Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 01.12.2022)

Ver­si­che­rungs­schutz für eine Inva­li­di­tät infol­ge von Schutz­imp­fun­gen gegen ver­si­cher­te und nicht ver­si­cher­te Infek­ti­ons­krank­hei­ten, aus­drück­lich u. a. „Coro­na-Schutz­imp­fung“. Vor­aus­set­zung ist, dass der Impf­stoff zum Zeit­punkt der Imp­fung von der Euro­päi­schen Arz­nei­mit­tel­agen­tur (EMA) oder der Natio­na­len Zulas­sungs­be­hör­de in Deutsch­land (Paul-Ehr­lich-Insti­tut) für die jewei­li­ge Per­so­nen­grup­pe zuge­las­sen ist. Außer­dem muss die Imp­fung in Deutsch­land oder einem ande­ren Land der Euro­päi­schen Uni­on unter ärzt­li­cher Auf­sicht erfolgt sein. Dies schließt ent­spre­chend Impf­schä­den aus, bei denen die Injek­ti­on durch einen Apo­the­ker oder eine Arzt­hel­fe­rin erfolg­te. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind ent­spre­chend Imp­fun­gen mit nur bedingt zuge­las­se­nen, per Not­zu­las­sung zuge­las­se­nen bzw. im Nicht-EU-Aus­land zuge­las­se­nen Vak­zi­nen. Unklar bleibt, ob für die Gewäh­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes Beweis­erleich­te­run­gen nach § 287 ZPO mög­lich sind oder ob ein Voll­be­weis zu erbrin­gen ist. Die Mit­ver­si­che­rung gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld infol­ge einer im Ein­zel­fall mit­ver­si­cher­ten Imp­fung gegen SARS-CoV‑2. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Jani­tos (Stand 01.05.2022)

Im Rah­men der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie besteht eine Indi­vi­du­al­ga­ran­tie. Über die­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ko­än­de­run­gen und neue Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ken, ohne dass eine Ände­rungs­an­zei­ge durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer erfol­gen muss. Der Zeit­raum der auto­ma­ti­schen Mit­ver­si­che­rung beginnt mit dem Datum der Risi­ko­än­de­rung bzw. mit dem Ein­tritt des neu­en Risi­kos. Sie gilt bis zur fol­gen­den Haupt­fäl­lig­keit des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges zuzüg­lich zwölf wei­te­rer Mona­te. Die­se Garan­tie kann zusam­men mit dem Rest der Mul­ti-Garan­tie jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt wer­den. Die bis­he­ri­ge Indi­vi­du­al­up­date der vor­her­ge­hen­den Tarif­ge­ne­ra­ti­on wird nicht mehr ange­bo­ten. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen mit dem Risi­ko­trä­ger Dia­log (Stand 11.2018)

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus dem erlaub­ten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb‑, Stoß- und Schuss­waf­fen (auch Pfeil und Bogen) sowie Muni­ti­on, Geschos­sen und waf­fen­recht­lich erlaub­tem Zube­hör, auch außer­halb der Jagd besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz zu straf­ba­ren Hand­lun­gen. Ent­spre­chend besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit, nicht jedoch bei Vor­satz. Ein Aus­schluss von Straf­ta­ten durch Drit­te im Zusam­men­hang mit dem beschrie­be­nen Besitz sol­cher Waf­fen, Muni­ti­on oder Geschos­se ist nicht vor­ge­se­hen. Dies ist vor dem Hin­ter­grund des Win­nen­den-Anschlags vom 11.03.2009 ein wich­ti­ger Mehr­wert gegen­über Wett­be­werbs­ta­ri­fen mit einem ent­spre­chen­den Aus­schluss. Bei dem beschrie­be­nen Atten­tat hat­te der Vater des Atten­tä­ters die­sem grob fahr­läs­si­gen Zugang zu sei­ner Schuss­waf­fe ermög­licht. Die Unfall­kas­se Baden-Würt­tem­berg mach­te damals die Kos­ten für die Heil­be­hand­lung von Schü­lern, Eltern und Leh­rern gel­tend. Die Ver­si­che­rung habe damals ins­ge­samt einen Scha­den­er­satz in Höhe von 717.000 Euro gel­tend gemacht . Wird eine Waf­fe wie beim dama­li­gen Ereig­nis von einem Drit­ten zu einem Anschlag ein­ge­setzt, so ist bes­ten­falls mit­tel­bar ein jagd­li­cher Zusam­men­hang her­leit­bar, in dem man näm­lich unter­stellt, dass die Waf­fe nur zum Zwe­cke der Jagd­aus­übung über­haupt im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­wahrt wur­de. Argu­men­tiert man, dass es hier um die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Haft­pflicht der Drit­ten gehe, so trifft den Ver­si­che­rungs­neh­mer sicher nur dann eine Haf­tung, wenn er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nicht genü­ge getan hat. Genau dies wur­de im Fall Win­nen­den bejaht. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der DEVK (Stand 05.2017)

Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 2.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 10.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Ent­ge­gen den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gel­ten Arm­band- und Taschen­uh­ren sowie Samm­lun­gen von Arm­band- oder Taschen­uh­ren als Wert­sa­chen und fal­len unter die Mit­ver­si­che­rung von Schmuck­sa­chen. wei­ter­le­sen…