Gemein­sa­me Pres­se­er­klä­rung der Kla­ge­pa­ten und der Anwäl­te für Auf­klä­rung zu § 1666 BGB

Ber­lin, 29.03.2021 , ver­öf­fent­licht am 01.04.2021

Anwäl­te für Auf­klä­rung e. V. / Vor­stand: Rechts­an­walt Dirk Sattelmaier

Kla­ge­pa­ten n. e. V. / Vor­stand: Tina Romdhani

In den letz­ten Tagen sind ver­mehrt Anfra­gen bei Kla­ge­pa­ten n.e.V. und Anwäl­ten für Auf­klä­rung e.V. ein­ge­gan­gen, die sich auf ein Kin­der­schutz­ver­fah­ren nach § 1666 BGB Abs. 1 und 4 stüt­zen, das die Pro­ble­ma­tik für Kin­der an den Schu­len auf­greift. Den Auf­ruf, sol­che Ver­fah­ren wegen einer mög­li­chen Kin­des­wohl­ge­fähr­dung – bei­spiels­wei­se durch das zwang­haf­te Tra­gen einer soge­nann­ten „Mund-Nasen-Bede­ckung“ wäh­rend des Unter­richts – bei den Fami­li­en­ge­rich­ten anhän­gig zu machen, hat ein ehe­ma­li­ger Fami­li­en­rich­ter im Ruhe­stand sehr detail­liert erar­bei­tet und hier­zu betrof­fe­nen Eltern einen ent­spre­chen­den Mus­ter­an­trag zur Ver­fü­gung gestellt. Zurecht müss­ten die Ver­hält­nis­se der Kin­der an den Schu­len im Hin­blick auf mög­li­che Kin­des­wohl­ge­fähr­dun­gen (auch durch die zuneh­men­den Regle­men­tie­run­gen der Kin­der an den Schu­len und durch das auf­kei­men­de Mob­bing) gericht­lich über­prüft wer­den. Dies setzt aber einen funk­tio­nie­ren­den Recht­staat voraus.

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Ange­sichts unse­rer Erfah­run­gen aus der Ver­wal­tungs­ge­richts­pra­xis, seit Aus­ru­fen der epi­de­mi­schen Lage natio­na­ler Trag­wei­te, ist nicht anzu­neh­men, dass die Gerich­te der­ar­ti­ge Anträ­ge gewis­sen­haft und im Ein­klang mit grund­ge­setz­li­chen Prin­zi­pi­en prü­fen wer­den. Wir befin­den uns momen­tan in einer Situa­ti­on, in der gericht­li­che Ent­schei­dun­gen sich ver­mehrt poli­tisch moti­viert prä­sen­tie­ren. Dies ist bei den Erwä­gun­gen für ein sol­ches Ver­fah­ren drin­gend zu beden­ken und zu berücksichtigen.

Nach Auf­fas­sung der Anwäl­te für Auf­klä­rung e.V. soll­te eine Anre­gung an das Fami­li­en­ge­richt zur Über­prü­fung einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung nach § 1666 BGB aus­schließ­lich indi­vi­dua­li­siert und kin­des­be­zo­gen sowie zwin­gend unter anwalt­li­cher Beglei­tung durch einen aus­rei­chend sach­kun­di­gen Fach­an­walt für Fami­li­en­recht ein­ge­reicht werden.

Grund­sätz­lich kommt ein sol­ches, sehr spe­zi­el­les Ver­fah­ren nur in aus­ge­wähl­ten Fäl­len in Betracht. Es erfor­dert eine fach­kun­di­ge vor­he­ri­ge Bera­tung der Eltern und eine vor­he­ri­ge aus­führ­li­che, fall­be­zo­ge­ne Aus­ar­bei­tung durch einen Rechts­an­walt. Andern­falls besteht die Gefahr, dass nicht indi­vi­dua­li­sier­te Anre­gun­gen – wie sie der Fami­li­en­rich­ter a. D. auf sei­ner Web­sei­te in Form von Mus­ter­tex­ten anbie­tet – schluss­end­lich nicht erfolg­reich sein wer­den. Viel­mehr sehen wir, auch auf­grund der ers­ten Rück­mel­dun­gen von Eltern aus bereits anhän­gi­gen Ver­fah­ren, dass die betei­lig­ten Rich­ter und Jugend­äm­ter Ver­fah­ren gegen die Eltern ein­lei­ten, die deren Erzie­hungs­fä­hig­keit in Fra­ge stel­len, anstatt sich mit der eigent­li­chen Pro­ble­ma­tik aus­ein­an­der zu set­zen. Die Ver­fah­ren kom­men zumin­dest bis­her, da nicht indi­vi­dua­li­siert kin­des­be­zo­gen, als Boo­me­rang zu den Eltern zurück.

Das Fami­li­en­ge­richt Mün­chen hat in einem Fall ent­ge­gen der sonst in fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren übli­chen Pra­xis sogar die Ver­fah­rens­kos­ten den Eltern auf­er­legt. Es droht also, neben der Über­prü­fung der Erzie­hungs­fä­hig­keit, zudem ein Risi­ko, Ver­fah­rens­kos­ten über­tra­gen zu bekommen.

Eltern, die dem Auf­ruf des Fami­li­en­rich­ters a.D. bereits gefolgt sind und sich jetzt mit Pro­ble­men wie oben beschrie­ben kon­fron­tiert sehen, kön­nen sich an die Anwäl­te für Auf­klä­rung e.V. wen­den, die in Zusam­men­ar­beit mit Kla­ge­pa­ten n. e. V. eine Spe­zia­lis­ten­grup­pe ver­sier­ter Fami­li­en­rechts­an­wäl­te ein­ge­rich­tet haben. Als Erst­kon­takt steht Rechts­an­wäl­tin Sabi­ne Kaul unter rain-​sabine-​kaul@​gmx.​de zur Verfügung.

Zur Pres­se­er­klä­rung als Link zum Down­load. Zur Web­site der AfA-Zone hier.

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