Seit Januar 2024 bietet die VHV Allgemeine Versicherung AG eine überarbeitete Privathaftpflichtversicherung an. Die Grunddeckung Klassik-Garant kann optional um den Baustein Exklusiv erweitert werden. Daneben kann zur Exklusivdeckung der Baustein Best-Leistungs-Garantie eingeschlossen werden.
Eingeführt wurde die aktuelle Tarifgeneration zum Juni 2009. Seitdem wurde der Versicherungsschutz beitragsneutral durch zahlreiche Leistungsupdates bestandswirksam verbessert. Abgelöst wird dadurch der Bedingungsstand 12.2019.
Vereinbart ist eine pauschale Deckungssumme von 30 Millionen Euro (Klassik-Garant) bzw. 50 Millionen Euro (Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv) pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. Pro Person werden in der Exklusiv-Deckung maximal 15 Millionen Euro entschädigt. Auf eine Maximierung der Deckungssumme wird verzichtet.
Damit wurde die Höhe der Absicherung im Tarif Klassik-Garant von bisher 10 Millionen Euro deutlich erhöht.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Tarif finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Die VHV unterscheidet zwischen Tarifen für Singles (alleinstehende Personen ohne Kinder), Singles mit Kindern (alleinstehende Personen mit Kind/ern), Paaren (ohne Kinder) und solchen für Familien (Ehe / Lebensgemeinschaft mit Kind/ern). Für Personen ab 55 Jahren wird ein Seniorennachlass gewährt (Tarif 55+).
Für die Ermittlung der Versicherungsprämie maßgeblich ist die Zahl der Vorschäden. Im Unterschied zur Vorgängerversion der Bedingungen spielt die Postleitzahl jedoch keine Rolle mehr. Ein möglicher Wegfall des bei Antragsstellung erhobenen Vorschadenzuschlages während der Vertragslaufzeit ist nicht klargestellt.
Als Rabattmerkmal bietet die VHV einen Nachlass für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro je Schadenfall nur für Sachschäden an. Die Höhe des dadurch bedingten Rabatts variiert und kann bei bis etwa 20 Prozent liegen. Wurde bereits der Singletarif vereinbart, ist ein zusätzlicher Seniorennachlass nicht möglich.
Bei unterjähriger Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 5 % (vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich) erhoben. Eine monatliche Zahlweise ist nur mit SEPA-Mandat möglich. Dafür entfällt hier der frühere Zuschlag in Höhe von 8 % je Rate.
Nicht gewährt werden Laufzeitnachlässe, Bündelnachlässe oder Nachlässe für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst
Beispielhafte Bruttojahresprämien für Personen unter 55 Jahren
ohne Vorschäden in den letzten 5 Jahren | ||||
Single | Paar | Single mit Kind(ern) | Familie | |
Klassik-Garant | 58,48 € | 79,48 € | 85,48 € | 89,23 € |
mit Baustein Exklusiv | 68,68 € | 87,42 € | 91,17 € | 95,67 € |
mit Bausteinen Exklusiv und Best-Leistungs-Garantie | 77,68 € | 96,42 € | 100,17 € | 104,67 € |
mit 1 Vorschaden in den letzten 5 Jahren | ||||
Single | Paar | Single mit Kind(ern) | Familie | |
Klassik-Garant | 71,23 € | 99,23 € | 107,23 € | 112,23 € |
mit Baustein Exklusiv | 84,42 € | 109,43 € | 114,42 € | 120,42 € |
mit Bausteinen Exklusiv und Best-Leistungs-Garantie | 93,42 € | 118,42 € | 123,42 € | 129,42 € |
Bestand ein Vorvertrag und war dieser während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung schadenfrei, wird ein Schadenfreiheitsrabatt von ca. 17 bis 20 % gewährt (siehe oben). Bei einem Schaden innerhalb dieser Zeit, wird die Normalprämie erhoben. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Soll Versicherungsschutz mit zwei Schäden beantragt werden oder gab es für bestehende Verträge zwei oder mehr Schäden wird ein Zuschlag von ca. 40 % erhoben. Bei mehr als zwei Vorschäden in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung ist kein Versicherungsschutz möglich.
Optional angeboten wird eine Diensthaftpflicht für Lehrer. Die Deckungssumme für die Zusatzdeckung richtet sich nach dem Hauptvertrag. Dies gilt auch für die vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Je nach gewähltem Hauptvertrag und Selbstbeteiligung beträgt der Zusatzbeitrag je Person zwischen 15,00 Euro und 18,00 Euro netto bzw. zwischen 17,85 Euro und 21,42 Euro brutto.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte besteht unbefristeter Versicherungsschutz innerhalb Europas, weltweit abweichend bis zu 5 Jahren. Ein abweichender Geltungsbereich innerhalb der Internetklausel ist nicht vorhanden.
Die Tarife Klassik-Garant, Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv bzw. Klassik-Garant mit den Bausteinen Exklusiv sowie Best-Leistungs-Garantie werden aktuell von Witte Financial Services jeweils mit „Silber“ bewertet. Für eine Bewertung mit „Gold“ fehlt es an einer Mitversicherung von echten Vermögensschäden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Darüber hinaus sind im Rahmen der Mitversicherung der Übertragung elektronischer Daten die Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv sowie Best-Leistungs-Garantie aus dem Hause VHV (Familiendeckung)
- Bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV mit Stand 2020 abweicht (GDV-Garantie). Dies entspricht den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) mit Stand Mai 2020.
- Bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 28.09.2015 abweicht (Arbeitskreis-Garantie). Dies entspricht dem bei Redaktionsschluss aktuellen Stand der Empfehlung.
- Seit Jahren aktiv gelebte Innovationsklausel. Hierzu äußert sich der Versicherer wie folgt:
„gern nehmen wir zu Ihrer Anfrage zur Innovationsklausel der VHV Stellung und erläutern Ihnen die Verfahrensweise der VHV zum Thema Leistungsupdategarantie bzw. Bestandsleistungsupdate in der Privaten Haftpflichtversicherung.
Schon seit dem Jahr 2009 haben wir in den Versicherungsbedingungen unserer Privaten Haftpflichtversicherung eine sogenannte „Leistungs-Update-Garantie“ (bei anderen Versicherern auch „Innovationsklausel“ genannt) verankert. Das bedeutet, dass wir allen Verträgen mit dieser Klausel etwaige Leistungsverbesserungen in nachfolgenden Produktgenerationen automatisch zugutekommen lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für diese Leistungsverbesserungen kein Mehr- bzw. Zusatzbeitrag vorgesehen ist.
Da wir bei Einführung dieser Klausel natürlich bereits eine große Anzahl von Verträgen im Bestand ohne diese Klausel hatten, wir jedoch diese Verträge bzw. deren Kunden nicht schlechter stellen möchten, haben wir im Jahr 2009 darüber hinaus ein einmaliges „Bestandsupdate“ vorgenommen.
Alle Bestandskunden wurden darüber informiert, dass sie per sofort alle Leistungsverbesserungen der damals aktuellen Produkte ohne Beitragsänderung bekommen. Da sich die Anzahl bzw. die Struktur der Produkte in den einzelnen Sparten über die Jahre mehrfach verändert hat, sind wir dabei nach folgender Logik vorgegangen:
— — — —
1. Allgemeine Regelung zur Privaten Haftpflichtversicherung (PHV)• Alle Bestandsverträge ohne weiteren Produktnamen (auch PHV-Standard genannt), sowie mit den Produktnamen „PHV Spezial“ und „PHV-Klassik“ erhielten ein Leistungsupdate auf das damalige Produkt „KLASSIK“.
• Alle Bestandsverträge mit den Produktnamen „PHV-Exklusiv“ erhielten ein Leistungsupdate auf das damalige Produkt „EXKLUSIV“.
Für beide Gruppen gilt: Da wir mit dem Bestandsupdate auch Leistungsverbesserungen für die Zukunft bestätigt haben, haben auch alle diese Verträge nunmehr immer den Leistungsstand der aktuellen Produkte im Neugeschäft. Besonderheit ist auch, dass evtl. Verschlechterungen, die sich aus einzelnen Formulierungen ergeben könnten, nicht angewendet werden. Es gilt in diesen Fällen ein Bestandsschutz.
2. Basis-Produkte Eine Ausnahme gilt lediglich für die Basis-Produkte.
Die Bestandsverträge PHV-Basis sind auf dem damaligen Leistungsstand festgeschrieben worden.
— — — — — –
Sofern wir bei neuen Produkten (Bedingungen) Leistungsverbesserungen vornehmen, gelten diese unmittelbar und zum gleichen Termin wie im Neugeschäft auch für Bestandsverträge. Eine Wartezeit bis zur nächsten Fälligkeit haben wir nicht vorgesehen.“
- Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über die VHV, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus (d. h. ohne Haftungsgrundlage) oder Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Substanzen bzw. Erzeugnisse. Positiv ist der Verzicht auf eine verkürzte Kündigungsfrist. Eine pro-aktive Schadenregulierung ist bedingungsseitig nicht verankert. Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist die Klausel so zu verstehen, dass die Best-Leistungs-Garantie sich sowohl auf andere Versicherer (z. B. Allianz, Die Haftpflichtkasse, InterRisk) als auch Assekuradeure (z. B. ConceptIF, degenia oder VEMA) bezieht. Die Best-Leistungs-Garantie gilt auch für geringere (nicht generell zum Vertrag vereinbarte) Selbstbehalte eines Wettbewerbers.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Diese gilt nur bei lückenlosem Versicherungsschutz, also auch nicht bei nur kurzfristiger Unterbrechung von wenigen Tagen.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz auch bei Unklarheit, ob ein Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des aktuellen oder des vorherigen Versicherers fällt (unklarer Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei gedehnten Versicherungsfällen).
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monate, u.a., sofern der Versicherungsnehmer zuvor mindestens 12 Monate vollzeitbeschäftigt war. Versicherungsschutz besteht frühestens, wenn die Arbeit mindestens einen Monat bestanden hat. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung besteht unabhängig vom Alter des Versicherungsnehmers und kann auch von Selbstständigen beansprucht werden.
- Nachversicherung u. a. für Personen (z. B. Kinder oder bisherige Lebenspartner) bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate.
- Mitversicherung aller nicht ausdrücklich benannten (z. B. nicht ehelicher Lebenspartner), behördlich im Haushalt gemeldeten Personen ohne zeitliche Befristung. Dies gilt auch für in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende, volljährige Kinder sowie solch mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
- Mitversicherung von Kindern, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners, auch, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten Wohnräumen sowie sonstigen Räumen in Gebäuden inklusive Balkonen, Loggien und Terrassen bis in Höhe von 50 Millionen Euro. Nicht versichert sind Schäden an geliehenen, gepachteten oder in Obhut genommenen Wohnräumen oder sonstigen Räumen in Gebäuden (z. B. gewerblich angemietete Räume) als auch an geliehenen, gepachteten oder gemieteten Grundstücksbestandteilen sowie Gebäudezubehör. Neu gegenüber dem Vorgängertarif ist auch Versicherungsschutz für Schäden an der Verglasung einer Mietwohnung, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem solchen Glasschaden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro. Wird eine Wohnung nur auf Basis eines mündlichen Mietvertrages von einer versicherten Person auf Dauer bewohnt, so stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz, wenn dies vom Mieter im Schadensfall nicht entsprechend nachgewiesen werden kann. Die VHV stellt hierzu folgendes klar:
„Wie Sie schon selbst schreiben, es wird dann ja schwer nachzuweisen, dass unser VN diese Wohnung angemietet hat und genau in dem Zeitraum auch dort gewohnt und die Schäden verursacht hat. Das heißt im Zweifelsfall würden wir dann den Schaden abwehren, da nicht nachgewiesen werden kann, dass unser VN zu diesem Zeitpunkt den Schaden verursacht hat.“
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden bis in Höhe von 50 Millionen Euro.
- Kein bedingungsseitiger Ausschluss für Mietsachschäden an Heizungs‑, Maschinen‑, Kessel- oder Warmwasserbereitungsanlagen[1]. Entsprechend sind diese bis in Höhe von 50 Millionen Euro mitversichert. Nicht mitversichert sind Schäden an Elektro- und Gasgeräten, ausgenommen Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser. Im Rahmen der optionalen Best-Leistungs-Garantie kann dieser Ausschluss aktuell durch Verweis auf z. B. den Tarif allsafe fortuna 2.0 von Konzept & Marketing (Stand 07.2019, Vers. 1.02) ausgehebelt werden.
- Mitversichert bis in Höhe von 50 Millionen Euro sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung, der Vernichtung sowie dem Verlust von fremden beweglichen Sachen (z. B. medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden), auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eine entsprechende Mitversicherung auch für Schäden an fremden beweglichen Sachen, die vom Versicherungsnehmer geleast wurden, ist nicht vorhanden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist u. a. die Beschädigung von Wertsachen oder von Kraftfahrzeugen und ‑anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen (z. B. E‑Scooter oder Pedelecs). Sofern diese versicherungspflichtig sind, ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch bei Heranziehung der bedingungsseitigen Best-Leistungs-Garantie ausgeschlossen. Mitversichert, aber anders als bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) nicht bedingungsseitig klargestellt, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, Notebooks, PC-Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer versicherter Person in deren Eigenschaft als Schüler oder Student von der Schule oder gleichgestellten Lehranstalt zur Teilnahme am Homeschooling leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen sowie Schiffskabinen, nicht jedoch an fest installierten Wohnwagen oder Campingcontainern.
- Versichert sind innerhalb Europas gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der dauerhaften oder vorübergehenden privaten Vermietung von einzelnen Wohnräumen (auch an Feriengäste, maximal jedoch bis 8 Betten), Eigentumswohnungen, von maximal zwei Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 Euro (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Zweifamilien- oder Mehrfamilienhaus) sowie eines Ferienhauses. Eine Vermietung auch von Wochenendhäusern fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Mitversichert ist die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken.
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen in Europa, die zu den versicherten Risiken gehören. Vorrausetzung ist , dass die dazugehörigen Immobilien zumindest teilweise vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden. Daher nicht mitversichert sind insbesondere freistehende sonstige Garagen. Mitversichert sind jedoch Garagen z. B. zu Wohnungen in Europa oder zu dem in Europa gelegenen Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhaus.
- Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzerrisikos einer vom Versicherungsnehmer nicht selbst bewohnten Immobilie, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird bzw. die der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
- Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzerrisikos eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern-/ Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen - , einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/ Kleingartens inkl. Laube.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Inwiefern ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn sich ein kleineres Gebäude (z. B. ein Schuppen oder ein Hochsitze) oder ein sonstiger Bau auf dem Grundstück befindet, ist nicht klargestellt, so dass hier von einem Ausschluss auszugehen ist. Ebenfalls nicht bedingungsseitig klargestellt ist, ob land- oder forstwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzte Objekte unter den Versicherungsschutz fallen. Im Zweifel ist auch hier von einem Ausschluss auszugehen. Eine entsprechende Klarstellung durch den Versicherer wurde trotz mehrfacher Rückfrage bislang nicht beantwortet. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Bauarbeiten (z. B. Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch‑, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro je Bauvorhaben, an dem im Tarif entsprechend benannten Immobilien und Grundstücken abweichend ohne Begrenzung der Bausumme. Ausdrücklich mitversichert ist das Bauen in Eigenregie oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie ist eine Erhöhung der Bausumme von 200.000 auf 500.000 Euro durch Verweis auf Die Haftpflichtkasse (Tarif Einfach Komplett, Stand 01.2024. Siehe dort Ziffer A5‑6.3.2 Nr. 7) möglich, da es sich um einen nach Ziffer 1.1 der Best-Leistungs-Garantie „weitergehenden Versicherungsumfang“ des Wettbewerbers handelt und kein Ausschluss zur Anwendung kommt. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch deliktunfähige Personen (auch durch z.B. volljährige demente Personen) ohne Sublimit reguliert. Der Versicherungsschutz gilt für alle mitversicherten Personen.
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Deckungssumme reguliert. Vor dem Hintergrund des Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2016 (Az. IV ZR 467 /15) ist dies begrüßenswert.
- Bei Gegenständen, die zum Schadenzeitpunkt maximal 12 Monate ab Kaufdatum alt sind, besteht über die gesetzliche Haftung hinaus auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert bis maximal 10.000 Euro pro Versicherungsjahr. Schäden u. a. an z. B. Mobiltelefonen, Laptops und Computern sowie Brillen werden nicht erhöht erstattet. Eine Erweiterung der Leistung durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie ist an dieser Stelle nicht möglich. Auf die Anrechnung einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung wird im Rahmen der Neuwertentschädigung verzichtet.
- Mitversicherung einer so genannten GAP-Deckung (Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen), wenn eigene Sachen des Versicherungsnehmers durch einen Dritten geschädigt wurden und es dabei zu einer dadurch nachteiligen Differenz zwischen dem nachgewiesenen Neuwert und der Zeitwertentschädigung kommen sollte. Diese Regelung gilt nach Ziffer 2.2 der optionalen Best-Leistungs-Garantie auch dann, wenn ein Schaden nach den Bedingungen der Forderungsausfalldeckung reguliert wird.
- Mitversichert sind Personenschäden der mitversicherten Personen untereinander (Schmerzensgeld). Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden der in diesem Tarif versicherten Personen untereinander, sofern diese gerichtlich geltend gemacht werden. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Ebenfalls mitversichert sind Personen‑, Sach- und Vermögensschäden der vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer und allen sonstigen Mitversicherten. Implizit ausgeschlossen sind gemäß Ziffer A1‑7.3 und A1‑7.4 sonstige Sach- und Vermögensschäden mitversicherter Personen untereinander (z. B. von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören).
- Mitversicherung von gesetzlichen Regressansprüchen der mitversicherten Personen wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, so z. B. gegenüber Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, aber auch gegenüber privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Dienstherrn sowie sonstigen Versicherern.
- Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche der versicherten Person als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber / Dienstherrn sowie gegenüber den Arbeitskollegen bis in Höhe von 10.000 Euro. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Schadenfall. Im Unterschied zur Leistungsübersicht des Versicherers lesen sich die Bedingungen (Ziffer A1‑6.19 c)) so, dass die Begrenzung auf 10.000 Euro sowie das Sublimit sich allein auf die Schäden gegenüber dem Arbeitgeber / Dienstherrn beziehen und bei Schäden gegenüber Arbeitskollegen kein Sublimit und keine Selbstbeteiligung zur Anwendung kommen. Eine Erhöhung der Mitversicherung von Schäden gegenüber Arbeitskollegen auf 100.000 Euro ist im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie durch Verweis auf die Bedingungen der Haftpflichtkasse (Stand 01.2024. Siehe Abschnitt D Ziffer A5‑6.19) möglich. Dadurch lässt sich auch die bei der VHV vorgesehene Selbstbeteiligung entsprechend streichen. Die VHV stellt zur Auslegung von Ziffer A1‑6.19 folgendes klar:
„die Höchstentschädigung und die SB beziehen sich nur auf den Punkt c, da es hier um nicht private Tätigkeiten geht. “
- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen des Verlusts fremder privater Türschlüssel (z. B. Haus‑, Wohnungs‑, Keller‑, Garagen- oder Hotelschlüssel), von Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes (z. B. zu Sportvereinen oder Kirchengemeinden)zur Verfügung gestellt wurden sowie von privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (z. B. Miet- oder Leasingfahrzeuge). Weiter sind versichert Türschlüssel sowie Schlüssel sowie Schlüssel für dienstliche Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit von Arbeitgebern oder Dienstherren überlassen wurden. Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Versicherungsschutz bei Schlüsselverlust besteht bis in Höhe von 50 Millionen Euro. Nicht versichert ist der Verlust von Tresor- oder Schließfachschlüsseln. Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen (z. B. Möbelschlüssel, Portokassen und sonstige Geldkassetten) sind bedingungsseitig nicht ausdrücklich benannt, laut Leistungsübersicht jedoch als versichert anzusehen: „Abhandenkommen […] aller fremder privater Schlüssel ausgenommen Tresor- und Schließfachschlüssel“. Diese Auslegung wurde von der VHV bestätigt. Ausdrücklich klargestellt sind bedingungsseitig jedoch die oben benannten Kfz-Schlüssel. Ausgeschlossen ist der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen. Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war. Gleiches gilt für Schlüssel, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
- Subsidiär mitversichert sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge eines Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung, soweit ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro mit 250 Euro Selbstbeteiligung.
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch Schlüsselverlust auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht (schuldloser Schlüsselverlust), weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind. Dies gilt auch, wenn es z. B. zu einem unverschuldeten Verlust fremder privater oder ehrenamtlicher Schlüssel durch Raub kommen sollten. Es gelten die bedingungsseitigen Begrenzungen, insbesondere ein Sublimit von 30.000 Euro für den Verlust der Schlüssel zu einem Dienstwagen.
- Mitversichert ist der Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen für bis zu fünf Jahre. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht als auch die Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz gilt für Pkw, Krafträder, Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4 Tonnen, nicht jedoch für z. B. Quads. Da laut Überschrift von Ziffer 15 ZB Baustein PHV-EXKLUSIV 2024 nur Versicherungsschutz nur für geliehene Kraftfahrzeuge besteht, entfällt an dieser Stelle eine Mitversicherung für Schäden im Zusammenhang mit Car-Sharing.
- Mitversichert ist bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung, wenn die Vollkasko des vom Versicherungsnehmer von einem Dritten vorübergehend geliehenem Kraftfahrzeug verschuldet durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden musste. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an geleasten oder sonstigen zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassenen Fahrzeugen oder solchen, die vom Versicherungsnehmer zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Da laut Überschrift von Ziffer 11 ZB Baustein PHV-EXKLUSIV 2024 nur Versicherungsschutz für geliehene Kraftfahrzeuge besteht, entfällt an dieser Stelle eine Mitversicherung für Schäden im Zusammenhang mit Car-Sharing. Ausdrücklich eingeschlossen wäre diese Leistung hingegen bei der Haftpflichtkasse (Tarif Komplett, Stand 01.2024). Ein Verweis hierauf im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie der VHV wäre aufgrund von 1.3 c) und e) der dazugehörigen Bedingungen nicht möglich.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht versicherter Personen als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die einem Dritten beim Be- oder Entladen dieses Kraftfahrzeuges (z. B. Pkws, Quads, Krafträder, Wohnmobile) bzw. Kraftfahrzeuganhängers zugefügt werden. Die Mitversicherung gilt bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Eine Mitversicherung bis zur Deckungssumme und ohne Selbstbeteiligung bietet an dieser Stelle z. B. Konzept & Marketing mit ihrem Tarif allsafe fortuna 2.0 perfect (Stand 07.2019).Hier wäre eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die optionale Best-Leistungs-Garantie 1.1 b) und c) möglich. Nicht ausdrücklich versichert sind jedoch Be- und Entladeschäden durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen, soweit es dadurch zu Schäden an fremden Kraftfahrzeugen kommt. Ausdrücklich mitversichert wäre diese Leistung z. B. bei der InterRisk (B682, Stand 24.10.2017 (Tarif XXL), Klarstellung zu Ziffer 7.3). Ein Verweis hierauf im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie wäre aufgrund von Ziffer 1.3 g) ist nicht möglich.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung. In dieser Konstellation werden Schäden üblicherweise durch die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers erstattet, da dieser ja keine mitversicherte Person im Rahmen des Kraftfahrzeugvertrages ist und der Schaden nicht im Rahmen des Fahrzeuggebrauchs entstanden ist. Anders sieht es aus, wenn den Fahrer des Kfz eine Mitschuld trifft. In diesem Fall ist Grundlage für die Bewertung die Gefährdungshaftung, die von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgeht[2]. Der Einschluss bedeutet demnach in der Regel lediglich eine Klarstellung zum ohnehin bestehenden Versicherungsschutz und nur im Einzelfall eine wirkliche Leistungserweiterung.
- Mitversicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge manueller Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz oder Kfz-Anhänger bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Hüten von bis zu drei Hausschweinen, fünf Schafen / Ziegen bzw. 15 Hühnern / Enten / Gänsen.
- Mitversichert ist das Halten und Hüten wilder Tiere (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpionen, Spinnen und Fröschen) im Haushalt des Versicherungsnehmers zu privaten Zwecken, sofern dies genehmigungsfrei erfolgt. Zur Definition des Haushaltes stellte der Versicherer in der Vergangenheit folgendes klar:
„Der Haushalt ist hier nicht gleichzusetzen mit dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Versicherungsschutz besteht gemäß A1‑6.3.1 unter anderem als Inhaber eines Schreber-/Kleingartens oder eines zu den aufgeführten Immobilien zugehörigen Gartens. Daher besteht auch Versicherungsschutz für das Halten wilder Tiere in den dort aufgeführten mitversicherten Immobilien bzw. zugehörigen Bestandteilen.“
- Mitversichert sind auch die Kosten für das behördlich angeordnete Einfangen versicherter Tiere zum Zweck der Gefahrenabwehr bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie und unter Verweis auf den Tarif XXL aus dem Hause InterRisk (Stand 24.10.2017) kann aktuell eine Erweiterung der Leistung um den bei der VHV bestehenden Ausschluss hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für Baugrundstücke und die darauf befindlichen Gebäude oder Anlagen, da auch solche Senkungen oder Erdrutschungen bei der InterRisk ausgeschlossen sind. Allein im Zusammenhang mit der Versicherung von Geothermieanlagen findet der Ausschluss bei der VHV keine Anwendung.
- Schäden durch elektronischen Datenaustausch (Internetrisiko) sind auch dann versichert, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb europäischer Staaten nach europäischem Recht geltend gemacht werden. Wer also etwa Kontakte auch in den USA oder Asien hat, dürfte diese Mitversicherung schätzen, wenn bei einer dieser Personen ein Schaden im Rahmen der Internetklausel entstehen sollte (z.B. Loveletter- bzw. I‑Love-You-Virus aus dem Jahre 2000, der sich damals weltweit verbreitete und auf vielen Rechnern zu erheblichen Vermögensschäden führte). Ebenfalls mitversichert sind im Rahmen der Internetklausel gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen unbefugter Eingriffe in fremde Datenverarbeitungssysteme, sofern diese Eingriffe nicht vorsätzlich erfolgten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder ‑techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Da es sich hier um eine vom Versicherungsnehmer zu erfüllende Obliegenheit handelt, ist hier kein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie unter Verweis auf z. B. den Tarif allsafe fortuna 2.0 perfect (Stand 07.2019) aus dem Hause Konzept & Marketing möglich. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Mitversichert sind Schäden durch falsche Betankung von privat geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeuge bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Firmenfahrzeuge).
- Mallorcadeckung mit dem Geltungsbereich des europäischen Auslands einschließlich der europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira, aber ohne z. B. den asiatischen Teil der Türkei. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Mitführen von Wohnwagen‑, Gepäck- oder Bootsanhängern. Versicherte Kraftfahrzeuge sind Personenkraftzeuge, Krafträder sowie Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 4 Tonnen, nicht jedoch Quads.
- Mitversicherung von Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Beispielsweise urteilte das LG Essen (Urteil vom 22.06.2017, Az. 4 O 4/17) in einem Fall, dass es gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße, Bilder und Tonaufnahmen eines Dritten an seinem Arbeitsplatz oder bei einer Gepäckkontrolle am Flughafen, ohne dessen Einwilligung anzufertigen. Im konkreten Fall musste der Schädiger dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von 1.342,44 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Der Schädiger hatte diese Aufnahmen „als Teil von Reisebericht-Videos“ ins Internet gestellt[3]. Eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB kann z. B. bei privater Verwendung des Domainnamens eines gleichnamigen Unternehmens vorliegen[4]. Nicht versichert sind in diesem Zusammenhang Urheberrechtsverletzungen.
- Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe. Mitversichert sind Personen‑, Sach- sowie Vermögensfolgeschäden. Echte Vermögensschäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Mitversichert sind auch Schäden Dritter in ihrer Funktion als privater Halter von Hunden oder Pferden, Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind sowie solche, denen ein vorsätzliches Handeln (z. B. Terroranschlag) zugrunde liegt. Im Umfang der für diesen Vertrag geltenden Leistungserweiterungen zur Kfz-Klausel gelten diese Erweiterungen auch für die Ausfalldeckung. Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht gegen Ansprüche Dritter, die aus von diesen ausgeübten und über diesen Vertrag mitversicherten nebenberuflichen Tätigkeiten resultieren. Auch sonstige Ansprüche gegen Dritte aus einer Gewerbetätigkeit (z. B. wegen Schädigungen durch nicht versicherte gewerblich gehütete Tiere oder einen Handwerker ohne bestehende Betriebshaftpflichtversicherung) sind anders als im mittlerweile geschlossenen Tarif BOXplus der Axa nicht mitversichert. Hier wäre eine zumindest teilweise Mitversicherung für die im Tarif mitversicherten Nebentätigkeiten wünschenswert. Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung besteht wie bei den meisten Wettbewerbern nicht weltweit, sondern setzt ein vollstreckbares Urteil vor einem ordentlichen Gericht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins voraus.
- Rechtsschutz zur Forderungsausfallversicherung ohne Kostenbegrenzung. Der Versicherungsschutz besteht erst ab einer Mindestschadenhöhe von 2.500 Euro. Abweichender Risikoträger für die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten ist die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (NRV).
- Im Rahmen der optionalen Best-Leistungs-Garantie eingeschlossen ist eine Opferhilfe bis 50.000 Euro pro Versicherungsfall und Jahr, d.h. für Schäden an versicherten Personen durch einen unbekannten Täter (z. B. tätlicher Angriff auf einem deutschen Schiff mit Gesundheitsschädigung als Folge, vorsätzlicher Vergiftung oder wenigstens fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben). Anders als bei vielen Wettbewerbern ist der Leistungsanspruch unabhängig von einem Bewilligungsbescheid nach dem Opferentschädigungsgesetz. Abweichend zur Forderungsausfalldeckung nicht versichert sind hier die Kosten für das Erlangen eines solchen Bescheids (Rechtsschutzrisiko). Kein Versicherungsschutz besteht für etwaige Sachschäden (z. B. eine Schädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels wie einer Brille oder Zahnersatz). Weiter ausgeschlossen ist eine Opferhilfe bei psychischen Schäden (z. B. dissoziative Störung infolge von Missbrauch oder Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter. Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie sowie Ziffer 1.4 des Tarifs Premium der Württembergische (AVB PHV Premium, Stand 01.06.2020) wäre abweichend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vorsätzlicher Schädigung der versicherten Person eine Erhöhung des Sublimits auf 500.000 Euro möglich. Nicht erweiterbar wären jedoch Leistungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Hier greift der Ausschlusstatbestand im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie. Anders als bei Versicherern, die auf das Opferentschädigungsgesetz abstellen, wird Leistung unabhängig davon erbracht, ob im Einzelfall noch verwertbaren Vermögens der versicherten Person existiert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[5]), so dass gerade Personen, die von Bürgergeld leben, im Zweifel einen echten Mehrwert durch die VHV-seitige Definition der Opferhilfe haben können.
- Weltweiter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte innerhalb Europas ohne zeitliche Befristung, weltweit bis zur Dauer von fünf Jahren. Anders als bei diversen Wettbewerbern und im Einklang mit der bedingungsseitigen GDV-Garantie besteht kein Ausschluss für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive und exemplary damages sowie Entschädigungen nach dem französischen Code Civil). Ausgenommen davon sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten. Da sich diese Klausel nicht in den Musterbedingungen des GDV wiederfindet, ist hier keine Schlechterstellung erkennbar.
- Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden. Ebenfalls mitversichert sind ferngesteuerte Flugmodelle mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter) bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. Darüber hinaus versichert sind u. a. Kite-Drachen, Kite-Boards sowie Kite-Buggys.
- Bedingungsgemäß besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch eigener Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis zu einer Segelfläche von 25 m² Segelfläche, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS / 11,03 kW, jedoch ohne Treibsätze. Ebenfalls mitversichert sind Schäden aus dem Gebrauch fremder Segelboote mit Motoren bis 15 PS / 11,03 kW, jedoch oder Treibsätze. Die Segelfläche wird vom Versicherer vergleichsweise restriktiv definiert:
„wenn wir von der Segelfläche in den Bedingungen sprechen, dann ist für uns immer die Gesamt-Segelfläche (inkl. evtl. vorhandene und gesetzte Spinnaker, Genua und weitere Zusatzsegel) als Risiko wichtig und zu berücksichtigen.“
Weiter stellt die VHV auf Nachfrage klar:
„es sind grundsätzlich ALLE Segel gemeint, egal ob gesetzt oder nicht gesetzt. Es reicht das Vorhandensein.“
Mehr zum Thema finden Sie hier.
- Es besteht subsidiärer Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch eigener und fremder Motorboote bis 15 PS (11,03 kW). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für den gelegentlichen Gebrauch fremder Motorboote, sofern für deren Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. In Deutschland wird eine solche Erlaubnis ab 15 PS für Motorboote und ab 5 PS für Jetski vorausgesetzt. Jetskis sind hierbei nach den Bedingungen der VHV ausdrücklich mitversichert. Da es sich jedoch um ein Wasserfahrzeug mit Motor handelt, ist eine Mitversicherung anzunehmen. Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und Ziffer 6.12.1 (1) der AVB PHV Premium (Stand 06.2020) der Württembergischen wäre der gelegentliche Gebrauch fremder, auch versicherungspflichtiger, Motorboote und Jetskis bis 150 PS / 110 kW versichert.
- Im selbst genutzten Risiko besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Inhaber von einem oder mehreren selbst genutzten Heizöl- oder Flüssiggastanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens. Auf besondere Einschränkungen oder Obliegenheiten wird dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzichtet.
- Mitversichert sind Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, nicht jedoch von sonstigen mitversicherten Personen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch für das allmähliche Eindringen der Stoffe in Sachen dieser Personen. Dabei sieht die VHV einen Abzug neu für alt vor. Der typische Schaden ist ein Wohngebäude, dass durch austretendes Öl kontaminiert wird und wo dann in der Folge etwa der Fußboden aufgestemmt werden muss, um Schäden im Sinne des Umweltschadengesetzes zu beseitigen.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien (regenerative Energieanlagen), z. B. Photovoltaik‑, Solar-. Luft‑, Wärme‑, Erdwärme– / Geothermieanlagen, Kleinwindanlagen bzw. Mini-Blockheizkraftwerken. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Inwiefern Haftpflichtansprüche durch die unterirdischen Teile (z. B. Erdabsorber, Erdkollektoren / Slinkys, Erdkörbe) als auch durch die oberirdischen Teile (z. B. die Rohre einer Erdwärmesonde) versichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Gleiches gilt für etwaige gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken. Ein Ausschluss ist hier nicht erkennbar. Der Versicherer stellte zum Vorgängertarif folgendes klar:
„Im Gegensatz zu anderen Versicherern enthalten unsere Bedingungen unter A1‑6.3.4 e) hierzu keinen Ausschluss, somit sind Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden Grundstücken mitversichert.“
Im hier besprochenen Nachfolgetarif bezieht sich die Aussage statt auf unter A1‑6.3.4 e) auf unter A1‑6.3.4 f). Neu im aktuellen Tarif ist die Mitversicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers wegen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 Metern errichtet werden oder wurden. Die Mitversicherung ist auf 1.000.000 Euro begrenzt.
Als Schadenbeispiel zu den weiteren versicherten regenerativen Energieanlagen sei beispielhaft das Herunterfallen eines nicht korrekt montierten Balkonkraftwerks (Photovoltaikanlage) benannt, wodurch es, etwa durch Löschwasser, zur Kontamination von Grund und Boden, möglicherweise aber auch von Gewässern kommen kann. Werden Haftpflichtansprüche gegen einen Mieter erhoben, so handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, die unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflicht fallen. Sofern die Anlage einen Schaden am eigenen Grund und Boden verursacht, wäre hier zur Befriedigung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Baustein 2 zur Umweltschadenhaftpflicht erforderlich, der nicht zum üblichen Versicherungsumfang einer Privathaftpflichtversicherung gehört. Eine positive Ausnahme bietet hier die NV-Versicherung mit ihrem Tarif NV PrivatPremium 6.0 (Stand 03.2021). Hier heißt es in Abschnitt A2 Ziffer 2 zum Thema Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) wie folgt:
„Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.“
Da es sich in solchen Fällen um einen Eigenschaden handeln würde, bestünde bei der VHV auch im Fall der Best-Leistungs-Garantie kein entsprechender Versicherungsschutz.
In den meisten Wohngebäudeversicherungen ist ungeklärt, ob Balkonkraftwerke als versicherter Gebäudebestandteil gelten. Nur, wenn dies der Fall ist, werden ggf. Kosten für die Dekontamination von Erdreich, seltener auch von Gewässern, übernommen.
Zur Mitversicherung von Photovoltaikanlagen stellte die VHV bereits am 19.06.2023 auf Nachfrage folgendes klar:
„Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung sind etwaige Schadensersatzansprüche Dritter mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer hier als Betreiber von Anlagen wie. Z.B. Photovoltaikanlage (PVA). Der Versicherungsschutz bezieht sich da auf die „Verkehrssicherungspflicht“, sowie der „Einspeisung von Elektrizität ins Netz eines Stromversorgers. Voraussetzung hierfür ist, das diese Anlage auf den versicherten Grundstück des Versicherungsnehmer oder aber Gebäude es Versicherungsnehmer errichtet wurde (Ziffer A1‑6.3.4, Absatz e der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)).
Damit würde nach unseren Bedingungen für die nachstehenden Varianten Versicherungsschutz hierfür bestehen, sofern die Objekte nicht nur durch den Versicherungsnehmer bewohnt werden, sondern auch sein Eigentum sind. Einzige Ausnahme hiervon sind die Balkonkraftwerke. Hier besteht auch über die Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn die Genehmigung des Eigentümers vorliegt und der Versicherungsnehmer als Mieter diese angebracht hat bzw. hat anbringen lassen. Sind die genannten Objekt nicht im Eigentum des Versicherungsnehmer, ist der Versicherungsschutz für die PVA nur im Rahmen eine speziellen Zusatzversicherung (bei der VHV, der SOLARPROTECT) möglich.“
Rechtlich ungeklärt ist aktuell beispielsweise der Umgang mit Balkonkraftwerken in der Nutzung eines Mieters an bzw. auf fremdem Grund. Gleiches gilt für die Nutzung solcher Anlagen durch einen Mieter auf einem vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Eigentum.
Gleichfalls rechtlich ungeklärt ist derzeit die Einstufung von Balkonkraftwerken bei der Nutzung an /auf fremdem Grund. Inwiefern müssen etwa der Standort dieser Anlagen definiert sein bzw. die schriftliche Erlaubnis eines Vermieters vorliegen? Zählt die Anlage / das Balkonkraftwerk dann als Gebäudebestandteil zum Wohngebäude des Vermieters (also mit entsprechendem Einschluss im Rahmen der Wohngebäudeversicherung) oder als Hausratbestand / ‑eigentum des Mieters?
Aus diesen Fragestellung ergeben sich grundlegende Folgen für den Umfang einer möglichen Deckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz:
Beispiel: Ein Balkonkraftwerk gerät in Brand. Als Folgeschaden kommt es zu einem Schaden an der Fassadendämmung sowie am Gebäude.
Gesetzlich wird der Betrieb eines Balkonkraftwerkes als „Liebhaberei“, nicht als Gewerbe, eingestuft. Entsprechend liegt eine rein private Nutzung durch den Mieter / Eigentümer vor, sofern der mit der Anlage erzeugte Strom allein für den Eigenverbrauch bestimmt ist.
In Folge der Löscharbeiten kommt es nun zu einem Schaden am Grund und Boden Dritter, da der Grund und Boden am Gebäudestandort des Vermieters und ggf. angrenzende Nachbargrundstücke (z. B. Löschwasser, das durch einen Abhang in einen nahen Fluss gerät) kontaminiert werde. Daraus mögen spezielle Umweltauflagen der zuständigen Behörde zur Sanierung nach dem Umweltschadengesetz resultieren.
Aus der oben geschilderten Betrachtung ergeben sich:
- Schäden durch das Balkonkraftwerk als Gebäudebestandteil. Möglicher Eigenschaden des Vermieters = Deckung über die entsprechende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu prüfen.
- Schäden durch das Balkonkraftwerk als Eigentum des Mieters. Deckung über die entsprechende Private Haftpflichtversicherung zu prüfen.
- Bei Eigenschäden am Grund und Boden des Vermieters durch eine Anlage, die ihm als Gebäudebestandteil selbst zuzurechnen ist, fehlt es an einer Mitversicherung aufgrund des fehlenden Bausteins 2 zur Umweltschadendeckung.
Nimmt man die Variante b) an, wäre im Rahmen der privaten Haftpflichtdeckung der VHV der von einem Mieter verursachte Umweltschaden (vergleichbar mit dem Umweltschadenbaustein 1 im Rahmen gewerblicher Verträge) mitversichert.
Zu beachten ist, dass im Rahmen der Schadenregulierung geprüft werden dürfte, ob die gesetzliche vorgeschriebenen Prüfintervalle (alle 4 Jahre) nach VDE 0100 eingehalten wurden und inwiefern die Anlage durch einen Fachbetrieb errichtet und / oder abgenommen wurde. Klassische Bausätze und Verbände suggerieren dem Verbraucher vielfach, dass es sich um eine Plug und Play-Solaranlage handeln würde, so dass die Inanspruchnahme eines Fachbetriebes abkömmlich sei. Ebenfalls erwähnenswert sind Förderprogramme von Bund und Ländern, die Verbraucher dazu motivieren (sollen), selbst entsprechend nachzurüsten.
Ein Problem ergibt sich, wenn der Eigentümer einer versicherten Immobilie vom Eigentümer der Photovoltaikanlage im Grundbuch abweicht. In diesem Fall sehen die Bedingungen der VHV keinen ausdrücklichen Verzicht auf Regressansprüche gegenüber mitversicherten Angehörigen vor. Vielmehr ergebe sich dieser aus § 86 (3) VVG:
„Übergang von Ersatzansprüchen
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
[…]
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.“
Unstrittiger Regressverzicht besteht hier also nur, wenn etwa der Versicherungsnehmer verheiratet ist und beide Partner sowohl als Eigentümer von Immobilie als auch Photovoltaikanlage im Grundbuch stehen. Bedingungsseitig ungeklärt ist, ob Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Einliegerwohnung vermietet. Zählt das Gebäude in diesem Fall als mitversichertes eigenbewohntes Einfamilienhaus oder ist eine separate Betreiberhaftpflicht erforderlich, weil die VHV das Einfamilienhaus aufgrund der vermieteten Einliegerwohnung nicht mehr als eigengenutzt ansieht? Die VHV stellte auf Nachfrage zu ihrem vorherigen Tarif folgendes klar:
„Sofern der VN das Einfamilienhaus weiterhin selbst bewohnt, ist gemäß A1‑6.3.4 b) (3) die Vermietung einer Einliegerwohnung bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 Euro mitversichert. Da sich der Versicherungsschutz als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien auf alle mitversicherten Immobilen bezieht, besteht auch in diesem Fall Versicherungsschutz.“
- Mitversicherung wegen gesetzlicher Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer. Gerade im ländlichen Raum gibt es oft Kleinkläranlagen. Werden diese gemeinschaftlich betrieben, stellen sich im Schadenfall Probleme hinsichtlich der anteiligen Haftung der verschiedenen Betreiber. Nach außen hin haftet in jedem Fall die Eigentümergemeinschaft. Regelmäßig ist hier eine separate Versicherung wegen Ansprüchen nach dem Umweltschadengesetz erforderlich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch eine ggf. erforderliche Mitversicherung als Grundstücksbestandteil im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung überprüft werden sollte.
- Mitversicherung wegen Ansprüchen aus Benachteiligung insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Mitversicherung gilt sowohl für Ansprüche, die bis zu einem Jahr vor Antragsstellung begangen wurden (Rückwärtsdeckung) als auch für solche bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung (Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung). Relevant ist diese Leistung z. B., wenn der Versicherungsnehmer private Pflegekräfte für die häusliche Pflege oder des Gartens beauftragen möchte.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv sowie Best-Leistungs-Garantie aus dem Hause VHV (Familiendeckung)
- Keine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für Risiken, die über den bestehenden Vertrag eines Wettbewerbers hinausgehen. Um für die Zeit zwischen dem bestehenden Altvertrag und dem angestrebten, leistungsstärkeren Vertrag bei der VHV bereits von den neuen Leistungen profitieren zu können, bietet das Unternehmen lediglich die Option einer „gewollten Mehrfachversicherung“, dies aber dann zu den normalen Konditionen. Eine ausdrückliche Klarstellung in den Tarifunterlagen oder Bedingungen ist nicht ersichtlich.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an eigenen Sachen des Versicherungsnehmers durch deliktunfähige Enkelkinder. Eine Inanspruchnahme der Best-Leistungs-Garantie mit Verweis auf z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024. Siehe dort Ziffer A5‑6.35) ist hier nicht möglich, da es hier um eine Leistung geht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.
- Kinder genießen üblicherweise Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung des anderen Elternteiles, auch wenn sie sich in der Obhut des Anderen befinden. Dies setzt aber voraus, dass dieser andere Elternteil auch tatsächlich Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang und erforderlicher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist. Gerade bei Kindern von dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Kindern kann es in vielen Single-Tarifen auch bei vorhandenem Versicherungsschutz durch den anderen Elternteil zu Versicherungslücken kommen (z. B. während des Ferienumgangs). Anders als z. B. im Tarif allsafe fortuna 2.0 aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 07.2019) fehlt bei der VHV eine entsprechende Klarstellung, inwiefern auch im Rahmen der Single-Deckung Versicherungsschutz für die leiblichen Kinder, Stief‑, Pflege- und Adoptivkinder, auch solche eines Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners, des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder des Ex-Partners besteht und zwar sowohl bei Besuch dieser Kinder als auch während eines Umgangstermins bei getrenntem Sorgerecht.
- Nicht mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen des Verlustes von Tresor- und Schließfachschlüsseln. Im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie unter Verweis auf z. B. die NV-Versicherung (Stand 03.2021., Ziffer 10.2 PHV NV PrivatPremium 6.0) ist eine Entschädigung bis in Höhe von maximal 50.000.000 Euro zumindest für Schäden infolge des Verlustes fremder privater Tresorschlüssel mitversichert.
- Ausschluss für Mietsachschäden durch Schimmel.
- Ausschluss für Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten infolge von Schäden durch Asbest bzw. asbesthaltige Substanzen. Eine Erweiterung ist auch nicht durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie möglich (siehe dort Ziffer 1.3 h).
- Nicht mitversichert sind Schäden durch deren Gebrauch an gemieteten, versicherungspflichtigen E‑Scootern. Da der Verleiher von versicherungspflichtigen E‑Scootern zwingend eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Mofa-Kennzeichen) für den E‑Scooter abschließen muss, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch gemietete oder allgemein durch zulassungspflichtige E‑Scooter (siehe Ziffer A1‑6.10.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024 bzw. A1.6.6.2.2 d) ZB Baustein PHV-EXKLUSIV 2024).
- Keine generelle Mitversicherung der Haltung von Nutztieren (z. B. Rindern, Lamas oder Straußen) zu eigenwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (siehe Ziffer A1‑6.9.1 e). Neu mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten und Hüten von bis zu drei Hausschweinen, 5 Schaden / Ziegen sowie 15 Hühnern / Enten / Gänsen. Eine entsprechende Mitversicherung auch weiterer Nutztiere zu eigenwirtschaftlichen Zwecken bietet z. B. der Tarif allsafe fortuna 2.0 perfect (Stand 07.2019) aus dem Hause Konzept & Marketing. Durch Verweis auf diesen Wettbewerbstarif ließe sich diese Mitversicherung derzeit auch im Rahmen der optionalen Best-Leistungs-Garantie (siehe dort Ziffer 1.1 a) herleiten.
- Wie allgemein üblich bietet die VHV Versicherungsschutz für ehrenamtliche unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. im Rahme eines Sportvereins oder eines Pfadfindervereins). Nicht versichert sind jedoch hoheitliche Ehrenämter (z. B. Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, Aufsichtsrat einer Sparkasse, Bürgermeister, ehrenamtlicher Richter, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen, Wahlhelfer), Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (z. B. Vorstand eines Sportvereins) oder wirtschaftliche / soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter (z. B. Betriebsräte, Kindergartenvereine, Versichertenälteste). Durch Verweis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der InterRisk (Stand 24.10.2017) könnte man hier eine teilweise Besserstellung auf Basis der Erweiterten Vorsorge herleiten. Ausgeschlossen sind dort jedoch im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie der VHV u. a. Schäden „aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken“ (siehe Ziffer 1.3 c), so dass zumindest gesetzliche Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit hoheitlichen Ehrenämtern ohne beruflichen Charakter versicherbar wären.
- Benannte selbstständige Nebentätigkeiten (z.B. Alleinunterhalter, Fotograf, Friseur, Gärtner, Musik- und Nachhilfelehrer oder Übersetzer, nicht jedoch z. B. als Tierbetreuer oder Trageberater) sind bis zu einem jährlichen Umsatz von 12.000 Euro mitversichert. Hier hätte beispielsweise die Interlloyd (Tarif Infinitus, Stand 01.2020) eine höhere Umsatzgrenze von bis zu 22.000 Euro. Inwiefern hier durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV (diese höhere Umsatzgrenze aktuell auch für Kunden der VHV beansprucht werden könnte, ist zweifelhaft, da hier eher keine weitergehende Leistung, geschweige denn ein höheres Sublimit als Anspruchsgrundlage in Frage käme. Inwiefern auch Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person z. B. arbeitslos, Hausfrau / Hausmann oder Privatier ist und somit keiner Haupttätigkeit nachgeht, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ist u.a., dass keine Angestellten beschäftigt werden. Wie üblich, sind Vermögensschäden im Rahmen der mitversicherten nebenberuflichen Tätigkeiten in vielen Fällen ausgeschlossen.
- Grundsätzlich nicht versichert sind vom Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannte Schadenersatzansprüche eines Dritten (siehe Ziffer A1‑4.1). Da solche Leistungen im Zweifel über die gesetzliche Leistung hinausgehen, kommt hier ein Verweis auf die bedingungsseitige Best-Leistungs-Garantie nicht in Betracht. Solche Leistungen bieten beispielsweise einige (vermutlich nicht mehr verkaufsoffene) VEMA-Tarife, z. B. AIG (Tarif VEMA5, Stand 11.2018) bis 1.000 Euro (siehe Ziffer 4.1.5) oder Basler (Tarif: VEMA-Haftpflichtkonzept, Stand 01.12.20216, Redaktionsstand 30.01.2018) bis 1.000 Euro (siehe Ziffer 10.5).
- Kein Versicherungsschutz für sonstige von der VHV nicht benannte Schäden ohne Haftungsgrundlage. Hier bietet beispielsweise die Janitos (Tarif Best Selection, Stand 01.07.2018) Versicherungsschutz bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbstbehalt (siehe dort Ziffer 7.1 Nr. 4) oder bei germanBroker-net (Tarif Exklusiv-Deckung, Stand 01.04.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro (siehe dort Ziffer 7.33). Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie scheidet hier aus.
- Der Versicherungsschutz zur Vermietung einzelner Räume ist teilweise widersprüchlich. So hebt Ziffer A1‑6.3.4 b) Nr. 2) Ziffer A1‑6.3.4 b) Nr. 1 auf, sofern es sich um Wohnräume handelt. Nach Ziffer A1‑6.3.4 b) Nr. 1 ist nur die Vermietung von Wohnräumen bis 8 Betten versichert, nach Ziffer A1‑6.3.4 b) Nr. 2 die sämtlicher Räume – auch gewerblicher Räume -, „sofern die Immobilien“ (die Immobilien, in denen sich die Räume befinden?) „vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.“
- Kein Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Vermietung von Wohneinheiten in Immobilien, sofern die Immobilien nicht vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Kein bedingungsseitiger Versicherungsschutz für gegen den Versicherungsnehmer erhobene gesetzliche Haftpflichtansprüche als Inhaber einer Lagerbox oder Self-Storage-Anlage (z. B. Brandschaden durch die Explosion eines alten Handyakkus oder Auslaufen gewässerschädlicher Stoffe aus vom Versicherungsnehmer gelagerten Kleingebinden). Hier besteht Versicherungsschutz bis 10 qm innerhalb Europas etwa bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021). Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV dürfte an dieser Stelle Versicherungsschutz herleitbar sein.
- Ausschluss für Versicherungsansprüche versicherter Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Hierzu schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 09.11.2011 (Az. IV ZR 115 / 10):
„Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 – IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 – IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 – IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).
Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.“[6]
- Keine Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Tiere. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie unter Bezug auf Ziffer A1‑6.9.5 der Premium-Deckung (Stand 01.05.2021) aus dem Hause Rhion.digital ist nicht möglich, da es sich um einen ausdrücklich ausgeschlossenen Eigenschaden handelt (siehe Ziffer 1.3 f) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019).
- Nicht mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus der fahrlässigen Verletzung von Kunsturheberrechten. Meist wird es sich hier um Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG handeln[7], ggf. aber auch um z. B. die Übernahme fremder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“[8]Zumindest bezogen auf „fahrlässige Verletzungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild)“ kann ggf. eine Leistung im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie (fehlender Ausschluss) beansprucht werden, dies derzeit unter Verweis auf Abschnitt 2 Ziffer 6.15.2 des Tarifs PrivatPremium 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Versicherung.
- Keine Mitversicherung psychologischer Folgekosten für eine versicherte Person infolge der Gewalttat eines Dritten. Ein Verweis auf den Tarif PHV 2020 Max (Stand 01.08.2020) der Grundeigentümer Versicherung (siehe dort Abschnitt A1‑6.19.5) im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie der VHV ist an dieser Stelle nicht möglich, da hier der Ausschluss nach Ziffer 1.3 d) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 für Schäden durch „Vorsatz“ greift.
- Keine Übernahme von Mediationskosten aus Anlass eines Schadenfalles aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäude und Grundstücken. Ein Verweis auf den Tarif PrivatPremium 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Versicherung (siehe dort Abschnitt A2 Ziffer 24) im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie der VHV ist an dieser Stelle nicht möglich, da hier der Ausschluss nach Ziffer 1.3 b) für „Schäden über die gesetzliche Haftpflicht hinaus“ greift.
- Im Rahmen der optionalen Lehrerhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für beamtete Lehrer oder angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst bzw. für freiberufliche Lehrer, die allein unterrichten und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge sind. Ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienstschule (z. B. Schäden an Kraft- und Wasserfahrzeugen des Dienstherrn oder am Eigentum der Schule) oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Kassenfehlbeträge). Handelte es sich bei dem Lehrer um einen solchen, der an einer Polizeischule unterrichtet, kommen neben Schäden am Diensteigentum auch etwaige Schäden an Dienstwaffen in Frage, die nach dem Wortlaut der Bedingungen ausgeschlossen wären. Gleiches gilt in so einem Fall für Schäden an Geräten, Waffen oder Munition des Dienstherrn. Gehen eine Dienstwaffe oder sonstige persönliche Ausrüstungsgegenstände des Arbeitgebers / Dienstherren verloren, so gelten diese ebenfalls als ausgeschlossen (siehe Ziffer 6 Nr. 12 Dienst-HV-Lehrer 2024). Der beitragsfreie Einschluss einer Diensthaftpflichtversicherung mit Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV sowie z. B. den Tarif Infinitus der Interlloyd (Stand 01.2020) mit kostenlosem Einschluss einer solchen bliebe erfolglos, da bei der VHV nach Ziffer 1.3 c) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Schäden „aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken“ ausgeschlossen ist, während die Interlloyd für verbeamtete und angestellte Lehrer eine beitragsfreie Mitversicherung bis in Höhe von 3 Millionen Euro vorsieht. Ebenfalls nicht mitversichert sind die meisten echte Vermögensschäden (z. B. Reputationsschäden eines Dritten infolge der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten eines Lehrers), die in Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit begangen werden. Damit ist der Leistungsumfang der Dienst- und Lehrerhaftpflicht der VHV insgesamt eher schwach gegenüber den maßgeblichen Wettbewerbern.
- Ein Anspruch auf mögliche Strafkautionsdarlehen ist auf 100.000 Euro begrenzt. Eine höhere Grenze von 500.000 Euro bietet z. B. die Württembergische (AVB PHV Premium, Stand 06.2020). Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie (hier Ziffer 1.1 ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019) wäre aktuell eine entsprechende Erhöhung des Sublimits möglich.
- Kein „Internet Rechtsschutz“ für z. B. telefonische Rechtsberatung in privaten Rechtsangelegenheiten zum Internetrisiko, psychologische Akutintervention, für individuelles Reputationsmanagement sowie für die Löschung rufschädigender Inhalte. Eine solche Leistung bietet z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024) als optionalen Baustein. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV führt hier aufgrund von Ziffer 1.3 b) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 (fehlende gesetzliche Haftungsgrundlage) ins Leere. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine normalerweise haftpflichtversicherungsfremde Leistung.
- Keine Mitversicherung von „StrafrechtPlus Privat“ als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigenkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Eine solche Leistung bietet z. B. Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024) als optionalen Baustein. Ein Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV führt hier aufgrund von Ziffer 1.3 b) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 (fehlende gesetzliche Haftungsgrundlage) ins Leere. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine normalerweise haftpflichtversicherungsfremde Leistung.
- Keine „Zufriedenheitsgarantie“. Im Zweifel ist eine solche als Marketinggag ohne echten Mehrwert anzusehen. Kaum ein Kunde dürfte zufrieden sein, wenn ihm – auch zu Recht – von ihm erwartete Leistungen verweigert werden sollten. Eine solche Garantie wird aktuell unter anderem von dem Versicherer Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2024) angeboten.
- Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen Kurzarbeit. Eine solche Leistung gibt es z. B. bei der Alte Leipziger (Tarif comfort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Da im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie bei der VHV nur ein Ausschluss für Beitragsbefreiung wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht, dürfte an dieser Stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die Alte Leipziger möglich sein.
- Gegenüber dem Vorgängertarif gilt nun die Embargoklausel gemäß unverbindlicher Empfehlung des GDV. Für Kunden, die z. B. an internationalen Fantreffen oder -Besuchen bei Freunden im Iran oder Russland teilnehmen, kann die Embargoklausel zum Problem werden.
- Ratenzahlungszuschläge bei halb- oder vierteljährlicher Zahlweise.
Ausgewählte Punkte zum Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv im Überblick
• Deckungssumme von 50 Millionen Euro
• Besitzstands‑, GDV- und Arbeitskreisgarantie , darüber hinaus optional auch eine Best-Leistungs-Garantie
• Versicherungsschutz für gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden bis zur Deckungssumme, für Sachschäden abweichend bis 10.000 Euro bei gerichtlicher Geltendmachung
• Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monaten
• Schäden durch elektronischen Datenaustausch sind auch dann versichert, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb europäischer Staaten nach europäischem Recht geltend gemacht werden
• Versicherungsschutz auch für durch Bohrung errichtete Geothermieanlagen
• Keine Summen- und / oder Konditionsdifferenzdeckung
• Keine Mitversicherung echter Vermögensschäden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
• Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
• Ausschluss für Versicherungsansprüche versicherter Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
• Sehr schwache Lehrerhaftpflichtversicherung
• Ohne Bausteine Internet-Rechtsschutz sowie Strafrecht Plus
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die VHV über die im Text benannten Einzelpassagen hinaus ist ausdrücklich nicht erfolgt. Das Unternehmen gab an, aktuell keine Kapazitäten für eine finale Überprüfung zu haben. Sollten Ihnen daher Fehler auffallen, freue ich mich über einen entsprechenden Hinweis.
[1] Siehe hierzu z. B. „LG Magdeburg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2225141.html, zuletzt aufgerufen am 08.02.2022.
[2] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Dieter „Die Benzinklausel (Kraftfahrzeugklausel) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine systematische Darstellung anhand von Entscheidungen der Gerichte und der Paritätischen Kommission.“ Karlsruhe2 (Verlag Versicherungswirtschaft),2009, S. 66 – 67. 116.
[3] „LG Essen, Urteil vom 22.06.2017 – 4 O 4/17“ auf „openjur.de“ vom 22.06.2017. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2151281.html, zuletzt aufgerufen am 09.01.2023.
[4] Dittrich, Jörg „Namensrechtsverletzung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleichnamigkeit. JurPC-Web-Dok. 0144/2002“ auf „jurpc.de“ vom 21.05.2002. Aufzurufen unter https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20020144, zuletzt aufgerufen am 09,01.2023.
[5] Siehe „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „datenbank.nwb.de“ vom 17.09.2019. Aufzurufen auf https://datenbank.nwb.de/Dokument/807141/, zuletzt aufgerufen am 26.01.2022.
[6] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL“, verkündet am 09.11.2021 auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5aec6a88f31f544091fc178c8d3b7a82&nr=58602&pos=0&anz=1, zuletzt aufgerufen am 22.09.2023.
[7] Siehe „Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre“ auf „urheberrecht.de“ vom 11.01.2023. Aufzurufen unter https://www.urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild/, zuletzt aufgerufen am 03.02.2023.
[8] „Urheberrechtsgesetz: Rechtliche Grundlage für den Urheberrechtschutz“ auf „urheberrecht.de“ vom 20.12.2022. Aufzurufen unter https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsgesetz/, zuletzt aufgerufen am 02.02.2023.