Pres­se­mit­tei­lung: Ab 2021 Ände­run­gen bei der Kfz-Steuer

Michae­la Ras­sat, Juris­tin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH:
Ab 1. Janu­ar 2021 gibt es neue Regeln für die Kraft­fahr­zeug­steu­er. Betrof­fen sind nur ab die­sem Ter­min erst­mals neu zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge. Die Besteue­rung von Neu­fahr­zeu­gen rich­tet sich künf­tig stär­ker nach deren CO2-Aus­stoß. Der Hub­raum bleibt aller­dings nach wie vor ein Kri­te­ri­um, auch zwi­schen Ben­zi­nern und Die­sel­fahr­zeu­gen wird wei­ter­hin unterschieden.

© 2020 Cri­ti­cal News – Kfz-Steu­er ab 2021 neu geregelt

Die Neu­re­ge­lung führt dazu, dass Fahr­zeu­ge mit hohem Ver­brauch und dem­entspre­chend hohem CO2-Aus­stoß höher besteu­ert wer­den. Der Sockel­be­trag von 2 Euro pro 100 cm³ Hub­raum (Ben­zi­ner) oder 9,50 Euro pro 100 cm³ Hub­raum (Die­sel) bleibt. Wie bis­her fällt für den CO2-Aus­stoß erst ab 95 Gramm Steu­er an, die ers­ten 95 Gramm sind also steu­er­frei. Neu ist, dass es nun sechs Stu­fen gibt, in denen der Steu­er­an­teil für den CO2-Aus­stoß steigt. Für eine Emis­si­on von 95 bis 115 g/km wer­den 2 Euro fäl­lig, für 115 bis 135 g/km sind es 2,20 Euro, für 135 bis 155 g/km sind es 2,50 Euro und schließ­lich für über 195 g/km 4 Euro pro Gramm. Die Steu­er­be­trä­ge der ein­zel­nen Stu­fen wer­den addiert.

Bei­spiel: Ein Ben­zi­ner mit 1.300 cm³ Hub­raum stößt 148 Gramm CO2 pro Kilo­me­ter aus. Für den Hub­raum fällt ein Sockel­be­trag von 13 x 2 = 26 Euro an. Die ers­ten 95 Gramm CO2 sind steu­er­frei, für die ers­te Stu­fe wer­den 20 x 2 Euro = 40 Euro fäl­lig, für die zwei­te Stu­fe 20 x 2,20 Euro = 44 Euro und für die drit­te Stu­fe 13 x 2,50 Euro = 32,50 Euro. Die gesam­te Steu­er beträgt 142,50 Euro.

Für beson­ders emis­si­ons­ar­me Autos bis zur 95-Gramm-Gren­ze gibt es außer­dem noch eine beson­de­re Ver­güns­ti­gung: Bei Fahr­zeu­gen mit Erst­zu­las­sung zwi­schen 12. Juni 2020 und 31. Dezem­ber 2024 wird die Kfz-Steu­er um 30 Euro gesenkt. Die ermä­ßig­te Steu­er gilt bis 31. Dezem­ber 2025. Die bis­he­ri­ge Steu­er­be­frei­ung für neu zuge­las­se­ne rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, die Ende 2020 aus­ge­lau­fen wäre, wur­de ver­län­gert. Sie gilt nun für Fahr­zeu­ge mit Erst­zu­las­sung bis Ende 2025 und für Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­tor, die bis zu die­sem Zeit­punkt auf rei­nen Elek­tro­an­trieb umge­rüs­tet wer­den. Die­se Steu­er­be­frei­ung gilt bis zu zehn Jah­re, endet aber in jedem Fall am 31. Dezem­ber 2030.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung aus dem Hau­se ERGO vom 15.12.2020

www​.ergo​.de (Pro­duk­te und Ser­vices)
www​.ergo​.com (Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen)

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„Risi­ko & Vor­sor­ge“, Stand 15.12.2020

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