Tarif­ana­ly­se: Kfz-Ver­si­che­rung und Wech­sel­ser­vice von ONE – Leis­tungs­ver­spre­chen mit Beitragsgarantie

Der Asse­ku­ra­deur Con­cep­tIF aus Ham­burg wirbt in die­sem Jahr mit einem ver­ein­fach­ten Wech­sel­ser­vice zum Switch-Tarif des Kfz-Ver­si­che­rers ONE. Die­ser hat sei­nen Sitz in Vaduz im Fürs­ten­tum Liech­ten­stein. Regu­lie­rungs­be­auf­trag­ter für Deutsch­land ist die Wefox Group Ser­vices (GER) GmbH mit Sitz in Ber­lin. Rück­ver­si­chert ist die Akti­on durch die Munich Re, die auch für die Pro­dukt­ent­wick­lung und Daten­ana­ly­tik als dau­er­haf­ter Part­ner benannt wird.

Am 28.10.2020 wies Con­cep­tIF sei­ne ange­bun­de­nen Mak­ler wie folgt auf die Beson­der­hei­ten der Wech­sel­ak­ti­on hin:

„Für Ihre Kun­den bie­tet die­se Umstel­lung eine gan­ze Rei­he von Vor­tei­len und das zu einem 5% nied­ri­ge­ren Bei­trag als in ihren lau­fen­den Alt­ver­trä­gen. […] Die Akti­on ver­läuft für Sie ohne jeg­li­che Arbeit, da der bestehen­de Ver­trag ohne wei­te­re Risi­ko­prü­fung voll­stän­dig über­nom­men und der Ver­si­che­rungs­schutz für Ihre Kun­den auf aktu­ells­te Leis­tun­gen gebracht wird. Zudem bekom­men Sie und Ihre Kun­den die Zusa­ge, dass alle Deckungs­um­fän­ge ihres Alt­ver­tra­ges auch wei­ter­hin Bestand haben – Besitz­stands­klau­sel gilt ver­ein­bart. Ihr Kun­de ist also immer min­des­tens gleich gut ver­si­chert, wie in sei­nem Alt­ver­trag und das zu 5% güns­ti­ge­rem Bei­trag. Dar­über hin­aus ent­fal­len für die Zukunft alle sog. wei­chen Kri­te­ri­en wie umschrie­be­ner Fah­rer­kreis, Kilo­me­ter­be­gren­zung und Werk­statt­bin­dung. Außer­dem sind ein Schutz­brief und die GAP Deckung auto­ma­tisch inklu­si­ve. […] Sie haben Ihren Kfz-Bestand über uns bei ver­schie­de­nen Ver­si­che­rern ein­ge­deckt und so kön­nen wir dem­entspre­chend gegen­über den Ver­si­che­rern agie­ren, sofern Sie uns bis zum 05.11.2020 kei­ne anders­lau­ten­de Wil­lens­er­klä­rung zukom­men lassen. […]“

Bewor­be­ne Vor­tei­le sind unter ande­rem eine Besitz­stands­ga­ran­tie, ein Bei­trags­nach­lass von 5% zu einem bestehen­den Ver­trag sowie eine drei­jäh­ri­ge Beitragsgarantie.

Mak­lern wird eine lis­ten­mä­ßi­ge Mel­dung für Ver­trä­ge ange­bo­ten, die sich bereits im Bestand von Con­cep­tIF befin­den und ent­spre­chend von der Akti­on pro­fi­tie­ren dür­fen. Pau­schal mit­ver­si­chert sind, über den gewähl­ten Haft­pflicht- und ggf. Kas­ko­schutz der ONE hin­aus, ein Schutz­brief sowie eine GAP-Deckung für Lea­sing- und kre­dit­fi­nan­zier­te Fahrzeuge.

Ange­bo­ten wird der Wech­sel zu ONE für Pkw mit der WKZ 112. Ein­zel­fahr­zeu­ge kön­nen ohne zah­len­mä­ßi­ge Begren­zung über­tra­gen wer­den. Nicht über­trag­bar sind Old­ti­mer sowie Sai­son­kenn­zei­chen. Ver­si­cher­bar sind aller­dings nicht nur pri­va­te, son­dern auch gewerb­lich genutz­te Kfz und auch sol­che, die auf den Namen einer juris­ti­schen Per­son und nicht auf den Namen des Ver­si­che­rungs­neh­mers als natür­li­cher Per­son ange­mel­det wur­den. Juris­ti­sche Per­so­nen kön­nen jeweils bis zu 5 Fahr­zeu­ge mit der WK 112 versichern.

Wer außer­halb die­ser Akti­on mit ONE erst­ma­lig eine Kfz-Ver­si­che­rung abschließt, kann zwi­schen den Tari­fen Com­pact und Com­fort wäh­len, wäh­rend Kun­den im Rah­men des Switch-Tari­fes auto­ma­tisch von allen Leis­tun­gen des Com­fort-Tari­fes sowie der wei­ter­ge­hen­den Leis­tun­gen des Vor­ver­si­che­rers profitieren.

Im Tarif Com­fort gilt eine bran­chen­üb­li­che Höchstent­schä­di­gung von 100 Mil­lio­nen Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, höchs­tens jedoch 15 Mio. Euro je geschä­dig­ter Person.

ONE sehe laut Con­cep­tIF einen Schwer­punkt sei­nes Geschäf­tes im Umde­ckungs­ge­schäft: „Dar­aus, dass man den Kfz-Switch bereits im zwei­ten Jahr in Fol­ge nahe­zu unver­än­dert durch­führt, lässt sich der Erfolg able­sen. Kal­ku­la­to­risch kommt ONE hier­bei zugu­te, dass man mit extrem schlan­ken Pro­zes­sen nied­ri­ge­re Kos­ten­sät­ze hat, als es bei den meis­ten Vor­ver­si­che­rern der Fall. Hier­aus ergibt sich ein zusätz­li­cher Sicher­heits-Puf­fer in der Kalkulation.“ 

Aktu­ell befän­den sich laut Con­cep­tIF etwa 500.000 Ver­trä­ge von ca. 260.000 Kun­den im Bestand von ONE. Sofern der Ver­si­che­rer in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge gera­ten soll­te, gilt laut Vertragsinformation:

„Die Ansprü­che aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag sind wie bei eigent­lich allen deut­schen Risi­ko­trä­gern im Fal­le einer Insol­venz des Ver­si­che­rers nicht durch einen Garan­tie­fonds oder ein ande­res Ent­schä­di­gungs­sys­tem abge­si­chert. Wir sind weder in Liech­ten­stein noch in Deutsch­land ver­pflich­tet und auch nicht berech­tigt, an einem Garan­tie­fonds oder einer ande­ren Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung teilzunehmen.“ 

ONE bestä­tigt, dass natür­lich die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen im Rah­men von Rück­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen bei der Munich RE abge­si­chert sei­en, so dass, wie bei den meis­ten ande­ren Erst­ver­si­che­rern, hier eine übli­che Rück­ver­si­che­rung von expo­nen­ti­el­len Risi­ken und antei­li­gen Scha­den­auf­wen­dun­gen eintrete.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on von Con­cep­tIF zur Besitz­stands­ga­ran­tie von ONE war anfäng­lich miss­ver­ständ­lich, da sich in den all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen teil­wei­se wider­sprüch­li­che Rege­lun­gen zu den vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen fan­den. Dies ist inzwi­schen auf­ge­löst, da die ver­ein­bar­ten Son­der­be­din­gun­gen, hier sehr weit­rei­chen­de Rege­lun­gen vor­se­hen. Der Tarif Com­fort ist auf­grund der feh­len­den Inno­va­ti­ons­klau­sel und auch ande­rer feh­len­der Leis­tun­gen vor­ran­gig im Rah­men der Switch-Akti­on inter­es­sant, nicht jedoch für Kun­den, die erst­ma­lig eine mög­lichst leis­tungs­star­ke Kfz-Ver­si­che­rung abschlie­ßen möch­ten. Die lang­fris­ti­ge Zufrie­den­heit von ver­mit­teln­den Mak­lern und deren Kun­den mit dem Switch-Tarif und dem Ver­si­che­rer ONE wird sicher maß­geb­lich durch die zukünf­ti­ge Scha­den­re­gu­lie­rungs­pra­xis und eine kun­den­ori­en­tier­te Aus­le­gung der Besitz­stands­ga­ran­tie im Sin­ne von § 1a VVG bestimmt wer­den. Hier wer­de Con­cep­tIF aber gemäß eige­ner Aus­sa­ge unter­stüt­zend zur Sei­te stehen.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le der Tari­fe Com­fort bzw. Switch für Kun­den und Vermittler

  • Bestehen­de Prä­mie des Vor­ver­si­che­rers (auch wenn bereits im Bestand von Con­cep­tIF) wird um 5% gesenkt
  • Zeit­lich unbe­fris­te­te Besitz­stands­ga­ran­tie für alle Leis­tun­gen des Vor­ver­si­che­rers. „Dabei gel­ten kei­ne Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich des Vor­ver­tra­ges, der Vor­schä­den und des Alters des VN.“ Ein­ge­schlos­sen sind dar­über u.a. auch Brems- und Bruch­schä­den (z.B. durch sich lösen­de Schnee­ket­te Scha­den am Kot­flü­gel oder Achs­bruch beim Fah­ren durch ein tie­fes Schlag­loch). Ursprüng­lich ver­laut­bar­te über Con­cep­tIF eine Befris­tung der Besitz­stands­ga­ran­tie auf 3 Jah­re. Im Rah­men der Besitz­stands­ga­ran­tie wer­den im Switch-Tarif auch Zusatz­ver­si­che­run­gen über­nom­men, so z.B. erwei­ter­te Leis­tun­gen eines bis­her ver­ein­bar­ten Schutz­brie­fes, Fah­rer­schutz, eine Insassenunfall‑, Autoinhalts‑, Ver­kehrs­rechts­schutz- oder Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Nicht über­nom­men wer­den Leis­tun­gen einer Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung oder sons­ti­ger Ver­si­che­rungs­er­wei­te­run­gen, die beim Vor­ver­si­che­rer auf dem­sel­ben Antrag ver­ein­bart wur­den, aber recht­lich eigen­stän­di­ge Ver­trä­ge sind, die auch ohne Fort­be­stehen der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung fort­ge­führt wer­den können.
  • Pau­scha­ler Ein­schluss eines Schutz­briefes auch dann, wenn bis­lang kein sol­cher ver­ein­bart war
  • Pau­scha­ler Ein­schluss einer GAP-Deckung für durch Lea­sing oder Kre­dit finan­zier­te Fahrzeuge
  • Weg­fall aller bis­her ver­ein­bar­ten wei­chen Tarif­merk­ma­le (z.B. Nut­zer­kreis, Alter Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Fah­rer, regel­mä­ßi­ger nächt­li­cher Abstell­platz, jähr­li­che Kilometerleistung)
  • Ver­trags­über­nah­me auch für scha­den­be­las­te­te Vor­ver­trä­ge. Aus­drück­lich wird in einem Fly­er für die End­kun­den dar­auf hin­ge­wie­sen, dass kei­ne Abfra­ge von Vor­schä­den erfolge.
  • Über­nah­me etwa­iger Son­der­ein­stu­fun­gen (z.B. durch Rabatt­schutz geschütz­te Scha­den­frei­heits­klas­sen). Con­cep­tIF wirbt: „Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten „exklu­si­ve“ Son­der­ein­stu­fun­gen (z.B. Dienst­wa­gen­an­er­ken­nung) und bin­den ihre Kun­den damit lang­fris­tig, weil die­se Ein­stu­fun­gen bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel in der Regel ver­lo­ren gehen. Die­sen Kreis­lauf kön­nen Sie mit Switch 20/21 durchbrechen!“
  • Gene­rel­ler Verzicht auf eine Werk­statt­bin­dung im Rah­men des Switch-Tarifes
  • Mit­ver­si­che­rung von werk­sei­tig ein­ge­bau­ter Son­der­aus­stat­tung ohne Begren­zung im Rah­men der Switch-Akti­on, für Neu­ge­schäft ohne Vor­ver­si­che­rung maxi­mal 5.000 Euro
  • Aus­drück­li­che Kos­ten­über­nah­me für den Ersatz von Auto­bahn-Vignet­ten und Umwelt­pla­ket­ten infol­ge Glasbruchs
  • Bei Ein­schluss des Fah­rer­schut­zes Leis­tun­gen dar­aus ohne, dass ein sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­auf­ent­halt vor­aus­ge­setzt wird
  • Mit­ver­si­chert sind Kurz­schluss-Fol­ge­schä­den (ohne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung) auch an angren­zen­den Aggre­ga­ten (z.B. Licht­ma­schi­ne, Bat­te­rie, Anlas­ser) bis 3.000 Euro. Die Höhe geht aller­dings allein aus der von Con­cep­tIF her­aus­ge­ge­be­nen Leis­tungs­über­sicht her­vor, wäh­rend die Bedin­gun­gen auf den bei Antrag­stel­lung noch nicht vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­schein ver­wei­sen. Gege­be­nen­falls erhöh­te Leis­tun­gen durch Ver­weis auf einen etwa­igen Vor­ver­si­che­rer im Rah­men der Besitzstandsgarantie
  • Scha­den­be­ding­ter Treib­stoff­er­satz in Teil- und Voll­kas­ko mitversichert
  • Ver­zicht auf Abzug „neu für alt“
  • Bei Ein­schluss einer Kas­ko­de­ckung Kauf­preis- und Neu­preis­ent­schä­di­gung bis 24 Mona­te ab Kauf bzw. Erst­zu­las­sung, nicht jedoch Ein­schluss einer Kaufwertentschädigung
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei der Benut­zung von Schiffen/Fähren (Hava­rie-Gros­se-Risi­ko)
  • Con­cep­tIF zahlt auch dann die vol­le Cour­ta­ge, wenn Ver­trä­ge eines Wett­be­wer­bers umge­deckt wer­den, der prä­mi­en­güns­tig kal­ku­liert wur­de und kei­ne Cour­ta­ge­zah­lung vorsah
  • Die Haupt­fäl­lig­keit kann abwei­chend zum 01.01. bestimmt werden

Aus­ge­wähl­te Nach­tei­le der Tari­fe Com­fort bzw. Switch für Kun­de und Vermittler

  • Zur Rück­stu­fung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen heißt es kon­kret: „Soweit mit Ihnen geson­dert ver­ein­bart, regu­lie­ren wir im Scha­den­fall auf Grund­la­ge der zuletzt ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des von Ihnen für das ver­si­cher­te Kraft­fahr­zeug abge­schlos­se­nen unmit­tel­ba­ren Vor­ver­tra­ges bei einem ande­ren Ver­si­che­rer, höchs­tens aber in dem im Ver­si­che­rungs­schein ange­ge­be­nen Umfang, wenn Sie nach­wei­sen, dass sie durch die­se Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen in Bezug auf den Ver­si­che­rungs­um­fang im kon­kre­ten Scha­den­fall bes­ser gestellt gewe­sen wären.“ Vor­teil­haf­te­re Rück­stu­fungs­ta­bel­len stel­len einen Kun­den im Scha­den­fall unstrit­tig bes­ser.  Hier­zu müs­sen Mak­ler und Kun­de aller­dings die ent­spre­chen­den Pas­sa­gen des Alt­ver­tra­ges vor­hal­ten, um dies im Fal­le der Rück­stu­fung vor­le­gen zu können.
  • Ein Treu­e­r­abatt wie ihn bei­spiels­wei­se die Jani­tos nach min­des­tens drei­jäh­ri­ger scha­den­frei­er Ver­trags­lauf­zeit gewährt, wer­de eben­falls nur über­nom­men, wenn sei­tens des Mak­lers oder Kun­den ent­spre­chen­de Nach­wei­se in den Bedin­gun­gen vor­ge­legt werden.
  • Stück­kos­ten­ta­ri­fe wer­den zum aktu­el­len Bei­trag über­nom­men, kön­nen aber auf­grund der aktu­el­len Beprei­sung mit dem 5%igen Nach­lass nicht wei­ter­hin als Stück­kos­ten­ta­ri­fe dar­ge­stellt werden
  • Kei­ne Begren­zung des Ver­si­che­rers zur übli­chen Mög­lich­keit einer Ablauf- oder Scha­den­kün­di­gung. Dies begrün­det man bei Con­cep­tIF damit, dass ONE sich sonst ein zusätz­li­ches betriebs­wirt­schaft­li­ches Risi­ko über­neh­men und damit das Ver­si­cher­ten­kol­lek­tiv über­ge­bühr­lich belas­ten würde
  • Bei­trags­zah­lun­gen kön­nen mit­tels SEPA-Last­schrift oder Kre­dit­kar­te erfol­gen, nicht jedoch durch Über­wei­sung. Dies gilt auch dann, wenn beim Vor­ver­si­che­rer Rech­nungs­zah­lung ver­ein­bart war
  • Feh­len­de bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass bei Neu­ab­schluss eines Ver­tra­ges bei der ONE nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Sofern ein etwa­iger Vor­ver­trag die­se Leis­tung beinhal­tet, kann hier­auf ver­wie­sen wer­den; dies gilt aber nicht für zukünf­ti­ge Ver­bes­se­run­gen der GDV-Garantie. 
  • Fehlen­de Garan­tie, dass bei Neu­ab­schluss eines Ver­tra­ges bei der ONE nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Sofern ein etwa­iger Vor­ver­trag die­se Leis­tung beinhal­tet, kann hier­auf ver­wie­sen wer­den; dies gilt aber nicht für zukünf­ti­ge Ver­bes­se­run­gen der Arbeitskreis-Garantie. 
  • Feh­len­de Leis­tungs-Update-Garan­tie (Inno­va­ti­ons­klau­sel). Da es sich um zukünf­ti­ge Leis­tun­gen han­delt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se nicht über die Besitz­stands­ga­ran­tie abge­bil­det werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren (z.B. plötz­li­ches Auf­schla­gen der Motor­hau­be wäh­rend einer Fahrt), sofern die­se nicht im Rah­men der Switch-Akti­on als Teil der Besitz­stands­ga­ran­tie zu über­neh­men sind.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Betriebs­schä­den (z.B. im Rah­men der Kas­ko-Extra-Deckung der Kra­vag), sofern die­se nicht im Rah­men der Switch-Akti­on als Teil der Besitz­stands­ga­ran­tie zu über­neh­men sind.
  • Bei einem durch Rabatt­schutz geschütz­ten Schä­den kei­ne Wei­ter­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se im Jahr nach einem Scha­den. Abwei­chend gilt die ver­bes­ser­te Wei­ter­stu­fung ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für einen im Rah­men der Besitz­stands­ga­ran­tie auf den Vor­ver­si­che­rer ver­wei­sen kann.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Nut­zung einer auto­ma­ti­schen Por­tal­wasch­an­la­ge / Auto­wasch­stra­ße im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kei­ne Fahr­zeug­innen­raum­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Klein­schä­den durch Unfall oder fahr­läs­si­ge Hand­lun­gen am Inte­ri­eur und an den Auto­sit­zen). Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Betriebs­schä­den an Motor und Getrie­ben (Motor­scha­den­de­ckung). Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz gegen Hacker- und Cyber­an­grif­fe (Mani­pu­la­ti­on der Fahr­zeug­soft­ware durch einen unbe­rech­tig­ten Drit­ten). Bei­spiels­wei­se bestehe gemäß Urteil des AG Mün­chen von 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19) kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Drit­te durch ein Keyl­ess-Go-Sys­tem ohne Gewalt­ein­satz in ein Kfz ein­drin­gen. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl von Haus­rat­ge­gen­stän­den aus KFZ und KFZ- Dach­bo­xen. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kei­ne Park­scha­den­de­ckung bei Klein­schä­den. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den durch Muren oder Stein­schlag (ggf. im Ein­zel­fall im Rah­men Erd­rutsch­de­fi­ni­ti­on) an der Karos­se­rie. Ver­si­chert sind jedoch im Rah­men der Kas­ko­de­ckung Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung des Fahr­zeugs.  Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Kas­ko­de­ckung für Betriebs‑, Brems- und Bruch­schä­den (z.B. durch sich lösen­de Schnee­ket­te Scha­den am Kot­flü­gel oder Achs­bruch beim Fah­ren durch ein tie­fes Schlag­loch) eischließ­lich Ver­win­dungs­schä­den. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tier­biss­fol­ge­schä­den im Fahr­zeug­innen­raum. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Nicht ver­si­chert sind Beschä­di­gun­gen des Fahr­zeugs, wenn die­se durch eine Ent­wen­dung nicht mit­ver­si­cher­ter Fahr­zeug­tei­le (z. B. Man­tel, Tasche, Kof­fer) ver­ur­sacht wer­den. Abwei­chend sind die­se Schä­den ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann
  • Kei­ne erwei­ter­te Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Unter­schla­gung. Abwei­chend ist die­se Leis­tung ver­si­chert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann. 
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les im Rah­men der Kas­ko­de­ckung nur, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann.
  • Laut Leis­tungs­ver­gleich bei Con­cep­tIF sei ein Aus­lands­schutz ein­ge­schlos­sen. Bedin­gungs­sei­tig ist eine sol­che Mit­ver­si­che­rung nicht erkenn­bar.  Abwei­chend ist die­se Leis­tung ggf. erwei­tert, sofern ein Kun­de hier­für Ver­si­che­rungs­schutz aus der Besitz­stands­ga­ran­tie durch Ver­weis auf den Vor­ver­si­che­rer her­lei­ten kann. Wahr­schein­lich wur­de der Begriff Aus­lands­scha­den­schutz falsch ver­or­tet und tat­säch­lich ein­fach nur der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des auch aus­län­di­schen Gel­tungs­be­rei­ches gemeint.

Ergän­zung vom 10.03.2021:

Con­cep­tIF hat mit­ge­teilt, dass die ONE Ver­si­che­rung AG umbe­nannt wer­de in wefox Insu­rance AG.

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