Die aktuelle Hauptverhandlung gegen die Ex-Soldatin Sabrina Bu. ging am Freitag, dem 23.02.2024, in die nächste Runde. Verhandelt wurde beim Landgericht Hildesheim im Sitzungssaal 147. Ein Blick von drinnen auf die ersten Bäume mit ihren rosa Blüten vor dem Gericht war aufgrund der Lamellen vor den Fenstern nicht möglich.
Weiterhin ging es um den Vorwurf einer angeblichen Gehorsamsverweigerung gegen die am 24.11.2021 eingeführte Duldungspflicht des militärischen Personals gegen eine Injektion mit SARS-COV‑2.
Die nächste Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde vom Gericht auf den 26.02.2024 um 10:00 Uhr für Saal 27 des Landgerichts Hildesheim bestimmt.
Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024 und 09.02.2024 (Zusammenfassungen in der Epoch Times siehe hier und hier) war unter dem aktuellen Richter Dr. Julian Lange verhandelt worden.
Im bisherigen Verfahren ging es im Wesentlichen um folgende Fragen (Beispiele nicht abschließend):
1. Gab es einen „Impfbefehl“?
So räumte z. B. am 05.01.2024 der Oberstabsfeldwebel Mike He. ein, dass er die Handlungsanweisung gegenüber der Truppe zwar als „Befehl“ verstanden haben, vermochte aber nicht zu bestätigen, dass er am 29.11.2021 vor der Truppe einen Befehl ausgesprochen habe. An anderer Stelle der Befragung sprach der Zeuge von einem „Hinweis“, „impfen“ zu gehen (siehe hier). Am 30.01.2024 verkündete der Stabsfeldwebel Thorsten Mu., dass seine WhatsApp vom 06.12.2021 als „Befehl“ zu verstehen gewesen sei, wonach sich die Angeklagte am 15.12.2021 „impfen“ lassen solle (siehe hier). Die Zeugin Hauptmann Blanca Bl. vermochte am 09.02.2024 zwar unter Bezugnahme auf das Vernehmungsprotokoll einräumen, dass es einen Befehl zum „impfen“ gegeben habe, konnte diesen Befehl aber nur aus den Äußerungen des Zeugen Major Gr. , nicht jedoch aus eigener Anschauung oder eigener Überprüfung der Faktenlage vortragen (siehe hier). Major Gr. sprach am 05.01.2024 von einem „Befehl“ ohne Fristsetzung, den die Angeklagte auch während ihres Erholungsurlaubs dulden müsse. Dabei sei für ihn ein „Befehl“ gleichbedeutend mit einem Auftrag, etwas tun zu müssen (siehe hier). Der mutmaßliche Impfbefehl vom 06.12.2021 für den 15.12.2024 erfolgte per vertraulich formulierter WhatsApp (siehe hier). Dabei zeigte das Gericht kein Interesse an dem damit mutmaßlich verbundenen Verstoß gegen die DSGVO[1], so etwa inwiefern die dafür notwendige Datenschutzeinwilligung von Frau Bu. vorgelegen hatte oder ob ggf. eine Selbstanzeige des Schreibers wegen eines Verstoßes nach Artikel 33 Satz 1 DSGVO erfolgt sei. Inwiefern führt ein möglicher Befehl per WhatsApp während des Erholungsurlaubs und dies ggf. ohne die dafür erforderliche Datenschutzeinwilligung zu einem verpflichtenden Gehorsam?
2. Was war der genaue Inhalt des angeblichen „Impfbefehls“?
Oberstabsfeldwebel Mike He. sei es bei seiner Ansprache vom 29.11.2021 darum gegangen, dass sich alle Soldaten entweder militärisch oder zivil „impfen“ lassen sollten (siehe hier). Major Gr. zufolge sei es vor allem darum gegangen, sich möglichst schnell „impfen“ zu lassen, entweder beim Militärsanitätsdienst oder in einem zivilen Impfzentrum (siehe hier). Dem Zeugen Go. zufolge erteile man so genannte „Tagesbefehle“ mittlerweile schriftlich per E‑Mail (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl. zufolge, die ihre Kenntnisse allein aus den Aussagen von Major Gr. bezog, sei es im Befehl darum gegangen, dass eine duldungspflichtige „Impfung“ gegen COVID-19 durchzuführen sei. Auch nach ihrer Aussage, hätten sich die Soldaten wahlweise militärisch oder zivil „impfen“ lassen können (siehe hier).
3. Wann, wie oft und von wem wurde dieser „Impfbefehl“ ausgesprochen sowie wann verweigert?
- Am 29.11.2021 sei der Befehl erstmals von Oberstabsfeldwebel Mike He. in Form einer allgemeinen Ansprache an die Gruppe ausgesprochen worden. Ein konkreter Befehl, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Duldungspflicht umzusetzen, konnte nicht bestätigt werden, weshalb eine Befehlsverweigerung gleichfalls fraglich sein dürfte.
- Ein mutmaßlich für den 03.12.2021 angesetzter Impftermin konnte nicht bestätigt werden. Insofern kann es hier auch keine Verweigerung gegeben haben.
- Als nächstes habe es am 06.12.2021 von Stabsfeldwebel Thomas Mu. auf Veranlassung von Hauptfeldwebel Andreas So. einen Termin gegeben, der wegen der geplanten und durchgeführten Dienstfahrt vom 07.12.2021 abgesagt worden war. Auch hier kann daher keine Verweigerung der Angeklagten gesehen werden, da die Absage des Termins nicht durch sie veranlasst wurde.
- Am 06.12.2021 sei durch Major Gr. (Zeugin Bl. auf Basis der Angaben Major Gr. Siehe hier) oder laut Zeuge Stabsfeldwebel Thorsten Mu. durch diesen (siehe hier) ein neuer Impftermin für den 15.12.2021 per WhatsApp angesagt worden. Eine Uhrzeit wurde nachweislich nicht benannt. Stattdessen sei am 15.12.2021 wohl durch Hauptfeldwebel Andreas So. eine viertel Stunde vor dem Termin per Anruf ein Impftermin beim Truppenarzt in Holzminden um 10:00 Uhr benannt worden, den die Angeklagte aufgrund der kurzen Frist nicht umsetzen konnte. Hier sei es fraglich, ob ein solcher Impftermin in den Urlaub hinein gegeben werden durfte und ob die Angeklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, den Termin praktisch umzusetzen, da sie zum Zeitpunkt der telefonischen Benachrichtigung gerade auf ihre Nichte aufpassen musste und nicht binnen 15 Minuten beim Sanitätsdienst erscheinen konnte. Fraglich bleibt, ob sie während ihres Urlaubs ggf. zum regulären Diensttermin auf die Bekanntgabe eines Impftermins hätte warten müssen und dann möglicherweise unverrichteter Dinge nach Hause hätte fahren müssen.
- Dann sei wohl durch Major Gr. ein weiterer Impftermin bis zum 13.01.2022 angesetzt worden Dieser hätte bis vor Dienstbeginn um 07:00 Uhr des 13.01.2022 umgesetzt werden müssen, also während des Urlaubs, entweder militärisch oder zivil (siehe hier). Am 13.01.2022 habe die Angeklagte dann Oberstabsfeldwebel He. mitgeteilt, dass sie sich gegen die „Impfung“ entschieden habe. Mutmaßlich sei bei diesem Gespräch auch Hauptfeldwebel Thorsten Br. im Raum gewesen (siehe z. B. hier). Diese Darstellung ist strittig.
- Laut Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel Thorsten Br. habe es am 13.01.2022 einen weiteren, zeitlich nicht bestimmten Impftermin durch Oberstabsfeldwebel Mike He. gegeben. Dieser konnte bislang von keinem weiteren Zeugen bestätigt werden.
4. Wer hatte das Recht, einen „Impfbefehl“ auszusprechen?
An dieser Stelle geht es um eine rechtliche Bewertung, die weder vom vorsitzenden Richter noch der Staatsanwältin erkennbar proaktiv angegangen wurden. So hätte etwa Stabsfeldwebel Thomas Mu. als Teileinheitsführer aufgrund von § 1 der Vorgesetztenverordnung keinen Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes gehabt (siehe hier und hier). Für den 06.12.2021 sowie für den 15.12.2021 hätte tatsächlich nur Major Thorsten Gr. eine Befehlsbefugnis gehabt (siehe hier). Die Verteidigung verwies im Verlauf des Verfahrens wiederholt auf die zentrale Dienstvorschrift A 840 / 8 und hielt diese auch verschiedenen Zeugen vor. So habe sich etwa der Zeuge Mike He. nicht als entsprechender Disziplinarvorgesetzter der Angeklagten angesehen, während Major Gr. als solcher anzusehen sei (siehe hier).
5. War der mutmaßliche Befehl zumutbar?
Der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange zufolge sei der Befehl sich „impfen“ zu lassen, wahrscheinlich zumutbar (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl. sprach am 09.02.2024 davon, dass die vorgeschriebene Injektion gegen COVID-19 „als duldungspflichtige Impfung anzusehen und umzusetzen“ sei (siehe hier). Die Verteidigung machte insbesondere in ihren Beweisanträgen vom 09.02.2024 deutlich, dass sie die Ansicht vertritt, dass eine „Impfung“, die keinen Fremdschutz gewährt, nicht die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht erfülle. Außerdem sei der Befehl zur Durchführung einer nachweisbar unnützen Arzneimittelbehandlung unbeachtlich (siehe hier). Gemäß Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04) gelte insbesondere eine Beachtung der Menschenwürde des Soldaten: „Die in Art. 65a GG gewährleistete „Befehls- und Kommandogewalt“ des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.“[2]
6. Wie glaubhaft ist die Behauptung, dass die Angeklagte die so genannte „Impfung“ gegen COVID-19 aus Glaubensgründen verweigert habe?
Religiöse Gründe gegen die „Impfung“ habe die Angeklagte Major Gr. zufolge wohl erstmals nach ihrem Gespräch mit dem Militärpfarrer Ralf Ju. erwähnt (siehe hier). Laut Vernehmungsprotokoll habe Frau Bu. ihre religiöse Einstellung wohl erst während ihrer Zeit bei der Bundeswehr entwickelt. Sie habe dann angegeben, dass Gott die „Impfung“ nicht für sie vorgesehen habe. Am 22.05.2022 habe die Angeklagte bei ihrer Aussage vom 13.01.2022 auf „irgendwelche religiöse Gründe“ verwiesen. Ferner habe sie am 19.01.2022 gesagt: „Ich kann nur einem Herrn dienen. Gott ist für mich mehr maßgebend als die Bundeswehr.“ Der Zeuge Richter Scharfetter glaube, dass die Angeklagte sich so geäußert habe, dass Gott ihr den Weg vorgegeben habe, den sie sicher beschreiten werde. In jedem Fall habe die Angeklagte für die Zukunft auf Gott vertraut. (siehe hier). Der Zeuge Mu. teilte am 30.01.2024 im Rahmen seiner Vernehmung mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass er jemals mit der Angeklagten über „Religion“ gesprochen habe und dass ihm auch nie eine besondere Religiosität bei ihr aufgefallen sei. Im persönlichen Gespräch mit Critical News meinte er dann abweichend, dass sich Frau Bu. ab einem bestimmten Zeitpunkt stark verändert habe. Dies sei wohl geschehen, als sie dieser „Sekte“ beigetreten war, auf Nachfrage sei damit eine Freikirche gemeint (siehe hier). Hauptmann Blanca Bl. habe Frau Bu. während ihrer Vernehmung u. a. über das ihr von Gott gegebene starke Immunsystem gesprochen und dass Gott die „Impfung“ nicht für sie vorgesehen habe. Aus Neugierde habe Bl. nach ihrer Vernehmung von Frau Bu. darüber gesprochen, wie sie zu ihrem Glauben gefunden habe. Es habe sie wohl ein Nachbar dazu gebracht, in diese Richtung zu denken (siehe hier). Auch die Vertrauensperson, Herr We., habe bekundet, sehr überzeugt von dem Glauben von Frau Bu. gewesen zu sein (siehe hier).
Trotz zahlreicher Stunden von Zeugenvernehmungen sowie Vorträgen der einzelnen Verfahrensbeteiligten bleiben einige Fragen bis heute letztlich unbeantwortet. Der jüngste Sitzungstag war bemüht, vor allem die beiden letzten Punkte weiter zu untersuchen.
Wasser anstatt Tee
Für Zuschauer ohne Presseausweis war der Zugang einmal wieder nur durch die Sicherheitsschleuse möglich. Eine Besucherin berichtete davon, dass man ihr bei Gericht die Tasche durchsucht habe, ohne sie hierzu zunächst um Einverständnis gebeten zu haben. Unter anderem hatte sie eine Edelstahlflasche mit Tee sowie eine Kunststoffflasche mit Wasser mit sich geführt. Die Teeflasche sei ihr abgenommen worden. Dafür erhielt sie dann einen Aufbewahrungsschein.
Auf Nachfrage während der späteren Mittagspause bekam sie dann doch die Flasche mit dem Tee zurück. Es sei befürchtet worden, dass sie damit ggf. im Gerichtssaal auf jemanden schmeißen könne.
Beginn der Hauptverhandlung
Um 10:04 Uhr des 23.02.2024 traten der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange sowie die beiden Schöffen ein. Für die Verteidigung vor Ort waren die Rechtsanwälte Sven Lausen sowie Gert-Holger Willanzheimer. Die Staatsanwaltschaft wurde vertreten von Staatsanwältin Kira-Franziska Rupprecht. Erstmals als Protokollant agierte an diesem Tag Herr Groski.
Bereits kurz vor Beginn der Sitzung, um 09:58 Uhr, befanden sich insgesamt 14 Zuschauer sowie zwei Justizbeamte im Verhandlungssaal. Für die Presse befanden sich wieder nur Tom Lausen sowie Stephan Witte für Critical News als Prozessbeobachter im Raum.
Pfarrer soll öffentlich angehört werden
Zuletzt war am 09.02.2024 von Rechtsanwalt Sven Lausen ein Ausschluss der Öffentlichkeit für die für heute angesetzte Vernehmung des Militärpfarrers Ralf Ju. angeregt worden. Dieser Anregung wollte das Gericht nicht folgen. So führte Lange gleich zu Beginn der Verhandlung aus, dass er den Ausschluss der Öffentlichkeit für nicht geboten halte. Hierzu zitierte er zusammenfassend aus „Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz“, dem Großkommentar zur Strafprozessordnung von Löwe / Rosenberg aus dessen 27. Auflage.
Zunächst einmal sei der persönliche Lebensbereich zu bestimmen. Dazu gehörten z. B. private Eigenschaften und Neigungen, Gesundheit, Intim- und Sexualsphäre, politische und religiöse Anschauungen, sofern diese nicht öffentlich mitgeteilt wurden. Berufs- und Erwerbsleben würde nicht dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet werden, da die entsprechenden Tätigkeit in der Regel in der Öffentlichkeit stattfänden. Unter anderem gelte ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht bei einem überwiegend öffentlichem Interesse. Dabei sei zu beachten, inwiefern sich eine öffentliche Erörterung nachteilig auf das Leben der Angeklagten auswirken könne.
Im konkreten Fall habe die Angeklagte ihre religiöse Überzeugung öffentlich insbesondere bei ihrer eigenen Einlassung am Amtsgericht Holzminden unter Richter Jan Scharffetter vorgetragen. Außerdem seien bei ihrer Verhandlung mehr als zehn Personen dabei gewesen, womit ihre religiöse Einstellung bereits öffentlich bekannt sei. Ebenfalls dafür spreche die Berichterstattung in der Lokalpresse sowie im Internet.
Staatsanwältin Rupprecht sehe auch keine objektiven Gründen für das schutzbedürftige Interesse der Angeklagten, da diese ihre Religion selbst in die Öffentlichkeit getragen habe.
Die Verteidigung besteht auf Ausschluss der Öffentlichkeit
Lausen verwies nun für die Verteidigung auf den Umstand, dass Bu. am Amtsgericht Holzminden nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Damals habe sie auch keinen Hinweis auf einen möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit gehabt. Als normale Bürgerin ohne juristische Rechtskenntnisse, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ein solches Ausschlussrecht hätte in Anspruch nehmen können.
Außerdem hätte sich seine Mandantin hier ja gerade nicht auf die Öffentlichkeit eingelassen. Tatsächlich seien bei Gericht nur äußere, nicht jedoch innere Motivlagen ausgebreitet worden. Eine öffentliche Verhandlung über innere Motivlagen stellte demnach eine schwere Verletzung der Intimsphäre von Frau Bu. dar. Dieser innere Bereich sei auch durch die religiösen Anschauungen der Angeklagten geprägt. Es könne immer davon ausgegangen werden, dass zukünftig öffentlich über die religiösen Anschauungen der Anklagten gesprochen würde. Entsprechend stellte Lausen einen erneuten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der folgenden Vernehmung des Militärpfarrers Ju.
Hierzu der vorsitzende Richter für das Protokoll:
„Rechtsanwalt Lausen beantragt für die Angeklagte den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Ju.“
Gesprächige Pause
Es wurde eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung von knapp zehn Minuten bestimmt.
In dieser Zeit war eine kurze Unterhaltung mit dem draußen wartenden Militärpfarrer Ralf Ju. möglich. Dabei teilte er mit, dass er seine Schweigepflicht auch für das Gericht nicht in der Öffentlichkeit brechen werde, andernfalls würde niemand mehr das Vertrauen dazu haben, sich ihm in solch intimen Dingen anzuvertrauen. Er sei sehr verwundert, dass er aussagen solle. Dies sei das erste Mal seit 12 Jahren als Militärpfarrer gewesen. Ihm sei auch nicht erklärlich, was er aussagen solle.
Gericht bleibt bei seiner Entscheidung
Um 10:30 Uhr kamen der vorsitzende Richter und die beiden Schöffen wieder in den Verhandlungsraum. Lange verkündete, dass er den Ausschluss der Öffentlichkeit zurückweise.
Das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten sei grundsätzlich geschützt, so dass sie sich nicht ständiger Beobachtung aussetzen müsse, Gleichwohl sei etwas, das von unbeteiligten Dritten wahrgenommen werde, umso weniger Teil des Persönlichkeitsrechts. Durch die Tat habe die Angeklagte selbst erst die Tatsache geschaffen, dass ihre inneren Motive öffentlich verhandelt werden. Ihr Persönlichkeitsschutz sei eingeschränkt, da die religiöse Überzeugung der Angeklagten unmittelbar entscheidend für die Tat sei. Zudem seien nachteilige Auswirkungen unmittelbar auf das Leben der Angeklagten nicht erkennbar. Frau Bu. habe beim Amtsgericht Holzminden selbst über ihren Glauben berichtet. Zudem habe es Berichte in der lokalen Presse sowie im Internet über ihre Verhandlung gegeben.
Um 10:34 Uhr begehrte Lausen für die Verteidigung zu wissen, wie das Gericht entscheiden würde, wenn Herr Ju. seine Aussage ohne Ausschluss der Öffentlichkeit verweigern würde. Richter Lange: Das würde dann überdacht werden.
Der Zeuge tritt ein
Kurz darauf, um 10:35 Uhr, wurde Ju. als Zeuge in den Saal gerufen und vom vorsitzenden Richter über seine Rechte und Pflichten belehrt. So könne er sich als Berufsgeheimnisträger auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO berufen, sofern er nicht gerichtlich davon entbunden werde. Dies betrifft Dinge, die einem Geistlichen „in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden“ sind. Eine entsprechende Entbindung sei durch das Gericht erfolgt. Nach Absicht von Richter Lange stehe dem Militärpfarrer kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Ralf Ju. (60) sei evangelischer Militärpfarrer am Dienstort Höxter-Holzminden. Eine Aussagegenehmigung liege ihm nicht vor. Er sei bereit, in dem Rahmen auszusagen, der ihm möglich sei. Darüber hinaus halte er das Schweigegebot für alles, das ihm im vertraulichen Gespräche gesagt worden sei, aufrecht. Zudem könne er nach über zwei Jahren ggf. nicht mehr alles korrekt wiedergeben.
Die Vernehmung beginnt
Auf entsprechende Befragung durch den vorsitzenden Richter gab Ju. an, dass er die Angeklagte nur von diesem einen seelsorgerischen Gespräch kenne, das also kurz vor dem 20.01.2022 stattgefunden haben müsse. Die Angeklagte habe selbst aktiv Kontakt bei ihm gesucht. Lange: Weshalb sei es zu diesem Kontakt gekommen? Ju.: das wisse er nicht. Man gelte bei der Bundeswehr nicht gleich als jemand, der psychische Probleme habe, wenn man zu einem Geistlichen gehe. Oft ginge man hierin, um Gespräche zur Lebensberatung zu führen.
Der vorsitzende Richter begehrte nun zu wissen, was die Grundlagen für die Stellungnahme des Militärpfarrers gewesen seien. Ju.: Das Gespräch mit Frau Bu. Aus seelsorgerischen Gründe habe er eine Amtsverkürzung dringend empfohlen. Über Jahre sei es bei Frau Bu. zu einer neuen Ansicht zum Dienst an der Waffe gekommen. Habe mit ihr hierzu ein „intensives Gespräch“ gehabt. Bei vielen Soldaten seien Gewissensgründe für den KDV-Antrag (KDV: Kriegsdienstverweigerung) nur nachgeschoben worden, weil der ursprüngliche Antrag nicht funktioniert hatte, bei Frau Bu. sei dies jedoch anders gewesen.
Intensives Gespräche von etwa einer Stunde
Lange: wisse der Zeuge noch, wie lange das Gespräch gedauert habe? Ju.: „Eine gute Stunde, denk ich.“ Lange: Die Stellungnahme datiere auf den 20.01.2022. Wann genau sei das Gespräch gewesen? Ju.: „Kurz danach erstelle ich diese Stellungnahme“. Eine genauere Datierung könne er nicht nennen. Lange: Habe die Angeklagte mit ihm über die Coronaimpfung gesprochen? Ju.: das könne er nicht mehr sagen. Es sei in jedem Fall um die Gewissensentscheidung im Hinblick auf eine KDV gegangen.
Lange: Was sei bekannt über die religiöse Entwicklung von Bu.? Ju.: laut Schreiben sei dies ein längerer Prozess von über zwei Jahren gewesen, so wie sich Glauben bei jedem intensivieren kann, wenn er z.B. Teil einer Gemeinschaft werde. Lange: die Impfung war kein Thema? Ju. „Richtig.“
Lange: ab wann habe die Gewissensentscheidung vorgelegen? Ju.: „Zu diesem Zeitpunkt wäre dies höchst spekulativ.“ Lange: der Zeuge hätte damals von zwei Jahren geschrieben. Wie sei er zu dieser Zahl gekommen? Ju.: „Auf mich wirkte es zuletzt wie ein gereifter Prozess.“
Glaubenshinweis durch abgesagte Impftermine
Lange: als Tatvorwurf sei, dass die Angeklagte mehrfach einen Befehl gegen eine Corona-„Impfung“ verweigert habe. Hierzu hielt er nun Blatt 49 Band 1 der Alte vor: am 13.01.2022 sei die Angeklagte zu ihrem Vorgesetzten gegangen. Sie sei dazu bereit gewesen, sich „impfen“ zu lassen, dies also noch vor Einführung der Duldungspflicht. Dann habe es drei nicht stattgefundene Impftermine gegeben. Dies habe schließlich zu ihrer Glaubensentscheidung geführt, dass sie eine Impfung ablehne. Ju.: er interpretiere dies als Glaubenshinweis, sich nicht impfen zu dürfen. Lange: Er solle dies nicht interpretieren. Ju.: Er könne den Zeitpunkt der Gewissensentscheidung nicht näher fassen.
Lange hielt nun Blatt 60 Band 1 der Akte vor. Hiernach habe es nach seiner Ansicht ein Gespräch im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung vom Dienst an der Waffe gegeben. In Band 59 Band 1 der Akte stehe dann die Stellungnahme von Ju. mit dem Antrag auf vorzeitige Entlassung der Angeklagten. Hiernach habe sie ihre religiöse Entscheidung auf Grundlage einer über zwei Jahre gewachsenen religiösen Gewissensentscheidung getroffen. Dies klinge für Lange so, als sei die Kriegsdienstverweigerung im Fokus des Gesprächs gewesen. Ju.: Dies müsse so gewesen sein, da er das sonst so nicht formuliert hätte. Lange: Habe es einen Kriegsdienstverweigerungsantrag durch die Angeklagte gegeben? Ju.: das sei ihm unbekannt.
Angeklagte habe sich einem radikalen Pazifismus zugewandt
Lange: Wie sei die Sache weitergegangen? Ju.: das wisse er nicht. Lange: Welche religiösen Überzeugungen hätten die Angeklagte in Gewissensnot gebracht? Ju.: in einer Zeit ohne Wehrpflicht kämen sonst kaum Leute zu diesem Thema zu ihm. Sie sei durch ihre neue Glaubensentscheidung in „eine Art des radikalen Pazifismus“ gekommen.
Lange: Habe es irgendwann Konflikte zwischen Bu. und anderen Militärangehörigen gegeben? Ju.: „Dazu kann ich nichts mehr sagen.“ Lange: Seien wegen der Sache andere Militärangehörige an den Zeugen herangetreten? Ju.: Daran könne er sich nicht erinnern.
Um 10:57 Uhr teilten der vorsitzende Richter und auch die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine weiteren Fragen an den Zeugen Ju. haben würden. Lausen bat für die Verteidigung um eine Verhandlungspause von 10 Minuten.
Schließlich traten Richter Lange und die Schöffen um 11:09 Uhr wieder ein.
Lausen: „Wie lange sind Sie schon als Militärpfarrer tätig?“ Ju.: „Ich bin jetzt im 12. Jahr.“ Lausen: sei der Zeuge vorher schon als Pfarrer tätig gewesen? Ju.: vorher sei er Gemeindepfarrer gewesen. Lausen: wie lange? Ju: er sei seit 1991 im Dienst der Landeskirche gewesen.
Um 11:11 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen. Ju. verzichtet auf die Geltendmachung einer Entschädigung von Verdienstausfall- oder Fahrtkosten.
Auch Schöffen bisher fragenlos
An dieser Stelle sei der Hinweis angebracht, dass bislang im Rahmen der gesamten Hauptverhandlung seit dem 05.01.2024 kein einziger Antrag eines der beiden Schöffen zur eigenen Befragung des Angeklagten nach § 240 StPO gestellt wurde:
„§ 240 Fragerecht
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.“
Staatsanwältin redet sich in Rage
Lange werde gleich eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung vom 09.02.2024 (siehe hier) abgeben. Zuvor wolle er wissen, ob noch weitere Beweisanträge gestellt werden sollten. Lausen teilte mit, dass er zunächst eine Anregung zu einem Rechtsgespräch machen wolle.
Nun äußerte sich die Staatsanwältin Rupprecht zu Wort: sämtliche Beweisanträge seien abzulehnen. So dürfte der Beweisantrag zur Feststellung der Tatsache ohne Bedeutung sein. Die Infektionszahlen der Bundeswehr seien unerheblich, da es sich um eine ex-ante-Ansicht für die Beurteilung handele. Es sei völlig unklar gewesen, wie der Infektionsverlauf ohne „Impfung“ gewesen sei. Auch Beweisantrag 3 sei aufgrund von § 244 StPO ohne Belang zur Feststellung der Tatsache. Die Beweisanträge 5 und 6 seien abzulehnen, da keine Tatsache zum Beweis benannt worden sei. Zudem sei die Behauptung nach Beweisantrag 6, wonach He. als Truppenführer nicht zu einem solchen Befehl berechtigt gewesen sei, eine reine Rechtsansicht.
Richter ohne Interesse an Fremdschutzevaluierung
Um 11:15 Uhr erfolgte nun auch die Ablehnung aller Beweisanträge vom 09.02.2024 durch den vorsitzenden Richter Lange. Diese seien zur Feststellung der Tatsachen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Verwiesen wurde insbesondere auf § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO:
„§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
[…9
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
[…]
3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, […]“
Der Angeklagten sei eine Gehorsamsverweigerung zur Last gelegt. Hier gehe darum, ob es einen Befehl gegeben habe und ob dieser beharrlich verweigert worden sei.
Mögliche Folgen einer beharrlichen Befehlsverweigerung
Erkennbar bezieht sich dieser Hinweis des vorsitzenden Richters Lange auf § 20 Wehrstrafgesetz:
„§ 20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.“
Sinnhaftigkeit der Injektionen gegen COVID-19 unerheblich?
Weiter zu Lange: Befehle, die durch eine Veränderung der Sachlage unsinnig geworden seien, seien unverbindlich. Auch Befehle, die z. B. zur Vorbereitung auf einen Angriffskrieg abzielten oder deren Befehlsausübung nicht zulässig seien, müssten nicht befolgt werden. In seinen Ausführungen verwies Lange auf ein im Münchener Kommentar zitiertes Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 2005 (Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04).
Es gehe Lange zufolge nicht um die Sinnhaftigkeit der Coronaimpfung zur Aufnahme ins duldungspflichtige Impfschema der Bundeswehr, sondern um die Verbindlichkeit von Befehlen. Dabei sei besonders das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2023 (Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23) zu beachten.
Der Leitsatz des von Lange zitierten Urteils aus 2023 sei an dieser Stelle wiedergegeben:
„Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung eines Termins für die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgesehene COVID-19-Schutzimpfung ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.“[3]
Gericht dürfe seine Entscheidungsbefugnis nicht an Dritte abgeben
Die Anträge zu 2, 5 und 6 seien Lange zufolge nicht tauglich als Beweismittel. Bewiesen werden solle, dass nur militärisches Impfpersonal zur „Impfung“ berechtigt gewesen sei. Eine Rechtsbewertung hierzu könne nur durch das Gericht erfolgen und dürfe nicht auf Dritte übertragen werden. Es sei Aufgabe des Gerichts, sich selbst die notwendige Rechtskenntnis zu erarbeiten. Hierzu verwies der vorsitzende Richter erneut auf die 27. Auflage „Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO“ von Löwe / Rosenberg.
Rechtsgespräch mit dem Richter gewünscht
Um 11:23 Uhr bat Lausen für die Verteidigung um eine Kopie des richterlichen Vortrags. Lange werde ihm diesen später zur Verfügung stellen. Angekündigt wurde dann von Lausen eine Stellungnahme zu den Aussagen des Zeugen Ju. sowie darüber hinaus die Durchführung eines Rechtsgesprächs zu den Fragen aus dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung. Es stellten sich auch Fragen zu den von Lange ausgeführten Fundstellen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 21.09.2023. Einige Punkte darin seien hochgradig problematisch.
Im Verlauf der Hauptverhandlung, so Lausen, hätten sich Zeugen wiederholt an bestimmte Aussagen nicht erinnert. Auf Basis nicht eindeutiger Aussagen müsse die Verteidigung daher eine Bewertung des Gerichts zu dieser Einschätzung haben. Zahlreiche Fragen des Gerichts könnten ohne Kenntnis einer solchen Bewertung durch das Gericht nicht verteidigt werden. Lange entgegnete dazu, dass Rechtsansichten auch im Plädoyer noch benannt werden könnten.
An dieser Stelle bat Lausen um eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Zeugen Ju., um sich entsprechend mit Willanzheimer zu beraten.
Die Pause währte von 11:28 Uhr bis um 11:36 Uhr. Im Anschluss daran kamen der vorsitzende Richter Lange und die beiden Schöffen herein. Wie bei jedem dieser Anlässe standen Zuschauer und sonstige Anwesende hierzu auf. Dazu Lange: „Sie brauchen nicht jedes Mal aufzustehen, wenn wir reinkommen“, vor allem bei so einem Tag mit vielen Unterbrechungen.
Willanzheimer fasst Aussage des Zeugen zusammen
Nun gab Rechtsanwalt Willanzheimer seine Stellungnahme nach § 257 StPO zur Vernehmung des Zeugen Ju. ab. Dieser sei seit 1991 Pfarrer, seit 12 Jahren Militärpfarrer gewesen. Oft würden Militärpfarrer im Sinne einer Lebensberatung konsultiert. Die Angeklagte sei zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs mit ihm zu einer neuen Glaubensüberzeugung gelangt. Dabei habe sie sich für einen „radikalen Pazifismus“ entschieden. Anders als bei vielen anderen Soldaten hätte Ju. den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe. Damit hätte er auch einen KGV-Antrag begründen können. Medizin sei kein Thema bei diesem Gespräch gewesen.
Der Zeuge Ju. sei, so Willanzheimer, ein sehr sicherer und zuverlässiger Zeuge gewesen. Er hätte nur Sachen ausgesagt, an die er sich auch genau erinnern konnte. Dabei habe es eine klare Aussage gegeben, wonach der radikale Pazifismus der Angeklagten keinen Wehrdienst mehr für sie zulasse. Wieso hier nur auf eine vorzeitige Entlassung abgezielt wurde, möge gegebenenfalls anderer Gründe haben. Hierzu habe sich ja der Zeuge Mei. am 15.01.2024 entsprechend eingelassen (siehe hier).
Fristsetzung strittig
Nach der Erklärung Willanzheimers bekundete Lange um 11:41 Uhr, dass ihm nicht klar sei, weshalb ein Rechtsgespräch erforderlich sei. Wenn ein solches erfolgte sollte, dann nur ohne Ausschluss der Öffentlichkeit.
Lausen führte aus, dass ja bis heute (also 23.02.2024) um null Uhr die Frist laufe, Beweisanträge zu stellen. Lange zufolge habe der Anwalt dies falsch verstanden. Laut Kommentierung seien Beweisanträge bis zum Ende eines Hauptverhandlungstages zu stellen. Lausen: wörtlich habe Lange eine Frist bis zum Ende des 23.02.2024 gesetzt. Lange: dann habe er einen Fehler gemacht und räume diesen ein.
Wann wurde Befehle konkret erteilt?
Aus Sicht der Verteidigung sei es weiterhin relevant, von welcher Befehlssituation das Gericht ausgehe. Unstrittig, so Lausen, sei der WhatsApp-Befehl von Mu. vom 06.12.2021 nicht in der Anklage verzeichnet. Dann habe es den Befehl vor der Truppe vom 29.11.2021 durch He. gegeben. Sehe das Gericht die darin beinhaltete Ausführungsanordnung, Äußerung bzw. den Appell an die Truppe tatbestandlich im Zusammenhang mit einer Gehorsamsverweigerung? Welche genaue inhaltliche Situation sei dem Auftrag von Major Gr. zugrunde zu legen? Wie gehe das Gericht mit den offenkundigen Erinnerungslücken um? Auch zu dem im Raum stehenden Impfbefehl durch He. vom 13.01.2022 gäbe es keine klar Aussage.
Die Kommentarliteratur zu § 20 Abs. 2 Wehrstrafgesetz setze voraus, dass neben einem Befehl Nr. 1 und einer Verweigerung Nr. 1 die Ausführbarkeit desselben noch vorliegen müsse, wenn ein Befehl Nr. 2 ausgesprochen und gleichfalls verweigert werde. Daher sei es von erheblichem Belang, wie das Gericht sich hierzu verhalten werde.
Weiter bestehe die Frage an das Gericht, inwiefern die Duldungspflicht zu einer Injektion gegen COVID-19 als verbindlich anzusehen sei. Hierzu seien aktuell mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Verhandlung im Mai 2024 angängig. In diesen gehe es um die Rechtmäßigkeit der COVID-19-„Impfungen“.
Welche Befehle seien beachtlich?
In seinen vorangegangenen Ausführungen habe Lange auch gezeigt, dass für ihn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 (BVerwG 1 WB 5.22) zum Wehrbeschwerdeverfahren eine gewisse Bedeutung gehabt habe. Hiernach hätten Soldaten insbesondere Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten hinzunehmen. Auch begegne dem Beschluss zufolge eine „Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militärischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten […] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“[4]
Lausen: Inwiefern seien aus Sicht des Gerichtes Dienstvorschriften überhaupt in irgendeiner Weise beachtlich? Je nach Antwort des vorsitzenden Richters seien andere Maßstäbe gegeben, wie die Verteidigung weiter vorgehe.
Lange informierte die Verteidigung um 11:51 Uhr darüber, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht jetzt, sondern erst im Rahmen eines Urteils kundgeben würde. Er sei der Verteidigung bereits sehr weit entgegengekommen.
Richter positioniert sich zu mutmaßlichen Befehlen vom 06.12.2021 und 29.11.2021
Ergänzend teilte Lange jedoch mit, dass für ihn der 06.12.2024 keine Rolle spiele. Würde man aus dem angesagten Impftermin einen Gehorsamsverweigerung gegen die Impfpflicht herleiten, sehe er das als Verstoß gegen Treu und Glauben. Auch der 29.11.2021 habe für Lange keine unmittelbare Relevanz. Dies seien jedoch nur allgemeine Informationen.
Man werde jetzt bis um 12:45 Uhr die Mittagspause ansetzen. In dieser Zeit werde er den Beschluss des heutigen Tages zu den Beweisanträgen vervielfältigen. Jede dienstliche Vorschrift habe Lausen zufolge einen dienstlichen Zweck. Die reine Umsetzung könne nach Ansicht der Verteidigung niemals Zweck einer dienstlichen Vorschrift sein. Lange: über Rechtsfragen werde schriftlich diskutiert, über Beweise per Vernehmung.
Es erfolgte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 11:56 Uhr bis um 12:45 Uhr. In dieser Zeit sollte sich die Verteidigung auf ihre Schlussvorträge vorbereiten.
Um 12:49 Uhr kamen der vorsitzende Richter und Schöffen wieder in den Verhandlungssaal.
Kein Termin ohne neue Beweisanträge
Lange: Könne die Beweisaufnahme geschlossen werden? Lausen: Nein, es sollen Beweisanträge gestellt werden. Auch sei die Herstellung eines Fremdschutzes aufgrund selbst erhobener Daten zu klären. Hierzu sei verwiesen auf die Antwort des Bundesverteidigungsministeriums vom 19.02.2024. Es lägen der Bundesregierung keine gesonderten Daten zur Fremdschutzherstellung für Soldaten und Soldatinnen vor. Es fehle jeder Beleg für Daten für nachweislichen Fremdschutz. Damit wurde festgestellt, dass § 17 Satz 2 SG nicht durch den nachweisbaren Tatbestand des Fremdschutzes erfüllt sei.
An dieser Stelle sei aus dem von der Verteidigung angeführten Schreiben zitiert:
„«Gibt es aufgrund von deutschen Statistiken oder Datenerhebungen Belege, dass die COVID-19 Impfstoffe bei den deutschen Bundeswehrsoldaten in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schwere Krankheitsverläufe oder Todesfälle verhinderten, und wenn ja, welche?»
Der Bundesregierung liegen keine Belege im Sinne der Fragestellung vor.“[5]
Hierzu Lange an den Protokollanten: „Verteidiger Rechtsanwalt Lausen verliest einen Beweisantrag, der mit Anlage zu Protokoll genommen wird.“
Eilantrag von Soldat ohne Kontraindikationen ähnlich gelagert?
Lausen zufolge sehe das Bundesverteidigungsministerium wohl die Rechtmäßigkeit der COVID-19-„Impfungen“ nicht mehr als sicher an. Weiter verwies der Anwalt auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2024, wonach zugesichert werde, dass keine „Impfungen“ und keine Befehle zur „Impfung“ mehr erfolgen würden, bis das Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen habe.
Grundlage dafür sei der Eilantrag eines Soldaten, wobei auch in diesem Fall keine Kontraindikation vorgelegen habe. Somit gehe auch das BMVg davon aus, dass eine weitere Entscheidung in der Sache nicht zulässig sei, bis das Bundesverwaltungsgericht hier eine Entscheidung getroffen habe. Verwiesen wurde von Lausen an dieser Stelle insbesondere auf § 11 Abs. 1 Soldatengesetz sowie § 22 des Wehrstrafgesetzes:
„§ 11 Gehorsam
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.“
„§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen.“
Außerdem wurde von Lausen auf das bereits zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 21.06.2005 (BVerwG WD 12.04) verwiesen.
Der Beweisantrag zu Ziffer 4 sei dadurch bestätigt. In diesem war es um die Beweistatsache gegangen, dass sämtliche Impfbefehle ab Dezember 2021 bis zur Veröffentlichung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2022 im Dezember 2021 unverbindlich und rechtswidrig waren, da ein laufendes Rechtmäßigkeitsprüfungsverfahren zur Aufnahme der COVID-19-Arzneien in das Basisimpfschema durch mehrere Beschwerden von Soldaten unter den Az. 1WB2.22 und 1WB5.22 ab Anfang 2022 rechtshängig waren und mithin ein offenes rechtsstaatliches Verfahren begonnen hatte. Daher hatte Lausen am 09.02.2024 beantragt, Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier als sachverständigen Zeugen zu laden. Dieser sei ehemaliger Vorsitzender beim Bundesverwaltungsgericht und ehemaliger Vorsitzender beider Wehrsenate gewesen, bevor er seit 2009 als Rechtsanwalt tätig geworden sei.
Entsprechend seien das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2024 sowie mehrere Verfügungen von Frau Oberstaatsanwältin Dr. Julia Göbbels von der Staatsanwaltschaft Aachen aus den Jahren 2022 und 2023 zu verlesen.
Hierzu Lange: „Der Verteidiger Rechtsanwalt Lausen verlas einen weiteren Beweisantrag, der ebenfalls mit Anlage zu Protokoll genommen wird.“
Der nächste Verhandlungstermin solle am Montag, 26.02.2024, erfolgen. Eine Stellungnahme zu den jüngsten Beweisanträge wolle Staatsanwältin Rupprecht erst dann abgeben, wenn ihr eine Abschrift derselben vorliege.
Richter steht zu seinem Fehler
Lange räumte an dieser Stelle ein, dass er seine am 09.02.2024 benannte Fristsetzung für weitere Beweisanträge falsch interpretiert habe, so dass er gezwungen sei, den Eingang weiterer Beweisanträge bis zum Montag, 26.02.2024, zu akzeptieren. In jedem Fall würde er das Verfahren gerne am Montag zu Ende bringen. Sofern die Verteidigung noch weitere Beweisanträge stellen wolle, solle dies bitte „jetzt“ geschehen. Für das Protokoll verlas Lange nun folgendes: „Die Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Abschrift“
Angeklagte bricht ihr Schweigen
In allen Verfahren der Hauptverhandlung seit dem 05.01.2024 saß die Angeklagte schweigend neben ihren Verteidigern. Entsprechend sorgte die Ankündigung einer Teileinlassung von Frau Bu. zu den Ereignissen vom 13.01.2024 für eine gewisse Überraschung im Gerichtssaal.
Um 12:59 Uhr begann Frau Bu. zu sprechen: an dem Tag, als sie aus dem Urlaub kam, sei sie mit dem Bewusstsein gekommen – eigentlich schon vorher ‑abzulehnen, also zu sagen, dass sie das nicht mache. Sie sei an diesem Tag schon um 06:30 Uhr da gewesen, also früher losgefahren, da es ihr unangenehm sei, ihr Anliegen vor Kameraden zu sagen. Außerdem würde sie wissen, das He. da allein in seinem Büro sitzen würde.
Sie habe He. einfach nur gesagt, sie mache es nicht. Dann habe er gesagt „Da haben wir ein Problem.“ Das habe er ziemlich ruhig gesagt. Er habe dann gesagt, er rufe den Chef an. Bu. hätte draußen warten müssen, dann sei erstmal nichts geschehen. Sie hätte dann zur Fahrbereitschaft gemusst. Dann habe sie eine Info zur Vernehmung durch Frau Bl. erhalten. Dort habe sie gesagt, dass sie Gebetserhörungen gehabt habe. Durch die abgesagten Termine sei ihr klar gewesen, dass die „Impfung“ nicht sein solle.
Richter werden Nachfrage an die Angeklagte gewährt
Um 13:02 Uhr Lange: „Werden Nachfragen beantwortet?“ Lausen: „Ja“
Lange: Wer habe die Angeklagte zur Fahrbereitschaft geschickt? Bu: ihr sei von Thomas Mu. gesagt worden, dass sie erst einmal bis zur Vernehmung warten müsse.
Lange: Herr He. habe gesagt, dass er Bu. gesagt habe, dass sie sich am 13.01.2024 „impfen“ lassen solle. Ohne Zögern und sehr bestimmte dazu Bu: „Das stimmt nicht!“
Lange: „Warum sollte Herr He. uns darüber falsche Angaben machen?“ Bu.: „Ich kann nur Vermutungen anstellen.“ Lange: Kann ja sein, dass es einen Hintergrund gab, einen Streit oder so. Bu.: „Nein“
Lange: Habe die Angeklagte am 13.01. im Gespräch mit Herrn He. ihre religiösen Gefühle thematisiert? Bu.: Nein, es habe von He. keine Nachfrage gegeben. Das Gespräch sei für ihn damit direkt beendet gewesen. Lange: Sie haben also mit ihm nicht über Religion gesprochen? Bu: Nein. Sie habe Frau Bl. danach erzählt wie sie zum Glauben gekommen sei, weil diese neugierig war. Sie habe auch gebetet für den ersten Impftermin. Wenn der stattfindet, dann mache sie den. Sie habe ihr gesagt, dass der Termin abgelehnt worden sei. Sie habe gesagt dass Thomas die Uhrzeit nicht gegeben habe, da habe Frau Bl. gesagt dass sie das gar nicht erfahren hatte für den 15.12.
Vernehmung offenbar ohne vollständige Hintergrundinformationen
Auf Nachfrage Lange konnte Bu. den abgesagten Termin nicht mehr benennen und verwies stattdessen auf ihre Einlassung beim Amtsgericht Holzminden. Sie habe Bl. das oben Beschriebene gesagt. Da sei sehr viel Druck dahinter gewesen, so dass für sie kein Zufall gewesen sein könnte. Sie habe ihr das alles ausführlich erzählt und dass Mu. ihr keine Uhrzeit gesagt habe. Dass sei Bl. nicht gesagt worden. Sie habe nichts davon gewusst.
Lange: Vor dem 13.01.2022 sei die Angeklagte im Urlaub gewesen. Sei mal jemand an sie herangetreten und habe gesagt, dieser Urlaub sei widerrufen? Bu.: Nein. Lange: Habe die Angeklagte neben dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung nach § 55 Soldatengesetz einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt? Bu.: Das sei damals kein Thema gewesen.
Lange: Wie sei die Angeklagte dazu gekommen, sich an Ju. zu wenden. Bu.: es sei eine Empfehlung von Bl. gewesen, sich an die Vertrauensperson zu wenden. Dann sei irgendwie die Vertrauensperson auf sie zugekommen. Die Angeklagte habe gar keine Gedanken gehabt, irgendwelche Anträge zu stellen. Die Vertrauensperson habe gemeint, dass sich Bu. an Ju. wenden solle. Dies habe sie dann getan.
Der Richter zeigt, worum es ihm offenbar geht
Lange: die Angeklagte sei am 13.01.2022 durch Frau Bl. vernommen worden. Sie habe gesagt, dass sie Bu. vorgehalten habe, was am 13.01.2022 passiert sei, nämlich gemäß Blatt 6 der Akte auch, dass sie aufs Neue zu ihrem Zugführer befohlen worden sei und dass sie dies erneut verweigert hätte. Sei der Angeklagten bewusst, dass sie dreimal den Befehl zur „Impfung“ bekommen habe und sie diesen dreimal abgelehnt habe?
Bu.: Das stimme, hierzu habe es aber ein Vorgespräch gegeben. Sie sei aber nicht schuld gewesen, da sie gar keine Chance gehabt habe, innerhalb von 15 Minuten mit ihrem Neffen da zu sein. Laut Bl. habe dies keine Rolle gespielt. Ihr sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass dies keine Rolle spiele. Es sei auch nie um den 13.01. gegangen, da sie da auch nie einen Befehl bekommen habe. Sie wisse auch nicht, wie ein solcher in die Akte kommen; das hätte sie dann auch nie beantwortet.
Wurde die Angeklagte bewusst in die Irre geführt?
Lange hielt ihr Blatt 6, Band 1 der Akte vor. Sie sei erneut zum Zugführer bestellt worden und habe dort die „Impfung“ abgelehnt. Trotz Befehls sei sie bis heute nicht gegen COVID-19 „geimpft“. Laut Protokoll sei ihr bewusst gewesen, dass es auch um den 13.01.2022 gegangen sei.
Bu.: ihr seien nur der 29.11., der 15.12. sowie der Befehl von Gr. benannt worden. Dass über den 13.01. gesprochen wurde, sei falsch, „das haben wir gar nicht.“ Lange zeigte ihr nun die Unterschrift der Angeklagten auf Blatt 8 Band 1 der Akte. Sei das ihre Unterschrift? Bu.: Ja. Lange: Habe sie eine Erinnerung daran, dieses Protokoll unterschrieben zu haben? Bu.: Sie habe es unterschrieben, ja. Lange: Habe sie es vorher gelesen? Bu.: anscheinend nicht richtig.
Lange: am 29.01.2022 habe es eine weitere Vernehmung durch Herrn Mei. gegeben. Wolle Bu. etwas dazu sagen? Dann am 19.01.2024 sei Bu. erneut vernommen worden. Da habe sie gesagt, dass es ihre Glaubensüberzeugung sei, dass sie die vorgeschriebenen „Impfungen“ nicht über sich ergehen lassen könne. Sie könne nur einem Herrn dienen, Gott sei für sie mehr maßgebend als die Bundeswehr. Auch hier habe Bu. nicht gesagt, dass es den Impfbefehl vom 13.01.2022 nicht gegeben habe.
Bu.: Das könne sie sich nicht erklären. Lange (zeigte ihr die Unterschrift): sei das die Unterschrift der Angeklagten? Bu.: Ja, das sei ihre Unterschrift.
Erneutes Zitieren zum Zugführer
Lange: am 20.01.2024 solle Bu. laut Blatt 16 Band 1 der Akte gesagt haben, dass sie am 13.01.2024 erneut zum Zugführer befohlen worden sei. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und weiterhin „ungeimpft“ sei. Dann sei sie gefragt worden, ob die Angeklagte weitere Aspekte beitragen wollte, die etwa zu ihrer Entlastung dienen würden. Da habe Bu. gesagt, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass sie vor dem 13.01.2022 im Zustand der Befehlsverweigerung gewesen sei. Bu.: es sei darum gegangen, dass sie es hier selbst ausgesprochen habe; das sei für sie die Verweigerung gewesen.
Lange: Nach dem Protokoll habe sie nicht gesagt, dass am 13.01.2022 kein Impfbefehl ausgesprochen worden sei. Bu.: „Ich weiß es nicht“. Ob es um den Befehl von He. vor der Kompanie ging oder um (hier fehlt leider etwas in der Mitschrift). Sie könne es sich nicht erklären. Lange (zeigt erneut die Unterschrift der Angeklagten): sei das die Unterschrift der Angeklagten? Bu.: Das sei der Fall.
Teileinlassung nicht für beliebige Fragen
Lange: Habe nach Erinnerung der Angeklagten Major Gr. zum Telefonat vom 15.12. richtig berichtet? Lausen: Frage werde nicht beantwortet.
Lange: Die Angeklagte soll vor dem AG Holzminden, dem Protokoll zufolge, jedenfalls nicht explizit gesagt haben, dass sie am 13.01.2022 keinen Impfbefehl von He. bekommen habe.
Bu. (wirkt, als ob sie gleich weinen wolle): Sie wisse nicht, wieso dieser Termin vom 13.01. überhaupt auftauche. Sie hätte diesen gar nicht im Kopf gehabt. Habe dem Protokoll damals gar nicht so viel Beachtung geschenkt. Sei wegen des Inhalts der Akte mit dem Befehl vom 13.01.2022 erstmal sehr geschockt gewesen, als Lausen sie darauf hingewiesen habe. Könne dies nicht erklären.
Lange: sicher sei der Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht Holzminden wohl verlesen worden sein, also Blatt 49, Band 1 der Akte. Auch hier sei der 13.01. als Termin benannt worden, an dem die Angeklagte erneut zur „Impfung“ befohlen worden sei und dass sie diese abgelehnt habe.
Urteil geplant auf Basis des 13.01.2022?
Lange: Nach der Papierlage sei bei der Verhandlung am Amtsgericht Holzminden vom 16.05.022 als auch durch Hauptmann Blanca Bl. und Oberstleutnant Stephan Mei. jeweils auf den Termin vom 13.01.2022 aufmerksam gemacht worden. Bu: das könne sie sich nicht erklären, weshalb sie erstmals durch Lausen auf diesen Termin aufmerksam geworden sei.
Lange: habe He. irgendeinen Grund, ihr böse zu sein? Bu.: Nein, aber der Ton sei mit dem Impftermin etwas rauer geworden. Das sei ab dem 1. Impftermin gewesen, der abgesagt wurde. Da sei der Ton schon etwas aggressiver gewesen.
Staatsanwältin Rupprecht zeigt Interesse
Um 13:33 Uhr ergriff die Staatsanwältin das Wort an die Angeklagte: Bu. habe gesagt, dass sie extra früher losgefahren sei, damit sie He. alleine sehen könne. Dann habe sie aber gesagt, dass sie bei der Fahrbereitschaft warten solle. Bu: Sie sei erst mit He. im Büro gewesen, dann habe sie gewartet, mit Go. gesprochen, dass sie es abgelehnt habe, dann gewartet. Nach und nach seien dann mehr Leute gekommen. Dann sei ihr gesagt worden, dass man in die Fahrbereitschaft gehen könnte. Das könne dort jeder sagen, dann gälte die Fahrbereitschaft als beschlossen. Das sei jeden Morgen der gleiche Ablauf.
Rupprecht wollte dann um 13:37 Uhr mehr zum Thema Vertrauenspersonen und den Glaubensgründen von Frau Bl. wissen. Die Vertrauensperson habe gewusst, dass die Angeklagte die „Impfung“ verweigerte und deshalb zu einem Gespräch mit dem Pfarrer geraten, beim Pfarrer habe sie dann aber nicht über die „Impfung“ gesprochen. Bu.: das Gespräch sei sehr lange gewesen. Sie meine, dass sie die „Impfung“ gegenüber dem Pfarrer angesprochen habe. Sie habe aber keine hundertprozentige Erinnerung mehr daran, meine jedoch, dass ihm von ihren Gebetserhörungen erzählt habe und dass die Bundeswehr nicht mehr ihr Weg sei.
Rupprecht: wäre die Angeklagte mit dem Neffen gekommen, wenn es nicht nur 15 Minuten gewesen wären? Bu.: Sie hätte dazu mindestens 45 Minuten gebraucht, bei einer anderen Uhrzeit wäre sie grundsätzlich losgefahren. Das sei damals ein Mittwoch gewesen, also mit viel Verkehr.
Nun eine Frage der Staatsanwaltschaft zum 29.11.2021. Bu.: es sei jetzt die Duldungspflicht da gewesen. Es hätten sich alle „impfen“ lassen müssen. Für sie sei das kein Befehl gewesen. Bei der Vernehmung sei ihr dann gesagt worden, dass dies ein Befehl sei. Ihres Erachtens habe es sich nicht um einen Befehl gehandelt.
Um 13:44 Uhr teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine weiteren Fragen haben würde.
Verteidigung möchte auch noch etwas wissen
Die nächsten Fragen stellte nun wieder die Verteidigung. Lausen: sei am 13.01.2022 jemand anders im Dienstzimmer gewesen als nur Herr He.? Bu.: „Niemand“. Lausen: In der Vernehmung sei berichtet worden, dass Personen rausgeschickt worden seien, aber einer als Zeuge drinbleiben sollte. War das so? Bu.: Nein. He. komme immer kurz vor Dienstbeginn. Sie wisse ja, wann jemand da sei. Sie wollte ja mit ihm sprechen. Sie hätte sich auf den Tag vorbereitet, damit sie keinen anderen antreffe.
Lausen: sei jemand rausgeschickt worden, damit He. dann allein im Büro sei? Bu.: Nein. Lausen: Sei jemand an sie herangetreten, dass sie an diesem Tag einen Impftermin habe? Bu.: Nein. Sie habe das abgelehnt. Lausen: Was meine sie damit? Bu.: Sie meinte die Duldungspflicht allgemein, dass sie sich nicht „impfen“ lasse.
Lausen: Die Angeklagte habe gesagt, dass sie vor der Tür mit Go. gesprochen hätte. Sei irgendwas von einem Befehl erzählt worden? Bu: nur, dass sie etwa abgelehnt habe. Lausen: was habe sie damit gemeint? Bu.: „Ich meinte, die Duldungspflicht allgemein, dass ich mich nicht impfen lasse.“
Lausen: Sei unmittelbar danach jemand an die Angeklagte herangetreten, dass man noch darüber sprechen müsste mit Herrn He.? Bu.: Nein. Lausen: Habe sie danach nochmal mit ihm gesprochen? Bu.: Danach habe sie gar nicht mehr mit ihm gesprochen. Lausen: Habe man sie bei den Vernehmungen vom 13.01.2022, 19.01.2022 sowie 20.01.2022 direkt auf Herrn He. angesprochen? Bu.: Nein.
Rückfragen von Willanzheimer
Um 13:51 Uhr begehrte Willanzheimer zu wissen, wie man sich die Anwesenheitsfeststellungen vorstellen müsse. Bu.: Da gäbe es eine Liste im Büro. Da müsse jeder abhaken. Nach ihrer Erinnerung habe es am 13.01.2022 keine Einträge gegeben. Willanzheimer: wann seien die Anderen gekommen? Bu.: Die meisten seien um 06:45 Uhr gekommen, also kurz vor Dienstbeginn. Sie selbst sei in der Regel meist um 06:45 Uhr da gewesen, wisse aber, dass He. in der Regel immer als erster da gewesen sei und dann schon am Computer arbeiten würde. Willanzheimer: Gab es Zeiterfassungsgeräte? Bu.: Nein.
Willanzheimer: Welche drei Befehle habe Bl. gemeint? Bu.: den 29.11., den 15.12. (also den Befehl vom 06.12.) sowie den vom 15.12. Willanzheimer: Wie sei die Gefühlslage zu Mei. gewesen? Bu.: Ziemlicher Respekt, da er der Kommandeur war. Sie sei sehr aufgeregt gewesen. Willanzheimer: Könne sie sich daran erinnern, dass der 13.01.2022 ein Thema sei? Bu.: Nein.
Rupprecht kompensiert Fragenarmut bei den vorherigen Terminen
Nachdem die Staatsanwältin bei den bisherigen Verhandlungsterminen unter Dr. Lange praktisch kaum durch Fragen auffiel, zeigte sie bei dieser Hauptverhandlung reges Interesse. Um 13:56 Uhr wollte sie Näheres zu den konkreten Abläufen am fraglichen Tag wissen. Nach ihren Aufzeichnungen sei Bu. gekommen, habe dann etwa 2 Minuten mit He. gesprochen und sich schließlich draußen mit Go. unterhalten.
Bu.: Go. komme meist früh. Sie habe schon eine Zeitlang gewartet, bevor es zu dem Gespräch mit Go. gekommen sei. Beide hätten sich gut miteinander verstanden. Go. hätte sich geäußert: „Das ist Deine Entscheidung.“ Die Angeklagte habe gewartet, direkt vor der Tür gestanden, überlegt und gedacht. Kameraden seien reingegangen. Währenddessen habe sie mit Niemandem gesprochen. Go. sei dann auf sie zugekommen Von sich aus habe sie gesagt: „Das mache ich nicht“. Ihr Eindruck sei gewesen, dass er das gewusst habe. Normalerweise sei er niemals von sich aus zu ihr gekommen. Go. sei einer der Ersten gewesen, der zu ihr gekommen sei. Ob noch jemand gekommen sei, habe sie nicht mehr in Erinnerung.
Ende der Hauptverhandlung vom 23.02.2024
Nach dem Ende der Teileinlassung informierte der vorsitzende Richter Lange die Anwesenden um 14:00 Uhr über die Fortsetzung der Verhandlung am 26.02.2024 um 10:00 Uhr. Hierzu sei Saal 27, ein ganz kleiner Saal im Erdgeschoss des Landgerichts Hildesheim vorgesehen.
Anhang: Was bisher über den 13.01.2022 bekannt ist
Der vorsitzende Richter Lange sieht offenkundig in den Ereignissen des 13.01.2022 die Grundlage für eine mögliche Verurteilung der Angeklagten Sabrina Bu.
An jedem Tag sei Frau Bu. nach eigenen Angaben (Teileinlassung vom 23.02.2024) gegen 06:30 Uhr zu Herrn He. ins Büro gekommen. Dem Zeugen Br. zufolge sei Dienstbeginn gegen 06:45 Uhr gewesen (siehe hier). Das passt zu der Angabe der Angeklagten, wonach die meisten Soldaten erst gegen 06:45 Uhr auf der Dienststelle eintrafen, bevor Major Gr. zufolge (siehe hier) Dienstbeginn um 07:00 Uhr gewesen sei. Unstrittig ist, dass He. sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro befand.
Nach Aussage von Bu. sei er allein mit ihr darin gewesen, nach Aussage von Br. seien auch er sowie zwei weitere Personen dort gewesen (siehe hier). Auch die Aussage von He. vom 05.01.2024 vermerkt keine weitere Person in diesem Raum (siehe hier). Dies deckt sich insofern mit der Aussage des Zeugen Go., dass er nicht bei dem Gespräch dabei gewesen wäre und sich auch nicht erinnern könne, ob es so ein Gespräch überhaupt gegeben habe und ob er rausgeschickt worden sei (siehe hier).
Die Funktion von Br. als mutmaßlicher Gesprächsteilnehmer sollte die eines stillschweigenden Zuhörers sein. Über den Inhalt der Besprechung, eines sogenannten Personalgesprächs, sei er vorher von He. informiert worden (siehe hier).
An dieser Stelle sei vermerkt, dass Hauptfeldwebel Thorsten Br. in der Hierarchie der Bundeswehr unter Oberstabsfeldwebel Mike He. wie auch unter Major Thorsten Gr. steht.
Bu. und He. zufolge habe die Angeklagte bei diesem Gespräch angeben, sich nicht „impfen“ lassen zu wollen. An konkrete Gründe könne He. sich nicht erinnern (siehe hier). Das deckt sich mit der Teileinlassung von Bu. vom 23.02.2024, die angab, He. einfach nur über den benannten Umstand unterrichtet zu haben und dass dieser dann einfach nur mitteilte, dass dies ein Problem sei, womit er dann direkt Major Gr. als nächsthöhere Dienstebene einschaltete.
He. gab an, dass er Bu. darüber informiert habe, dass die „Impfung“ keine Option, sondern Pflicht sei und dass Bu. sie erst danach darüber informiert habe, sich nicht „impfen“ lassen zu wollen (siehe hier). Dies wirkt sonderbar, wenn es vorher keine Indizien gab, dass die Angeklagte die Injektion generell ablehnen wollte und es kein Vorgespräch gegeben habe, aus dem He. ableiten konnte, dass sie sich zwischen dem 15.12.2021 und dem 13.01.2022 überhaupt noch nicht gegen COVID-19 gespritzt hatte.
Deutlich anders fiel an dieser Stelle die Aussage des Zeugen Br. aus. Ihm zufolge sei (offenkundig nach der Weigerung der Angeklagten, sich gegen COVID-19 „impfen“ zu lassen) ein neuer, zeitlich aber unbestimmter, Impfbefehl ausgesprochen worden. Ob dabei das Wort „Befehl“ gefallen sei, sei unklar. Auch die Dauer des Gesprächs widerspricht deutlich der Aussage von Bu. und den sehr detailarmen Schilderungen des Zeugen He. So sei das Gespräch sehr kurz gewesen, während ein geschätzter Zeitraum von 15 bis 20 Minuten benannt wurde (siehe hier).
Nach dem Verlassen des Raumes habe Bu. nach eigener Aussage zunächst vor dem Büro gewartet, dann sei ihr gesagt worden, dass bei der Fahrbereitschaft warten solle. Dort hätte sie dann ein Gespräch mit dem meist früh kommenden Kollegen Go. geführt. Dann seien mehr und mehr Leute gekommen und schließlich sei gesagt worden, dass man in die Fahrbereitschaft gehen könne. Dies sei geschehen, als der Zug darüber informiert worden sei, dass man dahin gehen könne. Später an Tage fand dann die Vernehmung durch Blanca Bl. statt.
Die Zeugin Bl. konnte über die Ereignisse des Vormittags nur auf Basis der Angaben von Major Gr. und des hierauf gestützten „Tenors“ berichten. Dabei sei sie nicht über den Urlaub der Angeklagten am 15.12.2023 informiert gewesen (siehe hier) und nach Aussage der Angeklagten vom 23.02.2024 auch nicht darüber, dass Bu. erst rund 15 Minuten vor dem Impftermin vom 15.12.2021 über dessen Uhrzeit informiert worden wäre.
Der eigentlichen Vernehmung sei laut Teileinlassung der Angeklagten vom 23.02.2024 ein Vorgespräch vorangegangen. Nach der Vernehmung habe es nach übereinstimmender Aussage von Bu. und Bl. (siehe hier) ein privates Gespräch zu den religiösen Beweggründen der Angeklagten gegeben.
[1] Siehe z. B. „WhatsApp und die DS-GVO“ auf „kolb.blickhan-partner.de“. Aufzurufen unter https://kolb-blickhan-partner.de/whatsapp-dsgvo/, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[2] „Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04“ auf „yumpu.com“. Aufzurufen unter https://www.yumpu.com/de/document/read/7232305/bundesverwaltungsgericht-im-namen-des-volkes-urteil, dort Ziffer 10c, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[3] Siehe „Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23“ auf „bverwg.de“. Aufzurufen unter https://www.bverwg.de/de/210923U2WD5.23.0, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[4] „BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2.22“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2449780.html, zuletzt aufgerufen am 24.02.2024.
[5] Bundesministerium der Verteidigung „Schriftliche Frage 2/208 des Abgeordneten Thomas Dietz vom 13. Februar 2024, eingegangen beim Bundeskanzleramt am 14. Februar 2024“ vom 19.02.2024.