Inter­view: Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipin­ski zur Impf­pflicht gegen Masern

Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipin­ski ist Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht. mit Sitz sei­ner gleich­na­mi­gen Anwalts­kanz­lei in Hei­del­berg und ver­tritt u. a. Eltern, die gegen eine Impf­pflicht gegen Masern klagen.

Cri­ti­cal News:

Guten Tag, Herr Dr. Lipin­ski, Sie sind Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht mit Sitz in Hei­del­berg, somit nicht all­zu weit weg vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ru­he. Sie ver­tre­ten u.a. Eltern, die für ihre Kin­der gegen die Impf­pflicht gegen Masern kla­gen. Sie haben sich kurz­fris­tig bereit erklärt, zu die­sem The­ma für die brei­te Öffent­lich­keit fol­gen­de Fra­gen zu beant­wor­ten. Hier­für bedan­ken wir uns sehr, zumal Sie beruf­lich der­zeit sehr ein­ge­spannt sind.

Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipi­ni­ski (Foto: privat)

Zu Beginn möch­te Cri­ti­cal News zu fol­gen­dem Sach­ver­halt Ihre Ein­schät­zung haben: Aktu­ell steht in Deutsch­land der Masern­impf­stoff nicht als Ein­zel­impf­stoff zur Verfügung.

  1. Wie sehen Sie die Chan­cen für Eltern, die sich dazu bereit erklä­ren, ihr Kind gegen Masern zu imp­fen, aber nicht gleich­zei­tig auch gegen im Gesetz nicht benann­te ande­re Infektionskrankheiten?
  2. Wie sieht das von der Rechts­la­ge her aus, wenn man bereits eine Mumps- und/oder Rötel­n­er­kran­kung natür­lich durch­lebt hat, aber über das Masern­schutz­ge­setz (kurz: MSG) qua­si gezwun­gen wird, hier­zu zusätz­lich nachzuimpfen?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Das sog. Masern­schutz­ge­setz sieht lei­der vor, dass auch Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe akzep­tiert wer­den müs­sen. Das ist auch einer der sehr vie­len ver­fas­sungs­recht­li­chen Angriffs­punk­te gegen das Gesetz. Die Phar­ma­in­dus­trie ent­schei­det damit fak­tisch, ob man sel­ber oder das eige­ne Kind gegen drei, fünf oder sie­ben Krank­heits­er­re­ger geimpft wer­den muss. Es gibt noch eine Mög­lich­keit, über das Aus­land einen Ein­zel­impf­stoff zu erhal­ten oder sich im Aus­land mit­tels Ein­zel­impf­stoffs imp­fen zu las­sen und dann einen Masern­ti­ter-Nach­weis hier in Deutsch­land bei einem deut­schen Arzt bestim­men zu las­sen. Aber das ist natür­lich extrem umständ­lich und auch teu­er und wird für die aller­meis­ten Eltern und deren Kin­dern kei­ne prak­ti­ka­ble Mög­lich­keit sein, das ver­fas­sungs­wid­ri­ge Masern­schutz­ge­setz legal zu umgehen.

Laut einer Mel­dung der deut­schen Apo­the­ker-Zei­tung vom letz­ten August (vgl. https://​www​.deut​sche​-apo​the​ker​-zei​tung​.de/​n​e​w​s​/​a​r​t​i​k​e​l​/​2​0​2​0​/​0​8​/​1​7​/​e​i​n​z​e​l​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​g​e​g​e​n​-​m​a​s​e​r​n​-​a​u​c​h​-​a​l​s​-​i​m​p​o​r​t​-​n​i​c​h​t​-​m​e​h​r​-​v​e​r​f​u​e​g​bar), ist der Import des Ein­zel­impf­stoffs aus der Schweiz jedoch schon nicht mehr mög­lich. Ob es doch irgend­wel­che Mög­lich­kei­ten über ande­re Län­der gibt, in denen auch noch Ein­zel­impf­stof­fe ver­impft wer­den, ist mir nicht bekannt. Der Auf­wand wäre auf jeden Fall groß und nur für die wenigs­ten Eltern eine rea­lis­ti­sche Option.

Die Gerich­te und die Behör­den haben hier­in kei­nen unzu­mut­ba­ren Nach­teil gese­hen, und zwar nicht zuletzt des­halb, weil RKI und Stän­di­ge Impf­kom­mis­si­on kei­ne Pro­ble­me damit haben, dass jemand, der in der Kind­heit schon die Röteln über­wun­den hat, noch­mals im Rah­men einer Kom­bi­na­ti­ons­imp­fung auch gegen Röteln geimpft wird, obwohl dies, nur bezo­gen auf Röteln, medi­zi­nisch nicht erfor­der­lich ist. Vgl. https://​www​.rki​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​F​A​Q​/​I​m​p​f​e​n​/​M​M​R​/​F​A​Q​-​L​i​s​t​e​_​R​o​e​t​e​l​n​_​I​m​p​f​e​n​.​h​tml

Auch des­halb ist neben dem poli­ti­schen Kampf gegen Impf­pflich­ten der juris­ti­sche Kampf so essen­zi­ell. Wenn das sog. Masern­schutz­ge­setz für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt wer­den wür­de, wür­de sich auch die The­ma­tik der Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe gar nicht erst stel­len bzw. allen­falls für die­je­ni­gen, die sich frei­wil­lig impfen/“kombi-impfen“ wollen. 

Cri­ti­cal News:

Inwie­fern gibt es seit Beginn der aktu­el­len Masern­impf­kam­pa­gne ein erhöh­tes Auf­tre­ten an gemel­de­ten Nebenwirkungen?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Eine Abfra­ge unse­rer­seits in der „Daten­bank mit Ver­dachts­fäl­len von Impf­kom­pli­ka­tio­nen“ des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts nach dem am meis­ten ver­wen­de­ten MMR-Impf­stoff Prio­rix hat erge­ben, dass sich die Mel­dun­gen über uner­wünsch­te Neben­wir­kun­gen von 97 im Jahr 2018 auf 150 im Jahr 2019 auf 270 im Jahr 2020 gestei­gert haben.

Lei­der ist die­se Daten­bank sehr unfreund­lich für Benut­zer gestal­tet und ein Export der Daten qua­si unmög­lich. Auch wis­sen wir nicht, wie vie­le Impf­do­sen in Deutsch­land über­haupt in den besag­ten Jah­ren ein­ge­setzt wur­den. Daher kön­nen wir nicht sagen, ob die gemel­de­ten Neben­wir­kun­gen nur zah­len­mä­ßig ange­stie­gen sind oder auch prozentual.

Cri­ti­cal News:

Ist bekannt, wie vie­le Eltern sich aktu­ell gegen eine Masern­imp­fung ihrer Kin­der wenden?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Genaue Zah­len gibt es mei­nes Wis­sens nicht. Ich kann aber aus mei­ner Pra­xis bestä­ti­gen, dass die Zahl der­je­ni­gen, die sich zumin­dest über juris­ti­sche Mög­lich­kei­ten infor­mie­ren wol­len, sehr gestie­gen ist. Sich dage­gen wen­den, kann aber sehr vie­les bedeu­ten: Das kann hei­ßen, dass man sich juris­tisch infor­miert, dann aber doch jede juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung scheut. Das kann hei­ßen, dass man, wie die hie­si­gen Klä­ger sich vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt und auch vor einem Ver­wal­tungs­ge­richt gegen das Gesetz juris­tisch wehrt. Das kann aber auch hei­ßen, dass man „nur“ einen Masern-Titer bei sei­nem Kind oder ggf. bei sich selbst bestim­men lässt oder medi­zi­nisch prü­fen lässt, ob eine (in der Pra­xis nur sehr sel­ten aner­kann­te) medi­zi­ni­sche Kon­tra­in­di­ka­ti­on vor­liegt. Wenn einem einer der bei­den Nach­wei­se gelingt, enga­giert man sich in der Regel dann nicht mehr.

Wich­tig ist auch: Das Gesetz zwingt nicht nur Kita- und Schul­kin­der zur Imp­fung, son­dern auch eine Viel­zahl an Erwach­se­nen, z. B. Leh­rer oder auch Ärz­te, die in Kran­ken­häu­sern oder Per­so­nen, die in Flücht­lings­un­ter­künf­ten arbei­ten. Das läuft dann jeweils auf ein Berufs­ver­bot hin­aus, wenn sie sich dem Zwang nicht beugen.

Ein Beschwer­de­füh­rer aus der Klä­ger­grup­pe ist ver­be­am­te­ter Leh­rer und will auch nach Ablauf der Über­gangs­frist noch sein Schul­ge­bäu­de betre­ten und unter­rich­ten dür­fen. Ver­fas­sungs­recht­lich ist es m. E. auch absurd, dass der Bund hier der­art mas­siv in Lan­des­be­am­ten­ver­hält­nis­se ein­greift. Min­des­tens ist das aber ein Grund, wes­halb man zwin­gend von der for­mel­len Nich­tig­keit des gesam­ten Geset­zes­pa­kets aus­ge­hen muss, weil neue Been­di­gungs­tat­be­stän­de für Beam­ten­ver­hält­nis­se nur durch Zustim­mungs­ge­setz geschaf­fen wer­den kön­nen. Das folgt aus Art. 74 II GG.

Cri­ti­cal News:

Hat das Gan­ze über­haupt noch ansatz­wei­se rea­lis­ti­sche Aus­sich­ten auf Erfolg, nach­dem der EGMR in Straß­burg die Masern­impf­pflicht in Tsche­chi­en mehr­heit­lich „durch­ge­wun­ken“ hat? Und was kon­kret unter­schei­det ggf. den tsche­chi­schen Fall vom deut­schen sog. „Masern­schutz­ge­setz“?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Die Bericht­erstat­tung der Medi­en über das lei­der in der Tat nicht sehr grund­rechts­freund­li­che Urteil des Straß­bur­ger Gerichts­hofs vom 08.04.2021 war nahe­zu kom­plett irre­füh­rend bis unvoll­stän­dig. Die dor­ti­gen tsche­chi­schen Beschwer­de­füh­rer haben sich, war­um auch immer, das ist unklar geblie­ben, nicht auch auf die Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit beru­fen. Die­se ist neben ande­ren Grund­rech­ten und Grund­frei­hei­ten im Fal­le einer Impf­pflicht auch betrof­fen. Denn Impf­stof­fe ent­hal­ten Zell­li­ni­en abge­trie­be­ner Föten. Nun mag Abtrei­bung in der Tat für den Durch­schnitts­bür­ger etwas „ganz Nor­ma­les“ sein, aber das sehen nament­lich beken­nen­de Chris­ten und Juden eben aus trif­ti­gen Grün­den nicht so. Es wäre auch ein Leich­tes für die Indus­trie, Impf­stof­fe ohne die Zell­li­ni­en abge­trie­be­ner Föten her­zu­stel­len, aber das will man aus wel­chen Grün­den auch immer bis­lang nicht. Das tsche­chi­sche Gesetz, das der EGMR mehr­heit­lich (es gab zwei Son­der­vo­ten) aus Sicht der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) gebil­ligt hat­te, ent­hielt auch eine sol­che Aus­nah­me aus Gewis­sens­grün­den. Das ist ein zen­tra­ler Unter­schied zum deut­schen sog. Masern­schutz­ge­setz. Wäre eine sol­che Aus­nah­me auch im deut­schen Recht vor­ge­se­hen, gäbe es ver­mut­lich gar kei­nen oder jeden­falls deut­lich weni­ger juris­ti­schen wie poli­ti­schen Wider­stand gegen die Impfpflicht.

Auch haben die tsche­chi­schen Men­schen­rechts­be­schwer­de­füh­rer die Aus­sa­ge, wonach die „Wis­sen­schafts­ge­mein­schaft“ („sci­en­ti­fic com­mu­ni­ty“) die Impf­stof­fe für effek­tiv und sicher, d.h. neben­wir­kungs­arm, hält, erkenn­bar eben­falls nicht auch nur ansatz­wei­se in Fra­ge gestellt.

Die Beschwer­de­füh­rer unse­res Ver­fas­sungs­be­schwer­de­ver­fah­rens haben sich jedoch sehr aus­führ­lich und auch unter Vor­la­ge gegen­tei­li­ger wis­sen­schaft­li­cher Stu­di­en mit der medi­zi­ni­schen The­ma­tik befasst und exakt die­se zen­tra­le poli­ti­sche und auch medi­zi­ni­sche Aus­sa­ge zumin­dest ernst­haft und gut ver­tret­bar in Fra­ge gestellt. Der EGMR konn­te daher aus rein pro­zes­sua­len Grün­den nur von der gegen­tei­li­gen Behaup­tung (= sinn­ge­mäß: Alle Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe sind völ­lig neben­wir­kungs­arm und Impf­schä­den sind extrem sel­ten) aus­ge­hen. Er hat die Rich­tig­keit die­ser Annah­me aber gera­de nicht geprüft! Noch weni­ger konn­te sich der EGMR mit der oben dar­ge­leg­ten Kom­bi­na­ti­ons­impf­stoff-The­ma­tik befas­sen, also prü­fen, ob es denn tat­säch­lich „(…) in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft not­wen­dig ist (…) zum Schutz der Gesund­heit (…)“, es der Phar­ma­in­dus­trie zu über­las­sen, ob ein Ein­zel­impf­stoff oder (nur) ein Drei­fach-Kom­bi­na­ti­ons‑, ein Fünf­fach- oder dem­nächst ein Sie­ben­fach-Kom­bi­na­ti­ons­impf­off in den eige­nen Kör­per inji­ziert wird bzw. gegen den eige­nen Wil­len inji­ziert wer­den muss. Auch die­ser Punkt unter­schei­det das hie­si­ge Ver­fah­ren sehr deut­lich vom Ver­fah­rens­ge­gen­stand, der am 08.04.2021 in Straß­burg ent­schie­den wor­den ist, weil der­glei­chen im hie­si­gen Ver­fah­ren sehr wohl gerügt wor­den ist.

Auch sieht das tsche­chi­sche Gesetz eine Art „Frei­kau­fen“ von der Impf­pflicht vor. Es gibt in Tsche­chi­en kein Zwangs­geld und die Buße ist ein­ma­lig, wäh­rend in Deutsch­land Zwangs­gel­der im Prin­zip belie­big oft ver­hängt wer­den können.

Wes­halb bis­lang weder über unse­re Eil­an­trä­ge noch über unse­re Haupt­an­trä­ge ent­schie­den wor­den ist, ist schwer ver­ständ­lich. Wir hof­fen, dass dies dar­an liegt, dass wir vie­le „wun­de Punk­te“ des deut­schen Geset­zes getrof­fen haben, die man offen­bar auch aus Sicht der Ver­fas­sungs­rich­ter nicht ganz so leicht „vom Tisch wischen“ kann. Wir wün­schen uns im Haupt­sa­che­ver­fah­ren eine münd­li­che Verhandlung.

Cri­ti­cal News:

Was unter­schei­det kon­kret die von Ihnen ver­fass­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen das sog. „Masern­schutz­ge­setz“ von den bis­lang ein­ge­reich­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den? War das erfor­der­lich? Waren die bis­he­ri­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­den, deren Eil­ver­fah­ren im Mai 2020 zurück­ge­wie­sen wor­den sind, denn tat­säch­lich so unvoll­stän­dig und mangelhaft?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den beru­hen nach unse­rem Wis­sen zu einem erheb­li­chen Teil auf dem unter https://​www​.indi​vi​du​el​le​-impf​ent​schei​dung​.de/​p​d​f​s​/​R​i​x​e​n​/​V​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​g​u​t​a​c​h​t​e​n​.​pdf abruf­ba­ren Rechts­gut­ach­ten von Herrn Prof. Dr. Rixen. Die­ses Rechts­gut­ach­ten ent­hält natür­lich sehr vie­le gute und plau­si­ble Aspek­te, ins­be­son­de­re auch in medi­zi­ni­scher Hin­sicht. Juris­tisch ist es aber u.E. jeden­falls inso­weit man­gel­haft als dass for­mel­le Angriffs­punk­te rein gar nicht geprüft wer­den. Das betrifft natür­lich die Fra­ge, ob es ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig gewe­sen ist, dass schon der ursprüng­li­che Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung das Vor­ha­ben als blo­ßes Ein­spruchs­ge­setz durch den Bun­des­rat „durch­win­ken“ woll­te, was dann spä­ter auch tat­säch­lich gesche­hen ist. Das betrifft natür­lich auch wei­te­re for­mel­le Punk­te. Wenn z.B. (u. E. zu Recht) auch ein Ein­griff in Art. 11 I GG bejaht wird, dann ver­ste­hen wir nicht, wie­so dann ein Gut­ach­ten eines Pro­fes­sors den damit zwin­gend ver­bun­de­nen Ver­stoß gegen das Zitier­ge­bot des Art. 19 I 2 GG nicht auch und sogar vor allem rügt. Vor allem des­halb, weil die Nicht­ein­hal­tung des for­mel­len Zitier­ge­bo­tes ein­deu­tig ist. Das betrifft aber auch vie­le mate­ri­el­le Ver­fas­sungs­rechts­fra­gen wie z.B. die Fra­ge, ob das Gesetz nicht auch in die Pri­vat­schul­frei­heit und in die Grund­rech­te der Pri­vat­schu­len und Pri­vat­schul­leh­rer sowie von deren Schü­ler ein­greift, letz­te­res wie­der­um erneut i. V. m. dem Zitier­ge­bot. Auch Pri­vat­schul­leh­rer dür­fen ohne Imp­fung nach Ablauf der Über­gangs­frist nicht mehr ihre Arbeits­stät­te betre­ten, das greift in Art. 13 VII GG ein, weil Arbeits­stät­ten eben­falls als Woh­nung i. S. d. Vor­schrift gel­ten. Auch inso­weit ist aber das for­mel­le Zitier­ge­bot ein­deu­tig nicht eingehalten.

All die­se Din­ge kön­nen wir dem Rechts­gut­ach­ten nicht ent­neh­men. Pro­zes­su­al gilt, dass das, was nicht inner­halb der mitt­ler­wei­le längst abge­lau­fe­nen Jah­res­frist vor­ge­tra­gen wor­den ist, juris­tisch auch nicht vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geprüft wer­den kann.

Zusam­men­ge­fasst: Wir sind schon der Auf­fas­sung, dass wir deut­lich mehr ver­fas­sungs­recht­li­che Angriffs­punk­te gefun­den und auch pro­zes­su­al ord­nungs­ge­mäß gerügt haben. Wir wür­den es begrü­ßen, wenn die dor­ti­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­de­füh­rer um des letzt­lich gemein­sa­men Zie­les wegen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts auch bit­ten, unse­re zeit­lich spä­ter ein­ge­reich­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de zeit­gleich zu beschei­den. Es ist nie­man­dem gedient, wenn z.B. die zuerst ein­ge­reich­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den aus pro­zes­sua­len Grün­den ganz oder auch nur teil­wei­se schei­tern wür­den und unse­re erst spä­ter in Auf­trag gege­be­ne erst ein Jahr spä­ter ent­schie­den oder ggf. münd­lich ver­han­delt wer­den wür­de. Ein sol­ches Sze­na­rio ist jeden­falls nicht undenk­bar und soll­te ver­hin­dert werden.

Cri­ti­cal News:

Und was kon­kret unter­schei­det die Ver­fas­sungs­be­schwer­de der von Ihnen ver­tre­te­nen Klä­ger­grup­pe gegen die sog. „Bun­des­not­brem­se“?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Wir haben ver­mut­lich auch hier der­ma­ßen vie­le Rügen gefun­den und erho­ben, auch sol­che ganz offen­sicht­li­cher Natur, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sich zu einer förm­li­chen Jus­tiz­ver­wei­ge­rung gezwun­gen sah. Wir dürf­ten das ein­zi­ge Eil­ver­fah­ren gewe­sen sein, dass gegen den am 30.06.2021 außer Kraft getre­te­nen § 28b BIfSG gar nicht förm­lich beschie­den wor­den ist. Rund 2,5 Mona­te wur­den wir nicht beschie­den. Ein wohl ein­ma­li­ger Fall in der Geschich­te des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, wenn man bedenkt, dass die ange­foch­te­ne gesetz­li­che Rege­lung von vorn­her­ein bis zum 30.06.2021 befris­tet gewe­sen ist. Wir über­le­gen, ob wir hier­ge­gen nach Straß­burg zie­hen, weil eine mona­te­lan­ge Nicht­be­schei­dung eines Eil­an­trags nicht akzep­ta­bel ist.

Man muss aber auch klar­stel­len: Das gesam­te Bun­des­not­brem­sen-Geset­zes­pa­ket vom April 2021 umfass­te nicht nur den § 28b BIfSG, der u.a. die Aus­gangs­sper­ren regel­te, son­dern auch den § 28c BIFSG n.F., der unver­än­dert in Kraft ist. Die­se Norm spal­tet die Gesell­schaft in Geimpf­te (Impf­stof­fe Astra­ze­ne­ca und John­son & John­son), sog. „Geimpf­te“ (die Medi­zin­pro­duk­te von BioNtech/Pfizer sowie Moder­na sind kei­ne Impf­stof­fe im her­kömm­li­chen Sin­ne, son­dern ganz neue Metho­den), Gene­se­ne und Getes­te­te. Die ent­spre­chen­de Bun­des­aus­nah­men­ver­ord­nung ist wei­ter­hin in Kraft.

Der Sach­stand ist auch hier: Karls­ru­he hat weder in der Haupt­sa­che noch im Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Auch hier beru­fen wir uns u.a. dar­auf, dass das Gesetz bereits zu Unrecht als blo­ßes Ein­spruchs­ge­setz behan­delt wor­den ist. Im Geset­zes­pa­ket wur­den u.E. erneut neue Sta­tus­rech­te und Pflich­ten geschaf­fen, die auch für Ange­hö­ri­ge des öffent­li­chen Diens­tes und für Lan­des- und Kom­mu­nal­be­am­te gel­ten. Stich­wort: Grund­sätz­li­che Pflicht der Beam­ten, das Home­of­fice-Ange­bot des Dienst­herrn anzu­neh­men. Daher u.E. eben­falls ein kla­rer Fall für den Art. 74 II GG, d.h. für die Zustim­mung durch den Bun­des­rat. Auch hier­ge­gen wur­de verstoßen.

Mer­kel & Co. woll­ten den Bun­des­rat umge­hen, was sich die­ser lei­der auch gefal­len las­sen hat.

Es könn­te Sinn machen, dass wir auch die Bun­des­aus­nah­men­ver­ord­nung noch angrei­fen. Aber dies ist nicht zuletzt auch eine Fra­ge der Spen­den­ein­gän­ge (Hin­weis: Hier­zu beach­ten Sie eine nach­fol­gen­de Fra­ge an Rechts­an­walt Dr. Lipinski).

Cri­ti­cal News:

Sie kla­gen auch gegen diver­se Fas­sun­gen der §§ 5, 28a BIfSG. Was ist hier der Sachstand?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de sowie die ent­spre­chen­de Kla­ge beim VG Köln sind ein­ge­reicht und seit Mona­ten aus­führ­lich begründet.

Aber Karls­ru­he ent­schei­det nicht. Weder im Haupt­sa­che- noch im Eil­ver­fah­ren, und auch eine Ter­mi­nie­rung erfolgt nicht. Auf Sach­stands­an­fra­gen wer­den bes­ten­falls All­ge­mein­plät­ze geant­wor­tet. Hier wis­sen wir aller­dings nicht, ob wir das ein­zi­ge Ver­fah­ren sind, das die­se Nor­men angreift. Der § 5 BIfSG regel­te und regelt in ver­schie­de­nen Fas­sun­gen die Befug­nis, den Beschluss des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die pan­de­mi­sche Not­la­ge von natio­na­ler Trag­wei­te aus­zu­ru­fen. Der § 28a BIfSG n.F. wur­de im Novem­ber 2020 durch das sog. Drit­te Pan­de­mie­ge­setz geschaf­fen und gibt der Exe­ku­ti­ve einen Frei­brief, im Regel­fall nur abhän­gig von der sog. Inzi­denz, die mitt­ler­wei­le schon seit lan­gem prak­ti­zier­ten Coro­na-Maß­nah­men zu ver­hän­gen, also Mas­ken­pflicht, Ein­schrän­kung der Berufs- und Gewer­be­frei­heit, Kon­takt­be­schrän­kun­gen und Kon­takt­ver­bo­te etc. 

Cri­ti­cal News:

Einem der Ver­fas­sungs­be­schwer­de­füh­rer aus der Klä­ger­grup­pe droht nun­mehr die Ver­hän­gung eines Zwangs­gel­des, ersatz­wei­se der Zwangs­haft. Wie sieht es in die­ser Sache aus?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Die­ser Fall belegt ein­mal mehr, dass zumin­dest ein Teil der Beam­ten­schaft jegliche(s) Maß und Mit­te ver­lo­ren hat. Das 7 Jah­re alte Kind ist auf­grund von vie­len Vor­er­kran­kun­gen schwer krank und soll nun mit einem Masern­kom­bi-Impf­stoff drei­fach geimpft wer­den. Attes­te wur­den und wer­den von der Gesund­heits­be­hör­de nicht aner­kannt. Natür­lich gab und gibt es kei­ne Masern­fäl­le in der Schu­le. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat dem Man­dan­ten in ers­ter Instanz im Eil­ver­fah­ren im Ergeb­nis Recht gege­ben, aller­dings gemeint, dass es auf die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des sog. Masern­schutz­ge­set­zes gar nicht ankom­me. Das kön­nen wir wie­der­um nicht ansatz­wei­se nach­voll­zie­hen, weil der Bescheid unstrei­tig auf Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes beruht. Die Gegen­sei­te ist in die Beschwer­de gegan­gen und wirft dem Man­dan­ten Betrug vor, beruft sich auf straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen gegen eine Ärz­tin und wei­gert sich zudem aus­drück­lich, gera­de­zu krampf­haft, die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Geset­zes auch nur ansatz­wei­se zu prü­fen. Die Fron­ten sind hier wohl im ganz beson­ders ver­här­tet. Laut dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Mag­de­burg ist die­ser Fall dort auch das ein­zi­ge Ver­fah­ren, bei dem es auf die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des sog. Masern­schutz­ge­set­zes ankom­men könn­te. Das könn­te dar­auf hin­deu­ten, dass die Behör­de hier aus ihrer Sicht ein Exem­pel sta­tu­ie­ren will.

Wir haben jetzt erwi­dert, dass die gan­zen Aus­füh­run­gen zu einem Straf­ver­fah­ren, dass sich gar nicht gegen unse­re Man­dant­schaft rich­tet, irrele­vant sei­en und dass selbst dann, wenn man dies aus uner­find­li­chen Grün­den anders sehen woll­te, das VG Mag­de­burg auf­grund der evi­den­ten for­mel­len und wohl auch evi­dent mate­ri­el­len Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Geset­zes jeden­falls im Ergeb­nis kor­rekt ent­schie­den hat.

Soll­te das Beschwer­de­ge­richt der Behör­de Recht geben, müss­ten wir unver­züg­lich hier­ge­gen mit­tels Anhö­rungs­rü­ge und Ver­fas­sungs­be­schwer­de vor­ge­hen, ggf. sogar auch in die­ser Sache nach Straß­burg gehen. Denn selbst im Fal­le eines spä­te­ren Erfol­ges in der Haupt­sa­che wäre die freie Impf(nicht)entscheidung von Eltern und Toch­ter unwi­der­ruf­lich ver­lo­ren. Der angeb­li­che Nach­teil für die All­ge­mein­heit, wenn das Gesetz noch wei­te­re Mona­te zu Las­ten mei­ner Man­dant­schaft nicht voll­zo­gen wer­den wür­de, wäre, wenn über­haupt, mini­malst, weil das Zwangs­geld und die Zwangs­haft auch noch nach Erlass der Haupt­sa­che­ent­schei­dun­gen durch­ge­setzt wer­den könn­ten, falls wir, was wir nicht hof­fen, in der Haupt­sa­che ver­lie­ren sollten.

Cri­ti­cal News:

Sie erwähn­ten mehr­fach den Straß­bur­ger Gerichts­hof. Wol­len Sie gegen die förm­li­che Nicht­be­schei­dung des Eil­an­trags gegen die Bun­des­not­brem­se nach Straß­burg ziehen?

Rechts­an­walt Dr. Lipinski:

Ja, das erwä­gen wir. Dage­gen sprä­che „nur“, dass dies natür­lich mit wei­te­ren Kos­ten ver­bun­den wäre. Die Kla­ge­grup­pe ist inso­weit wei­ter­hin auf regel­mä­ßi­ge Spen­den­ein­gän­ge ange­wie­sen, wobei wir der guten Ord­nung hal­ber dar­auf hin­wei­sen, dass es sich hier­bei lei­der nicht um Spen­den im steu­er­recht­li­chen Sin­ne han­delt, d.h. die­se Beträ­ge sind nicht steu­er­lich absetzbar.

Soll­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sogar in den Haupt­sa­che­ver­fah­ren die Anträ­ge ableh­nen, wäre m. E. der Gang nach Straß­burg nur all­zu kon­se­quent. Aus den o.g. Grün­den sogar in der Ange­le­gen­heit „Masern­schutz­ge­setz“.

Cri­ti­cal News:

Gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass das Masern­schutz­ge­setz im Hin­blick auf die als Damo­kles­schwert im Raum ste­hen­de Impf­pflicht gegen Covid-19 ein­ge­bracht wur­de? (Anmer­kung der Redak­ti­on: Das wür­de natür­lich bedeu­ten, dass die aktu­el­le Impf­kam­pa­gne bereits zuvor in Pla­nung war.)

Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipinski:

Bewei­sen kön­nen wir das natür­lich nicht. Aber wir kön­nen nach­voll­zie­hen, dass es vie­len so erscheint, dass das sog. Masern­schutz­ge­setz eine Art „Blau­pau­se“ gewe­sen sein könn­te. Rück­wir­kend betrach­tet kann man das schon so sehen, aber bewei­sen lässt sich das nicht. Der bis­he­ri­ge poli­ti­sche und juris­ti­sche Wider­stand gegen das sog. Masern­schutz­ge­setz war aus Sicht der Regie­run­gen wohl noch nicht groß genug, um die schon seit gerau­mer Zeit zumin­dest indi­rek­te Coro­na-Impf­pflicht aus deren Sicht in Fra­ge zu stel­len. Das lag wohl auch dar­an, dass man für die deut­li­che Mehr­heit der Betrof­fe­nen eine sehr lan­ge Über­gangs­frist vor­ge­se­hen hat­te, ursprüng­lich bis zum 31.07.2021, die jetzt unter dem Vor­wand der Coro­na-Über­las­tung der Gesund­heits­äm­ter noch­mals bis zum 31.12.2021 ver­län­gert wor­den ist.

Cri­ti­cal News:

Kann es nicht auch so sein, dass ein poli­ti­scher und juris­ti­scher Wider­stand gegen das sog. Masern­schutz­ge­setz des­we­gen gering gehal­ten wer­den konn­te, in dem man gezielt eine Impf­pflicht ins­be­son­de­re für eine Imp­fung aus­ge­wählt hat, bei der bereits vor der Ände­rung des Geset­zes Eltern auch ohne eine beson­de­re Kam­pa­gne über 90 % ihrer Kin­der haben imp­fen las­sen? Tak­tisch gese­hen wäre das doch ein klu­ger Schach­zug, um zukünf­tig Pflicht­imp­fun­gen ein­zu­füh­ren, zumal sich die meis­ten Men­schen nicht betrof­fen füh­len und es für sich als nicht rele­vant betrach­ten, sich gegen ein der­ar­ti­ges Gesetz zu weh­ren, zumal es im Ergeb­nis nicht im grö­ße­ren Kon­text als Vor­be­rei­tung für zukünf­ti­ge wei­te­re Pflicht­imp­fun­gen gese­hen wird, für die dann bereits aber der Boden geeb­net wurde.

Abbil­dung 4: Impf­quo­ten für die ers­te und zwei­te Masern- und Röteln­imp­fung bei 4 – 7‑jährigen Kin­dern in den bun­des­wei­ten Schul­ein­gangs­un­ter­su­chun­gen 1998 bis 2018 (in Klam­mern die Impf­quo­te der zwei­ten MMR-Imp­fung)[1]

Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipinski:

In der Tat ist es so, dass wir bei den Masern ohne­hin schon eine frei­wil­li­ge Impf­quo­te von deut­lich mehr als 90 % hat­ten und wohl immer noch haben. Des­halb fühl­ten sich pro­zen­tu­al gese­hen nur Weni­ge betrof­fen, und zwar wohl auch des­halb, weil die Wenigs­ten wis­sen, dass ihnen bzw. ihren Kin­dern Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe ver­ab­reicht wer­den, die heu­te aus drei oder fünf, mor­gen aber auch schon gegen 6 oder 7 Viren hel­fen sol­len. Wenn es so geplant gewe­sen wäre, so wäre es tak­tisch in der Tat sehr klug gewe­sen, dass man als ers­te Impf­pflicht die­je­ni­ge gegen Masern ein­ge­führt hat bzw. hät­te. Aber ein kla­rer Beweis ist auch das natür­lich nicht. Es passt zwar alles sehr gut zusam­men, aber der juris­ti­sche und poli­tisch kla­re Nach­weis, dass die Regie­rung das von Anfang an so geplant hät­te, ist wohl nicht zu füh­ren. Fakt ist aber, dass mit der ers­ten Impf­pflicht, für die zudem für die meis­ten Men­schen immer noch eine groß­zü­gi­ge Über­gangs­frist gilt, ein Gewöh­nungs­ef­fekt ein­ge­tre­ten ist. Die brei­te Mas­se der Bevöl­ke­rung wird das Gesetz nie gele­sen haben und im Zwei­fel mei­nen, dass das schon so sei­ne Rich­tig­keit haben wird. Ich sel­ber durf­te schon in unzäh­li­gen per­sön­li­chen Gesprä­chen mit Freun­den, Ver­wand­ten, Kol­le­gen etc. fest­stel­len, dass prak­tisch kei­ner wuss­te und auch die wenigs­tens glau­ben woll­ten, dass wir laut RKI im Jah­re 2019 (zur Erin­ne­rung: das sog. Masern­schutz­ge­setz wur­de Anfang 2020 beschlos­sen) gera­de ein­mal in ganz Deutsch­land zwei Masern­to­te, kom­pli­ziert durch Enze­pha­li­tis, hat­ten. Das soll­te jeder mal mit der Zahl der Krebs­to­ten, der Herz­in­farkt­to­ten, der Ver­kehrs­to­ten ver­glei­chen …. Wer dem Staat bei einem – ver­gleichs­wei­se – der­art gerin­gen gesell­schaft­li­chen Pro­blem der­art exzes­si­ve Grund­rechts­ein­grif­fe gestat­tet, der darf sich in der Tat über die Coro­na-Maß­nah­men nicht beschwe­ren. Die Haupt­an­sprech­part­ne­rin der von mir ver­tre­te­nen Man­dan­ten­grup­pe hat zudem recher­chiert, dass es im Jahr 2019 nicht nur bloß zwei Masern­to­des­fäl­le im 83 Mil­lio­nen star­ken Deutsch­land gege­ben hat, son­dern dass die­se ver­bun­den gewe­sen sind mit einer Enzephalitis.

Eine 30 – 35 alte Frau und ein 65 bis 70 Jah­re alter Mann sind gestor­ben. Die Nach­richt mit der Frau ging durch die Pres­se, da die­se sie­ben Tage vor ihrem Tode geimpft wur­de und das fast schon klas­si­sche Bild einer SSPE zeig­te: Kon­takt mit Masern, dar­auf Imp­fung und dann SSPE. Hier kann dann auch uner­wähnt blei­ben, dass es die gefähr­li­che SSPE oder auch MIBE vor der Ein­füh­rung der Imp­fun­gen noch gar nicht gab. Die ers­ten Imp­fun­gen wur­den nach einer Masern-Imp­fung im Jahr 1968 von Stuart A. Schneck doku­men­tiert und im Arti­kel „Vac­ci­na­ti­on with meas­les and cen­tral ner­vous sys­tem disease” 

ver­öf­fent­licht, in dem er zumin­dest den Ver­dacht äußert, dass die­se Fol­ge einer Hyper­sen­si­ti­vi­tät auf den Impf­stoff sein könn­te[2]. SSEP steht für „sub­aku­te skle­ro­sie­ren­de Pan­enze­pha­li­tis“, MIBE für „Masern-Ein­schluss­kör­per-Enze­pha­li­tis“. Bei­de Erkran­kun­gen füh­ren übli­cher­wei­se zum Tod oder zu schwer­wie­gen­den Lang­zeit­schä­den[3].

Mit dem tsche­chi­schen Gesetz hät­te dies nicht pas­sie­ren kön­nen, da der Arzt hier zuerst den Immu­ni­täts­sta­tus hät­te bestim­men müs­sen, so dass dort ja der IgM eine aku­te Infek­ti­on ange­zeigt hätte.

Das Trau­ri­ge dar­an: Der Tod der jun­gen Frau aus Hil­des­heim wäre durch ande­re Emp­feh­lun­gen des RKI und ent­spre­chen­der Gesetz­ge­bung wohl ver­meid­bar gewe­sen. Die letz­te Per­son, die nur mit Masern ver­starb, war laut GBE-Bund eine 74-jäh­ri­ge Per­son im Jah­re 2010.[4]

Den­noch: Wenn man die­se und vie­le ande­ren Din­ge bei den Gerich­ten vor­trägt und das haben wir als Klä­ger­grup­pe getan, dann wer­den die Gerich­te all die­se sta­tis­ti­schen Fak­ten, Unter­su­chun­gen, Form­feh­ler, Unver­hält­nis­mä­ßig­kei­ten etc. hof­fent­lich jeden­falls nicht auf Dau­er igno­rie­ren können.

Es ist absurd, dass man vor die­sem Hin­ter­grund eine Impf­pflicht ein­führt, die zu Berufs­ver­bo­ten und mas­si­ven Ein­grif­fen auch in die Kom­pe­ten­zen der Län­der führt und deren Reich­wei­te die Phar­ma­in­dus­trie nach Belie­ben steu­ern kann, ohne dass eine Aus­wei­tung der Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe vom Bun­des­tag oder auch nur vom Gesund­heits­mi­nis­ter geneh­migt wer­den müss­ten. Wenn sogar offi­zi­el­le schul­me­di­zi­ni­sche Anga­ben (und hier ver­wei­se ich ger­ne auf das Gut­ach­ten von Prof. Dr. Rixen, dort S. 37) das Risi­ko bei den bis­he­ri­gen Masern­impf­stof­fen für blei­ben­de Hirn­schä­den bei 1 zu 1,5 Mil­lio­nen sehen sowie bei neu­ro­lo­gi­schen Kom­pli­ka­tio­nen von 1 zu 365.000, all die ande­ren Neben­wir­kun­gen und Schä­den der offi­zi­ell ein­ge­räum­ten Risi­ken ein­mal außen vor­ge­las­sen, dann hat schon die bis­he­ri­ge frei­wil­li­ge Imp­fung, die mehr als 90% der Bür­ger in Anspruch genom­men haben, ein­deu­tig mehr Scha­den als Nut­zen ange­rich­tet. Wenn man jetzt noch eini­ge Mil­lio­nen Kin­der, Leh­rer, Ärz­te ec. noch dazu zu einer Kom­bi­na­ti­ons­stoff­imp­fung zwingt, wird der Scha­den noch grö­ßer. Im Prin­zip ist das ein­fa­che Mathe­ma­tik, aus­ge­hend von den offi­zi­el­len Zah­len, aber die Poli­tik kann oder will hier nicht rich­tig rech­nen. Die Fra­ge, ob die offi­zi­el­len Zah­len, betref­fend die Neben­wir­kun­gen und Schä­den, denn über­haupt rea­lis­tisch sind oder in Wahr­heit nicht nur einen Bruch­teil der Rea­li­tät wider­spie­geln, ist in die­sem Zusam­men­hang noch gar nicht angesprochen.

Cri­ti­cal News:

Wie kann man die Kla­ge­grup­pe als Durch­schnitts­bür­ger unterstützen?

Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipinski:

Da gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten. Man kann regel­mä­ßig klei­ne oder auch mitt­le­re Beträ­ge auf das Spen­den­kon­to spen­den. Man kann die Face­book- und Tele­gram­grup­pe (vgl. https://​www​.face​book​.com/​V​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​b​e​s​c​h​w​e​r​d​e​-​1​1​0​9​5​6​5​6​1​2​5​1​6​26/ bzw. https://t.me/Masernschutzgesetz) abon­nie­ren oder es besteht die Mög­lich­keit, dass man Freun­de, Nach­barn, Kol­le­gen auf die­ses Pro­jekt auf­merk­sam macht und eben­falls um Spen­den bittet.

Auch kann man Fly­er bestel­len und ver­tei­len sowie die Bei­trä­ge der Grup­pen­mo­de­ra­to­ren auf Face­book und Tele­gram tei­len. Für Per­so­nen, die weder auf Face­book noch auf Tele­gram aktiv sind und sich auch kei­nen ent­spre­chen­den Account zule­gen wol­len, besteht die Mög­lich­keit, sich unter https://​unver​letz​lich​.de zu informieren.

Cri­ti­cal News:

Vie­len Dank Herr Rechts­an­walt Dr. Lipin­ski für das Inter­view und ins­be­son­de­re für die aus­führ­li­chen Ant­wor­ten, die unse­ren Lesern einen tie­fe­ren Ein­blick in den Kom­plex des Masern­schutz­ge­set­zes geben kön­nen. Vie­len Dank auch an Coro­na-Fak­ten für ihre Fra­gen, die zu auf­schluss­rei­chen Ant­wor­ten füh­ren konnten.



[1] Epi­de­mio­lo­gi­sche Situa­ti­on der Masern und Röteln in Deutsch­land in 2020 (Stand: 1.03.2021), RKI, https://​www​.rki​.de/​D​E​/​C​o​n​t​e​n​t​/​I​n​f​e​k​t​/​I​m​p​f​e​n​/​P​r​a​e​v​e​n​t​i​o​n​/​e​l​i​m​i​n​a​t​i​o​n​_​0​4​_​0​1​.​h​tml

[2] Stuart A. Schneck „Vac­ci­na­ti­on with meas­les and cen­tral ner­vous sys­tem dise­a­se” auf „n.neurology.org” vom 01.01.1968. Auf­zu­ru­fen unter https://n.neurology.org/content/18/1_Part_2/079, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2021

[3] Sie­he z. B. Bene­dikt Weiß­brich „Masern-Infek­ti­on, Fol­ge­er­kran­kun­gen und Masern-Imp­fung“ auf „baye​ri​sches​-aerz​te​blatt​.de“, Aus­ga­be 05/2015, S. 240. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.baye​ri​sches​-aerz​te​blatt​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​a​e​r​z​t​e​b​l​a​t​t​/​a​u​s​g​a​b​e​n​/​2​0​1​5​/​0​5​/​e​i​n​z​e​l​p​d​f​/​B​A​B​_​5​_​2​0​1​5​_​2​4​0​_​2​4​2​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2021

[4 Es han­delt sich ein­mal um die Tabel­le „Durch­schnitt­li­ches Alter der Gestor­be­nen in Lebens­jah­ren (ab 1998). Glie­de­rungs­merk­ma­le: Jah­re, Regi­on, Geschlecht, Natio­na­li­tät, ICD-10“ und ein­mal um die Tabel­le „Ster­be­fäl­le, Ster­be­zif­fern (je 100.000 Ein­woh­ner, alters­stan­dar­di­siert)  (ab 1998). Glie­de­rungs­merk­ma­le: Jah­re, Regi­on, Alter, Geschlecht, Natio­na­li­tät, ICD-10, Art der Stan­dar­di­sie­rung“. Die Tabel­le „Durch­schnitt­li­ches Alter der Gestor­be­nen in Lebens­jah­ren (ab 1998). Glie­de­rungs­merk­ma­le: Jah­re, Regi­on, Geschlecht, Natio­na­li­tät, ICD-10″ ist unter https://​www​.gbe​-bund​.de/​g​b​e​/​p​k​g​_​i​s​g​b​e​5​.​p​r​c​_​m​e​n​u​_​o​l​a​p​?​p​_​u​i​d​=​g​a​s​t​&​p​_​a​i​d​=​9​6​9​3​9​5​8​5​&​p​_​s​p​r​a​c​h​e​=​D​&​p​_​h​e​l​p​=​3​&​p​_​i​n​d​n​r​=​2​2​2​&​p​_​i​n​d​s​p​=​&​p​_​i​t​y​p​=​H​&​p​_​fid=, auf­find­bar, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2021.  Die Tabel­le „Ster­be­fäl­le, Ster­be­zif­fern (je 100.000 Ein­woh­ner, alters­stan­dar­di­siert) (ab 1998). Glie­de­rungs­merk­ma­le: Jah­re, Regi­on, Alter, Geschlecht, Natio­na­li­tät, ICD-10, Art der Stan­dar­di­sie­rung“ fin­den Sie unter https://​www​.gbe​-bund​.de/​g​b​e​/​p​k​g​_​i​s​g​b​e​5​.​p​r​c​_​m​e​n​u​_​o​l​a​p​?​p​_​u​i​d​=​g​a​s​t​&​p​_​a​i​d​=​7​0​2​4​7​5​4​1​&​p​_​s​p​r​a​c​h​e​=​D​&​p​_​h​e​l​p​=​3​&​p​_​i​n​d​n​r​=​2​2​2​&​p​_​i​n​d​s​p​=​&​p​_​i​t​y​p​=​H​&​p​_​fid=.

5 5 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
4 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Denise Antonioli
Denise Antonioli
2 Jahre zuvor

Vie­len vie­len Dank für Ihr Engagement!
Men­schen wie Sie geben uns Hoff­nung und Zuver­sicht, dass die­ses Land noch nicht kom­plett ver­lo­ren ist. 

Vera Veritas
Editor
Reply to  Denise Antonioli
2 Jahre zuvor

Lie­be Frau Antonioli,
Men­schen wie Sie geben auch uns und sicher­lich dem tüch­ti­gen Anwalt Hoff­nung und Zuver­sicht. Las­sen Sie uns alle schau­en, wie wir in die Eigen­ver­ant­wor­tung kom­men kön­nen, um uns weni­ger ver­wund­bar zu machen.

Es gibt ja immer noch einen Plan B und C.

(VV)

Manuela Zimmer
Manuela Zimmer
2 Jahre zuvor

Ich hof­fe sehr, dass die Ver­fas­sungs­kla­ge Erfolg hat. Zum Woh­le unse­rer Kin­der ist die Imp­fung nicht.
Auch ich muss als Mit­ar­bei­te­rin in einer psych­ia­tri­schen Insti­tuts­am­bu­lanz für Erwach­se­ne jetzt einen Masern­ti­ter vor­wei­sen, was ich nicht nach­voll­zie­hen kann und ange­sichts der Coro­na­er­leb­nis­se nicht möch­te, mir geht das zu weit.
Toll, dass sich Men­schen dar­um küm­mern, wei­ter so. 

Bruno Thürig
2 Jahre zuvor

Der Bio­lo­ge und Virus­exper­te Dr. Ste­fan Lan­ka hat mit einem Gerichts­ur­teil bewie­sen, dass kein wis­sen­schaft­li­cher Nach­weis für die Exis­tenz des Masern­vi­rus existiert.
Auch die Gut­ach­ter vom Robert­koch Insti­tut konn­ten die Exis­tenz von einem Masern­vi­rus nicht aufzeigen.
Aber auch das angeb­li­che Covid19 Virus
konn­ten Gut­ach­ter vor Gericht in Kana­da nicht nach­wei­sen. Die Spa­ni­er erhal­ten ihre Buss­gel­der wegen Coro­na­ver­ge­hen wie­der zurück, da auch die­se kein Covid19 Virus nicht wis­sen­schaft­lich nach­ge­wie­sen ist.
Die Phar­ma möch­te kran­ke Men­schen und das ist ver­mut­lich der Grund wes­halb man impft. An gesun­den Men­schen ver­dient die Phar­ma und.…. nichts.

Quel­le:

https://​www​.samuele​ckert​.net/​i​s​o​l​a​t​e​-​t​r​u​t​h​-​f​u​nd/

https://telegra.ph/Gerichtsprotokolle-best%C3%A4tigen-Es-existiert-kein-wissenschaftlicher-Nachweis‑f%C3%BCr-das-Masernvirus-07 – 06

  1. https://t.me/Corona_Fakten/686