Rating Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen für Jäger und Förs­ter 11.2023

Wer in Deutsch­land auf die Jagd gehen will, muss der zustän­di­gen Jagd­be­hör­de alle ein bis drei Jah­re zum 31. März eine neue Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung vor­le­gen. Grund­sätz­lich gilt die gesetz­li­che Min­dest­de­ckungs­sum­me nach § 17 Bun­des­jagd­ge­setz von 500.000 Euro für Per­so­nen- und 50.000 Euro für Sach­schä­den. Jagd- und Ver­si­che­rungs­jahr begin­nen stets am 01.04. eines Jah­res. Stich­tag für die Kün­di­gung ist dem­nach der 31. Dezem­ber des Vor­jah­res. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.09.2021)

• Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den aus dem Rei­ten von Reit­tie­ren mit und ohne Sat­tel. Glei­ches gilt für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus dem Rei­ten und Füh­ren von Reit­tie­ren mit gebiss­lo­ser oder unge­wöhn­li­cher Zäu­mung (z. B. Reit­half­ter, Hals­ring). Eine Klar­stel­lung für die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den beim Rei­ten mit unge­wöhn­li­chem Sat­tel (z. B. Damen­sat­tel) ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den, ein Aus­schluss nicht vor­han­den. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se pro­kun­do (Stand 04.2023)

Die Mit­ver­si­che­rung gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld. Als Nach­weis für den Impf­scha­den genügt pro­kun­do eine behörd­li­che Aner­ken­nung. Wei­te­re Nach­wei­se sind dann nicht erfor­der­lich. Auf den ers­ten Blick liest sich die­se Rege­lung als sehr kun­den­freund­lich, in der Pra­xis setzt die behörd­li­che Aner­ken­nung eines Impf­scha­dens jedoch einen Voll­be­weis nach § 287 ZPO vor­aus, was nur sehr sel­ten von Erfolg gekrönt ist. So schrieb etwa der Arzt Dr. Chris­ti­an Kret­schmer am 02.02.2023: wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.09.2021)

• Mit­ver­si­chert ist ein Opfer­schutz (Ver­si­che­rungs­schutz bei unbe­kann­tem Schä­di­ger) für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer einer vor­sätz­li­chen Hand­lung eines schä­di­gen­den Drit­ten als Tier­hal­ter. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Per­so­nen­schä­den bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schä­di­gen­de Per­son eine Straf­tat gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit­ver­si­cher­te Per­son mit­tels eines Hun­des, Pfer­des, Esels oder Ponys began­gen hat. Da sich der Ver­si­che­rungs­schutz allein auf Per­so­nen­schä­den bezieht, fehlt es an einer Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten, die etwa in Fol­ge einer vor­sätz­lich her­bei­ge­führ­ten Bei­ße­rei zwi­schen dem ver­si­cher­ten und einem drit­ten Hund ent­stan­den sind. wei­ter­le­sen…