Im Rahmen der Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb‑, Stoß- und Schusswaffen (auch Pfeil und Bogen) sowie Munition, Geschossen und waffenrechtlich erlaubtem Zubehör, auch außerhalb der Jagd besteht kein Versicherungsschutz zu strafbaren Handlungen. Entsprechend besteht Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz. Ein Ausschluss von Straftaten durch Dritte im Zusammenhang mit dem beschriebenen Besitz solcher Waffen, Munition oder Geschosse ist nicht vorgesehen. Dies ist vor dem Hintergrund des Winnenden-Anschlags vom 11.03.2009 ein wichtiger Mehrwert gegenüber Wettbewerbstarifen mit einem entsprechenden Ausschluss. Bei dem beschriebenen Attentat hatte der Vater des Attentäters diesem grob fahrlässigen Zugang zu seiner Schusswaffe ermöglicht. Die Unfallkasse Baden-Württemberg machte damals die Kosten für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern geltend. Die Versicherung habe damals insgesamt einen Schadenersatz in Höhe von 717.000 Euro geltend gemacht . Wird eine Waffe wie beim damaligen Ereignis von einem Dritten zu einem Anschlag eingesetzt, so ist bestenfalls mittelbar ein jagdlicher Zusammenhang herleitbar, in dem man nämlich unterstellt, dass die Waffe nur zum Zwecke der Jagdausübung überhaupt im Haushalt des Versicherungsnehmers verwahrt wurde. Argumentiert man, dass es hier um die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Gegensatz zur gesetzlichen Haftpflicht der Dritten gehe, so trifft den Versicherungsnehmer sicher nur dann eine Haftung, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nicht genüge getan hat. Genau dies wurde im Fall Winnenden bejaht. weiterlesen…