Am 30.01.2024 fand in Saal 32 des Nebengebudes vom Landgericht Hildesheim die Fortsetzung der Verhandlung gegen die Angeklagte und vormalige Oberstabsgefreite Sabrina B. statt. Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 und am 15.01.2024 verhandelt worden (siehe hier und hier). Angeklagt war die seit dem, 01.02.2024 aus dem Dienst ausgeschiedene Soldatin wegen angeblicher Gehorsamsverweigerung im Zusammenhang mit der Duldungspflicht einer Injektion gegen COVID-19.
Eine Zusammenfassung der ersten beiden Verhandlungstage findet sich auch bei der Epoch Times (siehe hier), eine erweiterte Chronologie zu den bisherigen Ereignissen des aktuellen Soldatenprozesses mit einer Einordnung in einen greren Rahmen finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Nchster Verhandlungstermin ist am 09.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137.
Zugang nur mit Personenkontrolle
Anders als bei den vorherigen Terminen wurde dieses Mal ein Einlass frhestens eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn gewhrt. Besucher durften nur einzeln eintreten und mussten wie am Flughafen zunchst einen Durchgangsdetektor zum Erkennen von Metall am Krper sowie eine Taschenkontrolle ber sich ergehen lassen. Laut Auskunft eines Mitarbeiters finde eine Personenkontrolle an zuflligen Tagen statt.
Bereits um 09:56 Uhr hatten sich 25 Zuschauer versammelt, um dem jngsten Verhandlungstermin zu folgen. Unter diesen befanden sich wieder einmal zahlreiche Soldaten, die teilweise selbst schon Opfer von coronabedingten Gerichtsverfahren gewesen waren. Als Prozessbeobachter fanden sich dieses Mal nur Tom Lausen und der Autor dieses Beitrages fr Critical News ein.
Der Gerichtssaal befand sich im Erdgeschoss, doch verhinderten abgedunkelte Fenster dieses Mal jeden Blick nach drauen.
Prozessbeteiligte und Antrag nach 238 Abs. 2 StPO
Um 10:02 Uhr traten der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange mit seinen beiden Schffen ein.
Vertreterin fr die Staatsanwaltschaft war die aus den beiden vorherigen Terminen bekannte Staatsanwltin mit Brille und ihrem blonden Dutt. Fr die Verteidigung aufgestellt waren an diesem Tag die Rechtsanwlte Sven Lausen und Gert-Holger Willanzheimer. Die Angeklagte sa neben ihnen, eine Lutherbibel vor sich auf dem Tisch.
Bereits um 10:03 Uhr wurde der erste Zeuge in den Zeugenstand erhoben und vom vorsitzenden Richter entsprechend belehrt: Herr Thomas Mu. (55) ist mittlerweile Pensionr. Zuvor sei er als Stabsfeldwebel Vorgesetzter der Angeklagten gewesen. Spter gab er auch zu Protokoll, dass er zeitweise wegen der Covidlage fr 10 Monate beim Innenministerium eingesetzt worden sei. Die fr seine Vernehmung erforderliche Aussagegenehmigung liege vor. Grundlage fr die Vernehmung war der Beweisantrag 1 der Verteidigung aus der Verhandlung vom 15.01.2024 (siehe hier).
Eine Vernehmung des Zeugen zu dem Befehl vom 06.12.2021 sei, so Sven Lausen fr die Verteidigung, unzulssig, da sich die aufzuklrende Tatsache erst nach Anklageerhebung ereignet htte und eine Anklage nicht nachtrglich erweitert werden darf. Entsprechend wurde ein Antrag nach 238 Abs. 2 StPO gestellt:
Wird eine auf die Sachleitung bezgliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulssig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Die Staatsanwltin erklrte, dass sie gegenwrtig noch keine Stellungnahme zur Vernehmung abgeben wollte.
Die Vernehmung beginnt
Nach kurzer Beratung von 10:07 Uhr bis um 10:09 Uhr entschieden Lange und die beiden Schffen, dass eine Zeugenvernehmung hier nicht rechtswidrig sei. Anschlieend bat der vorsitzende Richter den Zeugen um einen freien Vortrag, wann und durch wen eine Belehrung zur Duldungspflicht hinsichtlich einer Injektion mit COVID-19 erfolgt sei, wer die Impfung befohlen habe und ob dieser Befehl von der Angeklagten angenommen oder abgelehnt worden sei.
Am 29.11.2021 habe es das bliche Antreten der Soldaten sowie eine Belehrung durch den Oberstabsfeldwebel He. gegeben. Es sei mitgeteilt worden, dass es Impftermine zu einem spteren Zeitpunkt geben werde. Eine Woche spter, am 06.12.2021, seien namentliche Impftermine benannt worden. Die Angeklagte sei jedoch an diesem Tag im Urlaub gewesen, so dass dies nicht fr sie gegolten habe.
Fr Frau B. sei fr den 15.12.2021 ein Impftermin per WhatsApp bestimmt worden. Der Zeitpunkt fr diesen wrde folgen. Der Zeuge Mu. habe die Angeklagte nach seiner Aussage mehrfach vor ihrem Urlaub auf diesen Termin hingewiesen.
Am 15.12.2021 sei die Angeklagte dann nicht zum Dienst erschienen. Auf Nachfrage habe sie erklrt, dass die Tochter der Schwester krank gewesen sei und Frau B. auf diese aufpassen msse. Der Zeuge htte dann aufgefhrt, dass die Angeklagte eben mit der Tochter kommen solle. Hierzu habe Frau B. entgegnet, dass sie das nicht knne.
Dann msse eben der Chef eine Entscheidung herbeifhren. In einer Textnachricht sei der Soldatin dann mitgeteilt worden, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen solle. Spter habe Frau B. dann eine Textnachricht verfasst, dass ihr Vorgesetzter nicht abnehmen wrde.
Disziplinierte Angeklagte und voller Terminkalender
Der Zeuge beschrieb sein dienstliches Verhltnis als Vorgesetzter zu Frau B. als Angeklagter als kameradschaftlich, diszipliniert und respektvoll.
Die von Lange gestellte Frage nach der Kenntnis eines Impftermins am 03.12.2021 wurde vom Zeugen verneint. Anschlieend wurden die nach seiner Meinung wichtigsten Termine fr den Verhandlungsgegenstand benannt: am 03.12.2021 habe Frau B. Dienstausgleich genossen, am 06.12.2021 sei sie im Erholungsurlaub gewesen, am 07.12.2021 anwesend gewesen, am 08.12.2021 im Homeoffice, am 09.12.2021 anwesend und am 10.12.2021 wieder im Homeoffice gewesen. Schlielich habe sie vom 13.12.2021 bis zum 12.01.2022 Erholungsurlaub genossen.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge etwas von einem Impftermin der Angeklagten fr den 06.12.2021 wisse, antwortete Mu., dass er davon keine Kenntnis habe.
Maske statt Spritze
Nun rckte die Dienstfahrt der Angeklagten mit Oberstleutnant Florian Ba. vom 07.12.2021 in den Fokus der Vernehmung. Hierzu habe es am 06.12.2021 eine WhatsApp an die Angeklagte gegeben. Am 07.12.2021 sei Frau B. um 08:00 Uhr vor dem Stab erschienen und abends zurckgekehrt.
Sei es ein Problem, dass die Angeklagte ungeimpft gewesen sei? Im Auto htte man Maske tragen werden mssen. Auerdem habe man das Kfz im Anschluss an die Fahrt desinfiziert.
Von einer Aufhebung des Impftermins fr den 06.12.2021 durch So., mutmalich wegen der Sorge um etwaige Nebenwirkungen der COVID-19-Injektion, wisse der Zeuge nichts.
Impftermine seien wohl von den Teileinheitsfhrern aus dem Sanittsbereich gegeben worden. Der Zeuge Mu. habe Frau B. am 06.12.2021 ihren Impftermin per WhatsApp fr den 15.12.2021 gegeben, da die Angeklagte damals nicht im Dienst gewesen sei. Damit sollte sicher gestellt werden, dass sie whrend ihres Urlaubs an jedem Tag keine anderen Fahrten etc. pp. machen wrde.
Nun verlas der vorsitzende Richter Lange Blatt 19 Band 2 der Akte mit dem WhatsApp-Chat vom 06.12.2021. Bei der Information zum Impftermin sei die Angeklagte geduzt worden. Sei dies bei der Bundeswehr normal? Laut Zeuge sei dies mittlerweile blich, sofern Respekt und Disziplin gewhrt wrden. Dies sei bei Frau B. kein Problem gewesen.
Laut Mu. erst WhatsApp, dann Urlaubsantrag
Noch in der Woche vor dem Impftermin habe der Zeuge die Angeklagte auf den Termin am 15.12.2021 hingewiesen. Sie solle daran denken, dass sie einen Impftermin vor sich habe. Den Urlaub lasse man durchlaufen, da der Termin ja ausfallen knnte. Wre Frau B. also an jedem Tag umsonst erscheinen, htte man ihr den Urlaubstag entsprechend gutgeschrieben.
Der Urlaubsantrag sei nach der WhatsApp mit dem Impftermin gestellt worden. Noch am 07.12.2021 sei Frau B. vor ihrem Urlaub auf den Impftermin hingewiesen worden, also am Tag der Dienstfahrt.
Der Zeuge fhrte aus, dass die Impfungen immer erst nach der Versorgung der Tageskranken stattfinden wrden. Aus diesem Grunde habe man die genaue Uhrzeit fr einen Impftermin nicht zuvor benennen knnen.
Major Gr. Kommt ins Spiel
Am 15.12.2021 sei Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen. Es habe dann mehrere Anrufversuche bei ihr gegeben. Schlielich sei sie erreicht worden. Sie habe angegeben, auf das Kind ihrer Schwester aufzupassen. Frau B. sollte entweder mit dem Kind kommen oder dieses fr ein bis zwei Stunden anderweitig unterbringen. Dies sei nicht mglich.
Die Angeklagte solle sich bei Major Gr. als Disziplinarvorgesetzten melden, da sich das Weitere nun Mu.s Kompetenzen entziehe. B. zufolge habe diese Gr. wohl telefonisch nicht erreicht. Der Zeuge habe daraufhin mehrfach versucht, die Angeklagte anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Danach habe alles nur ber den Chef und den Zugfhrer gelaufen. Der Zeuge gab weiter an, dass er Oberstabsfeldwebel He. informiert habe, dass Frau B. nicht zum Dienst erschienen sei.
Die Nachfrage von Richter Lange nach einem Anruf vom 15.12.2021, wonach um 09:45 Uhr ein Impftermin fr 10:00 Uhr bestellt worden sei, konnte der Zeuge nicht besttigen. Er habe nur einmal angerufen, weil Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen sei.
Die Dienstfahrt vom 07.12.2021 sei von Stabsoffizier Sven Nie. angeordnet worden. Dieser sei fr die Fahrer verantwortlich gewesen. Da sich der Zeuge in der Woche zuvor selbst auf einem Lehrgang befunden habe, sei ihm ein Impftermin fr den 06.12.2021 mglicherweise unbekannt. Er wisse auch nichts ber das inhaltliche Verbleiben von Major Gr. mit der Angeklagten vom 15.12.2021.
Religion offenbar kein Gesprchsthema
Der Zeuge habe nie eine Information ber eine Ablehnung der Impfung durch die Angeklagte erhalten. Er knne auch keine Angaben zu Ereignissen zwischen dem 13.01.2022 und dem Dienstausbungsverbot ab Mrz 2022 treffen. Zu diesem Zeitraum habe er keine besondere Erinnerung mehr. Ihm sei auch nicht bekannt, ob er mit Frau B. jemals ber das Thema Religion gesprochen habe. Auch eine besondere Religiositt der Angeklagten sei ihm nie aufgefallen.
Befragt nach Angaben zu der von Mu. damals gefhrten Einheit gab dieser an, dass sich in dieser damals im Schnitt 6 bis 8 Soldaten befunden htten. Nur das ntige Personal habe damals Dienst ausben msse, der Rest sei im Homeoffice verblieben. Mu. knne nur vermuten, dass dies bereits im Dezember 2021 so gewesen sei, knne dies aber nicht konkret datieren.
Nach den bei Gericht geuerten Aussagen scheint also der Impfstatus nicht mageblich dafr gewesen sein, ob ein Soldat einsatzfhig oder ins Homeoffice gesetzt wurde.
Als Zeuge wisse Mu. nicht, was Frau B. heute mache. Auch knne er sich nicht an konkrete Kontakte mit ihr nach dem 15.12.2021 erinnern.
Staatsanwaltschaft meldet sich zu Wort
Es ist 10:49 Uhr als sich die Staatsanwltin zu Wort meldet. Sie begehrte vom Zeugen zu wissen, ob die Angeklagte begrndet habe, weshalb sie nicht mit Kind kommen konnte. Dies wurde vom Zeugen verneint. Sei es korrekt, dass eine Terminvergabe nicht vor Versorgung der Notfallpatienten mglich sei? Ja, so der Zeuge, die Impfleute konnten erst kommen, wenn die Neukranken versorgt worden seien. Daher htte Frau B. um 07:00 Uhr zum Dienst antreten mssen. Nach der Impfung htte sie sich ins Auto setzen und zurckfahren knnen. Diese Stunde inklusive Wartezeit htte sie sich dann gutschreiben knnen. Noch vor ihrem Urlaub htte Frau B. mitgeteilt, dass sie am 15.12.2021 erscheinen wrde.
Fragen der Verteidigung
Um 10:53 Uhr begehrte Willanzheimer fr die Verteidigung zu wissen, ob eine Kommunikation per WhatsApp wegen der Uhrzeit von Impfterminen normal sei. Ja, das sei normal. Den Urlaub htte die Angeklagte unterbrochen werden mssen, sofern der Impftermin nicht ausfalle.
Kurz darauf um 10:55 Uhr hielt Lausen fr die Verteidigung Blatt 19 Band 2 der Akte vor, also jene WhatsApp mit dem Impftermin und dem Hinweis Uhrzeit folgt. Da keine Uhrzeit bekannt gewesen sei, htte die Angeklagte Mu. zufolge bei Dienstbeginn erscheinen sollen. Einen konkreten Zeitpunkt htte es nur gegeben, wenn es keine Notflle gegeben htte. Tatschlich htte es aber immer solche gegeben. Daher sei die Benennung einer Uhrzeit vor dem 15.12.2021 nicht mglich gewesen.
Lausen wandte nun ein, dass er Uhrzeit folgt so lese, dass immer eine Uhrzeit folge werde. Dem entgegnete der Zeuge so, dass er keine rberschicken knne, wenn er keine habe.
Zum Zentrum des Geschehens
Fr die Verteidigung wollte Lausen nun wissen, wann der Zeuge die Angeklagte am 15.12.2021 tatschlich angerufen htte. Mu. zufolge sei es mglich, dass ein Anruf um 09:45 erfolgt sei. Der Zeuge wisse dies aber nicht. Er habe es jedenfalls mehrfach versucht, B. telefonisch zu erreichen. Korrekt sei, dass Frau B. zunchst telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Er sei ber die Reaktion der Angeklagten berrascht gewesen. Sie htte ja anrufen knnen, dass sie auf das Kind der Schwester aufpassen msse.
Ein Termin sei Mu. zufolge solange als sicher anzusehen, bis er abgesagt werde. Es knnte ja jederzeit auch mal ein Arzt ausfallen. Aus dienstlichen Grnden htte er den Urlaub jederzeit abbrechen knnen, habe dies aber nicht getan.
Die WhatsApp sei in jedem Fall als Auftrag oder Befehl zu verstehen gewesen, da die Aufforderung weder eine Straftat gewesen sei noch gegen die Menschenwrde verstoen habe.
Wie schon whrend der ganzen Verhandlung schrieb der jngere der beiden Schffen auch an dieser Stelle eifrig mit.
Minutengenaue Eintragungen
Lausen begehrte nun zu wissen, inwiefern Mu. eigene dienstrechtliche Folgen daraus abgeleitet habe, als die Angeklagte am 15.12.2021 nicht wie erwartet erschienen sei. Dies sei laut Zeuge nicht der Fall gewesen; vielmehr habe er den Vorgang an Major Gr. als Kompaniechef weitergegeben.
Am 27.02.2023 sei der Zeuge laut Lausen schon einmal gerichtlich befragt worden. Unter anderem sei es damals um die Ereignisse vom 29.11.2021 gegangen. Laut Zeuge habe Oberstabsfeldwebel He. ber die Duldungspflicht informiert. Die Angeklagte habe an jedem Tag von 08:00 Uhr bis um 08:41 Uhr laut Fuhrauftrag eine Fahrt unternommen wie er seinen bei Gericht vorliegenden Unterlagen entnehmen konnte. Dienstfahrten wrden grundstzlich gespeichert worden. Auerdem sei Frau B. in der Anwesenheitsliste vermerkt gewesen. Daher wre sie sicher auch bei der Ansprache von He. dabei gewesen.
An dieser Stelle, um 11:10 Uhr, beantragte Lausen eine fnfmintige Unterbrechung der Verhandlung, um sich mit seiner Mandantin zu besprechen.
Nach der Pause
Um 11:24 Uhr begehrte Lausen fr die Verteidigung zu wissen, ob es einen schriftlichen Auftrag zur Dienstfahrt vom 07.12.2021 geben wrde. Laut Zeuge msse ein solcher existent sei, auch wenn er keinen solchen mit sich fhre. Fahrten seien von Nie. eingeteilt worden, sonst htte der Oberstabsgefreite Arthur J. diese eingeteilt.
Sei sich der Zeuge sicher, dass Herr Nie. oder der Oberstabsgefreite Arthur J. am 07.12.2021 im Dienst gewesen sei, so Lausen? Nein, das wisse er nicht. Er knne das nur mutmaen.
Zum 29.11.2021 wollte Lausen nun die Notizen des Zeugen hren. Mu. habe nach eigener Aussage keine echten Erinnerungen mehr an den Inhalt des Appels. Jeder Soldat habe eine Impfpflicht. Er knne sich aber nicht jeden Einzelnen erinnern, der an jedem Tag dabei gewesen war. Ob Frau B. anwesend gewesen sei, sei ihm nicht erinnerlich.
Maskenpflicht auf Wochenmrkten
Willanzheimer begehrte nun fr die Verteidigung zu wissen, ob eine Dienstfahrt fr Ungeimpfte mit Maske vertretbar gewesen sei. Der Zeuge gab zu Protokoll, das er sich nicht daran erinnern knne, ob es am 07.12.2021 eine Maskenpflicht gegeben habe.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Amtsblatt fr den Landkreis Hildesheim in seiner Ausgabe Nr. 68 am 08.12.2021 eine Maskenpflicht auf Wochenmrkten sowie u. a. in den Fugngerzonen von Alfeld, Hildesheim und Sarstedt ab dem 09.12.2021 festschrieb[1]. Noch im Januar 2022 htte laut bundeswehr journal etwa 94 % Bundeswehrangehrigen eine vollstndige Immunisierung gegen COVID-19 gehabt:
Es handele sich hierbei beispielsweise um mindestens zweifach geimpfte Personen oder um Personen, die nach einer COVID-19-Erkrankung genesen sind und auerdem noch eine Folgeimpfung haben, so das Ministerium. Die Coronavirus-Impfung ist fr alle Bundeswehrsoldaten verpflichtend, es gilt die sogenannte Duldungspflicht. Wer die Impfung verweigert, muss mit dienstrechtliche Folgen rechnen.[2]
Freundliche Befehlsverweigerungen blich?
Zurck zur Verhandlung am Landgericht Hildesheim: Befehle seien laut Zeuge mndlich, schriftlich oder auf andere Art und Weise erteilt worden. Lausen begehrte zu wissen, wie es komme, dass die Angeklagte trotz angeblicher Befehlsverweigerung in einem so freundlichen Ton angesprochen werde. In der E‑Mail vom 16.12.2021 hie es:
Hallo Sabrina, ich bitte um einen Rckruf.
Sei dies so, wie man bei der Bundesweht auf verweigerte Befehle reagiere? Das liebe Gre hierzu sei dem Zeugen rausgerutscht.
Der Zeuge wird entlassen
Nun wieder zur Dienstfahrt. Diese sei von der S3-Abteilung, also der Planungs- und Ausbildungsabteilung im Stab, fr den 07.12.2021 angeordnet worden. Von dort sei der Termin am 06.12.2021 um 14:59 Uhr per WhatsApp an die Angeklagte weitergeleitet worden.
Um 11:37 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen. Hierzu stellte Lausen fr die Verteidigung einen Antrag nach 257 StPO, da die Vernehmung bereits zu Beginn der Sitzung beanstandet worden war:
257 Befragung des Angeklagten und Erklrungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklren habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklren.
(3) Die Erklrungen drfen den Schluvortrag nicht vorwegnehmen.
Die kurze Besprechung des vorsitzenden Richters Lange mit seinen Schffen fhrte zu dem Beschluss, dass die Anordnung des Vorsitzenden nichts rechtswidrig sei. Vor dem Verlassen des Zeugenstandes bergab der Zeuge Mu. noch seine Aussagegenehmigung dem Gericht fr die Akte.
Die Sitzung wurde nun von 11:40 Uhr bis um 11:49 Uhr unterbrochen.
Stellungnahme zu Richter Peschka zum 15.01.2024
Es folgte nun von der Verteidigung eine Erklrung nach 257 StPO zu dem Richter Peter Peschka, der die Verhandlung am Landgericht Hildesheim zuvor gefhrt hatte. Moniert wurde eine erhebliche zeitliche Differenz der Angaben zur Vernehmung vom 13.02.2023 zu der vom 27.02.2023 (siehe hierzu auch Darstellung der Verhandlung vom 15.01.2024 hier).
Beim ersten Termin sei die Verhandlung um 13:45 Uhr unterbrochen worden, nachdem der Zeuge He. nicht erschienen sei, sei es zur Befragung von Gr. gekommen. Diese habe bis 15:05 Uhr gedauert, mithin gerade einmal 1 Stunde und 20 Minuten. Die Vernehmung vom 27.02.2023 habe abweichend mit 2 Stunden und 37 Minuten ber eine Stunde lnger gedauert. Diese Diskrepanz stehe im Widerspruch zum Vortrag des Richters Peschka vom 15.01.2024.
Lausen trug weiter vor, dass die Aufzeichnungen Peschkas laut eines Zuschauers vom 15.01.2024 nicht die Originalmitschriften aus der Gerichtsverhandlung seien, sondern eine nachtrgliche Maschinenschrift. Bisher habe es auch keine Entscheidung des Gerichts zu dem nach der letzten Hauptverhandlung eingereichten Antrag auf Beschlagnahme der Akten von Richter Peschka gegeben.
Tom Lausen als Prozessbeobachter zufolge habe Richter Lange an dieser Stelle nachgedacht und sich unten etwas auf seinem Blatt notiert.
Weiter stellte die Verteidigung fest, dass Peschkas Aussagen keine wirklich Belastung der Angeklagten belegen wrden. Das besondere Erinnerungsvermgen von Peschka mssen Lausen als Verteidigung hinnehmen. Dies sehe er aber nicht fr die mutmaliche Diskrepanz zwischen den Originalaufzeichnungen aus der Vernehmung des Zeugen sowie die nachtrglich angefertigte Maschinenmitschrift.
Statement zu Zeuge Mei.
Wesentliche uerungen des Zeugen Mei. vom 15.01.2024 seien Willanzheimer zufolge die uerung von Rechtsansichten gewesen. ber die Ministerien seien damals in die Teileinheiten die Duldungspflicht kommuniziert worden.
Dr. Lange als Vorleser
Um 11:57 Uhr wurde von Richter Lange eine Verlesung nach 254 Abs.1 StPO vorgenommen:
254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Gestndnis oder Widersprchen
(1) Erklrungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, knnen zum Zweck der Beweisaufnahme ber ein Gestndnis verlesen beziehungsweise vorgefhrt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der frheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Zunchst wurden Auszge aus der Vernehmung des Amtsgerichts Holzminden vom 16.05.2021 verlesen, dies in Bezug auf die Ereignisse u. a. vom 29.11.2021, 03.12.2021, 06.12.2021 sowie 15.12.2021. In Bezug auf die Angeklagte sei vermerkt worden, dass diese ihre Entscheidung gegen die Impfung mit einer Glaubensentscheidung begrndet habe. Auch htte sie sich schon lnger nicht mehr mit ihrem Beruf identifizieren knnen.
Verbot des Tragens einer Uniform
Als nchstes wurde der Wortlaut des Dienstausbungsverbotes verlesen. Unter anderem nahm dieses Bezug auf 22 Soldatengesetz:
22 Verbot der Ausbung des Dienstes
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Grnden die Ausbung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Auf dieser Basis seien der Angeklagten sowohl die Dienstausbung wie auch das Tragen der Soldatenuniform verboten worden. Begrndet wurde das Verbot etwa mit einem mehrfachen Versto gegen soldatische Gehorsamspflichten sowie der Aufrechterhaltung der Disziplin und Gesundheit. Die Unterschrift unter dem Dienstausbungsverbot stamme vermutlich von dem Zeugen Mei.
Die Kirche bezieht Stellung
Als nchstes wurde die Stellungnahme des Militrpfarrers Ralf Ju. vom 20.01.2022 verlesen. Daraus gingen hervor ein Antrag auf Entlassung der Oberstabsgefreiten Sabrina B. aus dem Dienst sowie eine ber einen Zeitraum von zwei Jahren gewachsene religise Entscheidung. Geboten worden sei um eine vorzeitige Entlassung der Angeklagten aus dem Dienst. Dieser Bitte nachzukommen, sei dringend angeraten worden.
Als nchstes wurde der Antrag auf vorzeitige Entlassung von Frau B. aus dem Dienst verlesen.
Es folgte eine Verlesung der Ziffern 102, 105 bis 107, 113, 115, 212, 213, 215, 217 sowie 501 der zentralen Dienstvorschrift A?1420/12 (Ausfhrung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung). Grundlage fr die Verlesung war ein Beweisantrag der Verteidigung vom 15.01.2024.
In der Zeit von 12:11 Uhr bis um 13:03 Uhr wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen.
Eine ereignisreiche Pause
Whrend der Verhandlungsunterbrechung gab es gegen 12:20 Uhr einen Zwischenfall, bei dem der Zeuge Mu. nach dem Verlassen des Gerichts von einem der Zuschauer sehr dicht auf die Pelle gerckt worden sei, was der Zeuge als Bedrohung wahrgenommen hatte. Zudem sei er auch beleidigt worden. Ein Zuschauer berichtete von seiner Beobachtung, wonach Mu. in der Sitzung gesagt habe, dass er bei irgendeiner Sache mitgespielt habe und sich dann korrigiert habe, dass er nur mitgewirkt habe. Daraufhin habe ihm ein anderer Zuschauer entgegnet, dass mitgespielt ganz richtig sei.
Anschlieend konnte der Autor dieser Zeilen ein lngeres Gesprch zwischen Mu. und dem als nchstes zu hrenden Zeugen Br. beobachten. Es ergab sich die Mglichkeit, selbst ins Gesprch mit Mu. zu kommen, wobei er einige Aussagen ausdrcklich nicht zitiert haben wollte. Daneben erklrte er, dass die Angeklagte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt stark gendert habe. Dies sei geschehen, nachdem sie dieser Sekte beigetreten sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er damit eine Freikirche meinte, zu der er aber nichts Nheres ausfhren konnte.
Der Richter verweist auf Brgerpflichten
Ab 13:03 Uhr wurde die Verhandlung von Richter Lange fortgefhrt. Auf dem Heimweg, so Lange, sei der Zeuge Mu. krperlich und verbal angegangen worden. Er ermahnte die Anwesenden daran, dass Zeugen nur ihre Brgerpflicht erfllen wrden. Anschlieend appellierte er insbesondere an jene, die selbst schon einmal als Zeuge aussagen mussten. Sicher knnten sich diese vorstellen, wie man sich als Betroffener in einer solchen Situation fhlen wrde. In jedem Fall folge nun ein Verfahren nach der Strafprozessordnung.
Der zweite Zeuge wird vernommen
Um 13:05 Uhr trat Hauptfeldwebel Thorsten Br. (39) in den Zeugenstand. Dieser sei nunmehr am Dienstort Augustdorf (Generalfeldmarschall-Rommel-Kaserne) eingesetzt. Sein Vorname sei in der Einladung und vor dem Gerichtssaal flschlicherweise inkorrekt ohne h geschrieben worden. Es erfolgte die Belehrung ber seine Rechte und Pflichten durch das Gericht. Die angefragte Aussagegenehmigung liege vor.
Lange begehrte zu wissen, inwiefern Br. sich am 13.01.2022 persnlich im selben Raum wie der Zeuge He. befunden habe, als es zu dem Gesprch mit Frau B. gekommen sei. Nach Aussage des Zeugen seien die beiden anderen Kameraden damals aus dem Raum geschickt worden. An dieser Stelle habe die Angeklagte nach Beobachtungen des Prozessbeobachters Lausen mit dem Kopf geschttelt.
Anschlieend seien Oberstabsfeldwebel He., die Angeklagte und Br. dann allein im Raum gewesen. Dabei habe B. einen neuen Impftermin bekommen und ihr sei befohlen worden, diesen Termin wahrzunehmen. Sinngem habe sie die Duldung der Impfung verweigert, nach seiner Erinnerung wohl aus Glaubensgrnden.
Die Besprechung habe in dem Groraumbro von ihm, Oberstabsfeldwebel He. sowie zwei weiteren Zeugen stattgefunden. He. habe Br. gebeten, in dem Raum zu bleiben. Er solle nur ein stillschweigender Zuhrer sein. ber den angedachten Inhalt der Besprechung sei er vorab vom Oberstabsfeldwebel informiert worden.
Sehr engagierte Kollegin
Der Zeuge selbst sei seit 2015 Teil des technischen Zuges gewesen, in den spter dann Frau B. zu ihm versetzt worden sei. Vorher habe die Angeklagte in einer anderen Abteilung gearbeitet. Insgesamt habe er vermutlich fast vier Jahre in derselben Teileinheit wie B. verbracht. Die Angeklagte sei immer nett, hilfsbereit und sehr engagiert gewesen.
Das Gericht wollte nun wissen, wie gro die Teileinheit gewesen sei. Laut Zeuge habe die Fahrbereitschaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst. Diese sei Teil des technischen Zuges und umfasse zusammen mit der Fahrbereitschaft etwa 30 bis 40 Personen. Aus jeder Kompanie seien Personen an die Fahrbereitschaft abgegeben worden, in seinem Fall aus der 1. Kompanie.
Auerhalb der Dienstzeit habe Br. keine Kontakte zu B. gehabt. Als nchstes gab er an, dass er selbst bereits vor Verkndung der Duldungspflicht in Afghanistan gegen COVID-19 geimpft worden sei.
Erinnerung nur an Kerninhalte?
Zu dem Ereignis des 13.01.2022 erklrte Br., dass He. ein Personalgesprch mit B. fhren wollte und dass er dafr als Zeuge im Raum verbleiben sollte. Dabei sei es ihm jedoch nicht mehr erinnerlich, ob B. sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Raum befunden habe.
Lange wollte nun wissen, wer das Gesprch erffnet habe. Das sei dem Zeugen nicht mehr bekannt. He. habe belehrt, dass wir uns impfen lassen mssen und dann einen neuen Impftermin gegeben. Sinngem habe Frau B. gesagt, dass sie sich nicht impfen lassen wolle. Gegebenenfalls sei dies aus Glaubensgrnden gesagt worden. Dies knne er aber nicht mehr genau ausfhren.
Was ist ein kurzes Gesprch?
Um 13:23 Uhr gab der Zeuge Br. an, dass es an jedem Tag nur zu einem kurzen Gesprch von geschtzt etwa 15 bis 20 Minuten gekommen sei. Dann sei Frau B. zu Herrn Gr. geschickt worden. Auf die Frage an den Zeugen, ob von einem Befehl an die Angeklagte die Rede gewesen sei, antwortete Br. wei ich auch nicht mehr, ob das Wort Befehl gefallen ist. Man msse bei der Bundeswehr das Wort Befehl nicht mehr aussprechen.
Richter Lange wollte nun wissen, ob der Zeuge selbst dies als Befehl an die Angeklagte verstanden habe. Diese wurde von Br. bejaht.
Schockzustand
An dieser Stelle beantragte die Verteidigung einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung, nachdem die Angeklagte infolge der unerwarteten Aussagen des Zeugen zu schluchzen begonnen hatte. Der vorsitzende Richter fragte nun nach den Grnden, weshalb Frau B. in Trnen ausgebrochen sei. Lausen gab zur Antwort, dass nach Ansicht der Angeklagten kein Wort stimmen wrde, das Br. zu Protokoll gegeben habe.
Relativ sicherer Impftermin
Um 13:32 Uhr traten Richter Lange und die Schffen wieder ein, und sofort ging es weiter. Laut Zeuge habe das Gesprch stattgefunden, da Frau B. ungeimpft sei.
Lange: Hat die Angeklagte an diesem Tag nach Ihrer Erinnerung gesagt, dass sie nicht geimpft sei? Br: Wei ich nicht.
Lange: Knne sich der Zeuge sicher daran erinnern, was gesagt wurde? Zeuge: Das Datum des neuen Impftermins sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge sei relativ sicher, dass gesagt wurde, wann der nchste Impftermin sei. Die Angeklagte wollte diesen nicht wahrnehmen. Ob der Glaube an Gott in diesem oder zu einem spteren Zeitpunkt thematisiert wurde, knne sich Br. nicht mehr erinnern. Bis dahin habe es nach seiner Kenntnis keine Gesprche mit der Angeklagten zum Thema Religion gegeben. Diese Zeugenaussage widerspricht einer frheren Aussage (siehe oben), wonach Br. glaubte, das die Verweigerung der Duldung einer Impfung nach seiner Erinnerung wohl aus Glaubensgrnden erfolgt sei.
Lange: Wann sei der letzte Kontakt mit der Angeklagten gewesen. Zeuge: normal im Dienst bis es dann irgendwann zur Freistellung vom Dienst wegen Nichtimpfung gekommen sei. Die Anordnung von Homeoffice sei nach Januar 2022 denkbar gewesen.
Vor nunmehr noch etwa 20 Zuschauern wurde vom Gericht nach der aktuellen Ttigkeit von Frau B. gefragt. Diese sei dem Zeugen unbekannt. Mehrere Soldaten in Holzminden seien nicht erfreut ber die Verkndung der Duldungspflicht gewesen. Inwiefern sich andere Personen sich gegen die Injektion ausgesprochen htten, sei Br. nicht bekannt.
Hierzu sei verwiesen auf das bundewehr journal vom 12.01.2022. Demnach habe es laut Aussage der damaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) eine hohe Impfbereitschaft unter den Soldaten gegeben habe und dass nur eine Minderheit lautstark gegen die Duldungspflicht aufbegehrt habe. Diesen werde man gem Zitat der Ministerin mit Entschlossenheit entgegentreten, da sich jene Personen bewusst auerhalb der Kameradschaft gestellt htten[3], also gegen die politisch gewollte Solidaritt[4] gestellt htten.
Entlastungsversuche durch Staatsanwaltschaft nach 160 Abs. 2 StPO?
Als der vorsitzende Richter Lange die Frage stellte, inwiefern die Staatsanwltin eigene Fragen an den Zeugen habe, erklrte diese um 13:41 Uhr, dass dies nicht der Fall sei. Mithin wurden von dieser Seite erneut keine erkennbaren Anstrengungen zur Entlastung der Angeklagten nach 160 Abs. 2 StPO unternommen.
Willanzheimer wollte nun fr die Verteidigung wissen, weshalb der Zeuge zunchst von einem nicht sehr langen Gesprch gesprochen habe, dann aber eine Dauer von etwa 15 bis 20 Minuten geschtzt habe. Br. entgegnete, dass dies ein Schtzwert sei, es nach seiner Kenntnis aber nur ein sehr kurzes Gesprch gewesen sei.
Handelte es sich um einen neuen Impftermin mit Datum und Uhrzeit, so der Anwalt fr die Verteidigung? Der Zeuge gab es, dass es dann und dann eine nchste Mglichkeit gegeben habe, sich impfen zu lassen. An eine konkrete Uhrzeit knne er sich aber nicht mehr erinnern.
Massenimpfung nicht durchfhrbar
Insgesamt befnden sich etwa 800 Soldaten in der Kaserne. Mithin sei es klar, dass nicht alle gleichzeitig geimpft werden knnten.
Die Fahrbereitschaft habe ein eigenes Bro, sei also nicht stndig im Groraumbro von Br. und Kollegen gewesen. Laut Zeuge sei ein Zufallsgesprch eher unwahrscheinlich gewesen, knne sich aber nicht daran erinnern.
Das Gesprch vom 13.01.2022 habe erst richtig begonnen, als alle auer Br. aus dem Raum geschickt worden waren. He. habe nur informiert, dass Br. hier geladen werde, da er ihn als Zeuge benannt habe. Br. knne nicht mehr sinnhaftig irgendwelche Sachen Wort fr Wort wiedergeben. Er habe keine Kenntnis davon, was bislang besprochen worden sei. Irgendwann im Anschluss nach dem 13.01. sollte der Impftermin wahrgenommen werden.
Das erste Gesprch als Zeuge ohne nachhaltige Erinnerungen?
Bei ernsteren Gesprchen kme es Br. zufolge hufiger vor, dass ein Zeuge dabei sei. Nach seiner Erinnerung sei dies fr ihn das erste Mal gewesen. Es gehe auch so ein bisschen darum, dass einer dabeisitzt, der sagen kann, was gesagt wurde und was nicht. Nach dem Gesprch sei dies fr Br. erledigt. Keiner habe den anderen bedroht oder beschimpft. Es sei alles sachlich geblieben. Ein Zeuge sei wichtig, falls es mal zu Problemen kommen sollte, jemand ausfallen werden sollte; dann wre eben jemand dabei. Das Gesprch mit Frau B. sei jedoch sachlich gewesen, und so habe er es so zur Kenntnis genommen. Alles Weitere habe ihn nicht betroffen.
Der Broraum in der Halle 8 befinde sich im Bereich des technischen Zuges. Er sei eingerichtet mit vier Schreibtischen. Der Schreibtisch des Zeugen habe sich im Eingangsbereich befinden. Der Oberstabsfeldwebel habe seinen hinten im Raum gehabt. Br. habe keine Erinnerung daran, wo er sich selbst im Raum befunden habe, ob er gestanden oder gesessen habe.
Das Besprechungszimmer sei mit etwa 20 bis 25 qm ein eher kleiner Raum gewesen. Der Zeuge knne sich nicht daran erinnern, wo sich seine Kollegen befanden, als diese aus dem Raum geschickt worden waren.
Wahrscheinlich habe sich der Zeuge nach seiner Erinnerung am Schreibtisch befunden, erinnere sich aber nicht mehr daran, wo er gewesen war.
Lange wendet nun ein, dass nach seiner Erinnerung zuvor von einem 6er-Bro die Rede gewesen sei. Laut Zeuge seien immer schon nur 4 Schreibtische darinne gewesen, davon zwei feste Schreibtische und zwei je nach Bedarf.
Lausen warnt den Zeugen
Die Dienstzeit sei damals von montags bis donnerstags jeweils von 07:00 Uhr bis um 16:30 Uhr und freitags bis 12:00 Uhr gewesen. Widersprchlich dazu gab Br. anschlieend einen normalen Dienstbeginn von 06:45 Uhr an. Fr die Fahrbereitschaft habe es teilweise abweichende Zeiten gegeben, je nachdem, wann die entsprechen Fahrten anstanden.
Um 14:06 Uhr begehrte Lausen die Vereidigung des Zeugen. Zu wesentlichen Aussagen des 13.01.2022 habe er nach Ansicht der Verteidigung keine zutreffenden Aussagen getroffen. Dies sei eine letzte Warnung, nun endlich korrekte Angaben zu treffen.
Die Staatsanwaltschaft sah an dieser Stelle keinen Anlass zur Vereidigung des Zeugen. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung von 14:08 Uhr bis um 14:17 Uhr entschied der vorsitzende Richter, dass der Zeuge Br. unvereidigt bleibe.
Lausen wollte nun fr die Verteidigung wissen, worum es in dem zuvor beobachteten Gesprch zwischen Mu. und Br. vor Beginn der Befragung von ihm als zweiten Zeugen gegangen sei. Dies sei nur privat gewesen.
Voraussetzungen fr Vereidigung nicht gegeben
Auch der zweite Zeuge wurde nun unvereidigt entlassen. Die Staatsanwltin stimmte dieser Entscheidung des vorsitzenden Richters zu. Lange verkndete nun den Beschluss: der Zeuge bleibe unvereidigt, weil seine Aussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme noch sei zur Herbeifhrung einer wahren Aussage eine Vereidigung erforderlich. Verwiesen wurde vom Gericht auf die Rechtsprechung. Siehe hierzu:
Eine Vereidigung darf nach 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur infolge der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifhrung einer wahrheitsgemen Aussage erfolgen. Die Nichtvereidigung des Zeugen wird demgem als Regelfall des Strafprozesses betrachtet, von dem nur die bezeichneten Ausnahmen zugelassen sind. Daraus resultiert, da eine Vereidigung zu unterbleiben hat, wenn keiner der in 59 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmesachverhalte vorliegt (SK StPO-Rogall, 4. Aufl., 59 Rn. 4). Ausschlaggebend ist eine Aussage, wenn der Richter die fragliche Feststellung nicht treffen knnte, ohne sich gerade auf diese Aussage zu sttzen. Die ausschlaggebende Bedeutung fehlt aber, wenn die Aussage ersichtlich unwahr ist (BGHSt 16, 99, 104; KG, VRS 26, 287, 288; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., 59 Rn. 7; Meyer-Goner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 59 Rn. 3; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., 59 Rn. 4; SSW StPO-Gntge, 1. Aufl., 59 Rn. 2). Ist der Richter im Rahmen seiner naturgem vorlufigen Wrdigung der Ansicht, da die Aussage des Zeugen unrichtig ist, so kann sich fr das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidigung aus dem Gesichtspunkt der ausschlaggebenden Bedeutung begreiflicherweise gar nicht stellen. Ist der Richter von der Unrichtigkeit einer Aussage berzeugt, dann sttzt er sich bei seiner Entscheidung nicht darauf, gleichgltig welchen Inhalt sie hat. Erkennbar wollte der Gesetzgeber dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage, die er fr falsch hlt, als ausschlaggebend anzusehen und deshalb zu beeidigen und damit die Zahl der Meineide zu vermehren. Zur Herbeifhrung einer wahren Aussage ist die Vereidigung deshalb nicht schon zulssig, wenn der Zeuge nach Auffassung des Gerichts die Unwahrheit sagt oder mit der Wahrheit zurckhlt, sondern nur, wenn bestimmte Tatsachen auch die Annahme begrnden, da er unter der Eidesdrohung seine unwahre oder unvollstndige Aussage der Wahrheit entsprechend korrigieren und erhebliche Tatsachen bekunden werde (vgl. BGHSt 16, 99, 103; OLG Hamm, NJW 1973, 1939, 1940; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., 59 Rn. 8; Meyer-Goner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 59 Rn. 4; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., 59 Rn. 5; SSW StPO-Gntge, 1. Aufl., 59 Rn. 3). Bestehen keine derartigen Anhaltspunkte, kommt eine Vereidigung des Zeugen, die nur zu seiner Strafbarkeit nach 154 StGB fhren wrde, wegen Zwecklosigkeit nicht in Betracht, zumal schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht ( 153 StGB) und sich in der Praxis immer wieder zeigt, da ein zur Falschaussage fest entschlossener Zeuge sich trotz der erhhten Strafdrohung des 154 StGB und eindringlicher Belehrungen hierber hufig nicht von seinem Vorhaben abbringen lt.[5]
Keine Beschlagnahme
Die Verteidigung gab an, zur Aussage des Zeugen Br. Stellung nach 257 StPO zu beziehen. Die Anregung der Beschlagnahme von Willanzheimer sei bereits entschieden worden. Bereits am 19.01.2024 sei ihm per elektronischen Rechtsverkehr zugegangen, dass derzeit eine Beschlagnahme der handschriftlichen Aufzeichnungen des Richters Peschka nicht beabsichtigt sei. Lange selbst bertrage seine handschriftlichen Aufzeichnungen stets auf Maschine, damit er diese spter immer noch lesen knne.
Von 14:23 Uhr bis um 15:19 Uhr wurde die Hauptverhandlung nun unterbrochen, damit sich Richter Lange mit den Schffen beraten knnte. Der vorsitzende Richter ginge davon aus, dass damals keine frmliche Urlaubsaufhebung stattgefunden habe.
Willanzheimer musste nun das Gericht aus persnlichen Grnden verlassen, so dass fr den Rest der Hauptverhandlung nur noch Sven Lausen zugegen war.
Abgelehnte Beweisantrge
Um 15:19 Uhr uerte sich Lange zu den am 15.01.2024 gestellten Beweisantrgen.
Zu Beweisantrag 1: Eine Vernehmung des Zeugen Florian Ba.werde abgelehnt. Die Dienstfahrt von Holzminden nach Duisburg vom 07.12.2021 sei bereits erwiesen. Es sei bedeutungslos, ob der Zeuge Gr.davon eine Kenntnis habe. Selbst dann, wenn sich dies erweisen sollte, htte dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts. Zusammengefasst wurden die bisherigen Erkenntnisse zur Dienstfahrt des stellvertretenden Kommandeurs Oberstleutnant. B.Diese Fahrt werde vom Gericht als erwiesen angesehen. Gr.habe behauptet, dass die Angeklagte trotz fehlender Impfung gegen COVID-19 entgegen Ziffer 215 der zentralen Dienstvorschrift A840/8 (Impf- und weitere ausgewhlte Prophylaxemanahmen) einsatzfhig gewesen sei . Dabei wurde festgestellt, dass der Zeuge den Inhalt dieser Dienstvorschrift nicht kannte:
215. ber den Einsatz von Soldatinnen und Soldaten, Reservedienst Leistenden und Zivilbediensteten der Bundeswehr (im Status Soldatin bzw. Soldat) ohne ausreichenden Impfschutz entscheiden die Disziplinarvorgesetzten bzw. die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter nach Wrdigung der Umstnde des Einzelfalls und nach fachlicher Beratung (verbindliche fachliche Stellungnahme seitens KdoSanDstBw VI). Eine Verweigerung der Impfung stellt grundstzlich keinen Hinderungsgrund fr eine Verlegung in den Einsatz dar.
Bereits aufgehobener Impftermin nicht mageblich
Zu Beweisantrag 2: auch dieser wurde vom Gericht abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache sei irrelevant, so dass eine Vernehmung des Zeugen So. nicht erforderlich sei.
Belegt werden solle durch den Antrag, dass der Zeuge Gr. falsch ausgesagt habe und seine Aussagen daher nicht verwertbar seien. Verwiesen worden sei erneut auf die Aussage, wonach ungeimpfte Personen nicht einsatzfhig gewesen seien. Hierzu habe der Zeuge Gr. seine eigene Einschtzung abgegeben und zugegeben, dass er die zentrale Dienstvorschrift nicht kannte. Ein Vorwurf an die Angeklagte auf Basis eines bereits aufgehobenen Impftermins sei nicht mglich.
Zusammengefasste Ablehnungen
Zu den Beweisantrgen 3 bis 6 gab Lange nur den Hinweis, wonach die beantragten Beweiserhebungen durch Nachvernehmungen der Zeugen Mei., Br. und anderer benannter Zeugen bereits erfolgt seien. Die Aussage des Militrpfarrers Ralf J. sei bereits durch die Verlesung an diesem Tag erfolgt. Beweisantrge zur Befragung der Zeugen Stefan Go. und Waldemar Kr. zur Feststellung, dass sich diese am 13.01.2022 nicht im Raum befanden, seien unntig, da der Inhalt einer solchen Aussage bedeutungslos fr einen Beschluss sei (vergleiche die obige Argumentation zu einer etwaigen Vereidigung von Zeugen). Alls weiteren Personen seien aus dem Raum geschickt worden, also habe sich nur der Zeuge Br. im Raum befunden. He. Aussagen stnden im Einklang mit jenen des Zeugen Gr.
Inwiefern die bislang nicht befragten Zeugen die Aussagen von Gr. , Br. oder He. erschttern knnten, war nicht Teil des richterlichen Beschlusses.
Die von Lange vorgetragenen Beschlsse wurden als Anlage zum Protokoll sowohl der Protokollantin, der Staatsanwltin wie auch Lausen fr die Verteidigung berreicht.
Die Verteidigung meldet sich zu Wort
Um 15:36 Uhr wurde Lausen aufgefordert, seine 257-StPO-Erklrung abzugeben. Zunchst einmal kndigte die Verteidigung jedoch an, ihre Schlsse aus der Begrndung Langes hinsichtlich weiterer Beweisantrge zu ziehen.
Nun gab Lausen die angeforderte Erklrung ab. Falls das Gericht fr den 06.12.2021 von einem Befehl per WhatsApp ausgehe, liege hier ein Versto gegen 1 der Vorgesetztenverordnung vor:
1 Unmittelbare Vorgesetzte
(1) Ein Soldat, der einen militrischen Verband, eine militrische Einheit oder Teileinheit fhrt oder der eine militrische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und auer Dienst Befehle zu erteilen.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.
Voraussetzung fr Befehlserteilung lagen nicht vor
Tatschlich sei Mu. kein Teileinheitsfhrer gewesen, da es sich nach Aussage des Zeugen Br. um eine zusammengewrfelte Gruppe gehandelt habe. Daher habe es keine Befugnisse fr Befehle auerhalb des Dienstes gegeben. Frau B. sei am 06.12.2021 unstrittig auer Dienstes gewesen, so dass ein Befehl gar nicht htte erteilt werden drfen. Die per WhatsApp verwendeten uerungen entsprechenden nicht dem militrischen Formulierungen. Es gbe eindeutige Belastungstendenzen durch den Zeugen Mu., in jedem Fall fhre jedoch die fehlende Uhrzeit fr den Impftermin vor dem 15.12.2021 zu einem nicht erfolgten Befehl.
Der Zeuge habe nur seine berzeugungen bekundet, dass Frau B. um 06:45 Uhr oder um 07:00 Uhr den Dienst antreten sollte. Tatschlich htte nur Major Gr. eine Befugnis zur Befehlserteilung fr den 06.12.2021 sowie fr den 15.12.2021 gehabt. Dieser habe jedoch zu diesen Zeitpunkten noch keine Kenntnis gehabt.
Ungenaue Erinnerungen zur Verkndung der Duldungspflicht
Fr die Ereignisse vom 13.11.2021 sieht Lausen schwerwiegende Belastungstendenzen des Herrn Br. (Anonymisierung im Zitat durch den Autor). Seine Kernbotschaften seien sehr genau gewesen. Angaben jedoch, wo er bei der Besprechung gestanden hatte, wann wer eingestellt wurde und andere Details seien hingegen sehr ungenau gewesen. Daher htten die Angaben von Br. wie auswendig gelernt und nicht wie selbst erinnert geklungen. Gegebenenfalls sei er aufgrund eigener innerer berzeugungen ber das Ziel hinausgeschossen.
Bewusste Aussagen zum Nachteil der Angeklagten?
Die Angabe zum Anrufinhalt des Gesprchs mit He. seien wenig glaubwrdig. Lausen sehe Br. als Zeuge als sehr unglaubwrdig an und fhrte hierzu diverse weitere Hinweise aus. So mache seine Aussage den Eindruck, als erfolge sie vorstzlich zum Nachteil von Frau B. Obwohl Br. Zeuge gewesen sei, sei es sehr unglaubwrdig, dass hierzu weder He. noch Br. Notizen zur Vernehmung der Angeklagten gemacht htten. Auch zeigte der zuvor beschriebene Gefhlsausbruch der Angeklagten, dass sie die damalige Situation deutlich anders wahrgenommen hatte.
Br. sei bestrebt gewesen, nur die Botschaft, nicht jedoch Details rberzubringen. Die Zeitangabe von geschtzten 15 bis 20 Minuten fr die Besprechung wrde nicht zu den von ihm vorgetragenen Angaben passen. Aus Sicht der Verteidigung habe Br. diese Angabe nur aufgeblasen. In unwesentlichen Punkten seien die Angaben von Br. sehr detailarm gewesen. Daher seien seine Aussagen nicht fr eine Verurteilung geeignet.
Was stand im Impfbefehl?
Weiterhin gbe es keine wortwrtliche Wiedergabe des angeblichen Impfbefehls. Entweder sei ein solcher Befehl nie besprochen worden oder dessen Ausfhrung sei Br. sehr unwichtig gewesen.
Erwarte man das Stattfinden eines Dienstgesprchs schicke man andere Personen blicherweise vorher weg. Die Umstnde sprchen daher eher fr ein spontanes Gesprch. Ein Wahrheitsbeweis habe bisher nicht erbracht werden knnen.
Es erfolgte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 15:52 Uhr bis um 16:22 Uhr. Um 16:12 Uhr befanden sich neben den Prozessbeteiligten, Tom Lausen und dem Autor noch 14 Zuschauer als Beobachter der Verhandlung im Raum.
Neuer Beweisantrge
Um 16:22 traten der vorsitzende Richter Lange und die Schffen wieder ein. Die Verteidigung stellte einen Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, inwiefern die fragliche Vernehmung der Angeklagten vom 13.01.2022 tatschlich stattgefunden hatte. Es spreche vieles dafr, dass das Vernehmungsprotokoll nur eine Sachzusammenfassung sei und offensichtlich nicht von den als Zeugen Vernommenen Mu. und Br. bernommen worden sei. Hierzu sei als Zeugin Hauptmann Blanca Bl. zu laden und zu vernehmen. Die Aussage von Frau Bl. sei wichtig.
Es handelte sich hier um eine dienstrechtliche Vernehmung der Angeklagten nach 32 Wehrdisziplinbarverordnung (WDO), bei der der vernommene Soldat der Wahrheitspflicht unterliegt. Grundstzlich darf eine solche Aussage nur dienstintern verwendet werden. Ohne eine entsprechende Belehrung im Sinne von 32 Abs. 4 WDO ist eine strafrechtliche Verwendung der Angeklagten nicht zu seinem Nachteil zulssig:
32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklren. Der Inhalt mndlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklrung des Sachverhalts einem Offizier bertragen. In Fllen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklrung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die fr Art und Hhe der Disziplinarmanahme bedeutsamen Umstnde zu ermitteln.
(4) Der Soldat ist ber die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefhrdung des Ermittlungszwecks mglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu erffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu uern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Stzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
In einem zweiten Beweisantrag wurde beantragt, dass der Zeuge Stefan Go. zu laden und zu vernehmen sei. Dieser habe wahrgenommen, dass B. am 13.01.2022 allein mit He. im Raum gewesen sei. Dies widerspreche den Aussagen von He. und Gr. Entsprechende Aussagen whrend der Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen seien nichtzutreffend.
Whrend der junge Schffe weiterhin fleiig mitschrieb, forderte die Staatsanwltin das schriftliche Einreichen der schriftlich ausformulierten Beweisantrge.
Keine Eintragungen im Bundeszentralregister
Nach mittlerweile wiederholte Anfrage des vorsitzenden Richters Lange unterrichtete Lausen im Namen der Angeklagten ber die aktuellen persnlichen Verhltnisse der Angeklagten. Diese erhalten aktuell um 30 % gekrzte bergangsgelder von der Bundeswehr und sei aktuell krankgeschrieben. Auch das gegenwrtige Nettoeinkommen wurde benannt.
Anschlieend verlas Richter Lange den Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 17.11.2023. Dieser enthalte keine Eintrge.
Um 16:29 Uhr fand die Hauptverhandlung ihren Abschluss. Eine Fortsetzung findet planmig am 09.02.2024 statt.
Anhang: Erweiterte Chronologie der Ereignisse
(Daten im unmittelbaren Zusammenhang zum laufenden Gerichtsprozess wurden farbig hervorgehoben)
11.03.2020: WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus stuft SARS-COVID-19 als Pandemie ein[6].
12.04.2020: Bill Gates spricht in den deutsche Tagesthemen und verkndet: Wir werden den zu entwickelnden Impfstoff letztendlich sieben Milliarden Menschen verabreichen[7] Whrend die Entwicklung normalerweise ungefhr fnf Jahre dauere, hoffe man dieses Mal auf eine Impfstoffentwicklung innerhalb von nur 18 Monaten[8]. Eine Anfrage bei FragDenStaat zu Informationen und Dokumenten zum abgeschlossenen Vertrag mit Bill Gates, bzw. dessen Vertretern, zukommen zu lassen, die zum Zustandekommen und zur Produktion dieses Interviews zugehrig sind wurde abgelehnt[9].
21.12.2020: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von BioNTech / Pfizer[10].
04.01.2021: Fr den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfgung fr Versammlungen unter freiem Himmel eine Maskenpflicht eingefhrt[11].
06.01.2021: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von Moderna[12].
29.01.2021: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von AstraZeneca[13].
11.03.2021: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von Janssen Pharmaceutica NV[14].
16.03.2021: das Paul-Ehrlich-Institut informiert ber eine temporre Aussetzung des COVID-19-Vakzins von AstraZeneca[15].
03.09.2021: Fr den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfgung die 3G-Regel eingefhrt[16].
10.10.2023: Fr den Landkreis Hildesheim entfllt aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz die Anwendung der 3G-Regel[17].
03.11.2021: Fr den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfgung die 3G-Regel eingefhrt[18].
24.11.2021:
Nach Anweisung der ehemaligen geschftsfhrenden Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) vom 24. November 2021 ist die Impfung gegen Covid-19 in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen des militrischen Personals aufgenommen worden. 17a Abs. 2 Soldatengesetz1 sieht eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vor und schrnkt das Grundrecht auf krperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrcklich ein. Die Impfung gegen Covid-19 zhlt nach dem ministeriellen Erlass vom 24. November 2021 zu den sogenannten Basisimpfungen fr Soldaten.[19]
Hierzu Verkndung der Vorschriftennderung beim Apell durch Oberstabsfeldwebel He.
29.11.2021: Verkndung der Duldungspflicht fr Soldaten am Bundeswehrstandort Holzminden durch Major Gr. vor der versammelten Truppe.
03.12.2021: mutmalich von den Vorgesetzten abgesagter Impftermin fr die Angeklagte. Die Oberstabsgefreite B.befindet sich im Dienstausgleich.
06.12.2021: abgesagter Impftermin fr die Angeklagte. Der Termin sei durch den Zeugen Mu.auf Veranlassung von Hauptfeldwebel So. verkndet worden und mutmalich wegen mglicher Impfnebenwirkungen im Hinblick auf die anstehende Dienstfahrt vom 07.12.2021 abgesagt worden. Frau B.befindet sich im Erholungsurlaub. Ankndigung eines neuen Impftermins fr die Angeklagte per WhatsApp fr den 15.12.2021.
07.12.2021: Dienstfahrt von Frau B.mit Oberstleutnant Florian Ba. von Holzminden nach Duisburg und zurck.
09.12.2021: Hildesheim verkndet per Allgemeinverfgung eine Maskenpflicht auf Wochenmrkten und in bestimmten Bereichen der Stadt[20].
12.12.2021: Soldatenprozess am Oberverwaltungsgericht Leipzig zur Frage der Rechtmigkeit der Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema fr Soldaten.
13.12.2021 bis 14.12.2022: Frau B.befindet sich im Erholungsurlaub
15.12.2021: Frau B.befindet sich im Erholungsurlaub. An diesem Tag wurde ein Impftermin ohne Angabe der Uhrzeit beim Truppenarzt in Holzminden fr die Angeklagte wohl durch Feldwebel So.festgesetzt. Mutmalicher Anruf bei der Angeklagten um 09:45Uhr, dass sie um 10:00Uhr ihren Termin haben werde.
16.12.2021 bis 12.01.2022: Frau B.befindet sich im Erholungsurlaub.
20.12.2021: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von Novavax[21].
05.01.2022: Fr den Landkreis Hildesheim wird per Allgemeinverfgung fr Versammlungen unter freiem Himmel eine Maskenpflicht eingefhrt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 15.01.2022[22].
13.01.2022: die Angeklagte habe bei Dienstantritt mitgeteilt, dass sie ungeimpft sei und sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen wolle. Personalgesprch zwischen Frau B.und Oberstabsfeldwebel He. Mutmaliche Teilnahme auch des Zeugen Br.am Gesprch strittig. Laut dessen Aussage vom 30.01.2024 habe es an diesem Tag die Verkndung eines erneuten Impftermins fr Frau B.gegeben.
20.01.2022: Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen die Angeklagte.
21.03.2022: Dienstausbungsverbot fr Frau B.wird ausgesprochen.
16.05.2022: Hauptverhandlung als 45-Minuten-Schnellverfahren am Amtsgericht Holzminden. Richter Jan Scharfetter verurteilt die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2Monaten auf Bewhrung sowie einer Geldstrafe in Hhe von 25Tagesstzen zu 30Euro.
19.05.2021: Rechtsanwltin Beate Bahner legt eine Berufung gegen das Urteil von Amtsrichter Scharfetter ein.
12.12.2021: Soldatenprozess am Oberverwaltungsgericht Leipzig zur Frage der Rechtmigkeit der Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema fr Soldaten.
24.06.2022: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von Valneva[23].
07.07.2022: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Leipzig zum dort gefhrten Soldatenprozess wonach die Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema fr Soldaten angeblich rechtmig sei.
03.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Ausschusses fr Humanarzneimittel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewhrt die Standardzulassung fr das Vakzin Spikevax von Moderna[24].
10.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Ausschusses fr Humanarzneimittel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewhrt die Standardzulassung fr das Vakzin Comirnaty von BioNTech / Pfizer[25].
11.11.2022: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von Sanofi und GSK[26].
13.02.2023: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Peter Peschka. Vernehmung der Zeugen Major Thorsten Gr.
27.02.2023: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Peter Peschka. Vernehmung der Zeugen Major Thorsten Gr., Oberstabsfeldwebel Mike He., Stabsfeldwebel Thomas Mu. sowie Oberstleutnant Stephan Mei.
30.03.2023: die Europische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt fr die Europische Union (EU) die bedingte Zulassung fr den Corona-Impfstoff von HIPRA[27].
22.09.2023: Landrichter Peter Peschka stellt gegen sich selbst einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit.
02.01.2024: Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen den Landrichter Dr.Julian Lange.
05.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr.Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Oberstabsfeldwebel Mike He. sowie Major Thorsten Gr. Ausfhrlicher Bericht siehe hier.
15.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr.Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Stephan Mei.sowie der Richter der beiden Vorinstanzen, Jan Scharfetter sowie Peter Peschka. Ausfhrlicher Bericht siehe hier.
30.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr.Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Thomas Mu. und Hauptfeldwebel Thorsten Br.
09.02.2024: geplante Fortsetzung der Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr.Julian Lange.
[1] Amtsblatt fr den Landkreis Hildesheim. Nr. 68. Hildesheim, 08.12.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1568_1.PDF?1638975882, zuletzt aufgerufen am 03.02.2024.
[2] Corona-Impfung, Duldungspflicht und Querdenker auf bundeswehr-journal.de vom 12.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bundeswehr-journal.de/2022/corona-impfung-duldungspflicht-und-querdenker/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[3] Corona-Impfung, Duldungspflicht und Querdenker auf bundeswehr-journal.de vom 12.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bundeswehr-journal.de/2022/corona-impfung-duldungspflicht-und-querdenker/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[4] Siehe z. B. Sehr hohe Immunisierung bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf bmvg.de vom 06.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bmvg.de/de/presse/corona-sehr-hohe-immunisierung-bei-der-bundeswehr-5323086, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[5] Meineid minder schwerer Fall staatliches Mitverschulden auf strafrechtsiegen.de vom 29.06.2015. Aufzurufen unter https://www.strafrechtsiegen.de/meineid-minder-schwerer-fall-staatliches-mitverschulden/, zuletzt aufgerufen an 03.02.2023.
[6] WHO bezeichnet Ausbruch des neuen Coronavirus nun als Pandemie auf aerzteblatt.de vom 11.03.2020. Aufzurufen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111000/WHO-bezeichnet-Ausbruch-des-neuen-Coronavirus-nun-als-Pandemie, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[7] tagesschau Bill Gates ber Corona-Impfstoff vom 12.04.2020 auf youtube.com ab Minute 4:25. Aufzurufen unter https://www.youtube.com/watch?v=083VjebhzgI, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[8] Gates ber Corona-Impfstoff „Es braucht eine globale Anstrengung“ auf tagesschau.de vom 12.04.2020 um 06:00 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesschau.de/ausland/gates-corona-101.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[9] Informationen und Dokumente zur Organisation des Interviews mit Bill Gates in den Tagesthemen am 12.04.2020 auf fragdenstaat.de. Aufzurufen unter https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-und-dokumente-zur-organisation-des-interviews-mit-bill-gates-in-den-tagesthemen-am-12042020/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[10] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[11] Korrektur. Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Hildesheim. Allgemeinverfgung des Landkreises Hildesheim ber die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz (GG) auf landkreishildesheim.de vom 04.01.2021. Aufzurufen unter https://landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1629_1.PDF?1641391228, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[12] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[13] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[14] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[15] FAQ Temporre Aussetzung COVID-19-Impfstoff AstraZeneca auf pei.de vom 16.03.2021. Aufzurufen unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/meldungen/faq-temporaere-aussetzung-astrazeneca.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[16] 3G-Regel ab 03.09.2021 im Landkreis Hildesheim gltig auf elze.de vom 03.09.2021. Aufzurufen unter https://www.elze.de/Quicknavigation/Startseite/3G-Regel-ab-03 – 09-2021-im-Landkreis-Hildesheim-gltig.php?object=tx,3016.4&ModID=7&FID=3016.20441.1&mNavID=1733.1&NavID=1733.1&La=1, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[17] Landkreis erlsst Allgemeinverfgung Ab 10. Oktober entfllt 3G-Pflicht auf kleeblatt.de vom 09.10.2021. Aufzurufen unter https://www.kleeblatt.de/2021/10/09/landkreis-erlaesst-allgemeinverfuegung-ab-10-oktober-entfaellt-3g-pflicht/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[18] Allgemeinverfgung des Landkreises Hildesheim zur Feststellung des Inkrafttretens von Manahmen nach der Niederschsischen Corona-Verordnung in Folge des berschreitens der 7‑Tage-Inzidenz von 50 auf landkreishildesheim.de vom 01.11.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1483_1.PDF?1635772232, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[19] Kurzinformation. Duldungspflicht fr Covid-19-Schutzimpfung bei der Bundeswehr auf bundestag.de vom 20.12.2021 Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/917998/6d2ae92082666086604a0c222e3c9fe4/WD‑2 – 084-21-pdf-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[20] Amtsblatt fr den Landkreis Hildesheim. Nr. 68. Hildesheim, 08.12.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1568_1.PDF?1638975882, zuletzt aufgerufen am 03.02.2024.
[21] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[22] POL-HI: Neue Allgemeinverfgungen – Maskenpflicht bei Versammlungen im Landkreis Hildesheim auf presseportal.de vom 07.01.2024 um 09:49 Uhr. Aufzurufen unter https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/57621/5115613, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[23] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[24] CHMP empfiehlt Standardzulassung fr die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) auf pei.de, zuletzt aktualisiert am 10.10.2022. Aufzurufen unter https://www.pei.de/DE/institut/institut-node.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[25] CHMP empfiehlt Standardzulassung fr die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) auf pei.de, zuletzt aktualisiert am 10.10.2022. Aufzurufen unter https://www.pei.de/DE/institut/institut-node.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[26] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[27] Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU auf commission.europa.eu. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.