Cel­le steht auf: Für Dia­log und Souveränität

Wie an jedem Sams­tag ab 11:00 Uhr fand auch am 15.01.2022 in der Fach­werk­stadt Cel­le in Nie­der­sach­sen eine Maß­nah­men kri­ti­sche Demons­tra­ti­on statt. An die­sem Wochen­en­de ver­sam­mel­ten sich vor Ort in der Spit­ze etwa 100 Per­so­nen, dar­un­ter im Unter­schied zu ver­gan­ge­nen Ver­an­stal­tun­gen, nur sehr weni­ge Kinder.

Auf­fäl­lig war eine, für die­se Ver­samm­lung unty­pi­sche, sehr star­ke Poli­zei­prä­senz, gemäß Zäh­lung vor Ort von etwa 25 Poli­zis­ten aus Braun­schweig und Cel­le, zwei Poli­zei-Pkws sowie neun Mann­schafts­wa­gen.  Damit kam etwa ein Poli­zist auf vier Maßnahmenkritiker.

Wie auch in den ver­gan­ge­nen Wochen begann die Ver­samm­lung in Cel­le am Neu­markt, setz­te sich dann gegen 11:30 Uhr als Demons­tra­ti­ons­zug durch die Stadt fort, um dann schließ­lich sta­tio­när am Brand­platz fort­ge­setzt zu wer­den. Nicht nur auf dem Brand­platz zeig­ten sich vie­le aus der regio­na­len Demo­sze­ne bekann­te Gesich­ter (z. B. die als Schul­lei­te­rin sus­pen­dier­te Bian­ca Hölt­je von „Schul­lei­ter für Auf­klä­rung“). Außer­dem hat­ten auch jene eine Chan­ce, ihre Gedan­ken am offe­nen Mikro­fon zu Gehör zu bringen.

Schi­ka­nen für Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer und Journalisten

Auf­fäl­lig an die­sem Tag war, dass die über­wie­gen­de Zahl der Teil­neh­mer FFP2-Mas­ken trug. Bereits seit der ver­gan­ge­nen Woche bestand eine Auf­la­ge für Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer in Cel­le, eine sol­che Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Gleich­wohl durf­ten Zuschau­er – auch in Grup­pen -, die sich außer­halb des Demons­tra­ti­ons­ge­län­des befan­den oder die als Pas­san­ten durch das win­ter­li­che Cel­le fla­nier­ten, auf eine sol­che Mas­ke ver­zich­ten. Dabei äußer­te sich eine ein­zel­ne Demons­tran­tin so, dass sie dies in Ord­nung fin­den wür­de. Alle sons­ti­gen Per­so­nen, mit denen vor Ort dies­be­züg­li­che Gesprä­che geführt wur­den, emp­fan­den die ange­ord­ne­te Pflicht hin­ge­gen als Schikane.

© 2022 – Gegen unfrei­wil­li­ge Ein­grif­fe in die kör­per­li­che Unversehrtheit

Es dräng­te sich der Ein­druck auf, dass es der Stadt Cel­le vor allem dar­um ging, Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer, die für Grund­rech­te, Demo­kra­tie und Sou­ve­rä­ni­tät ein­tra­ten, von einem offen sicht­ba­ren Pro­test gegen die Maß­nah­me abzu­hal­ten. So sei einer Teil­neh­me­rin zufol­ge gleich zu Beginn der Ver­samm­lungs­lei­ter des Plat­zes ver­wie­sen wor­den, weil er kein Mas­ken­be­frei­ungs­at­test habe vor­wei­sen kön­nen und auch auf­grund von Auf­schrif­ten auf sei­nen Sachen als Maß­nah­men­kri­ti­ker erkenn­bar gewe­sen sei.

© 2022 – Zug durch die Stadt

Platz­ver­weis ohne offen­kun­di­ge Rechtsgrundlage

Der Aus­sa­ge eines Poli­zis­ten zufol­ge gegen­über Cri­ti­cal News sei es an die­sem Sams­tag­mor­gen auch fest­ge­legt wor­den, dass nur noch Ori­gi­nal­mas­ken­be­frei­ungs­at­tes­te akzep­tiert wür­den. Eine ent­spre­chen­de Rechts­grund­la­ge wur­de nicht benannt. Von Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mern als auch als Beob­ach­ter von frü­he­ren Maß­nah­men-kri­ti­schen Ver­samm­lun­gen ist es bekannt, dass immer wie­der Attes­te von Poli­zis­ten „ein­ge­sam­melt“ wer­den. Stets wird dies mit einem mög­li­chen Anfangs­ver­dacht einer unrich­ti­gen Befrei­ung begrün­det. Dies ist umso pro­ble­ma­ti­scher, als dass etwa Teil­neh­mer, die mit dem Kfz einer nicht im sel­ben Haus­halt befind­li­chen Per­son zusam­men ange­reist sind, gege­be­nen­falls von einer aktu­el­len All­ge­mein­ver­fü­gung der Regi­on Han­no­ver betrof­fen sein könn­ten und daher mög­li­cher­wei­se gar nicht mehr nach Hau­se fah­ren könnten:

„In der Regi­on Han­no­ver gilt künf­tig eine schär­fe­re Mas­ken­pflicht. Von Frei­tag an [d. h. dem 14.01.2022] müs­sen in einem Auto mit Aus­nah­me des Fah­rers alle Per­so­nen eine FFP2-Mas­ke tra­gen, wenn zwei Haus­hal­te oder mehr gemein­sam unter­wegs sind. Die Regeln, die die Regi­on am Mitt­woch in einer ent­spre­chen­den Allgemein­verfügung ver­öf­fent­lich­te, gel­ten vor­erst bis zum 10. Febru­ar.“[1]

© 2022 – Jour­na­lis­tin für Grundrechte

Einer Jour­na­lis­tin, die sich wei­ger­te, eine FFP2-Mas­ke im Frei­en zu tra­gen, wur­de von Poli­zis­ten der PI Cel­le ein Platz­ver­weis für den Bereich des Brand­plat­zes erteilt. Grund­la­ge sei § 17 des Nie­der­säch­si­schen Poli­zei- und Ord­nungs­be­hör­den­ge­set­zes (NPOG). Als Sach­ver­halts­schil­de­rung schrieb die Poli­zei, dass sie auf dem Brand­platz kei­ne Mas­ke tra­gen und auch nach Anspra­che kei­ne sol­che auf­set­zen wolle. 

© 2022 – Jour­na­lis­tin für Grundrechte

Die recht­li­che Begrün­dung erscheint frag­lich. Im Gesetz heißt es wie folgt:

㤠17

Platz­ver­wei­sung, Aufenthaltsverbot

(1) 1Die Ver­wal­tungs­be­hör­den und die Poli­zei kön­nen zur Abwehr einer Gefahr jede Per­son vor­über­ge­hend von einem Ort ver­wei­sen oder ihr vor­über­ge­hend das Betre­ten eines Ortes ver­bie­ten. 2Die Platz­ver­wei­sung kann gegen eine Per­son ange­ord­net wer­den, die den Ein­satz der Feu­er­wehr oder von Hilfs- und Ret­tungs­diens­ten behindert.

[…]

(3) 1Recht­fer­ti­gen Tat­sa­chen die Annah­me, dass eine Per­son in einem bestimm­ten ört­li­chen Bereich eine Straf­tat bege­hen wird, so kann die Poli­zei ihr für eine bestimm­te Zeit ver­bie­ten, die­sen Bereich zu betre­ten oder sich dort auf­zu­hal­ten, es sei denn, sie hat dort ihre Woh­nung. 2Ört­li­cher Bereich im Sin­ne des Sat­zes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet inner­halb einer Gemein­de oder auch ein gesam­tes Gemein­de­ge­biet. 3Die Platz­ver­wei­sung nach Satz 1 ist zeit­lich und ört­lich auf den zur Ver­hü­tung der Straf­tat erfor­der­li­chen Umfang zu beschränken.“

Nach Arti­kel 3 Grund­ge­setz gilt in Deutsch­land ein Gleich­heits­grund­satz. Inso­fern ist es wenig nach­voll­zieh­bar, wie­so Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer eine FFP2-Mas­ke tra­gen sol­len, sons­ti­ge Pas­san­ten oder jene, die im Außen­be­reich gas­tro­no­mi­scher Betrie­be an der Stra­ße saßen, kei­ne tra­gen muss­ten. Dass Nicht-Tra­gen einer Mas­ke stellt bes­ten­falls eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, in kei­nem Fall jedoch eine Straf­tat. Die „Abwehr einer Gefahr“ ist als poli­zei­li­ches Han­deln auch kaum zu erklä­ren und müss­te dann auch Per­so­nen außer­halb des Demons­tra­ti­ons­be­rei­ches umfas­sen. Hier­zu sei bei­spiels­wei­se auf die Wuhan-Stu­die ver­wie­sen, auf die unter ande­rem Prof. Dr. Wer­ner Berg­holz Bezug nimmt:

„Sowohl bei Anti­gen­schnell­tests als auch bei PCR Tests ist das Tes­ten von nicht sym­pto­ma­ti­schen Per­so­nen sinn­los, da in einer Stu­die mit 10 Mil­lio­nen Per­so­nen in Wuhan Ende 2020 fest­ge­stellt wur­de, dass die­ser Per­so­nen­kreis KEINE Infek­tio­nen ver­ur­sacht.“[2]

© 2022 – Jeden Sams­tag ab 11:00 Uhr auf dem Neu­markt in Celle

Auch ein Urteil des AG Wei­mar vom 11.10.2021 (Az. 6 Owi 340 Js 201252/21) kam zu dem Schluss, dass eine sol­che Mas­ken­pflicht kei­ne recht­li­che Grund­la­ge habe und etwa in „den Schutz­be­reich des Grund­rechts der Ver­samm­lungs­frei­heit aus Art. 8 Abs. 1 GG“ (Rn. 60a) gehört.

Dar­über hin­aus hieß es in dem Urteil vom 11.10.2021 wie folgt:

„b) Mit der Mas­ken­pflicht ist auch ein Ein­griff in den Schutz­be­reich des All­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts gem. Art.2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das nicht sub­si­di­är gegen­über Spe­zi­al­grund­rech­ten wie der Ver­samm­lungs­frei­heit ist (Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 138), gege­ben, da auch die eigen­ver­ant­wort­li­che Gestal­tung des äuße­ren Erschei­nungs­bil­des von die­sem Grund­recht geschützt wird (VGH BW, 12.08.2021, 1 S 2315/21, juris Rn. 76; vgl. BVerfG NJW 1991, 1477). Der Ein­zel­ne soll selbst dar­über befin­den dür­fen, wie er sich gegen­über Drit­ten oder der Öffent­lich­keit dar­stel­len will und was sei­nen sozia­len Gel­tungs­an­spruch aus­ma­chen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 111 m. w. N.). Ande­ren Men­schen, ins­be­son­de­re den­je­ni­gen, mit denen man spricht, sein Gesicht zu zei­gen, ist ein ele­men­ta­res mensch­li­ches Bedürf­nis, nicht zuletzt, weil mit dem Gesicht auch non­ver­bal kom­mu­ni­ziert wird. Die Pflicht zur Ver­de­ckung der unte­ren Gesichts­hälf­te stellt daher kei­nen gering­fü­gi­gen Ein­griff in das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht dar (a. A. Kießling/Kießling IfSG § 28a Rn. 35). […]

87 Auch die­se Frei­heits­ein­schrän­kung ist bei der Abwä­gung gegen den nicht erwie­se­nen, allen­falls mög­li­chen und wenn dann jeden­falls nur gering­fü­gi­gen Nut­zen der Mas­ken­pflicht als unver­hält­nis­mä­ßig zu beurteilen.

88 c) Die Mas­ken­pflicht greift auch in das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit gem. Art.2 Abs. 2 S. 1 GG ein.

89 Das Gericht folgt inso­weit der Auf­fas­sung, dass gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen oder Schä­den für einen Ein­griff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht Vor­aus­set­zung sind, son­dern auch leich­te Ein­wir­kun­gen auf den Kör­per ohne fest­stell­ba­re nega­ti­ve Fol­gen für die Gesund­heit („Baga­tell­ein­grif­fe“) aus­rei­chen (Sachs/Rixen, GG Art. 2 Rn. 163; vgl. Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 61: Ein­griff beja­hend für die Kon­fron­ta­ti­on mit Tabak­qualm; a. A. (Baga­tell­vor­be­halt) BVerw­GE 54, 211 (223)). Danach ist ein Ein­griff in das Grund­recht aus Art.2 Abs. 2 S. 1 GG hier schon allein des­halb zu beja­hen, weil die Mas­ke zu einem erhöh­ten Atem­wi­der­stand führt, eine teil­wei­se Rück­at­mung der Aus­atem­luft erfolgt und inso­weit die unge­hin­der­te Atmung beein­träch­tigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE 21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021;25 NE 21.1962, juris Rn. 45 – 48; OVG Ham­burg, 15.01.2021,1 Bs 237/20, juris Rn. 64 – 66: Sächs­OVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In die­sen Ent­schei­dun­gen wer­den – ohne die Gegen­auf­fas­sung zu erwäh­nen – gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen als not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung eines Ein­griffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ange­se­hen und ihr Vor­lie­gen verneint).

90 Der Ein­griff in das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit wird auch nicht durch die Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht bei Unzu­mut­bar­keit aus gesund­heit­li­chen Grün­den aus­ge­schlos­sen, denn die­ser Befrei­ungs­tat­be­stand trifft nur auf Ein­zel­ne zu, wäh­rend nach der hier ver­tre­te­nen Aus­le­gung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Mas­ken­pflicht für jede(n) davon Betroffene(n) einen Ein­griff in das Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit darstellt.

91 Auch der Ein­griff in Arti­kel 2 Abs. 2 S. 1 GG ist, da er jeden­falls nicht gerin­ger zu gewich­ten ist als der Ein­griff in das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht, nach dem dort Gesag­ten nicht ver­hält­nis­mä­ßig.“[3]

Auch wur­de die Jour­na­lis­tin auf­ge­for­dert, doch ihren Pres­se­aus­weis vor­zu­wei­sen, dies, obwohl es hier­zu kei­ner­lei gesetz­li­che Ver­pflich­tung gibt. Eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Jour­na­list ist jedem auch dann mög­lich, wenn kein ent­spre­chen­des Doku­ment besteht. 

Der „Deut­sche Ver­band der Pres­se­jour­na­lis­ten“ weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass es kei­ne Pflicht gäbe, einen Pres­se­aus­weis zu haben, noch dür­fe die öffent­lich-recht­li­che Aner­ken­nung eines vor­han­de­nen Pres­se­aus­wei­ses von dem ihm aus­stel­len­den Ver­band abhän­gig gemacht wer­den. Außer­dem gilt:

„Die Pres­se übt eine Kon­troll­funk­ti­on als 4. Gewalt aus, dar­um ste­hen Pres­se­ver­tre­tern beson­de­re Rech­te zu. Die­se Rech­te lei­ten sich ab aus Art. 5 des Grund­ge­set­zes, den Lan­des­pres­se­ge­set­zen und Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen wel­che die Arbeit von Jour­na­lis­ten tan­gie­ren. Das Aus­kunfts­recht gegen­über Behör­den ist eines die­ser Rech­te und es ist – im Gegen­satz zum Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz – kos­ten­frei. Das Recht aus Aus­kunft steht nach den gel­ten­den Lan­des­pres­se­ge­set­zen allen Jour­nal­si­ten [sic!] zu, ob mit oder ohne Pres­se­aus­weis. Aus­kunft muss gewährt wer­den, wenn nicht wich­ti­ge Grün­de dage­gen spre­chen (Daten­schutz, Fra­gen der Sicher­heit etc.). Damit ist für Jour­na­lis­ten der Weg frei für eine Betei­li­gung an Ent­schei­dungs­pro­zes­sen.“[4]


© 2022 – Vol­ler Brand­platz in Celle 

Will­kür­li­ches Han­deln der ört­li­chen Poli­zei liegt nahe

Dass das poli­zei­li­che Han­deln vor Ort eher will­kür­lich und poli­tisch moti­viert erschien, als dass es tat­säch­lich um Gesund­heit und Gefah­ren­ab­wehr ging, zeig­te sich auch in einem ande­ren Fall. Ein ande­rer Jour­na­list, der sein Mas­ken­be­frei­ungs­at­test glaub­haft bezeugt zu Hau­se ver­ges­sen hat­te, aber einen But­ton mit der Auf­schrift „Ich las­se mich nicht imp­fen!“ bei sich trug, durf­te für län­ge­re Zeit neben dem Demons­tra­ti­ons­zug mit­lau­fen, solan­ge er die­sen But­ton nur abnahm. Dies wur­de damit begrün­det, dass er sich ja sonst als Teil­neh­mer dar­stel­len wür­de. Nach über einer Stun­de sowie etli­chen Fotos und Vide­os vom Gesche­hen wur­de ihm dann von einem ande­ren Poli­zis­ten mit­ge­teilt, dass er sich doch vom Platz zu ent­fer­nen habe, um eine Ord­nungs­maß­nah­me gegen ihn zu ver­mei­den. Es rei­che dabei nicht aus, ledig­lich Abstand zu den Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mern zu neh­men. Viel­mehr soll­te er sich so weit ent­fer­nen, dass er nicht mehr auf dem Brand­platz stand. Dass er dadurch mit vie­len ande­ren von der Ver­samm­lung aus­ge­schlos­se­nen Per­so­nen nahe bei­ein­an­der­ste­hen soll­te, schien die Poli­zei nicht zu stören.

© 2022 – Ver­samm­lung für Demo­kra­tie und gegen Diktatur

Viel­fäl­ti­ge Rede­bei­trä­ge für Auf­klä­rung und gegen Spaltung

Nun zurück zum Demons­tra­ti­ons­ge­sche­hen selbst. Wäh­rend des beweg­ten Umzu­ges wur­de unter ande­rem „Frie­de, Frei­heit, Sou­ve­rä­ni­tät“ sowie „Frie­de, Frei­heit, Selbst­be­stim­mung“ skan­diert. Aus den Laut­spre­chern konn­te man auf maß­nah­men­kri­ti­schen Ver­samm­lun­gen bekann­te Lie­der wie z. B.  „Deutsch­land zeig dein Gesicht“ von Alex Olvi­a­ri hören. Auf Pla­ka­ten konn­te man etwa „Hey Lau­ti, ich sch… auf die Imp­fe!“ oder „Gemein­sam fried­lich für Wahr­heit und Frei­heit“ lesen.

Auf dem Brand­platz wur­de in nicht nur einer Rede gegen Aus­gren­zung und für einen offe­nen Dia­log gewor­ben. Beklagt wur­de, dass zwar jeden Mon­tag in Spa­zier­gän­gen zum Dia­log auf­ge­ru­fen wür­de, der Bür­ger­meis­ter wie auch der hie­si­ge Pfar­rer jedoch nicht auf Sei­ten der Bür­ger ste­hen wür­de, son­dern statt­des­sen gegen die eige­ne Bevöl­ke­rung agie­ren wür­den.  Neue Auf­la­gen etwa für den öffent­li­chen Pro­test wür­den viel­mehr ohne jeg­li­che wis­sen­schaft­li­che Evi­denz erfolgen.

In einer Rede wur­de auch über die gele­ak­ten Ver­trä­ge der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on mit Pfi­zer berich­tet und dar­über, was der Phar­ma­rie­se tue, um Staa­ten unter Druck zu set­zen und preis­güns­ti­ge Behand­lungs­me­tho­den wie etwa Iver­mec­tin zu ver­hin­dern. Im Dia­log mit einem Zuschau­er wur­de auch auf die nur beding­te Zulas­sung der Covid-19-Injek­tio­nen ein­ge­gan­gen und auf die von Pfi­zer selbst auf den Markt gewor­fe­ne Pfi­zer-Pil­le zur Behand­lung von Erwach­se­nen, die mit Covid-19 infi­ziert sei­en[5].

© 2022 – Gigan­ti­sche Gewin­ne für die Pharmaindustrie

Oli­ver (Nach­na­me ist der Redak­ti­on nicht bekannt) stell­te klar, dass er kein Impf­geg­ner sei, es aber als not­wen­dig erach­te, erst Lang­zeit­stu­di­en abzu­war­ten. Auch tre­te er für eine freie Impf­ent­schei­dung ein. Es sei wich­tig zu ver­hin­dern, dass sich die Stim­mung wei­ter auf­hei­ze und Mit­bür­ger gegen­ein­an­der oder gegen Poli­zis­ten auf­ge­hetzt wür­den. Er appel­lier­te an den Bür­ger­meis­ter, den Pfar­rer und die Poli­zis­ten, in den offe­nen Dia­log zu treten.

Eine Red­ne­rin ver­wies auf die bereits seit drei­ßig Jah­ren bekann­ten Miss­stän­de im Pflegebereich:

„Wer hilft eigent­lich den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen in den Alten­hei­men, die völ­lig aus­ge­lie­fert sind, die nicht allei­ne zur Toi­let­te kön­nen, die nicht mehr an die fri­sche Luft kön­nen, weil es zu weni­ge Pfle­ge­kräf­te sind? Das sind die Opfer.“

Ein ande­rer Red­ner ver­wies auf die Rol­le der Pro­pa­gan­da im Drit­ten Reich. Pro­pa­gan­da habe zum Ziel, das Den­ken der Men­schen zu ver­än­dern. Dies set­ze also Men­schen vor­aus, die man dadurch errei­chen kön­ne. Jour­na­lis­ten wur­den auf­ge­ru­fen, ihre Pflich­ten zu erfül­len und etwa kri­tisch und neu­tral berichten.

© 2022 – Offen­le­gung der Fak­ten setzt Wunsch nach Wahr­heit voraus

Auch Impf­be­für­wor­ter in Celle

Am glei­chen Tage habe es übri­gens nach Poli­zei­an­ga­ben auch eine Gegen­de­mons­tra­ti­on für eine Impf­pflicht gege­ben. Anga­ben zur Teil­neh­mer­zahl die­ser Ver­an­stal­tung und der für die­se gel­ten­den Auf­la­gen sind Cri­ti­cal News nicht bekannt.


[1] „Regi­on Han­no­ver ver­schärft Regeln: FFP2-Mas­ken­pflicht bald im Auto und in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern“ auf „rnd​.de“ vom 12.01.2022 um 22:57 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.rnd​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​r​e​g​i​o​n​-​h​a​n​n​o​v​e​r​-​v​e​r​s​c​h​a​e​r​f​t​-​r​e​g​e​l​n​-​f​f​p​2​-​m​a​s​k​e​n​p​f​l​i​c​h​t​-​b​a​l​d​-​i​m​-​a​u​t​o​-​u​n​d​-​i​n​-​m​e​h​r​f​a​m​i​l​i​e​n​h​a​e​u​s​e​r​n​-​W​P​F​Q​P​P​M​6​P​R​F​4​L​N​I​G​Z​J​W​U​6​J​7​2​G​4​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.01.20222

[2] Wer­ner Berg­holz „Gefähr­dungs­ana­ly­se Durch­füh­rung von Covid-19-Schnell­tests und durch PCR-Tests.“, Revi­si­ons­stand 4 vom 12.11.2021, Sei­te 16. Auf­zu­ru­fen unter https://t.me/Anwaelte_fuer_Aufklaerung/2599, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.01.2022

[3] Den Voll­text des Urteils fin­den Sie unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​7​9​8​0​4​.​p​pdf

[4] „Deut­scher Ver­band der Pres­se­jour­na­lis­ten“ auf „pres​se​aus​wei​se​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pres​se​aus​wei​se​.com/​j​o​u​r​n​a​l​i​s​t​e​n​a​u​s​w​e​i​s​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.01.2022

[5] Sie­he z. B. „COVID-19: neue Medi­ka­men­te und Not­fall­zu­las­sung für Pfi­zer-Pil­le“ auf „tran​skript​.de“ vom 17.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​tran​skript​.de/​n​e​w​s​/​c​o​v​i​d​-​1​9​-​n​e​u​e​-​m​e​d​i​k​a​m​e​n​t​e​-​u​n​d​-​n​o​t​f​a​l​l​z​u​l​a​s​s​u​n​g​-​f​u​e​r​-​p​f​i​z​e​r​-​p​i​l​l​e​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.01.2022.

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