letzte Aktualisierung am 22.04.2024 um 09:46 Uhr
Wertsachen gehören nach Ziffer A 8.2 VHB 2022 – Quadratmetermodell zu den versicherten Sachen im Rahmen einer verbundenen Hausratversicherung. Dabei wird bei bestimmten Wertsachen noch unterschieden, ob sich die Wertsachen innerhalb oder außerhalb eines definierten Wertschutzschrankes befinden.
Was sind Wertsachen?
Am 14.03.1984 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil mit folgendem Leitsatz (Az. IVb ARZ 59/83):
„Auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände gehören zum Hausrat, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen.“[1]
Nach den unverbindlichen Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022 – Quadratmetermodell), Stand 11.2023 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Wertsachen wie folgt definiert:
„A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.“
Bei einigen Versicherern zählen abweichend auch Telefonkarten, Taschen- oder Armbanduhren (z. B. im geschlossenen Tarif BOXflex der Axa, Stand 09.2014) pauschal zu den versicherten Sachen (im Tarif Hausratversicherung komfort – VHB 2019, Stand 04.2022 der Axa heißt es an dieser Stelle abweichend „[…] sowie alle Sachen (auch Uhren) aus Gold, Platin oder Silber […]“. Sofern der jeweilige Tarif eine bedingungsseitige GDV-Garantie beinhaltet, kann diese Schlechterstellung gegebenenfalls geheilt werden. Die Zuordnung von Uhren zu den Wertsachen ist in der Praxis umstritten:
„Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).
Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).“[2]
Handelt es sich bei Modeschmuck um eine Wertsache?
Neben Uhren stellt sich auch die Frage, ob bereits Modeschmuck als Wertsachen im Sinne der Musterbedingungen anzusehen ist. Hierzu äußerte sich das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss vom 10.10.2021 (Az. 10 U 771/11):
„Nach Auffassung der OLG-Richter kann es für die Beurteilung auch nicht auf den Wert der Uhren ankommen. Der Begriff „Schmucksachen“ in der AHR unterscheide nämlich nicht nach dem Wert, sondern umfasse vom billigen Modeschmuck bist zum wertvollen Brillantring sämtliche Schmuckgegenstände unterschiedslos. Er umfasse aber gerade nicht Gegenstände, deren Hauptfunktion nicht im Schmücken ihres Trägers bestehe.“[3]
Was ist mit Sammlungen?
Viele Kunden besitzen Sammlungen von Comics, Autogrammkarten, Kochbüchern, Modelleisenbahnen, Schallplatten oder Trading Cards. Ein älteres Bedingungswerk der Allianz (Hausratversicherung SicherheitBest, Stand 10.2016) definiert den Begriff wie folgt:
„Sammlungen sind Sachen der gleichen Art, die aus Neigung mit erkennbarer Systematik zusammengetragen wurden und für die es einen Sammlermarkt gibt. Sachen, die unter den Wertsachenbegriff fallen, sind keine Sammlungen.
Die Entschädigung für Sammlungen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Sammlungen zählen nach den Musterbedingungen und nach den Bedingungswerken der meisten Versicherer nicht als Wertsachen im versicherungstechnischen Sinne. Dessen ungeachtet obliegt es dem Kunden im Schadenfall den konkreten Wert ihrer Lieblingsstücke nachzuweisen. Der Assekuradeur Konzept & Marketing äußerte sich hierzu unter anderem wie folgt:
„Früher oder später sollte sich jeder Sammler mit dieser Frage beschäftigen. Denn auch wenn der Verlust einer Sammlung normalerweise keine existenzbedrohende Krise auslöst, sollte der finanzielle Schaden abgesichert sein. Schließlich kann ein Wandschrank voll seltener Schuhe ebenso wie eine Vitrine mit exklusiven Whiskey-Sorten schnell mehrere tausend Euro wert sein.“[4]
Vor diesem Hintergrund kann es überraschen sein, wenn z. B. die Interlloyd in ihren Annahmerichtlinien festlegt, dass „Hausrat mit Sammlungen über 20.000 €“[5] anfragepflichtig seien.
In welcher Höhe besteht Versicherungsschutz für Wertsachen?
Versicherer unterscheiden zwischen einer Gesamtentschädigung für Wertsachen sowie einer Entschädigung für einzelne Wertsachenpositionen (siehe auch Ziffer A 18.3 der VHB 2022 – Quadratmetermodell des GDV).
Die Gesamtentschädigung für Wertsachen beträgt je nach Unternehmen zwischen meist 20 % und 100 % der Versicherungssummen oder pauschal zwischen in der Regel 20.000 Euro und 50.000 Euro. Teilweise gibt es aber auch Tarife mit einer Entschädigung von weniger als 20 % bzw. weniger als 20.000 Euro. Für besonders begehrte Diebesgüter (insbesondere Bargeld und Schmuck) gibt es in der Regel eine zusätzlich absolute Eurogrenze, z. B. 1.000 Euro für Bargeld und 20.000 Euro für Schmuck. Es zählt dann jeweils der geringere Wert. Näheres hierzu siehe weiter unten.
In jedem Fall sind Wertsachen dabei in der vereinbarten Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Die maximale Entschädigung (z. B. 50.000 Euro oder 50 % der Versicherungssumme) können Kunden in der Regel nur beanspruchen, wenn sich die versicherten Sachen in einem Wertschutzschrank befinden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
„A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch ________ anerkannt sind.
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von ___ kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.“
Versicherer verweisen meist auf den VdS
In der Regel verweisen Versicherer für die Anerkenntnis eines Wertschutzschrankes auf die VdS Schadenverhütung GmbH, also ein privates Unternehmen. Hier exemplarisch der Wortlaut der VHB 2008 aus dem Hause INTER (Stand 01.01.2008):
„Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“
Aufgrund der Unverbindlichkeit der Musterbedingungen gibt es jedoch auch andere Variationen der umgesetzten Empfehlung, hier am Beispiel des Tarifs KLASSIK-GARANT aus dem Hause VHV (Stand 01.2024):
„A 18.2 Wertschutzschränke
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder European Certification Body GmbH (ECB‑S) nach der Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143 – 1 zertifiziert wurden.
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.“
Bein einigen Versicherern lässt sich die Höhe der mitversicherten Wertsachen erhöhen. Eine Erhöhung der Sublimits für bestimmte Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken ist damit allerdings nicht verbunden.
Absicherung für Bargeld, Urkunden und Schmuck
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse empfiehlt für Vermittler, mindestens folgende Entschädigungsgrenzen zu vereinbaren:
- Gesamtentschädigung für Wertsachen: 20 % der Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigungsgrenze
- Bargeld und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.1 der Musterbedingungen bis mindestens 1.000 Euro
- Urkunden, Sparbücher und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.2 der Musterbedingungen bis mindestens 2.500 Euro
- Schmucksachen, Edelsteine und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.3 der Musterbedingungen bis mindestens 20.000 Euro
Abweichend höhere Entschädigungsgrenzen führen zu einer positiven Bewertung im Rahmen des Hausratratings in den Kategorien Bronze / Silber bzw. Gold von Witte Financial Services (Stand 13.09.2022):
- Gesamtentschädigung für Wertsachen: 35 % der Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigungsgrenze
- Bargeld und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.1 der Musterbedingungen bis mindestens 1.500 Euro / 1.500 Euro / 3.000 Euro
- Urkunden, Sparbücher und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.2 der Musterbedingungen bis mindestens 2.500 Euro
- Schmucksachen, Edelsteine und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.3 der Musterbedingungen bis mindestens 20.000 Euro / 30.000 Euro / 30.000 Euro
Zu beachten ist, dass die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen benannten absoluten Grenzen für die Mitversicherung von Wertsachen nicht durch die in den meisten Bedingungswerken eingeschlossene Vorsorgeversicherung überschritten werden können. Die Vorsorge wirke sich
„Immer nur dann aus, wenn ein prozentualer Wert aus der Versicherungssumme abgeleitet wird (z. B. 20 % Wertsachen, 10 % Außenversicherung, 1 % Fahrraddiebstahl….), nicht aber, wenn absolute Grenzen in Euro vorgegeben werden (z. B. 1.500 € für Bargeld).“[6]
Was ist mit fremden Wertsachen?
Nach den unverbindlichen Musterbedingungen gehören auch fremde Wertsachen zu den versicherten Sachen:
„A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.“
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich etwa um beim Versicherungsnehmer verwahrtes Geld einer Lotto-Tippgemeinschaft oder um die für einen Freund der Familie verwahrten Eigentumsurkunden handelt.
Versicherungsschutz unterwegs
Ein uneingeschränkter Versicherungsschutz für versicherte Sachen besteht in der Regel nur innerhalb des Versicherungsortes. Meist ist damit allein die versicherte Wohnung gemeint, seltener auch das Versicherungsgrundstück.
Außerhalb des Versicherungsortes gilt für versicherte Sachen die für die Außenversicherung vereinbarte Höchstentschädigung. Oft beträgt diese nur 10 bis 50 % der Versicherungssumme. Hierbei empfiehlt der Arbeitskreis Beratungsprozesse folgendes:
„Außenversicherung: mindestens 10 Prozent der Versicherungssumme. Sofern eine Maximalsumme festgelegt wird, muss diese mindestens 10.000 € betragen. Falls keine Versicherungssumme festgelegt ist, beträgt der Außenversicherungsschutz mindestens 10.000 €.“
Diese Begrenzung findet dann auch Anwendung auf die Mitversicherung von Wertsachen außerhalb des Versicherungsortes.
Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer hat eine Versicherungssumme von a) 65.000 Euro bzw. b) 150.000 Euro, eine Außenversicherung, Wertsachenpositionen sowie eine Vorsorgeversicherung von 10 % der Versicherungssumme nach Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse versichert.
Dies ergibt für die Außenversicherung folgende Entschädigungsgrenzen für Wertsachen:
a) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 65.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 7.150 Euro. Eine Maximalsumme wurde nicht festgelegt.
b) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 150.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 16.500 Euro. Eine Maximalsumme wurde nicht festgelegt.
- Dies ergibt für die Außenversicherung folgende Entschädigungsgrenzen für Bargeld und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.2:
a) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 65.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 7.150 Euro, für Bargeld etc. außerhalb eines Wertschutzschrankes max. 1.000 Euro = 1.000 Euro
b) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 150.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 16.500 Euro, für Bargeld etc. außerhalb eines Wertschutzschrankes max. 1.000 Euro = 1.000 Euro
- Dies ergibt für die Außenversicherung folgende Entschädigungsgrenzen für Urkunden und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.3:
a) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 65.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 7.150 Euro, für Urkunden etc. max. 2.500 Euro = 2.500 Euro
b) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 150.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 16.500 Euro, für Urkunden etc. max. 2.500 Euro = 2.500 Euro
- Dies ergibt für die Außenversicherung folgende Entschädigungsgrenzen für Schmuck und andere Positionen nach Ziffer A 18.1.1.4:
a) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 65.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 7.150 Euro, für Schmuck etc. max. 20.000 Euro = 7.150 Euro
b) Gesamtentschädigung für Wertsachen: 10 % von 130.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 16.500 Euro, für Schmuck etc. max. 20.000 Euro = 16.500 Euro
Niedrigster Wert schlägt höheren Wert
Grundsätzlich gilt zunächst einmal die Ermittlung der Versicherungssumme für die Außenversicherung (Ziffer A 12 VHB 2022), dann die daraus abgeleitete Höchstentschädigung für Wertsachen im Rahmen der Außenversicherung (Ziffer A 12.6 VHB 2022) und schließlich die Sublimits für einzelne Wertsachenpositionen (Ziffer A 18.3.2). Dabei schlägt das jeweils geringste Sublimit die höheren Sublimits.
Beträgt also im Einzelfall das Sublimit für Wertsachen in der Außenversicherung 20.000 Euro, die Einzelposition für Schmuck jedoch 50.000 Euro, so ist die Gesamtentschädigung für Schmuck auf 20.000 Euro als niedrigsten Wert begrenzt[7]. Wer beispielsweise gerne seine über 10.000 Euro teure Rolex „spazieren“ führt, sollte über eine Anpassung der Versicherungssumme nach oben nachdenken oder sich gleich für einen Tarif mit höheren Summen für die Außenversicherung entscheiden.
Grenzen der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsortes greifen die Bestimmungen der Außenversicherung. Dies bedeutet nicht nur, dass die oben beschriebenen Begrenzungen der Höhe der mitversicherten Wertsachen gelten; zudem sind Bargeld, Schmuck und andere Pretiosen nur zeitlich begrenzt mitversichert. In der Regel besteht die Außenversicherung für Wertsachen tarifabhängig zwischen drei und zwölf Monaten. Schäden durch Naturgefahren (z. B. Sturm / Hagel, Erdbeben, Überschwemmung) sind dabei meist nur innerhalb von Gebäuden versichert. Teilweise entfällt der Versicherungsschutz für erweiterte Naturgefahren sogar komplett im Rahmen der Außenversicherung.
Standardmäßig ist zwar der Einbruchdiebstahl von Gold und Juwelen aus dem Hotelzimmer mitversichert, der einfache Diebstahl hingegen nicht. Viele Tarife definieren besondere Ereignisse (z. B. Taschendiebstahl, Diebstahl aus Krankenzimmern) als abweichend mitversicherte Ereignisse. Weitergehend sind hier Tarife, die jede polizeilich angezeigte Straftat als mitversichert ansehen.
Befinden sich versicherte Wertsachen dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes, so sind diese in vielen Tarifen lediglich innerhalb der Tresorräume von Bankinstituten mitversichert, nicht jedoch in der Zweitwohnung, am Arbeitsplatz oder im Schrebergarten.
Viele Versicherer sehen zudem für z. B. Wertsachen in Tresorräumen von Bankinstituten oder für bestimmte Ereignisse (z. B. Taschendiebstahl) abweichende Begrenzungen für die Außenversicherung von Wertsachen vor.
Sind Wertsachen generell mitversichert?
Eine private Hausratversicherung gewährt ihren Versicherungsschutz grundsätzlich nur für Wertsachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen (Ziffer A 8.1 VHB 2022). Wie bereits beschrieben, gilt dies auch für fremdes Eigentum (A 8.4).
Bargeld, das zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person gehört, fällt grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Ob diese Abgrenzung im Einzelfall nachweisbar ist, steht naturgemäß auf einem anderen Blatt[8].
Besonderheiten bei Antiquitäten
Die Musterbedingungen des GDV unterscheiden in Ziffer A 18.1.1.5 der VHB 2022 – Wohnfläche zwei Arten von Antiquitäten:
- Möbel
- Alle sonstigen Sachen, die über 100 Jahre alt sind (z. B. Bücher, Spielzeug)
Bedingungsseitig heißt es hierzu wie folgt:
„A 18.1 Wertsachen
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
[…]
A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.“
Ist ein Schmuckstück älter als 100 Jahre, so gilt hier die Regelung nach Ziffer A 18.1.1.3.
Bezogen auf die VHB 2010, die an dieser Stelle mit den aktuellen Musterbedingungen vergleichbar sind, äußerte sich Dr. Wilfried Rüffer in der 3. Auflage des „Versicherungsrechtshandbuch“ aus dem Jahre 2015 wie folgt:
„Aus der Verwendung des Klammerzusatzes „Antiquitäten“ ergibt sich, dass Gegenstände, die über 100 Jahre alt sind, nur dann der Wertbegrenzung unterliegen, wenn sich das Alter deutlich wertsteigernd auswirkt.“ [9]
Möbel können zwar Antiquitäten im Sinne der Bedingungen sein, fallen allerdings nicht unter das Sublimit für Wertsachen.
Neuwert oder antiquarischer Wert?
In der Regel sind Antiquitäten in der Hausratversicherung nicht zum antiquarischen Wert versichert:
„A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.5 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.“
Das bedeutet in der Praxis, dass der Besitzer eines 200 Jahren alten Eichentisches keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für einen ähnlich alten Tisch übernommen werden. Vielmehr werden die Kosten übernommen, die ein vergleichbarer Eichentisch der gleichen Qualität heute kosten würde.
Selbstverständlich steht es einem Kunden frei, einzelvertraglich eine Versicherung zum antiquarischen Wert abzuschließen. Hierzu bieten sich vor allem speziellen Kunstversicherer (z. B. entsprechende Tarife von Axa XL, Mannheimer oder Hiscox) an, daneben aber ggf. auch so genannte Gegenstandsversicherungen.
Vom Picasso an der Wand
Ziffer A 18.1.1.4 benennt auch „Kunstgegenstände“ als Wertsachen, die nur im Rahmen der für letztere vereinbarten Teilversicherungssumme als versichert gelten. Wann genau ein Gemälde oder sonstiger Gegenstand als „Kunstgegenstand“ gilt, ist bedingungsseitig nicht definiert. Es stellt sich daher die Frage, ob etwa jedes Bild, das ein Kind oder auch ein angehender Künstler gemalt hat, als Kunstgegenstand gemeint sein soll. Ebenso unklar ist, ob etwa Holzmasken aus Bali, Tansania oder Paraguay als Kunstgegenstände unter das Sublimit für Wertsachen fallen sollen oder ob es sich bei solchen Gegenständen um normalen Hausrat handelt.
Indizien für die Bewertung einer Sache als Kunstgegenstand liefert z. B. der Anschaffungspreis:
„Liegt der Kaufpreis über 5.000,– €, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.“[10]
Schwieriger wird es, wenn ein solcher Gegenstand dem Versicherungsnehmer als Geschenk oder Teil einer Erbschaft zugegangen ist. Hier bietet sich im Einzelfall ein Wertgutachten an.
Ein weiteres Indiz bietet ein Urteil des BGH:
„Wertvolle Antiquitäten und kostbare Kunstgegenstände sind als Hausrat anzusehen, wenn sie der Ausschmückung der Ehewohnung dienen und nicht ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft wurden (BGH FamRZ 94, 575).“[11]
Steuerliche Auswirkungen von Kunstbesitz
Eine besondere Herausforderung bedeutet der Wertnachweis für jede Art von Kunstgegenständen. Dies liegt daran, dass dieser Markt besonders volatile Preise hat. Ein Wertgutachten aus dem Jahre 2014 ist im Zweifel 2024 kaum noch aussagekräftig, besagt also höchstens etwas über die Art der versicherten Sache, aber nichts über den gegenwärtigen Wert am Kunstmarkt. Daneben kann die Deklaration von Haushaltsgegenständen als Kunstsachen bei entsprechender Kenntnis des Finanzamtes auch dazu führen, dass bei einem zukünftigen Todesfall Erbschaftssteuer nach § 13 Abs. 1 Satz 2 anfallen kann:
„Grundsätzlich gilt, dass Kunstgegenstände genauso wie Bargeld oder Immobilien der Erbschaftssteuer unterliegen. Tritt der Erbfall ein, sind die Erben verpflichtet, dem Finanzamt detailliert mitzuteilen, was sich in dem Nachlass befindet. Von der Summe dieser Liste wird dann – nach Abzug des Freibetrags – die Erbschaftssteuer errechnet. Wie hoch der Freibetrag bei Erbschaft letztlich liegt, hängt von der Art der Erbmasse und von der jeweiligen Steuerklasse der Erben ab.“[12]
Pflichten bei Verlust von Besitzurkunden
Nicht immer ist das Eigentum an Aktienbesitz nur digital vermerkt; noch immer gibt es Namensakten in Papierform. Auch andere Urkunden (z. B. Scheidungsurkunden, Cedulas oder Besitzurkunden für Immobilienbesitz im In- oder Ausland) können in Folge eines Versicherungsfalles beschädigt oder abhandenkommen. Nach den GDV-Musterbedingungen gelten für Wertpapiere und Urkunden spezielle Obliegenheiten:
„A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.“
Beispielsweise äußerte sich das Amtsgericht Düsseldorf zum Aufgebotsverfahren unter anderem wie folgt:
„Der Gesetzgeber ermöglicht es bestimmte abhanden gekommene Urkunden im Aufgebotsverfahren für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Anwendungsbeispiele sind folgende Fälle:
• der Verlust einer Sparurkunde, Doppelzinssparplan
• der Verlust eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefs
• ein Erbe kann es nicht Überblicken, wie überschuldet der Nachlass ggfls. ist und möchte sich über die finanzielle Lagen Klarheit verschaffen und ggfls. seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen
• der Eigentümer eines Grundstücks ist entweder verschollen oder verstorben
Alle Anwendungsgebiete haben es gemeinsam, dass es zur Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens eines Antrags bedarf. Dieser hat je nach dem um welchen Fall es sich handelt verschiedene Anforderungen.“[13]
Bargeld vom Automaten
Die Außenversicherung gilt grundsätzlich für versicherte Sachen, die sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden sowie für solche Sachen, die z. B. auf einer Reise oder bei einem Einkaufsbummel erworben werden und anschließend an den Versicherungsort zurückgebracht werden sollen. Hier stellen sich allerdings einige Fragen:
- Was ist mit Bargeld, dass vom Geldautomaten abgehoben wird und direkt für private Einkäufe ausgegeben werden soll?
- Was ist mit Bargeld, dass vom Geldautomaten abgehoben wird, um damit direkt Geschenke für einen Dritten zu erwerben?
- Was ist mit Bargeld, das ein Versicherungsnehmer abhebt, um damit Verbindlichkeiten bei einem Dritten zu begleichen, ohne jedoch vorher damit nach Hause zu gehen?
- Was ist mit Bargeld, das abgehoben wird, um damit Devisen für eine Urlaubsreise zu erwerben?
- Was ist mit Bargeld, das abgehoben wird, um es im Ausland auf ein dort bestehendes oder zu eröffnendes Konto einzuzahlen?
Bei Fall 1 könnte man argumentieren, dass der Versicherungsnehmer das Bargeld nur als „Tauschmittel“ einsetzt, um damit Dinge zu kaufen, die anschließend direkt an den Versicherungsort verbracht würden. Bei dieser Auslegung wäre Versicherungsschutz anzunehmen.
Bei Beispiel 2 könnte man analog zu Fall 1 argumentieren, müsste aber unterscheiden, ob die Geschenke vorher noch den Versicherungsort erreichen sollten und somit eine versicherte Sache wären oder ob die Geschenke direkt übergeben werden sollen. In letzterem Fall wäre davon auszugehen, dass es sich um Bargeld / Sachen handelt, die sich nicht nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Sie wären dann nicht versicherte Sachen.
Fall 3 erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen der Außenversicherung, da es sich nicht um ein vorübergehendes Verlassen versicherter Sachen vom Versicherungsort handelt.
Im Beispiel 4 kommt es darauf an, ob die Devisen für Dinge ausgegeben werden sollen, die nach der Reise an den Versicherungsort zurückverbracht werden sollen oder um Souvenirs oder andere Dinge, die niemals die Wohnung des Versicherungsnehmers erreichen sollen und stattdessen direkt in den Besitz eines Dritten übergehen sollen. Bei verständiger Auslegung dürfte nur dann Versicherungsschutz bestehen, wenn die Devisen tatsächlich für den Erwerb solcher Dinge geplant wären, die für eine Rückkehr an den Versicherungsort gedacht sind.
Fall 5 schließlich erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine vorübergehende Entfernung versicherter Sachen vom Versicherungsort. Wertsachen in Wertschutzschränken von Bankinstituten sind regelmäßig auf solche Banken beschränkt, die sich innerhalb Deutschlands befinden.
Im Zweifel dürfte es bei dem Diebstahl bzw. dem Abhandenkommen von Bargeld vom Automaten immer darauf ankommen, welchen Zweck für die Abhebung der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige angibt.
Anforderungen für eine Wertsachenentschädigung
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den vormaligen Besitz von gestohlenen, zerstörten oder abhandengekommenen Hausrat, so also auch von Wertsachen, im Schadenfall dem Versicherer gegenüber nachweisen.
Der Nachweis kann grundsätzlich durch Anschaffungsbelege, Wertgutachten oder auch aktuelle Kontoauszüge erfolgen. Obwohl für den Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen Anwendung finden, ist eine Glaubhaftmachung nicht immer unproblematisch.
Was ist, wenn sich alle Belege im Haus befunden haben und dieses durch einen Brand zerstört wurde? Was ist, wenn Schmuckgegenstände vom verstorbenen Exfreund oder der verstorbenen Ehefrau in den Besitz des Versicherungsnehmers übergegangen sind? Was ist, wenn jemand sich über Jahre lang privat ein Vermögen „unter dem Kopfkissen“ angespart hat? Ohne glaubhafte Zeugen oder geeignete Indizien dürfte hier der Nachweis deutlich erschwert sein.
Viele glauben, dass große Mengen von Edelmetallen oder Bargeld nach dem Geldwäschegesetz verboten seien. Das ist falsch. Tatsächlich gilt, dass der Barkauf von Edelmetallen ab einer Grenze von 2.000 Euro einen Identitätsnachweis erfordert. Im Januar 2024 schrieb die Tagesschau bezogen auf Barzahlungen innerhalb der Europäischen Union wie folgt:
„In Deutschland gibt es bislang keine Grenze für das Zahlen mit Scheinen und Münzen. Wer Beträge über 10.000 Euro bar bezahlen will, muss sich aber ausweisen und nachweisen, woher das Geld stammt. Der Händler ist verpflichtet, diese Angaben zu erfassen und aufzubewahren. In anderen EU-Ländern gelten bereits Obergrenzen.“[14]
Am 01.02.2024 teilte die Frankfurter Rundschau folgendes mit:
„Für Bargeld-Transaktionen zwischen 3000 und 10.000 Euro ist nach der neuen Regelung ein Identitätsnachweis und ein Nachweis über die Herkunft des Geldes erforderlich. Diese Daten müssen von Händlern und Instituten erfasst und gespeichert werden. In Deutschland galt diese Regel bisher erst ab 10.000 Euro.“[15]
Inwiefern die geänderten Bestimmungen tatsächlich Geldwäsche wie im Cum-Ex-Skandal rund um Bundeskanzler Olaf Scholz verhindern helfen, sei dahin gestellt. Für die Hausratversicherung gibt es in jedem Fall aktuell keine Pflicht, größere Mengen von Bargeld im Unterschied zu geringeren Mengen umfassender nachzuweisen. Tatsächlich dürften allerdings auch Versicherer weniger streng bei der Regulierung kleiner Geldsummen als von großen Bargeldbeständen regulieren.
Zum Thema „Beweiserleichterungen“ bei Raub und Einbruchdiebstahl schreibt Dr. Lars Damke unter anderem wie folgt:
„Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit kann auf verschiedenste Arten dargelegt werden. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus, dass der Versicherungsnehmer objektive Tatsachen, soweit sie nicht schon unstreitig feststehen, beweist, aus denen sich das „äußere Bild“ ergibt, wie es üblicherweise nach einer versicherten Entwendung vorhanden ist. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sprechen, bleiben dabei außer Betracht. Sie werden erst im Rahmen des Gegenbeweises des Versicherers berücksichtigt (in der sog. 2. Stufe).“[16]
Für den Versicherungsnehmer stellen allerdings hohe Bargeldbestände unklarer Herkunft ein Risiko dar. Im Zweifel kann solches Vermögen von der Staatsanwaltschaft nach § 73a StGB eingezogen werden:
„Der Betroffene kommt deshalb m.E. nicht darum herum, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um den Verdacht zu widerlegen. Immerhin hat der BGH in einem Beschluss vom 21.8.2018 die Richtung gewiesen und klargestellt, dass das bloße Auffinden von Bargeld die Anordnung der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) nicht ohne weiteres erlaubt, wenn der Beschuldigte auch entsprechende legale Einnahmequellen hat (BGH, Beschl. v. 28.7.2004 – 2 StR 209/04).“[17]
Sollte ein Versicherungsnehmer Bargeld oder andere Vermögenswerte für einen Dritten bei sich im Haushalt verwahren, so treffen ihn hier natürlich ebenso die entsprechenden Nachweispflichten.
Überraschende Obliegenheit bei der Ammerländer
Die Ammerländer Versicherung VVaG sieht in ihren aktuellen Hausrattarifen (Stand 02.2024) wie auch schon in ihren Vorgängertarifen eine sehr überraschende Verpflichtung des Versicherungsnehmers für abhanden gekommene Wertsachen vor (hier zitiert nach dem Wortlaut des Tarifs Excellent-Schutz):
„Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, insbesondere Schmuckstücken und Uhren, darauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu belegen sind. Angaben zu Spezifikationen können unter anderem Fotos und Expertisen sein.“
Der Versicherer garantiert seinen Kunden bedingungsseitig, dass seine
„dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen“
abweichen. Die oben zitierte Obliegenheit der Ammerländer befindet sich jedoch in deren besonderen Bedingungen, so dass keine Heilung durch Verweis auf die GDV-Garantie möglich ist. Die ausgesprochene Garantie läuft daher in der Praxis ins Leere.
Sicherheitsanforderungen für Wertsachen
Viele Versicherer sehen für Hausrat ab einer bestimmten Versicherungssumme den Nachweis besonderer Sicherungen vor. Gleiches gilt für das Vorhandensein hoher Wertsachenpositionen. Nicht immer sind solche Begrenzungen für den Versicherungsnehmer im Rahmen von Versicherungsanträgen oder Verbraucherinformationen direkt ersichtlich. So heißt es beispielsweise in der aktuellen Hausratversicherung der Haftpflichtkasse (Stand 01.2024) wie folgt:
„7. Sondervereinbarung Wertbehältnisse
Übersteigt der Anteil von Wertsachen gem. § 13 aa) bis ac) VHB 2016 den Betrag von 150.000 EUR, ist eine gesonderte Vereinbarung über die in § 13 Nr. 1 b) VHB 2016 genannten Wertschutzschränke erforderlich.“
Mitunter verbergen sich besondere Begrenzungen für hohe Wertsachenpositionen in den Annahmerichtlinien der einzelnen Unternehmen. So können Versicherer bei sehr hohen Werten etwa eine Einbruchmeldeanlage oder Gitter vor den Fenstern voraussetzen. Einige Unternehmen sehen Mindestsicherungen für Türschlösser nicht generell, sondern erst ab dem Erreichen einer bestimmten Mindestversicherungssumme vor.
Hinweis: Die Ammerländer hat mitgeteilt, dass sie die Angaben zu ihrem Unternehmen nicht überprüft habe. Der GDV, der ebenfalls um mögliche Änderungswünsche oder Anmerkungen angefragt wurde, äußerte sich wie folgt:
„vielen Dank für Ihre Anfrage an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Der GDV ist die Interessenvertretung der deutschen Versicherungswirtschaft. Mit seiner Öffentlichkeitsarbeit spricht der Verband gezielt die Meinungsbildner in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und allgemein die verschiedenen Verbrauchergruppen an.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Verband hier nicht tätig werden kann.“
Eine Rückmeldung der Haftpflichtkasse ist bis Redaktionsschluss nicht erfolgt.
[1] „Bundesgerichtshof Urt. v. 14.03.1984, Az.: IVb ARZ 59/83“ auf „research.wolterskluwer-online.de“. Aufzurufen unter https://research.wolterskluwer-online.de/document/c48c7b8d-bd32-4b86-bf9a-dea0e43ef173, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[2] „Hausratversicherung: Entschädigungsgrenze gilt nicht für Armbanduhr aus Gold/Platin“ auf „streifler.de“. Aufzurufen unter https://www.streifler.de/artikel/hausratversicherung-3a-entschaedigungsgrenze-gilt-nicht-fuer-armbanduhr-aus-gold-2fplatin-_9267, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[3] „Uhren sind kein Schmuck, das wirkt sich auf den Versicherungsschutz aus“ auf „haufe.de“ vom 25.06.2012. Aufzurufen unter https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/uhren-sind-versicherungsrechtlich-kein-schmuck_210_122652.html, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[4] „Schutz für Sammlerstücke in der Hausratversicherung“ auf „k‑m.info“. Aufzurufen unter https://k‑m.info/schutz-fuer-sammlerstuecke-in-der-hausratversicherung/, zuletzt aufgerufen am 16.04.2024.
[5] „Hausrat.PrivatVorsorge“, Druckstück Stand 01.2021, S. 5.
[6] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft, 2015 (Grundlagen und Praxis Spezial), S. 124
[7] Vgl. .Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft, 2015 (Grundlagen und Praxis Spezial), S. 124
[8] Siehe Rüffer, Wilfried „§ 32 Hausrat- und Wohngebäudeversicherung“ In Beckmann, Roland Michael und Beckmann-Matusche, Annemarie „Versicherungsrechtshandbuch.“ München (C. H. Beck), 3. Auflage, § 32 Rn. 15a auf S. 1942
[9] Siehe Rüffer, Wilfried „§ 32 Hausrat- und Wohngebäudeversicherung“ In Beckmann, Roland Michael und Beckmann-Matusche, Annemarie „Versicherungsrechtshandbuch.“ München (C. H. Beck), 3. Auflage, § 32 Rn. 219 auf S. 1985
[10] „Kunstgegenstände“ auf „steuertipps.de“. Aufzurufen unter https://www.steuertipps.de/lexikon/k/kunstgegenstaende, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[11] Müller, Lothar „Die Hausratsteilung in der anwaltlichen Praxis“ auf „iww.de“. Aufzurufen unter https://www.iww.de/fk/archiv/trennungscheidung-die-hausratsteilung-in-der-anwaltlichen-praxis-f30308, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024. Unklar ist, ob hier das Urteil des BGH vom 09.02.1994 (Az. XII ZR 220/92) gemeint sein soll. Das unter https://www.prinz.law/urteile/bgh/XII_ZR_220-92 aufrufbare Urteil gibt diese Herleitung so nicht her.
[12] „Kunstgegenstände in Nachlässen“ auf „kunsthaus-artes.de“. Aufzurufen unter https://www.kunsthaus-artes.de/magazin-blog/kunstgegenstaende-in-nachlaessen/, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[13] „Aufgebotsverfahren. Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden“ auf „ag-duesseldorf.nrw.de“. Aufzurufen unter https://www.ag-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Aufgebotsverfahren/index.php, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[14] „Geldwäsche: Vom Zoll beschlagnahmtes Geld. Kampf gegen Geldwäsche EU einigt sich auf Obergrenze für Bargeldkäufe“ auf „tagesschau.de“ vom 18.01.2024 um 14:57 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/bargeld-geldwaesche-100.html, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[15] Schaefer, Karolin und Bäuml, Kilian „EU kündigt neue Bargeld-Maßnahme ein – strenge Regelung beschlossen“ auf „fr.de“ vom 01.02.2024 um 05:14 Uhr. Aufzurufen unter https://www.fr.de/verbraucher/geldwaesche-terrorismus-bekaempfen-eu-obergrenze-bargeld-zahlungen-betraege-geld-zr-92803853.html, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[16] Damke, Lars „§ 6 Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung / c) Voraussetzungen für Beweiserleichterungen“ auf „haufe.de“. Aufzurufen unter https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/6‑einbruchdiebstahl-und-raubversicherung-c-voraussetzungen-fuer-beweiserleichterungen_idesk_PI17574_HI11216316.html, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.
[17] „Geldwäsche und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Geldwäsche und erweiterte Einziehung nach § 73a StGB“ auf „rademacher-rechtsanwalt.de“. Aufzurufen unter https://www.rademacher-rechtsanwalt.de/de/referenzen/geldwaesche-amtsgericht-lehnt-einziehung-sechsstelliger-summe-ab.html, zuletzt aufgerufen am 11.03.2024.