Der hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing (K & M) bietet ihren Kunden seit Mai 2013 die Wohngebäudeversicherung allsafe domo – Wohngebäudeversicherung an. Die letzten Updates erfolgten zum 01.01.2023 (Vers. 1.07) sowie im Rahmen einer Vertriebsinformation vom 21.07.2023 an die Vertriebspartner des Unternehmens (Vers. 1.08). Beitragsfrei neu eingeschlossen ist nunmehr der Diebstahl von Wärmepumpen bis in Höhe von 30.000 Euro. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz sei über den separat abschließbaren Tarif allsafe solar möglich[1].
Versicherungsschutz wird für ständig vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser als Erstwohnsitz angeboten. Für Mehrfamilienhäuser bietet das Unternehmen den Tarif allsafe select – Wohngebäudeversicherung (zurzeit Vers. 1.01) an.
Risikoträger für den Tarif allsafe domo sind die Allianz Versicherung AG, die Gothaer Allgemeine Versicherung AG sowie die Württembergische Versicherung AG
Der Tarif allsafe domo ist als Allgefahrenversicherung mit einer pauschal vereinbarten Höchstentschädigung von 1.500.000 Euro (am 12.01.2023 bestandswirksam erhöht von zuvor 1.000.000 Euro) konzipiert. Die Prämienermittlung erfolgt auf Basis der Wohnfläche.
Der Versicherer definiert die Wohnfläche wie folgt:
„Wohnfläche ist die zu Wohnzwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Haushaltes. (Dachschrägen reduzieren die Grundfläche nicht) Zur Wohnfläche zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum), Wintergärten, Schwimmbäder, Saunen sowie die ausschließlich über die Wohnung zu betretenen gewerblich genutzten Räume (sog. Arbeitszimmer).
Nicht zur Wohnfläche zählen:
Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
Garagen und Carports,
Treppen- und Abstellräume,
Waschküchen, Hauswirtschafts‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume,
nicht zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Dachgeschosse.
Weitere Methoden, die akzeptiert werden:
Gesamtfläche laut Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Gesamtfläche laut den Bauplänen (bei Ein- und Zweifamilienhäusern auch dem Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben.“
Versicherbar sind Gebäude mit einer Wohn- oder Gewerbefläche zwischen 60 und 400 Quadratmetern. Gebäude mit einer Mischnutzung als Wohn und Geschäftsobjekte können nur versichert werden, wenn die Gewerberäume als Büros (z. B. Anwaltskanzleien oder Maklerbüros) oder Praxen (z. B. Praxen eines Arztes oder Heilpraktikers) genutzt werden. Der Anteil der gewerblichen Nutzung an der Gesamtfläche darf maximal 50 % betragen.
Beitragsfrei mitversichert sind Garagen und alle nicht zu Wohnzwecken oder landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude (z. B. Geräteschuppen, Gartenhaus, Gewächshaus) bis zu einer Nutzfläche von je 50 Quadratmetern. Ebenfalls automatisch mitversichert sind selbstgenutzte Garagen, die sich am Wohnort bzw. in einem Radius von bis zu 5 km rund um das Versicherungsgrundstück befinden und zum Eigentum des Versicherungsnehmers gehören. Die Summe der Grundflächen aller selbstgenutzten Garagen und Nebengebäude darf die Wohnfläche nicht überschreiten.
Größere Nebengebäude können beitragsfrei mitversichert werden, müssen jedoch angegeben werden. Beachtet werden muss jedoch, dass diese weder zu Wohnzwecken oder landwirtschaftlich genutzt werden dürfen und die Summe aller Nebengebäude und Garagen die Wohnfläche des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses nicht übersteigen darf.
Carports sind unabhängig von ihrer Grundfläche als sonstige Grundstücksbestandteile beitragsfrei mitversichert. Eine bedingungsseitige Klarstellung ist nicht vorhanden.
Bei korrekter Angabe der Wohnfläche besteht ein Unterversicherungsverzicht, während die Höchstentschädigung für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes auf insgesamt 1.500.000 Euro beschränkt ist. Zusätzlich sind die Kosten gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen versichert.
Ist jedes Grundstück eingefriedet?
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzungen dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
In der Praxis wirft eine solche Bestimmung durchaus Probleme auf. Was ist, wenn sich auf einem Flurstück mehrere Objekte mit unterschiedlichen Eigentümern (z. B. einer Einzelperson sowie einer Wohnungseigentümergemeinschaft) befinden? Müssen sich dann alle Eigentümer über K & M versichern oder bleibt es möglich, hierfür mehrere Versicherer zu nutzen?
Sehr oft wird von Nachbargrundstücken ein schmaler Streifen Land als separates Flurstück dazugekauft. Im Einzelfall handelt es sich dabei um unbebaute, teilweise auch um bebaute Grundstücke. Welche Auswirkungen hat eine solche Konstellation auf die Auslegung der oben zitierten Bedingungen?
Was ist, wenn z.B. in einem konkreten mir bekannten Fall eine Wohnung einer Person gehört, diese aber auf 6 Garagen errichtet wurde, von denen 3 einer Person und 3 dem Wohnungseigentümer gehören? Bei nur einem Flurstück dürfte eine konkrete Abgrenzung nur in Form von Sondereigentumsrechten möglich sein.
Was ist, wenn das Flurstück gar keine oder nur eine teilweise Umfriedung oder Abgrenzung von den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude hat? Womöglich ist nur eines der Objekte auf dem Flurstück über die Janitos, ein anderes hingegen über einen Wettbewerber versichert. Gerade bei Teilungen von Grundstücken kann es vorkommen, dass etwa zwei Gebäude sehr eng aneinandergebaut wurden, so dass sich das Dach des Einen Hauses mit dem Flurstück des anderen Gebäudes überlappt. Wann liegt also konkret eine „anderweitige Abgrenzung“ vor?
Eine Klarstellung, wie eine solche Regelung in der Praxis gemeint sein könnte, bietet etwa der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing. Hier heißt es zur „anderweitigen Abgrenzung“, dass diese „z. B. durch Festlegung als Ihr Sondereigentum gemäß Teilungserklärung“ erfolgen könne. Zum Tarif allsafe domo fehlt eine solche Klarstellung. Wie der Wettbewerber Janitos sich zum Thema positioniert, finden Sie hier.
Versicherungsschutz erweiterbar
Folgende Leistungsbausteine sind optional hinzuwählbar:
- Mitversicherung von Glasbruchschäden (Bruch der Gebäudeverglasungen inkl. Solarkollektoren/-module, Gewächshäuser und Wintergärten)
- Mitversicherung von Elementarschäden (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch / Erdfall, Schnee- und Eisdruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Es besteht eine Wartezeit von 14 Tagen. Die Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 5 % der Schadenhöhe, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro).
- Ertragsausfall Photovoltaik (Ertragsausfallkosten und Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie für bis zu 6 Monate, welche dem Versicherungsnehmer als Betreiber einer Photovoltaikanlage aufgrund von versicherten Schadenereignissen entstehen. Versicherbar sind nur Anlagen bis zu einer Leistung von maximal 10 kWp)
Wie bisher verzichtet Konzept & Marketing auf die Erhebung eines Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise. Beiträge sind zwingend im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.
Zur Prämienreduzierung bietet Konzept & Marketing die optionale Vereinbarung einer Selbstbeteiligung 500 Euro (10 % Rabatt), 1.000 Euro (20 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (30 % Rabatt).
„Selbstbehalte, die bedingungsgemäß (z.B. bei Elementarschäden) geregelt oder vertraglich (z.B. aufgrund von Vorschäden) vereinbart wurden, werden im Versicherungsfall zusätzlich von der Entschädigungsleistung abgezogen.“
Entsprechend ist der Selbstbehalt auch für Schäden an der Gebäudeverglasung in Abzug zu bringen.
Anders als im Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021)gewährt der Assekuradeur für diesen Tarif keinen Schadenfreiheitsrabatt für eine schadenfreie Vorversicherung.
Ist ein Gebäude bei Antragsstellung älter als 60 Jahre, so gilt:
„Bei einem Gebäudealter ab 61 Jahren werden grundsätzlich ausführliche Sanierungsangaben zu den Gewerken Heizung, Dach, Leitungswasser und Elektro benötigt. Die Sanierung muss innerhalb der letzten 40 Jahre erfolgt sein und es werden Angaben zum Jahr, Umfang und Höhe benötigt.“
Anders als bei vielen Wettbewerben sieht Konzept & Marketing kein Neubaurabattsystem an. Als Folge sind gerade ältere Gebäude vergleichsweise günstig zu versichern.
Nicht versicherungsfähig sind Gebäude, die länger als 90 Tage ununterbrochen unbewohnt sind. Entsprechend sind auch Gebäude, die in der Regel nicht ständig bewohnt sind (Wochenend- oder Ferienhäuser etc. ) nicht versicherbar. Wie üblich lassen sich keine Gebäude versichern, die bereits bei Antragsstellung über bekannte Mängel verfügen.
Liegt ein Gebäude in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4, so können erweiterte Elementargefahren nur mit Einschränkungen versichert werden, d. h. ohne Überschwemmung oder Rückstau durch stehende oder fließende Gewässer.
Gebäude der Bauartklasse V sind nicht versicherbar. Dazu zählen etwa Gebäude mit Holzfachwerk, Lehmbalkendecken und weicher Dachung aus Stroh oder Ried.
Uneingeschränkt versicherbar sind auch unter Denkmalschutz stehende Gebäude, allerdings sind die damit verbundenen Mehrkosten nur bis höchstens 20.000 Euro versichert. Dies stellt eine Schlechterstellung gegenüber der bedingungsseitigen GDV-Garantie dar, weshalb ein Leistungsanspruch bis in Höhe der Versicherungssumme herleitbar wäre.
Gebäude mit Vorschäden in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung können unter Umständen nur gegen Zuschlag oder mit Ausschlüssen versichert werden. Dies gilt etwa bei mindestens drei oder mehr Leistungswasserschäden, vier oder mehr Sturm / Hagel-Schäden, zwei oder mehr Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl oder bis zu zwei Elementarschäden. Nicht versicherbar sind Gebäude, die in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung von drei oder mehr Elementarschäden oder bezogen auf alle Schadenarten von vier oder mehr Vorschäden betroffen waren.
Die letzte Beitragsanpassung erfolgte zum 01.07.2023. In seinem Newsletter vom 08.12.2022 schrieb das Unternehmen:
„Für alle Neugeschäftsanträge, die bis zum angegebenen Datum mit Vertragsbeginn bis maximal 12 Monate im Voraus eingereicht werden, gilt damit noch der günstige Beitrag für das erste Versicherungsjahr.“
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit gekündigt werden.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe domo aus dem Hause K & M
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen und Klauseln des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie). Da auch die maßgeblichen Klauseln in die Garantie einbezogen sind, geht diese Garantie deutlich weiter als bei den meisten Wettbewerbern.
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Kundenfreundlich formulierte Innovationsklausel.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monaten, frühestens jedoch 6 Monate nach Versicherungsbeginn und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Kein Versicherungsschutz für die Arbeitslosigkeit von Selbstständigen oder Freiberuflern, da ein vorhergehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorausgesetzt wird.
- Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit.
- Versehensklausel bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung.
- Bei korrekter Wohnflächenangabe pauschaler Unterversicherungsverzicht, jedoch kein genereller Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden bis zu einer definierten maximalen Schadenhöhe.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Nach Abschnitt D § 3 Nr. 1 b) der Bedingungen bis zu einer Schadenhöhe von maximal 10.000 Euro Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie vertragliche Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften vor, bei und nach Eintritt des Schadenfallssowie bei Verletzung der Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung. An dieser Stelle wird irreführend auf einen Kürzungsverzicht gemäß § 81 VVG verwiesen. Dieser bezieht sich jedoch auf das Recht einer Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Gemeint ist sicher ein Verzicht auf eine Kürzung im Sinne der §§ 28 und 82 VVG. Nach Ziffer § 12 Nr. 1 a) gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[2]. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E‑Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen.
- Ohne ausdrückliche Benennung mitversichert sind privat genutzte Garagen bis zu einer Grundfläche von jeweils 50 qm (siehe oben). Ebenfalls ohne Angaben versichert sind selbstgenutzte Garagen die sich im Wohnort bzw. in einem Radius von fünf km um das Versicherungsgrundstück, und sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
- Ausdrücklich mitversichert als Gebäudebestandteil ist eine auf dem Hausdach befestigte Solaranlage (Aufdachanlage). Nicht klargestellt ist eine Mitversicherung auch von fassadenintegrierten Solaranlagen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen sind sie jedoch als mitversichert anzusehen.
- Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ohne Sublimit oder Selbstbeteiligung. Anders als in den Tarifen allsafe casa prime (Stand 04.2021, Vers. 1.02) bzw. der Hausratversicherung allsafe home (Stand 10.2018) aus dem gleichen Hause, besteht im Tarif allsafe domo keine bedingungsseitige Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich ausgeschlossen sind u. a. Sachschäden an versicherten Sachen durch Fallen, Verunreinigen, Zerstechen, Zerschneiden, Zerreißen, Anschwellen, Dehnen, Verziehen und Zerbrechen, das durch Personen oder Tieren verursacht wurde (§ 4 Nr. 20) verursacht wurde. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind die unten benannten Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere. Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten die Ausschlüsse nach § 4 der Bedingungen, mithin also alle Ausschlüsse, die auch für benannte Leistungen gelten. Anders als im Tarif allsafe casa prime fehlt es hier an der strittigen Formulierung, wonach der Ausschluss jeweils „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ gelten solle. Im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren besteht beispielsweise Versicherungsschutz für Schäden infolge einer nur teilweisen Überschwemmung des Grund und Bodens mit Niederschlägen oder sonstigem Oberflächenwasser (Teilüberschwemmung) oder Folgeschäden eines Glasschadens.
- Mitversicherung von Schäden an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden nicht ausdrücklich klargestellt, jedoch im Rahmen der unbenannten Gefahren ohne Sublimit mitversichert. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV (Stand 06.2021).
- Mitversicherung von Schäden durch wild lebende Tiere (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) an versicherten Sachen innerhalb des versicherten Gebäudes, an Balkonen oder an Terrassen, nicht jedoch von Schäden durch Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art. Zur abweichenden Mitversicherung bestimmter Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere siehe nachfolgend.
- Mitversicherung von Schäden an elektrischen Anlagen, Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden durch Nagetiere, Marder und Waschbären sowie damit verbundenen Folgeschäden.
- Mitversichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Schäden an Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung (Zisternen), außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück Bruchschäden an unterirdischen Anlagen, wenn diese unter anderem der Versorgung versicherter Gebäude dienen.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretenden frostbedingten und sonstigen Schäden an den Ableitungsrohren innerhalb von Gebäuden. Für Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück besteht Versicherungsschutz bis in Höhe von 10.000 Euro. Für entsprechende Rohre außerhalb des Versicherungsrundstücks und sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt, besteht eine Mitversicherung in Höhe von 5.000 Euro. Nur bei nachgewiesener erfolgreicher Kanal-Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 für neue Abwasserleitungen bzw. DIN 1986 – 30 für bestehende Hausanschlüsse innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles verdoppelt sich die maximale Entschädigungsleistung auf 20.000 Euro bzw. auf 10.000 Euro. Jeweils mitversichert sind auch Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs sowie durch Verschieben oder Absenken der Ableitungsrohre. Diese Mitversicherung besteht im Rahmen der Allgefahrendeckung, wird aber – anders als im Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021)– nicht bedingungsseitig klargestellt.
- Mitversicherung von Schäden an innenliegenden Ableitungs- und Siphonrohren sowie innenliegenden Rohren der Lüftungs- und Gasversorgung, nicht jedoch von Rohren der Ölversorgung sowie solchen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück oder solchen unterirdisch verlegten Rohren.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Schäden an Zuleitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Zuleitungsrohre der Wasserversorgung innerhalb von Gebäuden, Rohre der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern) und außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung), jeweils sofern der Versicherungsnehmer die Unterhaltspflicht trägt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Anlagen und Gebäude dienen, bis 10.000 Euro (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen).
- Mitversichert sind wetterbedingte Windbewegungen ohne Mindestwindstärke. Schäden infolge von Durchzug sind im Rahmen der Allgefahrendeckung als mitversichert anzusehen.
- Versicherungsschutz für Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht Folge eines Brandes sind.
- Schäden durch Kurzschluss oder Überstrom eines Blitzes sind ausdrücklich versichert, sonstige Schäden durch Kurzschluss, Überstrom oder Stromschwankungen im öffentlichen Netz implizit im Rahmen der unbenannten Gefahren.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, die nicht Folge eines Brandes sind, auch, wenn dieser nicht plötzlich aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als Allmählichkeitsschäden (Abschnitt D § 4 Nr. 16) angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[3]
Konzept & Marketing stellte hierzu in der Vergangenheit klar:
„Schäden durch Fogging werden in der Regel als Allmählichkeitsschäden eingeordnet und sind damit nicht versichert.“
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen (Blindgängern). Nicht versichert sind Schäden durch die Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion.
- Versichert sind die Kosten für Schäden durch radioaktive Isotope, nicht jedoch für deren Isolierung.
- Mitversichert ist der Anprall (implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch der Aufprall) von Wasser– , Straßen- und Schienenfahrzeugen sowie implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Landfahrzeugen. Ausdrücklich versichert ist auch der Aufprall (implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch der Anprall oder Absturz) von Luftfahrzeuges an versicherte Sachen. Für Straßen- und Wasserfahrzeuge besteht der Versicherungsschutz nur, wenn diese weder vom Versicherungsnehmer noch von mitversicherten Personen gelenkt, betrieben oder gehalten werden (Abschnitt D § 3 Nr. 21). Da es sich um keine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung handelt, kommen hier als mitversicherte Personen höchstens die Repräsentanten des Versicherungsnehmers in Frage. Versichert ist zwar der An- oder Aufprall dieser Fahrzeuge gegen fest mit dem Grund und Boden verbundene Mauern oder implizit auch Zäune (versicherte Grundstücksbestandteile nach Abschnitt D § 2).Entsprechende Schäden an Hecken sind nur dann versichert, wenn es sich bei diesen um Grundstückseinfriedungen handelt.
- Mitversichert sind Gebäudebeschädigungen an versicherten Sachen durch unbefugte Dritte aufgrund Einbruchdiebstahls oder versuchten Einbruchdiebstahls sowie von Gebäudebeschädigungen durch notwendige sofortige Rettung von in bewiesene Notlage geratenen Personen aus dem versicherten Gebäude (z. B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schweren Sturzes). Nicht versichert sind jedoch Gebäudeschäden infolge gewaltsamer Öffnung der versicherten Wohnung infolge Fehlalarms oder einer nur vermuteten Notlage von Bewohnern des versicherten Gebäudes.
- Mitversichert sind Gebäudebeschädigungen an versicherten Sachen durch unbefugte Dritte aufgrund Einbruchdiebstahls oder versuchten Einbruchdiebstahls sowie von Gebäudebeschädigungen durch notwendige sofortige Rettung von in bewiesene Notlage geratenen Personen aus dem versicherten Gebäude (z. B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schweren Sturzes). Nicht versichert sind jedoch Gebäudeschäden infolge gewaltsamer Öffnung der versicherten Wohnung infolge Fehlalarms oder einer nur vermuteten Notlage von Bewohnern des versicherten Gebäudes.
- Implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung mitversichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Witterungsniederschlägen (z. B. Regen, Schnee) und Schmelzwasser durch ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster, ohne dass es sich um die Folge eines Sturm– / Hagelschadens handelt.
- Keine Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt. Da auch Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert sind, sind solche Schäden grundsätzlich mitversichert.
- Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[4]. Bereits am 12.01.2023 gab das Unternehmen hierzu folgendes bekannt:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherer nicht mehr für Nässeschäden aufkommen müssen, die durch eine undichte Silikonfuge, beispielweise in der Dusche, entstanden sind. Wir haben entgegen dieses Urteils in den Verbraucherinformationen klargestellt, dass die genannten Produkte weiterhin für diese Schäden aufkommen.“
Bedingungsseitig findet sich folgende Klarstellung zur Mitversicherung:
„In Erweiterung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Bestimmungen und entgegen der Ausschlüsse gemäß Abschnitt D § 4 Nr. 7 bis 21 („Ausschlüsse“; Seite 19) sind folgende Schäden versichert: […] 15. durch Nässe bei bestimmungswidrigen Wasseraustritt […] aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt (z.B. Dusche, Badewanne)“.
- Mitversicherung von Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung bis zu zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles bis 200 Euro pro Tag und Wohneinheit, ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet). Kosten auch für selbstbewohnte Ferienhäuser oder ‑wohnungen, die in Folge eines Versicherungsfalles unbewohnbar geworden sind, werden nicht übernommen. Ohne Nachweis von Unterbringungskosten, wird mindestens der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts für die Dauer der Unbewohnbarkeit ersetzt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich bei dem versicherten Gebäude um „selbst-/eigengenutzte Wohnung/ Einfamilienhaus“ handelt, also nicht für ein versichertes Zweifamilienhaus.
- Übernahme von Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dies gilt, sofern der Mieter / Pächter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
- Übernahme von Regiekosten (Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung) für die Wiederherstellung versicherter Sachen ab einer Mindestschadenhöhe von 20.000 Euro.
- Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen bis in Höhe von 20.000 Euro.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten, z. B. für die Entseuchung von Erdreich oder Wasser.
- Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen an Ableitungsrohren (Abschnitt D § 3 Nr. 12) innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück sowie aller sonstigen Rohre (siehe Abschnitt D § 5 Nr. 23).
- Subsidiäre Übernahme der Kosten für die ersten drei Sitzungen einer notwendigen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung nach einem versicherten Einbruchdiebstahl bis in Höhe von 80 % der anfallenden Kosten, maximal jedoch bis 500 Euro.
- Kosten für die Wiederherstellung ausschließlich privat genutzter Daten bis 500 Euro infolge eines versicherten Schadens. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Mitversicherung der Kosten für Wasserverlust bis zur Höchstentschädigung sowie der Kosten für Gasverlust infolge eines Versicherungsfalles bis 500 Euro. Nicht mitversichert sind die Kosten für den Mehrverbrauch von Öl oder Strom (z. B. bei Stromverlust aus Gasspeichern) bzw. der mögliche Verlust von Solen für z. B. Sole-Wasser-Erdpumpen.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens wird der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten ohne Mindestschadenhöhe übernommen.
- Wiederherstellung vollständig versicherter Gebäude an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Der Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils bleibt bei Nichtwiederherstellung des versicherten Gebäudes bestehen, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schwerbehindert oder pflegebedürftig ist, oder das 70. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich nicht versichert ist es demnach für unter 70jährige, wenn eine Wiederherstellung z. B. aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung am bisherigen Versicherungsort nicht angezeigt sein sollte.
- Übernahme von Darlehenskosten für eine Dauer von bis zu 18 Monaten mit einer Karenzzeit von 100 Tagen, wenn ein Gebäude infolge eines Versicherungsfalles vollständig unbewohnbar geworden ist. Positiv ist, dass keine Anrechnung auf den versicherten Mietwert- / Mietausfallersatz erfolgt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich bei dem versicherten Gebäude um ein Einfamilienhaus handelt, also nicht für ein versichertes Zweifamilienhaus.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, die durch Fremdeinwirkung so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist, bis in Höhe von 100 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr.
- Vorsorgeversicherungsschutz für An- oder Ausbauten besteht, wenn die Anzeige einer Wohnflächenerweiterung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Erweiterungsmaßnahme erfolgt (siehe Abschnitt D § 6 Nr. 5).
- Mitversichert sind Schäden durch Vandalismus (z. B. Graffiti und Unbrauchbarmachung von Türschlössern). Dabei besteht keine Einschränkung der Mitversicherung solcher Schäden an Außenwänden von Gebäuden oder ein Ausschluss für Schäden durch Kratzgraffiti. Wurden Hecken als versicherte Grundstückseinfriedungen durch Vandalismus zerstört, so besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn über 50 % der Hecke zerstört wurden. Wenn also Hecken neben Zäunen oder Trockenmauern nur Teile einer Grundstückseinfriedung sind, mag eine solch schwerwiegende Schädigung denkbar sein; ist jedoch das gesamte Grundstück von einer Hecke umhegt, so dürfte im Schadenfall ein Leistungsanspruch aus diesem Vertrag eher unwahrscheinlich sein.
- Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Gebäudezubehör (z. B. optische oder akustische Überwachungsanlagen) und Grundstücksbestandteilen bis 1.000 Euro.
- Der „Diebstahl von Wärmepumpen als Gebäudebestandteil* oder Grundstücksbestandteil*“ (Hervorhebung durch den Autor) ist bis in Höhe von 30.000 Euro mitversichert. Da immer häufiger von entsprechenden Diebstählen berichtet wird[5], ist eine entsprechende Mitversicherung zu begrüßen. Als Gebäudebestandteil gelten Wärmpumpen, „soweit sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versorgung versicherter Gebäude dienen“. Diese Definition ist stellt eine deutliche Besserstellung gegenüber der fehlenden Klarstellung noch in der Vers. 1.07 dar. Zu einem Wettbewerbstarif ohne fehlende Klarstellung äußerte sich das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 10.04.2019 (Az. 7 O 124/18) unter anderem wie folgt:
„Als Gebäudebestandteil könnte das Außenteil der Wärmepumpe nur dann nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO privilegiert sein, wenn es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelte, das nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand hervorträte und von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bliebe.“[6]
Handelt es sich bei einer Wärmepumpe nicht um einen Gebäudebestandteil im Sinne der oben benannten Definition, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitversicherung als Gebäudezubehör erfüllt sind:
„Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich am Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.“
- Transport- und Lagerkosten von in Gebäuden befindlichen versicherten Sachen bis zu einem Jahr.
- Übernahme von Leckageortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis maximal 500 Euro.
- Kosten für die erforderliche Wiederaufforstung und ‑bepflanzung von umgestürzten oder abgeknickten Bäumen (innerhalb des ersten Drittels ab Boden) bis 5.000 Euro. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Schäden durch Blitzschlag und Sturm, sondern durch alle versicherten Gefahren.
- Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs- und Dienstreisen ohne Mindestschadenhöhe. Die Kosten werden allerdings nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer übernommen. Nicht übernommen werden Rückreisekosten für Geschäfts- oder Bildungsreisen.
- Optionaler Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen. Wird dieser Verzicht in Anspruch genommen, muss sich der Versicherungsnehmer mit 10 Prozent am Entschädigungsbetrag beteiligen.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe domo aus dem Hause K & M
- Keine Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen Versicherers, die zum Schadenzeitpunkt weitergehend sind als jene dieses Tarifes. Eine solche Garantie bieten beispielsweise der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hause K & M, der Wohngebäudetarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020) oder optional der Wohngebäudetarif Best Selection aus dem Hause Janitos (Stand 01.05.2022).
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen eines unmittelbaren Vorversicherers. Eine solche Garantie bieten beispielsweise der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hause K & M, der Wohngebäudetarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020) oder optional der Wohngebäudetarif Best Selection aus dem Hause Janitos (Stand 01.05.2022).
- Keine Summen- und / oder Bedingungsdifferenzdeckung.
- Nicht klargestellt ist, inwiefern Geothermieanlagen zu den versicherten Gebäudebestandteilen zählen. Zu einer entsprechenden Einschätzung kam man beispielsweise in Österreich unter Verweis auf den dortigen § 108e Abs. 2 EstG (Urteil des UFSW vom 19.05.2006, RV/1107‑W/05)[7].
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei Konzept & Marketing für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
- Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte besteht. Abschnitt D § 3 Nr. 10 der Bedingungen in Verbindung mit § 905 BGB schließt auch den Erdkörper unter der Grundstücksoberfläche ein, so dass Versicherungsschutz auch für Schäden unterhalb der Bodenplatte bestehen dürfte.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 12.2021) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Für Gebäude im Rohbau, bei Kernsanierung oder Entkernung kann eine kostenfreie Feuerrohbauversicherung für eine maximale Bauphase von 18 Monaten vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Sturm / Hagel, Leitungswasser, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren. Eine weitergehende Versicherung bietet hier z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 12.2021).
- Keine Mitversicherung von Schaden an versicherten Sachen, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ohne damit einhergehende Explosion entstehen (Schäden durch die Entschärfung von Blindgängern). Diese Leistung bieten z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing oder der Tarif Eurosecure Plus Wohnflächenmodell (Stand 01.2021) aus dem Hause Interlloyd.
- Keine Mitversicherung von Spechtschäden.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Grund– , Plansch– oder Reinigungswasser. Zumindest eine Mitversicherung von Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser bieten z. B. die Tarife allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing bzw. Eurosecure Plus Wohnflächenmodell (Stand 01.2021) aus dem Hause Interlloyd.
- Ausschluss für Schäden durch Tsunamis. Dieser Ausschluss ist durch die bedingungsseitige GDV- und Arbeitskreis-Garantie heilbar. Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Elementarschadenversicherung von Thomas Behrens wie folgt:
„Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Reisegegenstände, die infolge eines Tsunamis zerstört werden, der seine Ursache in einem hunderte Kilometern entfernten Seebeben hat. Eine unmittelbare Einwirkung des Erdbebens auf versicherte Sachen fordern die AVB Elementar nicht.“[8]
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, einfacher Diebstahl von nicht ausdrücklich benannten Sachen, Betrug).
- Keine Mitversicherung von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen versicherter Sachen durch rechtmäßiges Handeln Dritter bei vermuteten Schadeneintritt.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gebäudeschäden, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung infolge eines Fehlalarms entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen).
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gebühren für die infolge eines Schadenfalls erforderliche Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude (z. B. Besitzurkunden, Grundregisterauszügen, Energieausweisen).
- Keine Mitversicherung der Kosten für eine zusätzlich infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kinderbetreuung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten infolge des Fehlalarms eines in dem versicherten Gebäude installierten Rauchmelders, Rauchwarnmelders, Gasmelders, Gaswarnmelders, Hitzemelders oder von Einbruchmeldeanlagen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung der Auftaukosten zur Vermeidung eines Leitungswasserschadens.
- Nicht versichert sind die Kosten für die infolge eines Versicherungsfalls erforderliche Stornierung einer gebuchten Urlaubs, Geschäfts‑, Dienst- oder Bildungsreise.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Zier- oder Nutzpflanzen). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Haus & Kunst by Hiscox aus dem Hause Hiscox (Stand 09.2019).
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeeten, Wegen, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen). Ausgenommen sind Schäden an Hecken als Grundstückseinfriedungen. Eine Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Komfort aus dem Hause Helvetia (Stand 01.01.2020).
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Umsiedlung von Bienen‑, Wespen- oder Hornissenestern. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten für Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts).
- Keine Übernahme der Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung oder eine sonstige nachhaltige Modernisierung.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 12.2021) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme der Kosten einer (angeblich) klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020).
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium-Schutz Wert 1914 aus dem Hause DEVK (Stand 08.2018).
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Keine Übernahme der Kosten für die Vergrämung von z. B. Mardern, Waschbären oder Rehen.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Übernahme der Mehrkosten für Primärenergie sind gegen Zuschlag im Rahmen des Bausteins Ertragsausfall Photovoltaik mitversichert. Übernommen werden Kosten bis maximal 500 Euro für einen Zeitraum von maximal 500 Euro, höchstens jedoch 2,50 Euro je kWp in den Monaten April bis September bzw. höchstens 1,50 Euro je kWp in den Monaten Oktober bis März. Die Versicherung des Ertragsausfalles gilt für Photovoltaikanlagen mit maximal 10 kWp Anlagenleistung.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten von Schäden durch Messies oder Mietvandalen.
- Keine Kostenpauschale im Leistungsfall oder eine pauschale Erstattung persönlicher Auslagen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine Übernahme sonstiger unbenannter Kosten (z. B. für Wohnungsübergabeprotokolle oder Gebäudeschäden infolge des unbemerkten Todes des Versicherungsnehmers).
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen des Versicherers in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt. Ausnahmsweise bleibt der Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils bei Nichtwiederherstellung des versicherten Gebäudes bestehen, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schwerbehindert oder pflegebedürftig ist, oder das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Hinweis: Eine Überprüfung dieser Tarifanalyse durch den Versicherer ist nicht erfolgt. Sollten Ihnen trotz sorgfältiger Erfassung Fehler auffallen oder Ihnen Klarstellungen des Anbieters zu einzelnen Leistungen vorliegen, freue ich mich über eine entsprechende Information.
[1] Vgl. auch „Wärmepumpenklau finanziell abfedern“ auf „versicherungsmagazin.de“ vom 26.07.2023. Aufzurufen unter https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/produkte/waermepumpenklau-finanziell-abfedern-3403717.html, zuletzt aufgerufen am 31.07.2023.
[2] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[3] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[4] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[5] Siehe z. B. Kuhn, Thomas „Immer mehr Wärmepumpen werden geklaut – und dann droht Ärger mit der Versicherung“ auf „wiwo.de“ vom 24.05.2023, zuletzt aktualisiert am 24.05.2023 um 14:27 Uhr. Aufzurufen unter https://www.wiwo.de/my/technologie/umwelt/waermepumpen-boom-immer-mehr-waermepumpen-werden-geklaut-und-dann-droht-aerger-mit-der-versicherung/29165232.html, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[6] „LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019 – 7 O 124/18“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2375678.html, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[7] „Hallentore, Elektroverteilerschränke und eine Wärmepumpenanlage stellen Gebäudebestandteile im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG dar“ auf „findok.bmf.gv.at“. Aufzurufen unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[8] Thomas Behrens „Elementarschadenversicherung. Kommentar.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 14, Rn. 31