Seit August 2019 bietet der hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing GmbH seine aktuelle Unfallversicherung allsafe bodyguard 2.0 an. Abgelöst wurde damit der bereits Mitte 2017 auf den Markt gekommene Vorgängertarif mit dem gleichen Namen, heute als allsafe bodyguard 1.0 bekannt.
Risikoträger sind die Allianz Versicherung AG, die Gothaer Allgemeine Versicherung AG sowie die Württembergische Versicherung AG. Aktuell ist der Tarifstand 1.04 mit den Tarifvarianten pure 2.0, fine 2.0, prime 2.0 und perfect 2.0.
Seit dem 02.06.2025 tritt der Assekuradeur mit der neuen Wort- und Bildmarke k+m samt Slogan „Verlässlich versichert. Persönlich betreut.“ auf[1].
Kleine Tarifhistorie
Bereits mit der Version 1.01 des Bedingungswerkes aus dem August 2019 wurde die Zahl der Tariflinien von anfänglich drei (pure 2.0, fine 2.0, prime 2.0) zum 01.05.2019 auf die bis heute bestehenden vier erweitert. Und die Gothaer als neuer Risikoträger für das Konzept aufgenommen. Eine entsprechende Information an die Vertriebspartner erfolgte am 25.09.2019.
Am 04.04.2021 informierte Konzept & Marketing seine Vertriebspartner über ein Update auf den Tarifstand 1.02, das in den Tarifstufen fine 2.0, prime 2.0 und perfect 2.0 eine Erweiterung der Impfschadendeckung einführte. Zudem wurden Fristen zur Geltendmachung und ärztlichen Feststellung der Invalidität zu Gunsten der versicherten Personen verbessert.
Im September 2022 erfolgte mit einem gänzlich neuen Layout ein Update auf den Tarifstand 1.03. Das aktuelle Bedingungswerk aus dem Februar 2023 trägt den Tarifstand 1.04. Gegenüber dem Vorgänger wurde nun die Württembergische als neuer Risikoträger in das Produkt aufgenommen.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe bodyguard perfect 2.0
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe bodyguard perfect 2.0
4. Produktsteckbrief
Zahlreiche Optionen
Zu den einzelnen Tarifen können folgende Leistungsarten optional abgesichert werden:
- Aktivdynamik (zwischen 1 % und 5 % p. a. für die Leistungsarten Invaliditätsleistung, Invaliditätsrente, Unfall-Krankentagegeld, Unfall-Krankentagegeld „Spezial“, Unfall-Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Unfall-Todesfallleistung sowie Übergangsleistung. Die Dynamik entfällt bei Vollendung des 67. Lebensjahres)
- Premium Gliedertaxe (nur zu den Tarifen prime 2.0 sowie perfect 2.0, nicht jedoch zu den Tarifen pure 2.0 und fine 2.0)
- Invalidität (Mindestleistung von 1.000 Euro. Die maximale Grundinvalidität beträgt 1.000.000 Euro. Bei Vereinbarung einer Progression von 225 % beträgt die maximale Grundinvalidität für Kinder Erwachsene unter 67 Jahren abweichend 450.000 Euro, bei 350 % abweichend stattdessen 300.000 Euro und bei 500 % Progression nur 200.000 Euro, für Senioren ab 67 Jahren bis zu 75.000 Euro sowohl ohne als auch mit 225 % Progression. Die Versicherung der Invaliditätsleistung ist auch ohne gleichzeitigen Abschluss einer Unfallrente möglich. Die Absicherung ist nur in 1.000-Euro-Schritten möglich)
- Invaliditätsrente (Mindestleistung von 100 Euro. Die maximale Invaliditätsrente beträgt 1.500 Euro monatlich. Für Personen ab 67 Jahren ist abweichend keine Fortführung der Mitversicherung möglich. Bei der Kombination aus Invaliditätsleistung und Invaliditätsrente reduziert sich die Höchstversicherungssumme je 100 Euro Unfallrente um 40.000 Euro. Ein Einschluss ist nur für Personen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich)
- Unfall-Krankentagegeld (Mindestleistung von 1 Euro pro Tag. Das maximale Tagegeld beträgt 50 Euro je Tag, höchstens jedoch 1 / 3 ‰ der Invaliditätsgrundsumme. Für Angestellte wird ab dem 43. Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, für Selbstständige ab dem 8. Tag geleistet. Eine Kombination mehrerer Unfall-Krankentagegelder ist nicht möglich. Gleiches gilt für einen Abschluss für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren sowie für Senioren ab Vollendung des 67. Lebensjahres)
- Unfall-Krankentagegeld „Spezial“ (Mindestleistung von 1 Euro pro Tag. Das maximale Tagegeld beträgt 50 Euro je Tag Kinder sowie Erwachsene bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. 25 Euro je Tag für Senioren ab 67 Jahren, höchstens jeweils jedoch 1 / 3 ‰ der Invaliditätsgrundsumme. Die Leistung wird ab dem 15. Tag geleistet. Eine Kombination mehrerer Unfall-Krankentagegelder ist nicht möglich)
- Unfall-Krankenhaustagegeld (Mindestleistung von 1 Euro pro Tag. Das maximale Tagegeld beträgt 100 Euro je Tag Kinder sowie Erwachsene bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. 15 Euro je Tag für Senioren ab 67 Jahren)
- Genesungsgeld (Mindestleistung von 1 Euro pro Tag. Das maximale Genesungsgeld beträgt 100 Euro je Tag Kinder sowie Erwachsene bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. 15 Euro je Tag für Senioren ab 67 Jahren. Das Genesungsgeld ist nur in Kombination mit dem Unfall-Krankenhaustagegeld möglich)
- Unfall-Todesfallleistung (Mindestleistung von 1.000 Euro. Für Kinder und Jugendliche beträgt die maximale Leistung 100.000 Euro, für Erwachsene bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres 600.000 Euro und für Senioren ab 67 Jahren maximal 15.000 Euro)
- Übergangsleistung (Mindestleistung von 1.000 Euro. Für Personen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beträgt die maximale Leistung 25.000 Euro. Für Senioren ab Vollendung des 67. Lebensjahres sind kein Einschluss und keine Fortführung der Mitversicherung möglich. Im Tarif pure 2.0 Leistung bei mindestens 50 %iger unfallbedingter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. In den Tarifen fine 2.0, prime 2.0 sowie perfect 2.0 ergänzend auch bei 100 %iger Beeinträchtigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten)
- Sofortleistung (Mindestleistung von 1 Euro. Für Personen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beträgt die maximale Leistung 25.000 Euro, für Senioren ab 67 Jahren abweichend höchstens 7.000 Euro)
- Unfall-Schmerzensgeld-Taxe (Mindestleistung von 500 Euro. Die maximale Absicherung beträgt 5.000 Euro. Für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist kein Einschluss mehr, ab Vollendung des 67. Lebensjahres keine Mitversicherung mehr möglich)
- Progression (zur Verfügung stehen die Progressionsmodelle 225 %, 350 % bzw. 500 %, wobei diese in der pure-Deckung deutlicher leistungsschwächer als in den anderen Tarifen ausfällt. So gilt etwa für die 350 %-Progression im Tarif pure 2.0 folgendes: 1‑fache Leistung bis 25 % Invalidität, 2‑fache Leistung für den 25 % übersteigenden Invaliditätsgrad bis 50 % Invalidität, 4‑fache Leistung für den 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad bis 75 % Invalidität bzw. 7‑facher Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 75 %. In den Tarifen fine 2.0, prime 2.0 bzw. perfect 2.0 gilt abweichend: 1‑fache Leistung bis 25 % Invalidität, 3‑fache Leistung für den 25 % übersteigenden Invaliditätsgrad bis 50 % Invalidität, 5‑fache Leistung für den 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad)
Beispiele für die Kombination verschiedener Gliedertaxen und Progressionsmodelle
225%-Progression (Tarif pure 2.0) | 225% Progression (Tarif fine 2.0) | 225% Progression (Tarif prime 2.0) | 225% Progression (Tarif prime 2.0, Premium-Gliedertaxe) | 225% Progression (Tarife perfect 2.0) | 225% Progression (Tarif perfect 2.0, Premium-Gliedertaxe) | |
Gliedertaxe | Leistung in Prozent der Invaliditätssumme | |||||
Verlust eines Zeigefingers | 10% | 15% | 15% | 20% | 20% | 35% |
Verlust eines Daumens | 20% | 25% | 25% | 35% | 35% | 65% |
Verlust einer Hand | 65% | 105% | 120% | 150% | 150% | 195% |
Verlust eines Fußes | 40% | 75% | 105% | 135% | 135% | 135% |
Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels | 80% | 150% | 150% | 165% | 165% | 225% |
Verlust einer Niere | individuelle Bemessung | individuelle Bemessung | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) |
350%-Progression (Tarif pure 2.0) | 350% Progression (Tarif fine 2.0) | 350% Progression (Tarif prime 2.0) | 350% Progression (Tarif prime 2.0, Premium-Gliedertaxe) | 350% Progression (Tarife perfect 2.0) | 350% Progression (Tarif perfect 2.0, Premium-Gliedertaxe) | |
Gliedertaxe | Leistung in Prozent der Invaliditätssumme | |||||
Verlust eines Zeigefingers | 10% | 15% | 15% | 20% | 20% | 40% |
Verlust eines Daumens | 20% | 25% | 25% | 40% | 40% | 85% |
Verlust einer Hand | 95% | 150% | 175% | 225% | 225% | 300% |
Verlust eines Fußes | 55% | 100% | 150% | 200% | 200% | 200% |
Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels | 115% | 225% | 225% | 250% | 250% | 350% |
Verlust einer Niere | individuelle Bemessung | individuelle Bemessung | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) |
500%-Progression (Tarif pure 2.0) | 500% Progression (Tarif fine 2.0) | 500% Progression (Tarif prime 2.0) | 500% Progression (Tarif prime 2.0, Premium-Gliedertaxe) | 500% Progression (Tarife perfect 2.0) | 500% Progression (Tarif perfect 2.0, Premium-Gliedertaxe) | |
Gliedertaxe | Leistung in Prozent der Invaliditätssumme | |||||
Verlust eines Zeigefingers | 10% | 15% | 15% | 20% | 20% | 50% |
Verlust eines Daumens | 20% | 25% | 25% | 50% | 50% | 125% |
Verlust einer Hand | 60% | 220% | 255% | 325% | 325% | 430% |
Verlust eines Fußes | 55% | 150% | 220% | 290% | 290% | 290% |
Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels | 145% | 325% | 325% | 360% | 360% | 500% |
Verlust einer Niere | individuelle Bemessung | individuelle Bemessung | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) | 25% (optional individuelle Bemessung) |
Höhere als die oben angegebenen Versicherungssummen sind nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Direktionsanfrage.
Beitragsfrei versicherte Leistungen sind unter anderem:
- Dolmetscher- und Übersetzungskosten bis 500 Euro
- Such‑, Bergungs- und Rettungskosten, Krankentransport- und Rückholkosten, Bestattungs- und Überführungskosten sowie Therapiekosten nach Einatmung schädlicher Stoffe, sowie nach Druckwellen und Bade- und Tauchunfällen bis insgesamt 10.000 Euro (fine 2.0), 30.000 Euro (fine 2.0, prime 2.0) bzw. 1 Mio. Euro (perfect 2.0)
- Kosmetische Operationskosten sowie Kosten für unfallbedingte Zahnersatz- und Zahnbehandlungskosten bis insgesamt 10.000 Euro (fine 2.0), 30.000 Euro (fine 2.0, prime 2.0) bzw. 1 Mio. Euro (perfect 2.0)
- Kosmetische Maßnahmen aufgrund einer versicherten Krebserkrankung bis 5.000 Euro (prime 2.0) bzw. 10.000 Euro (perfect 2.0). Keine Mitversicherung in den Tarifen pure 2.0 bzw. fine 2.0.
Eine dynamische Anpassung der vereinbarten Leistungen um 1 % oder 5 % p. a. kann – wie oben beschrieben – vereinbart werden. Die Vereinbarung einer optionalen Passivdynamik zur Unfallrente (jährliche Leistungsdynamisierung nach Eintritt des Leistungsfalles) ist nicht möglich.
Schriftliche Absicherungsempfehlungen aus dem Hause Konzept & Marketing sind nicht vorhanden, allerdings informierte das Unternehmen seine Vertriebspartner bereits mit Mail vom 05.02.2019 über vorhandene Absicherungslücken im gesetzlichen Unfallschutz[2].
Prämienkalkulation
Eine technisch einjährige Prämienkalkulation findet nicht statt. Entsprechend handelt es sich um Levelprämien. Unterschieden werden Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Beitragsgruppe K I), Kinder und Jugendloche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Beitragsgruppe K II), Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres entsprechend ihrer ausgeübten Berufstätigkeit (Beitragsgruppen I bis IV) sowie Personen ab dem vollendeten 67. Lebensjahr (Betragsgruppe SI). Die konkreten Beitragsanpassungen für die einzelnen Tarifstufen gehen aus den Bedingungen nicht hervor. Bedingungsseitig bzw. im Rahmen der Annahmerichtlinien klargestellt werden jedoch folgende Punkte:
- Jährlich steigender Beitrag (3 % p. a.)
- Wahlweise Reduzierung der Leistungen oder Erhöhung des Versicherungsbeitrags
- Kürzung der Leistung wegen der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen pauschal ab einem Invaliditätsgrad von 50 %
- Wegfall der Kosten für kosmetische Maßnahmen nach Krebserkrankung (nur prime 2.0 bzw. perfect 2.0)
- Wegfall der optionalen dynamischen Anpassungen (Aktiv-Dynamik)
- Wegfall der optionalen Vereinbarung der Unfall-Schmerzensgeld-Taxe
- Einige Leistungen (z. B. Unfall-Tagegeld, Übergangsleistung oder Invaliditätsrente) können nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe (z. B. Invaliditätsleistung) eingeschlossen werden. Ob bereits vereinbarte Leistungen dann wegfallen oder reduziert werden, geht aus den Bedingungen mit den oben benannten Ausnahmen nicht hervor.
Die Beitragshöhe richtet sich neben dem Umfang der versicherten Leistungen und dem gewählten Tarif sowohl nach dem Eintrittsalter (nach Vertragsabschluss: dem entsprechend erreichten Alter) wie auch der aus dem ausgeübten Beruf resultierenden Gefahrengruppe. Das gilt auch bei einem Berufswechsel während der Vertragslaufzeit, der dem Versicherer anzuzeigen ist. Bedingungsseitig ist hierzu folgendes geregelt:
„Die Ableistung von Pflichtwehrdienst, von Zivil- und Ersatzdienst sowie militärische Reserveübungen zählen nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung.“
Versicherungsfähig sind Personen ab Geburt bis höchstens 79 Jahren und 364 Tagen.
Für einige besonders gefahrträchtige Berufe (z. B. Akrobaten, Feuerwerker, Sprengmeister, Berufs- oder Vertragssportler, Kunstreiter, Tierbändiger, Berufstaucher, Rennreiter (Jockey) Personenschützer oder Stuntmen) wird kein Versicherungsschutz angeboten. Dies gilt auch für Unfälle dieser Personengruppen während der Freizeit.
Was ist ein „regelmäßiger Wohnsitz“?
Der regelmäßige Wohnsitz und die Korrespondenzanschrift des Versicherungsnehmers als auch der versicherten Person müssen sich den Annahmerichtlinien zufolge in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wer also für mehrere Monate oder Jahre beruflich bedingt oder aus privaten Gründen seinen deutschen Wohnsitz aufgeben muss oder will, kann seinen Versicherungsschutz daher im Zweifel nicht fortführen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kunde ggf. nach seiner Rückkehr bis auf Weiteres bei seinen Eltern einziehen würde. Teilweise gegen eine solche Einschränkung nach Vertragsabschluss könnte Abschnitt F Allgemeiner Teil § 1 Nr. 6 der Bedingungen sprechen:
„6. Haben Sie Ihren Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine deutsche Korrespondenzanschrift zwingend erforderlich.“
Der Begriff „regelmäßiger Wohnsitz“ wird zwar vereinzelt in Literatur oder Rechtsprechung verwandt[3], [4], dort aber juristisch nicht näher definiert. Auch die Bedingungen von allsafe bodyguard bieten hierzu keine Definition[5]. In der Praxis und in den meisten juristischen Kontexten, insbesondere im Versicherungs‑, Steuer- und Sozialrecht, wird auf die Begriffe Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung, § 7 BGB) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung) abgestellt. Ein Beitrag aus dem Jahre 2014 zum Thema „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ kommt u. a. zu folgenden Feststellungen:
„Nach § 9 S. 2 AO gilt als gewöhnlicher Aufenthalt stets ein von Beginn an zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Ausnahmsweise kann auch ein Aufenthalt von weniger als 6 Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, sofern ursprünglich ein mehr als 6 Monate dauernder Aufenthalt geplant war.
Zu beachten ist, dass die 6‑Monatsfrist nicht in einem Kalenderjahr erfüllt werden muss. Es muss sich jedoch um einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt handeln. Mehrere kurzzeitige Aufenthalte dürfen bei der Ermittlung der Frist nicht zusammengerechnet werden.
[…]
Grundsätzlich ist die Beibehaltung eines Zimmers im elterlichen Haus für einen Wohnsitz nicht ausreichend. Auch eine Postadresse im elterlichen Haus genügt für die Begründung eines Wohnsitzes nicht, da in diesen Fällen ein Innehaben der Wohnung nicht gegeben ist.“[6]
Im eigenen Interesse sollten daher längere Auslandsaufenthalte, wenigstens aber jene von mindestens sechs Monaten Dauer zwingend vorab beim Assekuradeur angezeigt werden. Entfällt eine deutsche Meldeanschrift ist in jedem Fall davon auszugehen, dass keine Vertragsfortführung mehr möglich sein dürfte.
Zu den Risikofragen
Der Assekuradeur bietet für sein Produkt weder einen Mehrpersonennachlass, einen Bündelnachlass oder einen Rabatt für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst.
Grundsätzlich ist Versicherungsschutz in den Tarifen prime 2.0 und perfect 2.0, sowie im Tarif fine 2.0 für Versicherte ab 55 Jahren nur mit Angaben zum Gesundheitszustand möglich. Folgende Fragen sind dabei mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten:

In allen vier Tariflinien sind dabei ergänzend Angaben zu Vorversicherungen und Vorschäden zu machen:

Inwiefern Versicherungsschutz möglich ist, wenn eine der benannten Fragen (z. B. Vorschäden) bejaht wird, muss im Einzelfall im Rahmen einer individuellen Prüfung geklärt werden.
Im Tarif pure 2.0 wird abweichend auf die Fragen zum Gesundheitsstand verzichtet[7], im Tarif fine 2.0 lediglich für Personen unter 55 Jahren. Angaben zu Vorschäden und Vorversicherungen (siehe oben) müssen jedoch gemacht werden.
Laut Angebotsrechner liegt der Mindestbeitrag je nach Tarif, vereinbarten Leistungen und Eintrittsalter bei 1,02 Euro pro Monat bzw. 12,22 Euro brutto p. a. Der Versicherungsbeitrag kann wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Auf einen Ratenzahlungszuschlag verzichtet der Assekuradeur. Das Bankinstitut für den Beitragseinzug muss sich in einem am SEPA-Verfahren teilnehmenden Land befinden.
Bei Antragsstellung anzugeben ist eine mögliche Vorversicherung, die zuvor bestanden hat (siehe oben). Inwiefern Versicherungsschutz gewährt wird, falls ein Vorvertrag vom Vorversicherer und nicht vom Versicherungsnehmer gekündigt wurde, ist Einzelfallabhängig. In den Annahmerichtlinien heißt es hierzu wie folgt:
„Kündigung oder Rücktritt durch den Vorversicherer
In der Regel ist eine Annahme nicht möglich. In begründeten Einzelfällen kann jedoch nach positiver Prüfung eine Annahme erfolgen.“
Die Vertragslaufzeit beträgt pauschal ein Jahr. Beginn ist jeweils um 12:00 Uhr des vereinbarten Datums. Dies ist abweichend von § 10 VVG. Um Unterbrechungen des Versicherungsschutzes zu vermeiden, gilt:
„Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12:00 Uhr, sondern bereits um 00:00 Uhr, falls die Vorversicherung um 00:00 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24:00 Uhr des Vortages endet. Der Versicherungsschutz kann nicht vorher beginnen.“
Hauptfälligkeit ist stets zum Zeitpunkt des entsprechend vereinbarten Datums. Entsprechend können Versicherungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen. Versicherungsnehmer und Versicherer können den Vertrag mit Frist von drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit um 12:00 Uhr ordentlich kündigen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe bodyguard perfect 2.0
- Besserstellungsgarantie (Vorversicherergarantie). Der Vertragsablauf beim Vorversicherer sowie der Beginn bei Konzept & Marketing müssen ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Außerdem muss der Vorvertrag mindestens ein Jahr lang bestanden haben. Nicht mitversichert sind u. a. Leistungsarten, die gegen Zuschlag im Neuvertrag vereinbart werden könnten, beim Wettbewerber jedoch ohne Mehrbeitrag eingeschossen waren. Beitragsfreie Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren, können durch die Besitzstandsgarantie auf das Niveau des Vorversicherers erhöht werden. Die Besitzstandsgarantie kann sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Für Letzteren dürften diese Option jedoch keine Vorteile bedeuten.
- Geringfügigkeitsklausel, d. h. keine Einrede einer Obliegenheitsverletzung bei zunächst nur geringfügig erscheinenden Unfallfolgen.
- Meldefrist für den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität von 24 Monaten bzw. von 36 Monaten für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invaliditätsleistung.
- Frist für die Neubemessung einer Invalidität von 5 Jahren für den Versicherungsnehmer, für den Versicherer abweichend von 2 Jahren.
- Kapitalleistung bei Invalidität ohne Höchstalter.
- Wird der Wechsel in einen gefahrträchtigeren Beruf (nicht jedoch eine sonstige gefahrträchtigere Beschäftigung) versehentlich nicht angezeigt, unterbleibt eine Minderung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt. Die Prämienberechnung und ‑berichtigung erfolgt nachträglich vom Zeitpunkt der Änderung an. Bedingungsseitig wird nicht von einer sonst möglichen „Minderung der Versicherungssumme“ gesprochen, sondern davon, dass der „Versicherungsschutz“ durch eine versehentliche Nichtanzeige einer solchen Anzeigepflicht nicht beeinträchtigt werde (Versehensklausel).
- Im Rahmen der Leistungsart Unfall-Krankenhaustagegeld Übernahme von Eigenbehaltskosten bei stationärer Behandlung für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen bis zur Höhe von 11,00 Euro pro Tag übernommen.
- Verbesserte Gliedertaxe (z. B. mit Invaliditätsgrad 100 % bei Stimmverlust, 80% eines Beines, 80 % bei Verlust eines Armes, 75 % bei Verlust einer Hand, 30 % bei Verlust eines Daumens sowie definierten Invaliditätsgraden bei Verlust benannter innerer Organe), bei Wahl der optionalen Premium Gliedertaxe abweichend z. B. 100 % bei Stimmverlust, 100% eines Beines, 100 % bei Verlust eines Armes, 90 % bei Verlust einer Hand, 45 % bei Verlust eines Daumens sowie definierten Invaliditätsgraden bei Verlust benannter innerer Organe.
- In der Regel vollständiger Verzicht auf Kürzung der Leistung bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Dies gilt höchstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Für diese Senioren findet eine Kürzung bereits ab einem Mitwirkungsanteil von 50 % statt. Gleiches gilt für jüngere Personen, wenn eine der nachfolgend benannten Krankheiten an den Unfallfolgen mitgewirkt hat: Diabetes mellitus, HIV / AIDS, Multiple Sklerose, Alkoholsucht, Drogensucht, Parkinson, Morbus Paget, „Polyneurpathie“ bzw. Morbus Bechterew. Die Kürzung bezieht sich stets auf die Leistungen und – anders als in vielen Wettbewerbstarifen – nicht auf den Prozentsatz vom Invaliditätsgrad (Progressionsvorteil).
- Mitversicherung von durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachten Bauch‑, Unterleibs‑, Knochenbrüchen, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, Verrenkungen eines Gelenks oder der Wirbelsäule, Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Bandscheiben durch Eigenbewegungen. Bauch- und Unterleibsbrüche schließen u. a. Leistenbrüche[8] sowie Nabelbrüche (Hernien im Bereich des Bauchnabels) mit ein.
- Leistung von optional mitversichertem Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auch dann, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt infolge eines durch erhöhte Kraftanstrengung oder einer willensgesteuerten Eigenbewegung verursachten Leistenbruchs, Nabelbruchs oder Bauchbruchs erforderlich wird.
- Unfallrente mit 5 Jahren Rentengarantiezeit, sofern die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall unfallbedingt verstirbt.
- Mitversichert sind Blutvergiftungen der versicherten Person infolge eines im Rahmen des Vertrages mitversicherten Unfalls. Dies schließt z. B. eine spontane Sepsis aus. Gleiches gilt für nur geringfügige Verletzungen wie Kratzer oder oberflächliche Bisse, die ohne eine mitversicherte Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung beduften.
- Mitversichert sind Infektionen durch geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen, sofern mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt wurde (z. B. durch Insektenstiche oder sonstige Tierbisse) bzw. von namentlich benannten Infektionen, bei denen die äußere Hautschicht nicht durchtrennt wurde. Kann der Versicherungsnehmer keinen Vollbeweis (z. B. durch aussagekräftige ärztliche Befunde) erbringen, dass mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt wurde, entfällt an dieser Stelle der bedingungsgemäße Versicherungsschutz. Ein entsprechender Fall war vor dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 21.07.2015, Az.: I‑20 U 141/15 ) verhandelt worden. Eine nach Ansicht des Unfallversicherers nur geringfügige Hautverletzung hatte zu einer Infektion mit Hepatitis C geführt, wobei hier jedoch tatsächlich mehr als nur eine Hautschicht durchtrennt worden war, so dass nach den Bedingungen von Konzept & Marketing an dieser Stelle Versicherungsschutz bestanden hätte. Rechtsanwalt Christian Gerd Kotz fasst die Entscheidung des Gerichts sowie die Entscheidungsgründe wie folgt zusammen:
„Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass eine Nadelstichverletzung, bei der alle drei Hautschichten durchstochen werden, einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstelle und daher nicht als geringfügig angesehen werden könne. Das Oberlandesgericht Hamm sah die Berufung jedoch als offensichtlich aussichtslos an und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Das OLG betonte, dass sich die Geringfügigkeit einer Hautverletzung nicht primär nach der Tiefe oder oberflächlichen Ausbreitung beurteile, sondern danach, ob das Verletzungsbild objektiv betrachtet Anlass gibt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Als geringfügig gelten demnach Verletzungen, die keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie einem Pflaster selbst versorgt werden können und voraussichtlich folgenlos verheilen.“[9]
- Mitversicherung einer Invalidität infolge allergischer Reaktionen infolge der Bisse oder Stiche von Insekten (z. B. Bienen, Wespen), oder anderen Tieren (z. B. Spinnen oder Spinnentieren wie Zecken oder Skorpionen).
- Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als Krankenhaustagegeld- und Genesungsgeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
- Erweiterte Immunklausel (mitversichert sind u.a. Gesundheitsschäden infolge von Infektionen durch Borreliose, Echinokokkose (Fuchsbandwurm, Hundebandwurm), epidemische Kinderlähmung / Poliomyelitis, Gürtelrose, Hirnhautentzündung (Genickstarre, Meningitis), Malaria, Masern, Paratyphus, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Schlafkrankheit (afrikanische Trypanosomiasis, Tsetsekrankheit), spinale Kinderlähmung, Tuberkulose, Tularämie (Hasenopest) oder Typhus). Versicherungsschutz im Rahmen der Immunklausel gilt für alle Leistungsarten.
- Eine infektionsbedingte Invalidität unter anderem durch Chikungunja-Fieber, Dengue-Fieber, Japanische Enzephalitis sind implizit mitversichert, da diese durch Bisse oder Stiche von Mücken (Insekten) verursacht wird, Läuserückfallfieber entsprechend der Übertragung durch Läuse, also ebenfalls Insekten bzw. Lyme– Borreliose (Neuroborreliose) oder Zeckenrückfallfieber, da dieses durch Zecken (Spinnentiere) verursacht wird. Die Mitversicherung für die zuletzt benannten Infektionen setzt allerdings voraus, dass nachweislich die äußere Hautschicht durchtrennt wurde (§ 5 Nr. 2 l). Andere Unternehmen gewähren Versicherungsschutz für Infektionen, die durch Insektenstiche verursacht wurden, ohne den vorherigen Nachweis, dass zuvor mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt wurde (z. B. Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse, Stand 11.2024 oder Tarif Klassik-Garant 2021 aus dem Hause VHV, Stand 07.2022).
- Mitversichert ist eine Invalidität infolge von Infektionen durch das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase durch Anhauchen, Anniesen oder Anhusten.
- Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge von Schutzimpfungen gegen die im Rahmen der Immunklausel ausdrücklich benannten Infektionen (z. B. Impfung gegen Masern oder Tetanus). Ebenfalls mitversichert sind solche Impfungen gegen Infektionskrankheiten, gegen die eine Impfung durch die ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen wird. In beiden Fällen muss eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung (Impfschaden) nachgewiesen werden. Außerdem muss die Injektion durch einen von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Eine Klarstellung, wonach auch die so genannte „Corona-Schutzimpfung“ als versichert gelten solle, ist in den Bedingungen nicht zu finden. Dafür spricht, dass nach dem Laienverständnis der meisten Verbraucher auch Wirkstoffe wie jene von BioNTech oder Moderna als „Schutzimpfungen“ anzusehen sein dürften. Dagegen spricht, dass diese keinen nachweisbaren Schutz vor einer Infektion bzw. eine sterile Immunität bieten [10], [11], [12], [13], [14], [15], [16] und somit strenggenommen eher als Genbehandlung[17] denn als Schutzimpfung anzusehen wären. Das Landgericht Memmingen (Urteil vom 20.08.2024, Az. 21 O 83/23) urteilte in diesem Zusammenhang bezogen auf Comirnaty von BioNTech wie folgt:
„Ein fehlender Nutzen eines Impfstoffs ergibt sich nicht daraus, dass der Impfstoff die Übertragung des Virus von Mensch auf Mensch nicht verhindert. Dies muss ein Impfstoff nicht gewährleisten. Nach § 2 Nr. 9 IfSG ist unter einer Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel zu verstehen, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. Die Schutzimpfung muss nicht die Übertragung einer Krankheit verhindern. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)“[18]
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 25.06.2024, Az. 1 U 34/23) bestätigte, dass „Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19“ als „Schutzimpfung“ anzusehen sei[19].
Die Mitversicherung von bedingungsgemäßen Impfschäden gilt für alle Leistungsarten, insofern z.B. auch für ein Krankenhaustagegeld. Unklar bleibt, ob für die Gewährung des Versicherungsschutzes Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO möglich sind oder ob ein Vollbeweis[20] zu erbringen ist. In der Praxis wird die behördliche Anerkennung eines Impfschadens nur sehr selten gewährt. So schrieb etwa der Arzt Dr. Christian Kretschmer am 02.02.2023:
„In Deutschland wurden bislang 253 Impfschäden infolge einer Corona-Impfung anerkannt. Die Bundesländer haben 253 Anträge auf Entschädigung wegen einer schweren unerwünschten Nebenwirkung der Covid-19-Impfung bewilligt. 1.808 Anträge wurden abgelehnt.“ [21]
Das entspricht einer Quote von gerade einmal 12,28 %. Nur vier Monate später, im Juni 2023, benannte die Tagesschau Medienberichte von 8.886 Menschen, die einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hätten. Davon seien nur etwa 40 % der Anträge bereits bearbeitet worden:
„davon seien lediglich 379 Fälle anerkannt worden. Das entspricht einer Anerkennungsquote von rund elf Prozent.“[22]
Auch ein aktuellerer Beitrag des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. vom 03.03.2025 ist wenig optimistischer:
„Bisher sind nur zwei Entscheidungen – das Urteil des SG München vom 23. Oktober 2024 (S 48 VJ 31/23) und das Urteil des SG Cottbus vom 11. April 2024 (S 32 VE 10/23) – in einer großen juristischen Datenbank zu möglichen Entschädigungsansprüchen aufgrund einer COVID-19-Schutzimpfung veröffentlicht. Die veröffentlichte Rechtsprechung ist daher noch überschaubar.“ [23]
Bedenkt man weiter, dass die meisten Geschädigten gar nicht erst einen Antrag auf behördliche Anerkennung stellen[24], weil sie z. B. keinen Arzt finden, der überhaupt dazu bereit ist, eine mögliche Impfursächlichkeit anzuerkennen[25], so hält sich aktuell das Risiko der Eintrittspflicht für den Versicherer noch arg in Grenzen. Zudem könnte man sogar Prof. Dr. Thomas Mertens, bis November 2023[26] Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (StIKO), so verstehen, dass es besser wäre, einen möglichen Zusammenhang mit einer „Impfung“ zu vermeiden und stattdessen lieber auf mögliches Long-COVID abzustellen[27], [28].
Rechtsanwalt Tobias Ulbrich verwies im Mai 2025 in einem Post auf X auf gleich eine Reihe von Gerichten, die hinreichende Erfolgsaussichten für Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen den Hersteller im Zusammenhang mit den Injektionen gegen COVID-19 sehen (z. B. Landgericht Augsburg, Landgericht Wiesbaden oder Landgericht Itzehoe). Da Rechtsschutzversicherer nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten Versicherungsschutz gewähren, sei dies Ulbrich zufolge ein entscheidender Punkt. In diesem Zusammenhang benennt der die Unternehmen Allianz, ARAG, DEVK, LVM und Zurich, die derlei Klagen systematisch ablehnen würden. Der Anwalt weist auch darauf hin, dass nicht alle Versicherer pauschal ablehnen würden und nennt auch hierzu beispielhafte Namen.[30]
„Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik. Bisher haben sich die Oberlandesgerichte Koblenz und Frankfurt am Main auf die Seite der Impfhersteller geschlagen und bejahen den erforderlichen überbordenden Schutz der Impfhersteller über das sog. Nutzen – Risiko – Verhältnis. Dort gilt Täterschutz vor Opferschutz und die Abschaffung der Gefährdungshaftung für Geschädigte für zugelassene Arzneimittel im Arzneimittelgesetz. “ [31]
- Helmklausel: um 25.000 Euro erhöhte Invaliditätsleistung bei Kopfverletzungen trotz Tragens eines Helms und auch ohne Eintritt einer Invalidität, sofern diese Unfälle infolge benannter sportlicher Aktivitäten (z. B. Skifahren, Skaten, Reiten oder Fahrradfahren – auch passiv im Kindersitz) entstehen. Erstattet werden auch die Kosten für den Neuerwerb eines gleichwerten Helms, sofern der Kaufpreis des bisherigen Helms nachgewiesen werden konnte. Nicht mitversichert sind jedoch die Kosten für die Reparatur oder den Neuerwerb sonstiger Schutzkleidung, die die versicherte Person während des Unfalls getragen hat. Eine solche Leistung erbringt abweichend z. B. der Tarif AusGleich Best aus dem Hause prokundo (Stand 04.2023).
- Ein optional versichertes Unfallkrankenhaustagegeld wird für einen Zeitraum von bis zu 2.000 Tagen (fast 5,5 Jahre) erbracht, ein Genesungsgeld für bis zu 750 Tage (etwa 2 Jahre). Das Krankenhaustagegeld wird auch über die Höchstdauer von 2.000 Tagen hinaus gezahlt, wenn eine Nachbehandlung (z. B. Entfernung des Osteosynthesematerials) nicht früher möglich war. Für ambulante Operationen wird die Leistung für einen Zeitraum von maximal 3 Tagen geleistet. Im Ausland wird das vereinbarte Unfallkrankenhaustagegeld in doppelter Höhe geleistet. Kuren, Aufenthalte in privaten Einrichtungen (z. B. Pensionen oder Hotels) oder Sanatorien und Erholungsheimen gelten grundsätzlich nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
- Komageld für bis zu 84 Tage in Höhe eines vereinbarten Unfallkrankenhaustagegeldes. Die Leistung wird auch bei künstlichem Koma erbracht. An dieser Stelle leistet z. B. der Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 11.2024) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und dies in Höhe von mindestens 30 Euro je Tag.
- Rooming-In-Leistungen für bis zu 30 Tage einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung à 30 Euro je Nacht für mitversicherte Kinder auch dann, wenn kein Unfallkrankenhaustagegeld als Leistung vereinbart wurde.
- Bei unfallbedingten, medizinisch notwendigen Reha- oder Kurmaßnahmen von mindestens drei Wochen Dauer besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenerstattung (Rehabilitations- und Kurkostenbeihilfe). Versichert sind die innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall selbst getragenen Kosten bis maximal 25.000 Euro, bei ambulanter oder teilstationärer Durchführung bis zu 50 Euro je Tag, maximal jedoch 2.500 Euro. Voraussetzungen sind u. a. ein ärztlicher Nachweis und dass keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Die Leistung wird je Unfallereignis nur einmal gezahlt.
- Mitversichert sind Vergiftungen durch Lebensmittel. Hierzu zählen auch Vergiftungen durch verdorbene Lebensmittel oder durch vermeintliche Nahrungsmittel, wie z. B. giftige Beeren und giftige Pilze oder sonstige Stoffe, die irrtümlich für Nahrungsmittel gehalten wurden (z. B. weil sie sich in einem Behältnis mit falscher Beschriftung befanden). Ausgenommen von der Mitversicherung sind Vergiftungen durch Alkohol (siehe Abschnitt D § 5 Nr. 2 k).
- Ausdrückliche Mitversicherung von Gesundheitsschädigungen oder Tod infolge von benannten Eingriffen am Körper der versicherten Person: Gesundheitsschäden durch Schneiden von Nägeln (Maniküre, Pediküre), Hühneraugen oder Hornhaut, nicht jedoch durch das Feilen und Abschmirgeln von Finger- und Fußnägeln oder dem Schneiden von Haaren). Einen weitergehenden Versicherungsschutz erbringt hier abweichend z. B. der Tarif AusGleich Best aus dem Hause prokundo (Stand 04.2023).
- Ausdrückliche Mitversicherung von unfreiwilligem Flüssigkeits‑, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monate für versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei gilt eine Wartezeit von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn in diesem Tarif. Für Selbstständige oder Freiberufler besteht kein Versicherungsschutz, da diese nicht die vorhergehende geforderte sozialversicherungspflichtige, ungekündigte Beschäftigung von mindestens 18 Monaten erfüllen können.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monate für versicherte Personen, die unfall- oder krankheitsbedingt für mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Es gilt eine Wartezeit von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn.
- Mitversicherung von Gesundheitsschäden infolge unfallbedingter psychischer und nervöser Störungen, sofern es sich um eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie handelt.
- Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich unter gesetzlicher Betreuung befindet und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist und keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung damit beabsichtigt wurde.
- Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich unter gesetzlicher Betreuung befindet und die Straftat im Führen eines Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeugs ohne hierfür erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) besteht. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde (z. B. Diebstahl des Fahrzeugs).
- Mitversicherung von Gesundheitsschäden durch rechtmäßige Verteidigung oder Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen (z. B. zwischen Eingreifen in den Kampf zwischen zwei Hunden oder in einen Überfall auf Seiten des Angegriffenen).
- Vorschussleistung bei schwerwiegenden Unfallverletzungen bis in Höhe von 40 % der zu erwartenden Invaliditätsleistung. Diese Leistung wird auch dann erbracht, wenn keine Leistung bei Unfalltod vereinbart wurde, allerdings nur dann, wenn keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
- Kostenbeteiligung für unfallbedingte Reparaturen von Gliedmaßenprothesen bis in Höhe von 2.500 Euro während der ersten drei Jahre nach einem Unfall.
- Übernahme der Kosten für Haustierbetreuung (ohne jedoch z. B. Schlangen, Spinnen) bei notwendiger vollstationärer Heilbehandlung von mindestens 48 Stunden bis 50 Euro je Tag, maximal bis 1.500 Euro.
- Kosten für kosmetische Operationskosten nach einer Krebserkrankung bis in Höhe von 10.000 Euro, die zur Abnahme einer oder beider Brüste (mindestens 2 / 3) bei Frauen bzw. eines oder beider Hoden bei Männern geführt haben.
- Gipsgeld (Schmerzensgeld) im Rahmen der optionalen Leistungsart Unfall-Krankenhaustagegeld bei unfallbedingt ambulant durchgeführter Eingipsung eines Knochenbruchs oder eines unfallbedingten Bänder- oder Sehnenrisses bis in Höhe des dreifachen vereinbarten Unfallkrankenhaustagegeldes.
- Innerhalb von vier Jahren nach einem versicherten Unfall werden die notwendigen Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Pkw oder der Wohnung der versicherten Person bis in Höhe von 25.000 Euro übernommen, sofern der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 50 % beträgt. Ebenfalls bis 25.000 Euro übernommen werden Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, einschließlich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung, sofern diese Maßnahmen ausschließlich auf die durch den Unfall eingetretene Invalidität zurückzuführen sind (z. B. das Erlernen von Gebärdensprache oder Blindenschrift). Für künstliche Gliedmaßen, künstliche Organe, Organtransplantationen und Hilfsgeräte bzw. Hilfsmittel (z B. die Anschaffung und Ausbildung eines Blindenhundes) werden Kosten bis zu 10.000 Euro übernommen.
- Pflegegeld bis zu 30 Tage à 20 Euro ab Pflegegrad 3, sofern der Pflegegrad innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall eingetreten ist.
- Kinderbetreuungs‑, Kinderunterbringungs- und Haushaltshilfegeld bis zu 100 Tage à 75 Euro für jeden Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes, bei Tod pauschal 50 Tagessätze.
- Übernahme von Dekompressionskammerkosten bis in Höhe von 1.000.000 Euro infolge von Schäden durch Einatmung schädlicher Stoffe (z. B. nach einer Kohlenmonoxydvergiftung oder Gasbrand-Infektion), Druckwellen (z. B. nach einem Hörsturz mit oder ohne Tinnitus oder nach einem akuten akustischen Trauma, sog. „Knalltrauma“), Bade- und Tauchunfällen, auch wenn diese durch bewusste oder unbewusste Nichtbeachtung von Tauchrichtlinien (z. B. zur Behandlung einer Caissonkrankheit) entstanden sind, soweit diese auf Empfehlungen eines behandelnden Arztes zurückgehen).
- Nachgewiesene Kosten für Nachhilfe bei unfallbedingter Schulunfähigkeit für ein minderjähriges Kind bis 100 Tage à 30 Euro.
- Einmalleistung bei unfallbedingter Totgeburt (Fehlgeburt) bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Für psychologische Soforthilfe, die aufgrund räuberischen Überfalls oder Geiselnahme übernimmt Konzept & Marketing die Kosten für bis zu 10 Sitzungen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Soforthilfe, wenn eine andere versicherte Person oder ein naher Verwandter unfallbedingt versterben sollte, ein Trauma aufgrund schwerer Verletzungen entstehen sollte oder eine Prügelattacke zu schweren Verletzungen der versicherten Personen führen sollte.
- Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht sind, bis unter 2,0 Promille. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen besteht der Versicherungsschutz bis unter 1,6 Promille. Die Mitversicherung setzt voraus, dass zusätzlich keine weitere Straftat vorliegt.
- Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten. Eine weitere Einschränkung, wonach diese nach Anweisung des Arztes einzunehmen seien, ist in den Bedingungen nicht enthalten.
- Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Herzinfarkten oder Schlaganfällen.
- Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von epileptischen Anfällen und sonstigen Krampfanfällen, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
- Mitversicherung von Unfällen infolge von Übermüdung (Schlaftrunkenheit, Schläfrigkeit, Sekundenschlaf) bzw. Einschlafen infolge Übermüdung, von Schlafwandeln und Erschrecken. Nicht mitversichert sind die Tagesschläfrigkeit und der Sekundenschlaf, soweit bei der versicherten Person ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) vorhanden ist.
- Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge der ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure).
- Im Rahmen der Kostenposition für kosmetische Operationskosten mitversichert sind Zahnarzt- und Zahnlaborkosten für den Verlust, Teilverlust oder die Beschädigung natürlicher Schneide‑, Eck- und Backenzähne.
- Im Rahmen der Kostenposition für kosmetische Operationskosten mitversichert sind Zahnarzt- und Zahnlaborkosten für den Verlust, Teilverlust oder die Beschädigung künstlicher Zähne oder Zahnersatz (Brücken, Stiftzähnen, Gebissen oder Implantaten) bis 2.500 Euro, wenn zeitgleich auch natürliche (ggf. überkronte) Zähne beschädigt wurden.
- Versicherungsschutz bei Unfällen im Zusammenhang mit gelegentlichen Fahrveranstaltungen (z. B. Gokarts in einem Kartcenter) einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchst- oder Durchschnittsgeschwindigkeiten beteiligt. Diese Unfälle sind nur dann versichert, sofern die versicherte Person kein Berufs‑, Lizenz‑, Vertragssportler oder Vertragsamateur aus dem Bereich des Motorsports ist.
- Fristbeginn für eine infektionsbedingte Invalidität ist als Unfalltag der Tag, an dem erstmalig infektionsbedingte Krankheitssymptome auftreten. Eine infektionsbedingte Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten ab diesem Tag eingetreten, innerhalb von 36 Monaten ab dem Unfalltag ärztlich festgestellt und innerhalb von insgesamt 39 Monaten beim Versicherer geltend gemacht werden. Im Rahmen der Immunklausel (z. B. Versicherungsschutz bei Borreliose, Malaria, Masern oder Röteln) gilt außerdem der Ausbruch einer versicherten Infektion als versichertes Unfallereignis. Vorteilhafter sind Tarife, bei denen als Unfallzeitpunkt die erste ärztliche Feststellung einer infektionsbedingten Invalidität ist, so z. B. der Tarif Klassik-Garant 2021 aus dem Hause VHV (Stand 07.2022).
- Nur eingeschränkter Verzicht, zur Schadenminderung eine Operation durchführen zu müssen (Operationsobliegenheit):
„Die verunfallte versicherte Person ist dabei grundsätzlich verpflichtet sich allen zumutbaren, erfolgsversprechenden Operationen und Heilmaßnahmen, die den Gesundheitszustand maßgeblich verbessern können zu unterziehen.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Operation entfällt, wenn
die Operation nicht einfach oder gefahrlos ist oder
mit besonderen Schmerzen verbunden ist oder
sie keine sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.“
- Übernahme von unfallbedingten Dolmetscher- und Übersetzerkosten bei Unfällen im Ausland bis in Höhe von 500 Euro je Unfallereignis.
- Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns des neuen Vertrages (24:00 Uhr bzw. 0:00 Uhr) besteht, wird für diesen Zeitraum Versicherungsschutz gewährt.
- Unterjährige Zahlweise ohne Ratenzahlungszuschlag.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe bodyguard perfect 2.0
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Allgemeinen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zum Stand 25.03.2014. Der aktuelle Stand wäre der 30.12.2020, verschiedene der besonderen Bedingungen und Klauseln stammen sogar aus den Jahren 2021 bzw. 2022. Durch Verweis auf die ebenfalls im Tarif enthaltene Arbeitskreis-Garantie (siehe unten) kann auf einen aktuelleren Bedingungsstand verwiesen werden. Der Assekuradeur hebt folgende Abweichung gegenüber den unverbindlichen Allgemeinen Musterbedingungen des GDV hervor:
„Wir weisen darauf hin, dass die bisher unter Ziffer 4. der GDV-Bedingungen befindliche Regelung zu den nicht versicherbaren Personen inzwischen vom GDV gestrichen wurde, während sie in unseren Bedingungen nach wie vor enthalten ist. Die insoweit bestehende Abweichung zu den GDV-Musterbedingungen sehen wir jedoch grundsätzlich als Vorteil für den Versicherten, der durch diese Regelung geschützt werden soll. Sie ist weitgehend eine Ausgestaltung des § 80 VVG, denn bei Schwer-/Schwerstpflegebedürftigen besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherer Beiträge erhält, ohne ein
nennenswertes Risiko tragen zu müssen. Im Einzelfall kann sich die Nichtversicherbarkeit jedoch auch negativ für den Versicherungsnehmer auswirken.“
- Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit Stand 28.09.2015 (anstelle des aktuellen Standes 03.06.2024) abgewichen wird. Hieraus ergibt sich für die GDV-Garantie folgendes:
„Die vom Versicherer verwendeten allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln für die Unfallversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) veröffentlichten Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008, 2010 oder 2014) sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen. Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GdV veröffentlichten Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.“
- Keine Best-Leistungs-Garantie für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers. Eine solche Leistung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022).
- Keine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. ConceptIF mit ihrem Tarif best protect plus mit Stand 29.04.2021.
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte:
„[…]Werden die Bedingungen unserer Unfallversicherung allsafe bodyguard (UV2019) zukünftig im Neugeschäft ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für diesen Vertrag. […]“
- Keine Update-Garantie für den Fall der Einführung neuer Tarife und Bedingungswerke bzw. solcher Leistungserweiterungen, die nur gegen Zuschlag in zukünftige Verträge eingeschlossen werden können. Eine solche Garantie bietet z. B. der Tarif AusGleich Best aus dem Hause prokundo (Stand 04.2023).
- Keine erneute Zahlung der zum Unfalltag gültigen Invaliditätssumme nach einem Zeitraum von zehn Jahren. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Anbieter ConceptIF mit seinem Tarif best protect plus mit Stand 29.04.2021.
- Kein Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge von Oberschenkelhalsfraktur oder Oberarmfraktur unabhängig von der Schadenursache, z. B. als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung oder einer Eigenbewegung. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Klassik-Garant 2021 aus dem Hause VHV (Stand 07.2022), allerdings nur bezogen auf Unfälle infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen, oder ohne solche Einschränkungen der Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 11.2024).
- Keine Mitversicherung unfallbedingter Blutungen aus inneren Organen sowie der Gehirnblutungen, sofern diesen kein versichertes Unfallereignis zugrunde liegt. Abweichend mitversichert sind solche Schäden für Personen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bei der Interlloyd im Tarif Infinitus (Stand 05.2022.
- Wie bei den bekannten Wettbewerbern nicht mitversichert sind Schäden an Bandscheiben, außer, wenn neben der Schädigung der Bandscheibe weitere Körperteile verletzt sind und ein Unfall im Sinne der zugrunde liegenden Verbraucherinformationen die überwiegende Ursache ist.
- Kein definierter Invaliditätsgrad für den unfallbedingten Verlust einer Gebärmutter, eines Penis oder eines Hodens. Entsprechend findet im Schadenfall eine individuelle Bemessung außerhalb der Gliedertaxe statt. Einen ausdrücklichen Invaliditätsgrad für den Verlust der Gebärmutter (hier mit 15 %) findet sich z. B. im mittlerweile nicht mehr verkaufsoffenen Tarif Unfallversicherung Rente PLUS (AUB-RP 2011) aus dem Hause Volkswohl Bund (Stand 06.2011). Der Versicherer Ideal definiert in seinem Tarif IDEAL UnfallRente Exklusiv (Stand 02.2020) den Invaliditätsgrad bei Verlust eines Penis mit 50 %
- Keine Erweiterte Infektionsklausel für Angehörige von Heilberufen.
- Mitversichert sind Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Ausgenommen hiervon sind Vergiftungen der versicherten Person infolge der Einnahme von Medikamenten, Alkohol, Reinigungsmitteln, Kosmetika, Lösungsmitteln, Insektiziden, Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit. Diese Ausschlüsse schränken den Umfang der Mitversicherung stark ein. Deutlich leistungsstärker ist hier z. B. der Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 11.2024). Hier fehlt es an solchen Einschränkungen.
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für Vergiftungen durch Pflanzen infolge von Berühren, Kauen und / oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen wurden, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bekannt waren und die weder als Lebensmittel, verdorbene Lebensmittel oder vermeintliche Lebensmittel zu bewerten sind. Dies gilt etwa für Vergiftungen durch psychotrope Pflanzen wie Kalmus, Teufelsbaum, Wermutkraut, Schwarze Tollkirsche, Engelstrompete, Hanf oder Schlafmohn oder Verätzungen durch die Berührung von Riesen-Bärenklau.
- Keine Beitragsbefreiung für minderjährige Kinder, sofern die versicherte Person stirbt oder durch einen versicherten Unfall einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erlitten hat. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. Die Haftpflichtkasse mit ihrem Tarif Einfach Komplett (Stand 11.2024).
- Kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden aufgrund von Tröpfchen‑, Kontakt- und Schmierinfektionen. Diese Leistung erbringt beispielsweise die HanseMerkur mit ihrem Tarif Unfallversicherung Best 2022 (Stand 02.2022).
- Kein Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge einer Infektion z. B. mit Ringelröteln oder Rotaviren.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz bei Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS). In der Regel könnte hierfür auch ohne ausdrückliche Klarstellung Versicherungsschutz angenommen werden[29].
- Kein Versicherungsschutz, falls eine bedingungsseitig definierte unfallbedingte psychische Schädigung der Sprachzentren bei einer über den Vertrag versicherten Person zu einer Aphasie (Sprachverlust) oder zu Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben, Sprechen, Nichtsprechen oder beim Sprachverständnis aufgrund einer psychischen Reaktion führen sollte und dadurch Kosten für eine notwendige logopädische oder psychotherapeutische Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten anfallen sollten. Einen solchen Versicherungsschutz erbringt bis in Höhe von 2.000 Euro z. B. der Tarif AusGleich Best aus dem Hause prokundo (Stand 04.2023).
- Keine Sofortleistung bei Eintritt einer definierten Krebserkrankung oder sonstiger schwerer Krankheiten wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Gehirntumor (Dread-Disease). Eine solche Leistung erbringen in unterschiedlichem Umfang z. B. der Tarif Klassik-Garant 2021 mit Baustein Exklusiv 2021 aus dem Hause VHV (07.2022) oder der Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 11.2024).
- Kein Versicherungsschutz für Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung aufgrund einer ungewollten Einnahme von Ecstasy. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022).
- Nicht mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Witterungsbedingungen (z. B. Frost, Sonneneinstrahlung, Sturm) sowie Herz- und Kreislaufstörungen (z. B. Ohnmachtsanfälle, Schwindel (Synkope)).
- Nicht mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Zuckerschock (Über- oder Unterzuckerung).
- Kein Versicherungsschutz unmittelbar durch einen epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person erfassen (Ausschluss ergibt sich aus Abschnitt D § 5 Nr. 1; nach Abschnitt D § 6 Nr. 1 e) bis g) der besonderen Bedingungen abweichend mitversichert sind jedoch Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Herzinfarkte Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle). Die Mitversicherung von Unfällen unmittelbar infolge der benannten Anfälle erbringt z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022). Versicherungsschutz unmittelbar durch Herzinfarkte und Schlaganfälle versichert z. B. der Tarif Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 11.2024).
- Keine Übernahme der Kosten für Osteopathie infolge von Unfallverletzungen. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif LBN-BESSER+ aus dem Hause LBN (Stand 08.2018).
- Keine unfallbedingte Kostenerstattung für Zahnspange eines minderjährigen Kindes. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022).
- Keine Übernahme nachgewiesene Bestattungskosten, wenn normalerweise eine nicht mitversicherte Bewusstseinsstörung vorliegen sollte oder ein anderer Ausschluss (z. B. das vorsätzliche Begehen oder der Versuch einer Straftat) zur Anwendung kommen sollte. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022). Versicherungsschutz besteht nur für Bestattungskosten, wenn ein Unfall im Ausland zum Tode geführt hat und dabei kein geltender Ausschluss zur Geltung kommen sollte.
- Keine Übernahme von Heilkosten bei unfallbedingter Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie der Kosten für eine privatärztliche Behandlung. Beispielsweise erbringt der Tarif Best Selection aus dem Hause Janitos (Stand 01.04.2021) solche Leistungen bei einem Unfall im Ausland, der Tarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 01.05.2025) im Rahmen des optionalen Bausteins „First Aid“ auch im Inland.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Selbstverteidigungskurs nach Gewaltstraftaten. Diese Leistung wird z. B. von der HanseMerkur mit ihrem Tarif Unfallversicherung Best 2022 (Stand 02.2022) übernommen.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Personaltrainer zur Wiedererlangung der körperlichen Fitness nach einem Leistungsfall. Diese Leistung versichert z.B. der Tarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 05.2025).
- Kein Ersatz von Darlehensbeträgen für Eigentümer von Privatimmobilien. Diese Leistung wird z. B. von der HanseMerkur mit ihrem Tarif Unfallversicherung Best 2022 (Stand 02.2022) übernommen.
- Keine Übernahme der Anmeldekosten für Wettkämpfe oder Skipassgebühren. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium aus dem Hause ARAG (Stand 01.02.2024).
- Keine Übernahme ungenannter Kosten infolge eines Unfalls. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium aus dem Hause ARAG (Stand 01.02.2024).
- Keine Entschädigung für unfallbedingt beschädigte oder zerstörte Sachen. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium aus dem Hause ARAG (Stand 01.02.2024).
- Keine Mitversicherung des aktiven Luftfahrtrisikos (z. B. als Pilot von Flugzeugen). Eine solche Leistung bietet z. B. gegen Zuschlag der Tarif Klassik-Garant 2021 aus dem Hause VHV (Stand 07.2022).
- Keine Beitragsbefreiung bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % für mitversicherte Kinder bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet bzw. für den Versicherungsnehmer sowie seinen mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das jüngste mitversicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Diese Leistung erbringt abweichend z. B. der Tarif AusGleich Best aus dem Hause prokundo (Stand 04.2023).
- Keine (optionale) Passivdynamik im Rahmen der Unfallrente.
- Kein Verzicht auf Erhöhung der Prämie bei fristgerechter Meldung eines Berufswechsels in einen gefahrträchtigeren Beruf. Eine solche Leistung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022).
- Keine Beitragsbefreiung bei Kurzarbeit. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2022).
- Keine Versicherbarkeit und des Versicherungsschutzes bei Eintritt von (nicht unfallbedingter) Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 3) der versicherten Person nach Vertragsbeginn. Der Assekuradeur weist in seiner GDV-Garantie ausdrücklich auf diesen Umstand hin und auch darauf, dass diese Regelung im Einzelfall für die versicherte Person von Vorteil sein könnte.
- Keine bedingungsseitige Nachversicherungsgarantie ohne Gesundheitsprüfung.
- Keine Mitberücksichtigung definierter nachhaltiger Kriterien für die Kapitalanlage. Dies macht z. B. die Tarifvariante Bessergrün aus dem Hause NV-Versicherungen mit den Tarifen NV UnfallSpar 5.0, NV Unfallmax 5.0 sowie NV UnfallPremium 5.0 (Stand 08.2022).
Produktsteckbrief Tarif allsafe bodyguard perfect 2.0
Unternehmen: Konzept & Marketing
Risikoträger: Allianz, Gothaer, Württembergische
Tarif: allsafe bodyguard perfect 2.0, Stand 05.2019
Verbesserte Gliedertaxe: ja (optional weiter verbessert auf Premium Gliedertaxe)
Eigenbewegungen: ja
Kürzung wegen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: für Personen unter 67 Jahren (außer bei Diabetes mellitus, HIV / AIDS, Multiple Sklerose, Alkoholsucht, Drogensucht, Parkinson, Morbus Paget, „Polyneurpathie“ bzw. Morbus Bechterew, dann ab 50 % Mitwirkungsanteil). Für Personen ab 67 Jahren pauschal ab einem Mitwirkungsanteil von 50 %.
Progressionsmodelle: ohne, 225 %, 350 %, 500 %
Levelprämie: ja
Maximale Grundinvalidität bei 500 % Progression: 200.000 Euro
Umstellung auf den Seniorentarif: ab 67 Jahren
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch den Assekuradeur ist nicht erfolgt. Vom Anbieter zur Verfügung gestellte Klarstellungen finden sich im Text. Alle Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erfasst. Sollten Ihnen bei der Lektüre Punkte auffallen, die zu korrigieren oder zu ergänzen wären, würde ich mich über einen entsprechenden Hinweis sehr freuen.
[1] Siehe z. B. „Verlässlich versichert. Persönlich betreut. k+m“ auf „k‑m.info“ vom 02.06.2025. Aufzurufen unter https://k‑m.info/vertraute-staerken-im-neuen-glanz/, zuletzt aufgerufen am 04.06.2025.
[2] Siehe das aktualisierte pdf „Aufgepasst! Gefährliche Lücken im gesetzlichen Unfallschutz“ auf „k‑m.info“. Aufzurufen unter https://www.k‑m.info/sonstige_dokumente/KM-Luecken-gstzl-Unfallschutz-Fallbeispiele_12-2023_2-01.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.05.2025.
[3] Siehe z. B. Randziffer 2 im Urteil des Bundesarbeitsgerichts Hamm vom 24.05.2012: „BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 163/11 5 Sa 1315/09 Landesarbeitsgericht Hamm“ auf „bundesarbeitsgericht.de“ vom 24.05.2012. Aufzurufen unter https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/2‑AZR-163 – 11.pdf: „Der 1957 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Seinen Wohnsitz hat er in der Bundesrepublik Deutschland, wo er sich auch gewöhnlich aufhält“
[4] Moelgen, Markus „Unternehmensüberwachung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit des Überwachungsorgans“. Schriften aus der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Band 26 (University of Bamberg Press), 2016, S. 65:
„Die Einbindung ausländischer Mitglieder in die Arbeitsprozesse des Aufsichtsorgans wird erschwert, wenn ihr regelmäßiger Wohnsitz oder Arbeitsort vom Ort der Sitzungen des Plenums oder der Ausschüsse weit entfernt ist oder gar in einer anderen Zeitzone liegt.“
[5] In § 12 Nr. 1 der Bedingungen heißt es in anderem Zusammenhang lediglich wie folgt: „Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs werden die Beiträge regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft.“
[6] „Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)“ auf „deloitte-tax-news.de“ vom 07.08.2014. Aufzurufen unter https://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/thema-des-monats/wohnsitz-par-8-ao-und-gewoehnlicher-aufenthalt-par-9-ao.html, zuletzt aufgerufen am 04.06.2025.
[7] „allsafe bodyguard – Unfallversicherung“ auf „k‑m.info“. Aufzurufen unter https://k‑m.info/produkte/allsafe-bodyguard/, zuletzt aufgerufen am 04.06.2025.
[8] Vgl. z. B. Ziffer 1.4.1 AVB Unfall KLASSIK-GARANT 2021 aus dem Hause VHV, Stand 07.2022.
[9] Kotz, Christian Gerd „Private Unfallversicherung – Leistungsausschluss für Haut- und Schleimhautverletzungen“ auf „versicherungsrechtsiegen.de“. Aufzurufen unter https://www.versicherungsrechtsiegen.de/private-unfallversicherung-leistungsausschluss-fuer-haut-und-schleimhautverletzungen/#das_vorliegende_urteil, zuletzt aufgerufen am 30.05.2025. Hier findet sich auch der Volltext zum Urteil.
[10] Dr. Thomas Harder, Dr. Judith Koch, Dr. Sabine Vygen-Bonnet, Stefan Scholz, Antonia Pilic, Sarah Reda und PD Dr. Ole Wichmann „Wie gut schützt die COVID-19-Impfung vor SARS-CoV-2-Infektionen und ‑Transmission? Systematischer Review und Evidenzsynthese“, S. 14 – 23, hier S. 14, in „Epidemiologischen Bulletin“ 19/2021 vom 12.05.2021. Herausgegeben vom Robert-Koch-Institut.
[11] Siehe z. B. „Fachkundiger heute zur Impfpflicht: „Hätte mich mehr wehren sollen““ auf „report24.news“ vom 29.09.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/fachkundiger-heute-zur-impfpflicht-haette-mich-mehr-wehren-sollen/?feed_id=33886, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„Der Leiter der Infektiologie an der Klinik Favoriten äußerte jüngst im ORF Kritik am Irrweg der Impfpflicht und stellte fest, dass er sich mehr hätte wehren sollen. Denn dass die Impfung keine sterile Immunität bewirkt, war ihm bewusst“
[12] „Keine sterile Immunität möglich. Streeck erklärt Ablehnung der Impfpflicht“ auf „n‑tv.de“ vom 20.01.2022 um 11:03 Uhr. Aufzurufen unter https://www.n‑tv.de/panorama/Hendrik-Streeck-im-Interview-Darum-sieht-er-eine-Impfpflicht-kritisch-article23069656.html, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„Das ist bei anderen viralen Erkrankungen, für die wir eine Impfpflicht hatten oder haben, ganz anders. Dort können wir durch eine Impfpflicht das Virus ausrotten, was bei den Pocken geschehen ist und bei den Masern theoretisch auch möglich ist. Das sind ganz andere Voraussetzungen, weil wir da eine sterile Immunität erzeugen. Das haben wir gegen das Coronavirus leider nicht.“
[13] Tweet von Stefan Homburg mit der entsprechenden Passage der Anhörung vom 11.10.2022. Aufzurufen unter https://twitter.com/shomburg/status/1579850312650985480, zuletzt aufgerufen am 08.01.2023.
[14] Sumpf, Tim „Pfizer-Direktorin: „Impfstoffe zuvor nicht getestet, ob sie Übertragung stoppen““ auf „epochtimes.de“ vom 12.10.2022. Aufzurufen unter https://www.epochtimes.de/politik/ausland/pfizer-direktorin-impfstoffe-zuvor-nicht-getestet-ob-sieuebertragung-stoppen-a3996317.html, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[15] Vgl. Sumpf, Tim „Ein völlig seltsamer Fall in Halle: Vgl. Sumpf, Tim „Ein völlig seltsamer Fall in Halle: Super-Spreader nach Impfung?“ auf „epochtimes.de“ vom 30.01.2021. Aufzurufen unter https://www.epochtimes.de/gesundheit/ohne-sterile-immunitaet-verschlimmern-impfungen-die-corona-situation-a3435979.html, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[16] Tweet von Stefan Homburg mit der entsprechenden Passage der Anhörung vom 11.10.2022. Aufzurufen unter https://twitter.com/shomburg/status/1579850312650985480, zuletzt aufgerufen am 08.01.2023.
[17] Siehe z. B. „Pfizer bestätigt, was viele schon lange vermutet haben“ auf „uncutnews.ch“ vom 01.11.2023. Aufzurufen unter https://uncutnews.ch/pfizer-bestaetigt-was-viele-schon-lange-vermutet-haben/, zuletzt aufgerufen am 03.01.2023:
„Senator Rennick hat mehrere Dokumente von Pfizer, der TGA und der American Society of Cell and Gene Therapy ausgegraben, die bestätigen, dass es sich bei den mRNA-Corona-Impfstoffen um Gentherapieprodukte handelt. Während die Behörden seit Jahren behaupten, dass mRNA-Impfstoffe keine Gentherapie sind.“
[18] „LG Memmingen, Endurteil v. 20.08.2024 – 21 O 83/23“ auf „gesetze-bayern.de“. Aufzurufen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y‑300-Z-BECKRS-B-2024-N-21547, zuletzt aufgerufen am 30.05.2025.
[19] „Zahlungsanspruch wegen eines Impfschadens nach Corona-Impfung gegenüber Ärztin“ auf „landesrecht-bw.de“. Aufzurufen unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001578808, zuletzt aufgerufen am 30.05.2025.
[20] Vgl. „Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unterschenkelvenenthrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus.“ auf „Sozialgerichtsbarkeit.de“ vom 16.05.2024. Aufzurufen unter https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175856, zuletzt aufgerufen am 30.05.2025.
[21] Kretschmer, Christian „Covid-19-Impfung: 253 anerkannte Impfschäden“ auf „gelbe-liste.de“ vom 02.02.2023. Aufzurufen unter https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/covid-19-impfung-253-anerkannte-impfschaeden, zuletzt aufgerufen am 30.09.2023.
[22] „Impfung gegen das Coronavirus Fast 9000 Anträge auf Anerkennung von Impfschäden“ auf „tagesschau.de“ vom 15.06.2023 um 13:16 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/impfschaeden-bundeslaender-100.html, zuletzt aufgerufen am 30.09.2023.
[23] „„Entschädigungsansprüche aufgrund von Impfschäden nach COVID ‑19 – Impfung“ am 10. April 2025 im digitalen Raum“ auf „sozielgerichtstag.de“ vom 03.03.2025. Aufzurufen unter https://www.sozialgerichtstag.de/entschaedigungsansprueche-aufgrund-von-impfschaeden-nach-covid-19-impfung-am-10-april-2025-im-digitalen-raum/, zuletzt aufgerufen am 30.05.2025.
[24] Als Indiz dafür vgl. Witte, Stephan „Impfschadendeckung bei der KS / AUXILIA?“ auf „critical-news.de“ vom 14.09.2023. Aufzurufen unter https://critical-news.de/impfschadendeckung-bei-der-ks-auxilia/, zuletzt aufgerufen am 30.09.2023.
[25] Vgl. z. B. „Entlarvender Bericht: Meldung zu aufwändig – Ärzte notieren Long Covid statt Impfschaden als Diagnose“ auf „report24.news“ vom 30.03.2023. Aufzurufen vom https://report24.news/entlarvender-bericht-meldung-zu-aufwaendig-aerzte-notieren-long-covid-statt-impfschaden-als-diagnose/?feed_id=29010, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023.
[26] Schulze, Hannah „Umbruch in der Ständigen Impfkommission. Thomas Mertens hört als STIKO-Chef auf: „Ich habe keine Bad Feelings damit““ auf „swr.de“ vom 23.11.2023 um 14:53 Uhr. Aufzurufen unter https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/ulm/thomas-mertens-nicht-mehr-stiko-chef-100.html, zuletzt aufgerufen am 18.01.2024.
[27] Siehe Häring, Norbert „Stiko-Chef empfiehlt Impfgeschädigten den Impfzusammenhang zu verschweigen, damit ihnen geholfen wird“ auf „norberthaering.de“ vom 28.05.2023. Aufzurufen unter https://norberthaering.de/news/mertens-post-vac/, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„Mit dieser Empfehlung gibt der Stiko-Chef zu, dass es für Impfgeschädigte einen starken, regulatorisch erzeugten Anreiz gibt, ihre Symptome nicht in Zusammenhang mit einer Impfung zu stellen, weil sie sonst mit Verweigerung der Kostenübernahme bestraft werden.“
[28] „Pharmalobbyist Mertens fordert zum Lügen auf: Impfgeschädigte sollen den Impfzusammenhang leugnen, damit Kassen die Kosten übernehmen!“ auf „corona-blog.net“ vom 28.05.2023. Aufzurufen unter https://corona-blog.net/2023/05/28/pharmalobbyist-mertens-fordert-zum-luegen-auf-impfgeschaedigte-sollen-den-impfzusammenhang-leugnen-damit-kassen-die-kosten-uebernehmen/, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„In dem Moment, wo ich sage, „ich habe das nach der Impfung entwickelt“, nimmt mich niemand auf. Die Uniklinien [sic!] sagen Long-Covid nach Infektion, ja, nach Impfung nein und dann stehe ich alleine da.“ bzw. „Am Ende schlägt Mertens dann mit seiner Aussage dem Fass den Boden aus. Wäre Retzlaff nicht direkt in den Kliniken mit der Diagnose Impfschaden vorstellig geworden, wären die Behandlungskosten doch von der Krankenkasse übernommen worden. Auch spricht er beim „Post-Vac-Syndrom“ von Selbstdiagnose und dass er sich nicht sicher wäre ob die Impfung wirklich ursächlich diese Menschen geschädigt hätte.“
[29] Vgl. Grimm, Wolfgang „Unfallversicherung. Kommentar zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) mit Sonderbedingungen“ München (C.H. Beck), 5. Auflage, 2013, S. 114 – 115 (Rn 27).
[30] Ulbrich, Tobias „Hinreichende Erfolgsaussichten von Impfschadensklagen gerichtlich bestätigt“ auf „x.om“ vom 31.05.2025. Aufzurufen unter https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1928741931221209397, zuletzt aufgerufen am 30.06.2025.
[31] Ulbrich, Tobias „Hinreichende Erfolgsaussichten von Impfschadensklagen gerichtlich bestätigt“ auf „x.om“ vom 31.05.2025. Aufzurufen unter https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1928741931221209397, zuletzt aufgerufen am 30.06.2025.