Über­ra­schen­de Teil­ein­las­sung der Ange­klag­ten bei Soldatenprozess

Die aktu­el­le Haupt­ver­hand­lung gegen die Ex-Sol­da­tin Sabri­na Bu. ging am Frei­tag, dem 23.02.2024, in die nächs­te Run­de. Ver­han­delt wur­de  beim Land­ge­richt Hil­des­heim im  Sit­zungs­saal 147. Ein Blick von drin­nen auf die ers­ten Bäu­me mit ihren rosa Blü­ten vor dem Gericht war auf­grund der Lamel­len vor den Fens­tern nicht möglich.

Wei­ter­hin ging es um den Vor­wurf einer angeb­li­chen Gehor­sams­ver­wei­ge­rung gegen die am 24.11.2021 ein­ge­führ­te Dul­dungs­pflicht des mili­tä­ri­schen Per­so­nals gegen eine Injek­ti­on mit SARS-COV‑2.  

Die nächs­te Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung wur­de vom Gericht auf den 26.02.2024 um 10:00 Uhr für Saal 27 des Land­ge­richts Hil­des­heim bestimmt.

Bereits am 05.01.202415.01.2024, 30.01.2024  und 09.02.2024 (Zusam­men­fas­sun­gen in der Epoch Times sie­he hier und hier) war unter dem aktu­el­len Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge ver­han­delt worden.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Der Früh­ling erwacht

Im bis­he­ri­gen Ver­fah­ren ging es im Wesent­li­chen um fol­gen­de Fra­gen (Bei­spie­le nicht abschließend):

1. Gab es einen „Impf­be­fehl“?

So räum­te z. B. am 05.01.2024 der Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. ein, dass er die Hand­lungs­an­wei­sung gegen­über der Trup­pe zwar als „Befehl“ ver­stan­den haben, ver­moch­te aber nicht zu bestä­ti­gen, dass er am 29.11.2021 vor der Trup­pe einen Befehl aus­ge­spro­chen habe. An ande­rer Stel­le der Befra­gung sprach der Zeu­ge von einem „Hin­weis“, „imp­fen“ zu gehen (sie­he hier). Am 30.01.2024 ver­kün­de­te der Stabs­feld­we­bel Thors­ten Mu., dass sei­ne Whats­App vom 06.12.2021 als „Befehl“ zu ver­ste­hen gewe­sen sei, wonach sich die Ange­klag­te am 15.12.2021 „imp­fen“ las­sen sol­le (sie­he hier). Die Zeu­gin Haupt­mann Blan­ca Bl. ver­moch­te am 09.02.2024 zwar unter Bezug­nah­me auf das Ver­neh­mungs­pro­to­koll ein­räu­men, dass es einen Befehl zum „imp­fen“ gege­ben habe, konn­te die­sen Befehl aber nur aus den Äuße­run­gen des Zeu­gen Major Gr. , nicht jedoch aus eige­ner Anschau­ung oder eige­ner Über­prü­fung der Fak­ten­la­ge vor­tra­gen (sie­he hier). Major Gr. sprach am 05.01.2024 von einem „Befehl“ ohne Frist­set­zung, den die Ange­klag­te auch wäh­rend ihres Erho­lungs­ur­laubs dul­den müs­se. Dabei sei für ihn ein „Befehl“ gleich­be­deu­tend mit einem Auf­trag, etwas tun zu müs­sen (sie­he hier). Der mut­maß­li­che Impf­be­fehl vom 06.12.2021 für den 15.12.2024 erfolg­te per ver­trau­lich for­mu­lier­ter Whats­App (sie­he hier). Dabei zeig­te das Gericht kein Inter­es­se an dem damit mut­maß­lich ver­bun­de­nen Ver­stoß gegen die DSGVO[1], so etwa inwie­fern die dafür not­wen­di­ge Daten­schutz­ein­wil­li­gung von Frau Bu. vor­ge­le­gen hat­te oder ob ggf. eine Selbst­an­zei­ge des Schrei­bers wegen eines Ver­sto­ßes nach Arti­kel 33 Satz 1 DSGVO erfolgt sei. Inwie­fern führt ein mög­li­cher Befehl per Whats­App wäh­rend des Erho­lungs­ur­laubs und dies ggf. ohne die dafür erfor­der­li­che Daten­schutz­ein­wil­li­gung zu einem ver­pflich­ten­den Gehorsam?

2. Was war der genaue Inhalt des angeb­li­chen „Impf­be­fehls“?

Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. sei es bei sei­ner Anspra­che vom 29.11.2021 dar­um gegan­gen, dass sich alle Sol­da­ten ent­we­der mili­tä­risch oder zivil „imp­fen“ las­sen soll­ten (sie­he hier). Major Gr. zufol­ge sei es vor allem dar­um gegan­gen, sich mög­lichst schnell „imp­fen“ zu las­sen, ent­we­der beim Mili­tär­sa­ni­täts­dienst oder in einem zivi­len Impf­zen­trum (sie­he hier). Dem Zeu­gen Go. zufol­ge ertei­le man so genann­te „Tages­be­feh­le“ mitt­ler­wei­le schrift­lich per E‑Mail (sie­he hier). Haupt­mann Blan­ca Bl. zufol­ge, die ihre Kennt­nis­se allein aus den Aus­sa­gen von Major Gr. bezog, sei es im Befehl dar­um gegan­gen, dass eine dul­dungs­pflich­ti­ge „Imp­fung“ gegen COVID-19 durch­zu­füh­ren sei. Auch nach ihrer Aus­sa­ge, hät­ten sich die Sol­da­ten wahl­wei­se mili­tä­risch oder zivil „imp­fen“ las­sen kön­nen (sie­he hier).

3. Wann, wie oft und von wem wur­de die­ser „Impf­be­fehl“ aus­ge­spro­chen sowie wann verweigert?

  • Am 29.11.2021 sei der Befehl erst­mals von Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. in Form einer all­ge­mei­nen Anspra­che an die Grup­pe aus­ge­spro­chen wor­den. Ein kon­kre­ter Befehl, bis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt die Dul­dungs­pflicht umzu­set­zen, konn­te nicht bestä­tigt wer­den, wes­halb eine Befehls­ver­wei­ge­rung gleich­falls frag­lich sein dürfte.
  • Ein mut­maß­lich für den 03.12.2021 ange­setz­ter Impf­ter­min konn­te nicht bestä­tigt wer­den. Inso­fern kann es hier auch kei­ne Ver­wei­ge­rung gege­ben haben.
  • Als nächs­tes habe es am 06.12.2021 von Stabs­feld­we­bel Tho­mas Mu. auf Ver­an­las­sung von Haupt­feld­we­bel Andre­as So. einen Ter­min gege­ben, der wegen der geplan­ten und durch­ge­führ­ten Dienst­fahrt vom 07.12.2021 abge­sagt wor­den war. Auch hier kann daher kei­ne Ver­wei­ge­rung der Ange­klag­ten gese­hen wer­den, da die Absa­ge des Ter­mins nicht durch sie ver­an­lasst wurde.
  • Am 06.12.2021 sei durch Major Gr. (Zeu­gin Bl. auf Basis der Anga­ben Major Gr. Sie­he hier) oder laut Zeu­ge Stabs­feld­we­bel Thors­ten Mu. durch die­sen (sie­he hier) ein neu­er Impf­ter­min für den 15.12.2021 per Whats­App ange­sagt wor­den. Eine Uhr­zeit wur­de nach­weis­lich nicht benannt. Statt­des­sen sei am 15.12.2021 wohl durch Haupt­feld­we­bel Andre­as So. eine vier­tel Stun­de vor dem Ter­min per Anruf ein Impf­ter­min beim Trup­pen­arzt in Holz­min­den um 10:00 Uhr benannt wor­den, den die Ange­klag­te auf­grund der kur­zen Frist nicht umset­zen konn­te. Hier sei es frag­lich, ob ein sol­cher Impf­ter­min in den Urlaub hin­ein gege­ben wer­den durf­te und ob die Ange­klag­te über­haupt die Mög­lich­keit hat­te, den Ter­min prak­tisch umzu­set­zen, da sie zum Zeit­punkt der tele­fo­ni­schen Benach­rich­ti­gung gera­de auf ihre Nich­te auf­pas­sen muss­te und nicht bin­nen 15 Minu­ten beim Sani­täts­dienst erschei­nen konn­te. Frag­lich bleibt, ob sie wäh­rend ihres Urlaubs ggf. zum regu­lä­ren Dienst­ter­min auf die Bekannt­ga­be eines Impf­ter­mins hät­te war­ten müs­sen und dann mög­li­cher­wei­se unver­rich­te­ter Din­ge nach Hau­se hät­te fah­ren müssen.
  • Dann sei wohl durch Major Gr. ein wei­te­rer Impf­ter­min bis zum 13.01.2022 ange­setzt wor­den  Die­ser hät­te bis vor Dienst­be­ginn um 07:00 Uhr des 13.01.2022 umge­setzt wer­den müs­sen, also wäh­rend des Urlaubs, ent­we­der mili­tä­risch oder zivil (sie­he hier). Am 13.01.2022 habe die Ange­klag­te dann Ober­stabs­feld­we­bel He. mit­ge­teilt, dass sie sich gegen die „Imp­fung“ ent­schie­den habe. Mut­maß­lich sei bei die­sem Gespräch auch Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. im Raum gewe­sen (sie­he z. B. hier). Die­se Dar­stel­lung ist strittig.
  • Laut Aus­sa­ge des Zeu­gen Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. habe es am 13.01.2022 einen wei­te­ren, zeit­lich nicht bestimm­ten Impf­ter­min durch Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. gege­ben. Die­ser konn­te bis­lang von kei­nem wei­te­ren Zeu­gen bestä­tigt werden.

4. Wer hat­te das Recht, einen „Impf­be­fehl“ aus­zu­spre­chen?

An die­ser Stel­le geht es um eine recht­li­che Bewer­tung, die weder vom vor­sit­zen­den Rich­ter noch der Staats­an­wäl­tin erkenn­bar pro­ak­tiv ange­gan­gen wur­den. So hät­te etwa Stabs­feld­we­bel Tho­mas Mu. als Teil­ein­heits­füh­rer auf­grund von § 1 der Vor­ge­setz­ten­ver­ord­nung kei­nen Befehls­be­fug­nis außer­halb des Diens­tes gehabt (sie­he hier und hier). Für den 06.12.2021 sowie für den 15.12.2021 hät­te tat­säch­lich nur Major Thors­ten Gr. eine Befehls­be­fug­nis gehabt (sie­he hier). Die Ver­tei­di­gung ver­wies im Ver­lauf des Ver­fah­rens wie­der­holt auf die zen­tra­le Dienst­vor­schrift A 840 / 8 und hielt die­se auch ver­schie­de­nen Zeu­gen vor. So habe sich etwa der Zeu­ge Mike He. nicht als ent­spre­chen­der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ter der Ange­klag­ten ange­se­hen, wäh­rend Major Gr. als sol­cher anzu­se­hen sei (sie­he hier).

5. War der mut­maß­li­che Befehl zumutbar?

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge zufol­ge sei der Befehl sich „imp­fen“ zu las­sen, wahr­schein­lich zumut­bar (sie­he hier). Haupt­mann Blan­ca Bl. sprach am 09.02.2024 davon, dass die vor­ge­schrie­be­ne Injek­ti­on gegen COVID-19 „als dul­dungs­pflich­ti­ge Imp­fung anzu­se­hen und umzu­set­zen“ sei (sie­he hier). Die Ver­tei­di­gung mach­te ins­be­son­de­re in ihren Beweis­an­trä­gen vom 09.02.2024 deut­lich, dass sie die Ansicht ver­tritt, dass eine „Imp­fung“, die kei­nen Fremd­schutz gewährt, nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Dul­dungs­pflicht erfül­le. Außer­dem sei der Befehl zur Durch­füh­rung einer nach­weis­bar unnüt­zen Arz­nei­mit­tel­be­hand­lung unbe­acht­lich (sie­he hier). Gemäß Urteil des 2. Wehr­dienst­se­nats vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04) gel­te ins­be­son­de­re eine Beach­tung der Men­schen­wür­de des Sol­da­ten: „Die in Art. 65a GG gewähr­leis­te­te „Befehls- und Kom­man­do­ge­walt“ des Bun­des­mi­nis­ters der Ver­tei­di­gung sowie die davon abge­lei­te­te Befehls­be­fug­nis mili­tä­ri­scher Vor­ge­setz­ter unter­lie­gen einem ver­fas­sungs­recht­lich durch Art. 1 Abs. 3 GG beson­ders geschütz­ten Grund­rechts- und damit Aus­übungs­vor­be­halt.“[2]

6. Wie glaub­haft ist die Behaup­tung, dass die Ange­klag­te die so genann­te „Imp­fung“ gegen COVID-19 aus Glau­bens­grün­den ver­wei­gert habe?

Reli­giö­se Grün­de gegen die „Imp­fung“ habe die Ange­klag­te Major Gr. zufol­ge wohl erst­mals nach ihrem Gespräch mit dem Mili­tär­pfar­rer Ralf Ju. erwähnt (sie­he hier). Laut Ver­neh­mungs­pro­to­koll habe Frau Bu. ihre reli­giö­se Ein­stel­lung wohl erst wäh­rend ihrer Zeit bei der Bun­des­wehr ent­wi­ckelt. Sie habe dann ange­ge­ben, dass Gott die „Imp­fung“ nicht für sie vor­ge­se­hen habe. Am 22.05.2022 habe die Ange­klag­te bei ihrer Aus­sa­ge vom 13.01.2022 auf „irgend­wel­che reli­giö­se Grün­de“ ver­wie­sen. Fer­ner habe sie am 19.01.2022 gesagt: „Ich kann nur einem Herrn die­nen. Gott ist für mich mehr maß­ge­bend als die Bun­des­wehr.“ Der Zeu­ge Rich­ter Schar­fet­ter glau­be, dass die Ange­klag­te sich so geäu­ßert habe, dass Gott ihr den Weg vor­ge­ge­ben habe, den sie sicher beschrei­ten wer­de. In jedem Fall habe die Ange­klag­te für die Zukunft auf Gott ver­traut. (sie­he hier). Der Zeu­ge Mu. teil­te am 30.01.2024 im Rah­men sei­ner Ver­neh­mung mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass er jemals mit der Ange­klag­ten über „Reli­gi­on“ gespro­chen habe und dass ihm auch nie eine beson­de­re Reli­gio­si­tät bei ihr auf­ge­fal­len sei. Im per­sön­li­chen Gespräch mit Cri­ti­cal News mein­te er dann abwei­chend, dass sich Frau Bu. ab einem bestimm­ten Zeit­punkt stark ver­än­dert habe. Dies sei wohl gesche­hen, als sie die­ser „Sek­te“ bei­getre­ten war, auf Nach­fra­ge sei damit eine Frei­kir­che gemeint (sie­he hier). Haupt­mann Blan­ca Bl. habe Frau Bu. wäh­rend ihrer Ver­neh­mung u. a.  über das ihr von Gott gege­be­ne star­ke Immun­sys­tem gespro­chen und dass Gott die „Imp­fung“ nicht für sie vor­ge­se­hen habe. Aus Neu­gier­de habe Bl. nach ihrer Ver­neh­mung von Frau Bu. dar­über gespro­chen, wie sie zu ihrem Glau­ben gefun­den habe. Es habe sie wohl ein Nach­bar dazu gebracht, in die­se Rich­tung zu den­ken (sie­he hier). Auch die Ver­trau­ens­per­son, Herr We., habe bekun­det, sehr über­zeugt von dem Glau­ben von Frau Bu. gewe­sen zu sein (sie­he hier).

Trotz zahl­rei­cher Stun­den von Zeu­gen­ver­neh­mun­gen sowie Vor­trä­gen der ein­zel­nen Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten blei­ben eini­ge Fra­gen bis heu­te letzt­lich unbe­ant­wor­tet. Der jüngs­te Sit­zungs­tag war bemüht, vor allem die bei­den letz­ten Punk­te wei­ter zu untersuchen.

Was­ser anstatt Tee

Für Zuschau­er ohne Pres­se­aus­weis war der Zugang ein­mal wie­der nur durch die Sicher­heits­schleu­se mög­lich. Eine Besu­che­rin berich­te­te davon, dass man ihr bei Gericht die Tasche durch­sucht habe, ohne sie hier­zu zunächst um Ein­ver­ständ­nis gebe­ten zu haben. Unter ande­rem hat­te sie eine Edel­stahl­fla­sche mit Tee sowie eine Kunst­stoff­fla­sche mit Was­ser mit sich geführt. Die Tee­fla­sche sei ihr abge­nom­men wor­den. Dafür erhielt sie dann einen Aufbewahrungsschein.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Auf­be­wah­rungs­schein für gefähr­li­chen Tee

Auf Nach­fra­ge wäh­rend der spä­te­ren Mit­tags­pau­se bekam sie dann doch die Fla­sche mit dem Tee zurück. Es sei befürch­tet wor­den, dass sie damit ggf. im Gerichts­saal auf jeman­den schmei­ßen könne.

© 2024 Cri­ti­cal News —  das poten­ti­el­le Cor­pus Delicti

Beginn der Hauptverhandlung

Um 10:04 Uhr des 23.02.2024 tra­ten der vor­sit­zen­de Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge sowie die bei­den Schöf­fen ein. Für die Ver­tei­di­gung vor Ort waren die Rechts­an­wäl­te Sven Lau­sen sowie Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer. Die Staats­an­walt­schaft wur­de ver­tre­ten von Staats­an­wäl­tin Kira-Fran­zis­ka Rup­p­recht. Erst­mals als Pro­to­kol­lant agier­te an die­sem Tag Herr Gro­ski.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Sit­zungs­saal 147

Bereits kurz vor Beginn der Sit­zung, um 09:58 Uhr, befan­den sich ins­ge­samt 14 Zuschau­er sowie zwei Jus­tiz­be­am­te im Ver­hand­lungs­saal. Für die Pres­se befan­den sich wie­der nur Tom Lau­sen sowie Ste­phan Wit­te für Cri­ti­cal News als Pro­zess­be­ob­ach­ter im Raum.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Sit­zungs­saal 147

Pfar­rer soll öffent­lich ange­hört werden

Zuletzt war am 09.02.2024 von Rechts­an­walt Sven Lau­sen ein Aus­schluss der Öffent­lich­keit für die für heu­te ange­setz­te Ver­neh­mung des Mili­tär­pfar­rers Ralf Ju.  ange­regt wor­den. Die­ser Anre­gung woll­te das Gericht nicht fol­gen. So führ­te Lan­ge gleich zu Beginn der Ver­hand­lung aus, dass er den Aus­schluss der Öffent­lich­keit für nicht gebo­ten hal­te. Hier­zu zitier­te er zusam­men­fas­send  aus „Die Straf­pro­zess­ord­nung und das Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setz“, dem Groß­kom­men­tar zur Straf­pro­zess­ord­nung von Löwe / Rosen­berg aus des­sen 27. Auflage.

Zunächst ein­mal sei der per­sön­li­che Lebens­be­reich zu bestim­men. Dazu gehör­ten z. B. pri­va­te Eigen­schaf­ten und Nei­gun­gen, Gesund­heit, Intim- und Sexu­al­sphä­re, poli­ti­sche und reli­giö­se Anschau­un­gen, sofern die­se nicht öffent­lich mit­ge­teilt wur­den. Berufs- und Erwerbs­le­ben wür­de nicht dem per­sön­li­chen Lebens­be­reich zuge­rech­net wer­den, da die ent­spre­chen­den Tätig­keit in der Regel in der Öffent­lich­keit statt­fän­den.  Unter ande­rem gel­te ein Aus­schluss der Öffent­lich­keit nicht bei einem über­wie­gend öffent­li­chem Inter­es­se. Dabei sei zu beach­ten, inwie­fern sich eine öffent­li­che Erör­te­rung nach­tei­lig auf das Leben der Ange­klag­ten aus­wir­ken könne.

Im kon­kre­ten Fall habe die Ange­klag­te ihre reli­giö­se Über­zeu­gung öffent­lich ins­be­son­de­re bei ihrer eige­nen Ein­las­sung am Amts­ge­richt Holz­min­den unter Rich­ter Jan Scharf­fet­ter vor­ge­tra­gen. Außer­dem sei­en bei ihrer Ver­hand­lung mehr als zehn Per­so­nen dabei gewe­sen, womit ihre reli­giö­se Ein­stel­lung bereits öffent­lich bekannt sei. Eben­falls dafür spre­che die Bericht­erstat­tung in der Lokal­pres­se sowie im Internet.

Staats­an­wäl­tin Rup­p­recht sehe auch kei­ne objek­ti­ven Grün­den für das schutz­be­dürf­ti­ge Inter­es­se der Ange­klag­ten, da die­se ihre Reli­gi­on selbst in die Öffent­lich­keit getra­gen habe.

Die Ver­tei­di­gung besteht auf Aus­schluss der Öffentlichkeit

Lau­sen ver­wies nun für die Ver­tei­di­gung auf den Umstand, dass Bu. am Amts­ge­richt Holz­min­den nicht anwalt­lich ver­tre­ten gewe­sen sei. Damals habe sie auch kei­nen Hin­weis auf einen mög­li­chen Aus­schluss der Öffent­lich­keit gehabt. Als nor­ma­le Bür­ge­rin ohne juris­ti­sche Rechts­kennt­nis­se, sei ihr nicht bewusst gewe­sen, dass sie ein sol­ches Aus­schluss­recht hät­te in Anspruch neh­men können.

Außer­dem hät­te sich sei­ne Man­dan­tin hier ja gera­de nicht auf die Öffent­lich­keit ein­ge­las­sen. Tat­säch­lich sei­en bei Gericht nur äuße­re, nicht jedoch inne­re Motiv­la­gen aus­ge­brei­tet wor­den. Eine öffent­li­che Ver­hand­lung über inne­re Motiv­la­gen stell­te dem­nach eine schwe­re Ver­let­zung der Intim­sphä­re von Frau Bu. dar. Die­ser inne­re Bereich sei auch durch die reli­giö­sen Anschau­un­gen der Ange­klag­ten geprägt. Es kön­ne immer davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass zukünf­tig öffent­lich über die reli­giö­sen Anschau­un­gen der Anklag­ten gespro­chen wür­de. Ent­spre­chend stell­te Lau­sen einen erneu­ten Antrag auf Aus­schluss der Öffent­lich­keit von der fol­gen­den Ver­neh­mung des Mili­tär­pfar­rers Ju.

Hier­zu der vor­sit­zen­de Rich­ter für das Protokoll:

„Rechts­an­walt Lau­sen bean­tragt für die Ange­klag­te den Aus­schluss der Öffent­lich­keit für die Dau­er der Ver­neh­mung für die Dau­er der Ver­neh­mung des Zeu­gen Ju.“

Gesprä­chi­ge Pause

Es wur­de eine kur­ze Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung von knapp zehn Minu­ten bestimmt.

In die­ser Zeit war eine kur­ze Unter­hal­tung mit dem drau­ßen war­ten­den Mili­tär­pfar­rer Ralf Ju. mög­lich. Dabei teil­te er mit, dass er sei­ne Schwei­ge­pflicht auch für das Gericht nicht in der Öffent­lich­keit bre­chen wer­de, andern­falls wür­de nie­mand mehr das Ver­trau­en dazu haben, sich ihm in solch inti­men Din­gen anzu­ver­trau­en. Er sei sehr ver­wun­dert, dass er aus­sa­gen sol­le. Dies sei das ers­te Mal seit 12 Jah­ren als Mili­tär­pfar­rer gewe­sen. Ihm sei auch nicht erklär­lich, was er aus­sa­gen solle.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Mili­tär­pfar­rer Ju. vor sei­ner Befragung

Gericht bleibt bei sei­ner Entscheidung

Um 10:30 Uhr kamen der vor­sit­zen­de Rich­ter und die bei­den Schöf­fen wie­der in den Ver­hand­lungs­raum. Lan­ge ver­kün­de­te, dass er den Aus­schluss der Öffent­lich­keit zurückweise.

Das Per­sön­lich­keits­recht der Ange­klag­ten sei grund­sätz­lich geschützt, so dass sie sich nicht stän­di­ger Beob­ach­tung aus­set­zen müs­se, Gleich­wohl sei etwas, das von unbe­tei­lig­ten Drit­ten wahr­ge­nom­men wer­de, umso weni­ger Teil des Per­sön­lich­keits­rechts. Durch die Tat habe die Ange­klag­te selbst erst die Tat­sa­che geschaf­fen, dass ihre inne­ren Moti­ve öffent­lich ver­han­delt wer­den. Ihr Per­sön­lich­keits­schutz sei ein­ge­schränkt, da die reli­giö­se Über­zeu­gung der Ange­klag­ten unmit­tel­bar ent­schei­dend für die Tat sei. Zudem sei­en nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen unmit­tel­bar auf das Leben der Ange­klag­ten nicht erkenn­bar. Frau Bu. habe beim Amts­ge­richt Holz­min­den selbst über ihren Glau­ben berich­tet. Zudem habe es Berich­te in der loka­len Pres­se sowie im Inter­net über ihre Ver­hand­lung gegeben.

Um 10:34 Uhr begehr­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, wie das Gericht ent­schei­den wür­de, wenn Herr Ju. sei­ne Aus­sa­ge ohne Aus­schluss der Öffent­lich­keit ver­wei­gern wür­de. Rich­ter Lan­ge: Das wür­de dann über­dacht werden.

Der Zeu­ge tritt ein

Kurz dar­auf, um 10:35 Uhr, wur­de Ju. als Zeu­ge in den Saal geru­fen und vom vor­sit­zen­den Rich­ter über sei­ne Rech­te und Pflich­ten belehrt. So kön­ne er sich als Berufs­ge­heim­nis­trä­ger auf sein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 53 Abs. 1 StPO beru­fen, sofern er nicht gericht­lich davon ent­bun­den wer­de. Dies betrifft Din­ge, die einem Geist­li­chen „in ihrer Eigen­schaft als Seel­sor­ger anver­traut wor­den oder bekannt­ge­wor­den“ sind. Eine ent­spre­chen­de Ent­bin­dung sei durch das Gericht erfolgt. Nach Absicht von Rich­ter Lan­ge ste­he dem Mili­tär­pfar­rer kein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht zu.

Ralf Ju. (60) sei evan­ge­li­scher Mili­tär­pfar­rer am Dienst­ort Höx­ter-Holz­min­den. Eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung lie­ge ihm nicht vor. Er sei bereit, in dem Rah­men aus­zu­sa­gen, der ihm mög­lich sei. Dar­über hin­aus hal­te er das Schwei­ge­ge­bot für alles, das ihm im ver­trau­li­chen Gesprä­che gesagt wor­den sei, auf­recht. Zudem kön­ne er nach über zwei Jah­ren ggf. nicht mehr alles kor­rekt wiedergeben.

Die Ver­neh­mung beginnt

Auf ent­spre­chen­de Befra­gung durch den vor­sit­zen­den Rich­ter gab Ju. an, dass er die Ange­klag­te nur von die­sem einen seel­sor­ge­ri­schen Gespräch ken­ne, das also kurz vor dem 20.01.2022 statt­ge­fun­den haben müs­se. Die Ange­klag­te habe selbst aktiv Kon­takt bei ihm gesucht. Lan­ge: Wes­halb sei es zu die­sem Kon­takt gekom­men? Ju.: das wis­se er nicht. Man gel­te bei der Bun­des­wehr nicht gleich als jemand, der psy­chi­sche Pro­ble­me habe, wenn man zu einem Geist­li­chen gehe. Oft  gin­ge man hier­in, um Gesprä­che zur Lebens­be­ra­tung zu führen.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter begehr­te nun zu wis­sen, was die Grund­la­gen für die Stel­lung­nah­me des Mili­tär­pfar­rers gewe­sen sei­en. Ju.: Das Gespräch mit Frau Bu. Aus seel­sor­ge­ri­schen Grün­de habe er eine Amts­ver­kür­zung drin­gend emp­foh­len. Über Jah­re sei es bei Frau Bu. zu einer neu­en Ansicht zum Dienst an der Waf­fe gekom­men. Habe mit ihr hier­zu ein „inten­si­ves Gespräch“ gehabt. Bei vie­len Sol­da­ten sei­en Gewis­sens­grün­de für den KDV-Antrag (KDV: Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung) nur nach­ge­scho­ben wor­den, weil der ursprüng­li­che Antrag nicht funk­tio­niert hat­te, bei Frau Bu. sei dies jedoch anders gewesen.

Inten­si­ves Gesprä­che von etwa einer Stunde

Lan­ge: wis­se der Zeu­ge noch, wie lan­ge das Gespräch gedau­ert habe? Ju.:Eine gute Stun­de, denk ich.Lan­ge: Die Stel­lung­nah­me datie­re auf den 20.01.2022. Wann genau sei das Gespräch gewe­sen? Ju.:Kurz danach erstel­le ich die­se Stel­lung­nah­me“. Eine genaue­re Datie­rung kön­ne er nicht nen­nen. Lan­ge: Habe die Ange­klag­te mit ihm über die Coro­na­imp­fung gespro­chen? Ju.: das kön­ne er nicht mehr sagen. Es sei in jedem Fall um die Gewis­sens­ent­schei­dung im Hin­blick auf eine KDV gegangen.

Lan­ge: Was sei bekannt über die reli­giö­se Ent­wick­lung von Bu.? Ju.: laut Schrei­ben sei dies ein län­ge­rer Pro­zess von über zwei Jah­ren gewe­sen, so wie sich Glau­ben bei jedem inten­si­vie­ren kann, wenn er z.B. Teil einer Gemein­schaft wer­de. Lan­ge: die Imp­fung war kein The­ma? Ju.Rich­tig.“

Lan­ge: ab wann habe die Gewis­sens­ent­schei­dung vor­ge­le­gen? Ju.: „Zu die­sem Zeit­punkt wäre dies höchst spe­ku­la­tiv.“ Lan­ge: der Zeu­ge hät­te damals von zwei Jah­ren geschrie­ben. Wie sei er zu die­ser Zahl gekom­men? Ju.:Auf mich wirk­te es zuletzt wie ein gereif­ter Pro­zess.“

Glau­bens­hin­weis durch abge­sag­te Impftermine

Lan­ge:  als Tat­vor­wurf sei, dass die Ange­klag­te mehr­fach einen Befehl gegen eine Coro­na-„Imp­fung“ ver­wei­gert habe. Hier­zu hielt er nun Blatt 49 Band 1 der Alte vor: am 13.01.2022 sei die Ange­klag­te zu ihrem Vor­ge­setz­ten gegan­gen. Sie sei dazu bereit gewe­sen, sich „imp­fen“ zu las­sen, dies also noch vor Ein­füh­rung der Dul­dungs­pflicht. Dann habe es drei nicht statt­ge­fun­de­ne Impf­ter­mi­ne gege­ben. Dies habe schließ­lich zu ihrer Glau­bens­ent­schei­dung geführt, dass sie eine Imp­fung ableh­ne.  Ju.: er inter­pre­tie­re dies als Glau­bens­hin­weis, sich nicht imp­fen zu dür­fen. Lan­ge: Er sol­le dies nicht inter­pre­tie­ren. Ju.: Er kön­ne den Zeit­punkt der Gewis­sens­ent­schei­dung nicht näher fassen.

Lan­ge hielt nun Blatt 60 Band 1 der Akte vor. Hier­nach habe es nach sei­ner Ansicht ein Gespräch im Hin­blick auf eine vor­zei­ti­ge Ent­las­sung vom Dienst an der Waf­fe gege­ben. In Band 59 Band 1 der Akte ste­he dann die Stel­lung­nah­me von Ju. mit dem Antrag auf vor­zei­ti­ge Ent­las­sung der Ange­klag­ten. Hier­nach habe sie ihre reli­giö­se Ent­schei­dung auf Grund­la­ge einer über zwei Jah­re gewach­se­nen reli­giö­sen Gewis­sens­ent­schei­dung getrof­fen. Dies klin­ge für Lan­ge so, als sei die Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung im Fokus des Gesprächs gewe­sen. Ju.: Dies müs­se so gewe­sen sein, da er das sonst so nicht for­mu­liert hät­te. Lan­ge: Habe es einen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rungs­an­trag durch die Ange­klag­te gege­ben? Ju.: das sei ihm unbekannt.

Ange­klag­te habe sich einem radi­ka­len Pazi­fis­mus zugewandt

Lan­ge: Wie sei die Sache wei­ter­ge­gan­gen? Ju.: das wis­se er nicht. Lan­ge: Wel­che reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen hät­ten die Ange­klag­te in Gewis­sens­not gebracht? Ju.: in einer Zeit ohne Wehr­pflicht kämen sonst kaum Leu­te zu die­sem The­ma zu ihm. Sie sei durch ihre neue Glau­bens­ent­schei­dung in „eine Art des radi­ka­len Pazi­fis­mus“ gekom­men.

Lan­ge: Habe es irgend­wann Kon­flik­te zwi­schen Bu. und ande­ren Mili­tär­an­ge­hö­ri­gen gege­ben? Ju.: „Dazu kann ich nichts mehr sagen.“ Lan­ge: Sei­en wegen der Sache ande­re Mili­tär­an­ge­hö­ri­ge an den Zeu­gen her­an­ge­tre­ten? Ju.: Dar­an kön­ne er sich nicht erinnern.

Um 10:57 Uhr teil­ten der vor­sit­zen­de Rich­ter und auch die Staats­an­walt­schaft mit, dass sie kei­ne wei­te­ren Fra­gen an den Zeu­gen Ju. haben wür­den. Lau­sen bat für die Ver­tei­di­gung um eine Ver­hand­lungs­pau­se von 10 Minuten.

Schließ­lich tra­ten Rich­ter Lan­ge und die Schöf­fen um 11:09 Uhr wie­der ein.

Lau­sen: „Wie lan­ge sind Sie schon als Mili­tär­pfar­rer tätig?Ju.: „Ich bin jetzt im 12. Jahr.“ Lau­sen: sei der Zeu­ge vor­her schon als Pfar­rer tätig gewe­sen? Ju.: vor­her sei er Gemein­de­pfar­rer gewe­sen. Lau­sen: wie lan­ge? Ju: er sei seit 1991 im Dienst der Lan­des­kir­che gewesen.

Um 11:11 Uhr wur­de der Zeu­ge unver­ei­digt ent­las­sen. Ju. ver­zich­tet auf die Gel­tend­ma­chung einer Ent­schä­di­gung von Ver­dienst­aus­fall- oder Fahrtkosten.

Auch Schöf­fen bis­her fragenlos

An die­ser Stel­le sei der Hin­weis ange­bracht, dass bis­lang im Rah­men der gesam­ten Haupt­ver­hand­lung seit dem 05.01.2024 kein ein­zi­ger Antrag eines der bei­den Schöf­fen zur eige­nen Befra­gung des Ange­klag­ten nach § 240 StPO gestellt wurde:

„§ 240 Fra­ge­recht

(1) Der Vor­sit­zen­de hat den bei­sit­zen­den Rich­tern auf Ver­lan­gen zu gestat­ten, Fra­gen an den Ange­klag­ten, die Zeu­gen und die Sach­ver­stän­di­gen zu stellen.

(2) 1Das­sel­be hat der Vor­sit­zen­de der Staats­an­walt­schaft, dem Ange­klag­ten und dem Ver­tei­di­ger sowie den Schöf­fen zu gestat­ten. 2Die unmit­tel­ba­re Befra­gung eines Ange­klag­ten durch einen Mit­an­ge­klag­ten ist unzulässig.“

Staats­an­wäl­tin redet sich in Rage

Lan­ge wer­de gleich eine Stel­lung­nah­me zu den Beweis­an­trä­gen der Ver­tei­di­gung vom 09.02.2024 (sie­he hier) abge­ben. Zuvor wol­le er wis­sen, ob noch wei­te­re Beweis­an­trä­ge gestellt wer­den soll­ten. Lau­sen teil­te mit, dass er zunächst eine Anre­gung zu einem Rechts­ge­spräch machen wolle.

Nun äußer­te sich die Staats­an­wäl­tin Rup­p­recht zu Wort: sämt­li­che Beweis­an­trä­ge sei­en abzu­leh­nen. So dürf­te der Beweis­an­trag zur Fest­stel­lung der Tat­sa­che ohne Bedeu­tung sein. Die Infek­ti­ons­zah­len der Bun­des­wehr sei­en uner­heb­lich, da es sich um eine ex-ante-Ansicht für die Beur­tei­lung han­de­le. Es sei völ­lig unklar gewe­sen, wie der Infek­ti­ons­ver­lauf ohne „Imp­fung“ gewe­sen sei. Auch Beweis­an­trag 3 sei auf­grund von § 244 StPO ohne Belang zur Fest­stel­lung der Tat­sa­che. Die Beweis­an­trä­ge 5 und 6 sei­en abzu­leh­nen, da kei­ne Tat­sa­che zum Beweis benannt wor­den sei. Zudem sei die Behaup­tung nach Beweis­an­trag 6, wonach He. als Trup­pen­füh­rer nicht zu einem sol­chen Befehl berech­tigt gewe­sen sei, eine rei­ne Rechtsansicht.

Rich­ter ohne Inter­es­se an Fremdschutzevaluierung

Um 11:15 Uhr erfolg­te nun auch die Ableh­nung aller Beweis­an­trä­ge vom 09.02.2024 durch den vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge. Die­se sei­en zur Fest­stel­lung der Tat­sa­chen aus tat­säch­li­chen Grün­den ohne Bedeu­tung.  Ver­wie­sen wur­de ins­be­son­de­re auf § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO:

„§ 244 Beweis­auf­nah­me; Unter­su­chungs­grund­satz; Ableh­nung von Beweisanträgen

[…9

(3) Ein Beweis­an­trag liegt vor, wenn der Antrag­stel­ler ernst­haft ver­langt, Beweis über eine bestimmt behaup­te­te kon­kre­te Tat­sa­che, die die Schuld- oder Rechts­fol­gen­fra­ge betrifft, durch ein bestimmt bezeich­ne­tes Beweis­mit­tel zu erhe­ben und dem Antrag zu ent­neh­men ist, wes­halb das bezeich­ne­te Beweis­mit­tel die behaup­te­te Tat­sa­che bele­gen kön­nen soll. Ein Beweis­an­trag ist abzu­leh­nen, wenn die Erhe­bung des Bewei­ses unzu­läs­sig ist. Im Übri­gen darf ein Beweis­an­trag nur abge­lehnt wer­den, wenn

[…]

3. die Tat­sa­che, die bewie­sen wer­den soll, schon erwie­sen ist, […]“

Der Ange­klag­ten sei eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung zur Last gelegt. Hier gehe dar­um, ob es einen Befehl gege­ben habe und ob die­ser beharr­lich ver­wei­gert wor­den sei.

Mög­li­che Fol­gen einer beharr­li­chen Befehlsverweigerung

Erkenn­bar bezieht sich die­ser Hin­weis des vor­sit­zen­den Rich­ters Lan­ge auf § 20 Wehr­straf­ge­setz:

„§ 20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren wird bestraft,

1.  wer die Befol­gung eines Befehls dadurch ver­wei­gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auf­lehnt, oder

2. wer dar­auf beharrt, einen Befehl nicht zu befol­gen, nach­dem die­ser wie­der­holt wor­den ist.

(2) Ver­wei­gert der Täter in den Fäl­len des Absat­zes 1 Nr. 1 den Gehor­sam gegen­über einem Befehl, der nicht sofort aus­zu­füh­ren ist, befolgt er ihn aber recht­zei­tig und frei­wil­lig, so kann das Gericht von Stra­fe absehen.“

Sinn­haf­tig­keit der Injek­tio­nen gegen COVID-19 unerheblich?

Wei­ter zu Lan­ge: Befeh­le, die durch eine Ver­än­de­rung der Sach­la­ge unsin­nig gewor­den sei­en, sei­en unver­bind­lich. Auch Befeh­le, die z. B. zur Vor­be­rei­tung auf einen Angriffs­krieg abziel­ten oder deren Befehls­aus­übung nicht zuläs­sig sei­en, müss­ten nicht befolgt wer­den. In sei­nen Aus­füh­run­gen ver­wies Lan­ge auf ein im Mün­che­ner Kom­men­tar zitier­tes Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil aus dem Jah­re 2005 (Urteil des 2. Wehr­dienst­se­nats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04).

Es gehe Lan­ge zufol­ge nicht um die Sinn­haf­tig­keit der Coro­na­imp­fung zur Auf­nah­me ins dul­dungs­pflich­ti­ge Impf­sche­ma der Bun­des­wehr, son­dern um die Ver­bind­lich­keit von Befeh­len. Dabei sei beson­ders das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 21.09.2023 (Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23) zu beachten.

Der Leit­satz des von Lan­ge zitier­ten Urteils aus 2023 sei an die­ser Stel­le wiedergegeben:

„Eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hin­sicht­lich des Befehls zur Wahr­neh­mung eines Ter­mins für die im Basis­impf­sche­ma der Bun­des­wehr vor­ge­se­he­ne COVID-19-Schutz­imp­fung ist im Aus­gangs­punkt der Zumes­sungs­er­wä­gun­gen mit einer Dienst­g­rad­her­ab­set­zung zu ahn­den.“[3]

Gericht dür­fe sei­ne Ent­schei­dungs­be­fug­nis nicht an Drit­te abgeben

Die Anträ­ge zu 2, 5 und 6 sei­en Lan­ge zufol­ge nicht taug­lich als Beweis­mit­tel. Bewie­sen wer­den sol­le, dass nur mili­tä­ri­sches Impf­per­so­nal zur „Imp­fung“ berech­tigt gewe­sen sei. Eine Rechts­be­wer­tung hier­zu kön­ne nur durch das Gericht erfol­gen und dür­fe nicht auf Drit­te über­tra­gen wer­den. Es sei Auf­ga­be des Gerichts, sich selbst die not­wen­di­ge Rechts­kennt­nis zu erar­bei­ten. Hier­zu ver­wies der vor­sit­zen­de Rich­ter erneut auf die 27. Auf­la­ge „Die Straf­pro­zess­ord­nung und das Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setz: StPO“ von Löwe / Rosenberg.

Rechts­ge­spräch mit dem Rich­ter gewünscht

Um 11:23 Uhr bat Lau­sen für die Ver­tei­di­gung um eine Kopie des rich­ter­li­chen Vor­trags. Lan­ge wer­de ihm die­sen spä­ter zur Ver­fü­gung stel­len. Ange­kün­digt wur­de dann von Lau­sen eine Stel­lung­nah­me zu den Aus­sa­gen des Zeu­gen Ju. sowie dar­über hin­aus die Durch­füh­rung eines Rechts­ge­sprächs zu den Fra­gen aus dem bis­he­ri­gen Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung. Es stell­ten sich auch Fra­gen zu den von Lan­ge aus­ge­führ­ten Fund­stel­len des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teils vom 21.09.2023. Eini­ge Punk­te dar­in sei­en hoch­gra­dig problematisch.

Im Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung, so Lau­sen, hät­ten sich Zeu­gen wie­der­holt an bestimm­te Aus­sa­gen nicht erin­nert. Auf Basis nicht ein­deu­ti­ger Aus­sa­gen müs­se die Ver­tei­di­gung daher eine Bewer­tung des Gerichts zu die­ser Ein­schät­zung haben. Zahl­rei­che Fra­gen des Gerichts könn­ten ohne Kennt­nis einer sol­chen Bewer­tung durch das Gericht nicht ver­tei­digt wer­den. Lan­ge ent­geg­ne­te dazu, dass Rechts­an­sich­ten auch im Plä­doy­er noch benannt wer­den könnten.

An die­ser Stel­le bat Lau­sen um eine kur­ze Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung hin­sicht­lich einer Stel­lung­nah­me zum Zeu­gen Ju., um sich ent­spre­chend mit Wil­lanz­hei­mer zu beraten.

Die Pau­se währ­te von 11:28 Uhr bis um 11:36 Uhr. Im Anschluss dar­an kamen der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge und die bei­den Schöf­fen her­ein. Wie bei jedem die­ser Anläs­se stan­den Zuschau­er und sons­ti­ge Anwe­sen­de hier­zu auf. Dazu Lan­ge: „Sie brau­chen nicht jedes Mal auf­zu­ste­hen, wenn wir rein­kom­men“, vor allem bei so einem Tag mit vie­len Unterbrechungen.

Wil­lanz­hei­mer fasst Aus­sa­ge des Zeu­gen zusammen

Nun gab Rechts­an­walt Wil­lanz­hei­mer sei­ne Stel­lung­nah­me nach § 257 StPO zur Ver­neh­mung des Zeu­gen Ju. ab. Die­ser sei seit 1991 Pfar­rer, seit 12 Jah­ren Mili­tär­pfar­rer gewe­sen. Oft wür­den Mili­tär­pfar­rer im Sin­ne einer Lebens­be­ra­tung kon­sul­tiert. Die Ange­klag­te sei zum Zeit­punkt des ers­ten Gesprächs mit ihm zu einer neu­en Glau­bens­über­zeu­gung gelangt. Dabei habe sie sich für einen „radi­ka­len Pazi­fis­mus“ ent­schie­den. Anders als bei vie­len ande­ren Sol­da­ten hät­te Ju. den Ein­druck gewon­nen, dass die Ange­klag­te eine ech­te Gewis­sens­ent­schei­dung getrof­fen habe. Damit hät­te er auch einen KGV-Antrag begrün­den kön­nen. Medi­zin sei kein The­ma bei die­sem Gespräch gewesen.

Der Zeu­ge Ju. sei, so Wil­lanz­hei­mer, ein sehr siche­rer und zuver­läs­si­ger Zeu­ge gewe­sen. Er hät­te nur Sachen aus­ge­sagt, an die er sich auch genau erin­nern konn­te. Dabei habe es eine kla­re Aus­sa­ge gege­ben, wonach der radi­ka­le Pazi­fis­mus der Ange­klag­ten kei­nen Wehr­dienst mehr für sie zulas­se. Wie­so hier nur auf eine vor­zei­ti­ge Ent­las­sung abge­zielt wur­de, möge gege­be­nen­falls ande­rer Grün­de haben. Hier­zu habe sich ja der Zeu­ge Mei. am 15.01.2024 ent­spre­chend ein­ge­las­sen (sie­he hier).

Frist­set­zung strittig

Nach der Erklä­rung Wil­lanz­hei­mers bekun­de­te Lan­ge um 11:41 Uhr, dass ihm nicht klar sei, wes­halb ein Rechts­ge­spräch erfor­der­lich sei. Wenn ein sol­ches erfolg­te soll­te, dann nur ohne Aus­schluss der Öffentlichkeit.

Lau­sen führ­te aus, dass ja bis heu­te (also 23.02.2024) um null Uhr die Frist lau­fe, Beweis­an­trä­ge zu stel­len. Lan­ge zufol­ge habe der Anwalt dies falsch ver­stan­den. Laut Kom­men­tie­rung sei­en Beweis­an­trä­ge bis zum Ende eines Haupt­ver­hand­lungs­ta­ges zu stel­len. Lau­sen: wört­lich habe Lan­ge eine Frist bis zum Ende des 23.02.2024 gesetzt. Lan­ge: dann habe er einen Feh­ler gemacht und räu­me die­sen ein.

Wann wur­de Befeh­le kon­kret erteilt?

Aus Sicht der Ver­tei­di­gung sei es wei­ter­hin rele­vant, von wel­cher Befehls­si­tua­ti­on das Gericht aus­ge­he. Unstrit­tig, so Lau­sen, sei der Whats­App-Befehl von Mu. vom 06.12.2021 nicht in der Ankla­ge ver­zeich­net. Dann habe es den Befehl vor der Trup­pe vom 29.11.2021 durch He. gege­ben. Sehe das Gericht die dar­in beinhal­te­te Aus­füh­rungs­an­ord­nung, Äuße­rung bzw. den Appell an die Trup­pe tat­be­stand­lich im Zusam­men­hang mit einer Gehor­sams­ver­wei­ge­rung? Wel­che genaue inhalt­li­che Situa­ti­on sei dem Auf­trag von Major Gr. zugrun­de zu legen? Wie gehe das Gericht mit den offen­kun­di­gen Erin­ne­rungs­lü­cken um? Auch zu dem im Raum ste­hen­den Impf­be­fehl durch He. vom 13.01.2022 gäbe es kei­ne klar Aussage.

Die Kom­men­tar­li­te­ra­tur zu § 20 Abs. 2 Wehr­straf­ge­setz set­ze vor­aus, dass neben einem Befehl Nr. 1 und einer Ver­wei­ge­rung Nr. 1 die Aus­führ­bar­keit des­sel­ben noch vor­lie­gen müs­se, wenn ein Befehl Nr. 2 aus­ge­spro­chen und gleich­falls ver­wei­gert wer­de. Daher sei es von erheb­li­chem Belang, wie das Gericht sich hier­zu ver­hal­ten werde.

Wei­ter bestehe die Fra­ge an das Gericht, inwie­fern die Dul­dungs­pflicht zu einer Injek­ti­on gegen COVID-19 als ver­bind­lich anzu­se­hen sei. Hier­zu sei­en aktu­ell meh­re­re Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zur Ver­hand­lung im Mai 2024 angän­gig. In die­sen gehe es um die Recht­mä­ßig­keit der COVID-19-„Imp­fun­gen“.

Wel­che Befeh­le sei­en beachtlich?

In sei­nen vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­füh­run­gen habe Lan­ge auch gezeigt, dass für ihn die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 07.07.2022 (BVerwG 1 WB 5.22) zum Wehr­be­schwer­de­ver­fah­ren eine gewis­se Bedeu­tung gehabt habe. Hier­nach hät­ten Sol­da­ten ins­be­son­de­re Schutz­imp­fun­gen gegen über­trag­ba­re Krank­hei­ten hin­zu­neh­men. Auch begeg­ne dem Beschluss zufol­ge eine „Auf­nah­me der Covid-19-Imp­fung in die Lis­te der ver­pflich­ten­den mili­tä­ri­schen Basis­imp­fun­gen gegen Infek­ti­ons­krank­hei­ten […] kei­nen durch­grei­fen­den recht­li­chen Beden­ken.“[4]

Lau­sen: Inwie­fern sei­en aus Sicht des Gerich­tes Dienst­vor­schrif­ten über­haupt in irgend­ei­ner Wei­se beacht­lich? Je nach Ant­wort des vor­sit­zen­den Rich­ters sei­en ande­re Maß­stä­be gege­ben, wie die Ver­tei­di­gung wei­ter vorgehe.

Lan­ge  infor­mier­te die Ver­tei­di­gung um 11:51 Uhr dar­über, dass das Gericht sei­ne Rechts­auf­fas­sung nicht jetzt, son­dern erst im Rah­men eines Urteils kund­ge­ben wür­de. Er sei der Ver­tei­di­gung bereits sehr weit entgegengekommen.

Rich­ter posi­tio­niert sich zu mut­maß­li­chen Befeh­len vom 06.12.2021 und 29.11.2021

Ergän­zend teil­te Lan­ge jedoch mit, dass für ihn der 06.12.2024 kei­ne Rol­le spie­le. Wür­de man aus dem ange­sag­ten Impf­ter­min einen Gehor­sams­ver­wei­ge­rung gegen die Impf­pflicht her­lei­ten, sehe er das als Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben. Auch der 29.11.2021 habe für Lan­ge kei­ne unmit­tel­ba­re Rele­vanz. Dies sei­en jedoch nur all­ge­mei­ne Informationen.

Man wer­de jetzt bis um 12:45 Uhr die Mit­tags­pau­se anset­zen. In die­ser Zeit wer­de er den Beschluss des heu­ti­gen Tages zu den Beweis­an­trä­gen ver­viel­fäl­ti­gen. Jede dienst­li­che Vor­schrift habe Lau­sen zufol­ge einen dienst­li­chen Zweck. Die rei­ne Umset­zung kön­ne nach Ansicht der Ver­tei­di­gung nie­mals Zweck einer dienst­li­chen Vor­schrift sein. Lan­ge: über Rechts­fra­gen wer­de schrift­lich dis­ku­tiert, über Bewei­se per Vernehmung.

Es erfolg­te eine Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung von 11:56 Uhr bis um 12:45 Uhr. In die­ser Zeit soll­te sich die Ver­tei­di­gung auf ihre Schluss­vor­trä­ge vorbereiten.

Um 12:49 Uhr kamen der vor­sit­zen­de Rich­ter und Schöf­fen wie­der in den Verhandlungssaal.

Kein Ter­min ohne neue Beweisanträge

Lan­ge: Kön­ne die Beweis­auf­nah­me geschlos­sen wer­den? Lau­sen: Nein, es sol­len Beweis­an­trä­ge gestellt wer­den.  Auch sei die Her­stel­lung eines Fremd­schut­zes auf­grund selbst erho­be­ner Daten zu klä­ren. Hier­zu sei ver­wie­sen auf die Ant­wort des Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­ums vom 19.02.2024. Es lägen der Bun­des­re­gie­rung kei­ne geson­der­ten Daten zur Fremd­schutz­her­stel­lung für Sol­da­ten und Sol­da­tin­nen vor. Es feh­le jeder Beleg für Daten für nach­weis­li­chen Fremd­schutz. Damit wur­de fest­ge­stellt, dass § 17 Satz 2 SG nicht durch den nach­weis­ba­ren Tat­be­stand des Fremd­schut­zes erfüllt sei.

An die­ser Stel­le sei aus dem von der Ver­tei­di­gung ange­führ­ten Schrei­ben zitiert:

«Gibt es auf­grund von deut­schen Sta­tis­ti­ken oder Daten­er­he­bun­gen Bele­ge, dass die COVID-19 Impf­stof­fe bei den deut­schen Bun­des­wehr­sol­da­ten in den Jah­ren 2021, 2022 und 2023 schwe­re Krank­heits­ver­läu­fe oder Todes­fäl­le ver­hin­der­ten, und wenn ja, wel­che?»

Der Bun­des­re­gie­rung lie­gen kei­ne Bele­ge im Sin­ne der Fra­ge­stel­lung vor.“[5]

Hier­zu Lan­ge an den Pro­to­kol­lan­ten: „Ver­tei­di­ger Rechts­an­walt Lau­sen ver­liest einen Beweis­an­trag, der mit Anla­ge zu Pro­to­koll genom­men wird.“

Eil­an­trag von Sol­dat ohne Kon­tra­in­di­ka­tio­nen ähn­lich gelagert?

Lau­sen zufol­ge sehe das Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um wohl die Recht­mä­ßig­keit der COVID-19-„Imp­fun­gen“ nicht mehr als sicher an. Wei­ter ver­wies der Anwalt auf ein Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Ver­tei­di­gung (BMVg) an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt vom 20.02.2024, wonach zuge­si­chert wer­de, dass kei­ne „Imp­fun­gen“ und kei­ne Befeh­le zur „Imp­fung“ mehr erfol­gen wür­den, bis das Gericht eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung getrof­fen habe.

Grund­la­ge dafür sei der Eil­an­trag eines Sol­da­ten, wobei auch in die­sem Fall kei­ne Kon­tra­in­di­ka­ti­on vor­ge­le­gen habe. Somit gehe auch das BMVg davon aus, dass eine wei­te­re Ent­schei­dung in der Sache nicht zuläs­sig sei, bis das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hier eine Ent­schei­dung getrof­fen habe. Ver­wie­sen wur­de von Lau­sen an die­ser Stel­le ins­be­son­de­re auf § 11 Abs. 1 Sol­da­ten­ge­setz sowie § 22 des Wehr­straf­ge­set­zes:

„§ 11 Gehorsam

(1) Der Sol­dat muss sei­nen Vor­ge­setz­ten gehor­chen. Er hat ihre Befeh­le nach bes­ten Kräf­ten voll­stän­dig, gewis­sen­haft und unver­züg­lich aus­zu­füh­ren. Unge­hor­sam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men­schen­wür­de ver­letzt oder der nicht zu dienst­li­chen Zwe­cken erteilt wor­den ist; die irri­ge Annah­me, es han­de­le sich um einen sol­chen Befehl, befreit den Sol­da­ten nur dann von der Ver­ant­wor­tung, wenn er den Irr­tum nicht ver­mei­den konn­te und ihm nach den ihm bekann­ten Umstän­den nicht zuzu­mu­ten war, sich mit Rechts­be­hel­fen gegen den Befehl zu wehren.“

„§ 22 Ver­bind­lich­keit des Befehls, Irrtum

(1) In den Fäl­len der §§ 19 bis 21 han­delt der Unter­ge­be­ne nicht rechts­wid­rig, wenn der Befehl nicht ver­bind­lich ist, ins­be­son­de­re wenn er nicht zu dienst­li­chen Zwe­cken erteilt ist oder die Men­schen­wür­de ver­letzt oder wenn durch das Befol­gen eine Straf­tat began­gen wür­de. Dies gilt auch, wenn der Unter­ge­be­ne irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.

(2) Befolgt ein Unter­ge­be­ner einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Aus­füh­rung eine Straf­tat began­gen wür­de, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht straf­bar, wenn er den Irr­tum nicht ver­mei­den konnte.

(3) Nimmt ein Unter­ge­be­ner irrig an, daß ein Befehl aus ande­ren Grün­den nicht ver­bind­lich ist, und befolgt er ihn des­halb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht straf­bar, wenn er den Irr­tum nicht ver­mei­den konn­te und ihm nach den ihm bekann­ten Umstän­den auch nicht zuzu­mu­ten war, sich mit Rechts­be­hel­fen gegen den ver­meint­lich nicht ver­bind­li­chen Befehl zu weh­ren; war ihm dies zuzu­mu­ten, so kann das Gericht von einer Bestra­fung nach den §§ 19 bis 21 absehen.“

Außer­dem wur­de von Lau­sen auf das bereits zitier­te Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04)  verwiesen.

Der Beweis­an­trag zu Zif­fer 4 sei dadurch bestä­tigt. In die­sem war es um die Bewei­s­tat­sa­che gegan­gen, dass sämt­li­che Impf­be­feh­le ab Dezem­ber 2021 bis zur Ver­öf­fent­li­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­tes vom 07.07.2022 im Dezem­ber 2021 unver­bind­lich und rechts­wid­rig waren, da ein lau­fen­des Recht­mä­ßig­keits­prü­fungs­ver­fah­ren zur Auf­nah­me der COVID-19-Arz­nei­en in das Basis­impf­sche­ma durch meh­re­re Beschwer­den von Sol­da­ten unter den Az. 1WB2.22 und 1WB5.22 ab Anfang 2022 rechts­hän­gig waren und mit­hin ein offe­nes rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren begon­nen hat­te. Daher hat­te Lau­sen am 09.02.2024 bean­tragt, Prof. Dr. jur. Ulrich Wid­mai­er als sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen zu laden. Die­ser sei ehe­ma­li­ger Vor­sit­zen­der beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und ehe­ma­li­ger Vor­sit­zen­der bei­der Wehr­se­na­te gewe­sen, bevor er seit 2009 als Rechts­an­walt tätig gewor­den sei.

Ent­spre­chend sei­en das Schrei­ben an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt vom 20.02.2024 sowie meh­re­re Ver­fü­gun­gen von Frau Ober­staats­an­wäl­tin Dr. Julia Göb­bels von der Staats­an­walt­schaft Aachen aus den Jah­ren 2022 und 2023 zu verlesen.

Hier­zu Lan­ge: „Der Ver­tei­di­ger Rechts­an­walt Lau­sen ver­las einen wei­te­ren Beweis­an­trag, der eben­falls mit Anla­ge zu Pro­to­koll genom­men wird.“

Der nächs­te Ver­hand­lungs­ter­min sol­le am Mon­tag, 26.02.2024, erfol­gen. Eine Stel­lung­nah­me zu den jüngs­ten Beweis­an­trä­ge wol­le Staats­an­wäl­tin Rup­p­recht erst dann abge­ben, wenn ihr eine Abschrift der­sel­ben vorliege.

Rich­ter steht zu sei­nem Fehler

Lan­ge räum­te an die­ser Stel­le ein, dass er sei­ne am 09.02.2024 benann­te Frist­set­zung für wei­te­re Beweis­an­trä­ge falsch inter­pre­tiert habe, so dass er gezwun­gen sei, den Ein­gang wei­te­rer Beweis­an­trä­ge bis zum Mon­tag, 26.02.2024, zu akzep­tie­ren. In jedem Fall wür­de er das Ver­fah­ren ger­ne am Mon­tag zu Ende brin­gen. Sofern die Ver­tei­di­gung noch wei­te­re Beweis­an­trä­ge stel­len wol­le, sol­le dies bit­te „jetzt“ gesche­hen. Für das Pro­to­koll ver­las Lan­ge nun fol­gen­des: „Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten erhiel­ten jeweils eine Abschrift“

Ange­klag­te bricht ihr Schweigen

In allen Ver­fah­ren der Haupt­ver­hand­lung seit dem 05.01.2024 saß die Ange­klag­te schwei­gend neben ihren Ver­tei­di­gern. Ent­spre­chend sorg­te die Ankün­di­gung einer Teil­ein­las­sung von Frau Bu. zu den Ereig­nis­sen vom 13.01.2024 für eine gewis­se Über­ra­schung im Gerichtssaal.

Um 12:59 Uhr begann Frau Bu. zu spre­chen: an dem Tag, als sie aus dem Urlaub kam, sei sie mit dem Bewusst­sein gekom­men – eigent­lich schon vor­her ‑abzu­leh­nen, also zu sagen, dass sie das nicht mache. Sie sei an die­sem Tag schon um 06:30 Uhr da gewe­sen, also frü­her los­ge­fah­ren, da es ihr unan­ge­nehm sei, ihr Anlie­gen vor Kame­ra­den zu sagen. Außer­dem wür­de sie wis­sen, das He. da allein in sei­nem Büro sit­zen würde.

Sie habe He. ein­fach nur gesagt, sie mache es nicht. Dann habe er gesagt „Da haben wir ein Pro­blem.“ Das habe er ziem­lich ruhig gesagt. Er habe dann gesagt, er rufe den Chef an. Bu. hät­te drau­ßen war­ten müs­sen, dann sei erst­mal nichts gesche­hen. Sie hät­te dann zur Fahr­be­reit­schaft gemusst. Dann habe sie eine Info zur Ver­neh­mung durch Frau Bl. erhal­ten. Dort habe sie gesagt, dass sie Gebets­er­hö­run­gen gehabt habe. Durch die abge­sag­ten Ter­mi­ne sei ihr klar gewe­sen, dass die „Imp­fung“ nicht sein solle.

Rich­ter wer­den Nach­fra­ge an  die Ange­klag­te gewährt

Um 13:02 Uhr Lan­ge: „Wer­den Nach­fra­gen beant­wor­tet?“ Lau­sen: „Ja

Lan­ge: Wer habe die Ange­klag­te zur Fahr­be­reit­schaft geschickt? Bu: ihr sei von Tho­mas Mu. gesagt wor­den, dass sie erst ein­mal bis zur Ver­neh­mung war­ten müsse.

Lan­ge: Herr He. habe gesagt, dass er Bu. gesagt habe, dass sie sich am 13.01.2024 „imp­fen“ las­sen sol­le. Ohne Zögern und sehr bestimm­te dazu Bu: „Das stimmt nicht!

Lan­ge: „War­um soll­te Herr He. uns dar­über fal­sche Anga­ben machen?“ Bu.: „Ich kann nur Ver­mu­tun­gen anstel­len.“ Lan­ge: Kann ja sein, dass es einen Hin­ter­grund gab, einen Streit oder so. Bu.: „Nein“

Lan­ge: Habe die Ange­klag­te am 13.01. im Gespräch mit Herrn He. ihre reli­giö­sen Gefüh­le the­ma­ti­siert? Bu.: Nein, es habe von He. kei­ne Nach­fra­ge gege­ben. Das Gespräch sei für ihn damit direkt been­det gewe­sen. Lan­ge: Sie haben also mit ihm nicht über Reli­gi­on gespro­chen? Bu: Nein. Sie habe Frau Bl. danach erzählt wie sie zum Glau­ben gekom­men sei, weil die­se neu­gie­rig war. Sie habe auch gebe­tet für den ers­ten Impf­ter­min. Wenn der statt­fin­det, dann mache sie den. Sie habe ihr gesagt, dass der Ter­min abge­lehnt wor­den sei. Sie habe gesagt dass Tho­mas die Uhr­zeit nicht gege­ben habe, da habe Frau Bl. gesagt dass sie das gar nicht erfah­ren hat­te für den 15.12.

Ver­neh­mung offen­bar ohne voll­stän­di­ge Hintergrundinformationen

Auf Nach­fra­ge Lan­ge konn­te Bu. den abge­sag­ten Ter­min nicht mehr benen­nen und ver­wies statt­des­sen auf ihre Ein­las­sung beim Amts­ge­richt Holz­min­den. Sie habe Bl. das oben Beschrie­be­ne gesagt. Da sei sehr viel Druck dahin­ter gewe­sen, so dass für sie kein Zufall gewe­sen sein könn­te. Sie habe ihr das alles aus­führ­lich erzählt und dass Mu. ihr kei­ne Uhr­zeit gesagt habe. Dass sei Bl. nicht gesagt wor­den. Sie habe nichts davon gewusst.

Lan­ge: Vor dem 13.01.2022 sei die Ange­klag­te im Urlaub gewe­sen. Sei mal jemand an sie her­an­ge­tre­ten und habe gesagt, die­ser Urlaub sei wider­ru­fen? Bu.: Nein. Lan­ge: Habe die Ange­klag­te neben dem Antrag auf Dienst­zeit­ver­kür­zung nach § 55 Sol­da­ten­ge­setz einen Antrag auf Wehr­dienst­ver­wei­ge­rung gestellt? Bu.: Das sei damals kein The­ma gewesen.

Lan­ge: Wie sei die Ange­klag­te dazu gekom­men, sich an Ju. zu wen­den. Bu.: es sei eine Emp­feh­lung von Bl. gewe­sen, sich an die Ver­trau­ens­per­son zu wen­den. Dann sei irgend­wie die Ver­trau­ens­per­son auf sie zuge­kom­men. Die Ange­klag­te habe gar kei­ne Gedan­ken gehabt, irgend­wel­che Anträ­ge zu stel­len. Die Ver­trau­ens­per­son habe gemeint, dass sich Bu. an Ju. wen­den sol­le. Dies habe sie dann getan.

Der Rich­ter zeigt, wor­um es ihm offen­bar geht

Lan­ge: die Ange­klag­te sei am 13.01.2022 durch Frau Bl. ver­nom­men wor­den. Sie habe gesagt, dass sie Bu. vor­ge­hal­ten habe, was am 13.01.2022 pas­siert sei, näm­lich gemäß Blatt 6 der Akte auch, dass sie aufs Neue zu ihrem Zug­füh­rer befoh­len wor­den sei und dass sie dies erneut ver­wei­gert hät­te. Sei der Ange­klag­ten bewusst, dass sie drei­mal den Befehl zur „Imp­fung“ bekom­men habe und sie die­sen drei­mal abge­lehnt habe?

Bu.: Das stim­me, hier­zu habe es aber ein Vor­ge­spräch gege­ben. Sie sei aber nicht schuld gewe­sen, da sie gar kei­ne Chan­ce gehabt habe, inner­halb von 15 Minu­ten mit ihrem Nef­fen da zu sein. Laut Bl. habe dies kei­ne Rol­le gespielt. Ihr sei viel­mehr deut­lich gemacht wor­den, dass dies kei­ne Rol­le spie­le. Es sei auch nie um den 13.01. gegan­gen, da sie da auch nie einen Befehl bekom­men habe. Sie wis­se auch nicht, wie ein sol­cher in die Akte kom­men; das hät­te sie dann auch nie beantwortet.

Wur­de die Ange­klag­te bewusst in die Irre geführt?

Lan­ge hielt ihr Blatt 6, Band 1 der Akte vor. Sie sei erneut zum Zug­füh­rer bestellt wor­den und habe dort die „Imp­fung“ abge­lehnt. Trotz Befehls sei sie bis heu­te nicht gegen COVID-19 „geimpft“. Laut Pro­to­koll sei ihr bewusst gewe­sen, dass es auch um den 13.01.2022 gegan­gen sei.

Bu.: ihr sei­en nur der 29.11., der 15.12. sowie der Befehl von Gr. benannt wor­den. Dass über den 13.01. gespro­chen wur­de, sei falsch, „das haben wir gar nicht.“ Lan­ge zeig­te ihr nun die Unter­schrift der Ange­klag­ten auf Blatt 8 Band 1 der Akte. Sei das ihre Unter­schrift? Bu.: Ja. Lan­ge: Habe sie eine Erin­ne­rung dar­an, die­ses Pro­to­koll unter­schrie­ben zu haben? Bu.: Sie habe es unter­schrie­ben, ja. Lan­ge: Habe sie es vor­her gele­sen? Bu.: anschei­nend nicht richtig.

Lan­ge: am 29.01.2022 habe es eine wei­te­re Ver­neh­mung durch Herrn Mei. gege­ben. Wol­le Bu. etwas dazu sagen?  Dann am 19.01.2024 sei Bu. erneut ver­nom­men wor­den. Da habe sie gesagt, dass es ihre Glau­bens­über­zeu­gung sei, dass sie die vor­ge­schrie­be­nen „Imp­fun­gen“ nicht über sich erge­hen las­sen kön­ne. Sie kön­ne nur einem Herrn die­nen, Gott sei für sie mehr maß­ge­bend als die Bun­des­wehr. Auch hier habe Bu. nicht gesagt, dass es den Impf­be­fehl vom 13.01.2022 nicht gege­ben habe.

Bu.: Das kön­ne sie sich nicht erklä­ren. Lan­ge (zeig­te ihr die Unter­schrift): sei das die Unter­schrift der Ange­klag­ten? Bu.: Ja, das sei ihre Unterschrift.

Erneu­tes Zitie­ren zum Zugführer

Lan­ge: am 20.01.2024 sol­le Bu. laut Blatt 16 Band 1 der Akte gesagt haben, dass sie am 13.01.2024 erneut zum Zug­füh­rer befoh­len wor­den sei. Dort sei ihr gesagt wor­den, dass sie die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­ge­kom­men  sei und wei­ter­hin „unge­impft“ sei. Dann sei sie gefragt wor­den, ob die Ange­klag­te wei­te­re Aspek­te bei­tra­gen woll­te, die etwa zu ihrer Ent­las­tung die­nen wür­den. Da habe Bu. gesagt, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass sie vor dem 13.01.2022 im Zustand der Befehls­ver­wei­ge­rung gewe­sen sei. Bu.: es sei dar­um gegan­gen, dass sie es hier selbst aus­ge­spro­chen habe; das sei für sie die Ver­wei­ge­rung gewesen.

Lan­ge: Nach dem Pro­to­koll habe sie nicht gesagt, dass am 13.01.2022 kein Impf­be­fehl aus­ge­spro­chen wor­den sei. Bu.:Ich weiß es nicht“. Ob es um den Befehl von He. vor der Kom­pa­nie ging oder um (hier fehlt lei­der etwas in der Mit­schrift). Sie kön­ne es  sich nicht erklä­ren. Lan­ge (zeigt erneut die Unter­schrift der Ange­klag­ten): sei das die Unter­schrift der Ange­klag­ten? Bu.: Das sei der Fall.

Teil­ein­las­sung nicht für belie­bi­ge Fragen

Lan­ge: Habe nach Erin­ne­rung der Ange­klag­ten Major Gr. zum Tele­fo­nat vom 15.12. rich­tig berich­tet? Lau­sen: Fra­ge wer­de nicht beantwortet.

Lan­ge: Die Ange­klag­te soll vor dem AG Holz­min­den, dem Pro­to­koll zufol­ge, jeden­falls nicht expli­zit gesagt haben, dass sie am 13.01.2022 kei­nen Impf­be­fehl von He.  bekom­men habe.

Bu. (wirkt, als ob sie gleich wei­nen wol­le): Sie wis­se nicht, wie­so die­ser Ter­min vom 13.01. über­haupt auf­tau­che. Sie hät­te die­sen gar nicht im Kopf gehabt. Habe dem Pro­to­koll damals gar nicht so viel Beach­tung geschenkt. Sei wegen des Inhalts der Akte mit dem Befehl vom 13.01.2022 erst­mal sehr geschockt gewe­sen, als Lau­sen sie dar­auf hin­ge­wie­sen habe. Kön­ne dies nicht erklären.

Lan­ge: sicher sei der Straf­be­fehls­an­trag beim Amts­ge­richt Holz­min­den wohl ver­le­sen wor­den sein, also Blatt 49, Band 1 der Akte. Auch hier sei der 13.01. als Ter­min benannt wor­den, an dem die Ange­klag­te erneut zur „Imp­fung“ befoh­len wor­den sei und dass sie die­se abge­lehnt habe.

Urteil geplant auf Basis des 13.01.2022?

Lan­ge: Nach der Papier­la­ge sei bei der Ver­hand­lung am Amts­ge­richt Holz­min­den vom 16.05.022 als auch durch Haupt­mann Blan­ca Bl. und Oberst­leut­nant Ste­phan Mei. jeweils auf den Ter­min vom 13.01.2022 auf­merk­sam gemacht wor­den. Bu: das kön­ne sie sich nicht erklä­ren, wes­halb sie erst­mals durch Lau­sen auf die­sen Ter­min auf­merk­sam gewor­den sei.

Lan­ge: habe He. irgend­ei­nen Grund, ihr böse zu sein? Bu.: Nein, aber der Ton sei mit dem Impf­ter­min etwas rau­er gewor­den. Das sei ab dem 1. Impf­ter­min gewe­sen, der abge­sagt wur­de. Da sei der Ton schon etwas aggres­si­ver gewesen.

Staats­an­wäl­tin Rup­p­recht zeigt Interesse

Um 13:33 Uhr ergriff die Staats­an­wäl­tin das Wort an die Ange­klag­te: Bu. habe gesagt, dass sie extra frü­her los­ge­fah­ren sei, damit sie He. allei­ne sehen kön­ne. Dann habe sie aber gesagt, dass sie bei der Fahr­be­reit­schaft war­ten sol­le. Bu: Sie sei erst mit He.  im Büro gewe­sen, dann habe sie gewar­tet, mit Go. gespro­chen, dass sie es abge­lehnt habe, dann gewar­tet. Nach und nach sei­en dann mehr Leu­te gekom­men. Dann sei ihr gesagt wor­den, dass man in die Fahr­be­reit­schaft gehen könn­te. Das kön­ne dort jeder sagen, dann gäl­te die Fahr­be­reit­schaft als beschlos­sen. Das sei jeden Mor­gen der glei­che Ablauf.

Rup­p­recht woll­te dann um 13:37 Uhr mehr zum The­ma Ver­trau­ens­per­so­nen und den Glau­bens­grün­den von Frau Bl. wis­sen. Die Ver­trau­ens­per­son habe gewusst, dass die Ange­klag­te die „Imp­fung“ ver­wei­ger­te und des­halb zu einem Gespräch mit dem Pfar­rer gera­ten, beim Pfar­rer habe sie dann aber nicht über die „Imp­fung“ gespro­chen. Bu.: das Gespräch sei sehr lan­ge gewe­sen. Sie mei­ne, dass sie die „Imp­fung“ gegen­über dem Pfar­rer ange­spro­chen habe. Sie habe aber kei­ne hun­dert­pro­zen­ti­ge Erin­ne­rung mehr dar­an, mei­ne jedoch, dass ihm von ihren Gebets­er­hö­run­gen erzählt habe und dass die Bun­des­wehr nicht mehr ihr Weg sei.

Rup­p­recht: wäre die Ange­klag­te mit dem Nef­fen gekom­men, wenn es nicht nur 15 Minu­ten gewe­sen wären? Bu.: Sie hät­te dazu min­des­tens 45 Minu­ten gebraucht,  bei einer ande­ren Uhr­zeit wäre sie grund­sätz­lich los­ge­fah­ren. Das sei damals ein Mitt­woch gewe­sen, also mit viel Verkehr.

Nun eine Fra­ge der Staats­an­walt­schaft zum 29.11.2021. Bu.: es sei jetzt die Dul­dungs­pflicht da gewe­sen. Es hät­ten sich alle „imp­fen“ las­sen müs­sen. Für sie sei das kein Befehl gewe­sen. Bei der Ver­neh­mung sei ihr dann gesagt wor­den, dass dies ein Befehl sei. Ihres Erach­tens habe es sich nicht um einen Befehl gehandelt.

Um 13:44 Uhr teil­te die Staats­an­walt­schaft mit, dass sie kei­ne wei­te­ren Fra­gen haben würde.

Ver­tei­di­gung möch­te auch noch etwas wissen

Die nächs­ten Fra­gen stell­te nun wie­der die Ver­tei­di­gung. Lau­sen: sei am 13.01.2022 jemand anders im Dienst­zim­mer gewe­sen als nur Herr He.? Bu.:Nie­mand“. Lau­sen: In der Ver­neh­mung sei berich­tet wor­den, dass Per­so­nen raus­ge­schickt wor­den sei­en, aber einer als Zeu­ge drin­blei­ben soll­te. War das so? Bu.: Nein. He. kom­me immer kurz vor Dienst­be­ginn. Sie wis­se ja, wann jemand da sei. Sie woll­te ja mit ihm spre­chen. Sie hät­te sich auf den Tag vor­be­rei­tet, damit sie kei­nen ande­ren antreffe.

Lau­sen: sei jemand raus­ge­schickt wor­den, damit He. dann allein im Büro sei? Bu.: Nein. Lau­sen: Sei jemand an sie her­an­ge­tre­ten, dass sie an die­sem Tag einen Impf­ter­min habe? Bu.: Nein. Sie habe das abge­lehnt. Lau­sen: Was mei­ne sie damit? Bu.: Sie mein­te die Dul­dungs­pflicht all­ge­mein, dass sie sich nicht „imp­fen“ lasse.

Lau­sen: Die Ange­klag­te habe gesagt, dass sie vor der Tür mit Go. gespro­chen hät­te. Sei irgend­was von einem Befehl erzählt wor­den? Bu: nur, dass sie etwa abge­lehnt habe. Lau­sen: was habe sie damit gemeint? Bu.: „Ich mein­te, die Dul­dungs­pflicht all­ge­mein, dass ich mich nicht imp­fen lasse.“

Lau­sen: Sei unmit­tel­bar danach jemand an die Ange­klag­te her­an­ge­tre­ten, dass man noch dar­über spre­chen müss­te mit Herrn He.? Bu.: Nein. Lau­sen: Habe sie danach noch­mal mit ihm gespro­chen? Bu.: Danach habe sie gar nicht mehr mit ihm gespro­chen. Lau­sen: Habe man sie bei den Ver­neh­mun­gen vom 13.01.2022, 19.01.2022 sowie 20.01.2022 direkt auf Herrn He. ange­spro­chen? Bu.: Nein.

Rück­fra­gen von Willanzheimer

Um 13:51 Uhr begehr­te Wil­lanz­hei­mer zu wis­sen, wie man sich die Anwe­sen­heits­fest­stel­lun­gen vor­stel­len müs­se. Bu.: Da gäbe es eine Lis­te im Büro. Da müs­se jeder abha­ken. Nach ihrer Erin­ne­rung habe es am 13.01.2022 kei­ne Ein­trä­ge gege­ben. Wil­lanz­hei­mer: wann sei­en die Ande­ren gekom­men? Bu.: Die meis­ten sei­en um 06:45 Uhr gekom­men, also kurz vor Dienst­be­ginn. Sie selbst sei in der Regel meist um 06:45 Uhr da gewe­sen, wis­se aber, dass He. in der Regel immer als ers­ter da gewe­sen sei und dann schon am Com­pu­ter arbei­ten wür­de. Wil­lanz­hei­mer: Gab es Zeit­er­fas­sungs­ge­rä­te? Bu.: Nein.

Wil­lanz­hei­mer: Wel­che drei Befeh­le habe Bl. gemeint? Bu.: den 29.11., den 15.12. (also den Befehl vom 06.12.) sowie den vom 15.12. Wil­lanz­hei­mer: Wie sei die Gefühls­la­ge zu Mei. gewe­sen? Bu.: Ziem­li­cher Respekt, da er der Kom­man­deur war. Sie sei sehr auf­ge­regt gewe­sen. Wil­lanz­hei­mer: Kön­ne sie sich dar­an erin­nern, dass der 13.01.2022 ein The­ma sei? Bu.: Nein.

Rup­p­recht kom­pen­siert Fra­gen­ar­mut bei den vor­he­ri­gen Terminen

Nach­dem die Staats­an­wäl­tin bei den bis­he­ri­gen Ver­hand­lungs­ter­mi­nen unter Dr. Lan­ge prak­tisch kaum durch Fra­gen auf­fiel, zeig­te sie bei die­ser Haupt­ver­hand­lung reges Inter­es­se. Um 13:56 Uhr woll­te sie Nähe­res zu den kon­kre­ten Abläu­fen am frag­li­chen Tag wis­sen. Nach ihren Auf­zeich­nun­gen sei Bu. gekom­men, habe dann etwa 2 Minu­ten mit He. gespro­chen und sich schließ­lich drau­ßen mit Go. unterhalten.

Bu.: Go. kom­me meist früh. Sie habe schon eine Zeit­lang gewar­tet, bevor es zu dem Gespräch mit Go. gekom­men sei. Bei­de hät­ten sich gut mit­ein­an­der ver­stan­den. Go. hät­te sich geäu­ßert: „Das ist Dei­ne Ent­schei­dung.“ Die Ange­klag­te habe gewar­tet, direkt vor der Tür gestan­den, über­legt und gedacht. Kame­ra­den sei­en rein­ge­gan­gen. Wäh­rend­des­sen habe sie mit Nie­man­dem gespro­chen. Go. sei dann auf sie zuge­kom­men Von sich aus habe sie gesagt: „Das mache ich nicht“. Ihr Ein­druck sei gewe­sen, dass er das gewusst habe. Nor­ma­ler­wei­se sei er nie­mals von sich aus zu ihr gekom­men. Go. sei einer der Ers­ten gewe­sen, der zu ihr gekom­men sei. Ob noch jemand gekom­men sei, habe sie nicht mehr in Erinnerung.

Ende der Haupt­ver­hand­lung vom 23.02.2024

Nach dem Ende der Teil­ein­las­sung infor­mier­te der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge die Anwe­sen­den um 14:00 Uhr über die Fort­set­zung der Ver­hand­lung am 26.02.2024 um 10:00 Uhr. Hier­zu sei Saal 27, ein ganz klei­ner Saal im Erd­ge­schoss des Land­ge­richts Hil­des­heim vorgesehen.

Anhang: Was bis­her über den 13.01.2022 bekannt ist

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge sieht offen­kun­dig in den Ereig­nis­sen des 13.01.2022 die Grund­la­ge für eine mög­li­che Ver­ur­tei­lung der Ange­klag­ten Sabri­na Bu.

An jedem Tag sei Frau Bu. nach eige­nen Anga­ben (Teil­ein­las­sung vom 23.02.2024) gegen 06:30 Uhr zu Herrn He. ins Büro gekom­men. Dem Zeu­gen Br. zufol­ge sei Dienst­be­ginn gegen 06:45 Uhr gewe­sen (sie­he hier). Das passt zu der Anga­be der Ange­klag­ten, wonach die meis­ten Sol­da­ten erst gegen 06:45 Uhr auf der Dienst­stel­le ein­tra­fen, bevor Major Gr. zufol­ge (sie­he hier) Dienst­be­ginn um 07:00 Uhr gewe­sen sei. Unstrit­tig ist, dass He. sich zu die­sem Zeit­punkt in sei­nem Büro befand.

Nach Aus­sa­ge von Bu. sei er allein mit ihr dar­in gewe­sen, nach Aus­sa­ge von Br. sei­en auch er sowie zwei wei­te­re Per­so­nen dort gewe­sen (sie­he hier). Auch die Aus­sa­ge von He. vom 05.01.2024 ver­merkt kei­ne wei­te­re Per­son in die­sem Raum (sie­he hier). Dies deckt sich inso­fern mit der Aus­sa­ge des Zeu­gen Go., dass er nicht bei dem Gespräch dabei gewe­sen wäre und sich auch nicht erin­nern kön­ne, ob es so ein Gespräch über­haupt gege­ben habe und ob er raus­ge­schickt wor­den sei (sie­he hier).

Die Funk­ti­on von Br. als mut­maß­li­cher Gesprächs­teil­neh­mer soll­te die eines still­schwei­gen­den Zuhö­rers sein. Über den Inhalt der Bespre­chung, eines soge­nann­ten Per­so­nal­ge­sprächs, sei er vor­her von He. infor­miert wor­den (sie­he hier).

An die­ser Stel­le sei ver­merkt, dass Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. in der Hier­ar­chie der Bun­des­wehr unter Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. wie auch unter Major Thors­ten Gr. steht.

Bu. und He. zufol­ge habe die Ange­klag­te bei die­sem Gespräch ange­ben, sich nicht „imp­fen“ las­sen zu wol­len. An kon­kre­te Grün­de kön­ne He. sich nicht erin­nern (sie­he hier). Das deckt sich mit der Teil­ein­las­sung von Bu. vom 23.02.2024, die angab, He. ein­fach nur über den benann­ten Umstand unter­rich­tet zu haben und dass die­ser dann ein­fach nur mit­teil­te, dass dies ein Pro­blem sei, womit er dann direkt Major Gr. als nächst­hö­he­re Diens­t­ebe­ne einschaltete.

He. gab an, dass er Bu. dar­über infor­miert habe, dass die „Imp­fung“ kei­ne Opti­on, son­dern Pflicht sei und dass Bu. sie erst danach dar­über infor­miert habe, sich nicht „imp­fen“ las­sen zu wol­len (sie­he hier). Dies wirkt son­der­bar, wenn es vor­her kei­ne Indi­zi­en gab, dass die Ange­klag­te die Injek­ti­on gene­rell ableh­nen woll­te und es kein Vor­ge­spräch gege­ben habe, aus dem He. ablei­ten konn­te, dass sie sich zwi­schen dem 15.12.2021 und dem 13.01.2022 über­haupt noch nicht gegen COVID-19 gespritzt hatte.

Deut­lich anders fiel an die­ser Stel­le die Aus­sa­ge des Zeu­gen Br. aus. Ihm zufol­ge sei (offen­kun­dig nach der Wei­ge­rung der Ange­klag­ten, sich gegen COVID-19 „imp­fen“ zu las­sen) ein neu­er, zeit­lich aber unbe­stimm­ter, Impf­be­fehl aus­ge­spro­chen wor­den. Ob dabei das Wort „Befehl“ gefal­len sei, sei unklar. Auch die Dau­er des Gesprächs wider­spricht deut­lich der Aus­sa­ge von Bu. und den sehr detail­ar­men Schil­de­run­gen des Zeu­gen He. So sei das Gespräch sehr kurz gewe­sen, wäh­rend ein geschätz­ter Zeit­raum von 15 bis 20 Minu­ten benannt wur­de (sie­he hier).

Nach dem Ver­las­sen des Rau­mes habe Bu. nach eige­ner Aus­sa­ge zunächst vor dem Büro gewar­tet, dann sei ihr gesagt wor­den, dass bei der Fahr­be­reit­schaft war­ten sol­le. Dort hät­te sie dann ein Gespräch mit dem meist früh kom­men­den Kol­le­gen Go. geführt. Dann sei­en mehr und mehr Leu­te gekom­men und schließ­lich sei gesagt wor­den, dass man in die Fahr­be­reit­schaft gehen kön­ne. Dies sei gesche­hen, als der Zug dar­über infor­miert wor­den sei, dass man dahin gehen kön­ne.  Spä­ter an Tage fand dann die Ver­neh­mung durch Blan­ca Bl. statt.

Die Zeu­gin Bl. konn­te über die Ereig­nis­se des Vor­mit­tags nur auf Basis der Anga­ben von Major Gr. und des hier­auf gestütz­ten „Tenors“ berich­ten. Dabei sei sie nicht über den Urlaub der Ange­klag­ten am 15.12.2023 infor­miert gewe­sen (sie­he hier) und nach Aus­sa­ge der Ange­klag­ten vom 23.02.2024 auch nicht dar­über, dass Bu. erst rund 15 Minu­ten vor dem Impf­ter­min vom 15.12.2021 über des­sen Uhr­zeit infor­miert wor­den wäre.

Der eigent­li­chen Ver­neh­mung sei laut Teil­ein­las­sung der Ange­klag­ten vom 23.02.2024 ein Vor­ge­spräch vor­an­ge­gan­gen. Nach der Ver­neh­mung habe es nach über­ein­stim­men­der Aus­sa­ge von Bu. und Bl. (sie­he hier) ein pri­va­tes Gespräch zu den reli­giö­sen Beweg­grün­den der Ange­klag­ten gegeben.


[1] Sie­he z. B. „Whats­App und die DS-GVO“ auf „kolb​.blick​han​-part​ner​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​kolb​-blick​han​-part​ner​.de/​w​h​a​t​s​a​p​p​-​d​s​g​vo/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2024.

[2] „Urteil des 2. Wehr­dienst­se­nats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04“ auf „yum​pu​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.yum​pu​.com/​d​e​/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​r​e​a​d​/​7​2​3​2​3​0​5​/​b​u​n​d​e​s​v​e​r​w​a​l​t​u​n​g​s​g​e​r​i​c​h​t​-​i​m​-​n​a​m​e​n​-​d​e​s​-​v​o​l​k​e​s​-​u​r​t​eil, dort Zif­fer 10c, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2024.

[3] Sie­he „Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23“ auf „bverwg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bverwg​.de/​d​e​/​2​1​0​9​2​3​U​2​W​D​5​.​2​3.0, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2024.

[4] „BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2.22“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​4​4​9​7​8​0​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2024.

[5] Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Ver­tei­di­gung „Schrift­li­che Fra­ge 2/208 des Abge­ord­ne­ten Tho­mas Dietz vom 13. Febru­ar 2024, ein­ge­gan­gen beim Bun­des­kanz­ler­amt am 14. Febru­ar 2024“ vom 19.02.2024.

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