Bio­me­trie: Ver­si­che­rungs­schutz für den Rücken

Diver­se Pro­duk­te ste­hen zur Ver­fü­gung, um die per­sön­li­che Arbeits­kraft abzu­si­chern. Aller­dings unter­schei­den sich die­se maß­geb­lich hin­sicht­lich Leis­tungs­um­fang und Prä­mi­en­ni­veau. Eine Mit­ver­si­che­rung von rücken­be­ding­ten Lei­den ist eben­falls höchst unter­schied­lich gege­ben. Wer bereits Rücken­lei­den hat, wird am ehes­ten in einem Pro­dukt Ver­si­che­rungs­schutz fin­den, dass nur wenig Absi­che­rung für den Rücken bie­tet, dafür aber auch kei­ne oder nur gerin­ge Prä­mie für die ent­spre­chen­de (Nicht-)Mitversicherung berech­nen muss.

Der Worst Case ist eine Quer­schnitts­läh­mung. Eine sol­che ist sehr sel­ten. Ursa­che kön­nen bei­spiels­wei­se schwe­re Unfäl­le, eine Mul­ti­ple Skle­ro­se oder auch jeg­li­che Unter­bre­chung der Ner­ven­lei­tun­gen des Rücken­marks sein. Da gera­de jun­ge Män­ner eine erhöh­te Risi­ko­be­reit­schaft nicht nur im Stra­ßen­ver­kehr zei­gen, ver­wun­dert es nicht, dass unge­fähr 80% aller Quer­schnitts­ge­lähm­ten Män­ner sind und dass Unfäl­le mit gut 70% aller Leis­tungs­fäl­le hier­für die häu­figs­te Ursa­che sind.

Ver­si­che­rungs­schutz:

Hier leis­ten übli­cher­wei­se eine Krankentagegeld‑, Berufsunfähigkeits‑, Erwerbsunfähigkeits‑, Pflegezusatz‑, Dread Disease‑, eine Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts- sowie eine Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Eine Unfall­ver­si­che­rung bie­tet nur dann Schutz, wenn ein ver­si­cher­tes Unfall­ereig­nis ursäch­lich war.

Deut­lich häu­fi­ger sind  dege­ne­ra­ti­ven Schä­di­gun­gen der Wir­bel­säu­le, die dann zu Schä­di­gun­gen des Rücken­mar­kes füh­ren kön­nen und dar­aus fol­gend zu neu­ro­lo­gi­sche Aus­fäl­len füh­ren. Oft han­delt es sich dabei, gera­de bei älte­ren Men­schen, um eine so genann­te Spi­nals­teno­se. Regel­mä­ßig wird hier eine ope­ra­ti­ve Behand­lung empfohlen.

Ver­si­che­rungs­schutz:

Wäh­rend eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung in der Regel unpro­ble­ma­tisch zah­len wür­de, wür­den eine Berufsunfähigkeits‑, Erwerbsunfähigkeits‑, Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts- oder Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung regel­mä­ßig erst den Hei­lungs­pro­zess abwar­ten. Die Leis­tung hängt dann davon ab, ob eine Hei­lung zu erwar­ten ist oder ob anstel­le einer vor­über­ge­hen­den Arbeits­un­fä­hig­keit ein dau­er­haf­ter Ver­lust der Arbeits­kraft zu erwar­ten ist. Eine Unfall­ver­si­che­rung wie­der­um wür­de nur dann leis­ten, wenn ein unfall­be­ding­ter Wir­bel­kör­per­bruch vor­liegt.  Ver­si­che­rungs­schutz aus einer Dread Dise­a­se ist nicht her­leit­bar.  Für die Pfle­ge­ver­si­che­rung gilt, dass die Schä­di­gung der Wir­bel­säu­le bzw. des Rücken­mar­kes oder der aus dem Rücken­mark aus­tre­ten­den Ner­ven so fort­ge­schrit­ten sein muss, dass die Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens hoch­gra­dig ein­ge­schränkt sind.

Eine typi­sche Schä­di­gung des Rückens sind auch alle Arten von Band­schei­ben­vor­fäl­len. Sol­che Schä­di­gun­gen des Rückens sind äußerst häu­fig, kom­men auch schon in jun­gen Jah­ren vor und haben eine mit dem Alter stei­gen­de Inzi­denz. Dabei sind im Wesent­li­chen drei Arten von Band­schei­ben­vor­fäl­len von­ein­an­der zu unterscheiden:

  1. Wur­zel­sym­pto­ma­tik (Radi­kul­opa­thie)

Die Band­schei­be drückt auf die Ner­ven­wur­zeln des Rücken­marks. Dadurch ent­ste­hen oft star­ke Schmer­zen, schwe­re Geh­be­hin­de­run­gen, eine Rück­bil­dung der Mus­keln, teil­wei­se sogar Läh­mun­gen. Sind die vor­han­de­nen Schmer­zen nicht akut, son­dern chro­nisch, kann es als Fol­ge auch zu depres­si­ven Ver­stim­mun­gen des Pati­en­ten führen.

Cha­rak­te­ris­tisch für eine Radi­kul­opa­thie sind mess­ba­re Ner­ven­aus­fäl­le (z.B. Min­de­run­gen der Ner­ven­leit­ge­schwin­dig­keit).  Fast immer wird ein ope­ra­ti­ver Ein­griff zwecks Hei­lung emp­foh­len. Dabei han­delt es sich ent­we­der um die klas­si­sche Band­schei­ben­ope­ra­ti­on oder um einen mikro­chir­ur­gi­schen Ein­griff (Schlüs­sel­loch­ope­ra­ti­on).  Die Erfolgs­quo­te ist mit Vor­be­halt zu bewer­ten. Es ist kei­nes­falls sicher, dass die vor Ope­ra­ti­on vor­han­de­nen Beschwer­den voll­stän­dig besei­tigt wer­den. Nicht sel­ten blei­ben Schmer­zen oder Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen bestehen oder tre­ten nach eini­ger Zeit erneut auf. Auch ein erneu­ter Band­schei­ben­vor­fall an einer ande­ren Loka­li­sa­ti­on der Wir­bel­säu­le kommt häu­fig vor.

  • Schmerz­sym­pto­ma­tik ohne Radikulopathie 

Immer wie­der kommt es vor, dass Pati­en­ten über erheb­li­che Schmer­zen kla­gen, die­se aber medi­zi­nisch nicht erklär­bar sind. So kön­nen etwa Rücken­mark, Ner­ven und Mus­keln durch­aus intakt sein, so dass eine psy­cho­so­ma­ti­sche Sym­pto­ma­tik nicht aus­zu­schlie­ßen ist. In gewis­ser Wei­se lösen sich die Schmer­zen von einer mög­li­chen Ursa­che und ver­selb­stän­di­gen sich. Sol­che Zustän­de sind sehr schwer zu behan­deln und ver­lan­gen ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen von Ortho­pä­den und Psychologen.

  • Dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen der Bandscheiben

Die­se sind meist die Fol­ge von alters­be­ding­tem Flüs­sig­keits­ver­lust in dem Gal­lert­kern der Band­schei­be. Dadurch schmä­lert sich der Zwi­schen­wir­bel­raum. Als Fol­ge bewe­gen sich die Wir­bel­kör­per stär­ker auf­ein­an­der zu, und die ein­zel­nen Bän­der sind nicht mehr straff gespannt. Der Band­schei­ben­ap­pa­rat wird im Zwi­schen­wir­bel­raum beweg­li­cher. Dies gilt auch für die Zwi­schen­wir­bel­ge­len­ke. Durch unglück­li­che oder spon­ta­ne Bewe­gun­gen kommt es zu einer Rei­zung der Kap­seln die­ser Zwi­schen­wir­bel­ge­len­ke.  Die­se Rei­zung wie­der­um wird durch Ner­ven über­tra­gen. In der Emp­fin­dung der Betrof­fe­nen wird dies dann u.a. als „Hexen­schuss“, reflek­to­ri­scher Mus­kel­hart­spann oder Lum­ba­go wahrgenommen.

Es exis­tie­ren vie­le Behand­lungs­mög­lich­kei­ten (z.B. Gym­nas­tik, Wär­me­an­wen­dung, Packun­gen, Mas­sa­gen etc.), aller­dings wird die Schmerz­sym­pto­ma­tik gera­de bei kör­per­lich täti­gen Per­so­nen viel­fach chro­nisch. Hin­zu kommt, dass star­ke kör­per­li­che Bean­spru­chung die Wir­bel­säu­le abnut­zen lässt. Aus die­sem Grund erfolgt gera­de bei Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rern meist eine sehr restrik­ti­ve Annah­me von Ver­si­che­rungs­wil­li­gen mit selbst mini­ma­len Rückenproblemen.

Ande­re dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen betref­fen die Kno­chen sel­ber (z.B. Osteo­po­ro­se). Dann geht die Sta­bi­li­tät der Wir­bel­säu­le ver­lo­ren, Wir­bel­kör­per kön­nen zusam­men sin­tern. Das ist des­halb beson­ders gra­vie­rend, da die Wir­bel­säu­le gera­de beim Ste­hen (z.B. Tätig­keit als Ver­käu­fer) beson­ders belas­tet wird. Damit gehen meist Schmer­zen ein­her. Es kann jedoch durch­aus auch vor­kom­men, dass dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen vor­lie­gen und damit aber kein Schmerz ver­bun­den ist. Medi­zi­nisch ist dies nicht immer erklärbar.

Ver­si­che­rungs­schutz:

Bei allen genann­ten Band­schei­ben­pro­ble­men, ob Dege­ne­ra­ti­on oder Vor­fall oder sogar eine Ein­klem­mung der Ner­ven­wur­zel (Radi­kul­opa­thie) kann es zur län­ger andau­ern­den Arbeits­un­fä­hig­keit (Krank­schrei­bung) kom­men. Auch leich­te dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen oder leich­te funk­tio­nel­le Beein­träch­ti­gun­gen kön­nen bei ent­spre­chen Beschwer­den – auch wenn eine psy­chi­sche Kom­po­nen­te vor­liegt – zur Inva­li­di­tät führen.

Alle benann­ten Arten von Band­schei­ben­vor­fäl­len begrün­den bei Chro­ni­fi­zie­rung regel­mä­ßig einen Leis­tungs­an­spruch aus einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Füh­ren dege­ne­ra­ti­ve Erkran­kun­gen zu Ver­än­de­run­gen des Kno­chens, so liegt nicht zwangs­wei­se auch eine Berufs­un­fä­hig­keit vor. Wer viel am PC sitzt, wird auch mit einer Wir­bel­säu­len­ver­krüm­mung meist pro­blem­los sei­nen Beruf aus­üben kön­nen. Wer hin­ge­gen viel heben und bewe­gen muss, der ist eher schnel­ler berufs- oder gar erwerbs­un­fä­hig. Grund­sätz­lich füh­ren Band­schei­ben­pro­ble­me jeweils nur in beson­ders schwe­ren Fäl­len oder bei star­ker Schmerz­sym­pto­ma­tik zu einem Leis­tungs­an­spruch aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Eher unwahr­schein­lich ist bei dege­ne­ra­ti­ven Band­schei­ben­pro­ble­men ein Leis­tungs­be­zug aus einer Funktionsinvaliditäts‑, Grund­fä­hig­keits- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung. Anders stellt sich dies hier bei schwe­ren For­men der Radi­kul­opa­thie dar. Hier sind Leis­tun­gen durch­aus wahr­schein­lich. Wenn dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen des Kno­chens sel­ber vor­lie­gen, so kommt es vor allem auf nach­weis­ba­ren Funk­ti­ons­stö­run­gen an, ob Grund­fä­hig­keits- oder Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung eine Leis­tung erbrin­gen. Grund­sätz­lich müs­sen nach­weis­ba­re Funk­ti­ons­min­de­run­gen z.B. beim Bücken, Sich Erhe­ben oder Ste­hen sehr gra­vie­rend sein. Fehlt es jedoch an objek­tiv nach­weis­ba­ren Funk­ti­ons­min­de­run­gen an Rücken­mark, Ner­ven, Mus­keln etc., so schei­det in der Regel trotz behaup­te­ter chro­ni­scher Schmerz­sym­pto­ma­tik ein Leis­tungs­an­spruch aus einer Grundfähigkeits‑, Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts- oder Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung fast immer aus.  Sowohl die Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung als auch die Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung ver­lan­gen objek­ti­vier­ba­re Funk­ti­ons­min­de­run­gen. Ist dies nicht gege­ben, wird eher an eine psy­chi­sche Über­la­ge­rung gedacht, die aber nicht ver­si­chert ist.

Leis­tun­gen aus einer Dread Dise­a­se sind für alle Arten von Band­schei­ben­vor­fäl­len auszuschließen.

Ein Anspruch aus einer Unfall­ver­si­che­rung ist bei allein dege­ne­ra­ti­ven Ver­än­de­run­gen der Wir­bel­säu­le wie auch bei Radi­kul­opa­thie auszuschließen.

Eine Unfall­ver­si­che­rung leis­tet bei Band­schei­ben­vor­fäl­len grund­sätz­lich selbst bei vor­han­de­ner Unfall­kau­sa­li­tät nur dann, wenn Schä­den auch an einem oder bei­den benach­bar­ten Wir­bel­kör­pern ent­stan­den sind. Viel häu­fi­ger ist aber, dass nicht ein Unfall selbst für den Band­schei­ben­vor­fall ursäch­lich war, son­dern bereits zuvor vor­han­de­ne dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen des Rückens, die erst durch ein Unfall­ereig­nis erkenn­bar werden.

Zusam­men­fas­send besteht die umfas­sends­te Absi­che­rung von Arbeits­kraft­ver­lust durch Unfäl­le und Erkran­kun­gen des Stütz- und Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes im Rah­men der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Das las­sen sich die ent­spre­chen­den Ver­si­che­rer auch recht gut bezah­len. Laut Bran­chen­ex­per­ten betra­ge der Anteil an der Gesamt­prä­mie für das Rücken­ri­si­ko etwa 20 Pro­zent (etwa 15% für kör­per­li­che täti­ge bzw. 5% für kauf­män­nisch täti­ge Per­so­nen). Die sta­tis­ti­schen Zah­len für Leis­tungs­fäl­le aus der gesetz­li­chen Erwerbs­min­de­rungs­ren­te las­sen sich nicht unmit­tel­bar auf die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung über­tra­gen. Dage­gen spricht, dass Rücken­pro­ble­me vor allem bei kör­per­lich täti­gen Per­so­nen auf­tre­ten, die­se sich eine ent­spre­chen­de pri­va­te Absi­che­rung oft nicht leis­ten kön­nen und die­se daher auch unter­re­prä­sen­ta­tiv sel­ten gegen Berufs­un­fä­hig­keit ver­si­chert sind.  Hin­zu kommt, dass Rücken­pro­ble­me oft früh ärzt­lich dia­gnos­ti­ziert wer­den und damit als vor­be­stehen­de Erkran­kung gar nicht erst mit­ver­si­chert werden.

Sieht man von der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ein­mal ab, so beträgt der ver­gleich­ba­re Absi­che­rungs­grad für Schä­di­gun­gen des Rückens Exper­ten zufol­ge etwa 70% in der Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, 30% in der Funktionsinvaliditäts‑, 25% in der Grund­fä­hig­keits- und bis zu 5% in der Unfall­ver­si­che­rung. Sowohl in der Dread Dise­a­se als auch in der Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung sind Ein­schrän­kun­gen des Stütz- und Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes höchs­tens im Pro­mil­le­be­reich mitversichert.

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