Pro­duk­te im Fokus: Pro­blem­stel­lung Fah­reral­ter in der Kfz-Ver­si­che­rung von Janitos

Wer bei Jani­tos Ver­si­che­rungs­schein für sein Kfz bean­tragt, muss das Alter des jüngs­ten und des ältes­ten Fah­rers ange­ben. Pro­ble­ma­tisch ist jedoch, dass nicht nach dem Geburts­jahr der berech­tig­ten Fah­rer, son­dern nach deren Alter bei Antrags­stel­lung gefragt wird.

Gemäß J.2.1 der Tarif­be­din­gun­gen zu den Tari­fen Com­pact und Advan­ced gilt:

„Die Ände­rung eines im Ver­si­che­rungs­schein unter der Über­schrift „Tarif­merk­ma­le“ auf­ge­führ­ten Merk­mals zur Prä­mi­en­be­rech­nung muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich schrift­lich anzeigen.“

Ist der jüngs­te Fah­rer jün­ger als ursprüng­lich ange­ge­ben, so mag es noch ein­sich­tig sein, dass hier­zu eine Anzei­ge an den Ver­si­che­rer erfol­gen soll. Ist aller­dings der ältes­te Fah­rer bei Antrags­stel­lung noch 61 Jah­re alt, so kann bereits das Errei­chen des 24. Lebens­jah­res Ände­run­gen auf die tarif­li­che Prä­mi­en­hö­he haben und damit ein rele­van­tes sub­jek­ti­ves Tarif­merk­mal sein.

Unter­bleibt eine unver­züg­li­che Mit­tei­lung über das aktu­el­le Alter des jüngs­ten oder ältes­ten Fah­rers, so ist der Ver­si­che­rer gemäß Zif­fer J.2.4  für die lau­fen­de Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode zu einer Nach­er­he­bung einer höhe­ren Prä­mie berechtigt:

„J.2.4. Fol­gen von unzu­tref­fen­den Angaben

Hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer unzu­tref­fen­de Anga­ben zu Merk­ma­len zur Prä­mi­en­be­rech­nung gemacht oder Ände­run­gen nicht ange­zeigt, gilt rück­wir­kend ab Beginn der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode die Prä­mie, die den tat­säch­li­chen Merk­ma­len zur Prä­mi­en­be­rech­nung entspricht.“

Nach Zif­fer J.2.5 gilt weiter:

J.2.5. Fol­gen von Nichtangaben

Kommt der Ver­si­che­rungs­neh­mer der Auf­for­de­rung schuld­haft nicht nach, Bestä­ti­gun­gen oder Nach­wei­se vor­zu­le­gen, sind wir berech­tigt, den Bei­trag rück­wir­kend ab Beginn des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res nach den für den Ver­si­che­rungs­neh­mer ungüns­tigs­ten Annah­men zu berech­nen, wenn

- wir den Ver­si­che­rungs­neh­mer in Text­form auf den dann zu zah­len­den Bei­trag und die dabei zugrun­de geleg­ten Annah­men hin­ge­wie­sen haben

- und der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch inner­halb einer von uns gesetz­ten Ant­wort­frist von min­des­tens 4 Wochen die zur Über­prü­fung der Bei­trags­rech­nung ange­for­der­ten Bestä­ti­gun­gen oder Nach­wei­se nicht nachreicht.“

Das hat zur Fol­ge, dass ein Mak­ler jede Bei­trags­rech­nung prü­fen soll­te, um im Auf­trag sei­nes Kun­den zu über­prü­fen, ob einer der berech­tig­ten Fah­rer mitt­ler­wei­le Geburts­tag hat­te und dem­nach ein neu­es Alter des jüngs­ten bzw. ältes­ten Fah­rers an den Ver­si­che­rer zu mel­den ist.

Jür­gen Tert­nick, Pro­dukt­ma­na­ger bei der Jani­tos Ver­si­che­rung AG, bezog bereits 2015 zur vor­ge­tra­ge­nen Kri­tik wie folgt Stellung:

„Grund­sätz­lich ist es kor­rekt, dass die Jani­tos Ver­si­che­rung AG der­zeit das Alter des jüngs­ten und des ältes­ten Fah­rers und nicht die Geburts­da­ten der Fah­rer erfasst. Die­se Logik soll­te grund­sätz­lich eine Ver­ein­fa­chung bei der bereits auf­wän­di­gen Erfas­sung der Antrags­da­ten dar­stel­len und ver­zich­tet daher auf die ein­zel­ne Erfas­sung der Geburtsdaten.

In der Tat stellt sich die Fra­ge, ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer unter Berück­sich­ti­gung von J.2.1. der Tarif­be­stim­mun­gen jedes Jahr ein Älter­wer­den des ältes­ten Fah­rers mel­den muss?

Die Tarif­be­stim­mun­gen könn­ten grund­sätz­lich so inter­pre­tiert wer­den, jedoch wird ein Älter­wer­den des bei Ver­trags­ab­schluss kor­rekt ange­ge­be­nen Alters des ältes­ten Fah­rers bei der Jani­tos Ver­si­che­rung AG nicht als Ver­stoß gegen die Tarif­be­stim­mung J.2.1. ange­se­hen. In Anbe­tracht des­sen kommt die Tarif­be­stim­mung J.2.4  bei der zuvor auf­ge­zeig­ten Kon­stel­la­ti­on nicht zur Anwendung.

Im Rah­men von mög­li­chen Ver­trags­än­de­run­gen wird ggf. das Alter des ältes­ten Fah­rers zum Zeit­punkt der Ver­trags­än­de­rung ange­passt, ansons­ten bleibt der Stand wie bei Ver­trags­ab­schluss doku­men­tiert. Der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler und der Ver­si­che­rungs­neh­mer brau­chen in die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on kei­ne Ver­trags­stra­fen befürch­ten und haben bei einem belie­bi­gen Nut­zer­kreis zusätz­lich den Vor­teil, dass auch neue Fah­rer inner­halb der ange­ge­be­nen Alters­gren­ze auto­ma­tisch mit­ver­si­chert sind.

Unter Bei­be­hal­tung die­ser Sys­te­ma­tik ist sicher­lich eine Klar­stel­lung in der nächs­ten Bedin­gungs­ge­nera­ti­on zu erwä­gen. Sofern jedoch ein neu­er Fah­rer hin­zu­kommt, der auch bei Antrags­stel­lung nicht inner­halb der ange­ge­be­nen Alters­gren­ze oder inner­halb des ange­ge­be­nen Nut­zer­krei­ses lag, unter­liegt die­ser selbst­ver­ständ­lich der Meldepflicht.

Erhält der Ver­si­che­rer von die­sem Umstand z.B. im Scha­den­fall Kennt­nis, greift die Tarif­be­stim­mung „J.2.4. Fol­gen von unzu­tref­fen­den Angaben“.

Im Hin­blick auf die Schwie­rig­kei­ten der Beweis­füh­rung eines mög­li­chen Vor­sat­zes bezüg­lich einer unzu­tref­fen­den Anga­be oder aus­ge­blie­be­nen Ände­rungs­an­zei­ge des Ver­si­che­rungs­neh­mers, wird von der Jani­tos Ver­si­che­rung AG in der Regel in die­sen Fäl­len die Tarif­be­stim­mung J.2.4.1 ange­wandt. Infol­ge­des­sen wird rück­wir­kend ab Beginn der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode die Prä­mie erho­ben, die den tat­säch­li­chen Merk­ma­len ent­spricht. Eine mög­li­che Anwen­dung der Tarif­be­stim­mung J.2.4.2 kommt jedoch grund­sätz­lich bei nach­weis­lich vor­sätz­li­chem Ver­hal­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers in Betracht.

Die Tarif­be­stim­mung „J.2.5 Fol­gen von Nicht­an­ga­ben“ kommt nur dann zur Anwen­dung, wenn der Ver­si­che­rer aus­drück­lich Tarif­merk­ma­le abfragt und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die kon­kre­ten Fra­gen inner­halb der gere­gel­ten Fris­ten nicht beant­wor­tet. Die­se Rege­lung ist markt­üb­lich und stellt unse­res Erach­tens kei­ne Benach­tei­li­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers dar, da die auf­ge­zeig­ten Fol­gen eine Untä­tig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers trotz expli­zi­ter Auf­for­de­rung durch den Ver­si­che­rer voraussetzen.“

Wie der Ver­si­che­rer in der Pra­xis nach­wei­sen will, dass bei Antrags­stel­lung kein kor­rek­tes Alter der berech­tig­ten Fah­rer ange­ge­ben wur­de und wor­aus der Kun­de erse­hen soll, wie die Alters­klau­sel in der Pra­xis aus­zu­le­gen ist, erschließt sich nicht.

Bei­spiels­wei­se kann der Fah­rer­kreis bei Antrags­stel­lung zwi­schen 20 und 40 Jah­ren alt sein, dem­nach also 5 Jah­re spä­ter zwi­schen 25 und 45 Jah­ren ODER neue Fah­rer sind wei­ter­hin zwi­schen 20 und 40 Jah­ren alt, so dass die bis­he­ri­gen Fah­rer kei­ne berech­tig­ten Nut­zer mehr sein sollen.

Außer­dem führt die tarif­li­che Alters­sys­te­ma­tik sogar dazu, dass Kun­den bestraft wären, wenn sie das „Her­aus­wach­sen“ aus der beson­ders teu­ren Alters­grup­pe der unter 25jährigen nicht mel­den sollten.

Fazit: die Abfra­ge von Fah­reral­ter anstel­le des Geburts­jah­res der berech­tig­ten Fah­rer bei Jani­tos kann zu unnö­ti­gen Haf­tungs­ri­si­ken füh­ren, da damit fast jähr­li­che Bei­trags­än­de­run­gen ver­bun­den sein können.

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