• Übernahme von Dekompressionskammerkosten bis in Höhe von 1.000.000 Euro infolge von Schäden durch Einatmung schädlicher Stoffe (z. B. nach einer Kohlenmonoxydvergiftung oder Gasbrand-Infektion), Druckwellen (z. B. nach einem Hörsturz mit oder ohne Tinnitus oder nach einem akuten akustischen Trauma, sog. „Knalltrauma“), Bade- und Tauchunfällen, auch wenn diese durch bewusste oder unbewusste Nichtbeachtung von Tauchrichtlinien (z. B. zur Behandlung einer Caissonkrankheit) entstanden sind, soweit diese auf Empfehlungen eines behandelnden Arztes zurückgehen). weiterlesen…