Zum Jahreswechsel 2024 / 2025 übernahm ein neuer Vorstand die Führung der Domcura AG. Neuer Vorsitzender ist Lars Fuchs[1], bis Dezember 2024 Bereichsleiter des Maklervertriebs der rhion.digital[2]. Weitere Ressorts wurden mit Nadja Koch-Schuffenhauer (bereits seit 2009 Prokura für die Domcura AG sowie die Nordvers GmbH[3]) bzw. Marcus Wollny (seit 2023 Domcura, von 2018 bis 2023 Deutsche Familienversicherung[4]) neu besetzt[5].
Überarbeitetes Einfamilienhaus mit neuen Risikoträgern
Bereits seit dem 20.11.2024 steht das überarbeitete Einfamilienhauskonzept den Vertriebspartnern und Kunden der Domcura zur Verfügung. Abgelöst wird dadurch der Alttarif mit Stand 10.2020. Neben den bekannten Tariflinien Standard-Schutz, Komfort-Schutz sowie Top-Schutz wird nunmehr auch die Variante Exklusiv-Schutz angeboten. Letzterer entspricht dem Top-Schutz, bei dem jedoch die meisten optionalen Bausteine pauschal eingeschlossen wurden.
Hinweis: am Ende des Beitrages finden Sie einen zusammenfassenden Produktsteckbrief.
Umgestellt wurde die Zahl der möglichen Risikoträger. Aktuell sind dies die Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine Versicherung-AG, Baloise Sachversicherungs-AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG, iptiQ EMEA P&C S.A., die RheinLand Versicherungs AG sowie die Rhion Versicherung AG. Somit neu eingestiegen ist die RheinLand Versicherung AG, weggefallen als Risikoträger sind die ADLER Versicherung AG sowie die Württembergische Versicherung AG. Kurz nach dem Produktstart informierte der Assekuradeur darüber, nunmehr auch mit der Nationale-Nederlanden als neuem Risikoträger zusammenzuarbeiten[6]. Das Unternehmen gehört zur NN Group, welche in insgesamt 11 Ländern tätig ist[7]. Aktuell sind weder die Nationale-Nederlanden noch die NN Group Mitglied im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)[8].
Die Nachfrage ab, wann mit einer entsprechenden Aktualisierung der Verbraucherinformationen zu rechnen sei, antwortete die Domcura wie folgt:
„Sobald die Nationale-Nederlanden im Rahmen des Neugeschäftes eingesetzt wird, werden auch die Verbraucherinformationen im Antragsmaterial aktualisiert.“
Kunden, die bereits im Vorgängertarif der Domcura versichert waren, werden laut Unternehmen automatisch umgestellt:
„Sie müssen nicht aktiv werden, wir kümmern uns! Zur jeweiligen Hauptfälligkeit profitieren Ihre Kunden automatisch vom Bedingungswerk der neuen Produktgeneration. Damit einher geht eine Beitragsanpassung in Höhe von 15,4 % sowie die treuhänderische Indexanpassung in Höhe von 2,46 %.“
Inwiefern die automatische Umstellung stets von Vorteil ist, bleibt zweifelhaft: im Alttarif waren Schäden durch Starkregen im Rahmen der unbenannten Gefahren pauschal mitversichert. Nunmehr reicht dies nicht mehr aus. Stattdessen müssen Versicherte künftig neben den unbenannten Gefahren zusätzlich auch den Baustein Starkregen aktiv einschließen (siehe unten).
Tarifliche Beitragsanpassungen[9] des Einfamilienhauskonzepts der Domcura im Bestand
2025: 15,5 % zzgl. 2,46 % Indexanpassung GDV
2024: 0,00 %[10] zzgl. 7,53 % Indexanpassung GDV[11]
2023: 8,9 %[12] zzgl. 14,73 % Indexanpassung GDV[13]
2022: 5,00 % (telefonische Auskunft vom 18.12.2024) zzgl. 5,54 % Indexanpassung GDV[14]
2021: 0,00 %[15] zzgl. 2,61 % Indexanpassung GDV[16]
2020: 0,00 % zzgl. 4,39 % Indexanpassung GDV[17]
2019: 0,00 % ( zzgl. 3,80 % Indexanpassung GDV[18]
Versicherbar sind über diesen Tarif Einfamilienhäuser bis zu einer Wohnfläche von maximal 400 Quadratmeter. Gebäude mit einer Wohnfläche von über 400 qm sind anfragepflichtig. Dabei ist die Wohnfläche wie folgt definiert:
„Für die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche gilt folgende Regelung:
aa) Die Wohn- und Nutzfläche ist den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag zu entnehmen, sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben.
bb) Liegen entsprechende Unterlagen gemäß aa) nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche ebenfalls durch Sachverständige, Fachbetriebe, Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen.
cc) Erfolgt keine Ermittlung gemäß bb) ist alternativ die Wohn- und Nutzfläche definiert als die zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Objektes (Dachschrägen reduzieren diese Fläche nicht). Hierzu zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum, Werkstatt), Wintergärten, Saunen und zu gewerblichen Zwecken genutzte Abstell- und Lagerräume.
Nicht zu dieser Wohn- und Nutzfläche zählen:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
- Garagen und Carports,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen, Heizungs‑, Wirtschafts- und Trockenräume,
- nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
Eine Mischnutzung der vorgenannten Raumflächen wird vollumfänglich der Wohn- und Nutzfläche zugerechnet.
d) Für die Berechnung der Grundfläche von Nebengebäuden gilt c) entsprechend.
Zur Grundfläche zählen dagegen insbesondere:
- Garagen und Carports,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen, Heizungs‑, Wirtschafts- und Trockenräume,
- nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.“
Nebengebäude bis insgesamt 50 Quadratmetern Nutzfläche (z. B. Gewächs– / Geräte‑, Gartenhäuser, Saunen, Schwimmhallen, Schuppen, Ställe) sind beitragsfrei mitversichert. Größere Objekte bis insgesamt maximal 300 Quadratmeter können auf Anfrage und gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Versicherbar sind nur solche Nebengebäude, die der privaten Haushaltsführung und / oder Freizeit dienen.
Pauschal mitversichert sind Garagen und Carports. Diese Mitversicherung gilt auch im Umkreis von 500 Metern Luftlinie außerhalb des Versicherungsgrundstückes. Inwiefern auch Fahrradgaragen mitgemeint sind, wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Auf Nachfrage zur möglichen Mitversicherung schrieb das Unternehmen:
„Ja, die Fahrzeugart ist nicht weiter in unseren Bedingungen definiert.
Dies ist keine allgemeine Deckungszusage. Jeder Schadenfall wird individuell geprüft.“
Vielfältige Optionen
Der Versicherungsschutz bei der Domcura kann optional erweitert werden:
- Baustein „Elementarschäden“ mit 10 % Selbstbeteiligung, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro (im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag je nach ZÜRS-Zone zwischen 0,85 Euro und 6,38 Euro (ZÜRS-Zonen 1 bis 3) bzw. 0,51 Euro (ZÜRS-Zone 4 ohne Schäden durch Überschwemmung oder Rückstau) je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche, mindestens jedoch 100 Quadratmeter (Einfamilienhäuser) bzw. 50 Quadratmeter (Ferienhäuser).
- „Starkregen“ (Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile; im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag von 0,18 Euro netto je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche, mindestens jedoch 100 Quadratmeter (Einfamilienhäuser) bzw. 50 Quadratmeter (Ferienhäuser)
- Baustein „Allgefahren-Deckung“ inklusive Marktgarantie (nur im Top-Schutz. Im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag in Höhe von 87,10 Euro.
- „Allgefahren-Deckung von Anlagen der Erneuerbaren Energien“ (im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag in Höhe von 52,28 Euro netto p. a.
- „Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik“ (im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag in Höhe von 52,28 Euro netto p. a.
- Baustein „Nachhaltigkeit“ (im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag in Höhe von 90,43 Euro netto p. a.
- Baustein „Glasversicherung“ für Innen- und Außenverglasung (im Exklusiv-Schutz bereits enthalten): Zuschlag in Höhe von 0,46 Euro je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche, mindestens jedoch 100 Quadratmeter (Einfamilienhäuser) bzw. 50 Quadratmeter (Ferienhäuser). Dabei mitversichert sind Glaskeramikkochfelder inkl. deren fest verbundenen Elektrik/ Elektronik, soweit diese im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Bestandteile getrennt werden können.
- Baustein „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung“: Zuschlag in Höhe von 34,83 Euro netto p. a.
- Baustein „Gewässerschadenhaftpflicht“ (Anlagenrisiko): Zuschlag in Höhe von 34,83 Euro netto p. a.
Vorschäden und Vorversicherung
Für Ferienimmobilien wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, für denkmalfachlichen Mehraufwand (gering und mittel) in Höhe von 30 %.
Versicherungsschutz besteht für Einfamilienhäuser, die bei Antragsstellung überwiegend bewohnt sind bzw. für solche, die nach Vertragsbeginn für einen Zeitraum von maximal 120 Tagen ungenutzt sind.
Die ausgewiesenen Prämien setzen (außer bei Neubauten) eine unmittelbar bestehende Vorversicherung voraus. Liegt deren Ablauf mehr als 6 Monate (taggenau) zurück, so erhebt die Domcura einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Anträge, bei denen die Vorversicherung vom Versicherer gekündigt wurde, sind nur im Rahmen einer Direktionsanfrage versicherbar.
Bei Antragsstellung anzugeben sind Vorschäden zu den versicherten Gefahren während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung, bei Elementarschäden jene der letzten zehn Jahre davor. Laut Auskunft des Unternehmens erfolge eine normale Annahme bei maximal einem Schaden bis unter 20.000 Euro. Bei mehr als einem Schaden, oder einem Schaden ab 20.000 Euro Schadenhöhe, erfolge eine individuelle Überprüfung der Versicherbarkeit. Objekte ab vier Vorschäden sind nicht versicherbar.
Wird im Rahmen einer individuellen Überprüfung der Versicherbarkeit eine individuelle Selbstbeteiligung vereinbart, so kann diese nach mindestens drei schadenfreien Jahren gegebenenfalls wegfallen.
Die Gewährung eines optionalen Bündelnachlasses ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich.
Neubauten, Altbauten und Denkmalschutz
Je nach Gebäudealter ist für Gebäude bis maximal 30 Jahre ein Neubaurabatt von 2% p.a. vorgesehen, maximal jedoch in Höhe von 60 Prozent für einen Neubau. Weitere Rabattmerkmale sind durchgeführte Sanierungsmaßnahmen bzw. eine Kernsanierung. Generell sind Einfamilienhäuser unabhängig von ihrem Baujahr versicherbar.
Versicherbar sind – je nach denkmalfachlichem Mehraufwand – denkmalgeschützte Gebäude (pauschaler Zuschlag von 30%), Ferienimmobilien (50% Zuschlag) oder auch Gebäude in der Erdbebenzone ZÜRS 3. Für die Mitversicherung von Schäden durch Überschwemmungen oder Rückstau in der ZÜRS-Zone 3 wird ein Zuschlag von 100 % auf die Elementarprämie erhoben.ä
Eine Mitversicherung erweiterter Elementargefahren in der ZÜRS-Zone 4 ist grundsätzlich nicht möglich. Die Vertriebsunterlagen[19] legen allerdings nahe, dass eine Mitversicherung im Einzelfall möglich wäre, hierfür jedoch ein Ergänzungsantrag erforderlich sei. Der Baustein „Nachhaltigkeit“ ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht möglich.
Sofern keine unmittelbar anschließende Vorversicherung besteht, gilt für erweiterte Elementargefahren eine Wartezeit von 14 Tagen ab Vertragsbeginn bzw. ab Antragseingang bei der Domcura als Assekuradeur.
Bei unterjähriger Zahlweise gilt ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 3 % (halbjährliche Zahlweise) bzw. 5 % (vierteljährliche Zahlweise). Eine monatliche Zahlweise ist nicht möglich.
Zur Prämiensenkung stehen die Selbstbehaltsstufen 250 Euro (6 % Nachlass), 500 Euro (12 % Nachlass), 1.000 Euro (22 % Nachlass) bzw. 2.000 Euro (30 % Nachlass) zur Verfügung.
Verkürzte Kündigungsfrist für die Marktgarantie
Der Versicherungsnehmer hat das jederzeitige Recht, seinen Versicherungsvertrag ordentlich zu kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers beträgt hiervon abweichend drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Bei mehrjährigen Verträgen besteht erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit, spätestens jedoch zum Ende des dritten Versicherungsjahres, das Recht auf eine ordentliche Kündigung.
Abweichend gilt für die Marktgarantie das Recht des Versicherungsnehmers, diese jederzeit zu kündigen, frühestens jedoch nach dem vereinbarten Ablauf der Versicherung. Der Versicherer hat das Recht die Marktgarantie unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Kündigt der Versicherer die Marktgarantie, hat der Versicherungsnehmer das Recht, die gesamte Gebäudeversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen.
Sonderlocken für VEMA-Makler?
Zwischen der VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft eG und der Domcura gäbe es aktuell eine Art „Gentleman’s Agreement“. Hintergrund seien wohl Beschwerden über eine wenig zufriedenstellende Schadenregulierung im Jahre einer Qualitätsumfrage aus dem Jahre 2023 gewesen. Daraufhin habe man sich geeinigt, Schäden von VEMA-Kunden vorrangig und unverzüglich zu bearbeiten. Wörtlich lautet es in einem internen Video mit Namen „Insiderwissen zur Wohngebäudeversicherung aus Maklersicht und VEMA-Perspektive“, das am 28.11.2024 von Frau Nina Brunner, der Tochter des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der VEMA, Andreas Brunner[20], zur Information von Vermittlern veröffentlicht worden sei, ab Minute 13:07 wie folgt:
„Gefolgt ist die ALH[21] von der Domcura, einem Assekuradeur, der eine sehr gute Annahmepolitik hat, gerade auch für ältere Gebäude. Die Domcura hat einiges an Kritik ertragen müssen, was die Schadenbearbeitung betrifft, und dabei war unser Vorstand aber für Sie im Einsatz und ist mit der Domcura ins Gespräch gegangen und konnte es erreichen, dass die VEMA-Bearbeitung priorisiert wurde, heißt, dass die Rückstände unserer Partner und Mitglieder nahezu aufgelöst werden konnten.“
Eine Gleichbehandlung von Kunden und Vermittlern sieht anders aus.
Die Schadenregulierung der Domcura in der Vergangenheit wird u. a. in einem Beitrag der Finanzberatung Bierl thematisiert:
„Die Schadensbearbeitung bei der Domcura läuft nicht auf höchsten Niveau, auch viele Kollegen meckern darüber. Letztendlich wird schon gezahlt, aber der Weg bis dahin ist schon etwas steinig.“[22]
Leistungsstarker Tarif mit Potential nach oben
Der Tarif Einfamilienhauskonzept erfüllt die aktuellen Mindestanforderungen von Witte Financial Services für eine Bewertung mit „WFS 2 (Silber)“. Für eine Bewertung mit „Gold“ dürfte die Mindestschadenhöhe für die Kostenübernahme eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen anstatt aktuell mindestens 25.000 Euro nicht bei über 10.000 Euro liegen.
Ausgewählte Vorteile im Top-Schutz
- Der Assekuradeur garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stand November 2023 (GDV-Garantie).
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 10.10.2022 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Bei Einführung neuer, verbesserter Tarife gegen Prämienzuschlag Neutarifgarantie mit Angebot auf Umstellung des Vertrages auf die neue Tarifgeneration (Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen bestehendem und neuem Tarif). Einfache Innovationsklausel eher leistungsschwach (siehe Nachteile).
- Einschluss einer Marktgarantie (Best-Leistungs-Garantie) für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunks verkaufsoffenen anderen Versicherers bis in Höhe von 250.000 Euro. Kündigung der Klausel als Teil der Allgefahrendeckung durch den Versicherer jederzeit mit Frist von drei Monaten möglich. Die Klausel gilt u.a. nicht für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für unbenannte Gefahren sowie erweiterte Elementargefahren eines Wettbewerbers. Erweitert werden können versicherte Gefahren, Schäden, Sachen und Kosten, nicht jedoch der Umfang des Versicherungsschutzes für Mietausfälle. Die Marktgarantie wird als Teil des Bausteins „Allgefahren-Deckung“ mitversichert.
- Einschluss einer Leistungsgarantie (Besitzstandsgarantie, Vorversicherergarantie) bis in Höhe von 250.000 Euro. Der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und dem Beginn des Vertrages bei der Domcura darf nicht mehr als drei Monate betragen. Kein Versicherungsschutz für eine ggf. mitversicherte Allgefahrendeckung des Vorversicherers. Sofern im Neuvertrag bei der Domcura optionale Leistungen wie eine Mitversicherung erweiterter Elementargefahren eingeschlossen wurde, gilt dann auch für diese die Geltung der Besitzstandsgarantie.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Summendifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die aufgrund einer Unterversicherung in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zu höchstens weiteren 10 % der vom Vorversicherer geleisteten Entschädigungssumme.
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versichererwechsels (siehe A II § 2 Nr. 2).
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis max. 24 Monate: „Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.“ Versicherungsschutz besteht auch für die Arbeitslosigkeit von Selbstständigen, nicht jedoch für nur geringfügig Beschäftigte.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (z. B. Heizobliegenheit bzw. Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Vorhandensein einer Rückstausicherung aufgrund baurechtlicher Vorschriften, unverändertes Schadenbild nach einem Schaden durch strafbare Handlungen, Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht) bis in Höhe von 50.000 Euro. Eine Erweiterung des Verzichts durch Verweis auf die Leistungsgarantie ist ausgeschlossen. Sofern also eine behördliche Vorschrift z. B. das Vorhalten von Rückstausicherungen vorschreiben sollte, würde hier Abschnitt B § 15 Nr. 1 b) dd) zur Anwendung kommen, wonach „zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten“ sind. Hier würde demnach die Domcura bis in Höhe von 50.000 Euro auf die grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit verzichten.
- Der Neuwert eines versicherten Gebäudes wird unabhängig vom Gebäudealter auch dann entschädigt, wenn der Versicherungsnehmer sich gegen einen Neuaufbau entscheiden sollte oder dieses an einem anderen Ort wiederaufbauen sollte (siehe Abschnitt B1 § 12 Nr. 1).
- Unterversicherungsverzicht bei Wohnflächenabweichung von bis zu 5 % der tatsächlichen Wohnfläche, generell jedoch für Schäden bis 5.000 Euro.
- Mitversicherung benannter baulicher Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Carports, Grundstückseinfriedungen inkl. Hecken, Hof- und Gehwegsbefestigungen, fest installierten Pavillons, Hundehütten und ‑zwingern, Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder sonstige elektrisch betriebenen Geräten für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt).
- Mitversicherung haustechnischer Anlagen (z. B. Technik von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Antriebe von Rollläden und Garagen, Raumbelüftungsanlagen Hebeanlagen).
- Mitversicherung von Fäkalienanlagen / Kläranlagen. Inwiefern auch die damit verbundenen Zu- und Ableitungsrohre mitgemeint sind, wird nicht klargestellt. Ausdrücklich mitversichert sind jedoch Bruchschäden an den Rohren von Fäkalien- und Kläranlagen.
Stephan Witte: „Zählen die zu den mitversicherten Fäkalienanlagen / Kläranlagen zugehörigen Rohre zu den mitversicherten Sachen und werden Bruchschäden an diesen wie Bruchschäden an Ableitungsrohren behandelt?“
Domcura: „Wenn diese dem Ableitungssystem zugehörig sind, ja.
Dies ist keine allgemeine Deckungszusage. Jeder Schadenfall wird individuell geprüft.“
- Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör (z. B. Kaminholz, Baustoffe).
- Mitversicherung nachträglich vom Mieter eingefügter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von oberflächennahen Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen), sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von auf oder an dem versicherten Gebäude bzw. auf deren Dach (auch von Nebengebäuden) installierten Photovoltaikanlagen sowie Solarthermieanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsystem). Ertragsausfall kann optional über den Baustein Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien mitversichert werden. Inwiefern die Domcura Photovoltaikanlagen als Gebäude- oder Grundstücksbestandteil ansieht und inwiefern die Domcura (ggf. einzelvertraglich) Regressverzicht gegen den Betreiber einer PV-Anlage, falls dieser abweichend zu dem im Grundbuch eingetragenen Gebäudeeigentümer sein sollte (Beispiel: die PV-Anlage gehört der Schwester oder der nicht-ehelichen Lebensgefährtin des VN, das Wohngebäude davon abweichend dem VN), wurde wie folgt beantwortet:
„Ob eine PV-Anlage als Gebäude- oder Grundstücksbestandteil zu betrachten ist, kommt auf die Gegebenheiten vor Ort an. Fest mit dem Gebäude verbunden = Gebäudebestandteil. Fest mit dem Grundstück verbunden = Grundstücksbestandteil.
Eine Photovoltaikanlage ist nur dann über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn die Anlage fest mit dem Gebäude oder Grundstückverbunden sind. Wer dann tatsächlicher Besitzer und wer Eigentürmer ist, können Gerichte klären. Entscheidend ist für uns, dass es fest verbunden ist.“
- Mitversicherung des Ertragsausfalls von Photovoltaikanlagen nur gegen Zuschlag im Rahmen der „Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien“. Darüber besteht dann Versicherungsschutz für maximal 24 Monate in Höhe von bis zu 2,50 Euro je kWp Anlagenleistung (Schäden nach den VGB des Standard-Schutz) bzw. bis zu 6 Monate nach den zusätzlich vereinbarten Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien. In beiden Fällen wird eine Selbstbeteiligung von 250 Euro in Abzug gebracht.
- Beitragsfreie Rohbauversicherung gegen die Gefahren Feuer sowie Sturm / Hagel während der Bauphase für maximal 24 Monate. Schäden durch Sturm / Hagel sind erst mitversichert, wenn das Gebäude wetterfest verschlossen ist. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) sowie durch unbenannte Gefahren.
- Aufteilung (und damit Abwahlmöglichkeit) der unbenannte Gefahren – Deckung für Wohngebäude, Haustechnik und Anlagen der erneuerbaren Energien.
- Optionaler Einschluss der Mitversicherung unbenannter Gefahren bis 250.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt je Schadenfall, allerdings ohne ausdrückliche Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers. Mitversichert wären im Rahmen der unbenannten Gefahren beispielsweise das Eindringen von Wildschweinen oder Waschbären in die versichere Wohnung, nicht jedoch das von Wölfen oder Bären (Ausschluss nach § 1 Nr. 2 i) BB-VGB Unbenannte). Schäden durch Abhandenkommen von Sachen sind begrenzt auf Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub und Plünderung (also nicht z.B. durch Elementarschäden, Verlieren, Liegenlassen, Hängen- oder Stehenlassen). Im Rahmen der Allgefahrendeckung gibt es keine Heilung der im allgemeinen Teil bestehenden Ausschlüsse (z.B. Ausschluss für Schäden durch Schwamm nach Abschnitt B1 § 3 Nr. 4 a) bb) bzw. Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser nach B1 3 3 Nr. 4 a) aa). Die Ausschlüsse zu den unbenannten Gefahren stellen nicht klar, ob diese nur für unmittelbar verursachte Schäden oder auch für mittelbar verursachte Schäden Geltung haben sollen. Beispielsweise besteht ein Ausschluss für Allmählichkeitsschäden bei gleichzeitiger Versicherung von Verbiss- und Verdrängungsschäden durch wildlebende Nage- und Raubtiere bis 5.000 Euro. Entsprechend wären Schäden unmittelbar durch die Exkremente von z.B. Mardern oder Waschbären ausgeschlossen. Sofern der Ausschluss sich auch auf mittelbare Folgeschäden (z.B. eine durch Fäulnis und Feuchtigkeit einstürzende Decke) durch die benannten Exkremente beziehen sollte, wären diese durch den geltenden Ausschluss ebenfalls ausgeschlossen. Insgesamt bleibt unklar, ob die ausgeschlossenen Schäden sich auf Schäden unmittelbar an versicherten Sachen oder auch auf Folgeschäden mittelbar an versicherten Sachen beziehen sollen (z.B. durch ein in der Statik instabiles Nachbargebäude, das aufgrund eines ausgeschlossenen Allmählichkeitsschäden auf das versicherte Objekt des Versicherungsnehmers fällt). Der Assekuradeur weist in einem Handout zum Thema Allgefahrendeckung auf diverse Leistungsbeispiele hin, so unter anderem „Hagelkörner türmen sich in der Dachrinne auf und durchnässen beim Tauen die Dämmung“ bzw. „Ein schwerer Gegenstand fällt auf eine Holztreppe und verursacht Schäden an mehreren Stufen“[23].
- Versicherungsschutz für Schäden durch Windbewegungen unter Windstärke 8 (= 62 km/h) nur im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt (da es sich um eine unbenannte Gefahr handelt, hier kein Ausschluss aufgrund von gemäß § 1 Nr. 2 f) BB-VGB-Unbenannte)
- Mitversicherung von an versicherten Sachen durch Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, auch ohne, dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handelt.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Rauch/Ruß, sofern dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch‑, Trocknungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen/ Geräten ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Streik, Aussperrung sowie innere Unruhen.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch die Explosion von unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
- Mitversichert sind Schäden durch den Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen (z. B. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) und unbemannten Flugkörpern an versicherten Sachen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, deren Lenker der Versicherungsnehmer, ein Mieter oder Pächter des Gebäudes bzw. ein Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sind. Da Fahrzeuge und Straßen nicht zu den versicherten Sachen gehören, besteht für Schäden an diesen durch Fahrzeuganprall kein Versicherungsschutz. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten. Abweichend mitversichert sind Schäden an z. B. Mauern, Zäunen oder Hecken als Grundstückseinfriedungen.
- Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung mit Oberflächenwasser, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet werden. Dies entspricht den aktualisierten Musterbedingungen des GDV.
- Optionale Mitversicherung für Schäden durch eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile (Teilüberflutungen). Versichert sind Schäden aufgrund von eindringenden Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, ‑tore und ‑türen sowie über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte infolge von Starkregen oder Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung vorlag.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch unmittelbar in das Gebäude eindringende Witterungsniederschläge (Schmelz- und Regenwasser, Schnee, Eis oder Hagel) bis 5.000 Euro. Nicht versichert sind über diese Leistungserweiterung unter anderem Schäden, die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen. Hierfür ist die Mitversicherung erweiterter Elementargefahren gegen Zuschlag erforderlich.
- Im Rahmen der optional mitversicherten erweiterten Elementarschadendeckung Mitversicherung von Schäden durch Dachlawinen:
„Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.“
- Mitversicherung von Nässeschaden durch Leitungswasser aus abgedichteten Fugen, Spalten oder sonstigen Öffnungen einer im häuslichen Badezimmer verfliesten Dusche (mit festen Abtrennungen) oder Badewanne. Dies betrifft z. B. eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[24].
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden u. a. an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren der Heizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen- und Solaranlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zur Versicherungssumme. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt auch im Rahmen der unbenannten Gefahren (siehe § 1 Nr. 2 g) und m) BB-VGB-Allgefahren).
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (siehe Top-Schutz zu B 1 § 3 Nr. 2). Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt auch im Rahmen der unbenannten Gefahren (siehe § 1 Nr. 2 g) und m) BB-VGB-Allgefahren).
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr sowie die Reparaturkosten trägt. Die Entschädigung ist auf 20.000 Euro beschränkt. Die hierfür vereinbarte Entschädigungsgrenze entfällt, sofern das Gebäude im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder der Versicherungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt auch im Rahmen der unbenannten Gefahren (siehe § 1 Nr. 2 g) und m) BB-VGB-Allgefahren). Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
- Versicherungsschutz für Bruchschäden an Gasleitungen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Außerhalb von Gebäuden gilt der Versicherungsschutz nur, sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt und sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder soweit sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
- Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohen von Lüftungsanlagen (Entlüftungsrohren) innerhalb, jedoch nicht außerhalb, versicherter Gebäude, auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden durch Wasser aus Whirlpools.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, welches aus Saug– / Waschrobotern und deren Absaugstationen ausgetreten ist.
- Mitversichert sind Schäden durch jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. Graffiti durch Farben und Lacke oder Kratzgraffiti) von versicherten Sachen durch unbefugte Dritte (böswillige Beschädigung). Trotz fehlender Klarstellung schließt dies auch Schäden infolge von Vandalismus an versicherten Sachen nach einem Einbruchdiebstahl mit ein.
- Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude angebrachten Sachen (z. B. Satellitenanlagen, Briefkästen, Wärmepumpen) bis 5.000 Euro. Versicherungsschutz besteht nur, soweit der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf weitergehende Leistungen eines die bedingungsseitige Best-Leistungs-Garantie ist nicht möglich, da sich die Gefahr „Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen“ unter Top-Schutz B 1 § 1 Nr. 1 zu finden ist, die Erweiterte Vorsorge Gefahren über den Standard-Schutz hinaus sich jedoch nur im Umfang von B 1 § 1 Nr. 1 a) – d) VGB 2024 – Standard und die hierzu in B 3 BB-Top-Schutz getroffenen Erweiterungen bezieht.
- Subsidiärer Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Opfer einer sonstigen polizeilich angezeigten Straftat (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug) an versicherten Sachen. Da eine Wärmepumpe erst nach ihrem Einbau zu einer versicherten Sache wird, entfällt ein möglicher Versicherungsschutz für deren Diebstahl vor der Herstellung einer festen Verbindung mit dem Gebäude.
- Mitversicherung versicherte Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung auf 1. Risiko.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von Verbiss‑, Wühl- und Verdrängungsschäden von wildlebenden Nagetieren (z. B. Mäusen, Ratten, Eichhörnchen, Biber), Raubtieren (z. B. Waschbären, Marder, Luchse, Dachse) und Schalenwild (z. B. Hirsche, Rehe, Wildschweine) an versicherten Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Dies betrifft z. B. Schäden an elektrischen Leitungen und Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie Schäden an Fassaden, Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern. Sofern kein Nachweis eines versicherten Wühl- oder Verdrängungsschadens erbracht werden kann, entfällt der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für einen Kostenersatz infolge von Schäden durch Kratzen, Nisten oder Urinieren von Mardern oder anderen Tieren. Gleiches gilt dann für etwaige Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung an einer Photovoltaikanlage. Muss durch einen solchen Folgeschaden im Einzelfall das ganze Dach abgerissen werden, so besteht über den Tarif dann kein Versicherungsschutz. Auch nicht über die unbenannten Gefahren mitversichert sind Schäden u. a. durch Haustiere oder Schädlinge (siehe § 1 Nr. 2 BB-VGB-Allgefahren). Auf Nachfrage, wie die Domcura konkret Wühl- und Verdrängungsschäden definiere und zur Bestätigung der Auslegung, inwiefern darunter auch ggf. auch Schäden durch den Wegfall elektrischer Spannung, Schäden durch Urin von Nage- und Raubtieren oder sonstige Folgeschäden infolge von z.B. Biss‑, Wühl- oder Verdrängungsschäden fallen würden, antwortete das Unternehmen wie folgt:
„Wühl- und Verdrängungsschäden umfassen Schäden an versicherten Sachen, die durch die Aktivitäten wildlebender Nage- und Raubtiere sowie Schalenwild entstehen.
• Wühlschäden: Schäden, die durch grabende oder scharrende Bewegungen von Tieren verursacht werden (z. B. an Böden, Fundamente, Vegetation).
• Verdrängungsschäden: Schäden durch die physische Bewegung von Tieren, die Objekte, Oberflächen oder Strukturen beeinträchtigen (z. B. Umstoßen oder Zerstören von Gegenständen).
Die Beseitigung der Wühl- und Verdrängungsschäden sind als Kostenposition versichert. Folgeschäden sind daher bei Kosten nicht eingeschlossen.“
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von Spechtschäden an versicherten Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Auch nicht über die unbenannten Gefahren mitversichert sind Schäden durch sonstige Vögel (siehe § 1 Nr. 2 BB-VGB-Allgefahren), z. B. Pick- und Kratzschäden oder Schäden durch Schwalbennester:
„Schwalbennester werden für viele Hausbesitzer schnell zu einem Übel, was sie wieder loswerden möchten. Zum einen sind es die von ihrer Konsistenz her schwammigen Nester, die die Hauswand ruinieren, zum anderen sind es die Ausscheidungen der Vögel, die jede Hauswand auf Dauer stark verschmutzen. Das ist aber noch nicht alles, denn die Hinterlassenschaften der Vögel bergen die Gefahr von Salmonellen. Zudem wird durch das Material, was die Schwalben für den Bau ihrer Nester benötigen, die Hauswand verschmutzt. Schwalben merken sich ihre Nistplätze und so kann es passieren, dass sie jedes Jahr wiederkommen und die vielleicht frisch gestrichene Wand wieder verschmutzen. Ähnlich wie Tauben, so können auch Schwalben Abflussrohre verstopfen und wenn der Kot in Lüftungsschächte gelangt, führt das im schlimmsten Fall sogar zum Brand eines Hauses. Die Gesundheit ist gleichfalls gefährdet, da der Dreck der Tiere durch die Lüftung noch in die Luft gelangt und eingeatmet wird.“[25]
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 12 Monate zu je 200 Euro pro Tag. Nicht versichert sind etwaige Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon).
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr) bis in Höhe von 5.000 Euro. Auch, wenn der Versicherungsnehmer diese Kosten in der Regel nicht zu zahlen hat, besteht dennoch ein gewisses Restrisiko.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich bis zur Versicherungssumme. Nicht übernommen werden die Kosten für die Dekontamination von (Grund-)wasser.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder Mietwert für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Dies gilt sowohl für Wohnräume als auch für gewerblich genutzte Räume. Mitversichert ist Mietausfall auch bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Endet ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles, wo wird der Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten innerhalb der maximal 36 Monate Haftungszeit für Mietausfall / Mietwert bis zu drei Monate über die Haftzeit hinaus, höchstens jedoch bis zur Neuvermietung fortgezahlt.
- Übernahme von Mietausfall / Mietwert bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge eines versicherten Schadens. Die Leistung ist auf die vereinbarte Haftzeit von 36 Monaten begrenzt.
- Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung von umgestürzten oder abgeknickten Bäumen durch Brand, Blitzschlag, Sturm / Hagel. Mitversichert sind die Kosten für die Wiederaufforstung der benannten Bäume (Bäume bis max. 5‑jährig verschult). Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung und / oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen mit entsprechenden Jungpflanzen (Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis max. 3‑jährig verschult). Zur Wiederaufforstung umgestürzter oder abgeknickter Bäume siehe oben. Inwiefern auch z. B. Topf- oder Kübelpflanzen unter den Versicherungsschutz fallen, ist in den Bedingungen nicht klargestellt. Auf Nachfrage positioniert sich der Assekuradeur hierzu wie folgt:
„Diese Pflanzen gehören zum Hausrat, sind also nicht mitversichert.
Dies ist keine allgemeine Deckungszusage. Jeder Schadenfall wird individuell geprüft.“
- Mitversicherung von einmalig 20 % des zuwendungsfähigen Bruttoberatungshonorars, maximal 325,- Euro der Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater. Voraussetzungen für die Leistung ist unter anderem eine mindestens fünfjährige Schadenfreiheit.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis maximal 5.000 Euro.
- Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z. B. Notarverträgen, Zertifikaten und sonstigen privaten Urkunden) sowie elektronisch gespeicherten Daten (z. B. Bauunterlagen, Baurechnungen) und individuellen Programmen bis 10.000 Euro. Anders als bei den von anderen Unternehmen mitversicherten Datenrettungskosten umfasst der Top-Schutz der Domcura implizit auch nicht ausschließlich privat genutzte Daten, so etwa sowohl die Kontakte eines privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser sowie die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
- Übernahme der Kosten für die psychologische Erstberatung durch einen Psychologen nach einem versicherten Schadenfall bis in Höhe von 500 Euro. Nicht übernommen werden die Kosten für die Erstberatung eines Psychotherapeuten.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins Nachhaltigkeit bis zu 25 % des Wiederbeschaffungswertes Mehrleistung für nachhaltigen Schadenersatz oder energieeffizienteren Schadenersatz, auch für die äußere Gebäudesubstanz, maximal bis in Höhe 50.000 Euro.
- Im Rahmen der Feuerlöschkosten Übernahme der Kosten für freiwillige Zuwendungen an Personen der Brandbekämpfung nach Schadenfall, sofern der Versicherer diesen zuvor zugestimmt hat. Einige Wettbewerber erbringen diese Leistung in konkret benannter Höhe, ohne dass eine vorherige Zustimmung des Versicherers erforderlich wäre. So leistet etwa die Württembergische (Tarif: Wohngebäudeversicherung plus, Version 01.06.2024) pauschal für Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Verpflegung freiwilliger Helfer entstanden sind, sofern eine Mindestschadenhöhe 10.000 Euro erreicht wurde.
- Übernahme von Rückreisekosten infolge von Urlaubs- oder Dienstreisen, nicht jedoch bei Bildungsreisen. Die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel werden bis 10.000 Euro ohne Mindestschadenhöhe übernommen. Die Mitversicherung gilt sowohl für den Versicherungsnehmer wie auch für mitreisende Familienangehörige. Mit einem Reiseabbruch verbundene Stornokosten werden von der Domcura nicht übernommen.
- Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln durch eine versicherte Gefahr, ohne dass ein Sachschaden vorliegt.
- Mitversicherung von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen bis in Höhe von 3 % der der Entschädigungssumme, maximal bis 1.500 Euro. Voraussetzung sind zum einen eine Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro sowie, dass mindestens drei unterschiedliche Gewerke betroffen sind. Der Assekuradeur ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
- Kosten für Fehlalarm eines Rauch‑, Rauchwarn- oder Gasmelders sowie eines Hausnotrufs werden bis 10.000 Euro übernommen, nicht jedoch solche eines Feuermelders.
- Vorsorgedeckung bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode für wertsteigernde bauliche Maßnahmen. Nach Ablauf der Versicherungsperiode ist die Vorsorge auf 30.000 Euro beschränkt.
- Eine Gefahrerhöhung liegt erst dann vor, wenn ein versichertes Gebäude nach Antragsstellung länger als 120 Tage unbewohnt ist.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins „Nachhaltigkeit“ eine so genannte nachhaltige Kapitalanlage nach definierten Kriterien:
„Die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG berücksichtigt bei ihrer Kapitalanlage ethische, soziale und ökologische Belange (ESG – Kriterien) und investiert einen Teil der erzielten Beitragseinnahmen in nachhaltige Kapitalanlagen. […]“
- Übernahme der infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und / oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5jährig verschult sowie Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3‑jährig verschult). Fehlende Klarstellung, ob z.B. Hochbeete, Teiche oder Sandkästen ebenfalls als „gärtnerische Anlagen“ anzusehen sind. Der Versicherungsschutz gilt für alle versicherten Gefahren, also auch die optional versicherbaren unbenannten Gefahren sowie die erweiterten Elementarschäden.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins „Nachhaltigkeit“ Übernahme der Kosten einer (vermeintlich) klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden bis 1.500 Euro.
- Im Rahmen des optionalen Bausteins „Nachhaltigkeit“ und ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro Übernahme der Kosten für die Anbringung eines Rauch- bzw. Wassermeldesystems nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden bis maximal 250 Euro.
- Mitversicherung der Kosten durch Vermüllung des Gebäudes nach Auszug von Messies oder Mietnomaden bis 10.000 Euro.
- Mitversicherung der Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch den unbemerkten Tod eines Mieters, des Nutzers oder Eigentümers bis 5.000 Euro.
- Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie infolge eines versicherten Schadens bis 10.000 Euro.
Ausgewählte Einschränkungen im Top-Schutz
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte
- Kein Einschluss einer Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzungen.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Meldung von Gefahrerhöhungen.
- Keine Beitragsbefreiung bei Kurzarbeit.
- Keine Mitversicherung von Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Keine Mitversicherung von Garten‑, Teich- und Poolzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen benannte oder unbenannte Gefahren. Abweichend mitversichert ist u. a. die „Technik von […] Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder Dampfbädern, Springbrunnen“.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
- Versicherungsschutz für die Entschärfung von Blindgängern nur, wenn eine versicherte Explosion vorausgegangen ist, also nicht für Schäden unmittelbar durch die hoheitliche Maßnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes selbst (im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren Ausschluss gemäß § 1 Nr. 2 c) BB-VGB-Unbenannte) bzw. durch Vorschäden, die durch im Vorfeld getroffene Maßnahmen entstehen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Satelliten oder Weltraumschrott sowie bei Einschlag eines Meteoriten. Bei Einschluss der unbenannten Gefahren entfällt nach § 1 Nr. 2 g) der Versicherungsschutz für Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß (also im Zweifel auch für Schäden durch Weltraumschrott), während Schäden durch Meteoriteneinschlag im Rahmen der Allgefahrendeckung mit 250 Euro Selbstbeteiligung als mitversichert anzusehen wären.
- Keine Übernahme der Verpflegungskosten für Helfer nach einem versicherten Elementarschaden.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind. Abweichend mitversichert sind jedoch Schäden durch Schmelz- und Regenwasser bis 5.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück sowie außerhalb davon.
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an unter Erdgleiche verlegten Regenwasserableitungsrohren sowie durch Nässeschäden solcher Rohre.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall des Versicherungsnehmers, wenn auf einem unmittelbar an das Versicherungsgrundstück angrenzenden Nachbargrundstück, die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird (Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden).
- Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen seit Eintritt des Versicherungsfalles bis maximal 1 Millionen Euro. Dies stellt eine mögliche Schlechterstellung gegenüber A 13.1.2 VGB 2022 – Wohnflächenmodell der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) dar, die kein Sublimit für die Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen vorsehen. Eine Heilung ist durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie möglich.
- Mitversicherung der Mehrkosten für Technologiefortschritt bis maximal 1 Millionen Euro. Die aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen zwar für Wohngebäude nach dem Versicherungssummenmodell eine Kostenübernahme in Hinsicht auf Aufwendungen für Ersatzgüter wegen Technologiefortschritt vor (siehe Abschnitt A 13.1.1.1 VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“), nicht jedoch für Tarife nach den VGB 2022 – Wohnflächenmodell. Insofern kann das Sublimit nicht durch einen Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie erhöht werden. Auch ein Verweis auf die Marktgarantie der Domcura sowie eine dort weitergehende Kostenübernahme ist nicht möglich, da sich die Marktgarantie allein auf weitergehende Kosten nach Abschnitt B 1 § 8 VGB 2024 – Standard und die hierzu in B 3 BB-Top-Schutz getroffenen Erweiterungen bezieht und der Technologiefortschrift in § 9 Nr. 1 c und § 9 Nr. 4 geregelt ist.
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischer Anlagen wie Wegen, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen.
- Keine Mitversicherung von Datenrettungskosten.
- Keine pauschale Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall.
- Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingter Mehrkosten.
- Keine Übernahme der Mehrkosten für ressourcenschonende Reparaturen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung bei Überschwemmung.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Poolreinigung und Wiederauffüllung nach einem Versicherungsfall.
- Keine Kostenübernahme für Trocknungskosten infolge von Schäden durch Grundwasser, das infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Keine Übernahme des Mehraufwandes für Betankungskosten bei Ausfall der E‑Ladestation nach einem versicherten Schaden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch Wurzeleinwuchs und Muffenversatz (im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren Ausschlüsse gemäß § 1 Nr. 2 g) und m) BB-VGB-Unbenannte) sowie durch Undichtwerden von Rohren (kein versicherter Rohrbruch), ohne dass es hierdurch zu einem versicherten Nässeschaden an versicherten Sachen kommt.
- Übernahme der Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro in voller Höhe. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern dies zuvor vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde (siehe § 8 Nr. 2 B1 VGB-2024 Standard).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Da generell auch denkmalgeschützte Gebäude versicherbar sind, ist hier eine Mitversicherung im Rahmen der Kostenübernahme für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen anzunehmen. Wird ein Gebäude erst nach Vertragsabschluss unter Denkmalschutz gestellt, so zählt dies wie auch bei anderen Unternehmen als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten. Solche Kosten übernimmt z. B. der Tarif allsafe domo (Stand 07.2023) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme von Stornierungskosten für abgebrochene Urlaubs‑, Dienst- oder Bildungsreisen (z. B. Stornokosten für ein nicht in Anspruch genommenes Hotelzimmer oder eine nicht angetretene Safari).
- Keine finanzielle Unterstützung für nachgewiesene Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Keine Übernahme der Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma bei schwerwiegender und unvorhergesehener Verletzung oder Krankheit, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gartenbepflanzung bei Vertrocknung von Pflanzen durch Ausfall der Bewässerungsanlage.
- Keine Übernahme der Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. Es gilt allerdings kein bedingungsseitig festgeschriebener Regressverzicht gegenüber dem bestellten Betreuer im Sinne von § 1814 Abs. 1 BGB oder generell gegenüber den Angehörigen des Versicherungsnehmers. Die bestehende Regelung stellt in der Tat keine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen dar und entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 86 VVG[26]. Ein Regressverzicht gegenüber Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ergibt sich jedoch auch ohne ausdrückliche Benennung aus § 86 VVG, bei dem in Abs. 3 nur von „in häuslicher Gemeinschaft“ lebenden Personen gesprochen wird. Aus § 87 VVG ergibt sich zwingend, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 86 VVG abgewichen werden darf. Nicht unter den impliziten Regressverzicht fallen hingegen klassische Wohngemeinschaften („WGs“, die keine gemeinsame Haushaltskasse besitzen). Die bedingungsseitige Regelung der Domcura stellt keine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen dar, was vom Assekuradeur so bestätigt wurde. Zu der insgesamt hier beschriebenen Auslegung schrieb die Domcura folgendes:
„Bei dem Thema Regressverzicht möchten wir darauf hinweisen, dass es sich dabei um einen fiktiven Schadenfall handelt und wir deshalb keine Aussage treffen können.“
- Keine optionalen Schutzbriefleistungen (im Grundtarif enthalten ist aus diesem Bereich allerdings die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen‑, Hornissen- und Bienennestern bis 5.000 Euro).
- Unterjährige Zahlweise gegen Ratenzahlungszuschlag.
- Kein Versicherungsschutz für Nebengebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung. Nebengebäude mit (auch teilweise) gewerblicher Nutzung sind anfragepflichtig
- Keine pauschale Mitversicherung u. a. von Fahrradgaragen und Kleintierställen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte. Liegen Ableitungsrohre der Wasserversorgung unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten, jedoch unterhalb der Bodenplatte, entfällt entsprechend ebenfalls der Versicherungsschutz.
- Keine Mitversicherung von nicht frostbedingten Schäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung an Rohren von frostbedingten oder sonstigen Bruchschäden an ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken. Gleiches gilt für im Boden eingelassene Außenpools.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Domcura für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Domcura einschließen.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück durch Haarwild (z. B. Hasen, Reh, Mufflon, Wisente), Federwild (z. B. Fasane, Rebhühner) oder sonstige wilde Tiere (z. B. Käfer, Heuschrecken, Spinnen). Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die benannten Schäden durch wildlebende Nagetiere, Raubtiere und Schalenwild.
- Keine Mitversicherung von Schäden außerhalb versicherter Gebäuden durch Haustiere sowie für die Kosten einer Vertreibung oder dauerhaften Vergrämung wilder Tiere.
- Keine Mitversicherung für Kosten der Beseitigung von Schäden durch Mietvandalen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium-Schutz Wert 1914 aus dem Hause DEVK (Stand 08.2018).
- Keine Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von nicht versicherten Mietern inklusive Transport und Lagerung bzw. Entsorgung. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Spezial (Stand 10.2023) aus dem Hause VGH.
- Keine Mitversicherung von Sachen auf fremden Grundstücken (z. B. Gehwege, gemeinsame Zaunanlagen), soweit diese zugehörig zum versicherten Grundstück sind. Mitversichert sind jedoch innerhalb der versicherten Grenzen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung, Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen, sofern diese der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung), Schwamm oder Hausfäulepilzen. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium (Stand 10.2019) aus dem Hause Allianz.
- Ähnlich zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die D&O‑Versicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) inklusive Betriebsunterbrechungsversicherungen, Stand 03.2024) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA im Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit iranischer oder russischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden. Positiv gegenüber den aktuellen Musterbedingungen ist, dass sonstige Embargos der USA gegenüber anderen Ländern nicht unter den Ausschluss fallen.
Produktsteckbrief Top-Schutz
Unternehmen: Domcura
Risikoträger: Allianz, Barmenia, Baloise, die Bayerische, iptiQ EMEA, RheinLand, Rhion
Tarif: Einfamilienhauskonzept Top-Schutz, Stand 15.11.2024
Berechnungsgrundlage: Wohnfläche
Höchstentschädigung: nichtzutreffend
Zielgruppe: Einfamilienhäuser
Denkmalgeschützte Häuser: ja (30 % Zuschlag)
Nebengebäude: bis insgesamt 50 Quadratmeter Nutzfläche, sonstige bis 300 qm auf Anfrage.
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks: bis 20.000 Euro, sofern der Entsorgung dienend und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Ist ein Gebäude bei Antragsstellung über 30 Jahre alt, so besteht die Mitversicherung nur, wenn in den letzten 10 Jahren vor dem Schadeneintritt eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden erfolgreich behoben wurden. Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
Erweiterte Elementargefahren (weitere Naturgefahren): gegen Zuschlag (10 % Selbstbeteiligung, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. 14 Tage Wartezeit. Optionaler Versicherungsschutz für eine Teilüberflutung des Versicherungsortes durch Starkregen)
Unbenannte Gefahren: optional bis 250.000 Euro mit 250 Euro Selbstbeteiligung (Abschluss unabhängig vom Einschluss der Erweiterten Elementargefahren)
Kürzungsverzicht bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften: bis 50.000 Euro (vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles)
Neubaurabattsystem: ja (bis zu einem Alter von 30 Jahren, Neubaunachlass bis zu 60 %, Zuschlag für ein 30jähriges Objekt gegenüber einem Neubau +150 %)
Schadenfreiheitsrabatt: nein
[1] Meyer, Claus-Peter „Domcura tauscht den Vorstand aus“ auf „versicherungsjournal.de“ vom 16.12.2024. Aufzurufen unter https://www.versicherungsjournal.de/unternehmen-und-personen/domcura-tauscht-den-vorstand-aus-152097.php?vc=nl&vk=152097, zuletzt aufgerufen am 16.12.202
[2] „Maklervertrieb“ auf „rhion.digital“. Aufzurufen unter https://rhion.digital/makler-service/ansprechpartner/maklervertrieb, zuletzt aufgerufen am 16.12.2024.
[3] „Nadja Koch-Schuffenhauer, Felde“ auf „northdata.de“. Aufzurufen unter https://www.northdata.de/Koch-Schuffenhauer,+Nadja,+Felde/ilm, zuletzt aufgerufen am 16.12.2024.
[4] „Marcus Wollny“ auf „LinkedIn.com“. Aufzurufen unter https://www.linkedin.com/in/marcus-wollny-34a620167/?originalSubdomain=de, zuletzt aufgerufen am 16.12.2024.
[5] Meyer, Claus-Peter „Domcura tauscht den Vorstand aus“ auf „versicherungsjournal.de“ vom 16.12.2024. Aufzurufen unter https://www.versicherungsjournal.de/unternehmen-und-personen/domcura-tauscht-den-vorstand-aus-152097.php?vc=nl&vk=152097, zuletzt aufgerufen am 16.12.2024.
[6] Siehe z. B. „Domcura und Nationale-Nederlanden arbeiten zusammen“ auf „asscompact.de“ vom 27.11.2024. Aufzurufen unter https://www.asscompact.de/nachrichten/domcura-und-nationale-nederlanden-arbeiten-zusammen, zuletzt aufgerufen am 02.12.2024.
[7] Siehe „Contact. General contact Information“ auf „nn-group.com“. Aufzurufen unter https://www.nn-group.com/contact/general-contact-information.htm, zuletzt aufgerufen am 02.12.2024.
[8] Siehe „Unsere Mitglieder“ auf „gdv.de“. Aufzurufen unter https://www.gdv.de/gdv/der-gdv/unsere-mitglieder, zuletzt aufgerufen am 03.12.2024.
[9] Hierzu kommen die vom GDV ermittelten Indexanpassungen.
[10] Abweichend siehe von Heymann, Stephan auf „linkedIn“, aufzurufen unter https://www.linkedin.com/posts/stephan-von-heymann-b00469227_beitragsanpassung-domcura-activity-7264280845350305792-e4Ne/?originalSubdomain=de, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024:
„Die DOMCURA AG informierte die Makler in Ihrem vom 14.11.2024 wie folgt:
Die Wohngebäudeverträge der Einfamilienhaus- und Mehrfamilienhauskonzepte im Bestand erhalten ab den Hauptfälligkeiten 01.01.2025 bzw. 31.12.2024 eine Beitragsanpassung in Höhe von 15,4 % sowie die treuhänderische Indexanpassung in Höhe von 2,46 %. Die Kunden mit Hauptfälligkeiten um den Jahreswechsel werden ab der kommenden Woche informiert. Die über das Jahr verteilten Hauptfälligkeiten werden rollierend informiert, passend zur jeweiligen Fälligkeit.“
[11] Jarosch, Kathrin „Schaden & Unfall. Wohngebäudeversicherung: Anpassungsfaktor steigt 2024 um 7,5 Prozent“ auf „gdv.de“. Aufzurufen unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/wohngebaeudeversicherung-anpassungsfaktor-steigt-2024-um‑7 – 5‑prozent – 154648, zuletzt aufgerufen am 20.12.2024.
[12] „INDEX- UND BEITRAGSANPASSUNG. Aktuelle Infos zur Wohngebäudeversicherung“ auf „domcura.de“ vom 21.10.2022. Aufzurufen unter https://www.domcura.de/newsletter/2022/2022 – 10-21/index.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024..
[13] „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2023 Oktober 2022“ auf „vertrieb.domcura.de“, S. 7. Aufzurufen unter https://vertrieb.domcura.de/fileadmin/pdf/bap23/Argumentarium_BAP23.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024.
[14] „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2023 Oktober 2022“ auf „vertrieb.domcura.de“, S. 7. Aufzurufen unter https://vertrieb.domcura.de/fileadmin/pdf/bap23/Argumentarium_BAP23.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024.
[15] Beitrags- und Indexanpassung in gleicher Höhe. Siehe „Beitragsanpassung zur Wohngebäudeversicherung“ auf „domcura-ag.de“ vom 05.11.2020. Aufzurufen unter https://www.domcura-ag.de/newsletter/2020 – 11-05/Rechnungsrueckseite_BAP-2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.. Laut schriftlicher Auskunft der Domcura vom 28.01.2025 gilt abweichend die im Text gemachte Aussage.
[16] „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2023 Oktober 2022“ auf „vertrieb.domcura.de“, S. 7. Aufzurufen unter https://vertrieb.domcura.de/fileadmin/pdf/bap23/Argumentarium_BAP23.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024.
[17] „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2023 Oktober 2022“ auf „vertrieb.domcura.de“, S. 7. Aufzurufen unter https://vertrieb.domcura.de/fileadmin/pdf/bap23/Argumentarium_BAP23.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024.
[18] „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2023 Oktober 2022“ auf „vertrieb.domcura.de“, S. 7. Aufzurufen unter https://vertrieb.domcura.de/fileadmin/pdf/bap23/Argumentarium_BAP23.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2024.
[19] Siehe „EINFAMILIENHAUS. Allgemeine Hinweise zur Annahme des Antrags“.
[20] „Über VEMA“ auf „vema-eg.de“. Aufzurufen unter https://www.vema-eg.de/taetigkeit?coib_submitted=1, zuletzt aufgerufen am 02.12.2024.
[21] Gemeint ist die Alte Leipziger
[22] „Beitragserhöhung Wohngebäudeversicherung Domcura 2023“ auf „finanzberatung-bierl.de“ vom 14.11.2022. Aufzurufen unter https://www.finanzberatung-bierl.de/blog/artikel/beitragserhoehung-wohngebaeudeversicherung-domcura-2023/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2024.
[23] Flyer „Weil das Leben Überraschungen liebt: Rundum abgesichert gegen alles Unvorhergesehene. Baustein Allgefahren-Deckung“, S. 2.
[24] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[25] „Schwalbenabwehr in Fürth“ auf „schaedlingsprofi-franken.de“. Aufzurufen unter schaedlingsprofi-franken.de, zuletzt aufgerufen am 29.11.2024. Aufzurufen unter https://www.schaedlingsprofi-franken.de/standorte/kammerjaeger-fuerth/schwalbennest, zuletzt aufgerufen am 29.11.2023.
[26] Mehr zum Thema siehe z. B. Fischer, Sven „§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages“, S. 371 – 389, in „Wohngebäudeversicherung. Kommentar“. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2015, § 2 (B) Rn. 24 – 28 auf S. 383 – 388.