Straf­tat poli­zei­lich angezeigt?

Bei­spiel­haf­te Scha­den­er­eig­nis­se im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung sind z. B. Betrug beim Online­ban­king, Dieb­stahl von Bol­ler­wa­gen oder Schul­ran­zen, der ein­fa­che Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen durch (nicht) aus­drück­lich benann­te Ereig­nis­se, Com­pu­ter-. EC- und Kre­dit­kar­ten­miss­brauch. Vie­le Scha­den­bei­spie­le sind auch ohne die ergän­zen­de Klau­sel im Rah­men leis­tungs­star­ker Hausrat­ta­ri­fe mit­ver­si­chert (z. B. Schä­den durch Van­da­lis­mus, Taschen- und Trick­dieb­stahl, Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen durch Haus­an­ge­stell­te, Dieb­stahl von Wäsche von der Lei­ne oder von Gar­ten­mö­beln vom Ver­si­che­rungs­grund­stück). Der Vor­teil der oben genann­ten Klau­sel besteht ins­be­son­de­re auch dar­in, dass es sich nicht um eine geschlos­se­ne Auf­zäh­lung von Straf­ta­ten han­delt.   wei­ter­le­sen…

Ein­fa­cher Dieb­stahl von Jacken mitversichert?

Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kann durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie her­ge­lei­tet wer­den. Dar­über könn­ten dann auch sons­ti­ge poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024)

Gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters vom 19.12.2023 habe es bis­lang nur eine „über­schau­ba­re Anzahl von Impf­schä­den“ gege­ben, die im Hau­se gemel­det wor­den sei­en. Es gäbe jedoch „prak­tisch kei­ne Aner­kennt­nis­se“. Falls über­haupt, sei­en dies wohl zur Leis­tungs­art Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld und dann wohl „ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht“ ergan­gen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se pro­kun­do (Stand 04.2023)

Die Mit­ver­si­che­rung gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld. Als Nach­weis für den Impf­scha­den genügt pro­kun­do eine behörd­li­che Aner­ken­nung. Wei­te­re Nach­wei­se sind dann nicht erfor­der­lich. Auf den ers­ten Blick liest sich die­se Rege­lung als sehr kun­den­freund­lich, in der Pra­xis setzt die behörd­li­che Aner­ken­nung eines Impf­scha­dens jedoch einen Voll­be­weis nach § 287 ZPO vor­aus, was nur sehr sel­ten von Erfolg gekrönt ist. So schrieb etwa der Arzt Dr. Chris­ti­an Kret­schmer am 02.02.2023: wei­ter­le­sen…