Tarif­ana­ly­se: Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der VHV (Stand 01.2024)

Seit Janu­ar 2024 bie­tet die VHV All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG  eine über­ar­bei­te­te Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung an. Die Grund­de­ckung Klas­sik-Garant kann optio­nal um den Bau­stein Exklu­siv erwei­tert wer­den. Dane­ben kann zur Exklu­siv­de­ckung der Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie ein­ge­schlos­sen werden. 

Ein­ge­führt wur­de die aktu­el­le Tarif­ge­ne­ra­ti­on zum Juni 2009. Seit­dem wur­de der Ver­si­che­rungs­schutz bei­trags­neu­tral durch zahl­rei­che Leis­tung­s­up­dates bestands­wirk­sam ver­bes­sert. Abge­löst wird dadurch der Bedin­gungs­stand 12.2019.

Ver­ein­bart ist eine pau­scha­le Deckungs­sum­me von 30 Mil­lio­nen Euro (Klas­sik-Garant) bzw. 50 Mil­lio­nen Euro (Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv) pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Pro Per­son wer­den  in der Exklu­siv-Deckung maxi­mal 15 Mil­lio­nen Euro ent­schä­digt. Auf eine Maxi­mie­rung der Deckungs­sum­me wird verzichtet.

Damit wur­de die Höhe der Absi­che­rung im Tarif Klas­sik-Garant von bis­her 10 Mil­lio­nen Euro deut­lich erhöht.

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te zum Tarif fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Die VHV unter­schei­det zwi­schen Tari­fen für Sin­gles (allein­ste­hen­de Per­so­nen ohne Kin­der), Sin­gles mit Kin­dern (allein­ste­hen­de Per­so­nen mit Kind/ern), Paa­ren (ohne Kin­der) und sol­chen für Fami­li­en (Ehe / Lebens­ge­mein­schaft mit Kind/ern). Für Per­so­nen ab 55 Jah­ren wird ein Senio­ren­nach­lass gewährt (Tarif 55+).

Für die Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­prä­mie maß­geb­lich ist die Zahl der Vor­schä­den. Im Unter­schied zur Vor­gän­ger­ver­si­on der Bedin­gun­gen spielt die Post­leit­zahl jedoch kei­ne Rol­le mehr. Ein mög­li­cher Weg­fall des bei Antrags­stel­lung erho­be­nen Vor­scha­den­zu­schla­ges wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ist nicht klargestellt.

Als Rabatt­merk­mal bie­tet die VHV einen Nach­lass für die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro je Scha­den­fall nur für Sach­schä­den an. Die Höhe des dadurch beding­ten Rabatts vari­iert und kann bei bis etwa 20 Pro­zent lie­gen. Wur­de bereits der Sin­gle­ta­rif ver­ein­bart, ist ein zusätz­li­cher Senio­ren­nach­lass nicht möglich.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 5 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich) erho­ben. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nur mit SEPA-Man­dat mög­lich. Dafür ent­fällt hier der frü­he­re Zuschlag in Höhe von 8 % je Rate.

Nicht gewährt wer­den Lauf­zeit­nach­läs­se, Bün­del­nach­läs­se oder Nach­läs­se für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst

Bei­spiel­haf­te Brut­to­jah­res­prä­mi­en für Per­so­nen unter 55 Jahren

ohne Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jahren
 Sin­glePaarSin­gle mit Kind(ern)Fami­lie
Klas­sik-Garant58,48 €79,48 €85,48 €89,23 €
mit Bau­stein Exklusiv68,68 €87,42 €91,17 €95,67 €
mit Bau­stei­nen Exklu­siv und Best-Leistungs-Garantie77,68 €96,42 €100,17 €104,67 €
mit 1 Vor­scha­den in den letz­ten 5 Jahren
 Sin­glePaarSin­gle mit Kind(ern)Fami­lie
Klas­sik-Garant71,23 €99,23 €107,23 €112,23 €
mit Bau­stein Exklusiv84,42 €109,43 €114,42 €120,42 €
mit Bau­stei­nen Exklu­siv und Best-Leistungs-Garantie93,42 €118,42 €123,42 €129,42 €

Bestand ein Vor­ver­trag und war die­ser wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung scha­den­frei, wird ein Scha­den­frei­heits­ra­batt von ca. 17 bis 20 % gewährt (sie­he oben). Bei einem Scha­den inner­halb die­ser Zeit, wird die Nor­mal­prä­mie erho­ben. Dies gilt auch für bestehen­de Ver­trä­ge. Soll Ver­si­che­rungs­schutz mit zwei Schä­den bean­tragt wer­den oder gab es für bestehen­de Ver­trä­ge zwei oder mehr Schä­den wird ein Zuschlag von ca. 40 % erho­ben. Bei mehr als zwei Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrags­stel­lung ist kein Ver­si­che­rungs­schutz möglich.

Optio­nal ange­bo­ten wird eine Dienst­haft­pflicht für Leh­rer. Die Deckungs­sum­me für die Zusatz­de­ckung rich­tet sich nach dem Haupt­ver­trag. Dies gilt auch für die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­fall.  Je nach gewähl­tem Haupt­ver­trag und Selbst­be­tei­li­gung beträgt der Zusatz­bei­trag je Per­son zwi­schen 15,00 Euro und 18,00 Euro net­to bzw. zwi­schen 17,85 Euro und 21,42 Euro brutto.

Für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te besteht unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb Euro­pas, welt­weit abwei­chend bis zu 5 Jah­ren. Ein abwei­chen­der Gel­tungs­be­reich inner­halb der Inter­net­klau­sel ist nicht vorhanden.

Die Tari­fe Klas­sik-Garant, Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv bzw. Klas­sik-Garant mit den Bau­stei­nen Exklu­siv sowie Best-Leis­tungs-Garan­tie wer­den aktu­ell von Wit­te Finan­cial Ser­vices jeweils mit „Sil­ber“ bewer­tet. Für eine Bewer­tung mit „Gold“ fehlt es an einer Mit­ver­si­che­rung von ech­ten Ver­mö­gens­schä­den im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Dar­über hin­aus sind im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung der Über­tra­gung elek­tro­ni­scher Daten die Ansprü­che wegen der Ver­let­zung von Daten­schutz­ge­set­zen durch Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv sowie Best-Leis­tungs-Garan­tie aus dem Hau­se VHV (Fami­li­en­de­ckung)

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV mit Stand 2020 abweicht (GDV-Garan­tie). Dies ent­spricht den All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung (AVB PHV) mit Stand Mai 2020.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 28.09.2015 abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie). Dies ent­spricht dem bei Redak­ti­ons­schluss aktu­el­len Stand der Empfehlung.
  • Seit Jah­ren aktiv geleb­te Inno­va­ti­ons­klau­sel. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

gern neh­men wir zu Ihrer Anfra­ge zur Inno­va­ti­ons­klau­sel der VHV Stel­lung und erläu­tern Ihnen die Ver­fah­rens­wei­se der VHV zum The­ma Leis­tung­s­up­date­ga­ran­tie bzw. Bestands­leis­tung­s­up­date in der Pri­va­ten Haftpflichtversicherung.

Schon seit dem Jahr 2009 haben wir in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen unse­rer Pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung eine soge­nann­te „Leis­tungs-Update-Garan­tie“ (bei ande­ren Ver­si­che­rern auch „Inno­va­ti­ons­klau­sel“ genannt) ver­an­kert. Das bedeu­tet, dass wir allen Ver­trä­gen mit die­ser Klau­sel etwa­ige Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen in nach­fol­gen­den Pro­dukt­ge­ne­ra­tio­nen auto­ma­tisch zugu­te­kom­men las­sen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für die­se Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen kein Mehr- bzw. Zusatz­bei­trag vor­ge­se­hen ist.

Da wir bei Ein­füh­rung die­ser Klau­sel natür­lich bereits eine gro­ße Anzahl von Ver­trä­gen im Bestand ohne die­se Klau­sel hat­ten, wir jedoch die­se Ver­trä­ge bzw. deren Kun­den nicht schlech­ter stel­len möch­ten, haben wir im Jahr 2009 dar­über hin­aus ein ein­ma­li­ges „Bestands­up­date“ vorgenommen.

Alle Bestands­kun­den wur­den dar­über infor­miert, dass sie per sofort alle Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen der damals aktu­el­len Pro­duk­te ohne Bei­trags­än­de­rung bekom­men. Da sich die Anzahl bzw. die Struk­tur der Pro­duk­te in den ein­zel­nen Spar­ten über die Jah­re mehr­fach ver­än­dert hat, sind wir dabei nach fol­gen­der Logik vor­ge­gan­gen:
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1. All­ge­mei­ne Rege­lung zur Pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung (PHV)  

Alle Bestands­ver­trä­ge ohne wei­te­ren Pro­dukt­na­men (auch PHV-Stan­dard genannt), sowie mit den Pro­dukt­na­men „PHV Spe­zi­al“ und „PHV-Klas­sik“ erhiel­ten ein Leis­tung­s­up­date auf das dama­li­ge Pro­dukt „KLASSIK“.

Alle Bestands­ver­trä­ge mit den Pro­dukt­na­men „PHV-Exklu­siv“ erhiel­ten ein Leis­tung­s­up­date auf das dama­li­ge Pro­dukt „EXKLUSIV“.

Für bei­de Grup­pen gilt: Da wir mit dem Bestands­up­date auch Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für die Zukunft bestä­tigt haben, haben auch alle die­se Ver­trä­ge nun­mehr immer den Leis­tungs­stand der aktu­el­len Pro­duk­te im Neu­ge­schäft. Beson­der­heit ist auch, dass evtl. Ver­schlech­te­run­gen, die sich aus ein­zel­nen For­mu­lie­run­gen erge­ben könn­ten, nicht ange­wen­det wer­den. Es gilt in die­sen Fäl­len ein Bestandsschutz.

2. Basis-Pro­duk­te Eine Aus­nah­me gilt ledig­lich für die Basis-Produkte.

Die Bestands­ver­trä­ge PHV-Basis sind auf dem dama­li­gen Leis­tungs­stand fest­ge­schrie­ben worden.

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Sofern wir bei neu­en Pro­duk­ten (Bedin­gun­gen) Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen vor­neh­men, gel­ten die­se unmit­tel­bar und zum glei­chen Ter­min wie im Neu­ge­schäft auch für Bestands­ver­trä­ge. Eine War­te­zeit bis zur nächs­ten Fäl­lig­keit haben wir nicht vorgesehen.“

  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über die VHV, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus (d. h. ohne Haf­tungs­grund­la­ge) oder Schä­den durch Asbest oder asbest­hal­ti­ge Sub­stan­zen bzw. Erzeug­nis­se. Posi­tiv ist der Ver­zicht auf eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist. Eine pro-akti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung ist bedin­gungs­sei­tig nicht ver­an­kert. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen ist die Klau­sel so zu ver­ste­hen, dass die Best-Leis­tungs-Garan­tie sich sowohl auf ande­re Ver­si­che­rer (z. B. Alli­anz, Die Haft­pflicht­kas­se, Inter­Risk) als auch Asse­ku­ra­deu­re (z. B. Con­cep­tIF, dege­nia oder VEMA) bezieht.  Die Best-Leis­tungs-Garan­tie gilt auch für gerin­ge­re (nicht gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te) Selbst­be­hal­te eines Wettbewerbers.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Die­se gilt nur bei lücken­lo­sem Ver­si­che­rungs­schutz, also auch nicht bei nur kurz­fris­ti­ger Unter­bre­chung von weni­gen Tagen.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Unklar­heit, ob ein Ver­si­che­rungs­fall in die Ver­trags­lauf­zeit des aktu­el­len oder des vor­he­ri­gen Ver­si­che­rers fällt (unkla­rer Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bei gedehn­ten Versicherungsfällen).
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te, u.a., sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer zuvor min­des­tens 12 Mona­te voll­zeit­be­schäf­tigt war. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens, wenn die Arbeit min­des­tens einen Monat bestan­den hat. Der Anspruch auf die Bei­trags­be­frei­ung besteht unab­hän­gig vom Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers und kann auch von Selbst­stän­di­gen bean­sprucht werden.
  • Nach­ver­si­che­rung u. a. für Per­so­nen (z. B. Kin­der oder bis­he­ri­ge Lebens­part­ner) bis zur nächs­ten Bei­trags­haupt­fäl­lig­keit, min­des­tens aber für 12 Monate.
  • Mit­ver­si­che­rung aller nicht aus­drück­lich benann­ten (z. B. nicht ehe­li­cher Lebens­part­ner), behörd­lich im Haus­halt gemel­de­ten Per­so­nen ohne zeit­li­che Befris­tung. Dies gilt auch für in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer leben­de, voll­jäh­ri­ge Kin­der sowie solch mit kör­per­li­cher, geis­ti­ger bzw. see­li­scher Behinderung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Kin­dern, Eltern bzw. Groß­el­tern des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des ver­si­cher­ten Ehe- oder Lebens­part­ners, auch, wenn die­se in einer Pfle­ge­ein­rich­tung (z. B. Pfle­ge­heim, betreu­tes Woh­nen) leben.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Miet­sach­schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten Wohn­räu­men sowie sons­ti­gen Räu­men in Gebäu­den inklu­si­ve Bal­ko­nen, Log­gi­en und Ter­ras­sen bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an gelie­he­nen, gepach­te­ten oder in Obhut genom­me­nen Wohn­räu­men oder sons­ti­gen Räu­men in Gebäu­den (z. B. gewerb­lich ange­mie­te­te Räu­me) als auch an gelie­he­nen, gepach­te­ten oder gemie­te­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len sowie Gebäu­de­zu­be­hör. Neu gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif ist auch Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der Ver­gla­sung einer Miet­woh­nung, soweit kein ande­rer Ver­si­che­rer leis­tungs­pflich­tig ist. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer trägt bei jedem sol­chen Glas­scha­den eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro. Wird eine Woh­nung nur auf Basis eines münd­li­chen Miet­ver­tra­ges von einer ver­si­cher­ten Per­son auf Dau­er bewohnt, so stellt sich die Fra­ge nach dem Ver­si­che­rungs­schutz, wenn dies vom Mie­ter im Scha­dens­fall nicht ent­spre­chend nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die VHV stellt hier­zu fol­gen­des klar:

„Wie Sie schon selbst schrei­ben, es wird dann ja schwer nach­zu­wei­sen, dass unser VN die­se Woh­nung ange­mie­tet hat und genau in dem Zeit­raum auch dort gewohnt und die Schä­den ver­ur­sacht hat. Das heißt im Zwei­fels­fall wür­den wir dann den Scha­den abweh­ren, da nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass unser VN zu die­sem Zeit­punkt den Scha­den ver­ur­sacht hat.“

  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Beschä­di­gung von gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Grund­stü­cken und Gebäu­den sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Aus­schluss für Miet­sach­schä­den an Heizungs‑, Maschinen‑, Kes­sel- oder Warm­was­ser­be­rei­tungs­an­la­gen[1]. Ent­spre­chend sind die­se bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro mit­ver­si­chert. Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an Elek­tro- und Gas­ge­rä­ten, aus­ge­nom­men Schä­den durch Brand, Explo­si­on, Lei­tungs­was­ser oder Abwas­ser. Im Rah­men der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie kann die­ser Aus­schluss aktu­ell durch Ver­weis auf z. B. den Tarif all­safe for­tu­na 2.0 von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2019, Vers. 1.02) aus­ge­he­belt werden.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung, der Ver­nich­tung sowie dem Ver­lust von frem­den beweg­li­chen Sachen (z. B. medi­zi­ni­sche Gerä­te, die dem Ver­si­cher­ten zu Dia­gno­se­zwe­cken oder zur Anwen­dung über­las­sen wer­den), auch wenn die­se zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­tet, gepach­tet, gelie­hen oder Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung auch für Schä­den an frem­den beweg­li­chen Sachen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer geleast wur­den, ist nicht vor­han­den. Aus­ge­schlos­sen vom Ver­si­che­rungs­schutz ist u. a. die Beschä­di­gung von Wert­sa­chen oder von Kraft­fahr­zeu­gen und ‑anhän­gern sowie Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen (z. B. E‑Scooter oder Pedelecs). Sofern die­se ver­si­che­rungs­pflich­tig sind, ist eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auch bei Her­an­zie­hung der bedin­gungs­sei­ti­gen Best-Leis­tungs-Garan­tie aus­ge­schlos­sen. Mit­ver­si­chert, aber anders als bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der  Beschä­di­gung, der Ver­nich­tung oder dem Ver­lust von Hard­ware (z. B. Tablets, Sur­faces, Note­books, PC-Zube­hör), die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer ver­si­cher­ter Per­son in deren Eigen­schaft als Schü­ler oder Stu­dent von der Schu­le oder gleich­ge­stell­ten Lehr­an­stalt zur Teil­nah­me am Home­schoo­ling leih­wei­se zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Beschä­di­gung von gemie­te­ten beweg­li­chen Sachen in Hotel­zim­mern, Feri­en­woh­nun­gen, Feri­en­häu­sern, Pen­sio­nen, Schlaf­wa­gen­ab­tei­len sowie Schiffs­ka­bi­nen, nicht jedoch an fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen oder Cam­ping­con­tai­nern.
  • Ver­si­chert sind inner­halb Euro­pas gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der dau­er­haf­ten oder vor­über­ge­hen­den pri­va­ten Ver­mie­tung von ein­zel­nen Wohn­räu­men (auch an Feri­en­gäs­te, maxi­mal jedoch bis 8 Bet­ten), Eigen­tums­woh­nun­gen, von maxi­mal zwei Wohn­ein­hei­ten bis zu einem Gesamt­jah­res­miet­wert von 30.000 Euro (Ein­fa­mi­li­en­haus mit Ein­lie­ger­woh­nung, Zwei­fa­mi­li­en- oder Mehr­fa­mi­li­en­haus) sowie eines Feri­en­hau­ses. Eine Ver­mie­tung auch von Wochen­end­häu­sern fällt nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Mit­ver­si­chert ist die dau­er­haf­te oder vor­über­ge­hen­de Ver­mie­tung von ein­zel­nen Räu­men – auch zu gewerb­li­chen Zwecken.
  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­mie­tung von Gara­gen und Stell­plät­zen in Euro­pa, die zu den ver­si­cher­ten Risi­ken gehö­ren. Vor­rau­set­zung ist , dass die dazu­ge­hö­ri­gen Immo­bi­li­en zumin­dest teil­wei­se vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohnt wer­den. Daher nicht mit­ver­si­chert sind ins­be­son­de­re frei­ste­hen­de sons­ti­ge Gara­gen. Mit­ver­si­chert sind jedoch Gara­gen z. B. zu Woh­nun­gen in Euro­pa oder zu dem in Euro­pa gele­ge­nen Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhaus.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Haus- und Grund­be­sit­zer­ri­si­kos einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht selbst bewohn­ten Immo­bi­lie, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Rah­men der vor­ge­zo­ge­nen Ver­mö­gens­über­tra­gung grund­buch­amt­lich über­tra­gen wur­de und von den bis­her in dem Gebäu­de leben­den Ange­hö­ri­gen wei­ter bewohnt wird bzw.  die der Ver­si­che­rungs­neh­mer erwor­ben hat und von die­sem noch nicht bewohnt wer­den kann. Der Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt spä­tes­tens ein Jahr nach der Grund­buch­ein­tra­gung, wenn ein Bezug der Immo­bi­lie bis dahin nicht erfolgt ist.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Haus- und Grund­be­sit­zer­ri­si­kos eines nicht mehr gewerb­lich genutz­ten land­wirt­schaft­li­chen (Bau­ern-/ Guts-) Hofes – mit Aus­nah­me land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­chen - , ein­schließ­lich der dazu­ge­hö­ri­gen Gara­gen, Gär­ten, Swim­ming­pools, (Schwimm-)Teiche, Bio­to­pe und Flüs­sig­gas­tanks sowie eines Schre­ber-/ Klein­gar­tens inkl. Laube.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che auf­grund von unbe­bau­ten Grund­stü­cken in Euro­pa bis zu einer Gesamt­flä­che von 10.000 qm. Inwie­fern ein Grund­stück auch dann als unbe­baut gilt, wenn sich ein klei­ne­res Gebäu­de (z. B. ein Schup­pen oder ein Hoch­sit­ze) oder ein sons­ti­ger Bau auf dem Grund­stück befin­det, ist nicht klar­ge­stellt, so dass hier von einem Aus­schluss aus­zu­ge­hen ist. Eben­falls nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt ist, ob land- oder forst­wirt­schaft­lich bzw. gewerb­lich genutz­te Objek­te unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Im Zwei­fel ist auch hier von einem Aus­schluss aus­zu­ge­hen. Eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung durch den Ver­si­che­rer wur­de trotz mehr­fa­cher Rück­fra­ge bis­lang nicht beant­wor­tet. Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­pach­tung der unbe­bau­ten Grundstücke.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Bau­ar­bei­ten (z. B. Neu­bau­ten, Umbau­ten, Repa­ra­tu­ren, Abbruch‑, Gra­be­ar­bei­ten) bis zu einer Bau­sum­me von 200.000 Euro je Bau­vor­ha­ben, an dem im Tarif ent­spre­chend benann­ten Immo­bi­li­en und Grund­stü­cken abwei­chend  ohne Begren­zung der Bau­sum­me. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist das Bau­en in Eigen­re­gie oder im Rah­men von Nach­bar­schafts­hil­fe. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie ist eine Erhö­hung der Bau­sum­me von 200.000 auf 500.000 Euro durch Ver­weis auf Die Haft­pflicht­kas­se (Tarif Ein­fach Kom­plett, Stand 01.2024. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.3.2 Nr. 7) mög­lich, da es sich um einen nach Zif­fer 1.1 der Best-Leis­tungs-Garan­tie wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­um­fang“ des Wett­be­wer­bers han­delt und kein Aus­schluss zur Anwen­dung kommt. Ver­si­chert ist die per­sön­li­che gesetz­li­che Haft­pflicht sämt­li­cher mit den Bau­ar­bei­ten beschäf­tig­ten Per­so­nen für Schä­den, die sie wäh­rend der Bau­aus­füh­rung in Eigen­leis­tung verursachen.
  • Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers wer­den Schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Per­so­nen (auch durch z.B. voll­jäh­ri­ge demen­te Per­so­nen) ohne Sub­li­mit regu­liert. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für alle mit­ver­si­cher­ten Personen.
  • Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers wer­den Schä­den auf­grund eines Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me regu­liert. Vor dem Hin­ter­grund des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 26.04.2016 (Az. IV ZR 467 /15) ist dies begrüßenswert.
  • Bei Gegen­stän­den, die zum Scha­den­zeit­punkt maxi­mal 12 Mona­te ab Kauf­da­tum alt sind, besteht über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zum Neu­wert bis maxi­mal 10.000 Euro pro Ver­si­che­rungs­jahr. Schä­den u. a. an z. B. Mobil­te­le­fo­nen, Lap­tops und Com­pu­tern sowie Bril­len wer­den nicht erhöht erstat­tet. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich. Auf die Anrech­nung einer ggf. ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung wird im Rah­men der Neu­wert­ent­schä­di­gung verzichtet.
  • Mit­ver­si­che­rung einer so genann­ten GAP-Deckung (Neu­wert­ent­schä­di­gung bei Beschä­di­gung eige­ner Sachen), wenn eige­ne Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch einen Drit­ten geschä­digt wur­den und es dabei zu einer dadurch nach­tei­li­gen Dif­fe­renz zwi­schen dem nach­ge­wie­se­nen Neu­wert und der Zeit­wert­ent­schä­di­gung kom­men soll­te. Die­se Rege­lung gilt nach Zif­fer 2.2 der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie auch dann, wenn ein Scha­den nach den Bedin­gun­gen der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung regu­liert wird.
  • Mit­ver­si­chert sind Per­so­nen­schä­den der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der (Schmer­zens­geld). Eben­falls mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Sach­schä­den der in die­sem Tarif ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der, sofern die­se gericht­lich gel­tend gemacht wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den der vor­über­ge­hend im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­den Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer und allen sons­ti­gen Mit­ver­si­cher­ten. Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind gemäß Zif­fer A1‑7.3 und A1‑7.4 sons­ti­ge Sach- und Ver­mö­gens­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der (z. B. von Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben oder zu den im Ver­si­che­rungs­ver­trag mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen gehören).
  • Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Regress­an­sprü­chen der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen wegen Per­so­nen­schä­den aus gesetz­li­chem For­de­rungs­über­gang, so z. B. gegen­über Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Sozi­al­hil­fe­trä­gern, der Bun­des­agen­tur für Arbeit, aber auch gegen­über pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern, sons­ti­gen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, öffent­li­chen und pri­va­ten Arbeit­ge­bern sowie Dienst­herrn sowie sons­ti­gen Versicherern.
  • Mit­ver­si­chert sind unmit­tel­ba­re Haft­pflicht­an­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­son als Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber / Dienst­herrn sowie gegen­über den Arbeits­kol­le­gen bis in Höhe von 10.000 Euro. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro je Scha­den­fall. Im Unter­schied zur Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers lesen sich die Bedin­gun­gen (Zif­fer A1‑6.19 c)) so, dass die Begren­zung auf 10.000 Euro sowie das Sub­li­mit sich allein auf die Schä­den gegen­über dem Arbeit­ge­ber / Dienst­herrn bezie­hen und bei Schä­den gegen­über Arbeits­kol­le­gen kein Sub­li­mit und kei­ne Selbst­be­tei­li­gung zur Anwen­dung kom­men. Eine Erhö­hung der Mit­ver­si­che­rung von Schä­den gegen­über Arbeits­kol­le­gen auf 100.000 Euro ist im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie durch Ver­weis auf die Bedin­gun­gen der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024. Sie­he Abschnitt D Zif­fer A5‑6.19) mög­lich. Dadurch lässt sich auch die bei der VHV vor­ge­se­he­ne Selbst­be­tei­li­gung ent­spre­chend strei­chen. Die VHV stellt zur Aus­le­gung von Zif­fer A1‑6.19 fol­gen­des klar:

„die Höchstent­schä­di­gung und die SB bezie­hen sich nur auf den Punkt c, da es hier um nicht pri­va­te Tätig­kei­ten geht. “

  • Ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen des Ver­lusts frem­der pri­va­ter Tür­schlüs­sel (z. B. Haus‑, Wohnungs‑, Keller‑, Gara­gen- oder Hotel­schlüs­sel), von Tür­schlüs­seln, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Rah­men einer Ver­eins­mit­glied­schaft oder eines Ehren­am­tes (z. B. zu Sport­ver­ei­nen oder Kirchengemeinden)zur Ver­fü­gung gestellt wur­den sowie von pri­va­ten Schlüs­seln für frem­de Kraft­fahr­zeu­ge (z. B. Miet- oder Lea­sing­fahr­zeu­ge). Wei­ter sind ver­si­chert Tür­schlüs­sel sowie Schlüs­sel sowie Schlüs­sel für dienst­li­che Kraft­fahr­zeu­ge, die einer ver­si­cher­ten Per­son im Rah­men einer beruf­li­chen, dienst­li­chen oder amt­li­chen Tätig­keit von Arbeit­ge­bern oder Dienst­her­ren über­las­sen wur­den. Code­kar­ten für elek­tro­ni­sche Schlös­ser sowie Fern­be­die­nun­gen (Trans­pon­der) für Schlös­ser wer­den Schlüs­seln gleich­ge­setzt. Ver­si­che­rungs­schutz bei Schlüs­sel­ver­lust besteht bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro.  Nicht ver­si­chert ist der Ver­lust von Tre­sor- oder Schließ­fach­schlüs­seln. Schlüs­sel zu sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z. B. Möbel­schlüs­sel, Por­to­kas­sen und sons­ti­ge Geld­kas­set­ten) sind bedin­gungs­sei­tig nicht aus­drück­lich benannt, laut Leis­tungs­über­sicht jedoch als ver­si­chert anzu­se­hen: „Abhan­den­kom­men […] aller frem­der pri­va­ter Schlüs­sel aus­ge­nom­men Tre­sor- und Schließ­fach­schlüs­sel“.  Die­se Aus­le­gung wur­de von der VHV bestä­tigt. Aus­drück­lich klar­ge­stellt sind bedin­gungs­sei­tig jedoch die oben benann­ten Kfz-Schlüs­sel. Aus­ge­schlos­sen ist der Ver­lust von Schlüs­seln zu Gebäu­den, Woh­nun­gen. Räu­men oder Gara­gen, deren Betreu­ung Auf­ga­be der gewerb­li­chen, betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer ver­si­cher­ten Per­son ist oder war. Glei­ches gilt für Schlüs­sel, die dem Arbeit­ge­ber des Ver­si­che­rungs­neh­mers von Kun­den oder sons­ti­gen Drit­ten über­las­sen wurden.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den durch Dieb­stahl, Beschä­di­gung oder Ver­nich­tung von Sachen infol­ge eines Schlüs­sel­ver­lus­tes von pri­vat genutz­ten Schlüs­seln auf­grund gesetz­li­cher Haf­tung, soweit ein Nach­weis durch Erstat­tung einer Anzei­ge bei der Poli­zei erbracht wird. Die Höchs­ter­satz­leis­tung je Ver­si­che­rungs­fall beträgt 10.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers wer­den Schä­den durch Schlüs­sel­ver­lust auch dann ersetzt, wenn kei­ne Haf­tung besteht (schuld­lo­ser Schlüs­sel­ver­lust), weil der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit­ver­si­cher­te Per­son nach den Grund­sät­zen der Arbeit­neh­mer­haf­tung nicht ersatz­pflich­tig sind. Dies gilt auch, wenn es z. B. zu einem unver­schul­de­ten Ver­lust frem­der pri­va­ter oder ehren­amt­li­cher Schlüs­sel durch Raub kom­men soll­ten. Es gel­ten die bedin­gungs­sei­ti­gen Begren­zun­gen, ins­be­son­de­re ein Sub­li­mit von 30.000 Euro für den Ver­lust der Schlüs­sel zu einem Dienstwagen.
  • Mit­ver­si­chert ist der Aus­gleich einer Rück­stu­fung beim Scha­den­frei­heits­ra­batt (SFR) bei Schä­den an frem­den gelie­he­nen Kraft­fahr­zeu­gen für bis zu fünf Jah­re. Dies gilt sowohl für die Haft­pflicht als auch die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für Pkw, Kraft­rä­der, Wohn­mo­bi­le bis zu einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von 4 Ton­nen, nicht jedoch für z. B. Quads. Da laut Über­schrift von Zif­fer 15 ZB Bau­stein PHV-EXKLUSIV 2024 nur Ver­si­che­rungs­schutz nur für gelie­he­ne Kraft­fahr­zeu­ge besteht, ent­fällt an die­ser Stel­le eine Mit­ver­si­che­rung für Schä­den im Zusam­men­hang mit Car-Sha­ring.
  • Mit­ver­si­chert ist bis 2.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung die Selbst­be­tei­li­gung der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, wenn die Voll­kas­ko des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer von einem Drit­ten vor­über­ge­hend gelie­he­nem Kraft­fahr­zeug ver­schul­det durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer in Anspruch genom­men wer­den muss­te.  Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an geleas­ten oder sons­ti­gen zum regel­mä­ßi­gen oder dau­er­haf­ten Gebrauch über­las­se­nen Fahr­zeu­gen oder sol­chen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu gewerb­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. Da laut Über­schrift von Zif­fer 11 ZB Bau­stein PHV-EXKLUSIV 2024 nur Ver­si­che­rungs­schutz für gelie­he­ne Kraft­fahr­zeu­ge besteht, ent­fällt an die­ser Stel­le eine Mit­ver­si­che­rung für Schä­den im Zusam­men­hang mit Car-Sha­ring.  Aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen wäre die­se Leis­tung hin­ge­gen bei der Haft­pflicht­kas­se (Tarif Kom­plett, Stand 01.2024). Ein Ver­weis hier­auf im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV wäre auf­grund von 1.3 c) und e) der dazu­ge­hö­ri­gen Bedin­gun­gen nicht möglich.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht ver­si­cher­ter Per­so­nen als pri­va­ter Eigen­tü­mer, Besit­zer, Hal­ter oder Füh­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers wegen Schä­den, die einem Drit­ten beim Be- oder Ent­la­den die­ses Kraft­fahr­zeu­ges (z. B. Pkws, Quads, Kraft­rä­der, Wohn­mo­bi­le) bzw. Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers zuge­fügt wer­den. Die Mit­ver­si­che­rung gilt bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung.  Eine Mit­ver­si­che­rung bis zur Deckungs­sum­me und ohne Selbst­be­tei­li­gung bie­tet an die­ser Stel­le z. B. Kon­zept & Mar­ke­ting mit ihrem Tarif all­safe for­tu­na 2.0 per­fect (Stand 07.2019).Hier wäre eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie 1.1 b) und c) mög­lich. Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind jedoch Be- und Ent­la­de­schä­den durch den Gebrauch von Krä­nen, Win­den und sons­ti­gen Be- und Ent­la­de­vor­rich­tun­gen, soweit es dadurch zu Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen kommt. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert wäre die­se Leis­tung z. B. bei der Inter­Risk (B682, Stand 24.10.2017 (Tarif XXL), Klar­stel­lung zu Zif­fer 7.3). Ein Ver­weis hier­auf im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie wäre auf­grund von Zif­fer 1.3 g) ist nicht möglich.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den, die ein Kraft­fahr­zeug-Mit­fah­rer des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über Drit­ten durch das Öff­nen einer Kraft­fahr­zeug­tür ver­ur­sacht. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung. In die­ser Kon­stel­la­ti­on wer­den Schä­den übli­cher­wei­se durch die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Bei­fah­rers erstat­tet, da die­ser ja kei­ne mit­ver­si­cher­te Per­son im Rah­men des Kraft­fahr­zeug­ver­tra­ges ist und der Scha­den nicht im Rah­men des Fahr­zeug­ge­brauchs ent­stan­den ist. Anders sieht es aus, wenn den Fah­rer des Kfz eine Mit­schuld trifft. In die­sem Fall ist Grund­la­ge für die Bewer­tung die Gefähr­dungs­haf­tung, die von Fahr­zeu­gen im öffent­li­chen Ver­kehr aus­geht[2]. Der Ein­schluss bedeu­tet dem­nach in der Regel ledig­lich eine Klar­stel­lung zum ohne­hin bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz und nur im Ein­zel­fall eine wirk­li­che Leistungserweiterung.
  • Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den infol­ge manu­el­ler Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an  frem­den Kfz oder Kfz-Anhän­ger bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus dem Hal­ten und Hüten von bis zu drei Haus­schwei­nen, fünf Scha­fen / Zie­gen bzw. 15 Hüh­nern / Enten / Gän­sen.
  • Mit­ver­si­chert ist das Hal­ten und Hüten wil­der Tie­re (z. B. Schlan­gen, Spin­nen, Skor­pio­nen, Spin­nen und Frö­schen) im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu pri­va­ten Zwe­cken, sofern dies geneh­mi­gungs­frei erfolgt. Zur Defi­ni­ti­on des Haus­hal­tes stell­te der Ver­si­che­rer in der Ver­gan­gen­heit fol­gen­des klar:

„Der Haus­halt ist hier nicht gleich­zu­set­zen mit dem Wohn­sitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ver­si­che­rungs­schutz besteht gemäß A1‑6.3.1 unter ande­rem als Inha­ber eines Schre­ber-/Klein­gar­tens oder eines zu den auf­ge­führ­ten Immo­bi­li­en zuge­hö­ri­gen Gar­tens. Daher besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für das Hal­ten wil­der Tie­re in den dort auf­ge­führ­ten mit­ver­si­cher­ten Immo­bi­li­en bzw. zuge­hö­ri­gen Bestandteilen.“

  • Mit­ver­si­chert sind auch die Kos­ten für das behörd­lich ange­ord­ne­te Ein­fan­gen ver­si­cher­ter Tie­re zum Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Aus­ge­schlos­sen sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Sen­kun­gen von Grund­stü­cken  oder Erd­rut­schun­gen. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie und unter Ver­weis auf den Tarif XXL aus dem Hau­se Inter­Risk (Stand 24.10.2017) kann aktu­ell eine Erwei­te­rung der Leis­tung um den bei der VHV bestehen­den Aus­schluss her­ge­lei­tet wer­den. Dies gilt jedoch nicht für Bau­grund­stü­cke und die dar­auf befind­li­chen Gebäu­de oder Anla­gen, da auch sol­che Sen­kun­gen oder Erd­rut­schun­gen bei der Inter­Risk aus­ge­schlos­sen sind. Allein im Zusam­men­hang mit der Ver­si­che­rung von Geo­ther­mie­an­la­gen fin­det der Aus­schluss bei der VHV kei­ne Anwendung.
  • Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch (Inter­net­ri­si­ko) sind auch dann ver­si­chert, sofern die­se Ansprü­che nicht inner­halb euro­päi­scher Staa­ten nach euro­päi­schem Recht gel­tend gemacht wer­den. Wer also etwa Kon­tak­te auch in den USA oder Asi­en hat, dürf­te die­se Mit­ver­si­che­rung schät­zen, wenn bei einer die­ser Per­so­nen ein Scha­den im Rah­men der Inter­net­klau­sel ent­ste­hen soll­te (z.B. Love­let­ter- bzw. I‑L­ove-You-Virus aus dem Jah­re 2000, der sich damals welt­weit ver­brei­te­te und auf vie­len Rech­nern zu erheb­li­chen Ver­mö­gens­schä­den führ­te). Eben­falls mit­ver­si­chert sind im Rah­men der Inter­net­klau­sel gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen unbe­fug­ter Ein­grif­fe in frem­de Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me, sofern die­se Ein­grif­fe nicht vor­sätz­lich erfolg­ten.   Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist ver­pflich­tet dafür zu sor­gen, dass sei­ne aus­zu­tau­schen­den, zu über­mit­teln­den, bereit­ge­stell­ten Daten durch Sicher­heits­maß­nah­men und / oder ‑tech­ni­ken (z. B. Viren­scan­ner, Fire­wall) gesi­chert oder geprüft wer­den bzw. wor­den sind, die dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Die­se Maß­nah­men kön­nen auch durch Drit­te erfol­gen. Da es sich hier um eine vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu erfül­len­de Oblie­gen­heit han­delt, ist hier kein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Ver­weis auf z. B. den Tarif all­safe for­tu­na 2.0 per­fect (Stand 07.2019) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting mög­lich. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Ansprü­che wegen der Ver­let­zung von Daten­schutz­ge­set­zen durch Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch fal­sche Betan­kung von pri­vat gelie­he­nen, gemie­te­ten oder gefäl­lig­keits­hal­ber über­las­se­nen Kraft­fahr­zeu­ge bis in Höhe von 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Es besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kraft­fahr­zeu­ge, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit­ver­si­cher­ten Per­son zum dau­er­haf­ten oder regel­mä­ßi­gen Gebrauch über­las­sen wur­den (z. B. Lea­sing, Firmenfahrzeuge).
  • Mal­lor­ca­de­ckung mit dem Gel­tungs­be­reich des euro­päi­schen Aus­lands ein­schließ­lich der euro­päi­schen Anlie­ger­staa­ten des Mit­tel­meers, der Kana­ri­schen Inseln, der Azo­ren und Madei­ra, aber ohne z. B. den asia­ti­schen Teil der Tür­kei. Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus dem Mit­füh­ren von Wohnwagen‑, Gepäck- oder Boots­an­hän­gern. Ver­si­cher­te Kraft­fahr­zeu­ge sind Per­so­nen­kraft­zeu­ge, Kraft­rä­der sowie Wohn­mo­bi­le mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht bis 4 Ton­nen, nicht jedoch Quads.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den aus Per­sön­lich­keits- und Namens­rechts­ver­let­zun­gen. Bei­spiels­wei­se urteil­te das LG Essen (Urteil vom 22.06.2017, Az. 4 O 4/17) in einem Fall, dass es gegen das Per­sön­lich­keits­recht ver­sto­ße, Bil­der und Ton­auf­nah­men eines Drit­ten an sei­nem Arbeits­platz oder bei einer Gepäck­kon­trol­le am Flug­ha­fen, ohne des­sen Ein­wil­li­gung anzu­fer­ti­gen. Im kon­kre­ten Fall muss­te der Schä­di­ger dem Geschä­dig­ten Scha­den­er­satz in Höhe von 1.342,44 Euro zzgl. Zin­sen zu zah­len. Der Schä­di­ger hat­te die­se Auf­nah­men „als Teil von Rei­se­be­richt-Vide­os“ ins Inter­net gestellt[3].  Eine Namens­rechts­ver­let­zung nach § 12 BGB kann z. B. bei pri­va­ter Ver­wen­dung des Domain­na­mens eines gleich­na­mi­gen Unter­neh­mens vor­lie­gen[4]. Nicht ver­si­chert sind in die­sem Zusam­men­hang Urheberrechtsverletzungen.
  • For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Mit­ver­si­chert sind Personen‑, Sach- sowie Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den. Ech­te Ver­mö­gens­schä­den fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den Drit­ter in ihrer Funk­ti­on als pri­va­ter Hal­ter von Hun­den oder Pfer­den, Schä­den, die aus der Eigen­schaft des Schä­di­gers als Eigen­tü­mer, Besit­zer, Hal­ter oder Füh­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges ent­stan­den sind sowie sol­che, denen ein vor­sätz­li­ches Han­deln (z. B. Ter­ror­an­schlag) zugrun­de liegt. Im Umfang der für die­sen Ver­trag gel­ten­den Leis­tungs­er­wei­te­run­gen zur Kfz-Klau­sel gel­ten die­se Erwei­te­run­gen auch für die Aus­fall­de­ckung. Kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung besteht gegen Ansprü­che Drit­ter, die aus von die­sen aus­ge­üb­ten und über die­sen Ver­trag mit­ver­si­cher­ten neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten resul­tie­ren. Auch sons­ti­ge Ansprü­che gegen Drit­te aus einer Gewer­be­tä­tig­keit (z. B. wegen Schä­di­gun­gen durch nicht ver­si­cher­te gewerb­lich gehü­te­te Tie­re oder einen Hand­wer­ker ohne bestehen­de Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung) sind anders als im mitt­ler­wei­le geschlos­se­nen Tarif BOX­plus der Axa nicht mit­ver­si­chert. Hier wäre eine zumin­dest teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung für die im Tarif mit­ver­si­cher­ten Neben­tä­tig­kei­ten wün­schens­wert. Der Gel­tungs­be­reich der Aus­fall­de­ckung besteht wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern nicht welt­weit, son­dern setzt ein voll­streck­ba­res Urteil vor einem ordent­li­chen Gericht in einem Mit­glieds­staat der Euro­päi­schen Uni­on, der Schweiz, Nor­we­gens, Island und Liech­ten­steins voraus.
  • Rechts­schutz zur For­de­rungs­aus­fall­ver­si­che­rung ohne Kos­ten­be­gren­zung. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 2.500 Euro. Abwei­chen­der Risi­ko­trä­ger für die Über­nah­me der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ist die Neue Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft AG (NRV).
  • Im Rah­men der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie ein­ge­schlos­sen ist eine Opfer­hil­fe bis 50.000 Euro pro Ver­si­che­rungs­fall und Jahr, d.h. für Schä­den an ver­si­cher­ten Per­so­nen durch einen unbe­kann­ten Täter (z. B.  tät­li­cher Angriff auf einem deut­schen Schiff mit Gesund­heits­schä­di­gung als Fol­ge, vor­sätz­li­cher Ver­gif­tung oder wenigs­tens fahr­läs­si­ger Gefähr­dung von Leib und Leben). Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern ist der Leis­tungs­an­spruch unab­hän­gig von einem Bewil­li­gungs­be­scheid nach dem Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz. Abwei­chend zur For­de­rungs­aus­fall­de­ckung nicht ver­si­chert sind hier die Kos­ten für das Erlan­gen eines sol­chen Bescheids (Rechts­schutz­ri­si­ko). Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für etwa­ige Sach­schä­den (z. B. eine Schä­di­gung eines am Kör­per getra­ge­nen Hilfs­mit­tels wie einer Bril­le oder Zahn­ersatz). Wei­ter aus­ge­schlos­sen ist eine Opfer­hil­fe bei psy­chi­schen Schä­den (z. B. dis­so­zia­ti­ve Stö­rung infol­ge von Miss­brauch oder Ver­ge­wal­ti­gung durch einen unbe­kann­ten Täter.  Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie sowie Zif­fer 1.4 des Tarifs Pre­mi­um der Würt­tem­ber­gi­sche (AVB PHV Pre­mi­um, Stand 01.06.2020) wäre abwei­chend zu § 1 Nr. 2 b) OEG nur bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung der ver­si­cher­ten Per­son eine Erhö­hung des Sub­li­mits auf 500.000 Euro mög­lich. Nicht erwei­ter­bar wären jedoch Leis­tun­gen, die über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­ge­hen. Hier greift der Aus­schluss­tat­be­stand im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie. Anders als bei Ver­si­che­rern, die auf das Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz abstel­len, wird Leis­tung unab­hän­gig davon erbracht, ob im Ein­zel­fall noch ver­wert­ba­ren Ver­mö­gens der ver­si­cher­ten Per­son exis­tiert (vgl. Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 C 5/18[5]), so dass gera­de Per­so­nen, die von Bür­ger­geld leben, im Zwei­fel einen ech­ten Mehr­wert durch die VHV-sei­ti­ge Defi­ni­ti­on der Opfer­hil­fe haben können.
  • Welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te inner­halb Euro­pas ohne zeit­li­che Befris­tung, welt­weit bis zur Dau­er von fünf Jah­ren. Anders als bei diver­sen Wett­be­wer­bern und im Ein­klang mit der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie besteht kein Aus­schluss für  Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter (z. B. puni­ti­ve und exem­pla­ry dama­ges sowie Ent­schä­di­gun­gen nach dem fran­zö­si­schen Code Civil). Aus­ge­nom­men davon sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer wegen Schä­den durch Ver­let­zung von Daten­schutz­ge­set­zen sowie durch Über­tra­gung elek­tro­ni­scher Daten. Da sich die­se Klau­sel nicht in den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wie­der­fin­det, ist hier kei­ne Schlech­ter­stel­lung erkennbar.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flug­mo­del­len bis zu einem Flug­ge­wicht von 5 kg, die weder durch Moto­ren oder Treib­sät­ze ange­trie­ben wer­den. Eben­falls mit­ver­si­chert sind fern­ge­steu­er­te Flug­mo­del­le mit Motor (z. B. Modell­flug­zeu­ge, Heli­ko­pter, Qua­dro­c­op­ter) bis zu einem Flug­ge­wicht von 5 kg. Dar­über hin­aus ver­si­chert sind u. a. Kite-Dra­chen, Kite-Boards sowie Kite-Bug­gys.
  • Bedin­gungs­ge­mäß besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Gebrauch eige­ner Segel­fahr­zeu­ge (Segel­boo­te, Segel­schlit­ten, Eis­se­gel­schlit­ten, Strand­seg­ler) bis zu einer Segel­flä­che von 25 m² Segel­flä­che, auch mit Hilfs- oder Außen­bord­mo­to­ren bis 15 PS / 11,03 kW, jedoch ohne Treib­sät­ze.  Eben­falls mit­ver­si­chert sind Schä­den aus dem Gebrauch frem­der Segel­boo­te mit Moto­ren bis 15 PS / 11,03 kW, jedoch oder Treib­sät­ze. Die Segel­flä­che wird vom Ver­si­che­rer ver­gleichs­wei­se restrik­tiv definiert:

„wenn wir von der Segel­flä­che in den Bedin­gun­gen spre­chen, dann ist für uns immer die Gesamt-Segel­flä­che (inkl. evtl. vor­han­de­ne und gesetz­te Spinna­ker, Genua und wei­te­re Zusatz­se­gel) als Risi­ko wich­tig und zu berücksichtigen.“

Wei­ter stellt die VHV auf Nach­fra­ge klar:

„es sind grund­sätz­lich ALLE Segel gemeint, egal ob gesetzt oder nicht gesetzt. Es reicht das Vorhandensein.“

Mehr zum The­ma fin­den Sie hier.

  • Es besteht sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus dem Gebrauch eige­ner und frem­der Motor­boo­te bis 15 PS (11,03 kW). Dar­über hin­aus besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den gele­gent­li­chen Gebrauch frem­der Motor­boo­te, sofern für deren Füh­ren kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis erfor­der­lich ist. In Deutsch­land wird eine sol­che Erlaub­nis ab 15 PS für Motor­boo­te und ab 5 PS für Jet­ski vor­aus­ge­setzt. Jet­skis sind hier­bei nach den Bedin­gun­gen der VHV aus­drück­lich mit­ver­si­chert. Da es sich jedoch um ein Was­ser­fahr­zeug mit Motor han­delt, ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und Zif­fer 6.12.1 (1) der AVB PHV Pre­mi­um (Stand 06.2020) der Würt­tem­ber­gi­schen wäre der gele­gent­li­che Gebrauch frem­der, auch ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger, Motor­boo­te und Jet­skis bis 150 PS / 110 kW versichert.
  • Im selbst genutz­ten Risi­ko besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Inha­ber von einem oder meh­re­ren selbst genutz­ten Heiz­öl- oder Flüs­sig­gas­tanks ohne Begren­zung des Fas­sungs­ver­mö­gens.  Auf beson­de­re Ein­schrän­kun­gen oder Oblie­gen­hei­ten wird dabei zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers verzichtet.
  • Mit­ver­si­chert sind Eigen­schä­den an unbe­weg­li­chen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, nicht jedoch von sons­ti­gen mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen, die durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Heiz­öl ent­ste­hen. Dies gilt auch für das all­mäh­li­che Ein­drin­gen der Stof­fe in Sachen die­ser Per­so­nen. Dabei sieht die VHV einen Abzug neu für alt vor. Der typi­sche Scha­den ist ein Wohn­ge­bäu­de, dass durch aus­tre­ten­des Öl kon­ta­mi­niert wird und wo dann in der Fol­ge etwa der Fuß­bo­den auf­ge­stemmt wer­den muss, um Schä­den im Sin­ne des Umwelt­scha­den­ge­set­zes zu beseitigen.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Betrei­ber von Anla­gen zur Erzeu­gung von Strom und Wär­me durch erneu­er­ba­re Ener­gien (rege­ne­ra­ti­ve Ener­gie­an­la­gen), z. B. Photovoltaik‑, Solar-. Luft‑, Wärme‑, Erd­wär­me– / Geo­ther­mie­an­la­gen, Klein­wind­an­la­gen bzw. Mini-Block­heiz­kraft­wer­ken. Der Ver­si­che­rungs­schutz bezieht sich auf die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht sowie die Ein­spei­sung von Elek­tri­zi­tät in das Netz eines Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens – auch wenn dafür eine Gewer­be­an­mel­dung erfor­der­lich ist. Inwie­fern Haft­pflicht­an­sprü­che durch die unter­ir­di­schen Tei­le (z. B. Erd­ab­sor­ber, Erd­kol­lek­to­ren / Slin­kys, Erd­kör­be) als auch durch die ober­ir­di­schen Tei­le (z. B. die Roh­re einer Erd­wär­me­son­de) ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Glei­ches gilt für etwa­ige gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen auf frem­den Grund­stü­cken. Ein Aus­schluss ist hier nicht erkenn­bar. Der Ver­si­che­rer stell­te zum Vor­gän­ger­ta­rif fol­gen­des klar:

„Im Gegen­satz zu ande­ren Ver­si­che­rern ent­hal­ten unse­re Bedin­gun­gen unter A1‑6.3.4 e) hier­zu kei­nen Aus­schluss, somit sind Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen auf frem­den Grund­stü­cken mit­ver­si­chert.

Im hier bespro­che­nen Nach­fol­ge­ta­rif bezieht sich die Aus­sa­ge statt auf unter A1‑6.3.4 e) auf unter A1‑6.3.4 f). Neu im aktu­el­len Tarif ist die Mit­ver­si­che­rung gesetz­li­cher Haft­pflicht­an­sprü­che des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Geo­ther­mie­an­la­gen, die mit­tels Boh­rung bis zu einer Tie­fe von 200 Metern errich­tet wer­den oder wur­den. Die Mit­ver­si­che­rung ist auf 1.000.000 Euro begrenzt.

Als Scha­den­bei­spiel zu den wei­te­ren ver­si­cher­ten rege­ne­ra­ti­ven Ener­gie­an­la­gen sei bei­spiel­haft das Her­un­ter­fal­len eines nicht kor­rekt mon­tier­ten Bal­kon­kraft­werks (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) benannt, wodurch es, etwa durch Lösch­was­ser, zur Kon­ta­mi­na­ti­on von Grund und Boden, mög­li­cher­wei­se aber auch von Gewäs­sern kom­men kann. Wer­den Haft­pflicht­an­sprü­che gegen einen Mie­ter erho­ben, so han­delt es sich um pri­vat­recht­li­che Ansprü­che, die unter den Ver­si­che­rungs­schutz der Pri­vat­haft­pflicht fal­len. Sofern die Anla­ge einen Scha­den am eige­nen Grund und Boden ver­ur­sacht, wäre hier zur Befrie­di­gung öffent­lich-recht­li­cher Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer der Bau­stein 2 zur Umwelt­scha­den­haft­pflicht erfor­der­lich, der nicht zum übli­chen Ver­si­che­rungs­um­fang einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehört. Eine posi­ti­ve Aus­nah­me bie­tet hier die NV-Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif NV Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 (Stand 03.2021). Hier heißt es in Abschnitt A2 Zif­fer 2 zum The­ma Sanie­rung von Umwelt­schä­den gemäß Umwelt­scha­dens­ge­setz (USchadG) wie folgt:

„Ver­si­chert sind dar­über hin­aus den Ver­si­che­rungs­neh­mer betref­fen­de Pflich­ten oder Ansprü­che wegen Umwelt­schä­den an eige­nen, gemie­te­ten, geleas­ten, gepach­te­ten oder gelie­he­nen Grund­stü­cken, soweit die­se Grund­stü­cke vom Ver­si­che­rungs­schutz die­ses Ver­trags erfasst sind.“

Da es sich in sol­chen Fäl­len um einen Eigen­scha­den han­deln wür­de, bestün­de bei der VHV auch im Fall der Best-Leis­tungs-Garan­tie kein ent­spre­chen­der Versicherungsschutz.

In den meis­ten Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen ist unge­klärt, ob Bal­kon­kraft­wer­ke als ver­si­cher­ter Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten. Nur, wenn dies der Fall ist, wer­den ggf. Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich, sel­te­ner auch von Gewäs­sern, übernommen.

Zur Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen stell­te die VHV bereits am 19.06.2023 auf Nach­fra­ge fol­gen­des klar:

„Im Rah­men der Pri­vat-Haft­pflicht­ver­si­che­rung sind etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che Drit­ter mit­ver­si­chert, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier als Betrei­ber von Anla­gen wie. Z.B. Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (PVA). Der Ver­si­che­rungs­schutz bezieht sich da auf die „Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht“, sowie der „Ein­spei­sung von Elek­tri­zi­tät ins Netz eines Strom­ver­sor­gers. Vor­aus­set­zung hier­für ist, das die­se Anla­ge auf den ver­si­cher­ten Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mer oder aber Gebäu­de es Ver­si­che­rungs­neh­mer errich­tet wur­de (Zif­fer A1‑6.3.4, Absatz e der All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB)).

Damit wür­de nach unse­ren Bedin­gun­gen für die nach­ste­hen­den Vari­an­ten Ver­si­che­rungs­schutz hier­für bestehen, sofern die Objek­te nicht nur durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer bewohnt wer­den, son­dern auch sein Eigen­tum sind.  Ein­zi­ge Aus­nah­me hier­von sind die Bal­kon­kraft­wer­ke. Hier besteht auch über die Pri­vat-Haft­pflicht­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die Geneh­mi­gung des Eigen­tü­mers vor­liegt und der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Mie­ter die­se ange­bracht hat bzw. hat anbrin­gen las­sen. Sind die genann­ten Objekt nicht im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mer, ist der Ver­si­che­rungs­schutz für die PVA nur im Rah­men eine spe­zi­el­len Zusatz­ver­si­che­rung (bei der VHV, der SOLARPROTECT) möglich.“

Recht­lich unge­klärt ist aktu­ell bei­spiels­wei­se der Umgang mit Bal­kon­kraft­wer­ken in der Nut­zung eines Mie­ters an bzw. auf frem­dem Grund. Glei­ches gilt für die Nut­zung sol­cher Anla­gen durch einen Mie­ter auf einem vom Ver­mie­ter zur Nut­zung über­las­se­nen Eigentum.

Gleich­falls recht­lich unge­klärt ist der­zeit die Ein­stu­fung von Bal­kon­kraft­wer­ken bei der Nut­zung an /auf frem­dem Grund. Inwie­fern müs­sen etwa der Stand­ort die­ser Anla­gen defi­niert sein bzw. die schrift­li­che Erlaub­nis eines Ver­mie­ters vor­lie­gen? Zählt die Anla­ge / das Bal­kon­kraft­werk dann als Gebäu­de­be­stand­teil zum Wohn­ge­bäu­de des Ver­mie­ters (also mit ent­spre­chen­dem Ein­schluss im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung) oder als Haus­rat­be­stand / ‑eigen­tum des Mieters?

Aus die­sen Fra­ge­stel­lung erge­ben sich grund­le­gen­de Fol­gen für den Umfang einer mög­li­chen Deckung wegen öffent­lich-recht­li­cher Ansprü­che zur Sanie­rung von Umwelt­schä­den nach dem Umweltschadengesetz:

Bei­spiel: Ein Bal­kon­kraft­werk gerät in Brand. Als Fol­ge­scha­den kommt es zu einem Scha­den an der Fas­sa­den­däm­mung sowie am Gebäude. 

Gesetz­lich wird der Betrieb eines Bal­kon­kraft­wer­kes als „Lieb­ha­be­rei“, nicht als Gewer­be, ein­ge­stuft. Ent­spre­chend liegt eine rein pri­va­te Nut­zung durch den Mie­ter / Eigen­tü­mer vor, sofern der mit der Anla­ge erzeug­te Strom allein für den Eigen­ver­brauch bestimmt ist.

In Fol­ge der Lösch­ar­bei­ten kommt es nun zu einem Scha­den am Grund und Boden Drit­ter, da der Grund und Boden am Gebäu­de­stand­ort des Ver­mie­ters und ggf. angren­zen­de Nach­bar­grund­stü­cke (z. B. Lösch­was­ser, das durch einen Abhang in einen nahen Fluss gerät) kon­ta­mi­niert wer­de. Dar­aus mögen spe­zi­el­le Umwelt­auf­la­gen der zustän­di­gen Behör­de zur Sanie­rung nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz resultieren.

Aus der oben geschil­der­ten Betrach­tung erge­ben sich:

  1. Schä­den durch das Bal­kon­kraft­werk als Gebäu­de­be­stand­teil. Mög­li­cher Eigen­scha­den des Ver­mie­ters = Deckung über die ent­spre­chen­de Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung zu prüfen.
  2. Schä­den durch das Bal­kon­kraft­werk als Eigen­tum des Mie­ters. Deckung über die ent­spre­chen­de Pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu prüfen.
  3. Bei Eigen­schä­den am Grund und Boden des Ver­mie­ters durch eine Anla­ge, die ihm als Gebäu­de­be­stand­teil selbst zuzu­rech­nen ist, fehlt es an einer Mit­ver­si­che­rung auf­grund des feh­len­den Bau­steins 2 zur Umweltschadendeckung.

Nimmt man die Vari­an­te b) an, wäre im Rah­men der pri­va­ten Haft­pflicht­de­ckung der VHV der von einem Mie­ter ver­ur­sach­te Umwelt­scha­den (ver­gleich­bar mit dem Umwelt­scha­den­bau­stein 1 im Rah­men gewerb­li­cher Ver­trä­ge) mitversichert.

Zu beach­ten ist, dass im Rah­men der Scha­den­re­gu­lie­rung geprüft wer­den dürf­te, ob die gesetz­li­che vor­ge­schrie­be­nen Prüf­in­ter­val­le (alle 4 Jah­re) nach VDE 0100  ein­ge­hal­ten wur­den und inwie­fern die Anla­ge durch einen Fach­be­trieb errich­tet und / oder abge­nom­men wur­de. Klas­si­sche Bau­sät­ze und Ver­bän­de sug­ge­rie­ren dem Ver­brau­cher viel­fach, dass es sich um eine Plug und Play-Solar­an­la­ge han­deln wür­de, so dass die Inan­spruch­nah­me eines Fach­be­trie­bes abkömm­lich sei. Eben­falls erwäh­nens­wert sind För­der­pro­gram­me von Bund und Län­dern, die Ver­brau­cher dazu moti­vie­ren (sol­len), selbst ent­spre­chend nachzurüsten.

Ein Problem ergibt sich, wenn der Eigen­tü­mer einer ver­si­cher­ten Immo­bi­lie vom Eigen­tü­mer der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch abweicht. In die­sem Fall sehen die Bedin­gun­gen der VHV kei­nen aus­drück­li­chen Ver­zicht auf Regress­an­sprü­che gegen­über mit­ver­si­cher­ten Ange­hö­ri­gen vor. Viel­mehr erge­be sich die­ser aus § 86 (3) VVG:

„Über­gang von Ersatzansprüchen

(1) 1Steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Ersatz­an­spruch gegen einen Drit­ten zu, geht die­ser Anspruch auf den Ver­si­che­rer über, soweit der Ver­si­che­rer den Scha­den ersetzt. 2Der Über­gang kann nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers gel­tend gemacht werden.

[…]

(3) Rich­tet sich der Ersatz­an­spruch des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen eine Per­son, mit der er bei Ein­tritt des Scha­dens in häus­li­cher Gemein­schaft lebt, kann der Über­gang nach Absatz 1 nicht gel­tend gemacht wer­den, es sei denn, die­se Per­son hat den Scha­den vor­sätz­lich verursacht.“

Unstrit­ti­ger Regress­ver­zicht besteht hier also nur, wenn etwa der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­hei­ra­tet ist und bei­de Part­ner sowohl als Eigen­tü­mer von Immo­bi­lie als auch Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Grund­buch ste­hen. Bedin­gungs­sei­tig unge­klärt ist, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­nem selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach eine Ein­lie­ger­woh­nung ver­mie­tet. Zählt das Gebäu­de in die­sem Fall als mit­ver­si­cher­tes eigen­be­wohn­tes Ein­fa­mi­li­en­haus oder ist eine sepa­ra­te Betrei­ber­haft­pflicht erfor­der­lich, weil die VHV das Ein­fa­mi­li­en­haus auf­grund der ver­mie­te­ten Ein­lie­ger­woh­nung nicht mehr als eigen­ge­nutzt ansieht? Die VHV stell­te auf Nach­fra­ge zu ihrem vor­he­ri­gen Tarif fol­gen­des klar:

„Sofern der VN das Ein­fa­mi­li­en­haus wei­ter­hin selbst bewohnt, ist gemäß A1‑6.3.4 b) (3) die Ver­mie­tung einer Ein­lie­ger­woh­nung bis zu einem Gesamt­jah­res­miet­wert von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Da sich der Ver­si­che­rungs­schutz als Betrei­ber von Anla­gen zur Erzeu­gung von Strom und Wär­me durch erneu­er­ba­re Ener­gien auf alle mit­ver­si­cher­ten Immo­bi­len bezieht, besteht auch in die­sem Fall Ver­si­che­rungs­schutz.

  • Mit­ver­si­che­rung wegen gesetz­li­cher Haft­pflicht­an­sprü­che aus dem Betrieb einer pri­vat genutz­ten Abwas­ser­gru­be oder Klein­klär­an­la­ge aus­schließ­lich für die eige­nen häus­li­chen Abwäs­ser inklu­si­ve der Ein­lei­tung in ein Gewäs­ser. Gera­de im länd­li­chen Raum gibt es oft Klein­klär­an­la­gen. Wer­den die­se gemein­schaft­lich betrie­ben, stel­len sich im Scha­den­fall Pro­ble­me hin­sicht­lich der antei­li­gen Haf­tung der ver­schie­de­nen Betrei­ber. Nach außen hin haf­tet in jedem Fall die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Regel­mä­ßig ist hier eine sepa­ra­te Ver­si­che­rung wegen Ansprü­chen nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz erfor­der­lich. An die­ser Stel­le ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass auch eine ggf. erfor­der­li­che Mit­ver­si­che­rung als Grund­stücks­be­stand­teil im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über­prüft wer­den sollte.
  • Mit­ver­si­che­rung wegen Ansprü­chen aus Benach­tei­li­gung ins­be­son­de­re nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für Ansprü­che, die bis zu einem Jahr vor Antrags­stel­lung began­gen wur­den (Rück­wärts­de­ckung) als auch für sol­che bis zu einem Jahr nach Ver­trags­be­en­di­gung (Nach­mel­de­frist für Anspruchs­er­he­bung nach Ver­trags­be­en­di­gung). Rele­vant ist die­se Leis­tung z. B., wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer pri­va­te Pfle­ge­kräf­te für die häus­li­che Pfle­ge oder des Gar­tens beauf­tra­gen möchte.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv sowie Best-Leis­tungs-Garan­tie aus dem Hau­se VHV (Fami­li­en­de­ckung)

  • Kei­ne Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für Risi­ken, die über den bestehen­den Ver­trag eines Wett­be­wer­bers hin­aus­ge­hen. Um für die Zeit zwi­schen dem bestehen­den Alt­ver­trag und dem ange­streb­ten, leis­tungs­stär­ke­ren Ver­trag bei der VHV bereits von den neu­en Leis­tun­gen pro­fi­tie­ren zu kön­nen, bie­tet das Unter­neh­men ledig­lich die Opti­on einer „gewoll­ten Mehr­fach­ver­si­che­rung“, dies aber dann zu den nor­ma­len Kon­di­tio­nen. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung in den Tarif­un­ter­la­gen oder Bedin­gun­gen ist nicht ersichtlich.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an eige­nen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch delikt­un­fä­hi­ge Enkel­kin­der. Eine Inan­spruch­nah­me der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit Ver­weis auf z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024. Sie­he dort Zif­fer A5‑6.35) ist hier nicht mög­lich, da es hier um eine Leis­tung geht, die über die gesetz­li­che Haf­tung hinausgeht.
  • Kin­der genie­ßen übli­cher­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz über die pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung des ande­ren Eltern­tei­les, auch wenn sie sich in der Obhut des Ande­ren befin­den. Dies setzt aber vor­aus, dass die­ser ande­re Eltern­teil auch tat­säch­lich Ver­si­che­rungs­schutz im erfor­der­li­chen Umfang und erfor­der­li­cher Höhe besitzt, was nicht immer der Fall ist.  Gera­de bei Kin­dern von dau­ernd getrennt­le­ben­den oder geschie­de­nen Kin­dern kann es in vie­len Sin­gle-Tari­fen auch bei vor­han­de­nem Ver­si­che­rungs­schutz durch den ande­ren Eltern­teil zu Ver­si­che­rungs­lü­cken kom­men (z. B. wäh­rend des Feri­en­um­gangs). Anders als z. B. im Tarif all­safe for­tu­na 2.0 aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2019) fehlt bei der VHV eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung, inwie­fern auch im Rah­men der Sin­gle-Deckung Ver­si­che­rungs­schutz für  die leib­li­chen Kin­der, Stief‑, Pfle­ge- und Adop­tiv­kin­der, auch sol­che eines Ehe­part­ners, ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners, des in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Lebens­ge­fähr­ten oder des Ex-Part­ners besteht und zwar sowohl bei Besuch die­ser Kin­der als auch wäh­rend eines  Umgangs­ter­mins bei getrenn­tem Sorgerecht.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen des Ver­lus­tes von Tre­sor- und Schließ­fach­schlüs­seln. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Ver­weis auf z. B. die NV-Ver­si­che­rung (Stand 03.2021., Zif­fer 10.2 PHV NV Pri­vat­Pre­mi­um 6.0) ist eine Ent­schä­di­gung bis in Höhe von maxi­mal 50.000.000 Euro zumin­dest für Schä­den infol­ge des Ver­lus­tes frem­der pri­va­ter Tre­sor­schlüs­sel mitversichert.
  • Aus­schluss für Miet­sach­schä­den durch Schim­mel.
  • Aus­schluss für Haft­pflicht­an­sprü­che gegen­über Drit­ten infol­ge von Schä­den durch Asbest bzw. asbest­hal­ti­ge Sub­stan­zen.  Eine Erwei­te­rung ist auch nicht durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie mög­lich (sie­he dort Zif­fer 1.3 h).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch deren Gebrauch an gemie­te­ten, ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern. Da der Ver­lei­her von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen E‑Scootern zwin­gend eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Mofa-Kenn­zei­chen) für den E‑Scooter abschlie­ßen muss, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch gemie­te­te oder all­ge­mein durch zulas­sungs­pflich­ti­ge E‑Scooter (sie­he Zif­fer A1‑6.10.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024 bzw. A1.6.6.2.2 d) ZB Bau­stein PHV-EXKLUSIV 2024).
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung der Hal­tung von Nutz­tie­ren (z. B. Rin­dern, Lamas oder Strau­ßen) zu eigen­wirt­schaft­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken (sie­he Zif­fer A1‑6.9.1 e). Neu mit­ver­si­chert ist jedoch die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus Hal­ten und Hüten von bis zu drei Haus­schwei­nen, 5 Scha­den / Zie­gen sowie 15 Hüh­nern / Enten / Gän­sen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung auch wei­te­rer Nutz­tie­re zu eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken bie­tet z. B. der Tarif all­safe for­tu­na 2.0 per­fect (Stand 07.2019) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting. Durch Ver­weis auf die­sen Wett­be­werbs­ta­rif lie­ße sich die­se Mit­ver­si­che­rung der­zeit auch im Rah­men der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie (sie­he dort Zif­fer 1.1 a) herleiten.
  • Wie all­ge­mein üblich bie­tet die VHV Ver­si­che­rungs­schutz für ehren­amt­li­che unent­gelt­li­che Tätig­kei­ten (z. B. im Rah­me eines Sport­ver­eins oder eines Pfad­fin­der­ver­eins). Nicht ver­si­chert sind jedoch hoheit­li­che Ehren­äm­ter (z. B. Ange­hö­ri­ge der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr, Auf­sichts­rat einer Spar­kas­se, Bür­ger­meis­ter, ehren­amt­li­cher Rich­ter, Gemein­de­rats­mit­glie­der, Schöf­fen, Wahl­hel­fer), Tätig­kei­ten als Vor­stand eines Ver­eins (z. B. Vor­stand eines Sport­ver­eins) oder wirt­schaft­li­che / sozia­le Ehren­äm­ter mit beruf­li­chem Cha­rak­ter (z. B. Betriebs­rä­te, Kin­der­gar­ten­ver­ei­ne, Ver­si­cher­ten­äl­tes­te). Durch Ver­weis auf § 4 Nr. 1 f) des Tarifs XXL der Inter­Risk (Stand 24.10.2017) könn­te man hier eine teil­wei­se Bes­ser­stel­lung auf Basis der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge her­lei­ten. Aus­ge­schlos­sen sind dort jedoch im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV u. a. Schä­den „auf­grund beruf­li­cher und gewerb­li­cher Risi­ken“ (sie­he Zif­fer 1.3 c), so dass zumin­dest gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che im Zusam­men­hang mit hoheit­li­chen Ehren­äm­tern ohne beruf­li­chen Cha­rak­ter ver­si­cher­bar wären.
  • Benann­te selbst­stän­di­ge Neben­tä­tig­kei­ten (z.B. Allein­un­ter­hal­ter, Foto­graf, Fri­seur, Gärt­ner, Musik- und Nach­hil­fe­leh­rer oder Über­set­zer, nicht jedoch z. B. als Tier­be­treu­er oder Tra­ge­be­ra­ter) sind bis zu einem jähr­li­chen Umsatz von 12.000 Euro mit­ver­si­chert. Hier hät­te bei­spiels­wei­se die Interl­loyd (Tarif Infi­ni­tus, Stand 01.2020) eine höhe­re Umsatz­gren­ze von bis zu 22.000 Euro. Inwie­fern hier durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV (die­se höhe­re Umsatz­gren­ze aktu­ell auch für Kun­den der VHV bean­sprucht wer­den könn­te, ist zwei­fel­haft, da hier eher kei­ne wei­ter­ge­hen­de Leis­tung, geschwei­ge denn ein höhe­res Sub­li­mit als Anspruchs­grund­la­ge in Fra­ge käme. Inwie­fern auch Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn die ver­si­cher­te Per­son z. B. arbeits­los, Haus­frau / Haus­mann oder Pri­va­tier ist und somit kei­ner Haupt­tä­tig­keit nach­geht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz ist u.a., dass kei­ne Ange­stell­ten beschäf­tigt wer­den. Wie üblich, sind Ver­mö­gens­schä­den im Rah­men der mit­ver­si­cher­ten neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten in vie­len Fäl­len ausgeschlossen.
  • Grund­sätz­lich nicht ver­si­chert sind vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Ver­si­che­rers aner­kann­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che eines Drit­ten (sie­he Zif­fer A1‑4.1). Da sol­che Leis­tun­gen im Zwei­fel über die gesetz­li­che Leis­tung hin­aus­ge­hen, kommt hier ein Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie nicht in Betracht. Sol­che Leis­tun­gen bie­ten bei­spiels­wei­se eini­ge (ver­mut­lich nicht mehr ver­kaufs­of­fe­ne) VEMA-Tari­fe, z. B. AIG (Tarif VEMA5, Stand 11.2018) bis 1.000 Euro (sie­he Zif­fer 4.1.5) oder Bas­ler (Tarif: VEMA-Haft­pflicht­kon­zept, Stand 01.12.20216, Redak­ti­ons­stand 30.01.2018) bis 1.000 Euro (sie­he Zif­fer 10.5).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für sons­ti­ge von der VHV nicht benann­te Schä­den ohne Haf­tungs­grund­la­ge. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die Jani­tos (Tarif Best Sel­ec­tion, Stand 01.07.2018) Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­halt (sie­he dort Zif­fer 7.1 Nr. 4) oder bei ger­m­an­Bro­ker-net (Tarif Exklu­siv-Deckung, Stand 01.04.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro (sie­he dort Zif­fer 7.33). Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie schei­det hier aus.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz zur Ver­mie­tung ein­zel­ner Räu­me ist teil­wei­se wider­sprüch­lich. So hebt Zif­fer A1‑6.3.4 b) Nr. 2)  Zif­fer A1‑6.3.4 b) Nr. 1 auf, sofern es sich um Wohn­räu­me han­delt. Nach Zif­fer A1‑6.3.4 b) Nr. 1 ist nur die Ver­mie­tung von Wohn­räu­men bis 8 Bet­ten ver­si­chert, nach Zif­fer A1‑6.3.4 b) Nr. 2 die sämt­li­cher Räu­me – auch gewerb­li­cher Räu­me -, sofern die Immo­bi­li­en (die Immo­bi­li­en, in denen sich die Räu­me befin­den?) vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder den mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen teil­wei­se zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wer­den.“
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Ver­mie­tung von Wohn­ein­hei­ten in Immo­bi­li­en, sofern die Immo­bi­li­en nicht vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder den mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen teil­wei­se zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt werden.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz für gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer erho­be­ne gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che als Inha­ber einer Lager­box oder Self-Sto­rage-Anla­ge (z. B. Brand­scha­den durch die Explo­si­on eines alten Han­d­y­ak­kus oder Aus­lau­fen gewäs­ser­schäd­li­cher Stof­fe aus vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gela­ger­ten Klein­ge­bin­den). Hier besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis 10 qm inner­halb Euro­pas etwa bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021). Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV dürf­te an die­ser Stel­le Ver­si­che­rungs­schutz her­leit­bar sein.
  • Aus­schluss für Ver­si­che­rungs­an­sprü­che ver­si­cher­ter Per­so­nen wegen Schä­den durch eine unge­wöhn­li­che und gefähr­li­che Beschäf­ti­gung. Hier­zu schrieb der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in sei­nem Urteil vom 09.11.2011 (Az. IV ZR 115 / 10):

„Der Aus­schluss des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Gefah­ren einer unge­wöhn­li­chen und gefähr­li­chen Beschäf­ti­gung in den Beson­de­ren Bedin­gun­gen und Risi­ko­be­schrei­bun­gen (BBR) für die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung setzt ein Ver­hal­ten vor­aus, das auf län­ge­re Dau­er ange­legt ist und so einen von den nor­ma­len Gefah­ren des täg­li­chen Lebens abgrenz­ba­ren Bereich beson­de­rer Gefah­ren­la­gen bil­det, die mit einer gewis­sen Regel­mä­ßig­keit wie­der­holt ein­tre­ten (Fort­füh­rung der Senats­ur­tei­le vom 17. Janu­ar 1996 – IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 – IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 – IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

Allein das Fäl­len drei­er gro­ßer Bäu­me inner­halb eines Tages ist kei­ne sol­che Beschäf­ti­gung.“[6]

  • Kei­ne Über­nah­me von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Tie­re. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Bezug auf Zif­fer A1‑6.9.5 der Pre­mi­um-Deckung (Stand 01.05.2021) aus dem Hau­se Rhion​.digi​tal ist nicht mög­lich, da es sich um einen aus­drück­lich aus­ge­schlos­se­nen Eigen­scha­den han­delt (sie­he Zif­fer 1.3 f) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus der fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kunst­ur­he­ber­rech­ten. Meist wird es sich hier um Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­let­zung des Rechts am eige­nen Bild nach § 22 Kunst­UrhG han­deln[7], ggf. aber auch um z. B. die Über­nah­me frem­der  „Dar­stel­lun­gen wis­sen­schaft­li­cher oder tech­ni­scher Art, wie Zeich­nun­gen, Plä­ne, Kar­ten, Skiz­zen, Tabel­len und plas­ti­sche Dar­stel­lun­gen.[8]Zumin­dest bezo­gen auf „fahr­läs­si­ge Ver­let­zun­gen des Kunst­ur­he­ber­rechts­ge­set­zes (Recht am eige­nen Bild)“ kann ggf. eine Leis­tung im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie (feh­len­der Aus­schluss) bean­sprucht wer­den, dies der­zeit unter Ver­weis auf Abschnitt 2 Zif­fer 6.15.2 des Tarifs Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung psy­cho­lo­gi­scher Fol­ge­kos­ten für eine ver­si­cher­te Per­son infol­ge der Gewalt­tat eines Drit­ten. Ein Ver­weis auf den Tarif PHV 2020 Max (Stand 01.08.2020) der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung (sie­he dort Abschnitt A1‑6.19.5) im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da hier der Aus­schluss nach Zif­fer 1.3 d) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 für Schä­den durch „Vor­satz“ greift.
  • Kei­ne Über­nah­me von Media­ti­ons­kos­ten aus Anlass eines Scha­den­fal­les aus dem Besitz oder Eigen­tum an Gebäu­de und Grund­stü­cken. Ein Ver­weis auf den Tarif Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Ver­si­che­rung (sie­he dort Abschnitt A2 Zif­fer 24) im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da hier der Aus­schluss nach Zif­fer 1.3 b)  für „Schä­den über die gesetz­li­che Haft­pflicht hin­aus“ greift.
  • Im Rah­men der optio­na­len Leh­rer­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht Ver­si­che­rungs­schutz für beam­te­te Leh­rer oder ange­stell­te Leh­rer im öffent­li­chen Dienst bzw. für frei­be­ruf­li­che Leh­rer, die  allein unter­rich­ten und nicht Inha­ber beson­de­rer Unter­richts­räu­me, Plät­ze oder Fahr­zeu­ge sind. Aus­ge­schlos­sen sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Schä­den am Eigen­tum der Schu­le oder Dienst­schu­le (z. B. Schä­den an Kraft- und Was­ser­fahr­zeu­gen des Dienst­herrn oder am Eigen­tum der Schu­le) oder an von Drit­ten für den Schul­be­trieb zur Ver­fü­gung gestell­ten Sachen und allen sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den (z. B. Kas­sen­fehl­be­trä­ge). Han­del­te es sich bei dem Leh­rer um einen sol­chen, der an einer Poli­zei­schu­le unter­rich­tet, kom­men neben Schä­den am Dienstei­gen­tum auch etwa­ige Schä­den an Dienst­waf­fen in Fra­ge, die nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen aus­ge­schlos­sen wären. Glei­ches gilt in so einem Fall für Schä­den an Gerä­ten, Waf­fen oder Muni­ti­on des Dienst­herrn. Gehen  eine Dienst­waf­fe oder sons­ti­ge per­sön­li­che Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de des Arbeit­ge­bers / Dienst­her­ren ver­lo­ren, so gel­ten die­se eben­falls als aus­ge­schlos­sen (sie­he Zif­fer 6 Nr. 12 Dienst-HV-Leh­rer 2024). Der bei­trags­freie Ein­schluss einer Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV sowie z. B. den Tarif Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2020) mit kos­ten­lo­sem Ein­schluss einer sol­chen blie­be erfolg­los, da bei der VHV nach Zif­fer 1.3 c) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Schä­den „auf­grund beruf­li­cher und gewerb­li­cher Risi­ken“ aus­ge­schlos­sen ist, wäh­rend die Interl­loyd für ver­be­am­te­te und ange­stell­te Leh­rer eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 3 Mil­lio­nen Euro vor­sieht. Eben­falls nicht mit­ver­si­chert sind die meis­ten ech­te Ver­mö­gens­schä­den (z. B. Repu­ta­ti­ons­schä­den eines Drit­ten infol­ge der Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten und Namens­rech­ten eines Leh­rers), die in Aus­übung der ver­si­cher­ten beruf­li­chen Tätig­keit began­gen wer­den. Damit ist der Leis­tungs­um­fang der Dienst- und Leh­rer­haft­pflicht der VHV ins­ge­samt eher schwach gegen­über den maß­geb­li­chen Wettbewerbern.
  • Ein Anspruch auf mög­li­che Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen ist auf 100.000 Euro begrenzt. Eine höhe­re Gren­ze von 500.000 Euro bie­tet z. B. die Würt­tem­ber­gi­sche (AVB PHV Pre­mi­um, Stand 06.2020). Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie (hier Zif­fer 1.1  ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019) wäre aktu­ell eine ent­spre­chen­de Erhö­hung des Sub­li­mits möglich.
  • Kein „Inter­net Rechts­schutz“ für z. B. tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung in pri­va­ten Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten zum Inter­net­ri­si­ko, psy­cho­lo­gi­sche Akut­in­ter­ven­ti­on, für indi­vi­du­el­les Repu­ta­ti­ons­ma­nage­ment sowie für die Löschung ruf­schä­di­gen­der Inhal­te. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024) als optio­na­len Bau­stein. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV führt hier auf­grund von Zif­fer 1.3 b) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 (feh­len­de gesetz­li­che Haf­tungs­grund­la­ge) ins Lee­re. Bei die­ser Leis­tung han­delt es sich um eine nor­ma­ler­wei­se haft­pflicht­ver­si­che­rungs­frem­de Leistung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von „Straf­recht­Plus Pri­vat“ als Beschul­dig­ter in Straf- und Ord­nungs­wid­ri­gen­kei­ten­ver­fah­ren sowie in dis­zi­pli­nar- und stan­des­recht­li­chen Ver­fah­ren. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024) als optio­na­len Bau­stein. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV führt hier auf­grund von Zif­fer 1.3 b) ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE PHV 2019 (feh­len­de gesetz­li­che Haf­tungs­grund­la­ge) ins Lee­re. Bei die­ser Leis­tung han­delt es sich um eine nor­ma­ler­wei­se haft­pflicht­ver­si­che­rungs­frem­de Leistung.
  • Kei­ne „Zufrie­den­heits­ga­ran­tie“. Im Zwei­fel ist eine sol­che als Mar­ke­ting­gag ohne ech­ten Mehr­wert anzu­se­hen. Kaum ein Kun­de dürf­te zufrie­den sein, wenn ihm – auch zu Recht – von ihm erwar­te­te Leis­tun­gen ver­wei­gert wer­den soll­ten. Eine sol­che Garan­tie wird aktu­ell unter ande­rem von dem Ver­si­che­rer Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024) angeboten.
  • Kein Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung wegen Kurz­ar­beit. Eine sol­che Leis­tung gibt es z. B. bei der Alte Leip­zi­ger (Tarif com­fort AL-PHV 2020, Stand 07.2021) für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten. Da im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie bei der VHV nur ein Aus­schluss für Bei­trags­be­frei­ung wegen Arbeits­lo­sig­keit bzw. Arbeits­un­fä­hig­keit besteht, dürf­te an die­ser Stel­le eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die Alte Leip­zi­ger mög­lich sein.
  • Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif gilt nun die Embar­go­klau­sel gemäß unver­bind­li­cher Emp­feh­lung des GDV. Für Kun­den, die z. B. an inter­na­tio­na­len Fan­tref­fen oder -Besu­chen bei Freun­den im Iran oder Russ­land teil­neh­men, kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem werden.
  • Raten­zah­lungs­zu­schlä­ge bei halb- oder vier­tel­jähr­li­cher Zahlweise.

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv im Überblick

• Deckungs­sum­me von 50 Mil­lio­nen Euro

• Besitzstands‑, GDV- und Arbeits­kreis­ga­ran­tie , dar­über hin­aus optio­nal auch eine Best-Leistungs-Garantie

• Ver­si­che­rungs­schutz für gegen­sei­ti­ge Ansprü­che mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der für Per­so­nen­schä­den bis zur Deckungs­sum­me, für Sach­schä­den abwei­chend bis 10.000 Euro bei gericht­li­cher Geltendmachung

• Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 12 Monaten

• Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch sind auch dann ver­si­chert, wenn die­se Ansprü­che nicht inner­halb euro­päi­scher Staa­ten nach euro­päi­schem Recht gel­tend gemacht werden

• Ver­si­che­rungs­schutz auch für durch Boh­rung errich­te­te Geothermieanlagen

• Kei­ne Sum­men- und / oder Konditionsdifferenzdeckung

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung ech­ter Ver­mö­gens­schä­den im Rah­men der Forderungsausfalldeckung

• Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Car-Sharing

• Aus­schluss für Ver­si­che­rungs­an­sprü­che ver­si­cher­ter Per­so­nen wegen Schä­den durch eine unge­wöhn­li­che und gefähr­li­che Beschäftigung

• Sehr schwa­che Lehrerhaftpflichtversicherung

• Ohne Bau­stei­ne  Inter­net-Rechts­schutz sowie Straf­recht Plus

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch die VHV über die im Text benann­ten Ein­zel­pas­sa­gen hin­aus ist aus­drück­lich nicht erfolgt. Das Unter­neh­men gab an, aktu­ell kei­ne Kapa­zi­tä­ten für eine fina­le Über­prü­fung zu haben. Soll­ten Ihnen daher Feh­ler auf­fal­len, freue ich mich über einen ent­spre­chen­den Hinweis.


[1] Sie­he hier­zu z. B. „LG Mag­de­burg, Urteil vom 08.10.2015 – 9 O 218/13 ‑057-“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​2​2​5​1​4​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2022.

[2] Vgl. z. B. Hock, Klaus-Die­ter „Die Ben­zink­lau­sel (Kraft­fahr­zeug­klau­sel) in der All­ge­mei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Eine sys­te­ma­ti­sche Dar­stel­lung anhand von Ent­schei­dun­gen der Gerich­te und der Pari­tä­ti­schen Kom­mis­si­on.“ Karls­ru­he2 (Ver­lag Versicherungswirtschaft),2009, S. 66 – 67. 116.

[3] „LG Essen, Urteil vom 22.06.2017 – 4 O 4/17“ auf „open​jur​.de“ vom 22.06.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​1​5​1​2​8​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.01.2023.

[4] Dittrich, Jörg „Namens­rechts­ver­let­zung gem. § 12 BGB durch eine Domain trotz Gleich­na­mig­keit. JurPC-Web-Dok. 0144/2002“ auf „jurpc​.de“ vom 21.05.2002. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.jurpc​.de/​j​u​r​p​c​/​s​h​o​w​?​i​d​=​2​0​0​2​0​144, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09,01.2023.

[5] Sie­he „BVerwG Urteil v. 17.07.2019 – 5 C 5/18“ auf „daten​bank​.nwb​.de“ vom 17.09.2019. Auf­zu­ru­fen auf https://​daten​bank​.nwb​.de/​D​o​k​u​m​e​n​t​/​8​0​7​1​41/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.01.2022.

[6] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL“, ver­kün­det am 09.11.2021 auf „bun​des​ge​richts​hof​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​s​i​d​=​5​a​e​c​6​a​8​8​f​3​1​f​5​4​4​0​9​1​f​c​1​7​8​c​8​d​3​b​7​a​8​2​&​n​r​=​5​8​6​0​2​&​p​o​s​=​0​&​a​n​z=1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.09.2023.

[7] Sie­he „Recht am eige­nen Bild: Bild­rech­te zum Schutz der Pri­vat­sphä­re“ auf „urhe​ber​recht​.de“ vom 11.01.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.urhe​ber​recht​.de/​r​e​c​h​t​-​a​m​-​e​i​g​e​n​e​n​-​b​i​ld/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2023.

[8]Urhe­ber­rechts­ge­setz: Recht­li­che Grund­la­ge für den Urhe­ber­recht­schutz“ auf „urhe​ber​recht​.de“ vom 20.12.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.urhe​ber​recht​.de/urhe­ber­rechts­ge­setz/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.02.2023.

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