Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Alte Leip­zi­ger (04.2024)

Zu April 2024 hat die Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über­ar­bei­tet. Wei­ter­hin ste­hen Kun­den die Tarif­stu­fen com­pact, clas­sic und com­fort zur Ver­fü­gung. Der Tarif ist auf Grund­la­ge des Ver­si­che­rungs­wer­tes 1914 kal­ku­liert. Durch den neu­en Tarif abge­löst wird die bis­he­ri­ge Tarif­ge­ne­ra­ti­on mit Stand Dezem­ber 2021.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs comfort

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs comfort

Diver­se Optionen

Jede der aktu­el­len Tarif­li­ni­en kann durch meh­re­re Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Ele­men­tar­ge­fah­ren). Sehr posi­tiv ist, dass die Mit­ver­si­che­rung die­ses Bau­steins im Tarif­rech­ner vor­be­legt ist
  • Paket Pho­to­vol­ta­ik
  • Tarif #sel­ber­ma­cher
  • Paket Gar­ten & Co.
  • Paket Haus- und Woh­nungs­schutz­brief für Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Paket Erneu­er­ba­re Energien
  • Tarif #papier­los

Der Tarif ist kon­zi­piert für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Ver­si­che­rungs­schutz ist unab­hän­gig von einer Min­dest­wohn­flä­che mög­lich. Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me der Woh­nung ein­schließ­lich der Hob­by­räu­me. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Zube­hör­räu­me (Keller‑, Spei­cher­räu­me, Dach­bö­den, Trep­pen usw.) sowie Bal­ko­ne, Ter­ras­sen, Loggien.

Die Wohn­flä­che gilt als rich­tig ermit­telt, wenn sie nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) oder alter­na­tiv über den Wert­ermitt­lungs­bo­gen pp 720 berech­net oder aus dem Miet- bzw. Kauf­ver­trag ent­nom­men wurde.“

Car­ports, Gara­gen und Geräteschuppen

Neben­ge­bäu­deauf dem­sel­ben Grund­stück mit den glei­chen Eigen­schaf­ten wie das Haupt­ge­bäu­de“ sind abhän­gig von der Grö­ße des Neben­ge­bäu­des bei­trags­frei oder gegen Zuschlag mit­ver­si­chert. Neben­ge­bäu­de bis zu einem Wert 1914 von 500 Mark sind auch im Tarif com­pact bei­trags­frei mitversichert.

Gewächs­häu­ser bis zu einer Nutz­flä­che von 10 Qua­drat­me­tern, die zu einem Ein– / Zwei­fa­mi­li­en­haus gehö­ren, sind im Tarif clas­sic bis 10.000 Euro, im Tarif com­fort ohne Höchst­gren­ze mit­ver­si­chert. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern besteht nur im Tarif com­fort eine Mit­ver­si­che­rung nur bis 500 Euro. Im Tarif com­pact besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Gewächs­häu­ser, im Tarif clas­sic ent­fällt eine sol­che Mit­ver­si­che­rung für Mehrfamilienhäuser.

Gar­ten­häu­ser bis zu einer Nutz­flä­che von 25 Qua­drat­me­tern sind nur in den Tari­fen clas­sic und com­fort mit­ver­si­chert. Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser besteht eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 10.000 Euro bzw. bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser bis in Höhe von 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro.

Auch Gara­gen und Car­ports sind bei der Berech­nung der Ver­si­che­rungs­sum­me aus­drück­lich zu berück­sich­ti­gen.

Hat ein  ver­si­cher­ba­res Neben­ge­bäu­de einen Wert bis 500 Mark Wert 1914, so kann es bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen wer­den, ohne dass dies zu einer Erhö­hung des Wer­tes 1914 führt.  Hat ein ver­si­cher­ba­res Neben­ge­bäu­de einen Wert 1914 zwi­schen 500 und 5.000 Mark Wert 1914, so ist die­ses in der Ver­si­che­rungs­sum­me zu berücksichtigen.

Anfra­ge­pflicht bei Gewer­be und Landwirtschaft

Wei­te­re Gebäu­de sind gemäß Tarif in Abhän­gig­keit von der Art des Gebäu­des (z. B. Sau­na­haus, Schup­pen, Scheu­ne), deren Wert und Grund­flä­che gegen Zuschlag bzw. auf Anfra­ge ver­si­cher­bar.  Gene­rell anfra­ge­pflich­tig sind alle Neben­ge­bäu­de mit einem Wert  von über 5.000 Mark Wert 1914 oder sol­che mit wei­cher Dachung. Gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de sind in jedem Fall anfra­ge­pflich­tig. Mehr als drei Neben­ge­bäu­de kön­nen über den Tarif nicht ver­si­chert werden.

Ver­si­che­rungs­schutz ist gemäß Rech­ner auf der Web­site https://​www​.alte​-leip​zi​ger​.de/​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​/​w​o​h​n​e​n​-​b​a​u​e​n​/​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​ung  nur für vom Ver­si­che­rungs­neh­mer „bewohn­te“ oder „ver­mie­te­te“ Wohn­ge­bäu­de mög­lich. Anders als im Vor­gän­ger­ta­rif fehlt es sowohl im Tarif­rech­ner, im Tarif wie auch in den Bedin­gun­gen an einer Klar­stel­lung, wonach Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Wohn­ge­bäu­de mög­lich sei.

Berech­net man ein Wohn­ge­bäu­de statt­des­sen über das Ver­mitt­ler­por­tal des Ver­si­che­rers so sind abwei­chend nur stän­dig bewohn­te Gebäu­de ver­si­cher­bar. Dabei gilt:

„Ein Gebäu­de ist stän­dig bewohnt, wenn sich an min­des­tens 5 Tagen in der Woche über Nacht eine dazu berech­tig­te, erwach­se­ne Per­son in die­sem Gebäu­de auf­hält. Dies ent­spricht 4 Übernachtungen.“

Fol­gen­lo­se Prüfung?

Eine Klar­stel­lung zu län­ge­ren Abwe­sen­hei­ten, so etwa bei Urlaubs­rei­sen, ist bedin­gungs­sei­tig und im Antrags­rech­ner nicht gege­ben. Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu  bezo­gen auf den Vor­gän­ger­ta­rif wie folgt:

„Dan­ke für den Hin­weis. Wir wer­den eine Anpas­sung des Tex­tes im Info­but­ton prü­fen. Urlaubs­rei­sen beein­träch­ti­gen nicht den Sta­tus „stän­dig bewohnt“.“

Die maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me liegt bei 1.500.000 Euro (Tari­fie­rung mit fes­ter Sum­me) bzw. 750.000 Mark (Tari­fie­rung nach Wert 1914). In der Bau­art­klas­se III / Fer­tig­haus­grup­pe III lie­gen die Höchst­wer­te abwei­chend bei 2.000.000 Euro bzw. 200.000 Mark, in der Bau­art­klas­se IV a und IV b schließ­lich bei 250.000 Euro bzw. 25.000 Mark

Ele­men­tar­scha­den­de­ckung drin­gend angeraten

Für den Ein­schluss wei­te­re Natur­ge­fah­ren ist nur in den ZÜRS-Zonen 1 bis 3, nicht jedoch in ZÜRS 4 mög­lich. Ver­si­che­rungs­fä­hig gegen die­se wei­te­ren Ele­men­tar­ge­fah­ren sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen I und II, nicht jedoch III, IV oder V bzw. Fer­tig­häu­ser der Fer­tig­haus­grup­pen (FHG) I und II, nicht jedoch III oder IV. Die Höhe der ZÜRS-Zone hat, wie im Markt üblich, Ein­fluss auf die Prämienhöhe.

Nicht mög­lich ist der Ein­schluss des Pakets Ele­men­tar­ge­fah­ren bei zwei oder mehr Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antragsstellung.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen.  Alter­na­tiv kann auch eine pau­scha­le Selbst­be­tei­li­gung von 25.000 Euro ver­ein­bart wer­den. Es gilt eine War­te­zeit von 4 Wochen. Die­se War­te­zeit ent­fällt, wenn bei einem ande­ren Ver­si­che­rer ein gleich­ar­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den hat und der bei der Alte Leip­zi­ger bean­trag­te Schutz unmit­tel­bar anschlie­ßend ist und außer­dem der Ver­trag nicht vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wurde.

Für vor­scha­den­be­las­te­te „Gebäu­de mit Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren (zwei und mehr und/oder Scha­den­quo­te > 60 % bezo­gen auf die künf­tig zu zah­len­de Prä­mie bei der Alte Leip­zi­ger)“ ist Ver­si­che­rungs­schutz nur auf Anfra­ge möglich.

Hier­bei bleibt unklar, ob es sich um die zukünf­tig zu zah­len­de Prä­mie bezo­gen auf ein oder auf fünf Jah­re han­deln soll. Der Ver­si­che­rer stell­te hier­zu für den Vor­gän­ger­ta­rif auf Nach­fra­ge klar:

„Es ist nur die ermit­tel­te Jah­res­prä­mie zu berück­sich­ti­gen, die ins Ver­hält­nis des zum Scha­den­be­darf der letz­ten 5 Jah­re gesetzt wird. Gab es bspw. 3 Schä­den mit Scha­den­zah­lun­gen von ins­ge­samt 1.500 EUR, so wird der Scha­den­be­darf von 300 EUR zur berech­ne­ten Jah­res­prä­mie gesetzt. Liegt die Quo­te bei über 60 %, so erfolgt eine indi­vi­du­el­le Prü­fung durch die Fach­ab­tei­lung.  Auch hier prü­fen wir, ob wir das im Info-But­ton evtl. bes­ser beschrei­ben können.“

Denk­mal­schutz und Vorschäden

Gebäu­de, die unter Denk­mal­schutz ste­hen sind gegen Zuschlag ver­si­cher­bar. Hier­bei wird in Kate­go­rien unter­teilt. Für Kate­go­rie A wird ein Zuschlag von 25% erho­ben, für Kate­go­rie B  ein Zuschlag von 50% und Kate­go­rie C ist nicht versicherbar.

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den zu den ver­si­cher­ten Gefah­ren wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Ele­men­tar­schä­den jene der letz­ten zehn Jah­re davor.

Für Gebäu­de mit einem Bau­jahr vor 1960 sind zusätz­li­che Anga­ben zum Sanie­rungs­sta­tus sowie dazu erfor­der­lich, ob das zu ver­si­chern­de Wohn­ge­bäu­de ggf. unter Denk­mal­schutz steht. Laut Ver­si­che­rer spie­le zum erst­be­nann­ten Punkt „ledig­lich der Sanie­rungs­sta­tus der Rohr­lei­tun­gen eine Rol­le, nicht der gene­rel­le Sanie­rungs­sta­tus“.  Hier­bei han­de­le „es sich um ein prä­mi­en­re­le­van­tes Annahmemerkmal.“

Anders als im Vor­gän­ger­ta­rif wird nun­mehr auch für Neu­bau­ten danach gefragt, inwie­fern die­se unter Denk­mal­schutz ste­hen, so dass eine Ände­rung die­ses Sta­tus als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung nach  A 22−1.1 anzu­se­hen ist.

Eigen­tü­mer oder nur Versicherungsnehmer?

Posi­tiv ist, dass es laut Ange­bots­rech­ner kei­ne gene­rel­len Ein­schrän­kun­gen der Ver­si­cher­bar­keit für Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken gibt. Für die Prä­mi­en­be­rech­nung anzu­ge­ben und daher ent­we­der prä­mi­en­re­le­vant oder für eine mög­li­che Annah­me ent­schei­dend sind dafür unter ande­rem fol­gen­de Dinge:

  • Geld­au­to­mat auf dem Grund­stück vor­han­den? (Falls ja: Gebäu­de nicht ver­si­cher­bar)
  • Ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch Eigentümer?
  • Bewohnt der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Objekt?
  • Wur­de das Gebäu­de saniert?

Alt­bau­ten deut­lich teurer

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Tabel­le, aus der der Ein­fluss des Bau­jah­res auf die Bei­trags­hö­he her­vor­ge­hen wür­de, ist nicht vor­han­den. Die Prä­mie erhöht sich bedin­gungs­ge­mäß (sie­he B Nr. 4 der Klau­seln zum Tarif) auf­grund der Alte­rung des Gebäu­des wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit jedes Jahr um 2,2 %. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen sieht es danach aus, al ob die Bei­trags­an­pas­sung zeit­lich unbe­fris­tet erfol­gen würde.

Berech­net man Ange­bo­te auf Basis des Easy-Sach-Rech­ners, so erga­ben sich für einen Bei­spiel­fall bei Neu­bau­ten gegen­über Gebäu­den mit dem Bau­jahr 1960 tarif­ab­hän­gig ein Rabatt von 39,6 % bis 46,79 %. Bei einem Bau­jahr 1940 erga­ben sich für das glei­che Gebäu­de Prä­mi­en­auf­schlä­ge gegen­über einem Neu­bau von 40,19 % bis 47,51 %. Je nach gewähl­ten Para­ma­tern kön­nen die­se Pro­zent­sät­ze variieren.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht des Wei­te­ren die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro bzw. 1.000 Euro.

Aus dem Ange­bots­rech­ner ist ein mög­li­cher Bün­del­nach­lass nicht ersicht­lich. Auch die Tarif­be­stim­mun­gen benen­nen zwar kei­ne ent­spre­chen­de Höhe, es fin­det sich jedoch fol­gen­der Hinweis:

„Die Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge sol­len in gebün­del­ter Form als Pri­vat­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen werden.“

Schrift­lich teil­te das Unter­neh­men mit, dass ein Bün­del­nach­lass gewährt wer­de, „auf­grund der mul­ti­va­ria­ten Tarif­struk­tur ist die­ser Nach­lass indi­vi­du­ell abwei­chend und nicht pau­schal darstellbar.“

Eine wei­te­re Mög­lich­keit der Bei­trags­re­du­zie­rung bie­te der optio­na­le #papier­los-Nach­lass. Sofern die Ver­trags­kom­mu­ni­ka­ti­on hier allein über die Kun­den-App fin4u erfolgt, bie­tet der Ver­si­che­rer einen varia­blen Bei­trags­nach­lass bis maxi­mal 12 Prozent.

Heim­wer­ker pro­fi­tie­ren von Eigeninitiative

Eben­falls bereits bekannt ist die optio­na­le Wahl des Tarifs #sel­ber­ma­cher. Die­ser rich­tet sich an Kun­den, die Schä­den selbst oder in Nach­bar­schafts­hil­fe repa­rie­ren las­sen wol­len. Bei Wahl des Tari­fes gilt pau­schal eine Selbst­be­tei­li­gung von 600,00 Euro als ver­ein­bart. Die­se ent­fällt voll­stän­dig, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Arbei­ten (Gewer­ke) für die scha­den­be­ding­te Wie­der­her­stel­lung (z. B. Boden‑, Maler- oder Tape­zier­ar­bei­ten – auch die Vor­ab­rei­ten hier­zu zäh­len als ein eige­nes Gewerk) selbst durch­führt, wobei jedoch min­des­tens zwei der benann­ten Gewer­ke selbst aus­ge­übt wer­den müs­sen (also z. B. Malen und die Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten hier­zu). Für nicht benann­te Gewer­ke (Arbei­ten) fällt die Selbst­be­tei­li­gung grund­sätz­lich nicht an. Gewer­ke, die für die Durch­füh­rung erwei­ter­te Fach­kennt­nis­se ver­lan­gen (wie z. B. Arbei­ten an Roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung) sind aus­drück­lich nicht Teil die­ser Rege­lung. Die gene­rell ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung von 600,00 Euro fällt damit für die­se Tätig­kei­ten folg­lich auch nicht an.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer erhält für die von ihm selbst erbrach­ten Leis­tun­gen einen pau­scha­len Stun­den­lohn von 25,00 Euro zuzüg­lich fes­ter Mate­ri­al­kos­ten von z. B. 50 Euro für Maler­ar­bei­ten oder 60,00 Euro für Flie­sen­ar­bei­ten. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann auf Antrag auch eine Lüf­tungs­pau­scha­le von 150,00 Euro bean­spru­chen, wenn gerin­ge Feuch­te­schä­den (z.B. Lüf­tung der von einem Scha­den betrof­fe­nen Räu­me) selbst besei­tigt werden.

Wei­te­re prä­mi­en­re­le­van­te Merkmale

Eine Rabat­tie­rung wird gebo­ten, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Bei­trä­ge per Last­schrift anstatt per Rech­nung bezahlt. Im bis­he­ri­gen Tarif lag der ent­spre­chen­de Nach­lass bei etwa 5 %.

Die im Alt­ta­rif vor­ge­se­he­ne Rabat­tie­rungs­op­ti­on für den Ein­bau des Was­ser­leck Pro­tect Sys­tems ist nicht mehr vorgesehen.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Fern­münd­lich wur­de ein Zuschlag von 4,5 Pro­zent für halb­jähr­li­che bzw. 9,5 Pro­zent für vier­tel­jähr­li­che sowie monat­li­che Zahl­wei­se benannt. Schrift­lich teil­te das Unter­neh­men mit:

„Auf­grund der mul­ti­va­ria­ten Tarif­struk­tur ist die­ser Zuschlag indi­vi­du­ell abwei­chend und kann nicht pau­schal bezif­fert werden.“

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Alte Leip­zi­ger im Gebäu­de­ver­si­che­rungs­be­reich nicht angeboten.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res. Die Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie kann vom Ver­si­che­rer abwei­chend jeder­zeit gekün­digt wer­den, wobei die­se Kün­di­gung dann inner­halb einer Woche wirk­sam wird. Auch die Best-Leis­tungs-Garan­tie kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit, hier jedoch abwei­chend mit einer Wirk­sam­keit von drei Mona­ten ab Zugang beim Ver­si­che­rungs­neh­mer, gekün­digt werden.

Hohes Leis­tungs­ni­veau mit Einschränkungen

Trotz ins­ge­samt sehr weit­ge­hen­der Leis­tun­gen erfüllt der Tarif com­fort nicht die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen an eine emp­feh­lens­wer­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach den Vor­ga­ben des Ratings von Wit­te Finan­cial Ser­vices (WFS). So bestehen bei­spiel­haft Ein­schrän­kun­gen bei der Mit­ver­si­che­rung von Rauch- und Ruß­schä­den. Ent­steht ein Scha­den unmit­tel­bar durch Rauch oder Ruß, so gel­ten sol­che Schä­den nur dann als mit­ver­si­chert, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten sind.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leipziger

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand Novem­ber 2023 (GDV-Garan­tie).
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se vom 10.10.2022 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punks ver­kaufs­of­fe­nen ande­ren Ver­si­che­rers. Kün­di­gung der Klau­sel durch den Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten möglich.
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Der Zeit­raum zwi­schen Erlö­schen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trags und dem Beginn des Ver­tra­ges bei der Alte Leip­zi­ger darf nicht mehr als drei Mona­te betra­gen. Kün­di­gung der Klau­sel jeder­zeit mit Wirk­sam­keit von einer Woche nach Zugang möglich.
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) für einen Zeit­raum von 15 Mona­ten, nicht jedoch eine ergän­zen­de Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­sum­men­dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­trag bei der Alte Leip­zi­ger und dem bestehen­den Ver­si­che­rer). Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für im Vor­ver­trag nicht mit­ver­si­cher­te erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren, wobei die bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung die­ser Gefah­ren bereits nach 6 Mona­ten endet.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Kurz­ar­beit bis max. 12 Mona­te. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens einen Monat nach Ver­si­che­rungs­be­ginn. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für die Arbeits­lo­sig­keit von Selbstständigen.
  • Gene­rel­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Car­ports, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inkl. Hecken, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Hun­de­hüt­ten und ‑zwin­ger).
  • Mit­ver­si­che­rung von Geo­ther­mie- und Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­chert ist Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Als ver­si­cher­te Sachen gel­ten auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück fest instal­lier­te E– Lade­sta­tio­nen (Wall­bo­xen). Bei Aus­fall infol­ge einer ver­si­cher­ten Gefahr erbringt der Ver­si­che­rer für einen Zeit­raum von bis zu 30 Tagen eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung von 10,00 Euro pro Tag.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Ste­cker­so­lar­an­la­gen, ste­cker­fer­ti­ge Mini PV-Anla­gen) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Der bedin­gungs­sei­ti­ge Aus­schluss für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen gilt nicht für Balkonkraftwerke.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versichererwechsels.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten (u. a. Heiz­ob­lie­gen­heit) nach A 21 – 1 AL-VGB sowie B 3 – 3.1.1 a) nach  bis in Höhe von 5.000 Euro. Dies gilt abwei­chend nicht für optio­na­le Bau­stei­ne (z. B. das optio­na­le Pho­to­vol­ta­ik­pa­ket). Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Mel­dung von Gefahrerhöhungen.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung auf­grund feh­len­der oder nicht funk­ti­ons­be­rei­ter Rück­stau­si­che­rung.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine optio­na­le Roh­bau­ver­si­che­rung gegen die Gefah­ren Brand, Blitz­schlag und Explo­si­on wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 36 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Rohr­bruch, Frost sowie Sturm / Hagel sind erst mit­ver­si­chert, wenn das Gebäu­de bezugs­fer­tig ist. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefah­ren. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu ergän­zend klar:

„Die Tarif­li­ni­en clas­sic und com­fort schlie­ßen auch Lei­tungs­was­ser­schä­den mit Aus­nah­me von Frost­schä­den vor Bezugs­fer­tig­keit mit in den Ver­si­che­rungs­schutz ein. Des Wei­te­ren sind Schä­den durch Sturm vor Bezugs­fer­tig­keit in clas­sic und com­fort in der Roh­bau­ver­si­che­rung abge­si­chert, sofern das Gebäu­de fer­tig gedeckt ist und alle Türen ein­ge­setzt sind und alle Fens­ter ver­glast oder in ande­rer Wei­se gleich­wer­tig ver­schlos­sen sind.“

  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 300 Euro Selbst­be­halt im Scha­den­fall. Der Tarif sieht kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr vor.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen ohne Min­dest­wind­stär­ke. Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Durch­zug. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren sind sol­che Schä­den ggf. mit 300 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert. Dies gilt jedoch im Regel­fall nicht für Schä­den durch Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter oder Außen­tü­ren oder durch ande­re Öffnungen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Streik, Aus­sper­rung sowie inne­re Unru­hen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus kon­ven­tio­nel­len Kampf­mit­teln des 1. und 2. Welt­krie­ges, nicht jedoch Schä­den, die unmit­tel­bar durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen.  Hier greift im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren der Aus­schluss nach Zif­fer 2 e) für Schä­den durch Ver­fü­gun­gen von hoher Hand. Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass sich der Ver­si­che­rungs­schutz nur „auf Ereig­nis­se und Schä­den inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land,“ bezieht. Unklar bleibt wie es – außer ggf. bei extre­mer Grenz­nä­he – zu einem ander­wei­ti­gen Explo­si­ons­scha­den kom­men soll. Der Ver­si­che­rer räum­te zum Vor­gän­ger­ta­rif ein, dass die­ser Aus­schluss eher theo­re­ti­scher Natur sei.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen unbe­mann­ten Flug­kör­pern (ohne Syl­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk) an ver­si­cher­te Gebäu­de. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Stra­ßen- oder Was­ser­fahr­zeu­ge ent­ste­hen, deren Hal­ter oder Len­ker der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein Bewoh­ner des Gebäu­des ist. Da Fahr­zeu­ge und Stra­ßen ohne­hin nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, dürf­te der Aus­schluss für Schä­den an die­sen durch den Anprall von Straßen‑, Schie­nen- oder Was­ser­fahr­zeu­gen wenig über­ra­schend sein. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten.  Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Schä­den an z. B. Mau­ern, Zäu­nen oder Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen. Schä­den durch den Anprall sons­ti­ger Land­fahr­zeu­ge, z. B. Arbeits­ma­schi­nen, fal­len nicht unter den Versicherungsschutz. 
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satel­li­ten oder Welt­raum­schrott sowie bei Ein­schlag eines Meteoriten.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Schmelz- und Regen­was­ser bis 5.000 Euro, ggf. ein­schließ­lich eines hier­durch beding­ten Rück­staus (ergibt sich durch Ver­weis auf Nr. 2 a) im Rah­men der Aus­schlüs­se zu den unbe­nann­ten Gefahren).
  • Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­scha­den durch Ein­tritt von Lei­tungs­was­ser in geflies­ten und ver­fug­ten Berei­chen inner­halb von Duschen oder im Bereich von Bade­wan­nen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand) bis in Höhe von 5.000 Euro. Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der Alte Leip­zi­ger und z. B. den Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.05.2022) aus dem Hau­se Jani­tos kann hier­für Ver­si­che­rungs­schutz ohne Sub­li­mit her­ge­lei­tet werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren der Warmwasserheizungs‑, Klima‑, Wär­me­pum­pen- und Solar­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis zur Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Rohen von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern die­se Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Nicht mit­ver­si­chert sind sol­che unter­ir­disch ver­leg­ten Roh­re außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser auf 20.000 Euro, für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser auf 10.000 Euro beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Posi­tiv ist, dass der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­schutz nicht von einer etwa­igen Druck­prü­fung abhän­gig macht.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an unter Erd­glei­che ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­lei­tungs­roh­ren sowie durch Näs­se­schä­den sol­cher Roh­re bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti durch Far­ben und Lacke an Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Gebäu­de, bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bis maxi­mal 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gun­gen bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bis 50.000 Euro mit 2.500 Euro Selbst­be­halt je Scha­den­fall. Dar­un­ter fal­len dann auch z. B. Schä­den durch Kratz­graf­fi­ti. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl – hier­für wird der Schutz einer Haus­rat­ver­si­che­rung benötigt.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Sachen (z. B. Sate­li­ten­an­la­gen, Brief­käs­ten) bis 5.000 Euro. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn dem Ver­si­che­rer eine poli­zei­li­che Anzei­ge­be­stä­ti­gung vorliegt.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von fest mit dem Grund und Boden ver­bun­de­nen Wär­me­pum­pen, die sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den, bis in Höhe von 30.000 Euro. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur bei dem Ver­si­che­rer vor­lie­gen­der poli­zei­li­cher Anzei­ge­be­stä­ti­gung. Wur­de eine Wär­me­pum­pe noch vor ihrem Ein­bau gestoh­len, so ent­fällt der bedin­gungs­sei­ti­ge Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 10.000 Euro Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern, die unmit­tel­bar durch Bei­ßen, Krat­zen, Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re (z. B. Mar­der, Wasch­bä­ren) ent­ste­hen. Aus­ge­schlos­sen sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz. Gleich­falls nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len Schä­den u. a. durch Haus­tie­re, Insek­ten oder Reptilien.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück durch Wild­tie­re, die zum Scha­len­wild gehö­ren (z. B. Rehe, Wild­schwei­ne) bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 365 Tage zu je 200 Euro. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon). Die Hotel­kos­ten wer­den pau­schal um ein Pfle­ge­geld von zusätz­lich 100 Euro pro Tag erhöht, wenn im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers Per­so­nen mit Pfle­ge­grad 2 oder höher leben. Die­se Zusatz­leis­tung gilt für jeden Tag der Unbe­wohn­bar­keit des ver­si­cher­ten Gebäu­des, höchs­tens jedoch für 365 Tage, für die auch sons­ti­ge Hotel­kos­ten über­nom­men werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von (Grund-)wasser.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Dies gilt sowohl für Wohn­räu­me als auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall des Ver­si­che­rungs­neh­mers bis zu 36 Mona­te, wenn auf einem unmit­tel­bar an das Ver­si­che­rungs­grund­stück angren­zen­den Nach­bar­grund­stück, die Räu­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch eine zustän­di­ge Behör­de ange­ord­net wird (Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung umge­stürz­ter oder im Stamm abge­knick­ter Bäu­me durch ver­si­cher­te Gefah­ren bis in Höhe von 30.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung auch ander­wei­tig beschä­dig­ter Bäu­me oder Star­käs­te. Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­auf­fors­tung der benann­ten Bäu­me. Die Wie­der­auf­fors­tung von Bäu­men umfasst das Ein­pflan­zen jun­ger Bäu­me bis maxi­mal 1,50 m Höhe. Bereits abge­stor­be­ne Bäu­me sind von der Ver­si­che­rung ausgeschlossen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege) bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me (Ein– / Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser) bzw. 10.000 Euro (Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser). Zur Wie­der­auf­fors­tung umge­stürz­ter oder im Stamm abge­knick­ter Bäu­me sie­he oben. Inwie­fern auch z. B. Topf- oder Kübel­pflan­zen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist in den Bedin­gun­gen nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer stell­te hier­zu zum Vor­gän­ger­ta­rif fol­gen­des klar:

„Rich­tig, unse­re Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, da man kaum alles erfas­sen kann. In den Fäl­len Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen wäre Ver­si­che­rungs­schutz in jedem Fall gege­ben. Eine Topf­pflan­ze hin­ge­gen zählt eher nicht zu den „Anla­gen“.“

  • Mit­ver­si­che­rung bis ein­ma­lig 500 Euro der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter. Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tung sind ent­we­der ein defi­nier­ter Ver­si­che­rungs­fall, eine min­des­tens drei­jäh­ri­ge Scha­den­frei­heit oder die Inan­spruch­nah­me einer Ent­schä­di­gung mit Mehr­leis­tung für nach­hal­ti­gen oder ener­gie­ef­fi­zi­en­te­ren Schadenersatz.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 1.000 Euro.
  • Über­nah­me von Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens bis 1.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich um aus­schließ­lich pri­vat genutz­te Daten oder Pro­gram­me han­delt, also nicht etwa um ein sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­tes Outlook.
  • Über­nah­me der scha­den­be­ding­ten Mehr­kos­ten für den Ver­lust von Was­ser (auch Abwas­ser), Gas, Heiz­öl sowie Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern bis zur Versicherungssumme.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall bis in Höhe von 500 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung durch einen Psy­cho­lo­gen oder Psy­cho­the­ra­peu­ten nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall bis in Höhe von 500 Euro.
  • Über­nah­me alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten ab 10.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis 20.000 Euro.
  • Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche oder nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung sowie Mehr­kos­ten für Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen (z. B. end­be­han­del­te Bau­tei­le für die Sanie­rung von Alt­bau­ten[2]) bis jeweils 20.000 Euro. Bei­spiel­haft benennt der Ver­si­che­rer „Far­ben auf Basis von Kalk, Krei­de, Lehm, Lein‑, Soja- oder Son­nen­blu­men­öl sowie natür­li­chen Harzen“.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für res­sour­cen­scho­nen­de Repa­ra­tu­ren bis in Höhe von 20.000 Euro.
  • Im Rah­men der Feu­er­lösch­kos­ten Über­nah­me der Kos­ten für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Scha­den­fall, sofern der Ver­si­che­rer die­sen zuvor zuge­stimmt hat.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung Gefah­ren­be­ra­tung bei Über­schwem­mung ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro bis 1.000 Euro. Die Bean­tra­gung des Gefah­ren­gut­ach­tens bzw. Hoch­was­ser­pas­ses muss inner­halb von 30 Tagen nach Scha­den­ein­tritt bean­tragt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäu­des, in dem sich ver­si­cher­te Sachen befin­den, mit Ober­flä­chen­was­ser. Dies ent­spricht den aktua­li­sier­ten Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Pool­rei­ni­gung und Wie­der­auf­fül­lung nach einem Ver­si­che­rungs­fall bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung Kos­ten­über­nah­me für Trock­nungs­kos­ten bis 2.000 Euro infol­ge von Schä­den für Grund­was­ser, das infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist. Dar­über hin­aus besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Mehr­auf­wand für Betan­kungs­kos­ten bis zu 30 Tage à 10 Euro bei Aus­fall der E‑Ladestation nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Über­nah­me von Stor­nie­rungs­kos­ten für einen Urlaub bis in Höhe von 2.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für gebuch­te Unter­künf­te. Kei­ne Ver­si­che­rung besteht für die Stor­nie­rung von Dienst- oder Bildungsreisen.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung Über­nah­me der Ver­pfle­gungs­kos­ten für Hel­fer bis maxi­mal 500 Euro.
  • Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Dach­la­wi­nen.
  • Bei Ver­ein­ba­rung des optio­na­len Pakets Gar­ten & Co. Mit­ver­si­che­rung von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen benann­te Gefah­ren bis in Höhe von 2.500 Euro, nicht jedoch unbe­nann­te Gefah­ren. Mit­ver­si­chert ist auch der ein­fa­che Dieb­stahl der abschlie­ßend benann­ten Sachen.
  • Bei Ver­ein­ba­rung des optio­na­len Pakets Gar­ten & Co. Mit­ver­si­che­rung der Gar­ten­be­pflan­zung bis 2.500 Euro bei Ver­trock­nung von Pflan­zen durch Aus­fall der Bewäs­se­rungs­an­la­ge. IIn die­sem Zusam­men­hang wer­den auch Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hum­mel­wie­se) über­nom­men:  Gestal­tet der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Gar­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall nach­hal­tig um, so erhöht sich die Ent­schä­di­gungs­leis­tung um bis zu 20 % für die Kos­ten der Umge­stal­tung, sofern sie nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­len sind.
  • Bei Ver­ein­ba­rung des optio­na­len Pakets Gar­ten & Co. Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma bis 500 Euro (max. 2.500 Euro wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Bei Ver­ein­ba­rung des optio­na­len Pakets Gar­ten & Co. finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes bis zu 250 Euro.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Vor­aus­set­zung ist eine glei­che Zweck­be­stim­mung. Maxi­mal wer­den nach­ge­wie­se­ne Kos­ten bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode für wert­stei­gern­de bau­li­che Maßnahmen.
  • nach­hal­ti­ge Kapi­tal­an­la­ge:

„Der Inves­ti­ti­ons­schwer­punkt der Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG liegt dabei auf der För­de­rung des sozia­len Woh­nungs­baus und der ener­ge­ti­schen Sanie­rung von Wohn­ge­bäu­den, bspw. durch die Inves­ti­tio­nen in Schuld­ver­schrei­bun­gen von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten – auch spe­zi­ell in der Form von Green­bonds zur För­de­rung abge­grenz­ter Pro­jek­te, in Schuld­ver­schrei­bun­gen von För­der­ban­ken sowie in Hypo­the­ken­pfand­brie­fe. Dar­über hin­aus för­dert die Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG den Aus­bau der nach­hal­ti­gen Inf­ra-struk­tur, indem sie in die Erzeu­gung und Ver­tei­lung von erneu­er­ba­ren Ener­gien, die digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und nach­hal­ti­ge Trans­port­in­fra­struk­tur inves­tiert. Zudem setzt sich die Alter Leip­zi­ger Ver­si­che­rung mit den wei­te­ren Mit­glie­dern der ALH Grup­pe über einen Dienst­leis­ter für eine bes­se­re Nach­hal­tig­keit bei den inves­tier­ten Unter­neh­men ein.“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leipziger

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.

Der Ver­si­che­rer stell­te hier­zu zum Vor­gän­ger­ta­rif klar:

„Kor­rekt, so steht es in den Bedin­gun­gen. Aller­dings haben wir es in der Pra­xis bis­her so gehand­habt, dass wir seit Ein­füh­rung der Inno­va­ti­ons­klau­sel 2014 in den Spar­ten Wohn­ge­bäu­de, Haus­rat und Haft­pflicht bei jeder Pro­dukt­über­ar­bei­tung die Inno­va­tions-Klau­sel gezo­gen haben, auch wenn Ver­schlech­te­run­gen inbe­grif­fen. Die­se gel­ten aller­dings nur für das Neu­ge­schäft, wohin­ge­gen wir dem Bestand bestä­tigt haben, dass er sei­ne bes­se­re Leis­tung behält.“

  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Anzeigepflichtverletzungen.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen des Versicherungsnehmers.
  • Ver­si­che­rungs­schutz grund­sätz­lich nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de (aus­ge­nom­men Roh­bau­ten im Rah­men der Roh­bau­ver­si­che­rung). Es fehlt eine aus­drück­li­che bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbe­wohnt­seins.
  • Kei­ne grund­sätz­li­che Mit­ver­si­che­rung haus­tech­ni­scher Anla­gen (z. B. Per­so­nen- und Las­ten­auf­zü­ge,  elek­tri­sche Antrie­be von Roll­lä­den, elek­tro­ni­sche Tür­öff­ner, Hebe­an­la­gen). Eine umfang­rei­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif best advice (Stand 10.2023) aus dem Hau­se Con­cep­tIF. Teil­wei­se fal­len die hier exem­pla­risch benann­te Sachen unter den Ober­be­griff „Gebäu­de­be­stand­tei­le“ und wären dar­über auch bei der Alte Leip­zi­ger mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen. Dar­aus abge­lei­tet besteht hier­für kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sol­cher Sachen.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­len sowie Klein­klär­an­la­gen inklu­si­ve deren Zu- und Ablei­tungs­roh­ren.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Versicherungsschutz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl an Zube­hör, wel­ches sich in dem Gebäu­de befin­det oder außen an dem Gebäu­de ange­bracht ist und der Instand­hal­tung eines ver­si­cher­ten Gebäu­des oder des­sen Nut­zung zu Wohn­zwe­cken dient.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind die­se im Rah­men des Tarifs com­fort plus (Stand 04.2024) bei der VEMA mit der Alte Leip­zi­ger als Risi­ko­trä­ger. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie des hier bespro­che­nen Tarifs der Alte Leip­zi­ger und Bedin­gungs­wer­ke ande­rer Risi­ko­trä­ger mit die­ser Leis­tungs­er­wei­te­rung (z. B. VEMA-Deckungs­kon­zept des HDI, Stand 04.2023) kann der Leis­tungs­um­fang des Tarifs com­fort ent­spre­chend erwei­tert werden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Schmelz- und Regen­was­ser bis 5.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Im Rah­men der optio­na­len Ele­men­tar­scha­den­de­ckung kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Teil­über­flu­tun­gen (z. B. Bal­kon, Ter­ras­se, Sou­ter­rains, Kel­ler­trep­pen) ohne Über­flu­tung des Grund- und Bodens. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif pri­vat com­fort (Stand 01.2023) aus dem Hau­se R+V.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren inner­halb sowie außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschlussschläuchen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung an Roh­ren von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Glei­ches gilt für im Boden ein­ge­las­se­ne Außenpools.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Alte Leip­zi­ger für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Alte Leip­zi­ger einschließen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück durch Haar­wild (z. B. Hasen, Luch­se), Wasch­bä­ren, Feder­wild (z. B. Fasa­ne) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Dach­se oder Eichhörnchen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­den durch Haus­tie­ren sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung wil­der Tiere.
  • Bedin­gungs­sei­tig kei­ne Über­nah­me von ver­si­cher­ten Kos­ten über die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Der Ver­si­che­rer äußer­te sich zum vor­he­ri­gen Tarif wie folgt:

„Wir prü­fen gera­de, ob wir den Hin­weis ober­halb der Dekla­ra­ti­on wie­der auf­neh­men sol­len. Fach­lich steht für eine Ent­schä­di­gung der Posi­tio­nen der Dekla­ra­ti­on die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me zur Ver­fü­gung (berech­net mit­hil­fe des jeweils gül­ti­gen Anpas­sungs­fak­tors). Aus­ge­nom­men hier­von sind aller­dings die Mehr­kos­ten durch öffent­lich-recht­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sowie Preis­stei­ge­run­gen, die im Scha­den­fall im Rah­men der Glei­ten­den Neu­wert Plus wie auch der Sach­sub­stanz­scha­den am Gebäu­de unbe­grenzt erstat­tet werden.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr). Auch, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Kos­ten in der Regel nicht zu zah­len hat, besteht den­noch ein gewis­ses Restrisiko.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betref­fen. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um Plus (Stand 05.2022) aus dem Hau­se Manu­fak­tur Augs­burg.
  • Mit­ver­si­che­rung für den Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nur gegen Zuschlag im Rah­men des Pakets Pho­to­vol­ta­ik. Dar­über besteht dann Ver­si­che­rungs­schutz für maxi­mal 6 Mona­te in Höhe von bis zu 1,00 Euro je kWp Anla­gen­leis­tung. Bei einem Total­scha­den des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch Brand erhöht sich die Leis­tungs­dau­er auf 12 Mona­te. Ohne Mehr­bei­trag ist der Ver­si­che­rungs­schutz auf den Ein­schluss von Bal­kon­kraft­wer­ken beschränkt.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern dies zuvor vom Ver­si­che­rer mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­ein­bart wur­de (sie­he A 19 – 6).
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub, nicht jedoch bei Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen, ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denkmalschutz.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 07.2023) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Fas­sa­den und Däm­mun­gen ver­si­cher­ter Gebäu­de durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Spech­ten (z. B. Pick- oder Kratz­schä­den). Im Zwei­fel kommt hier eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 300 Euro Selbst­be­tei­li­gung in Betracht.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Kos­ten der Besei­ti­gung von Schä­den durch Miet­van­da­len.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters inklu­si­ve der erfor­der­li­chen Kos­ten für die Des­in­fek­ti­on der betrof­fe­nen Gebäudeteile.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, ohne dass ein Sach­scha­den vor­liegt. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 07.2023) von Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems nach einem ver­si­cher­ten Brand‑, Leitungswasser‑, Rück­stau- oder sons­ti­gen Schaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (ver­meint­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feu­er­scha­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um-Schutz Wert 1914 aus dem Hau­se DEVK (Stand 08.2018).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Ent­sor­gung. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Spe­zi­al (Stand 10.2023) aus dem Hau­se VGH.
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung für Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung),  Schwamm oder Haus­fäul­epil­zen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Ähn­lich zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die D&O‑Versicherung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) inklu­si­ve Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­run­gen, Stand 03.2024) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA im Hin­blick auf den Iran, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem wer­den. Posi­tiv gegen­über den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen ist, dass sons­ti­ge Embar­gos der USA gegen­über ande­ren Län­dern nicht unter den Aus­schluss fallen.

[1] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[2] Sie­he z. B. „Alt­bau­ten nach­hal­tig sanie­ren“ auf „bau​netz​wis​sen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bau​netz​wis​sen​.de/​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​b​a​u​e​n​/​f​a​c​h​w​i​s​s​e​n​/​b​a​u​t​e​i​l​s​a​n​i​e​r​u​n​g​/​a​l​t​b​a​u​t​e​n​-​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​s​a​n​i​e​r​e​n​-​6​8​3​722, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

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