Wrde man aus dem angesagten Impftermin einen Gehorsamsverweigerung gegen die Impfpflicht herleiten, sehe er das als Versto gegen Treu und Glauben. Auch der 29.11.2021 habe fr Lange keine unmittelbare Relevanz. Dies seien jedoch nur allgemeine Informationen.
Man werde jetzt bis um 12:45 Uhr die Mittagspause ansetzen. In dieser Zeit werde er den Beschluss des heutigen Tages zu den Beweisantrgen vervielfltigen. Jede dienstliche Vorschrift habe Lausen zufolge einen dienstlichen Zweck. Die reine Umsetzung knne nach Ansicht der Verteidigung niemals Zweck einer dienstlichen Vorschrift sein. Lange: ber Rechtsfragen werde schriftlich diskutiert, ber Beweise per Vernehmung.
Es erfolgte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 11:56 Uhr bis um 12:45 Uhr. In dieser Zeit sollte sich die Verteidigung auf ihre Schlussvortrge vorbereiten.
Um 12:49 Uhr kamen der vorsitzende Richter und Schffen wieder in den Verhandlungssaal.
Kein Termin ohne neue Beweisantrge
Lange: Knne die Beweisaufnahme geschlossen werden? Lausen: Nein, es sollen Beweisantrge gestellt werden. Auch sei die Herstellung eines Fremdschutzes aufgrund selbst erhobener Daten zu klren. Hierzu sei verwiesen auf die Antwort des Bundesverteidigungsministeriums vom 19.02.2024. Es lgen der Bundesregierung keine gesonderten Daten zur Fremdschutzherstellung fr Soldaten und Soldatinnen vor. Es fehle jeder Beleg fr Daten fr nachweislichen Fremdschutz. Damit wurde festgestellt, dass 17 Satz 2 SG nicht durch den nachweisbaren Tatbestand des Fremdschutzes erfllt sei.
An dieser Stelle sei aus dem von der Verteidigung angefhrten Schreiben zitiert:
Gibt es aufgrund von deutschen Statistiken oder Datenerhebungen Belege, dass die COVID-19 Impfstoffe bei den deutschen Bundeswehrsoldaten in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schwere Krankheitsverlufe oder Todesflle verhinderten, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Belege im Sinne der Fragestellung vor.[5]
Hierzu Lange an den Protokollanten: Verteidiger Rechtsanwalt Lausen verliest einen Beweisantrag, der mit Anlage zu Protokoll genommen wird.
Eilantrag von Soldat ohne Kontraindikationen hnlich gelagert?
Lausen zufolge sehe das Bundesverteidigungsministerium wohl die Rechtmigkeit der COVID-19-Impfungen nicht mehr als sicher an. Weiter verwies der Anwalt auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2024, wonach zugesichert werde, dass keine Impfungen und keine Befehle zur Impfung mehr erfolgen wrden, bis das Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen habe.
Grundlage dafr sei der Eilantrag eines Soldaten, wobei auch in diesem Fall keine Kontraindikation vorgelegen habe. Somit gehe auch das BMVg davon aus, dass eine weitere Entscheidung in der Sache nicht zulssig sei, bis das Bundesverwaltungsgericht hier eine Entscheidung getroffen habe. Verwiesen wurde von Lausen an dieser Stelle insbesondere auf 11 Abs. 1 Soldatengesetz sowie 22 des Wehrstrafgesetzes:
11 Gehorsam
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Krften vollstndig, gewissenhaft und unverzglich auszufhren. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwrde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstnden nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
(1) In den Fllen der 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwrde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen wrde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, da durch die Ausfhrung eine Straftat begangen wrde, so ist er nach den 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, da ein Befehl aus anderen Grnden nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstnden auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den 19 bis 21 absehen.
Auerdem wurde von Lausen auf das bereits zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04) verwiesen.
Der Beweisantrag zu Ziffer 4 sei dadurch besttigt. In diesem war es um die Beweistatsache gegangen, dass smtliche Impfbefehle ab Dezember 2021 bis zur Verffentlichung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2022 im Dezember 2021 unverbindlich und rechtswidrig waren, da ein laufendes Rechtmigkeitsprfungsverfahren zur Aufnahme der COVID-19-Arzneien in das Basisimpfschema durch mehrere Beschwerden von Soldaten unter den Az. 1WB2.22 und 1WB5.22 ab Anfang 2022 rechtshngig waren und mithin ein offenes rechtsstaatliches Verfahren begonnen hatte. Daher hatte Lausen am 09.02.2024 beantragt, Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier als sachverstndigen Zeugen zu laden. Dieser sei ehemaliger Vorsitzender beim Bundesverwaltungsgericht und ehemaliger Vorsitzender beider Wehrsenate gewesen, bevor er seit 2009 als Rechtsanwalt ttig geworden sei.
Entsprechend seien das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2024 sowie mehrere Verfgungen von Frau Oberstaatsanwltin Dr. Julia Gbbels von der Staatsanwaltschaft Aachen aus den Jahren 2022 und 2023 zu verlesen.
Hierzu Lange: Der Verteidiger Rechtsanwalt Lausen verlas einen weiteren Beweisantrag, der ebenfalls mit Anlage zu Protokoll genommen wird.
Der nchste Verhandlungstermin solle am Montag, 26.02.2024, erfolgen. Eine Stellungnahme zu den jngsten Beweisantrge wolle Staatsanwltin Rupprecht erst dann abgeben, wenn ihr eine Abschrift derselben vorliege.
Richter steht zu seinem Fehler
Lange rumte an dieser Stelle ein, dass er seine am 09.02.2024 benannte Fristsetzung fr weitere Beweisantrge falsch interpretiert habe, so dass er gezwungen sei, den Eingang weiterer Beweisantrge bis zum Montag, 26.02.2024, zu akzeptieren. In jedem Fall wrde er das Verfahren gerne am Montag zu Ende bringen. Sofern die Verteidigung noch weitere Beweisantrge stellen wolle, solle dies bitte jetzt geschehen. Fr das Protokoll verlas Lange nun folgendes: Die Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Abschrift
Angeklagte bricht ihr Schweigen
In allen Verfahren der Hauptverhandlung seit dem 05.01.2024 sa die Angeklagte schweigend neben ihren Verteidigern. Entsprechend sorgte die Ankndigung einer Teileinlassung von Frau Bu. zu den Ereignissen vom 13.01.2024 fr eine gewisse berraschung im Gerichtssaal.
Um 12:59 Uhr begann Frau Bu. zu sprechen: an dem Tag, als sie aus dem Urlaub kam, sei sie mit dem Bewusstsein gekommen eigentlich schon vorher ‑abzulehnen, also zu sagen, dass sie das nicht mache. Sie sei an diesem Tag schon um 06:30 Uhr da gewesen, also frher losgefahren, da es ihr unangenehm sei, ihr Anliegen vor Kameraden zu sagen. Auerdem wrde sie wissen, das He. da allein in seinem Bro sitzen wrde.
Sie habe He. einfach nur gesagt, sie mache es nicht. Dann habe er gesagt Da haben wir ein Problem. Das habe er ziemlich ruhig gesagt. Er habe dann gesagt, er rufe den Chef an. Bu. htte drauen warten mssen, dann sei erstmal nichts geschehen. Sie htte dann zur Fahrbereitschaft gemusst. Dann habe sie eine Info zur Vernehmung durch Frau Bl. erhalten. Dort habe sie gesagt, dass sie Gebetserhrungen gehabt habe. Durch die abgesagten Termine sei ihr klar gewesen, dass die Impfung nicht sein solle.
Richter werden Nachfrage an die Angeklagte gewhrt
Um 13:02 Uhr Lange: Werden Nachfragen beantwortet? Lausen: Ja
Lange: Wer habe die Angeklagte zur Fahrbereitschaft geschickt? Bu: ihr sei von Thomas Mu. gesagt worden, dass sie erst einmal bis zur Vernehmung warten msse.
Lange: Herr He. habe gesagt, dass er Bu. gesagt habe, dass sie sich am 13.01.2024 impfen lassen solle. Ohne Zgern und sehr bestimmte dazu Bu: Das stimmt nicht!
Lange: Warum sollte Herr He. uns darber falsche Angaben machen? Bu.: Ich kann nur Vermutungen anstellen. Lange: Kann ja sein, dass es einen Hintergrund gab, einen Streit oder so. Bu.: Nein
Lange: Habe die Angeklagte am 13.01. im Gesprch mit Herrn He. ihre religisen Gefhle thematisiert? Bu.: Nein, es habe von He. keine Nachfrage gegeben. Das Gesprch sei fr ihn damit direkt beendet gewesen. Lange: Sie haben also mit ihm nicht ber Religion gesprochen? Bu: Nein. Sie habe Frau Bl. danach erzhlt wie sie zum Glauben gekommen sei, weil diese neugierig war. Sie habe auch gebetet fr den ersten Impftermin. Wenn der stattfindet, dann mache sie den. Sie habe ihr gesagt, dass der Termin abgelehnt worden sei. Sie habe gesagt dass Thomas die Uhrzeit nicht gegeben habe, da habe Frau Bl. gesagt dass sie das gar nicht erfahren hatte fr den 15.12.
Vernehmung offenbar ohne vollstndige Hintergrundinformationen
Auf Nachfrage Lange konnte Bu. den abgesagten Termin nicht mehr benennen und verwies stattdessen auf ihre Einlassung beim Amtsgericht Holzminden. Sie habe Bl. das oben Beschriebene gesagt. Da sei sehr viel Druck dahinter gewesen, so dass fr sie kein Zufall gewesen sein knnte. Sie habe ihr das alles ausfhrlich erzhlt und dass Mu. ihr keine Uhrzeit gesagt habe. Dass sei Bl. nicht gesagt worden. Sie habe nichts davon gewusst.
Lange: Vor dem 13.01.2022 sei die Angeklagte im Urlaub gewesen. Sei mal jemand an sie herangetreten und habe gesagt, dieser Urlaub sei widerrufen? Bu.: Nein. Lange: Habe die Angeklagte neben dem Antrag auf Dienstzeitverkrzung nach 55 Soldatengesetz einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt? Bu.: Das sei damals kein Thema gewesen.
Lange: Wie sei die Angeklagte dazu gekommen, sich an Ju. zu wenden. Bu.: es sei eine Empfehlung von Bl. gewesen, sich an die Vertrauensperson zu wenden. Dann sei irgendwie die Vertrauensperson auf sie zugekommen. Die Angeklagte habe gar keine Gedanken gehabt, irgendwelche Antrge zu stellen. Die Vertrauensperson habe gemeint, dass sich Bu. an Ju. wenden solle. Dies habe sie dann getan.
Der Richter zeigt, worum es ihm offenbar geht
Lange: die Angeklagte sei am 13.01.2022 durch Frau Bl. vernommen worden. Sie habe gesagt, dass sie Bu. vorgehalten habe, was am 13.01.2022 passiert sei, nmlich gem Blatt 6 der Akte auch, dass sie aufs Neue zu ihrem Zugfhrer befohlen worden sei und dass sie dies erneut verweigert htte. Sei der Angeklagten bewusst, dass sie dreimal den Befehl zur Impfung bekommen habe und sie diesen dreimal abgelehnt habe?
Bu.: Das stimme, hierzu habe es aber ein Vorgesprch gegeben. Sie sei aber nicht schuld gewesen, da sie gar keine Chance gehabt habe, innerhalb von 15 Minuten mit ihrem Neffen da zu sein. Laut Bl. habe dies keine Rolle gespielt. Ihr sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass dies keine Rolle spiele. Es sei auch nie um den 13.01. gegangen, da sie da auch nie einen Befehl bekommen habe. Sie wisse auch nicht, wie ein solcher in die Akte kommen; das htte sie dann auch nie beantwortet.
Wurde die Angeklagte bewusst in die Irre gefhrt?
Lange hielt ihr Blatt 6, Band 1 der Akte vor. Sie sei erneut zum Zugfhrer bestellt worden und habe dort die Impfung abgelehnt. Trotz Befehls sei sie bis heute nicht gegen COVID-19 geimpft. Laut Protokoll sei ihr bewusst gewesen, dass es auch um den 13.01.2022 gegangen sei.
Bu.: ihr seien nur der 29.11., der 15.12. sowie der Befehl von Gr. benannt worden. Dass ber den 13.01. gesprochen wurde, sei falsch, das haben wir gar nicht. Lange zeigte ihr nun die Unterschrift der Angeklagten auf Blatt 8 Band 1 der Akte. Sei das ihre Unterschrift? Bu.: Ja. Lange: Habe sie eine Erinnerung daran, dieses Protokoll unterschrieben zu haben? Bu.: Sie habe es unterschrieben, ja. Lange: Habe sie es vorher gelesen? Bu.: anscheinend nicht richtig.
Lange: am 29.01.2022 habe es eine weitere Vernehmung durch Herrn Mei. gegeben. Wolle Bu. etwas dazu sagen? Dann am 19.01.2024 sei Bu. erneut vernommen worden. Da habe sie gesagt, dass es ihre Glaubensberzeugung sei, dass sie die vorgeschriebenen Impfungen nicht ber sich ergehen lassen knne. Sie knne nur einem Herrn dienen, Gott sei fr sie mehr magebend als die Bundeswehr. Auch hier habe Bu. nicht gesagt, dass es den Impfbefehl vom 13.01.2022 nicht gegeben habe.
Bu.: Das knne sie sich nicht erklren. Lange (zeigte ihr die Unterschrift): sei das die Unterschrift der Angeklagten? Bu.: Ja, das sei ihre Unterschrift.
Erneutes Zitieren zum Zugfhrer
Lange: am 20.01.2024 solle Bu. laut Blatt 16 Band 1 der Akte gesagt haben, dass sie am 13.01.2024 erneut zum Zugfhrer befohlen worden sei. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und weiterhin ungeimpft sei. Dann sei sie gefragt worden, ob die Angeklagte weitere Aspekte beitragen wollte, die etwa zu ihrer Entlastung dienen wrden. Da habe Bu. gesagt, dass sie nicht das Gefhl gehabt habe, dass sie vor dem 13.01.2022 im Zustand der Befehlsverweigerung gewesen sei. Bu.: es sei darum gegangen, dass sie es hier selbst ausgesprochen habe; das sei fr sie die Verweigerung gewesen.
Lange: Nach dem Protokoll habe sie nicht gesagt, dass am 13.01.2022 kein Impfbefehl ausgesprochen worden sei. Bu.: Ich wei es nicht. Ob es um den Befehl von He. vor der Kompanie ging oder um (hier fehlt leider etwas in der Mitschrift). Sie knne es sich nicht erklren. Lange (zeigt erneut die Unterschrift der Angeklagten): sei das die Unterschrift der Angeklagten? Bu.: Das sei der Fall.
Teileinlassung nicht fr beliebige Fragen
Lange: Habe nach Erinnerung der Angeklagten Major Gr. zum Telefonat vom 15.12. richtig berichtet? Lausen: Frage werde nicht beantwortet.
Lange: Die Angeklagte soll vor dem AG Holzminden, dem Protokoll zufolge, jedenfalls nicht explizit gesagt haben, dass sie am 13.01.2022 keinen Impfbefehl von He. bekommen habe.
Bu. (wirkt, als ob sie gleich weinen wolle): Sie wisse nicht, wieso dieser Termin vom 13.01. berhaupt auftauche. Sie htte diesen gar nicht im Kopf gehabt. Habe dem Protokoll damals gar nicht so viel Beachtung geschenkt. Sei wegen des Inhalts der Akte mit dem Befehl vom 13.01.2022 erstmal sehr geschockt gewesen, als Lausen sie darauf hingewiesen habe. Knne dies nicht erklren.
Lange: sicher sei der Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht Holzminden wohl verlesen worden sein, also Blatt 49, Band 1 der Akte. Auch hier sei der 13.01. als Termin benannt worden, an dem die Angeklagte erneut zur Impfung befohlen worden sei und dass sie diese abgelehnt habe.
Urteil geplant auf Basis des 13.01.2022?
Lange: Nach der Papierlage sei bei der Verhandlung am Amtsgericht Holzminden vom 16.05.022 als auch durch Hauptmann Blanca Bl. und Oberstleutnant Stephan Mei. jeweils auf den Termin vom 13.01.2022 aufmerksam gemacht worden. Bu: das knne sie sich nicht erklren, weshalb sie erstmals durch Lausen auf diesen Termin aufmerksam geworden sei.
Lange: habe He. irgendeinen Grund, ihr bse zu sein? Bu.: Nein, aber der Ton sei mit dem Impftermin etwas rauer geworden. Das sei ab dem 1. Impftermin gewesen, der abgesagt wurde. Da sei der Ton schon etwas aggressiver gewesen.
Staatsanwltin Rupprecht zeigt Interesse
Um 13:33 Uhr ergriff die Staatsanwltin das Wort an die Angeklagte: Bu. habe gesagt, dass sie extra frher losgefahren sei, damit sie He. alleine sehen knne. Dann habe sie aber gesagt, dass sie bei der Fahrbereitschaft warten solle. Bu: Sie sei erst mit He. im Bro gewesen, dann habe sie gewartet, mit Go. gesprochen, dass sie es abgelehnt habe, dann gewartet. Nach und nach seien dann mehr Leute gekommen. Dann sei ihr gesagt worden, dass man in die Fahrbereitschaft gehen knnte. Das knne dort jeder sagen, dann glte die Fahrbereitschaft als beschlossen. Das sei jeden Morgen der gleiche Ablauf.
Rupprecht wollte dann um 13:37 Uhr mehr zum Thema Vertrauenspersonen und den Glaubensgrnden von Frau Bl. wissen. Die Vertrauensperson habe gewusst, dass die Angeklagte die Impfung verweigerte und deshalb zu einem Gesprch mit dem Pfarrer geraten, beim Pfarrer habe sie dann aber nicht ber die Impfung gesprochen. Bu.: das Gesprch sei sehr lange gewesen. Sie meine, dass sie die Impfung gegenber dem Pfarrer angesprochen habe. Sie habe aber keine hundertprozentige Erinnerung mehr daran, meine jedoch, dass ihm von ihren Gebetserhrungen erzhlt habe und dass die Bundeswehr nicht mehr ihr Weg sei.
Rupprecht: wre die Angeklagte mit dem Neffen gekommen, wenn es nicht nur 15 Minuten gewesen wren? Bu.: Sie htte dazu mindestens 45 Minuten gebraucht, bei einer anderen Uhrzeit wre sie grundstzlich losgefahren. Das sei damals ein Mittwoch gewesen, also mit viel Verkehr.
Nun eine Frage der Staatsanwaltschaft zum 29.11.2021. Bu.: es sei jetzt die Duldungspflicht da gewesen. Es htten sich alle impfen lassen mssen. Fr sie sei das kein Befehl gewesen. Bei der Vernehmung sei ihr dann gesagt worden, dass dies ein Befehl sei. Ihres Erachtens habe es sich nicht um einen Befehl gehandelt.
Um 13:44 Uhr teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine weiteren Fragen haben wrde.
Verteidigung mchte auch noch etwas wissen
Die nchsten Fragen stellte nun wieder die Verteidigung. Lausen: sei am 13.01.2022 jemand anders im Dienstzimmer gewesen als nur Herr He.? Bu.: Niemand. Lausen: In der Vernehmung sei berichtet worden, dass Personen rausgeschickt worden seien, aber einer als Zeuge drinbleiben sollte. War das so? Bu.: Nein. He. komme immer kurz vor Dienstbeginn. Sie wisse ja, wann jemand da sei. Sie wollte ja mit ihm sprechen. Sie htte sich auf den Tag vorbereitet, damit sie keinen anderen antreffe.
Lausen: sei jemand rausgeschickt worden, damit He. dann allein im Bro sei? Bu.: Nein. Lausen: Sei jemand an sie herangetreten, dass sie an diesem Tag einen Impftermin habe? Bu.: Nein. Sie habe das abgelehnt. Lausen: Was meine sie damit? Bu.: Sie meinte die Duldungspflicht allgemein, dass sie sich nicht impfen lasse.
Lausen: Die Angeklagte habe gesagt, dass sie vor der Tr mit Go. gesprochen htte. Sei irgendwas von einem Befehl erzhlt worden? Bu: nur, dass sie etwa abgelehnt habe. Lausen: was habe sie damit gemeint? Bu.: Ich meinte, die Duldungspflicht allgemein, dass ich mich nicht impfen lasse.
Lausen: Sei unmittelbar danach jemand an die Angeklagte herangetreten, dass man noch darber sprechen msste mit Herrn He.? Bu.: Nein. Lausen: Habe sie danach nochmal mit ihm gesprochen? Bu.: Danach habe sie gar nicht mehr mit ihm gesprochen. Lausen: Habe man sie bei den Vernehmungen vom 13.01.2022, 19.01.2022 sowie 20.01.2022 direkt auf Herrn He. angesprochen? Bu.: Nein.
Rckfragen von Willanzheimer
Um 13:51 Uhr begehrte Willanzheimer zu wissen, wie man sich die Anwesenheitsfeststellungen vorstellen msse. Bu.: Da gbe es eine Liste im Bro. Da msse jeder abhaken. Nach ihrer Erinnerung habe es am 13.01.2022 keine Eintrge gegeben. Willanzheimer: wann seien die Anderen gekommen? Bu.: Die meisten seien um 06:45 Uhr gekommen, also kurz vor Dienstbeginn. Sie selbst sei in der Regel meist um 06:45 Uhr da gewesen, wisse aber, dass He. in der Regel immer als erster da gewesen sei und dann schon am Computer arbeiten wrde. Willanzheimer: Gab es Zeiterfassungsgerte? Bu.: Nein.
Willanzheimer: Welche drei Befehle habe Bl. gemeint? Bu.: den 29.11., den 15.12. (also den Befehl vom 06.12.) sowie den vom 15.12. Willanzheimer: Wie sei die Gefhlslage zu Mei. gewesen? Bu.: Ziemlicher Respekt, da er der Kommandeur war. Sie sei sehr aufgeregt gewesen. Willanzheimer: Knne sie sich daran erinnern, dass der 13.01.2022 ein Thema sei? Bu.: Nein.
Rupprecht kompensiert Fragenarmut bei den vorherigen Terminen
Nachdem die Staatsanwltin bei den bisherigen Verhandlungsterminen unter Dr. Lange praktisch kaum durch Fragen auffiel, zeigte sie bei dieser Hauptverhandlung reges Interesse. Um 13:56 Uhr wollte sie Nheres zu den konkreten Ablufen am fraglichen Tag wissen. Nach ihren Aufzeichnungen sei Bu. gekommen, habe dann etwa 2 Minuten mit He. gesprochen und sich schlielich drauen mit Go. unterhalten.
Bu.: Go. komme meist frh. Sie habe schon eine Zeitlang gewartet, bevor es zu dem Gesprch mit Go. gekommen sei. Beide htten sich gut miteinander verstanden. Go. htte sich geuert: Das ist Deine Entscheidung. Die Angeklagte habe gewartet, direkt vor der Tr gestanden, berlegt und gedacht. Kameraden seien reingegangen. Whrenddessen habe sie mit Niemandem gesprochen. Go. sei dann auf sie zugekommen Von sich aus habe sie gesagt: Das mache ich nicht. Ihr Eindruck sei gewesen, dass er das gewusst habe. Normalerweise sei er niemals von sich aus zu ihr gekommen. Go. sei einer der Ersten gewesen, der zu ihr gekommen sei. Ob noch jemand gekommen sei, habe sie nicht mehr in Erinnerung.
Ende der Hauptverhandlung vom 23.02.2024
Nach dem Ende der Teileinlassung informierte der vorsitzende Richter Lange die Anwesenden um 14:00 Uhr ber die Fortsetzung der Verhandlung am 26.02.2024 um 10:00 Uhr. Hierzu sei Saal 27, ein ganz kleiner Saal im Erdgeschoss des Landgerichts Hildesheim vorgesehen.
Anhang: Was bisher ber den 13.01.2022 bekannt ist
Der vorsitzende Richter Lange sieht offenkundig in den Ereignissen des 13.01.2022 die Grundlage fr eine mgliche Verurteilung der Angeklagten Sabrina Bu.
An jedem Tag sei Frau Bu. nach eigenen Angaben (Teileinlassung vom 23.02.2024) gegen 06:30 Uhr zu Herrn He. ins Bro gekommen. Dem Zeugen Br. zufolge sei Dienstbeginn gegen 06:45 Uhr gewesen (siehe hier). Das passt zu der Angabe der Angeklagten, wonach die meisten Soldaten erst gegen 06:45 Uhr auf der Dienststelle eintrafen, bevor Major Gr. zufolge (siehe hier) Dienstbeginn um 07:00 Uhr gewesen sei. Unstrittig ist, dass He. sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Bro befand.
Nach Aussage von Bu. sei er allein mit ihr darin gewesen, nach Aussage von Br. seien auch er sowie zwei weitere Personen dort gewesen (siehe hier). Auch die Aussage von He. vom 05.01.2024 vermerkt keine weitere Person in diesem Raum (siehe hier). Dies deckt sich insofern mit der Aussage des Zeugen Go., dass er nicht bei dem Gesprch dabei gewesen wre und sich auch nicht erinnern knne, ob es so ein Gesprch berhaupt gegeben habe und ob er rausgeschickt worden sei (siehe hier).
Die Funktion von Br. als mutmalicher Gesprchsteilnehmer sollte die eines stillschweigenden Zuhrers sein. ber den Inhalt der Besprechung, eines sogenannten Personalgesprchs, sei er vorher von He. informiert worden (siehe hier).
An dieser Stelle sei vermerkt, dass Hauptfeldwebel Thorsten Br. in der Hierarchie der Bundeswehr unter Oberstabsfeldwebel Mike He. wie auch unter Major Thorsten Gr. steht.
Bu. und He. zufolge habe die Angeklagte bei diesem Gesprch angeben, sich nicht impfen lassen zu wollen. An konkrete Grnde knne He. sich nicht erinnern (siehe hier). Das deckt sich mit der Teileinlassung von Bu. vom 23.02.2024, die angab, He. einfach nur ber den benannten Umstand unterrichtet zu haben und dass dieser dann einfach nur mitteilte, dass dies ein Problem sei, womit er dann direkt Major Gr. als nchsthhere Dienstebene einschaltete.
He. gab an, dass er Bu. darber informiert habe, dass die Impfung keine Option, sondern Pflicht sei und dass Bu. sie erst danach darber informiert habe, sich nicht impfen lassen zu wollen (siehe hier). Dies wirkt sonderbar, wenn es vorher keine Indizien gab, dass die Angeklagte die Injektion generell ablehnen wollte und es kein Vorgesprch gegeben habe, aus dem He. ableiten konnte, dass sie sich zwischen dem 15.12.2021 und dem 13.01.2022 berhaupt noch nicht gegen COVID-19 gespritzt hatte.
Deutlich anders fiel an dieser Stelle die Aussage des Zeugen Br. aus. Ihm zufolge sei (offenkundig nach der Weigerung der Angeklagten, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen) ein neuer, zeitlich aber unbestimmter, Impfbefehl ausgesprochen worden. Ob dabei das Wort Befehl gefallen sei, sei unklar. Auch die Dauer des Gesprchs widerspricht deutlich der Aussage von Bu. und den sehr detailarmen Schilderungen des Zeugen He. So sei das Gesprch sehr kurz gewesen, whrend ein geschtzter Zeitraum von 15 bis 20 Minuten benannt wurde (siehe hier).
Nach dem Verlassen des Raumes habe Bu. nach eigener Aussage zunchst vor dem Bro gewartet, dann sei ihr gesagt worden, dass bei der Fahrbereitschaft warten solle. Dort htte sie dann ein Gesprch mit dem meist frh kommenden Kollegen Go. gefhrt. Dann seien mehr und mehr Leute gekommen und schlielich sei gesagt worden, dass man in die Fahrbereitschaft gehen knne. Dies sei geschehen, als der Zug darber informiert worden sei, dass man dahin gehen knne. Spter an Tage fand dann die Vernehmung durch Blanca Bl. statt.
Die Zeugin Bl. konnte ber die Ereignisse des Vormittags nur auf Basis der Angaben von Major Gr. und des hierauf gesttzten Tenors berichten. Dabei sei sie nicht ber den Urlaub der Angeklagten am 15.12.2023 informiert gewesen (siehe hier) und nach Aussage der Angeklagten vom 23.02.2024 auch nicht darber, dass Bu. erst rund 15 Minuten vor dem Impftermin vom 15.12.2021 ber dessen Uhrzeit informiert worden wre.
Der eigentlichen Vernehmung sei laut Teileinlassung der Angeklagten vom 23.02.2024 ein Vorgesprch vorangegangen. Nach der Vernehmung habe es nach bereinstimmender Aussage von Bu. und Bl. (siehe hier) ein privates Gesprch zu den religisen Beweggrnden der Angeklagten gegeben.
[1] Siehe z. B. WhatsApp und die DS-GVO auf kolb.blickhan-partner.de. Aufzurufen unter https://kolb-blickhan-partner.de/whatsapp-dsgvo/, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[2] Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04 auf yumpu.com. Aufzurufen unter https://www.yumpu.com/de/document/read/7232305/bundesverwaltungsgericht-im-namen-des-volkes-urteil, dort Ziffer 10c, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[3] Siehe Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23 auf bverwg.de. Aufzurufen unter https://www.bverwg.de/de/210923U2WD5.23.0, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[4] BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2.22 auf openjur.de. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2449780.html, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[5] Bundesministerium der Verteidigung Schriftliche Frage 2/208 des Abgeordneten Thomas Dietz vom 13. Februar 2024, eingegangen beim Bundeskanzleramt am 14. Februar 2024 vom 19.02.2024.