Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge von Schutzimpfungen gegen versicherte und nicht versicherte Infektionskrankheiten, ausdrücklich u. a. „Corona-Schutzimpfung“. Voraussetzung ist, dass der Impfstoff zum Zeitpunkt der Impfung von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) oder der Nationalen Zulassungsbehörde in Deutschland (Paul-Ehrlich-Institut) für die jeweilige Personengruppe zugelassen ist. Außerdem muss die Impfung in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union unter ärztlicher Aufsicht erfolgt sein. Dies schließt entsprechend Impfschäden aus, bei denen die Injektion durch einen Apotheker oder eine Arzthelferin erfolgte. Ebenfalls ausgeschlossen sind entsprechend Impfungen mit nur bedingt zugelassenen, per Notzulassung zugelassenen bzw. im Nicht-EU-Ausland zugelassenen Vakzinen. Unklar bleibt, ob für die Gewährung des Versicherungsschutzes Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO möglich sind oder ob ein Vollbeweis zu erbringen ist. Die Mitversicherung gilt für alle Leistungsarten, insofern z.B. auch für ein Krankenhaustagegeld infolge einer im Einzelfall mitversicherten Impfung gegen SARS-CoV‑2. weiterlesen…