letztes Update am 05.12.2024
Der hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing (K & M) bietet ihren Kunden seit Januar 2021 (siehe https://critical-news.de/konzept-marketing-mit-allsafe-domo-easy-fuer-preisorientierte-kunden/) die Wohngebäudeversicherung allsafe domo easy – Wohngebäudeversicherung an. Das letzte Update erfolgte zum 01.01.2023. Beitragsfrei neu eingeschlossen wurde die Mitversicherung von Fugenschäden. Weiter wurden die Bestimmungen zur Beitragsanpassung (Prämienanpassungsklausel) gegenüber dem bisherigen Bedingungswerk angepasst.
Versicherungsschutz wird für ständig vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser als Erstwohnsitz angeboten. Für Mehrfamilienhäuser bietet das Unternehmen den Tarif allsafe select – Wohngebäudeversicherung (zurzeit Vers. 1.01) an. Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze können im Tarif allsafe domo easy nicht versichert werden. Auf Anfrage sind diese allerdings im Tarif allsafe domo gegen Zuschlag versicherbar: bei ausschließlicher Selbstnutzung mit 50% Zuschlag, bei Fremdnutzung mit 75% Zuschlag.
Risikoträger für den Tarif allsafe domo easy ist die Gothaer Allgemeine Versicherung AG.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe domo easy
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe domo easy
Höchstentschädigung anstatt Versicherungssumme
Der Tarif allsafe domo easy ist als Allgefahrenversicherung mit einer pauschal vereinbarten Höchstentschädigung von 1.500.000 Euro (Erhöhung am 12.01.2023 von zuvor 1.000.000 Euro) konzipiert. Die Prämienermittlung erfolgt auf Basis der Wohnfläche.
Der Versicherer definiert die Wohnfläche wie folgt:
„Wohnfläche ist die zu Wohnzwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Haushaltes. (Dachschrägen reduzieren die Grundfläche nicht) Zur Wohnfläche zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum), Wintergärten, Schwimmbäder, Saunen sowie die ausschließlich über die Wohnung zu betretenen gewerblich genutzten Räume (sog. Arbeitszimmer).
Nicht zur Wohnfläche zählen:
Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
Garagen und Carports,
Treppen- und Abstellräume,
Waschküchen, Hauswirtschafts‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume,
nicht zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Dachgeschosse.
Weitere Methoden, die akzeptiert werden:
Gesamtfläche laut Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Gesamtfläche laut den Bauplänen (bei Ein- und Zweifamilienhäusern auch dem Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen Ausbauzustand wiedergeben.“
Versicherbar sind Gebäude mit einer Wohn- oder Gewerbefläche zwischen 60 und 400 Quadratmetern. Gebäude mit einer Mischnutzung als Wohn und Geschäftsobjekte können in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit versichert werden, so z. B. Büros (z. B. Anwaltskanzleien oder Maklerbüros), Praxen (z. B. Praxen eines Arztes, Heilpraktikers oder Physiotherapeuten), Backshops, Kosmetik- und Nagelstudios oder Frisörsalons. Der Anteil der gewerblichen Nutzung an der Gesamtfläche darf maximal 50 % betragen.
Absicherung für Garagen und sonstige Nebengebäude
Beitragsfrei mitversichert sind Garagen und alle nicht zu Wohnzwecken oder landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude (z. B. Geräteschuppen, Gartenhaus, Gewächshaus) bis zu einer Nutzfläche von je 50 Quadratmetern. Ebenfalls automatisch mitversichert sind selbstgenutzte Garagen, die sich am Wohnort bzw. in einem Radius von bis zu 5 km rund um das Versicherungsgrundstück befinden und zum Eigentum des Versicherungsnehmers gehören. Die Summe der Grundflächen aller selbstgenutzten Garagen und Nebengebäude darf die Wohnfläche nicht überschreiten.
Größere Nebengebäude können beitragsfrei mitversichert werden, müssen jedoch angegeben werden. Beachtet werden muss jedoch, dass diese weder zu Wohnzwecken oder landwirtschaftlich genutzt werden dürfen und die Summe aller Nebengebäude und Garagen die Wohnfläche des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses nicht übersteigen darf.
Fest mit dem Grund und Boden verankerte Carports sind unabhängig von ihrer Grundfläche als sonstige Grundstücksbestandteile beitragsfrei mitversichert. Eine bedingungsseitige Klarstellung ist nicht vorhanden.
Bei korrekter Angabe der Wohnfläche besteht ein Unterversicherungsverzicht, während die Höchstentschädigung für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes auf insgesamt 1.500.000 Euro beschränkt ist. Zusätzlich sind die Kosten gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen versichert.
Ist jedes Grundstück eingefriedet?
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzungen dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
In der Praxis wirft eine solche, für Wohngebäudeversicherer jedoch übliche, Bestimmung durchaus Probleme auf. Was ist, wenn sich auf einem Flurstück mehrere Objekte mit unterschiedlichen Eigentümern (z. B. einer Einzelperson sowie einer Wohnungseigentümergemeinschaft) befinden? Müssen sich dann alle Eigentümer über K & M versichern oder bleibt es möglich, hierfür mehrere Versicherer zu nutzen?
Sehr oft wird von Nachbargrundstücken ein schmaler Streifen Land als separates Flurstück dazugekauft. Im Einzelfall handelt es sich dabei um unbebaute, teilweise auch um bebaute Grundstücke. Welche Auswirkungen hat eine solche Konstellation auf die Auslegung der oben zitierten Bedingungen?
Was ist, wenn z.B. in einem konkreten mir bekannten Fall eine Wohnung einer Person gehört, diese aber auf 6 Garagen errichtet wurde, von denen 3 einer Person und 3 dem Wohnungseigentümer gehören? Bei nur einem Flurstück dürfte eine konkrete Abgrenzung nur in Form von Sondereigentumsrechten möglich sein.
Was ist, wenn das Flurstück gar keine oder nur eine teilweise Umfriedung oder Abgrenzung von den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude hat? Womöglich ist nur eines der Objekte auf dem Flurstück über die Janitos, ein anderes hingegen über einen Wettbewerber versichert. Gerade bei Teilungen von Grundstücken kann es vorkommen, dass etwa zwei Gebäude sehr eng aneinandergebaut wurden, so dass sich das Dach des Einen Hauses mit dem Flurstück des anderen Gebäudes überlappt. Wann liegt also konkret eine „anderweitige Abgrenzung“ vor?
Eine Klarstellung, wie eine solche Regelung in der Praxis gemeint sein könnte, bietet etwa der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing. Hier heißt es zur „anderweitigen Abgrenzung“, dass diese „z. B. durch Festlegung als Ihr Sondereigentum gemäß Teilungserklärung“ erfolgen könne. Zum Tarif allsafe domo fehlt eine solche Klarstellung. Wie der Wettbewerber Janitos sich zum Thema positioniert, finden Sie hier.
Versicherungsschutz erweiterbar
Folgende Leistungsbausteine sind optional hinzuwählbar:
- Mitversicherung von Glasbruchschäden (Bruch der Gebäudeverglasungen inkl. Solarkollektoren/-module, Gewächshäuser und Wintergärten. Schäden durch Muschelbrüche sind ausgeschlossen. Keine Klarstellung zur Mitversicherung der Technik von Cerankochfeldern)
- Mitversicherung von Elementarschäden (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch / Erdfall, Schnee- und Eisdruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Es besteht eine Wartezeit von 14 Tagen. Die Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 5 % der Schadenhöhe, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro).
- Ertragsausfall Photovoltaik (Ertragsausfallkosten und Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie ab dem 3. Tag für bis zu 6 Monate, welche dem Versicherungsnehmer als Betreiber einer Photovoltaikanlage aufgrund von versicherten Schadenereignissen entstehen. Die maximale Entschädigung für Mehrkosten durch den Bezug von Primärenergie liegt bei 500 Euro. Versicherbar sind nur Anlagen bis zu einer Leistung von maximal 10 kWp).
Wie bisher verzichtet Konzept & Marketing auf die Erhebung eines Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise. Beiträge sind zwingend im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.
Zur Prämienreduzierung bietet Konzept & Marketing die optionale Vereinbarung einer Selbstbeteiligung 300 Euro (11 % Rabatt), 500 Euro (15 % Rabatt), 1.000 Euro (20 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (30 % Rabatt).
„Selbstbehalte, die bedingungsgemäß (z.B. bei Elementarschäden) geregelt oder vertraglich (z.B. aufgrund von Vorschäden) vereinbart wurden, werden im Versicherungsfall zusätzlich von der Entschädigungsleistung abgezogen.“
Entsprechend ist der Selbstbehalt auch für Schäden an der Gebäudeverglasung in Abzug zu bringen.
Sofern eine (implizit unmittelbar anschließende) Vorversicherung bestand, die bei Antragstellung mindestens fünf Jahre schadenfrei war, gewährt Konzept & Marketing einen Vorschadenfreiheitsnachlass in Höhe von 15 %. Tritt nach Antragstellung ein Schadenfall ein, entfällt der Nachlass wegen Schadenfreiheit ab der darauf folgenden Hauptfälligkeit und wird erneut gewährt, wenn der Vertrag nach Entfall des Nachlass mindestens fünf Jahre schadenfrei gelaufen ist.
Ist ein Gebäude bei Antragsstellung älter als 60 Jahre, so gilt:
„Es muss eine vollständige Erneuerung aller Gewerke (Leitungswasser, Dach, Elektrik, Heizung) innerhalb der letzten 40 Jahre erfolgt sein, damit eine Annahme erfolgen kann. Andernfalls Ausschluss des Risikos oder Ablehnung des Antrages.“
Anders als bei vielen Wettbewerben sieht Konzept & Marketing kein Neubaurabattsystem an. Als Folge sind gerade ältere Gebäude vergleichsweise günstig zu versichern.
Nicht versicherungsfähig sind Gebäude, die länger als 90 Tage ununterbrochen unbewohnt sind. Entsprechend sind auch Gebäude, die in der Regel nicht ständig bewohnt sind (Wochenend- oder Ferienhäuser etc. ) gemäß Annahmerichtlinien nicht versicherbar.
Wie üblich lassen sich keine Gebäude versichern, die bereits bei Antragsstellung über bekannte Mängel verfügen.
Liegt ein Gebäude in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4, so können erweiterte Elementargefahren nur mit Einschränkungen versichert werden, d. h. ohne Überschwemmung oder Rückstau durch stehende oder fließende Gewässer.
Gebäude der Bauartklasse V sind nicht versicherbar. Dazu zählen etwa Gebäude mit Holzfachwerk, Lehmbalkendecken und weicher Dachung aus Stroh oder Ried.
Uneingeschränkt versicherbar sind auch unter Denkmalschutz stehende Gebäude, allerdings sind die damit verbundenen Mehrkosten nur bis höchstens 20.000 Euro versichert. Dies stellt eine Schlechterstellung gegenüber der bedingungsseitigen GDV-Garantie dar (vgl. Ziffer A 13.1.2 VGB 2022 – Wohnflächenmodell), weshalb ein Leistungsanspruch bis in Höhe der Versicherungssumme herleitbar sein dürfte.
Gebäude mit Vorschäden in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung können unter Umständen nur gegen Zuschlag oder mit Ausschlüssen versichert werden. Dies gilt etwa bei mindestens drei oder mehr Leistungswasserschäden, vier oder mehr Sturm / Hagel-Schäden, zwei oder mehr Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl oder bis zu zwei Elementarschäden. Nicht gegen erweitere Elementarschäden versicherbar sind Gebäude, die in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung von drei oder mehr Elementarschäden oder bezogen auf alle Schadenarten von vier oder mehr Vorschäden betroffen waren.
Die letzte Beitragsanpassung erfolgte zum 01.07.2023.
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beträgt pauschal ein Jahr.
Allsafe domo easy vor allem für preisorientierte Kunden
In vielen Punkten entspricht der Tarif allsafe domo easy dem Tarif allsafe domo. Für Kunden, die an einem möglichst weitgehenden Schutz interessiert sind, sollte letzterer gewählt werden, da allsafe domo in vielen Punkten Leistungen aufweist, die im Tarife domo easy fehlen, oder diese umfassender einschließt. Hierzu einige Beispiele:
- Anders als bei allsafe domo easy besteht im Tarif allsafe domo bis in Höhe von 10.000 Euro ein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften (z. B. Heizobliegenheit)
- Schäden an elektrischen Anlagen, Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden durch Nagetiere, Marder und Waschbären sowie Folgeschäden (domo easy: bis 5.000 Euro, domo: bis 1.500.000 Euro über die Höchstentschädigung von 1.500.000 Euro hinaus)
- Schäden durch Vandalismus, z. B. Graffiti (domo easy: bis 5.000 Euro mit 10 % Selbstbeteiligung, domo: bis 1.500.000 Euro über die Höchstentschädigung von 1.500.000 Euro hinaus)
- Dekontaminationskosten (domo easy: bis 100.000 Euro, domo: bis 1.500.000 Euro über die Höchstentschädigung von 1.500.000 Euro hinaus)
- Hotelkosten (domo easy: bis 200 Tage à 100 Euro, domo: bis 24 Monate à 200 Euro)
- Übernahme von Darlehenszinsen (domo easy: nicht versichert; domo: 18 Monate ab dem 101. Tag)
In zwei Punkten gehen die Leistung des Tarifs allsafe domo easy jedoch weiter als jene des Tarifs allsafe domo: bei der Mitversicherung der Kosten für die Beseitigung und Entsorgung umgestürzter oder abgeknickter Bäume leistet der Tarif allsafe domo easy bis in Höhe von 100.000 Euro anstatt nur bis 5.000 Euro im Tarif allsafe domo. An dieser Stelle unterscheiden sich die Bedingungswerke auch im sonstigen Wortlaut der Klauseln. Während Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles im Tarif allsafe domo nur bis 500 Euro mitversichert sind, gilt im Tarif allsafe domo easy innerhalb der vereinbarten Höchstentschädigung keine Leistungsbegrenzung.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe domo easy aus dem Hause K & M
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Kundenfreundlich formulierte Innovationsklausel.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monaten, frühestens jedoch 6 Monate nach Versicherungsbeginn und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Kein Versicherungsschutz für die Arbeitslosigkeit von Selbstständigen oder Freiberuflern, da ein vorhergehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorausgesetzt wird.
- Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit.
- Versehensklausel bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung.
- Bei korrekter Wohnflächenangabe pauschaler Unterversicherungsverzicht, jedoch kein genereller Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden bis zu einer definierten maximalen Schadenhöhe.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Ohne ausdrückliche Benennung mitversichert sind privat genutzte Garagen bis zu einer Grundfläche von jeweils 50 qm (siehe oben). Ebenfalls ohne Angaben versichert sind selbstgenutzte Garagen die sich im Wohnort bzw. in einem Radius von fünf km um das Versicherungsgrundstück und sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
- Ausdrücklich mitversichert als Gebäudebestandteil ist eine auf dem Hausdach befestigte Solaranlage (Aufdachanlage), dies auch, wenn diese gewerblich genutzt wird. Nicht klargestellt ist eine Mitversicherung auch von fassadenintegrierten Solaranlagen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen sind sie jedoch als mitversichert anzusehen.
- Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ohne Sublimit oder Selbstbeteiligung. Anders als in den Tarifen allsafe casa prime (Stand 04.2021, Vers. 1.02) bzw. der Hausratversicherung allsafe home (Stand 10.2018, Vers. 1.02) aus dem gleichen Hause, besteht im Tarif allsafe domo easy keine bedingungsseitige Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Im Rahmen einer Produktschulung vom 18.04.2024 stellte das Unternehmen abweichend zum Wortlaut der Bedingungen folgendes klar:
„Umkehr der Beweislast
Bei „Nichtallgefahrendeckungen“ muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ein Schaden im Sinne der Bedingungen eingetreten ist.
Bei Allgefahrendeckungen muss der Versicherer anhand der Ausschlüsse nachweisen, dass es sich nicht um einen bedingungsgemäß versicherten Schaden handelt.
Der Versicherungsnehmer hat nach wie vor eine Mitwirkungspflicht aber letztendlich liegt die Beweislast beim Versicherer.“[1]
Grundsätzlich ausgeschlossen sind u. a. Sachschäden an versicherten Sachen durch Fallen, Verunreinigen, Zerstechen, Zerschneiden, Zerreißen, Anschwellen, Dehnen, Verziehen und Zerbrechen, das durch Personen oder Tiere verursacht wurde (§ 4 Nr. 20) verursacht wurde. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind insbesondere die unten benannten Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere. Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten die Ausschlüsse nach § 4 der Bedingungen, mithin also alle Ausschlüsse, die auch für benannte Leistungen gelten. Anders als im Tarif allsafe casa prime fehlt es hier an der strittigen Formulierung, wonach der Ausschluss jeweils „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ gelten solle. Im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren besteht beispielsweise Versicherungsschutz für Schäden infolge einer nur teilweisen Überschwemmung des Grund und Bodens mit Niederschlägen oder sonstigem Oberflächenwasser (Teilüberschwemmung) oder Folgeschäden eines Glasschadens.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch innere Unruhen. Abweichend ausgeschlossen sind diese im Rahmen der optionalen Ertragsausfallversicherung (siehe Abschnitt D Ziffer 24 a) III).
- Mitversicherung von Schäden an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden nicht ausdrücklich klargestellt, jedoch im Rahmen der unbenannten Gefahren ohne Sublimit mitversichert. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV (Stand 07.2023).
- Mitversicherung von Schäden durch wild lebende Tiere (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) an versicherten Sachen innerhalb des versicherten Gebäudes, an Balkonen oder an Terrassen, nicht jedoch von Schäden durch Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art. Zur abweichenden Mitversicherung bestimmter Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere siehe nachfolgend.
- Mitversicherung von Schäden an elektrischen Anlagen, Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden durch Nagetiere, Marder und Waschbären sowie damit verbundenen Folgeschäden. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro beschränkt. In der Praxis dürfte diese Begrenzung durchaus problematisch sein.
- Mitversichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen), außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen der Versorgung oder der Nutzung des versicherten Gebäudes oder des versicherten Grundstücks dienen.
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretenden frostbedingten und sonstigen Schäden an den Ableitungsrohren innerhalb von Gebäuden.
- Für Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück besteht gegen Zuschlag im Rahmen des Bausteins „Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes“ Versicherungsschutz bis in Höhe von 10.000 Euro. Für entsprechende Rohre außerhalb des Versicherungsrundstücks und sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt, besteht im Rahmen des optionalen Bausteins eine Mitversicherung in Höhe von 5.000 Euro. Nur bei nachgewiesener erfolgreicher Kanal-Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 für neue Abwasserleitungen bzw. DIN 1986 – 30 für bestehende Hausanschlüsse innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles verdoppelt sich die maximale Entschädigungsleistung auf 20.000 Euro bzw. auf 10.000 Euro. Anders als in den Tarifen allsafe domo (Stand 07.2023) sowie allsafe casa prime (Stand 04.2021)aus dem gleichen Hause fehlt eine Mitversicherung von Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs sowie durch Verschieben oder Absenken der Ableitungsrohre.
- Mitversicherung von Schäden an innenliegenden Ableitungs- und Siphonrohren sowie innenliegenden Rohren der Lüftungs- und Gasversorgung, nicht jedoch von Rohren der Ölversorgung sowie solchen Rohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück oder solchen unterirdisch verlegten Rohren.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Schäden an Zuleitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Zuleitungsrohre der Wasserversorgung innerhalb von Gebäuden, Rohre der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern) und außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung), jeweils sofern der Versicherungsnehmer die Unterhaltspflicht trägt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Anlagen und Gebäude dienen, bis 10.000 Euro (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen).
- Mitversicherung von frostbedingten Schäden ohne Sublimit sowie von sonstigen Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ähnlichen Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Mitversichert sind wetterbedingte Windbewegungen ohne Mindestwindstärke. Schäden infolge von Durchzug sind im Rahmen der Allgefahrendeckung als mitversichert anzusehen. Die Bedingungen definieren „Sturm“ als „wetterbedingte Luftbewegungen von 8 Beaufort, das heißt von mindestens 62 km / h“. Damit wird suggeriert, dass darunter kein Versicherungsschutz bestehe; ein Ausschluss für Schäden unterhalb von Windstärke 8 fehlt jedoch.
- Versicherungsschutz für Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht Folge eines Brandes sind.
- Schäden durch Kurzschluss oder Überstrom eines Blitzes sind ausdrücklich versichert, sonstige Schäden durch Kurzschluss, Überstrom oder Stromschwankungen im öffentlichen Netz implizit im Rahmen der unbenannten Gefahren. Im Namen der unbenannten Gefahren gilt jedoch ein Ausschluss für Schäden an versicherten Sachen durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, sofern sie nicht durch Überspannung infolge von Blitzeinwirkung bzw. versicherte Seng– und Schmorschäden verursacht wurden.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, die nicht Folge eines Brandes sind, auch, wenn dieser nicht plötzlich aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als Allmählichkeitsschäden (Abschnitt D § 4 Nr. 16) angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:
„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.
[…]
Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[2]
Konzept & Marketing stellte hierzu in der Vergangenheit klar:
„Schäden durch Fogging werden in der Regel als Allmählichkeitsschäden eingeordnet und sind damit nicht versichert.“
- Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen (Blindgängern). Nicht versichert sind Schäden durch die Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion.
- Versichert sind die Kosten für Schäden durch radioaktive Isotope, nicht jedoch für deren Isolierung sowie bei Schäden durch radioaktive Isotope von Kernenergie.
- Mitversichert ist der Anprall (implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch der Aufprall) von Wasser– , Straßen- und Schienenfahrzeugen sowie implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Landfahrzeugen. Ausdrücklich versichert ist auch der Aufprall (implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung auch der Anprall oder Absturz) von Luftfahrzeuges an versicherte Sachen. Für Straßen- und Wasserfahrzeuge besteht der Versicherungsschutz nur, wenn diese weder vom Versicherungsnehmer noch von mitversicherten Personen gelenkt, betrieben oder gehalten werden (Abschnitt D § 3 Nr. 21). Da es sich um keine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung handelt, kommen hier als mitversicherte Personen höchstens die Repräsentanten des Versicherungsnehmers in Frage. Versichert ist zwar der An- oder Aufprall dieser Fahrzeuge gegen fest mit dem Grund und Boden verbundene Mauern oder implizit auch Zäune (versicherte Grundstücksbestandteile nach Abschnitt D § 2).Entsprechende Schäden an Hecken sind nur dann versichert, wenn es sich bei diesen um Grundstückseinfriedungen handelt.
- Mitversichert sind Gebäudebeschädigungen an versicherten Sachen durch unbefugte Dritte aufgrund Einbruchdiebstahls oder versuchten Einbruchdiebstahls sowie von Gebäudebeschädigungen durch notwendige sofortige Rettung von in bewiesene Notlage geratenen Personen aus dem versicherten Gebäude (z. B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schweren Sturzes). Nicht ausdrücklich versichert sind jedoch Gebäudeschäden infolge gewaltsamer Öffnung der versicherten Wohnung infolge Fehlalarms oder einer nur vermuteten Notlage von Bewohnern des versicherten Gebäudes.
- Implizit im Rahmen der Allgefahrendeckung mitversichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Witterungsniederschlägen (z. B. Regen, Schnee) und Schmelzwasser durch ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster, ohne dass es sich um die Folge eines Sturm– / Hagelschadens handelt.
- Keine Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt. Da auch Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert sind, sind solche Schäden grundsätzlich mitversichert.
- Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[3]. Bereits am 12.01.2023 gab das Unternehmen hierzu folgendes bekannt:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherer nicht mehr für Nässeschäden aufkommen müssen, die durch eine undichte Silikonfuge, beispielweise in der Dusche, entstanden sind. Wir haben entgegen dieses Urteils in den Verbraucherinformationen klargestellt, dass die genannten Produkte weiterhin für diese Schäden aufkommen.“
Bedingungsseitig findet sich folgende Klarstellung zur Mitversicherung:
„In Erweiterung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Bestimmungen und entgegen der Ausschlüsse gemäß Abschnitt D § 4 Nr. 7 bis 21 („Ausschlüsse“; Seite 18) sind folgende Schäden versichert: […] 15. durch Nässe bei bestimmungswidrigen Wasseraustritt […] aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt (z.B. Dusche, Badewanne)“.
- Mitversicherung von Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung bis maximal 200 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalles in Höhe von bis zu 100 Euro pro Wohneinheit und Tag, ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet). Kosten auch für selbstbewohnte Ferienhäuser oder ‑wohnungen, die in Folge eines Versicherungsfalles unbewohnbar geworden sind, werden nicht übernommen. Ohne Nachweis von Unterbringungskosten, wird mindestens der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts für die Dauer der Unbewohnbarkeit ersetzt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich bei dem versicherten Gebäude um „selbst-/eigengenutzte Wohnung/ Einfamilienhaus“ handelt, also nicht für ein versichertes Zweifamilienhaus.
- Übernahme von Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dies gilt, sofern der Mieter / Pächter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
- Übernahme von Regiekosten (Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung) für die Wiederherstellung versicherter Sachen ab einer Mindestschadenhöhe von 20.000 Euro.
- Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen bis in Höhe von 20.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück bis in Höhe von 1.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für die ersten drei Sitzungen einer notwendigen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung nach einem versicherten Einbruchdiebstahl bis in Höhe von 80 % der anfallenden Kosten, maximal jedoch bis 500 Euro.
- Kosten für die Wiederherstellung ausschließlich privat genutzter Daten bis 500 Euro infolge eines versicherten Schadens. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook. Die Mitversicherung setzt eine physikalische Zerstörung des Datenträgers voraus.
- Mitversicherung der Kosten für Wasserverlust bis in Höhe von 5.000 Euro sowie der Kosten für Gasverlust infolge eines Versicherungsfalles bis 500 Euro. Nicht mitversichert sind die Kosten für den Mehrverbrauch von Öl oder Strom (z. B. bei Stromverlust aus Gasspeichern) bzw. der mögliche Verlust von Solen für z. B. Sole-Wasser-Erdpumpen.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens wird der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten ohne Mindestschadenhöhe zu 100 % übernommen.
- Wiederherstellung vollständig versicherter Gebäude an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Der Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils bleibt bei Nichtwiederherstellung des versicherten Gebäudes bestehen, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schwerbehindert oder pflegebedürftig ist, oder das 70. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich nicht versichert ist es demnach für unter 70jährige, wenn eine Wiederherstellung z. B. aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung am bisherigen Versicherungsort nicht angezeigt sein sollte.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, die durch Fremdeinwirkung so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist, bis in Höhe von 100 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr.
- Vorsorgeversicherungsschutz für An- oder Ausbauten besteht, wenn die Anzeige einer Wohnflächenerweiterung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Erweiterungsmaßnahme erfolgt (siehe Abschnitt D § 6 Nr. 5).
- Mitversichert sind Schäden durch Vandalismus (z. B. Graffiti, Unbrauchbarmachung von Türschlössern oder vorsätzliche Verstopfung von Toiletten) bis in Höhe von 5.000 Euro mit 10 % Selbstbeteiligung. Dabei besteht keine Einschränkung der Mitversicherung solcher Schäden an Außenwänden von Gebäuden oder ein Ausschluss für Schäden durch Kratzgraffiti. Wurden Hecken als versicherte Grundstückseinfriedungen durch Vandalismus zerstört, so besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn über 50 % der Hecke zerstört wurden. Wenn also Hecken neben Zäunen oder Trockenmauern nur Teile einer Grundstückseinfriedung sind, mag eine solch schwerwiegende Schädigung denkbar sein; ist jedoch das gesamte Grundstück von einer Hecke umhegt, so dürfte im Schadenfall ein Leistungsanspruch aus diesem Vertrag eher unwahrscheinlich sein.
- Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Gebäudezubehör (z. B. optische oder akustische Überwachungsanlagen) und Grundstücksbestandteilen bis 1.000 Euro.
- Subsidiäre Übernahme von Transport- und Lagerkosten von in Gebäuden befindlichen versicherten Sachen bis zu einem Jahr.
- Übernahme von Leckageortungskosten (Leckortungskosten) ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles. Wie auch bei Wettbewerbern üblich wird bedingungsseitig nicht klargestellt, ob auch die Kosten für das Verschließen von Wänden oder anderen versicherten Sachen nach einer Leckortung ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen. Zu den real anfallenden Leckortungskosten schrieb die InterRisk: „In der Regel belaufen sich die Kosten bei den gängigen Dienstleistern auf 400 – 600€.“. Weiter heißt es: „Teilweise sind auch mehrere Termine erforderlich und die Ursachensuche kann mehrere tausend Euro kosten. Die erforderlichen Kosten werden durch uns übernommen, sofern diese in der Rechnung auch nachvollziehbar dargelegt werden. Die großen Sanierungs- / Leckagefirmen haben entsprechende Pauschalen die zwischen 400€ und 600€ je Termin liegen.“ Der Versicherer Janitos schreibt „Im Allgemeinen belaufen sich Leckageortungskosten im Rahmen von 350,00 Euro bis 450,00 Euro. Sicherlich gebt es immer wieder Firmen, die auch höhere Kosten in Ansatz bringen, aber diese reduzieren sich auf ein erträgliches Maß.“ Ein Makler berichtete aber auch von einem Fall, wo seinen Kunden etwa 1.000 Euro in Rechnung gestellt wurden, nachdem „das halbe Bad auseinandergenommen werden musste“. Bei einem anderen Kunden sei der Schaden erst am zweiten Tag nach insgesamt etwa 10 Stunden Suche gefunden worden. Insgesamt habe der Schaden jedoch unter der dort versicherten Summe von 2.000 Euro gelegen.
- Kosten für die erforderliche Wiederaufforstung und ‑bepflanzung von umgestürzten oder abgeknickten Bäumen (innerhalb des ersten Drittels ab Boden) bis 100.000 Euro. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Schäden durch Blitzschlag und Sturm, sondern durch alle versicherten Gefahren.
- 5.000 Euro Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs- und Dienstreisen 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Die Kosten werden allerdings nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer übernommen. Nicht übernommen werden Rückreisekosten für Geschäfts- oder Bildungsreisen.
- Optionaler Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen. Wird dieser Verzicht in Anspruch genommen, muss sich der Versicherungsnehmer mit 10 Prozent am Entschädigungsbetrag beteiligen.
- Verzicht auf eine bedingungsseitige Embargoklausel.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe domo easy aus dem Hause K & M
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den empfohlenen Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen 2010 (VGB2010), den Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen – Stand 01.01.2013 – des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie). Diese Garantie bezieht sich auf einen veralteten Stand der Musterbedingungen. Durch Verweis auf die ebenfalls enthaltene Arbeitskreis-Garantie kann im Leistungsfall ein aktuellerer Bedingungsstand der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV hergeleitet werden:
„Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln für die allgemeine Wohngebäudeversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) „empfohlenen“ Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2008 und Klauseln 2008, den Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW) sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen. Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GdV empfohlenen Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.“
Die aktuellen Musterbedingungen des GDV tragen den Bedingungstand 11.2023, so dass Besserstellungen gegenüber dem bestehenden Tarif spätestens zum 01.11.2024 Geltung haben werden. Die durch die aktuell geltende GDV-Garantie nicht beinhalteten Klauseln zu den Musterbedingungen können durch Verweis auf die Arbeitskreis-Garantie zukünftig einbezogen werden. Bis zum 31.10.2024 kann es daher zu nachteiligen Abweichungen von den unverbindlichen Empfehlungen des GDV kommen.
- Keine Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen Versicherers, die zum Schadenzeitpunkt weitergehend sind als jene dieses Tarifes. Eine solche Garantie bieten beispielsweise der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hause K & M, der Wohngebäudetarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020) oder optional der Wohngebäudetarif Best Selection aus dem Hause Janitos (Stand 01.05.2022).
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen eines unmittelbaren Vorversicherers. Eine solche Garantie bieten beispielsweise der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hause K & M, der Wohngebäudetarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020) oder optional der Wohngebäudetarif Best Selection aus dem Hause Janitos (Stand 01.05.2022).
- Keine Summen- und / oder Bedingungsdifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. der Tarif Premium Plus aus dem Hause Manufaktur Augsburg (Stand 03.2022).
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit. Eine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit bietet z. B. der Tarif ProfiLine Exklusiv-Deckung aus dem Hause germanBroker.net (Stand 05.06.2023).
- Kein Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie vertragliche Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften bei und nach Eintritt des Schadenfalls. Gleiches gilt für den Fall einer Verletzung der Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung. Nach Ziffer § 12 Nr. 1 a) gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[4]. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E‑Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen.
- Keine pauschale Mitversicherung u. a. von Fahrradgaragen, Kleintierställen, Kleinkläranlagen inklusive deren Zu- und Ableitungsrohren, Teich‑, Pool- und Gartenpumpen. Sofern sie fest mit dem Grund und Boden verankert sind, kommt eine Mitversicherung als „sonstige Grundstücksbestandteile“ in Betracht. Eine Mitversicherung der benannten Pumpen als Gebäudezubehör dürfte in der Regel an der entsprechenden Definition scheitern.
- Nicht klargestellt ist, inwiefern Geothermieanlagen zu den versicherten Gebäudebestandteilen zählen. Zu einer entsprechenden Einschätzung kam man beispielsweise in Österreich unter Verweis auf den dortigen § 108e Abs. 2 EstG (Urteil des UFSW vom 19.05.2006, RV/1107‑W/05)[5].
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei Konzept & Marketing für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
- Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte besteht. Abschnitt D § 3 Nr. 10 der Bedingungen in Verbindung mit § 905 BGB schließt auch den Erdkörper unter der Grundstücksoberfläche ein, so dass Versicherungsschutz auch für Schäden unterhalb der Bodenplatte bestehen dürfte.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Für Gebäude im Rohbau, bei Kernsanierung oder Entkernung kann eine kostenfreie Feuerrohbauversicherung für eine maximale Bauphase von 18 Monaten vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Sturm / Hagel, Leitungswasser, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren. Eine weitergehende Versicherung bietet hier z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 04.2024).
- Keine Mitversicherung von Schaden an versicherten Sachen, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ohne damit einhergehende Explosion entstehen (Schäden durch die Entschärfung von Blindgängern). Diese Leistung bieten z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing oder der Tarif Eurosecure Plus Wohnflächenmodell (Stand 01.2021) aus dem Hause Interlloyd.
- Keine Mitversicherung von Spechtschäden.
- Mitversicherung von frostbedingten und nicht frostbedingten Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) bis in Höhe von 1.500 Euro. Dies stellt eine teilweise Schlechterstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV dar. Gemäß Teil A Ziffer A 4.3.2.1 VGB 2022 – Wohnflächenmodell sind frostbedingte Schäden ohne Sublimit mitversichert. Durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV- sowie Arbeitskreis-Garantie kann diese Einschränkung des Versicherungsschutzes geheilt werden.
- Mitversicherung von frostbedingten und nicht frostbedingten Bruchschäden an sonstigen Sanitäreinrichtungen (z. B. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen) bis in Höhe von 500 Euro. Dies stellt eine teilweise Schlechterstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV dar. Gemäß Teil A Ziffer A 4.3.2.1 VGB 2022 – Wohnflächenmodell sind frostbedingte Schäden ohne Sublimit mitversichert. Durch Verweis auf die bedingungsseitige GDV- sowie Arbeitskreis-Garantie kann diese Einschränkung des Versicherungsschutzes geheilt werden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Grund– , Plansch– oder Reinigungswasser. Zumindest eine Mitversicherung von Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser bieten z. B. die Tarife allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing bzw. Eurosecure Plus Wohnflächenmodell (Stand 01.2021)aus dem Hause Interlloyd.
- Ausschluss für Schäden durch Tsunamis. Dieser Ausschluss ist durch die bedingungsseitige GDV- und Arbeitskreis-Garantie heilbar. Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Elementarschadenversicherung von Thomas Behrens wie folgt:
„Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Reisegegenstände, die infolge eines Tsunamis zerstört werden, der seine Ursache in einem hunderte Kilometern entfernten Seebeben hat. Eine unmittelbare Einwirkung des Erdbebens auf versicherte Sachen fordern die AVB Elementar nicht.“[6]
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen infolge von Verschleiß (Alterung) oder Schwamm. Diese Leistung bietet der Tarif Premium (Stand 10.2019) aus dem Hause Allianz.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, einfacher Diebstahl von nicht ausdrücklich benannten Sachen, Betrug). Diese Leistung erbringen beispielsweise der Tarif Exklusiv-Deckung (Stand 05.06.2023) aus dem Hause germanBroker.net oder das VEMA-Wohngebäudekonzept (Stand 01.01.2023) mit dem Risikoträger Baloise (BSG Baloise) aus dem Hause VEMA.
- Der „Diebstahl von Wärmepumpen als Gebäudebestandteil* oder Grundstücksbestandteil*“ (Hervorhebung durch den Autor) ist anders als in den Tarifen allsafe casa sowie allsafe domo aus dem gleichen Hause nicht mitversichert. Da immer häufiger von entsprechenden Diebstählen berichtet wird[7], wäre eine entsprechende Mitversicherung zu begrüßen. Zum Thema äußerte sich das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 10.04.2019 (Az. 7 O 124/18) unter anderem wie folgt:
„Als Gebäudebestandteil könnte das Außenteil der Wärmepumpe nur dann nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO privilegiert sein, wenn es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelte, das nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand hervorträte und von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bliebe.“[8]
Handelt es sich bei einer Wärmepumpe nicht um einen Gebäudebestandteil im Sinne der oben benannten Definition, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitversicherung als Gebäudezubehör erfüllt sind:
„Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich am Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.“
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen versicherter Sachen durch rechtmäßiges Handeln Dritter bei vermuteten Schadeneintritt.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gebäudeschäden, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung infolge eines Fehlalarms entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen).
- Keine Mitversicherung der Kosten für Gebühren für die infolge eines Schadenfalls erforderliche Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude (z. B. Besitzurkunden, Grundregisterauszügen, Energieausweisen).
- Keine Mitversicherung der Kosten für eine zusätzlich infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kinderbetreuung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten für Schäden infolge des Fehlalarms eines in dem versicherten Gebäude installierten Rauchmelders, Rauchwarnmelders, Gasmelders, Gaswarnmelders, Hitzemelders oder von Einbruchmeldeanlagen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten nach einem Versicherungsfall, z. B. für die Entseuchung von Erdreich oder Wasser, bis in Höhe von 100.000 Euro. Diese Summe kann im Schadenfall unzureichend sein.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten zur Vermeidung eines Leitungswasserschadens:
„Bei Auftaukosten handelt es sich um Nebenkosten, die nach § 3 Nr. 1 VGB 2010 (A) versichert sind. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass ein Rohrbruch durch Frost bereits eingetreten ist. Es gilt der Grundsatz, dass ein Rohrbruch durch Frost bereits eingetreten ist. Es gilt der Grundsatz der Vorerstreckung (vgl. § 13 (B) R. 5). Unter der Voraussetzung, dass ein Rohrbruch unmittelbar bevorsteht, sind die Kosten für das Auftauen einer zugefrorenen Wasserleitung auch dann zu ersetzen, wenn es noch nicht zu einem Bruch gekommen ist. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass Auftaukosten generell vom Wohngebäudeversicherer ersetzt werden. Sie müssen der Abwehr oder Minderung eines versicherten Schaden dienen. Nicht versichert sind Auftaukosten, die nur der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung dienen. Auch werden Auftaukosten nicht ersetzt, die durch Maßnahmen zur Abwehr oder Minderung eines nicht versicherten Schadens entstanden sind. So liegt es, wenn ein zugefrorenes Ableitungsrohr außerhalb des versicherten Gebäudes aufgetaut wird. Die Kosten sind auch nicht als Schadenminderungskosten zur Abwehr eines drohenden Nässeschadens zu ersetzen.“[9]
- Nicht versichert sind die Kosten für die infolge eines Versicherungsfalls erforderliche Stornierung einer gebuchten Urlaubs, Geschäfts‑, Dienst- oder Bildungsreise.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Zier- oder Nutzpflanzen), ausgenommen von Jungbäumen. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Haus & Kunst by Hiscox aus dem Hause Hiscox (Stand 09.2019).
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeeten, Wegen, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen). Ausgenommen sind Schäden an Hecken als Grundstückseinfriedungen. Eine Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Komfort aus dem Hause Helvetia (Stand 01.01.2020).
- Keine Mitversicherung der Kosten für die Umsiedlung von Bienen‑, Wespen- oder Hornissenestern. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für die Entfernung oder Umsiedlung von Hornissennestern.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten, wenn das versicherte Gebäude infolge eines Versicherungsfalles vollständig unbewohnbar geworden ist. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe domo (Stand 07.2023) von Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten für Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif allsafe casa prime (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts). Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme der Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung oder eine sonstige nachhaltige Modernisierung. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV (Stand 07.2023).
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme der Kosten einer (vermeintlich) klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020).
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium-Schutz Wert 1914 aus dem Hause DEVK (Stand 08.2018).
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme der Kosten für die Vergrämung von z. B. Mardern, Waschbären oder Rehen.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Mitversicherung von Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Übernahme der Mehrkosten für Primärenergie sind gegen Zuschlag im Rahmen des Bausteins Ertragsausfall Photovoltaik mitversichert. Übernommen werden Kosten bis maximal 500 Euro für einen Zeitraum von maximal 500 Euro, höchstens jedoch 2,50 Euro je kWp in den Monaten April bis September bzw. höchstens 1,50 Euro je kWp in den Monaten Oktober bis März. Die Versicherung des Ertragsausfalles gilt für Photovoltaikanlagen mit maximal 10 kWp Anlagenleistung.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten von Schäden durch Messies.
- Keine ausdrückliche Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten von Schäden durch Mietvandalen. Schäden durch Mietvandalen dürften im Regelfall durch die Mitversicherung von Vandalismus bis in Höhe von 5.000 Euro mit 10 % Selbstbeteiligung unter den Versicherungsschutz fallen.
- Keine Kostenpauschale im Leistungsfall oder eine pauschale Erstattung persönlicher Auslagen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
- Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine Übernahme sonstiger unbenannter Kosten (z. B. für Wohnungsübergabeprotokolle oder Kosten wegen Gebäudeschäden infolge des unbemerkten Todes eines Mieters).
- Keine Assistance-Leistungen wie z. B. Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern, telefonische Dolmetscherdienste, Benennung und Vermittlung von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsanwälten im In- und Ausland sowie Vermittlung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Bergungsdiensten.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen des Versicherers in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt. Ausnahmsweise bleibt der Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils bei Nichtwiederherstellung des versicherten Gebäudes bestehen, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schwerbehindert oder pflegebedürftig ist, oder das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch den Assekuradeur ist nicht erfolgt. Sollten Ihnen bei der Lektüre Punkte auffallen, die zu konkretisieren oder zu korrigieren sein sollten, freue ich mich über einen entsprechenden Hinweis.
[1] Präsentation „Gebäudeversicherung K&M Tarife“ vom 18.04.2024, S. 13
[2] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022
[3] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[4] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[5] „Hallentore, Elektroverteilerschränke und eine Wärmepumpenanlage stellen Gebäudebestandteile im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG dar“ auf „findok.bmf.gv.at“. Aufzurufen unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[6] Thomas Behrens „Elementarschadenversicherung. Kommentar.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 14, Rn. 31
[7] Siehe z. B. Kuhn, Thomas „Immer mehr Wärmepumpen werden geklaut – und dann droht Ärger mit der Versicherung“ auf „wiwo.de“ vom 24.05.2023, zuletzt aktualisiert am 24.05.2023 um 14:27 Uhr. Aufzurufen unter https://www.wiwo.de/my/technologie/umwelt/waermepumpen-boom-immer-mehr-waermepumpen-werden-geklaut-und-dann-droht-aerger-mit-der-versicherung/29165232.html, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[8] „LG Darmstadt, Urteil vom 10.04.2019 – 7 O 124/18“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2375678.html, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
[9] Gierschek, Christian „§ 3 A Leitungswasser“ in „Wohngebäudeversicherung. Kommentar“ begründet von Horst Dietz, neu bearbeitet von Sven Fischer und Christian Gierschek. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2015, S. 67 Rn. 40.