Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht. mit Sitz seiner gleichnamigen Anwaltskanzlei in Heidelberg und vertritt u. a. Eltern, die gegen eine Impfpflicht gegen Masern klagen.
Critical News:
Guten Tag, Herr Dr. Lipinski, Sie sind Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Sitz in Heidelberg, somit nicht allzu weit weg vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sie vertreten u.a. Eltern, die für ihre Kinder gegen die Impfpflicht gegen Masern klagen. Sie haben sich kurzfristig bereit erklärt, zu diesem Thema für die breite Öffentlichkeit folgende Fragen zu beantworten. Hierfür bedanken wir uns sehr, zumal Sie beruflich derzeit sehr eingespannt sind.
Zu Beginn möchte Critical News zu folgendem Sachverhalt Ihre Einschätzung haben: Aktuell steht in Deutschland der Masernimpfstoff nicht als Einzelimpfstoff zur Verfügung.
- Wie sehen Sie die Chancen für Eltern, die sich dazu bereit erklären, ihr Kind gegen Masern zu impfen, aber nicht gleichzeitig auch gegen im Gesetz nicht benannte andere Infektionskrankheiten?
- Wie sieht das von der Rechtslage her aus, wenn man bereits eine Mumps- und/oder Rötelnerkrankung natürlich durchlebt hat, aber über das Masernschutzgesetz (kurz: MSG) quasi gezwungen wird, hierzu zusätzlich nachzuimpfen?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Das sog. Masernschutzgesetz sieht leider vor, dass auch Kombinationsimpfstoffe akzeptiert werden müssen. Das ist auch einer der sehr vielen verfassungsrechtlichen Angriffspunkte gegen das Gesetz. Die Pharmaindustrie entscheidet damit faktisch, ob man selber oder das eigene Kind gegen drei, fünf oder sieben Krankheitserreger geimpft werden muss. Es gibt noch eine Möglichkeit, über das Ausland einen Einzelimpfstoff zu erhalten oder sich im Ausland mittels Einzelimpfstoffs impfen zu lassen und dann einen Maserntiter-Nachweis hier in Deutschland bei einem deutschen Arzt bestimmen zu lassen. Aber das ist natürlich extrem umständlich und auch teuer und wird für die allermeisten Eltern und deren Kindern keine praktikable Möglichkeit sein, das verfassungswidrige Masernschutzgesetz legal zu umgehen.
Laut einer Meldung der deutschen Apotheker-Zeitung vom letzten August (vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/08/17/einzelimpfstoff-gegen-masern-auch-als-import-nicht-mehr-verfuegbar), ist der Import des Einzelimpfstoffs aus der Schweiz jedoch schon nicht mehr möglich. Ob es doch irgendwelche Möglichkeiten über andere Länder gibt, in denen auch noch Einzelimpfstoffe verimpft werden, ist mir nicht bekannt. Der Aufwand wäre auf jeden Fall groß und nur für die wenigsten Eltern eine realistische Option.
Die Gerichte und die Behörden haben hierin keinen unzumutbaren Nachteil gesehen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil RKI und Ständige Impfkommission keine Probleme damit haben, dass jemand, der in der Kindheit schon die Röteln überwunden hat, nochmals im Rahmen einer Kombinationsimpfung auch gegen Röteln geimpft wird, obwohl dies, nur bezogen auf Röteln, medizinisch nicht erforderlich ist. Vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ-Liste_Roeteln_Impfen.html
Auch deshalb ist neben dem politischen Kampf gegen Impfpflichten der juristische Kampf so essenziell. Wenn das sog. Masernschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt werden würde, würde sich auch die Thematik der Kombinationsimpfstoffe gar nicht erst stellen bzw. allenfalls für diejenigen, die sich freiwillig impfen/“kombi-impfen“ wollen.
Critical News:
Inwiefern gibt es seit Beginn der aktuellen Masernimpfkampagne ein erhöhtes Auftreten an gemeldeten Nebenwirkungen?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Eine Abfrage unsererseits in der „Datenbank mit Verdachtsfällen von Impfkomplikationen“ des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem am meisten verwendeten MMR-Impfstoff Priorix hat ergeben, dass sich die Meldungen über unerwünschte Nebenwirkungen von 97 im Jahr 2018 auf 150 im Jahr 2019 auf 270 im Jahr 2020 gesteigert haben.
Leider ist diese Datenbank sehr unfreundlich für Benutzer gestaltet und ein Export der Daten quasi unmöglich. Auch wissen wir nicht, wie viele Impfdosen in Deutschland überhaupt in den besagten Jahren eingesetzt wurden. Daher können wir nicht sagen, ob die gemeldeten Nebenwirkungen nur zahlenmäßig angestiegen sind oder auch prozentual.
Critical News:
Ist bekannt, wie viele Eltern sich aktuell gegen eine Masernimpfung ihrer Kinder wenden?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Genaue Zahlen gibt es meines Wissens nicht. Ich kann aber aus meiner Praxis bestätigen, dass die Zahl derjenigen, die sich zumindest über juristische Möglichkeiten informieren wollen, sehr gestiegen ist. Sich dagegen wenden, kann aber sehr vieles bedeuten: Das kann heißen, dass man sich juristisch informiert, dann aber doch jede juristische Auseinandersetzung scheut. Das kann heißen, dass man, wie die hiesigen Kläger sich vor dem Bundesverfassungsgericht und auch vor einem Verwaltungsgericht gegen das Gesetz juristisch wehrt. Das kann aber auch heißen, dass man „nur“ einen Masern-Titer bei seinem Kind oder ggf. bei sich selbst bestimmen lässt oder medizinisch prüfen lässt, ob eine (in der Praxis nur sehr selten anerkannte) medizinische Kontraindikation vorliegt. Wenn einem einer der beiden Nachweise gelingt, engagiert man sich in der Regel dann nicht mehr.
Wichtig ist auch: Das Gesetz zwingt nicht nur Kita- und Schulkinder zur Impfung, sondern auch eine Vielzahl an Erwachsenen, z. B. Lehrer oder auch Ärzte, die in Krankenhäusern oder Personen, die in Flüchtlingsunterkünften arbeiten. Das läuft dann jeweils auf ein Berufsverbot hinaus, wenn sie sich dem Zwang nicht beugen.
Ein Beschwerdeführer aus der Klägergruppe ist verbeamteter Lehrer und will auch nach Ablauf der Übergangsfrist noch sein Schulgebäude betreten und unterrichten dürfen. Verfassungsrechtlich ist es m. E. auch absurd, dass der Bund hier derart massiv in Landesbeamtenverhältnisse eingreift. Mindestens ist das aber ein Grund, weshalb man zwingend von der formellen Nichtigkeit des gesamten Gesetzespakets ausgehen muss, weil neue Beendigungstatbestände für Beamtenverhältnisse nur durch Zustimmungsgesetz geschaffen werden können. Das folgt aus Art. 74 II GG.
Critical News:
Hat das Ganze überhaupt noch ansatzweise realistische Aussichten auf Erfolg, nachdem der EGMR in Straßburg die Masernimpfpflicht in Tschechien mehrheitlich „durchgewunken“ hat? Und was konkret unterscheidet ggf. den tschechischen Fall vom deutschen sog. „Masernschutzgesetz“?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Die Berichterstattung der Medien über das leider in der Tat nicht sehr grundrechtsfreundliche Urteil des Straßburger Gerichtshofs vom 08.04.2021 war nahezu komplett irreführend bis unvollständig. Die dortigen tschechischen Beschwerdeführer haben sich, warum auch immer, das ist unklar geblieben, nicht auch auf die Gewissens- und Religionsfreiheit berufen. Diese ist neben anderen Grundrechten und Grundfreiheiten im Falle einer Impfpflicht auch betroffen. Denn Impfstoffe enthalten Zelllinien abgetriebener Föten. Nun mag Abtreibung in der Tat für den Durchschnittsbürger etwas „ganz Normales“ sein, aber das sehen namentlich bekennende Christen und Juden eben aus triftigen Gründen nicht so. Es wäre auch ein Leichtes für die Industrie, Impfstoffe ohne die Zelllinien abgetriebener Föten herzustellen, aber das will man aus welchen Gründen auch immer bislang nicht. Das tschechische Gesetz, das der EGMR mehrheitlich (es gab zwei Sondervoten) aus Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebilligt hatte, enthielt auch eine solche Ausnahme aus Gewissensgründen. Das ist ein zentraler Unterschied zum deutschen sog. Masernschutzgesetz. Wäre eine solche Ausnahme auch im deutschen Recht vorgesehen, gäbe es vermutlich gar keinen oder jedenfalls deutlich weniger juristischen wie politischen Widerstand gegen die Impfpflicht.
Auch haben die tschechischen Menschenrechtsbeschwerdeführer die Aussage, wonach die „Wissenschaftsgemeinschaft“ („scientific community“) die Impfstoffe für effektiv und sicher, d.h. nebenwirkungsarm, hält, erkennbar ebenfalls nicht auch nur ansatzweise in Frage gestellt.
Die Beschwerdeführer unseres Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben sich jedoch sehr ausführlich und auch unter Vorlage gegenteiliger wissenschaftlicher Studien mit der medizinischen Thematik befasst und exakt diese zentrale politische und auch medizinische Aussage zumindest ernsthaft und gut vertretbar in Frage gestellt. Der EGMR konnte daher aus rein prozessualen Gründen nur von der gegenteiligen Behauptung (= sinngemäß: Alle Kombinationsimpfstoffe sind völlig nebenwirkungsarm und Impfschäden sind extrem selten) ausgehen. Er hat die Richtigkeit dieser Annahme aber gerade nicht geprüft! Noch weniger konnte sich der EGMR mit der oben dargelegten Kombinationsimpfstoff-Thematik befassen, also prüfen, ob es denn tatsächlich „(…) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (…) zum Schutz der Gesundheit (…)“, es der Pharmaindustrie zu überlassen, ob ein Einzelimpfstoff oder (nur) ein Dreifach-Kombinations‑, ein Fünffach- oder demnächst ein Siebenfach-Kombinationsimpfoff in den eigenen Körper injiziert wird bzw. gegen den eigenen Willen injiziert werden muss. Auch dieser Punkt unterscheidet das hiesige Verfahren sehr deutlich vom Verfahrensgegenstand, der am 08.04.2021 in Straßburg entschieden worden ist, weil dergleichen im hiesigen Verfahren sehr wohl gerügt worden ist.
Auch sieht das tschechische Gesetz eine Art „Freikaufen“ von der Impfpflicht vor. Es gibt in Tschechien kein Zwangsgeld und die Buße ist einmalig, während in Deutschland Zwangsgelder im Prinzip beliebig oft verhängt werden können.
Weshalb bislang weder über unsere Eilanträge noch über unsere Hauptanträge entschieden worden ist, ist schwer verständlich. Wir hoffen, dass dies daran liegt, dass wir viele „wunde Punkte“ des deutschen Gesetzes getroffen haben, die man offenbar auch aus Sicht der Verfassungsrichter nicht ganz so leicht „vom Tisch wischen“ kann. Wir wünschen uns im Hauptsacheverfahren eine mündliche Verhandlung.
Critical News:
Was unterscheidet konkret die von Ihnen verfasste Verfassungsbeschwerde gegen das sog. „Masernschutzgesetz“ von den bislang eingereichten Verfassungsbeschwerden? War das erforderlich? Waren die bisherigen Verfassungsbeschwerden, deren Eilverfahren im Mai 2020 zurückgewiesen worden sind, denn tatsächlich so unvollständig und mangelhaft?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Die Verfassungsbeschwerden beruhen nach unserem Wissen zu einem erheblichen Teil auf dem unter https://www.individuelle-impfentscheidung.de/pdfs/Rixen/Verfassungsgutachten.pdf abrufbaren Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Rixen. Dieses Rechtsgutachten enthält natürlich sehr viele gute und plausible Aspekte, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht. Juristisch ist es aber u.E. jedenfalls insoweit mangelhaft als dass formelle Angriffspunkte rein gar nicht geprüft werden. Das betrifft natürlich die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig gewesen ist, dass schon der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung das Vorhaben als bloßes Einspruchsgesetz durch den Bundesrat „durchwinken“ wollte, was dann später auch tatsächlich geschehen ist. Das betrifft natürlich auch weitere formelle Punkte. Wenn z.B. (u. E. zu Recht) auch ein Eingriff in Art. 11 I GG bejaht wird, dann verstehen wir nicht, wieso dann ein Gutachten eines Professors den damit zwingend verbundenen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht auch und sogar vor allem rügt. Vor allem deshalb, weil die Nichteinhaltung des formellen Zitiergebotes eindeutig ist. Das betrifft aber auch viele materielle Verfassungsrechtsfragen wie z.B. die Frage, ob das Gesetz nicht auch in die Privatschulfreiheit und in die Grundrechte der Privatschulen und Privatschullehrer sowie von deren Schüler eingreift, letzteres wiederum erneut i. V. m. dem Zitiergebot. Auch Privatschullehrer dürfen ohne Impfung nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr ihre Arbeitsstätte betreten, das greift in Art. 13 VII GG ein, weil Arbeitsstätten ebenfalls als Wohnung i. S. d. Vorschrift gelten. Auch insoweit ist aber das formelle Zitiergebot eindeutig nicht eingehalten.
All diese Dinge können wir dem Rechtsgutachten nicht entnehmen. Prozessual gilt, dass das, was nicht innerhalb der mittlerweile längst abgelaufenen Jahresfrist vorgetragen worden ist, juristisch auch nicht vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden kann.
Zusammengefasst: Wir sind schon der Auffassung, dass wir deutlich mehr verfassungsrechtliche Angriffspunkte gefunden und auch prozessual ordnungsgemäß gerügt haben. Wir würden es begrüßen, wenn die dortigen Verfassungsbeschwerdeführer um des letztlich gemeinsamen Zieles wegen des Bundesverfassungsgerichts auch bitten, unsere zeitlich später eingereichte Verfassungsbeschwerde zeitgleich zu bescheiden. Es ist niemandem gedient, wenn z.B. die zuerst eingereichten Verfassungsbeschwerden aus prozessualen Gründen ganz oder auch nur teilweise scheitern würden und unsere erst später in Auftrag gegebene erst ein Jahr später entschieden oder ggf. mündlich verhandelt werden würde. Ein solches Szenario ist jedenfalls nicht undenkbar und sollte verhindert werden.
Critical News:
Und was konkret unterscheidet die Verfassungsbeschwerde der von Ihnen vertretenen Klägergruppe gegen die sog. „Bundesnotbremse“?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Wir haben vermutlich auch hier dermaßen viele Rügen gefunden und erhoben, auch solche ganz offensichtlicher Natur, dass das Bundesverfassungsgericht sich zu einer förmlichen Justizverweigerung gezwungen sah. Wir dürften das einzige Eilverfahren gewesen sein, dass gegen den am 30.06.2021 außer Kraft getretenen § 28b BIfSG gar nicht förmlich beschieden worden ist. Rund 2,5 Monate wurden wir nicht beschieden. Ein wohl einmaliger Fall in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts, wenn man bedenkt, dass die angefochtene gesetzliche Regelung von vornherein bis zum 30.06.2021 befristet gewesen ist. Wir überlegen, ob wir hiergegen nach Straßburg ziehen, weil eine monatelange Nichtbescheidung eines Eilantrags nicht akzeptabel ist.
Man muss aber auch klarstellen: Das gesamte Bundesnotbremsen-Gesetzespaket vom April 2021 umfasste nicht nur den § 28b BIfSG, der u.a. die Ausgangssperren regelte, sondern auch den § 28c BIFSG n.F., der unverändert in Kraft ist. Diese Norm spaltet die Gesellschaft in Geimpfte (Impfstoffe Astrazeneca und Johnson & Johnson), sog. „Geimpfte“ (die Medizinprodukte von BioNtech/Pfizer sowie Moderna sind keine Impfstoffe im herkömmlichen Sinne, sondern ganz neue Methoden), Genesene und Getestete. Die entsprechende Bundesausnahmenverordnung ist weiterhin in Kraft.
Der Sachstand ist auch hier: Karlsruhe hat weder in der Hauptsache noch im Eilverfahren entschieden. Auch hier berufen wir uns u.a. darauf, dass das Gesetz bereits zu Unrecht als bloßes Einspruchsgesetz behandelt worden ist. Im Gesetzespaket wurden u.E. erneut neue Statusrechte und Pflichten geschaffen, die auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes und für Landes- und Kommunalbeamte gelten. Stichwort: Grundsätzliche Pflicht der Beamten, das Homeoffice-Angebot des Dienstherrn anzunehmen. Daher u.E. ebenfalls ein klarer Fall für den Art. 74 II GG, d.h. für die Zustimmung durch den Bundesrat. Auch hiergegen wurde verstoßen.
Merkel & Co. wollten den Bundesrat umgehen, was sich dieser leider auch gefallen lassen hat.
Es könnte Sinn machen, dass wir auch die Bundesausnahmenverordnung noch angreifen. Aber dies ist nicht zuletzt auch eine Frage der Spendeneingänge (Hinweis: Hierzu beachten Sie eine nachfolgende Frage an Rechtsanwalt Dr. Lipinski).
Critical News:
Sie klagen auch gegen diverse Fassungen der §§ 5, 28a BIfSG. Was ist hier der Sachstand?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Die Verfassungsbeschwerde sowie die entsprechende Klage beim VG Köln sind eingereicht und seit Monaten ausführlich begründet.
Aber Karlsruhe entscheidet nicht. Weder im Hauptsache- noch im Eilverfahren, und auch eine Terminierung erfolgt nicht. Auf Sachstandsanfragen werden bestenfalls Allgemeinplätze geantwortet. Hier wissen wir allerdings nicht, ob wir das einzige Verfahren sind, das diese Normen angreift. Der § 5 BIfSG regelte und regelt in verschiedenen Fassungen die Befugnis, den Beschluss des Deutschen Bundestages, die pandemische Notlage von nationaler Tragweite auszurufen. Der § 28a BIfSG n.F. wurde im November 2020 durch das sog. Dritte Pandemiegesetz geschaffen und gibt der Exekutive einen Freibrief, im Regelfall nur abhängig von der sog. Inzidenz, die mittlerweile schon seit langem praktizierten Corona-Maßnahmen zu verhängen, also Maskenpflicht, Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit, Kontaktbeschränkungen und Kontaktverbote etc.
Critical News:
Einem der Verfassungsbeschwerdeführer aus der Klägergruppe droht nunmehr die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise der Zwangshaft. Wie sieht es in dieser Sache aus?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Dieser Fall belegt einmal mehr, dass zumindest ein Teil der Beamtenschaft jegliche(s) Maß und Mitte verloren hat. Das 7 Jahre alte Kind ist aufgrund von vielen Vorerkrankungen schwer krank und soll nun mit einem Masernkombi-Impfstoff dreifach geimpft werden. Atteste wurden und werden von der Gesundheitsbehörde nicht anerkannt. Natürlich gab und gibt es keine Masernfälle in der Schule. Das Verwaltungsgericht hat dem Mandanten in erster Instanz im Eilverfahren im Ergebnis Recht gegeben, allerdings gemeint, dass es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sog. Masernschutzgesetzes gar nicht ankomme. Das können wir wiederum nicht ansatzweise nachvollziehen, weil der Bescheid unstreitig auf Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Die Gegenseite ist in die Beschwerde gegangen und wirft dem Mandanten Betrug vor, beruft sich auf strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Ärztin und weigert sich zudem ausdrücklich, geradezu krampfhaft, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auch nur ansatzweise zu prüfen. Die Fronten sind hier wohl im ganz besonders verhärtet. Laut dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg ist dieser Fall dort auch das einzige Verfahren, bei dem es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sog. Masernschutzgesetzes ankommen könnte. Das könnte darauf hindeuten, dass die Behörde hier aus ihrer Sicht ein Exempel statuieren will.
Wir haben jetzt erwidert, dass die ganzen Ausführungen zu einem Strafverfahren, dass sich gar nicht gegen unsere Mandantschaft richtet, irrelevant seien und dass selbst dann, wenn man dies aus unerfindlichen Gründen anders sehen wollte, das VG Magdeburg aufgrund der evidenten formellen und wohl auch evident materiellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes jedenfalls im Ergebnis korrekt entschieden hat.
Sollte das Beschwerdegericht der Behörde Recht geben, müssten wir unverzüglich hiergegen mittels Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde vorgehen, ggf. sogar auch in dieser Sache nach Straßburg gehen. Denn selbst im Falle eines späteren Erfolges in der Hauptsache wäre die freie Impf(nicht)entscheidung von Eltern und Tochter unwiderruflich verloren. Der angebliche Nachteil für die Allgemeinheit, wenn das Gesetz noch weitere Monate zu Lasten meiner Mandantschaft nicht vollzogen werden würde, wäre, wenn überhaupt, minimalst, weil das Zwangsgeld und die Zwangshaft auch noch nach Erlass der Hauptsacheentscheidungen durchgesetzt werden könnten, falls wir, was wir nicht hoffen, in der Hauptsache verlieren sollten.
Critical News:
Sie erwähnten mehrfach den Straßburger Gerichtshof. Wollen Sie gegen die förmliche Nichtbescheidung des Eilantrags gegen die Bundesnotbremse nach Straßburg ziehen?
Rechtsanwalt Dr. Lipinski:
Ja, das erwägen wir. Dagegen spräche „nur“, dass dies natürlich mit weiteren Kosten verbunden wäre. Die Klagegruppe ist insoweit weiterhin auf regelmäßige Spendeneingänge angewiesen, wobei wir der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass es sich hierbei leider nicht um Spenden im steuerrechtlichen Sinne handelt, d.h. diese Beträge sind nicht steuerlich absetzbar.
Sollte das Bundesverfassungsgericht sogar in den Hauptsacheverfahren die Anträge ablehnen, wäre m. E. der Gang nach Straßburg nur allzu konsequent. Aus den o.g. Gründen sogar in der Angelegenheit „Masernschutzgesetz“.
Critical News:
Gibt es Hinweise darauf, dass das Masernschutzgesetz im Hinblick auf die als Damoklesschwert im Raum stehende Impfpflicht gegen Covid-19 eingebracht wurde? (Anmerkung der Redaktion: Das würde natürlich bedeuten, dass die aktuelle Impfkampagne bereits zuvor in Planung war.)
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski:
Beweisen können wir das natürlich nicht. Aber wir können nachvollziehen, dass es vielen so erscheint, dass das sog. Masernschutzgesetz eine Art „Blaupause“ gewesen sein könnte. Rückwirkend betrachtet kann man das schon so sehen, aber beweisen lässt sich das nicht. Der bisherige politische und juristische Widerstand gegen das sog. Masernschutzgesetz war aus Sicht der Regierungen wohl noch nicht groß genug, um die schon seit geraumer Zeit zumindest indirekte Corona-Impfpflicht aus deren Sicht in Frage zu stellen. Das lag wohl auch daran, dass man für die deutliche Mehrheit der Betroffenen eine sehr lange Übergangsfrist vorgesehen hatte, ursprünglich bis zum 31.07.2021, die jetzt unter dem Vorwand der Corona-Überlastung der Gesundheitsämter nochmals bis zum 31.12.2021 verlängert worden ist.
Critical News:
Kann es nicht auch so sein, dass ein politischer und juristischer Widerstand gegen das sog. Masernschutzgesetz deswegen gering gehalten werden konnte, in dem man gezielt eine Impfpflicht insbesondere für eine Impfung ausgewählt hat, bei der bereits vor der Änderung des Gesetzes Eltern auch ohne eine besondere Kampagne über 90 % ihrer Kinder haben impfen lassen? Taktisch gesehen wäre das doch ein kluger Schachzug, um zukünftig Pflichtimpfungen einzuführen, zumal sich die meisten Menschen nicht betroffen fühlen und es für sich als nicht relevant betrachten, sich gegen ein derartiges Gesetz zu wehren, zumal es im Ergebnis nicht im größeren Kontext als Vorbereitung für zukünftige weitere Pflichtimpfungen gesehen wird, für die dann bereits aber der Boden geebnet wurde.
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski:
In der Tat ist es so, dass wir bei den Masern ohnehin schon eine freiwillige Impfquote von deutlich mehr als 90 % hatten und wohl immer noch haben. Deshalb fühlten sich prozentual gesehen nur Wenige betroffen, und zwar wohl auch deshalb, weil die Wenigsten wissen, dass ihnen bzw. ihren Kindern Kombinationsimpfstoffe verabreicht werden, die heute aus drei oder fünf, morgen aber auch schon gegen 6 oder 7 Viren helfen sollen. Wenn es so geplant gewesen wäre, so wäre es taktisch in der Tat sehr klug gewesen, dass man als erste Impfpflicht diejenige gegen Masern eingeführt hat bzw. hätte. Aber ein klarer Beweis ist auch das natürlich nicht. Es passt zwar alles sehr gut zusammen, aber der juristische und politisch klare Nachweis, dass die Regierung das von Anfang an so geplant hätte, ist wohl nicht zu führen. Fakt ist aber, dass mit der ersten Impfpflicht, für die zudem für die meisten Menschen immer noch eine großzügige Übergangsfrist gilt, ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist. Die breite Masse der Bevölkerung wird das Gesetz nie gelesen haben und im Zweifel meinen, dass das schon so seine Richtigkeit haben wird. Ich selber durfte schon in unzähligen persönlichen Gesprächen mit Freunden, Verwandten, Kollegen etc. feststellen, dass praktisch keiner wusste und auch die wenigstens glauben wollten, dass wir laut RKI im Jahre 2019 (zur Erinnerung: das sog. Masernschutzgesetz wurde Anfang 2020 beschlossen) gerade einmal in ganz Deutschland zwei Maserntote, kompliziert durch Enzephalitis, hatten. Das sollte jeder mal mit der Zahl der Krebstoten, der Herzinfarkttoten, der Verkehrstoten vergleichen …. Wer dem Staat bei einem – vergleichsweise – derart geringen gesellschaftlichen Problem derart exzessive Grundrechtseingriffe gestattet, der darf sich in der Tat über die Corona-Maßnahmen nicht beschweren. Die Hauptansprechpartnerin der von mir vertretenen Mandantengruppe hat zudem recherchiert, dass es im Jahr 2019 nicht nur bloß zwei Maserntodesfälle im 83 Millionen starken Deutschland gegeben hat, sondern dass diese verbunden gewesen sind mit einer Enzephalitis.
Eine 30 – 35 alte Frau und ein 65 bis 70 Jahre alter Mann sind gestorben. Die Nachricht mit der Frau ging durch die Presse, da diese sieben Tage vor ihrem Tode geimpft wurde und das fast schon klassische Bild einer SSPE zeigte: Kontakt mit Masern, darauf Impfung und dann SSPE. Hier kann dann auch unerwähnt bleiben, dass es die gefährliche SSPE oder auch MIBE vor der Einführung der Impfungen noch gar nicht gab. Die ersten Impfungen wurden nach einer Masern-Impfung im Jahr 1968 von Stuart A. Schneck dokumentiert und im Artikel „Vaccination with measles and central nervous system disease”
veröffentlicht, in dem er zumindest den Verdacht äußert, dass diese Folge einer Hypersensitivität auf den Impfstoff sein könnte[2]. SSEP steht für „subakute sklerosierende Panenzephalitis“, MIBE für „Masern-Einschlusskörper-Enzephalitis“. Beide Erkrankungen führen üblicherweise zum Tod oder zu schwerwiegenden Langzeitschäden[3].
Mit dem tschechischen Gesetz hätte dies nicht passieren können, da der Arzt hier zuerst den Immunitätsstatus hätte bestimmen müssen, so dass dort ja der IgM eine akute Infektion angezeigt hätte.
Das Traurige daran: Der Tod der jungen Frau aus Hildesheim wäre durch andere Empfehlungen des RKI und entsprechender Gesetzgebung wohl vermeidbar gewesen. Die letzte Person, die nur mit Masern verstarb, war laut GBE-Bund eine 74-jährige Person im Jahre 2010.[4]
Dennoch: Wenn man diese und viele anderen Dinge bei den Gerichten vorträgt und das haben wir als Klägergruppe getan, dann werden die Gerichte all diese statistischen Fakten, Untersuchungen, Formfehler, Unverhältnismäßigkeiten etc. hoffentlich jedenfalls nicht auf Dauer ignorieren können.
Es ist absurd, dass man vor diesem Hintergrund eine Impfpflicht einführt, die zu Berufsverboten und massiven Eingriffen auch in die Kompetenzen der Länder führt und deren Reichweite die Pharmaindustrie nach Belieben steuern kann, ohne dass eine Ausweitung der Kombinationsimpfstoffe vom Bundestag oder auch nur vom Gesundheitsminister genehmigt werden müssten. Wenn sogar offizielle schulmedizinische Angaben (und hier verweise ich gerne auf das Gutachten von Prof. Dr. Rixen, dort S. 37) das Risiko bei den bisherigen Masernimpfstoffen für bleibende Hirnschäden bei 1 zu 1,5 Millionen sehen sowie bei neurologischen Komplikationen von 1 zu 365.000, all die anderen Nebenwirkungen und Schäden der offiziell eingeräumten Risiken einmal außen vorgelassen, dann hat schon die bisherige freiwillige Impfung, die mehr als 90% der Bürger in Anspruch genommen haben, eindeutig mehr Schaden als Nutzen angerichtet. Wenn man jetzt noch einige Millionen Kinder, Lehrer, Ärzte ec. noch dazu zu einer Kombinationsstoffimpfung zwingt, wird der Schaden noch größer. Im Prinzip ist das einfache Mathematik, ausgehend von den offiziellen Zahlen, aber die Politik kann oder will hier nicht richtig rechnen. Die Frage, ob die offiziellen Zahlen, betreffend die Nebenwirkungen und Schäden, denn überhaupt realistisch sind oder in Wahrheit nicht nur einen Bruchteil der Realität widerspiegeln, ist in diesem Zusammenhang noch gar nicht angesprochen.
Critical News:
Wie kann man die Klagegruppe als Durchschnittsbürger unterstützen?
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski:
Da gibt es viele Möglichkeiten. Man kann regelmäßig kleine oder auch mittlere Beträge auf das Spendenkonto spenden. Man kann die Facebook- und Telegramgruppe (vgl. https://www.facebook.com/Verfassungsbeschwerde-110956561251626/ bzw. https://t.me/Masernschutzgesetz) abonnieren oder es besteht die Möglichkeit, dass man Freunde, Nachbarn, Kollegen auf dieses Projekt aufmerksam macht und ebenfalls um Spenden bittet.
Auch kann man Flyer bestellen und verteilen sowie die Beiträge der Gruppenmoderatoren auf Facebook und Telegram teilen. Für Personen, die weder auf Facebook noch auf Telegram aktiv sind und sich auch keinen entsprechenden Account zulegen wollen, besteht die Möglichkeit, sich unter https://unverletzlich.de zu informieren.
Critical News:
Vielen Dank Herr Rechtsanwalt Dr. Lipinski für das Interview und insbesondere für die ausführlichen Antworten, die unseren Lesern einen tieferen Einblick in den Komplex des Masernschutzgesetzes geben können. Vielen Dank auch an Corona-Fakten für ihre Fragen, die zu aufschlussreichen Antworten führen konnten.
[1] Epidemiologische Situation der Masern und Röteln in Deutschland in 2020 (Stand: 1.03.2021), RKI, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Praevention/elimination_04_01.html
[2] Stuart A. Schneck „Vaccination with measles and central nervous system disease” auf „n.neurology.org” vom 01.01.1968. Aufzurufen unter https://n.neurology.org/content/18/1_Part_2/079, zuletzt aufgerufen am 09.08.2021
[3] Siehe z. B. Benedikt Weißbrich „Masern-Infektion, Folgeerkrankungen und Masern-Impfung“ auf „bayerisches-aerzteblatt.de“, Ausgabe 05/2015, S. 240. Aufzurufen unter https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/2015/05/einzelpdf/BAB_5_2015_240_242.pdf, zuletzt aufgerufen am 09.08.2021
[4 Es handelt sich einmal um die Tabelle „Durchschnittliches Alter der Gestorbenen in Lebensjahren (ab 1998). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Geschlecht, Nationalität, ICD-10“ und einmal um die Tabelle „Sterbefälle, Sterbeziffern (je 100.000 Einwohner, altersstandardisiert) (ab 1998). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Nationalität, ICD-10, Art der Standardisierung“. Die Tabelle „Durchschnittliches Alter der Gestorbenen in Lebensjahren (ab 1998). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Geschlecht, Nationalität, ICD-10″ ist unter https://www.gbe-bund.de/gbe/pkg_isgbe5.prc_menu_olap?p_uid=gast&p_aid=96939585&p_sprache=D&p_help=3&p_indnr=222&p_indsp=&p_ityp=H&p_fid=, auffindbar, zuletzt aufgerufen am 09.08.2021. Die Tabelle „Sterbefälle, Sterbeziffern (je 100.000 Einwohner, altersstandardisiert) (ab 1998). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Nationalität, ICD-10, Art der Standardisierung“ finden Sie unter https://www.gbe-bund.de/gbe/pkg_isgbe5.prc_menu_olap?p_uid=gast&p_aid=70247541&p_sprache=D&p_help=3&p_indnr=222&p_indsp=&p_ityp=H&p_fid=.
Vielen vielen Dank fr Ihr Engagement!
Menschen wie Sie geben uns Hoffnung und Zuversicht, dass dieses Land noch nicht komplett verloren ist.
Liebe Frau Antonioli,
Menschen wie Sie geben auch uns und sicherlich dem tüchtigen Anwalt Hoffnung und Zuversicht. Lassen Sie uns alle schauen, wie wir in die Eigenverantwortung kommen können, um uns weniger verwundbar zu machen.
Es gibt ja immer noch einen Plan B und C.
(VV)
Ich hoffe sehr, dass die Verfassungsklage Erfolg hat. Zum Wohle unserer Kinder ist die Impfung nicht.
Auch ich muss als Mitarbeiterin in einer psychiatrischen Institutsambulanz für Erwachsene jetzt einen Maserntiter vorweisen, was ich nicht nachvollziehen kann und angesichts der Coronaerlebnisse nicht möchte, mir geht das zu weit.
Toll, dass sich Menschen darum kümmern, weiter so.
Der Biologe und Virusexperte Dr. Stefan Lanka hat mit einem Gerichtsurteil bewiesen, dass kein wissenschaftlicher Nachweis für die Existenz des Masernvirus existiert.
Auch die Gutachter vom Robertkoch Institut konnten die Existenz von einem Masernvirus nicht aufzeigen.
Aber auch das angebliche Covid19 Virus
konnten Gutachter vor Gericht in Kanada nicht nachweisen. Die Spanier erhalten ihre Bussgelder wegen Coronavergehen wieder zurück, da auch diese kein Covid19 Virus nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.
Die Pharma möchte kranke Menschen und das ist vermutlich der Grund weshalb man impft. An gesunden Menschen verdient die Pharma und.…. nichts.
Quelle:
https://www.samueleckert.net/isolate-truth-fund/
https://telegra.ph/Gerichtsprotokolle-best%C3%A4tigen-Es-existiert-kein-wissenschaftlicher-Nachweis‑f%C3%BCr-das-Masernvirus-07 – 06